Der auf Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler spezialisierte Versicherer CGPA Europe Underwriting GmbH (www.vermittlerdeckung.de) hat mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte ein wichtiges Urteil erzielt.

Dabei wies das Landgericht Trier die Schadensersatzklage gegen Versicherungsmakler vollständig ab. Denn die Maklervollmacht begründet keine Pflicht zum ungefragten Abschluss sämtlicher Versicherungen. Eine klare Vertragsgestaltung und Beratungsdokumentation waren entscheidend.

Das Landgericht Trier hat eine gegen einen Versicherungsmakler gerichtete Schadensersatzklage in Höhe von rund 190.000 Euro vollständig abgewiesen. Die beklagte Versicherungsmaklerin ist über seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der CGPA Europe versichert. CGPA Europe hatte für das Verfahren Deckung gewährt und die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt. Die Prozessvertretung des Versicherungsmaklers übernahm die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte mit Herrn Rechtsanwalt Michaelis persönlich.

Dem Rechtsstreit lag der Vorwurf zugrunde, der Versicherungsmakler habe es pflichtwidrig unterlassen, für die Klägerin eine Hausratversicherung zu vermitteln. Denn er hatte gewusst, dass nach der Trennung der Eheleute der Ehemann ausgezogen war und die Hausratversicherung mitgenommen hatte. Also wusste er auch, dass die im Haus verbleibende Ehefrau zunächst keine Hausratversicherung mehr hatte. Nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl verlangte die Klägerin Ersatz für entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden in Höhe von insgesamt 189.895 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Trier konnte jedoch keine Pflichtverletzung der Versicherungsmaklerin feststellen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die Versicherungsmaklerin tatsächlich mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt oder ausdrücklich eine umfassende Analyse ihres gesamten Versicherungsbedarfs gewünscht hatte. Da eine Beratungsdokumentation für die gewünschte Haftpflichtversicherung vorlag, war die Klägerin beweispflichtig. „Diese gesetzliche Beweislastverteilung ist häufig von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtstreits“, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis.

Keine Verpflichtung zur ungefragten Risikoanalyse

Das Gericht stellte zwar heraus, dass Versicherungsmakler grundsätzlich weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten haben und als Interessenvertreter ihrer Kunden individuellen und passenden Versicherungsschutz beschaffen müssen. Entscheidend sei jedoch der konkret vereinbarte Umfang des Maklerauftrags. Im vorliegenden Maklervertrag war ausdrücklich geregelt, dass nur der vom Auftraggeber gewünschte Versicherungsschutz vermittelt werden sollte. Eine weitergehende Beratung bedurfte einer gesonderten Anfrage. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich daraus keine Verpflichtung des Maklers, ohne einen entsprechenden Auftrag sämtliche Versicherungsverhältnisse der Klägerin zu analysieren oder ungefragt auf den möglichen Abschluss einer Hausratversicherung hinzuweisen. Auch die des Maklers erteilte umfassende Maklervollmacht führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht stellte klar, dass eine Vollmacht den Versicherungsmakler zwar zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtigt. Sie verpflichtet ihn jedoch nicht, eigenständig sämtliche denkbaren Versicherungsverträge für den Kunden abzuschließen. Maßgeblich bleibt der tatsächlich erteilte Vermittlungsauftrag, den die Kundin zu beweisen habe.

Beratungsdokumentation als wichtiges Beweismittel

Eine wesentliche Rolle spielte zudem die vorhandene Beratungsdokumentation. Dokumentiert war lediglich eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Hinweise auf eine Beratung oder einen Vermittlungsauftrag zur Hausratversicherung lagen dagegen nicht vor. Das Gericht wertete die Beratungsdokumentation als Indiz dafür, dass sich der Auftrag tatsächlich auf die Privathaftpflichtversicherung beschränkt hatte. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass darüber hinaus auch die Vermittlung einer Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung vereinbart worden war. Das Landgericht wies außerdem darauf hin, dass der Abschluss einer Hausratversicherung regelmäßig umfangreiche Angaben des Versicherungsnehmers voraussetzt. Insbesondere bei hochwertigem Hausrat und Schmuck könne ein entsprechender Vertrag nicht ohne Weiteres allein aufgrund einer allgemeinen Maklervollmacht oder „auf Zuruf“ abgeschlossen werden. Da bereits keine Pflichtverletzung festgestellt werden konnte, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob der behauptete Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hatte und ob die geltend gemachte Schadenshöhe berechtigt war.

Erfolgreiche Anspruchsabwehr ist wesentlicher Bestandteil der VSH

„Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine klare Definition des Maklerauftrags und eine nachvollziehbare Beratungsdokumentation sind“, erklärt Christian Henseler von CGPA Europe. „Versicherungsmakler tragen eine weitreichende Verantwortung. Daraus folgt jedoch keine grenzenlose Verpflichtung, ohne konkreten Anlass oder Auftrag sämtliche denkbaren Risiken eines Kunden zu untersuchen und eigenständig Versicherungsverträge abzuschließen.“ Um möglichst rechtssichere Maklerverträge zu gestalten, haben alle über CGPA Europe versicherten Versicherungsmakler*innen kostenfreien Zugriff auf app-RIORI.de. Diese Internetseite von Rechtsanwalt Michaelis stellt alle Musterdokumente zur Verfügung.

Der Fall verdeutlicht zugleich die Bedeutung der Abwehrfunktion einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese dient nicht nur der Regulierung berechtigter Schadensersatzansprüche. Ebenso wichtig ist die professionelle und konsequente Abwehr unbegründeter Forderungen. CGPA hatte der versicherten Maklerin für das Verfahren Versicherungsschutz gewährt und damit die gerichtliche Klärung der erhobenen Vorwürfe ermöglicht. Das Landgericht Trier wies die Klage vollständig ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Urteil: Landgericht Trier, Urteil vom 26. August 2026, Az. 6 O 50/25

Streitwert: 189.895 Euro

Hinweis: Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung möglicherweise noch nicht rechtskräftig.

ÜBER DIE CGPA EUROPE UNDERWRITING GMBH

Die CGPA Europe Underwriting GmbH ist auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler spezialisiert. Neben umfassenden Versicherungslösungen legt CGPA einen besonderen Schwerpunkt auf Schadenprävention sowie die qualifizierte Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Versicherungsmakler und andere Versicherungsvermittler. Die deutsche Niederlassung des europaweit tätigen VSH-Versicherers (Hauptsitz der CGPA-Gruppe: Paris, Frankreich) hat ihren Sitz in München. Neben Deutschland ist CGPA in Frankreich, Belgien, England, Irland, Luxemburg, Spanien und Italien tätig und gilt als einer der führenden Versicherer in Europa im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler. Die CGPA in Frankreich ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und beschäftigt sich seit nunmehr fast 100 Jahren ausschließlich mit der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler.

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CGPA Europe Underwriting GmbH, Hohenzollernstraße 69, 80796 München, Tel: +49 (0) 89 1894 166 65, www.vermittlerdeckung.de

Verbraucherzentrale NRW erneut erfolgreich vor Gericht

Fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung dürfen beim Rentenfaktor nicht zu Lasten der Kund:innen gekürzt werden. Das Oberlandesgericht Köln konkretisiert damit Anforderungen aus einem Grundsatzurteil des BGH vom Dezember 2025 in einem ähnlichen Fall. Betroffen sind tausende Versicherte, die etwaige Ansprüche schon jetzt vorsorglich beim Versicherer anmelden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Kampf um einseitige Rentenkürzungen bei Rentenversicherungen haben die Versicherer vor Gericht erneut eine Niederlage gegen den Verbraucherschutz erlitten. Konkret geht es um fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung: 2017 hatte das Unternehmen den Rentenfaktor in tausenden Verträgen herabgesetzt und damit die Rentenansprüche der Kund:innen empfindlich gekürzt. Die Verbraucherzentrale NRW hatte, unterstützt durch die Bürgerbewegung Finanzwende, gegen diese Geschäftspraxis vor dem Oberlandesgericht Köln geklagt.

