Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten, kann er für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern der GmbH in Haftung genommen werden.

 

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Anfang März wurde der Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen einer GmbH gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt.

Bereits im Februar hatte die GmbH Einfuhren angemeldet. Die hierauf zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer war aufgrund eines Zahlungsaufschubs erst Mitte März fällig. Der Geschäftsführer zahlte die Steuern nicht. Er meinte, nicht er, sondern der Insolvenzverwalter hätte zum Fälligkeitszeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse in der GmbH innegehabt. Daraufhin nahm das Hauptzollamt den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Das Gericht hielt den Bescheid aus zwei Gründen für rechtmäßig. Wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird der Geschäftsführer von seinen Verpflichtungen zur Steuerzahlung nicht entbunden. Unabhängig davon hätte er die Steuern zahlen müssen, weil die Zahlungspflicht bereits im Februar entstanden war. Lediglich die Fälligkeit war später. Er hätte die im Februar noch vorhandenen Geldmittel für die Steuerzahlungen zurücklegen müssen.

Hinweis: Hat der Geschäftsführer für seine Tätigkeit bei der GmbH Arbeitslohn bezogen, kann er die gezahlten Haftungsbeträge als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Für die Anerkennung der Veräußerungskosten kommt es auf ihren Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung an. Der Zeitpunkt der Verausgabung spielt keine Rolle.

Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes gehört eine anlässlich des Veräußerungsvorgangs anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft veräußert und sich verpflichtet, die dadurch ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen.

Die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit einer laufenden Gewinnermittlung gehört zu den außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnenden Aufwandspositionen. Demgegenüber ergeben sich die Gewinnermittlungsvorschriften für einen Veräußerungsgewinn aus einer eigenen gesetzlichen Regelung. Da dort keine Vorschrift vorhanden sei, die die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsvorgang von der Berücksichtigung als Teil der Veräußerungskosten ausschließe, komme ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

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