Für Unternehmer bringt das Jahressteuergesetz wichtige Neuerungen:

 

Anteilige Verluste einer GmbH lassen sich unter bestimmten Umständen künftig wieder mit Gewinnen verrechnen. Insbesondere dann, wenn es sich um einen Sanierungsfall handelt. Zum Thema Umsatzsteuer gibt es Neuerungen zu Gutscheinen und für den Online-Handel. Welche das sind und worauf Unternehmer achten müssen, erläutert von Ecovis in Rostock.

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Eine Übersicht:

Körperschaftsteuer – Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs

Verluste einer GmbH gehen jetzt nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden – im Steuerfachjargon heißt das Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs.

Was das für die betriebliche Praxis heißt? Bislang galt folgende Regelung: Übertrug ein Gesellschafter einer GmbH, in der Verluste von beispielweise 100.000 Euro vorhanden waren, 26 Prozent seiner Anteile an einen neuen Gesellschafter, denn gingen 26.000 Euro dieser Verluste unter. Das heißt, sie konnten nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

„Das Jahressteuergesetz hat auf diesem Gebiet aber gute Nachrichten für Unternehmen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Hausmann, „denn die frühere Regelung wird aufgehoben. Wechseln bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft den Eigentümer, bleiben alle Verluste erhalten und lassen sich mit künftigen Gewinnen verrechnen.“

Sanierungsklausel gilt wieder

Daneben wird die sogenannte Sanierungsklausel wieder wirksam. Das bedeutet: Kann die Geschäftsführung einer GmbH nachweisen, dass sie das Unternehmen sanieren will, also beispielsweise Arbeitsplätze erhalten, dann geht der Verlust einer GmbH nicht unter – egal, wie viele Anteile verkauft wurden. „Das heißt, der Staat hilft der sanierungsfähigen Kapitalgesellschaft mit einem Steuerbonus auf zukünftige Gewinne“, sagt Steuerexpertin Hausmann.

Umsatzsteuer – Neuerungen für Gutscheine

Ab Januar 2019 unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der EU zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei Einzweckgutscheinen steht konkret fest, wo und wofür der Gutschein genau bestimmt ist und somit auch die Höhe der Umsatzsteuer. Der Verkauf eines Einzweckgutscheins unterliegt daher der Umsatzbesteuerung. Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder die Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer. „Das ist wichtig für Unternehmer, die Gutscheine verkaufen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Hausmann, „denn der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins löst erst einmal keine Umsatzsteuer aus und falls er nicht eingelöst wird, nie. Umsatzsteuer fällt erst dann an, wenn der Gutschein eingelöst wird, weil erst dann klar ist, wofür genau.“

Erleichterungen für Einnahmen aus Apps

Für Unternehmen, die über eine App beispielsweise Filme oder Spiele an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, gilt der Leistungsort dort, wo sie ihren Firmensitz haben. Allerdings nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einnahmen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Überschreiten die Einnahmen diese Schwelle, dann erfolgt die Umsatzbesteuerung wie bisher in dem Mitgliedsland, in dem der Kunde ansässig ist. „Die Neuregelung gilt ab Januar 2019“, erläutert Hausmann, „und ist für Online-Händler, die diese Schwelle nicht überschreiten, eine große Vereinfachung.“

Gesetzgeber nimmt Online-Marktplatzbetreiber in die Pflicht

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer aufzeichnen. Wenn sie das nicht tun, sollen sie für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften. Die Haftung greift bei Drittlandanbietern für Verkäufe ab dem 1. März 2019; für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

 

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