Nach einem Verkehrsverstoß wird geklärt, wer am Steuer saß. Kann dies nicht festgestellt werden, darf die zuständige Behörde den Fahrzeughalter verpflichten, für einen gewissen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.

 

Dieses soll ermöglichen, ein künftiges Verkehrsdelikt ohne Schwierigkeiten zu ahnden. Dabei hat die Behörde einen Ermessensspielraum. Die Württembergische Versicherung AG verweist auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (3 L 1039/19.MZ), das einen Zeitraum von 15 Monaten als rechtmäßig ansah.

Weißes Blatt mit Paragraph-Zeichen auf dunkelgrauem Teppichboden

Nach einem Verkehrsverstoß wird geklärt, wer am Steuer saß. Kann dies nicht festgestellt werden, darf die zuständige Behörde den Fahrzeughalter verpflichten, für einen gewissen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.

Ein Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten. Mit dem vom Blitzer erstellten Foto konnte die Identität des Fahrers nicht zuverlässig ermittelt werden. Da der Fahrzeughalter nicht bereit war, die weiteren Ermittlungen zu unterstützen, ordnete die zuständige Behörde an, dass er über einen Zeitraum von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Das vom Halter angerufene Verwaltungsgericht Mainz sah dies als rechtmäßig an.

Laut der Entscheidung darf die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn der Halter den Anhörungsbogen nicht zurückschickt oder die weiteren Ermittlungen erfolglos bleiben. Der angeordnete Zeitraum von 15 Monaten liege innerhalb des Ermessensspielraums der Behörde. Dabei betonte das Gericht, dass es sich um einen nicht unerheblichen Verkehrsverstoß handelte, der neben dem Bußgeld mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden war

 

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