Das Gericht gab den Verbraucherschützern nun recht: Die Zurich muss die Kürzung von Renten und Rentenansprüchen demnach zurücknehmen (Az. 20 UKI 2/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zurich kann Revision einlegen, dann würde der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.

OLG sieht keine faire Vertragsgestaltung

„Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für die Kund:innen der Zurich”, sagt Stephanie Heise, Bereichsleiterin Verbraucherfinanzen bei der Verbraucherzentrale NRW. „Das Gericht hat sehr klar erklärt, dass sich die Zurich mit ihren Rentenkürzungen schlicht zu viel herausgenommen hat.”

Die Zurich beruft sich bei den einseitigen Rentenkürzungen auf entsprechende Klauseln in ihren Versicherungsverträgen. Diese sind jedoch für Versicherungsnehmer:innen nicht zumutbar, entschied das Gericht: Sie verletzten die Pflicht zur fairen Vertragsgestaltung (das sogenannte Symmetriegebot). „Die Versicherer räumen sich damit im Kleingedruckten selbst mehr Rechte ein als ihren Kundinnen und Kunden”, sagt Stephanie Heise. „So geht man nicht mit Vertragspartnern um.”

Kern der Auseinandersetzung ist der sogenannte Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Monatsrente je 10.000 Euro Fondsguthaben an und ist damit für Kund:innen ein wichtiger Orientierungswert für die Ruhestandsplanung. Wird er wie im vorliegenden Fall herabgesetzt, sinkt die spätere Monatsrente. Aus Kundensicht beschreibt der Rentenfaktor also ein zentrales Leistungsversprechen der Verträge.

BGH erklärte Klauseln 2025 für unzulässig

Obwohl der BGH im Dezember 2025 bereits ein Grundsatzurteil in einem ähnlichen Fall von einseitigen Kürzungen von Rentenansprüchen gefällt und derartige Klauseln für unzulässig erklärt hatte, hier bei der Allianz Lebensversicherung, nahm die Zurich das Urteil für sich nicht an und verweigerte ihren Kund:innen Vertragsanpassungen oder Nachzahlungen. Vor dem OLG in Köln hatte sich die Zurich dabei darauf berufen, dass die Klauseln in ihren Verträgen anders funktionierten und damit anders zu bewerten seien. Das sah das Gericht jedoch offenbar anders.

„Im Kern ist es immer die gleiche Geschäftspraxis”, sagt Britta Langenberg, Leiterin des Bereichs Verbraucherschutz bei Finanzwende. „Besonders ärgerlich für viele Kund:innen war, dass die Zurich selbst nach dem BGH-Urteil gegen die Allianz nicht zahlen wollte – und sich dabei auf etwas andere eigene Klauseln berief. Das ist ein typisches Verhalten von zahlungsunwilligen Versicherern.” Es gehe nicht an, dass die Versicherer sich erlaubten, Rentenansprüche zu kürzen, wenn es auf dem Kapitalmarkt schlechter laufe als gedacht – sich aber gleichzeitig nicht zu Verbesserungen für Kund:innen verpflichteten, und zwar auch über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, empfehlen die Verbraucherzentrale NRW und Finanzwende den potenziell tausenden Betroffenen, das Verfahren weiterhin im Blick zu halten und schon jetzt beim Versicherer vorsorglich Ansprüche geltend zu machen.

Weiterführende Informationen:

Mehr zur BGH-Entscheidung gegen die Allianz von 2025 inklusive damaligem Musterbrief und zu weiteren Verfahren gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/82207

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Verbraucherzentrale NRW, Helmholtzstr. 19, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211/91380-1101, www.verbraucherzentrale.nrw

Ohne Auftrag keine Beratungspflicht, den Ausschlag gibt die Beratungsdokumentation

Das OLG München stellt klar, dass die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers nur so weit reichen wie der konkrete Kundenauftrag. Wer online eine Kfz-Versicherung für sein Motorrad anfragt und weitere Beratung ausdrücklich ablehnt, kann den Makler später nicht für eine fehlende Fahrerschutzversicherung haftbar machen (Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e).

Ein Versicherungsmakler schuldet Beratung nur zu dem Risiko, das ihm der Kunde aufgegeben hat. Das hat das Oberlandesgericht München bestätigt. Eine Pflicht, den Kunden ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, besteht grundsätzlich nicht, auch nicht im Online-Vertrieb. Den Ausschlag gab die Beratungsdokumentation, in der der Beratungsverzicht des Kunden klar festgehalten war.

Der Fall: Motoradversicherung über ein Vergleichsportal

Ein Motorradfahrer hatte am 4. Oktober 2023 über das Online-Vergleichsportal einer Versicherungsmaklerin, ohne jeden persönlichen Kontakt, eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad vermittelt erhalten. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er von der Maklerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Er meinte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzlich mögliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt. Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Beschluss vom 16. Juli 2026 – 22 O 3293/26). Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.

Beratungspflichten reichen nur so weit wie der Auftrag

Das OLG bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und seine Betreuungs- und Beratungspflichten weit gehen (grundlegend BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83, zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, und BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Diese Pflichten betreffen aber nur die dem Makler übertragene Leistung, also das aufgegebene Risiko und Objekt. Der Auftrag beschränkte sich hier eindeutig auf einen Online-Vergleich für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht zum aufgegebenen Risiko.

Ausnahmen nur bei augenfälligen Umständen

Zwar können den Makler ausnahmsweise Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Auftrag hinaus treffen. Das setzt aber einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es. Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern. Für Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind.

Die Beratungsdokumentation gab den Ausschlag.

Entscheidend stützte sich das OLG auf die Beratungsdokumentation zur Kfz-Versicherung. Dort war festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz-Versicherung geäußert und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht hatte, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, und dass keine Basisberatung gewünscht wurde. Erklärt der Kunde, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf der Makler von ihr absehen (BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Genau darin unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 W 4/16), in der der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht hatte, sodass dort die Fahrerschutzversicherung anzusprechen war.

Was Makler daraus mitnehmen sollten

Für Versicherungsmakler ist die Entscheidung eine gute Nachricht, denn ihre Haftung ist nicht uferlos, sondern folgt dem Auftrag. Zugleich zeigt sie, wie Makler ihre Haftung aktiv steuern können, durch eine saubere, den Auftragsumfang und einen etwaigen Beratungsverzicht präzise festhaltende Beratungsdokumentation und ergänzend durch klare Regelungen im Maklervertrag, etwa in Gestalt sogenannter Spartenmaklerverträge, die die Betreuung ausdrücklich auf einzelne Sparten beschränken.

Einschätzung von Wirth Rechtsanwälte

„Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag.“

Die Entscheidung ist zu zitieren als OLG München, Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e.

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Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Kammergericht Berlin: Vorbereitung des Wechsels in die Maklerschaft ist kein automatischer Wettbewerbsverstoß. Der bloße Abschluss einer Anbindungsvereinbarung mit einem Maklerpool ist während des laufenden Handelsvertretervertrages grundsätzlich zulässig – erst recht, wenn der bisherige Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit selbst verlangt hat.

