Unverheiratete Paare nutzen bei der Risikolebensversicherung oftmals eine „Überkreuzversicherung“, um sich im Todesfall abzusichern.

 

Dies erfolgt meist aus zwei Gründen: Zum einen haben Paare ohne Trauschein keinen Anspruch auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Zum anderen beträgt der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer nur 20.000 Euro. „Gerade in der Familienphase ist die Überkreuzversicherung sehr sinnvoll, um Hinterbliebene im Todesfall abzusichern“, erklärt die uniVersa und gibt ein Beispiel: Jennifer schließt für ihren Partner Holger, der auch Vater der einjährigen Tochter Lea ist, eine Risikolebensversicherung über 200.000 Euro ab. Sie ist Versicherungsnehmerin, Bezugsberechtigte und zahlt auch die Beiträge. Holger ist die versicherte Person. Im Todesfall erhält sie damit die volle Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei. Nach einem Jahr trennt sich das Paar. Vater Holger ist unterhaltspflichtig und überweist monatlich rund 400 Euro für die Tochter. Durch die Überkreuzversicherung hat Jennifer als Versicherungsnehmerin weiterhin alle Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten an dem Vertrag. Sollte Vater Holger sterben und damit kein monatlicher Unterhalt mehr gezahlt werden, ist sie mit ihrer Tochter über die Risikolebensversicherung weiterhin abgesichert, so die uniVersa. Im entgegengesetzten Fall, wenn Holger auf sich eine Risikolebensversicherung abschließt, hätte Jennifer keinerlei Rechte an dem Vertrag. Sie wäre dann von Holger abhängig, der den Vertrag jederzeit kündigen oder das Bezugsrecht ändern kann. Zudem fällt bei der Auszahlung der Versicherungsleistung Erbschaftssteuer an. Die „Überkreuzversicherung“ ist auch von verheirateten Ehegatten nutzbar. Auch hier bleibt im Todesfall die Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei. Zudem kann damit nach einer Scheidung die Unterhaltszahlung abgesichert werden.

 

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