– NUR, WENN SIE AN DIE EINE WICHTIGE SACHE GEDACHT HABEN! –

Beitrag von Rechtsanwälten Sebastian Karch/ Stephan Michaelis (Kanzlei Michaelis)

 

Einen Maklervertrag brauchen Sie im Wesentlichen, wenn Sie den Vertragsschluss gut dokumentieren, eine Vollmacht einholen und die Haftung beschränken wollen sowie einige andere vernünftige Regelungen treffen möchten. Eine Regelung zum „Datenschutz und Nachfolge“ brauchen Sie aber unbedingt, wenn Sie Ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen bewahren wollen. Denn mit der von uns vorbereiteten Vereinbarung wird es möglich sein, dass Sie auch nach Ihrem Tod den von Ihnen betreuten Bestand von oder für Ihre Erben verkaufen lassen. Sie haben also die Möglichkeit den Wert Ihres Bestandes durch einen Verkauf nach dem Tod zu vererben. Darum sollten Sie diesen Artikel unbedingt lesen, wenn Sie Ihren Erben etwas Gutes tun möchten:

Denn jeder Makler sollte neben dem aktuellen Tagesgeschäft auch einen Blick in seine Zukunft werfen. Dabei wird sein Augenmerk neben philosophischen Fragen zur eigenen Sterblichkeit auch zwangsläufig auf rechtliche Fragen zur Weitergabe seines Bestandes an einen Nachfolger fallen, insbesondere datenschutzrechtliche Fragen, wie etwa:

„Was ist bei der Maklernachfolge datenschutzrechtlich zu regeln? Reicht ein einfaches Informationsschreiben nach der Übertragung aus oder muss ich jeden Kunden vorher einzeln anschreiben und Einwilligungen einholen?“

Kommt für den Makler eine gesetzliche Rechtsnachfolge in Betracht und erlöschen seine Verträge aufgrund der Vereinbarung einer Nachfolgeklausel nicht, so hat er hinsichtlich des Datenschutzes auch nur wenig zu regeln, da dies bereits das Gesetz für ihn übernimmt. Hat sein Erbe/Erbin eine Zulassung nach § 34d GewO kann dieser gesetzliche Nachfolger die weitere Betreuung vornehmen und hat einen Anspruch auf die Courtage. Natürlich wäre auch der Bestandsverkauf möglich. Dieser Weg wurde fast 100 Jahre praktiziert, ist aber wegen der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO für viele nicht mehr möglich, weil die Erben eben keine Zulassung und Sachkunde haben.

In den meisten Fällen allerdings werden die sogenannten „Assets“, also die Werte des Unternehmens – z.B. die courtagepflichtigen Versicherungsverträge – an einen Erwerber (vertraglich) verkauft und weitergegeben (Asset Deal). Dies ist dann eine vertragliche Rechtsnachfolge, welche immer ein datenschutzrechtliches Thema beinhaltet.

„Liegt eine Einwilligung des Kunden, der stets „Herr seiner Daten“ bleiben soll, in die Datenweitergabe vor? Wie kann der den Bestand erwerbende Makler dem Versicherer das nachweisen?“

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