Ein bundesweit tätiger Strukturvertrieb ist damit gescheitert, einem wechselwilligen Versicherungsvermittler bereits das bloße Bestehen eines Vertrages mit einem großen Maklerpool gerichtlich untersagen zu lassen. Das Kammergericht Berlin (12. Zivilsenat) hat mit Hinweisbeschluss vom 20. April 2026 (Az. 12 U 16/26) einstimmig darauf hingewiesen, dass die Berufung des Vertriebs gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Die Berufung wurde anschließend zurückgewiesen; die Entscheidung ist rechtskräftig. Bereits das Landgericht Berlin II (Az. 91 O 80/25 eV) hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Erstritten hat den Beschluss für den Handelsvertreter Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Der Sachverhalt

Ein Versicherungsvermittler und Handelsvertreter aus Berlin, registriert nach § 34d Abs. 1 GewO, kündigte am 11. November 2025 seinen Handelsvertretervertrag mit einem bundesweit tätigen Strukturvertrieb ordentlich zum 30. November 2026. Der Vertrieb bestätigte die Kündigung und bot an, eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung zu prüfen. Dafür verlangte er ausdrücklich einen „Nachweis vom zukünftigen Arbeitgeber“, aus dem hervorgehen sollte, wer der neue Vertragspartner ist und ab wann die neue Tätigkeit beginnen kann.

Daraufhin schloss der Vermittler eine Vertriebspartnervereinbarung mit einem großen Maklerpool und legte diese dem Vertrieb als Nachweis vor – ausdrücklich verbunden mit der Bestätigung, bis zum Ende des Handelsvertretervertrages keinerlei operative Tätigkeit über den Maklerpool auszuüben. Der Vertrieb lehnte die vorzeitige Beendigung gleichwohl ab, verlangte die Auflösung der Poolvereinbarung binnen zehn Tagen und beantragte schließlich eine einstweilige Verfügung. Ziel war es, dem Vermittler eine Konkurrenztätigkeit und – als Hilfsantrag in der Berufung – bereits das bloße Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Maklerpool zu untersagen. Tatsächlich vermittelte der Handelsvertreter währenddessen nachweislich weiter Geschäft über seinen bisherigen Prinzipal und gab zudem eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er den Poolvertrag nur auf Bitten des Prinzipals unterzeichnet habe und sich bis zum Vertragsende vertragstreu verhalten werde.

Der bloße Vertragsschluss ist kein Wettbewerbsverstoß

Das Kammergericht bestätigt zunächst, dass während des laufenden Handelsvertretervertrages ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt. Es folgt aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB. Der Vermittler darf danach keine Konkurrenzprodukte vermitteln. Für aussagekräftige Indizien eines Wettbewerbsverstoßes ist jedoch der Prinzipal darlegungs- und beweisbelastet.

Entscheidend ist, dass der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung mit einem Konkurrenzunternehmen während des laufenden Vertrages für sich genommen kein Wettbewerbsverstoß ist. Das gilt nach dem Senat jedenfalls dann, wenn – erstens – die Vorlage des Vertrages gerade auf Aufforderung des Prinzipals erfolgte, der für die Prüfung der vorzeitigen Aufhebung einen verbindlichen Nachweis der Anschlusstätigkeit verlangt hatte; wenn – zweitens – die Vereinbarung den Vermittler zu nichts verpflichtet (keine ständige Betrauung, keine Vermittlungspflicht, kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools); und wenn – drittens – keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit bestehen.

Gegen eine Wettbewerbsabsicht sprach zusätzlich der gewerberechtliche Status

Der Vermittler war weiterhin als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO registriert und hätte für eine Maklertätigkeit erst seine Erlaubnis ändern müssen – andernfalls hätten ihm ein Bußgeld und der Verlust des Vermögensschadenhaftpflichtschutzes gedroht. Angesichts eines zusätzlich vertraglich vereinbarten, strafbewehrten Wettbewerbsverbots lag es fern, dass der Vermittler Bußgeld, Versicherungsschutzverlust und Vertragsstrafe zugleich riskieren würde. Auch der Hilfsantrag blieb erfolglos, denn aus dem bloßen Bestehen eines nicht zur Tätigkeit verpflichtenden Vertrages folgt keine Pflichtverletzung.

Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich zulässig

Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Linie ein, wonach Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach Vertragsende zulässig sind, solange der Vermittler keine werbende, aktive Konkurrenztätigkeit entfaltet. Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotenem Wettbewerb verläuft zwischen interner Planung und externem Marktauftritt.

„Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag sind erlaubt – verboten ist erst das aktive Vermitteln für die Konkurrenz. Wer während der Kündigungsfrist eine Anbindung an einen Maklerpool unterschreibt, aber keinen einzigen Vertrag darüber vermittelt, bricht nicht sein Wettbewerbsverbot. Besonders bemerkenswert ist, dass der Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit hier selbst verlangt hatte – und dem Vermittler daraus dann einen Strick drehen wollte“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte.

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War Überprüfung der Kreditwürdigkeit korrekt?

BaFin-Befragung zeigt Probleme bei Anschlussfinanzierungen

Tagesschau berichtet über steigende Kreditraten

EU-Richtlinie verpflichtet Banken seit 2016 zu strenger Kreditwürdigkeitsprüfung

Viele Immobilienkredite aus der Niedrigzinsphase erreichen derzeit das Ende ihrer Zinsbindung – und Verbraucher können dadurch in finanzielle Not geraten, weil die Belastung bei der Anschlussfinanzierung deutlich steigt. Nach einem Bericht der Tagesschau vom 9. Juni 2026 wurden Baufinanzierungen vor zehn Jahren teilweise zu Zinssätzen von weniger als zwei Prozent abgeschlossen. Für die Anschlussfinanzierung werden heute deutlich höhere Zinsen verlangt. In einem von der Tagesschau dargestellten Beispiel steigt die monatliche Kreditbelastung dadurch um mehr als 400 Euro.

Gleichzeitig zeigt eine Verbraucherbefragung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus dem Sommer 2024, dass viele Immobilienfinanzierer bereits unter Druck stehen. Fast jede vierte befragte Person, die Konditionsanfragen oder Kreditanträge für eine Anschlussfinanzierung gestellt hatte, erhielt eine oder mehrere Absagen. Mehr als die Hälfte der Befragten mit Immobilienfinanzierung bezeichnete es zudem als schwierig, Lebenshaltungskosten und monatliche Kreditraten gleichzeitig aufzubringen.

Für die Verbraucherrechtskanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt sich damit eine bislang wenig beachtete Frage: Haben Banken bei Immobilienkrediten aus der Niedrigzinsphase ausreichend geprüft, ob Verbraucher ihre Finanzierung langfristig tragen können? Seit dem 21. März 2016 gelten aufgrund der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie konkretisierte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Verstöße können nach §§ 505a bis 505d BGB erhebliche rechtliche Folgen haben. Betroffene können ihre Finanzierung im Immobilienkredit-Online-Check von Dr. Stoll & Sauer kostenlos überprüfen lassen.

Tagesschau: Mehr als 400 Euro zusätzliche Belastung im Monat

Wie stark der Zinsanstieg Verbraucher treffen kann, zeigt ein Rechenbeispiel der Tagesschau vom 9. Juni 2026.

Ein Immobilienkredit über rund 440.000 Euro wurde vor zehn Jahren zu einem Zinssatz von 1,4 Prozent und mit zwei Prozent Tilgung abgeschlossen. Die monatliche Rate lag bei rund 1.250 Euro. Nach zehn Jahren verbleibt eine Restschuld von rund 346.000 Euro.

Bei einer Anschlussfinanzierung zu rund 3,8 Prozent steigt die monatliche Belastung im Beispiel auf etwa 1.665 Euro. Das sind mehr als 400 Euro zusätzlich im Monat beziehungsweise rund 5.000 Euro im Jahr.

Besonders problematisch kann die Situation für Verbraucher werden, deren Finanzierung bereits ursprünglich knapp kalkuliert war oder die heute noch eine hohe Restschuld haben.

