Editorial

Über die letzte Dekade seit Beendigung der Finanzkrise hat uns der Regulator ja weit mehr als einmal mit seinen Entscheidungen überrascht. Aber der jüngste Auswuchs, dass Berater mit Erlaubnis nach §34f GewO nun von der seit 2.8.22 geltenden Nachhaltigkeitsabfrage gegenüber dem Endkunden innerhalb der Geeignetheitsprüfung ausgenommen sind, führt wirklich sämtliche Logik endgültig ad absurdum.

Da vollführt eine gesamte Branche an Produktanbietern, Datenprovidern und Abwicklern einen elementaren Kraftakt, um den aus den UN-Nachhaltigkeitszielen entsprungenen, lobenswerten Ansatz mit großem Ressourceneinsatz und unter enormem Zeitdruck umzusetzen, und dann gilt das verpflichtende Nachhaltigkeitsgespräch zwar für alle MIFID II-Vertreter (Banken, Vermögensverwalter, Haftungsdachpartner etc.) und sogar Versicherer und Versicherungsvermittlern mit Erlaubnis nach §34d GewO, aber für den „gemeinen Fondsvermittler“ nicht? Das muss mir jemand mal in Ruhe erklären.

Apropos Versicherungsvermittler. Seit Jahren versucht der Regulator die Vermittler von Fondspolicen zu einer Erlaubnis nach §34f GewO zu bekommen. Die angeführte Begründung ist, dass ja auch eine Beratung zu den Fondsinhalten innerhalb der Police stattfinden würde. Eine Argumentation, der man sich sogar logisch nicht ganz verschließen kann. Dennoch seit Jahren ohne Erfolg. Nun wird die Situation über das Nachhaltigkeitsthema aber sogar auf den Kopf gestellt. Der 34d-Vermittler muss bei einer Fondspolicenvermittlung die Nachhaltigkeitseinstellung des Kunden abfragen, der 34f-Vermittler bei der reinen Fondsberatung dagegen nicht. Ohne Worte.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch. Ich bin der Letzte, der den Fondsvermittlern diesen Luxus nicht gönnt. Im Gegenteil. Jede vertriebliche Erleichterung ist in Zeiten wie diesen ja stets willkommen. Es geht mir einfach nur um die „Planbarkeit und Umsetzbarkeit“ für bestimmte Zielgruppen aus Sicht eines Produktgebers. Für die Patriarch und ihre Mitbewerber wird dies eh schon schwer genug gemacht, wenn die Nachhaltigkeitsregelungen aus zwei unterschiedlichen Regulierungen kommen (Transparenzverordnung und Taxonomie), die ohnehin schon nicht miteinander harmonieren und vor allem den Begriff der Nachhaltigkeit völlig unterschiedlich definieren.

Was bleibt also? Einmal mehr nur verständnisloses Kopfschütteln, Mund abwischen und akzeptieren. Es ist ja aktuell nicht zu ändern.

Final aber noch ein Rat an die 34f-Vermittler: Der Gesetzgeber korrigiert seine anfänglichen, konzeptionellen Fehler erfahrungsgemäß immer recht schnell. So wird es garantiert auch in diesem frappierenden Fall sein. Daher kann man nur empfehlen, sich nicht zu lange auf diesem aktuell erfreulichen Missstand bzw. vermeintlichen Luxus auszuruhen, sondern sich schon einmal frühzeitig mit allen Nachhaltigkeitsaspekten im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu befassen. Der Sachverhalt holt die Fondsvermittler mit Sicherheit kurzfristig ein. Daher sollte man präpariert sein.

Hierzu bietet der vor Ihnen liegende performer neben vielen anderen Themen einmal mehr reichlich Informationsstoff, bei dessen Lektüre ich Ihnen nun viel Spaß wünsche

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Ihr

Dirk Fischer

Geschäftsführer Patriarch Multi-Manager GmbH

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