In immer mehr Gärten sieht man derzeit Kinder im Swimmingpool planschen. Doch wo Kinder spielen, kann auch schnell etwas passieren. Wer haftet bei Unfällen und wer zahlt, wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben?

 

Generell hat jeder Eigentümer eine Verkehrssicherungspflicht und muss alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, damit kein anderer zu Schaden kommt, erklären die Experten der uniVersa Versicherungen. Sind andere Kinder zu Besuch, können weitere Haftungsprobleme auftreten. Hat man für sie die Aufsichtspflicht übernommen und wird diese schuldhaft verletzt, ist man laut Bürgerlichem Gesetzbuch zu Schadenersatz verpflichtet und muss, etwa für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für bleibende Schäden, aufkommen. Hat der eigene Sohn oder die Tochter ein anderes Kind verletzt, kommt es auf das Alter an. Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind Kinder laut Gesetz nicht deliktfähig – darüber hinaus schon. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung, so die uniVersa. Sie übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab, wenn beispielsweise die Eltern kein Verschulden trifft. In neueren Policen sind oftmals auch deliktunfähige Kinder mitversichert. Dann wird fernab der gesetzlichen Regelung auch geleistet, wenn ein anderes Kind geschädigt wurde. Für den Fall, dass sich das eigene Kind verletzt, ist eine private Unfallversicherung empfehlenswert. Sie zahlt bei einer dauerhaften Invalidität nach einem Unfall die vereinbarte Kapitalleistung und lebenslange Unfallrente.

 

Verantwortlich für den Inhalt

uniVersa Lebensversicherung a.G., Sulzbacher Str. 1-7, 90489 Nürnberg, Telefon 0911/5307-1698, www.universa.de