BaFin: Fast jeder Vierte erhält mindestens eine Absage

Dass Schwierigkeiten bei Anschlussfinanzierungen bereits auftreten, zeigt die repräsentative BaFin-Befragung aus dem Sommer 2024 mit mehr als 3.000 Verbraucherinnen und Verbrauchern. Ergebnisse der Befragung hat die BaFin unter anderem über ihren offiziellen LinkedIn-Account veröffentlicht.

Nach Angaben der BaFin

benötigt knapp die Hälfte der Befragten mit laufender Immobilienfinanzierung und festem Zinssatz noch eine Anschlussfinanzierung,

stand beziehungsweise steht diese bei 40 Prozent davon bereits 2025 oder 2026 an,

erhielt fast jede vierte Person, die bereits Konditionsanfragen oder Kreditanträge für eine Anschlussfinanzierung gestellt hatte, eine oder mehrere Absagen,

empfindet mehr als die Hälfte der Befragten mit Immobilienfinanzierung es als schwierig, Lebenshaltungskosten und monatliche Kreditraten gleichzeitig aufzubringen.

Eine heutige Ablehnung einer Anschlussfinanzierung beweist allerdings nicht, dass die ursprüngliche Kreditvergabe rechtswidrig war. Einkommen, Familienverhältnisse und wirtschaftliche Bedingungen können sich innerhalb von zehn Jahren erheblich verändert haben.

Die Zahlen geben nach Ansicht von Dr. Stoll & Sauer jedoch Anlass, bei problematischen Krediten auch die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen.

EU-Richtlinie verpflichtet Banken seit 2016 zur eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung

Grundlage der deutschen Regelungen ist die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014. Nach Artikel 18 müssen Kreditgeber vor Abschluss eines Wohnimmobilienkredits eingehend prüfen, ob der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag voraussichtlich nachkommen kann.

Dabei müssen unter anderem Einkommen, Ausgaben sowie weitere finanzielle und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden. Die Prüfung muss zudem dokumentiert und aufbewahrt werden.

Deutschland setzte die Vorgaben zum 21. März 2016 insbesondere mit den §§ 505a bis 505d BGB um.

Die zeitliche Überschneidung ist auffällig: Die ersten Immobilienkredite, die nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften mit zehnjähriger Zinsbindung abgeschlossen wurden, erreichen jetzt das Ende dieser Zinsbindung.

Mussten Banken auch steigende Zinsen im Blick haben?

Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll nicht nur zeigen, ob ein Verbraucher die günstige Anfangsrate bezahlen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Finanzierung voraussichtlich dauerhaft tragfähig ist.

Für Immobilienkredite ab Mai 2018 wurden diese Anforderungen durch die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung weiter konkretisiert. § 4 Abs. 3 ImmoKWPLV nennt ausdrücklich zukünftige wahrscheinliche negative Ereignisse, die bei der Prüfung berücksichtigt werden müssen. Als Beispiel nennt die Verordnung einen “Anstieg des Sollzinssatzes”.

Für Dr. Stoll & Sauer stellt sich deshalb bei problematischen Finanzierungen die Frage, ob Banken ausreichend berücksichtigt haben, dass nach Ablauf einer günstigen Zinsbindung deutlich höhere Belastungen entstehen können.

Für Verträge aus den Jahren 2016 und 2017 gilt die ImmoKWPLV noch nicht unmittelbar. Bereits damals bestanden jedoch aufgrund der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und der §§ 505a und 505b BGB umfangreiche Pflichten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit.

Wann sollten Immobilienbesitzer ihre Finanzierung überprüfen lassen?

Verbraucher können regelmäßig nicht selbst beurteilen, ob ihre Bank bei der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung Fehler gemacht hat. Dafür müssen sie auch keine internen Unterlagen oder Berechnungen der Bank kennen.

Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer können bestimmte Umstände jedoch ein Hinweis darauf sein, dass eine genauere rechtliche Prüfung sinnvoll ist:

Der Immobilienkredit wurde ab dem 21. März 2016 abgeschlossen.

Die Zinsbindung endet jetzt oder in den kommenden Jahren.

Der damalige Zinssatz lag deutlich unter dem heutigen Zinsniveau.

Trotz jahrelanger Zahlungen besteht noch eine hohe Restschuld.

Die neue Monatsrate steigt erheblich.

Die höhere Rate ist aus dem laufenden Einkommen nur schwer zu bezahlen.

Eine Bank hat die Anschlussfinanzierung bereits abgelehnt.

Andere Banken verlangen zusätzliches Eigenkapital oder lehnen eine Finanzierung ebenfalls ab.

Die ursprüngliche Finanzierung war schon bei Abschluss sehr knapp kalkuliert.

Die anfängliche Tilgung war niedrig und dadurch ist nach zehn Jahren noch ein großer Teil des Darlehens offen.

Treffen mehrere dieser Punkte zu, bedeutet das noch nicht automatisch, dass die Bank einen Rechtsverstoß begangen hat. Es kann jedoch sinnvoll sein, die ursprüngliche Kreditvergabe und die damals vorgenommene Kreditwürdigkeitsprüfung überprüfen zu lassen.

  • 505d BGB kann Verbrauchern Rechte geben

Hat eine Bank gegen ihre gesetzlichen Pflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, sieht § 505d BGB konkrete Rechtsfolgen vor.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sich beispielsweise der vereinbarte Sollzins reduzieren. Zudem kann dem Verbraucher ein fristloses Kündigungsrecht zustehen, ohne dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.

Besonders relevant kann die Vorschrift werden, wenn ein Darlehensnehmer seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und gerade der dafür ursächliche Umstand bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung dazu hätte führen müssen, dass der Kredit nicht vergeben wird.

Nicht jeder Fehler führt automatisch zu Ansprüchen. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall.

Dr. Stoll & Sauer: Betroffene müssen Fehler der Bank nicht selbst erkennen

Verbraucher müssen nicht selbst beurteilen können, welche Berechnungen eine Bank vor zehn Jahren vorgenommen hat und ob diese rechtlich ausreichend waren.

Für eine erste Einschätzung sind zunächst vor allem der ursprüngliche Kreditvertrag, die aktuelle Restschuld, das Ende der Zinsbindung und die Konditionen einer möglichen Anschlussfinanzierung interessant. Auch eine bereits erfolgte Ablehnung einer Anschlussfinanzierung kann für die Prüfung wichtig sein.

Dr. Stoll & Sauer sieht derzeit keinen Nachweis dafür, dass Banken in der Niedrigzinsphase flächendeckend gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen haben. Die Kombination aus deutlich höheren Anschlusszinsen, den Ergebnissen der BaFin-Befragung und den seit 2016 geltenden europäischen Vorgaben macht eine Überprüfung problematischer Immobilienkredite jedoch sinnvoll.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart müssen auch vermeintlich einfache Begriff, wie der Unterschied zwischen Neu – und Zeitwert erläutert werden. Vermittler dürfen auch die Kenntnis einfacher Begriffe nicht einfach unterstellen.

Wer einen Versicherungsvertrag von Neuwert- auf Zeitwertversicherung umstellt, darf nicht unterstellen, dass der Kunde die Unterschiede kennt – er muss darüber aufklären und dies dokumentieren. Für Versicherungsvermittler gilt: Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Und wer dokumentiert, muss vollständig dokumentieren, sonst kommt es zur Beweislastumkehr.

Das zeigt der rechtskräftige Beschluss des OLG Stuttgart vom 5. März 2026 (Az. 7 U 22/25).

Sachverhalt.

Im entschiedenen Fall unterhielt der Erblasser eine landwirtschaftliche Police mit einer Feuerversicherung des Anwesens zum Neuwert. Nach seinem Tod im Jahr 2016 traten die Miterben an den Versicherer heran, um den Vertrag „umzuschreiben“. Die Vertreterin des Versicherers erstellte eine Beratungsdokumentation; per Nachtrag wurde der Vertrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt. 2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden; der Versicherer regulierte nur zum Zeitwert. Die Erbengemeinschaft verlangte Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung und hatte damit auch vor dem Landgericht und schließlich auch vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Nach dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nahm der Versicherer die Berufung zurück; der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.

