BGH ­ Urteil vom 15. Mai 2018 ­ 1 StR 159/17

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier weitere Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten L. das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der übrigen Angeklagten und die diese betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, dass diese Angeklagten nicht wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden sind; im Übrigen rügte sie die Strafzumessung.

Bei dem Angeklagten L. führte ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die übrigen Revisionen blieben ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS­Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2­ Zertifikaten) und wurde hierbei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in steuerbetrügerische Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sog. Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2­Zertifikaten 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier Händlern von CO2­Zertifikaten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2­Geschäfte mit für die Deutsche Bank AG leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen. Abgesehen von der Revision des Angeklagten L. blieben die Rechtsmittel ­ auch im Hinblick auf die Strafzumessung ­ ohne Erfolg. Der 1. Strafsenat hat deshalb sowohl die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft als auch der übrigen vier Angeklagten verworfen.

Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Juni 2016 – 5/2 KLs 6/15

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