Kenntnis der Begriffe darf niemand unterstellen

Die Beratungspflichtverletzung selbst war für den Senat klar. Die Miterben kannten die Unterschiede zwischen Neuwert- und Zeitwertversicherung nicht, und die Vermittlerin durfte diese Kenntnis auch nicht unterstellen – selbst von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann sie nicht ohne Weiteres erwartet werden. Wer eine solche Umstellung begleitet, muss deshalb den Bedarf ermitteln, die Unterschiede erläutern und sich vergewissern, dass der Kunde sie verstanden hat. Bei der Zeitwertversicherung wird vom Neuwert der Wertverlust durch Alter und Abnutzung abgezogen – im Schadenfall fehlt die Differenz zum Wiederaufbau. Dieses vermeintlich einfache Grundwissen dürfen auch Versicherungsvermittler bei ihren Kunden nicht einfach voraussetzen.

Auch die Vertragsumstellung löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus.

Beratungs- und Dokumentationspflichten enden nicht mit dem Vertragsabschluss.

Für den Versicherer gilt: Bei der Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die eine umfassende Durchleuchtung der Situation des Versicherungsnehmers erfordern, findet § 6 Abs. 1 VVG – einschließlich der Dokumentationspflicht – Anwendung wie bei einem Neuabschluss. Und selbst wenn im Einzelfall keine Dokumentationspflicht bestanden haben sollte, was der Senat hier offenlassen konnte, hat eine gleichwohl erstellte Beratungsdokumentation dieselbe Beweiswirkung wie eine gesetzlich vorgeschriebene. Fehlt darin ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung – hier: die Unterschiede zwischen Neuwert und Zeitwert –, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss auch der Versicherer beweisen, dass ordnungsgemäß beraten wurde.

Für Vermittler gilt das erst recht.

Für Versicherungsvermittler ist die Rechtslage sogar noch strenger. Wer anlässlich einer Vertragsänderung oder Umdeckung tätig wird, vermittelt im Sinne des § 59 VVG – und muss daher in vollem Umfang so beraten und dokumentieren, als würde neuer Versicherungsschutz vermittelt, § 61 Abs. 1 VVG. Die Frage, ob eine Dokumentation „nur freiwillig“ erstellt wurde, stellt sich beim Vermittler daher praktisch nicht. Sobald ein Beratungsanlass besteht und er an der Vertragsänderung mitwirkt, ist die Dokumentation ohnehin Pflicht. Eine lückenhafte Dokumentation führt auch hier zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.

„Die Entscheidung enthält zwei Botschaften, die jeden im Versicherungsvertrieb betreffen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Wer bei einer Umdeckung oder Vertragsumstellung mitwirkt, muss nach den §§ 61, 62 VVG beraten und dokumentieren. Ist sie lückenhaft, muss er ggf. Jahre später beweisen, richtig beraten zu haben. Wer dokumentiert, sollte deshalb vollständig dokumentieren: Was wurde erhoben, was erläutert, was hat der Kunde entschieden.“

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte stellt sich gegen den vom ehemaligen Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten und Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein angestoßenen Versuch, unter dem Stichwort Kundennutzen von Rürup-Renten einen juristischen Massenfall gegen Versicherer und Vermittler zu konstruieren.

Kleinlein bewirbt aktuell öffentlich die Prüfung und mögliche Rückabwicklung von Rürup-Verträgen. Im Zentrum steht der Vorwurf, viele Verträge hätten keinen ausreichenden Kundennutzen. Dabei werden Kosten, Renditeerwartungen, Rentenfaktoren, Produktinformationen und aufsichtsrechtliche Anforderungen herangezogen.

Wirth Rechtsanwälte hält die Vorstellung einer schematischen Zwei-Prozent-Grenze für verfehlt. Kundennutzen ist keine einfache Renditeformel. Bei einer Basisrente können neben der erwarteten Rendite auch Sicherheit, lebenslange Rentenzahlung, steuerliche Zielsetzung, individuelle Vorsorgeplanung und die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos eine erhebliche Rolle spielen.

„Wer Kundennutzen allein an einer rechnerischen Mindestrendite festmachen will, verkürzt die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung erheblich“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth, Gründer der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Gerade bei Rürup-Verträgen muss man den konkreten Vertrag, den damaligen Beratungsanlass und die individuelle Kundensituation betrachten. Eine pauschale Aussage, Basisrenten hätten keinen Kundennutzen, trägt rechtlich nicht.“

Auch auffällige Kosten oder Stornoquoten rechtfertigen nach Auffassung der Kanzlei keine automatische Rückabwicklung. Sie können Anlass für eine nähere Prüfung sein. Für eine Haftung des Vermittlers braucht es aber weiterhin eine konkrete Pflichtverletzung, Kausalität und einen nachweisbaren Schaden. Maßgeblich ist die konkrete Beratungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nicht eine nachträgliche Pauschalbewertung.

Nach Auffassung von Wirth Rechtsanwälte wird von Kleinlein vieles vermischt, was juristisch sauber getrennt werden muss: die Produktverantwortung des Versicherers, aufsichtsrechtliche Produkt-Governance, individuelle Beratungspflichten des Vermittlers und mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Kunden.

„Vermittler schulden eine ordnungsgemäße Beratung nach der konkreten Kundensituation, nach Wünschen und Bedürfnissen. Eine pauschale Behauptung, Rürup-Verträge seien wegen fehlenden Kundennutzens massenhaft rückabzuwickeln, reicht im Einzelfall lange nicht, eine Pflichtverletzung des Vermittlers darzustellen“, so Wirth.

Besonders kritikwürdig ist, dass typische Eigenschaften der Basisrente von Kleinlein wie Produktfehler behandelt werden. Die fehlende freie Kapitalauszahlung, die lebenslange Rentenleistung und die steuerliche Bindung sind aber keine Überraschungsklauseln, sondern Teil des gesetzlichen Konzepts der Rürup-Rente.

„Man kann eine Rürup-Rente nicht allein deshalb angreifen, weil sie Rürup ist“, sagt Wirth. „Wer eine steuerlich geförderte lebenslange Altersvorsorge mit einem frei verfügbaren Depot vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen.“

Wirth Rechtsanwälte empfiehlt Vermittlerinnen und Vermittlern, auf Schreiben im Zusammenhang mit Rürup-Rückabwicklung nicht vorschnell zu reagieren. „Unser Rat für eventuell betroffene Vermittler lautet – wie immer in solch einem Fall: Ruhe bewahren, Unterlagen sichern, nichts anerkennen und frühzeitig rechtlichen Rat einholen“, sagt Wirth.

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Das Oberlandesgericht Celle hat einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen, obwohl der eigentliche Hufbeschlag im konkreten Betriebszuschnitt nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachte. Neu ist die Rechtsfigur nicht: Der Senat führt die gefestigte BGH-Rechtsprechung zur qualitativen BU-Prüfung konsequent fort.

Nach Auffassung des OLG kann ein selbstständig tätiger Handwerker bereits dann berufsunfähig sein, wenn er den wertschöpfenden Kern seiner Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Der Senat sprach dem Kläger Leistungen ab April 2020 zu und betonte zugleich, dass eine spätere sichere Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht ohne Weiteres einen neuen Versicherungsfall begründet. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es erneut klarstellt: In der BU-Prüfung verbietet sich eine schematische Stundenbetrachtung.

Sachverhalt: Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung

Der Fall betraf einen selbstständigen Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Das OLG verwarf das erstinstanzliche Gutachten als „insgesamt unbrauchbar“, weil es im Kern sozialrechtliche Erwerbsminderung statt privatrechtlicher Berufsunfähigkeit geprüft habe. Maßgeblich waren für den Senat vielmehr das konkrete Berufsbild in gesunden Tagen, eine Arbeitsplatzbegehung sowie Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Danach fallen beim Hufbeschlag erhebliche Anteile der Arbeitszeit in extremer Rumpfbeugehaltung an. Die Richter stellten klar, dass der „wertschöpfende Kernbereich“ eines Ein-Mann-Handwerksbetriebs regelmäßig die physische Fachleistung ist. Buchhaltung oder Fahrzeiten seien flankierende Notwendigkeiten; ohne das handwerkliche Gewerk entfalle die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs. Einen Verweis auf eine mögliche Umorganisation wies das Gericht als betriebswirtschaftlich realitätsfern zurück.

Juristische Einordnung: Linie des BGH

Juristisch knüpft das Urteil eng an die Leitlinien des BGH an. Dieser verlangt seit langem eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt davor, „nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit“ abzustellen. Bereits 2003 stellte der BGH klar, dass eine Teiltätigkeit durchschlagen kann, wenn „ohne diese“ der berufliche Gesamtvorgang nicht mehr funktioniert. Genau daran orientiert sich nun das OLG: Fällt der Hufbeschlag als prägende Fachleistung weg, verbleiben lediglich untergeordnete Resttätigkeiten.

Bedeutung für Praxis, Versicherer und Vermittler

Für Versicherungsnehmer verbessert die Entscheidung die Position in Leistungsfällen, in denen zwar noch einzelne Restarbeiten möglich sind, der wirtschaftliche Kern des Berufs jedoch weggebrochen ist. Für Versicherer steigt der Begründungsaufwand: Reine Prozent- und Stundenmodelle sind angreifbar, ebenso pauschale Hinweise auf Hilfspersonen oder Umorganisation.

Auch für Vermittler nimmt das Beratungsrisiko zu: Tätigkeitsbild, Betriebszuschnitt und die Reichweite einer möglichen Umorganisation müssen sauber erhoben und dokumentiert werden, um Haftungsfallen zu vermeiden.

„Die Entscheidung erfindet das BU-Recht nicht neu. Aber sie erinnert daran, dass der Beruf eines Selbstständigen qualitativ gelesen werden muss: Fällt die prägende Fachleistung aus, hilft die bloße Restarbeitszeit nicht weiter“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing.

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Von der Öffentlichkeit lange unbemerkt wurde von der Bundesregierung an einem Gesetz zur Neuregelung unter anderem des Versicherungsvertragsgesetzes gearbeitet, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 dient.

Dabei weist insbesondere die Neuregelung des Widerrufsrechts erhebliche Sprengkraft auf. Denn mit der zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden Reform wird ein zentraler Mechanismus zum Schutz von Versicherungsnehmern bei Versicherungsverträgen eingeschränkt.

Nach dem bisherigen Recht galt ein klarer Maßstab: Wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, konnte er sich auch noch lange nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen. Gerade bei Lebens- und Rentenversicherungen – einschließlich Basisrenten (sogenannte “Rürup”-Verträge) – eröffnete dies vielen Versicherungsnehmern die Möglichkeit, Verträge rückgängig zu machen beziehungsweise – bei “Rürup”-Renten – überhaupt eine Kapitalauszahlung zu erreichen.

Diese Grundsätze wurden über Jahrzehnte hinweg durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt und haben sich als wirksames Korrektiv gegenüber fehlerhaften Vertragsgestaltungen etabliert. Mit der Neuregelung wird dieses System durch feste Ausschlussfristen ersetzt. So erlischt das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen nunmehr nach 24 Monaten und 30 Tagen nach dem Vertragsschluss. Dies soll nach dem Wortlaut der Regelung nur dann nicht gelten, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde (§ 8 Abs. 4 Satz 3 VVG n.F.).

“Mit der vorgeblich dem Verbraucherschutz dienenden Reform wird eine jahrzehntelang bewährte Praxis mit einem Schlag zunichtegemacht”, kommentiert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. “Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte für eine entsprechende Entschärfung sorgen, indem sie zumindest eklatant fehlerhafte Widerrufsbelehrungen einer nicht erteilten Belehrung gleichstellen”, so Brockmann weiter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst dieses zudem lediglich das Widerrufsrecht, nicht jedoch das bis zum 31.12.2007 geltende Widerspruchsrecht.

Aufgrund der Neuregelung und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen sollten Versicherungsnehmer ihre Rechte noch vor dem 19. Juni 2026 prüfen lassen. https://hahn-rechtsanwaelte.de/ads/ruerup-widerruf-statt-kuendigung

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Nach einem BGH-Beschluss hat das OLG Köln die Klausel „Schäden durch Schwamm ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ erneut geprüft und für wirksam erklärt.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2026 (Az. 9 U 19/23) entschieden, dass der Schwamm-Ausschluss in der Wohngebäudeversicherung den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung nicht gefährdet und damit auch weiterhin wirksam vereinbart werden kann. Damit dürfen Versicherer auch weiterhin Leistungen auf abgrenzbare Nässeschäden begrenzen – auch wenn Leitungswasser den Schwammbefall ausgelöst oder mitverursacht hat.

Der Sachverhalt

In dem vom OLG Köln entschiedenen Sachverhalt wurde in einem 2010/11 errichteten Haus in Holzrahmenbauweise nach einem Leitungswasseraustritt in einer Dusche ein massiver Befall mit weißem Porenschwamm festgestellt. Die Versicherungsnehmerin verlangte rund 66.000 Euro; das Landgericht Bonn sprach knapp 5.000 Euro für reine Nässeschäden ohne Schwammbezug zu. Seine Entscheidung begründete das Landgericht Bonn damit, dass die größeren Schäden durch einen Befall mit Schimmel verursacht wurden, der bedingungsgemäß ausgeschlossen sei. Das OLG Köln bestätigte zunächst dieses Urteil. Es musste sich aber nach dem Beschluss des BGH vom 13. November 2024 (Gz.: IV ZR 212/23)) noch einmal mit dem Fall auseinandersetzen. Der BGH hatte das OLG Köln nämlich aufgefordert zu prüfen, ob versicherte Nässeschäden regelmäßig oder überwiegend auch einen Schimmelbefall verursachen und daher die Ausschlussklausel den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung gefährden könnte.

Die Entscheidung

Das OLG Köln stellte bei der erneuten Prüfung daher auf die vom BGH entwickelte Schwelle der Vertragszweckgefährdung ab, blieb aber zugleich bei der weiten Auslegung des Begriffs „Schwamm“: Er umfasst nach der Rechtsprechung des BGH alle Hausfäulepilze und damit auch den weißen Porenschwamm. Unwirksam wäre der Ausschluss nur, wenn Schwammschäden regelmäßige bzw. sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge von Leitungswasseraustritten im nahezu gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland wären. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das OLG Köln diese Typizität jedoch nicht als bewiesen an. Ganz im Gegenteil: Man kann wohl davon ausgehen, dass sich Schimmel als Folge eines Nässeschadens eher selten bildet. Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) verneinte das Gericht ebenso wie Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung des Versicherers; für einen Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG stand zudem entgegen, dass der Vertrag über eine Versicherungsmaklerin vermittelt wurde (§ 6 Abs. 6 VVG).

Bedeutung für die Praxis

Nach dem der Beschluss des BGH (IV ZR 212/23) aus Sicht der Versicherungsnehmer Hoffnung machte, steht nun fest, dass Sanierungs- und Begleitkosten (Öffnen, Rückbau, Trocknung, Wiederherstellung etc.) bei Schwamm auch weiterhin weitgehend außerhalb der Deckung liegen. Vermittler sollten den Schwamm-Ausschluss daher ausdrücklich erklären und dokumentieren – besonders bei Gebäuden mit hohem Holzanteil. So zeigt auch die Begründung des OLG Köln, dass Schadenersatzansprüche durchaus geltend gemacht und diskutiert wurden.

“Bei ‚Schwamm‘ kann die Police trotz versicherten Auslösers faktisch zur Nulldeckung kippen“ kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht das Urteil. “Versicherungsvermittler sollten gerade bei Holzhäusern mit diesem Ausschluss transparent umgehen und die Beratung dokumentieren, soweit keine Absicherungsmöglichkeit für dieses Gebäuderisiko möglich ist.”

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Auch bei einem Beratungsfehler aus 2002 und einem Schaden im Jahr 2021 muss der Haftpflichtversicherer zahlen

Mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 25 U 1237/25 e) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auch für einen fast 20 Jahre zurückliegenden Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers leisten muss. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags begangen wurde und der Schaden dem damals zuständigen Versicherer unverzüglich nach dessen Entdeckung gemeldet wurde. Der Senat bejaht damit eine Deckungspflicht selbst lange nach Vertragsende, sofern diese Nachmeldung ordnungsgemäß erfolgt.

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler im Jahr 2002 eine Kundin fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung beraten. Unter anderem fehlte eine gleitende Neuwertversicherung, und der Makler wies weder auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfallschadens noch auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung hin. Als das versicherte Bürogebäude der Kundin im August 2021 durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt wurde, deckte der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Schadens. Die Kundin machte daraufhin im November 2021 rund 263.000 € Schadenersatz für den unbezahlten Teil bei dem Makler geltend. Der Versicherungsmakler meldete diesen Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem von 2002 bis 2004 eine Haftpflichtversicherung bestand. Das Landgericht Rottweil hatte der Kundin dann in der Folge offenbar sogar Schadenersatz zugesprochen und das Urteil scheint rechtskräftig geworden zu sein.

Die Entscheidung

Daraufhin sollte der für 2002 zuständige Haftpflichtversicherer die ausgeurteilten rund 263.000 € erstatten. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass die vereinbarte Nachhaftung von 5 Jahren lange abgelaufen sei und er aus diesen Gründen nicht leisten müsse. Das sahen das Land- und Oberlandesgericht aber anders. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30) wiesen das Landgericht und auch das OLG München darauf hin, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht auf diese Nachhaftung berufen kann, wenn der Versicherungsmakler diese Frist unverschuldet versäumt hat. Dass war gegeben, weil der Versicherungsmaklers gut 10 Jahre nach Ablauf der Frist überhaupt Kenntnis von dem Schaden und seiner Pflichtverletzung erlangt hat.

Das Urteil des Landgerichts Rottweil ist hingegen sehr erstaunlich, weil ein direkter Anspruch gegen den Makler aufgrund der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB knapp 20 Jahre nach der Pflichtverletzung eigentlich nicht mehr durchsetzbar gewesen sein sollte. Wir haben das nicht öffentlich zugängliche Urteil angefordert und werden zeitnah dazu berichten. Gleichwohl zeigt die Entscheidung des OLG München nun deutlich, dass derartige zeitlich weit zurückliegende Fehler zumindest versicherungsrechtlich vom damaligen Haftpflichtversicherer abgedeckt sein können und bestätigt damit nochmal eine seit langem gängige Rechtsprechung des BGH.

„Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können! Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.“

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Verbraucher sollten jetzt Verträge prüfen lassen

Rentensparer müssen einseitige Kürzungen des Rentenfaktors durch private Rentenversicherer nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 10. Dezember 2025 eine entsprechende Klausel der Allianz für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 34/25). Auslöser des Verfahrens war ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23), das eine Treuhänderklausel der Allianz-Versicherung zur Rentenfaktor-Anpassung für unwirksam erklärt hat. Nach der heute veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts Nr. 227/2025 hat der BGH dem einseitigen Kürzungsrecht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Absage erteilt. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer, die bereits vor dem Amtsgericht Reinbek und dem Landgericht Berlin verbraucherfreundliche Urteile gegen Rentenfaktor-Kürzungen erstritten hat, sieht eine weitreichende Signalwirkung für die gesamte Branche und rät Betroffenen, ihre Verträge jetzt im kostenlosen Rentenfaktor-Online-Check prüfen zu lassen.

Was der BGH zur Rentenfaktor-Klausel entschieden hat

Im entschiedenen Fall ging es um fondsgebundene Riester-Renten der Allianz, bei denen sich die monatliche Rente nach einem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet. Dieser Rentenfaktor gibt an, welche Rente pro 10.000 Euro Policenwert gezahlt wird und basiert auf Zinsannahmen und der erwarteten Lebenserwartung der Versicherten.

Die vom BGH geprüfte Klausel sah vor, dass die Allianz bei stark gestiegener Lebenserwartung oder dauerhaft sinkenden Renditen die monatliche Rente durch Absenkung des Rentenfaktors herabsetzen darf, um die Rentenzahlung “bis zum Tode zu garantieren”. Eine Pflicht, den Rentenfaktor bei späteren Verbesserungen wieder anzuheben, war nicht vorgesehen.

Die Kernaussagen der BGH-Entscheidung zum Rentenfaktor:

Die Klausel gewährt dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB.

Ein solches Anpassungsrecht ist den Kunden nicht zumutbar, wenn es nur eine Herabsetzung, nicht aber eine Wiederheraufsetzung der Leistung bei verbesserten Umständen vorsieht.

Der BGH betont ein Symmetriegebot: Wer nach unten anpasst, muss Verbesserungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weitergeben.

Die Klausel benachteiligt die Versicherten daher unangemessen entgegen Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist unwirksam.

Die Allianz darf sich gegenüber Verbrauchern bei Riester-Renten aus dem betroffenen Zeitraum (Juni bis November 2006) nicht mehr auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln berufen; insoweit hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt.

Warum das Urteil weit über Allianz-Riester hinausreicht

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Medienberichten haben bereits zahlreiche Lebensversicherer vergleichbare Rentenfaktor-Klauseln verwendet – teils auch in Verträgen der betrieblichen Altersversorgung und in anderen privaten Rentenversicherungen.

Nach einem Bericht des Handelsblatts könnte eine hohe sechs- bis möglicherweise sogar siebenstellige Zahl von Sparern von Rentenkürzungen betroffen sein. In anderen Verfahren wird unter anderem gegen Zurich vorgegangen; hier hatte das Landgericht Köln bereits eine ähnliche Klausel beanstandet, bevor der Versicherer seine Berufung zurückgezogen hat.

Dr. Stoll & Sauer sieht das BGH-Urteil deshalb als Meilenstein in einer Entwicklung, die schon seit einiger Zeit von verbraucherfreundlichen Entscheidungen geprägt ist:

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte am 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23) eine Treuhänderklausel der Allianz zur Rentenfaktor-Kürzung bereits für unwirksam erklärt und ein Berufen auf die Klausel untersagt; auf dieses Urteil nimmt der BGH ausdrücklich Bezug.

In von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren haben zuvor bereits das Amtsgericht Reinbek (Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 14 C 473/23) und das Landgericht Berlin (Urteil vom 30. April 2025, Az. 4 O 177/23) Rentenfaktor-Kürzungen kritisch beurteilt und die verwendeten Klauseln als unwirksam angesehen.

Das heute ergangene BGH-Urteil bestätigt diese Linie auf höchster Ebene und schafft eine klare Orientierung für künftige Verfahren.

Rechtliche Einordnung durch Dr. Stoll & Sauer: Was Verbraucher jetzt tun sollten

Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer ist die Botschaft des BGH eindeutig: Der Rentenfaktor ist ein zentrales Leistungsversprechen der Versicherung und kein frei justierbarer Hebel, mit dem Versicherer Risiken einseitig auf die Kunden verlagern dürfen. Wer seine Rente über eine fondsgebundene Riester- oder andere Rentenversicherung aufgebaut hat, sollte jetzt prüfen lassen, ob die eigene Police von einer Rentenfaktor-Kürzung betroffen ist.

Wichtige Punkte für Allianz-Kunden und Versicherte anderer Anbieter:

Betroffen sind zunächst Allianz-Riesterverträge mit der vom BGH beanstandeten Rentenfaktor-Klausel; nach Angaben der Allianz handelt es sich um ältere fondsgebundene Policen vor 2013.

Aber auch bei anderen Versicherern können ähnliche Klauseln verwendet worden sein – etwa in Verträgen der betrieblichen Altersversorgung oder anderen fondsgebundenen Rentenversicherungen.

Ist die Klausel unwirksam, fehlt die Grundlage für erfolgte Rentenfaktor-Kürzungen. Es kommen Ansprüche auf Rücknahme der Kürzung, Neuberechnung der Rente und gegebenenfalls Nachzahlung in Betracht.

Versicherte sollten Verjährungsfristen im Blick behalten und zeitnah reagieren, insbesondere wenn ihnen in den vergangenen Jahren Kürzungsschreiben oder geänderte Rentenfaktoren mitgeteilt wurden.

Die Kanzlei wird auf Basis des BGH-Urteils laufende und künftige Verfahren zur Rentenfaktor-Kürzung konsequent weiterverfolgen und die bisher erstrittenen Urteile aus Reinbek und Berlin strategisch nutzen.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler in ihrer Werbung nicht mit dem Begriff „unabhängig“ auftreten dürfen, sofern sie – wie branchenüblich – von Versicherungsunternehmen eine Courtage erhalten.

Die Richter stufen eine solche Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein. Wirth Rechtsanwälte kritisieren die Entscheidung als verengte Betrachtung, die der rechtlichen Stellung des Maklers im System des Versicherungsvermittlungsrechts nicht gerecht wird.

Das OLG argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher würden unter dem Begriff „unabhängig“ verstehen, dass keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu Produktgebern besteht. Da Maklerinnen und Makler jedoch in der Regel über Courtagen vergütet werden, sei die Aussage unzutreffend. Zudem verwische sie die gesetzliche Abgrenzung zum Versicherungsberater, der nach § 34d Abs. 2 GewO und gemäß IDD keine Vergütungen von Versicherern annehmen darf. Ein solcher Eindruck sei unlauter, selbst wenn die tatsächliche Beratungstätigkeit des Maklers vollständig an den Interessen der Kundinnen und Kunden ausgerichtet sei.

Wirth Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass diese wettbewerbsrechtliche Auslegung wesentliche gesetzliche Grundlagen und Differenzierungen ignoriert. „Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich als treuhänderische Sachwalter ihrer Kunden anerkannt – sowohl nach § 59 Abs. 3 VVG als auch in der Systematik der IDD. Die Behauptung, sie seien durch eine marktübliche Courtage wirtschaftlich abhängig, ist mit dieser Stellung nicht vereinbar“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Strübing. Die Gleichsetzung mit Versicherungsberatern verkenne grundlegende Unterschiede im Berufsbild und in der Regulierung.

Die Entscheidung des OLG Dresden reiht sich in eine Serie ähnlich gelagerter Urteile ein – unter anderem vom OLG München (2020), dem OLG Köln (2024) und dem LG Köln (2025). In der Summe führt diese Rechtsprechung dazu, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler ihre Kommunikation grundlegend überdenken müssen: Der Begriff „unabhängig“ kann – selbst im Kontext freier Anbieterwahl und ohne vertragliche Bindung an Versicherer – wettbewerbsrechtlich riskant sein. Auch spätere Hinweise auf Vergütungsmodelle oder gesetzliche Klarstellungen im Erstgespräch reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um den irreführenden Eindruck aus der Werbung zu beseitigen.

Wirth Rechtsanwälte raten dazu, bestehende Werbemaßnahmen zu überprüfen und auf die pauschale Verwendung des Begriffs „unabhängig“ zu verzichten. Rechtlich sicherer ist es, die besondere Stellung der Maklerschaft als treuhänderische Interessenvertretung ihrer Kundinnen und Kunden sowie die freie Auswahl unter zahlreichen Produktgebern hervorzuheben – ohne dabei den Begriff zu verwenden, den Gerichte nun zunehmend kritisch sehen.

„Zwar ist Verbraucherschutz wichtig, jedoch wird das Urteil in Vermittlerkreisen auch kritisch gesehen“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Viele Makler verstehen unter ,unabhängig‘ vor allem die freie Anbieterwahl ohne Bindung an einen Versicherer. Dass schon die übliche Courtage den Begriff unzulässig macht, halten viele für überzogen. Dennoch sollten Vermittler dieses Wort nun sicherheitshalber aus ihrer Werbung streichen, um Abmahnungen zu vermeiden.“

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Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler nicht mit dem Begriff „unabhängig“ werben dürfen, wenn sie – wie branchenüblich – eine Courtage von Versicherungsunternehmen erhalten.

Die Richter bewerteten diese Aussage als wettbewerbsrechtlich irreführend. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung erkennt die Bedeutung des ersten Eindrucks im Werbekontext an, kritisiert jedoch, dass die Entscheidung wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklerberufs außer Acht lässt.

Das Gericht argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher erwarteten bei dem Begriff „unabhängig“ eine vollständige wirtschaftliche Ungebundenheit gegenüber Versicherern. Diese Erwartung sei nicht erfüllt, wenn Makler durch Courtagen vergütet werden. In der Folge stuft das OLG Dresden die Werbung als unlauter ein, unabhängig von der rechtlich zulässigen Tätigkeit und der – gesetzlich vorgeschriebenen – Transparenz im Beratungs- und Vermittlungsprozess.

„Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich ausdrücklich als Sachwalter ihrer Kundinnen und Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene, wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Das Urteil des OLG Dresden steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei denen Gerichte die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ eng auslegen. Für die Maklerschaft bedeutet das erneut Unsicherheit bei der werblichen Außendarstellung – obwohl die Rolle des Maklers im gesetzlichen Vermittlersystem klar abgegrenzt und definiert ist. Wer auf vertragliche Bindungen zu Versicherern verzichtet, eine Vielzahl von Anbietern berücksichtigt und ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden agiert, unterscheidet sich fundamental vom gebundenen Vertrieb.

Was empfiehlt der AfW seinen Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen:

Verzichten Sie auf den Begriff „unabhängig“ in Werbung, Online-Präsenz, Broschüren und Anzeigen, wenn Sie Courtagevergütung erhalten.

Betonen Sie stattdessen konkret Ihre Leistungen, z. B.: Vermittlung aus breitem Marktangebot oder das Fehlen von vertraglichen Bindungen an Produktgeber.

Prüfen Sie Ihre Außenkommunikation sorgfältig – insbesondere Webauftritte, Social Media, Google Ads und Printmaterialien.

Stellen Sie sicher, dass die Kundenerstinformation aktuell und leicht auffindbar ist.

„Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen stehen.“ ergänzt Wirth. Der AfW wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Stellung der Maklerschaft auch in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung findet und nicht weiter verwässert wird.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberaterinnen und -berater. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklerinnen und -maklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern aus über 2.100 Mitgliedsunternehmen.

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Auch ein Dachdecker kann nicht auf einfache Tätigkeiten verwiesen werden.

Ein ehemaliger Dachdeckergeselle hatte von seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit 2015 eine monatliche Rente erhalten. Nachdem er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter und später als Hausmeister aufgenommen hatte, stellte die BU-Versicherung im Jahr 2019 die Rentenzahlungen ein. Die BU-Versicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass die neuen Tätigkeiten der bisherigen Lebensstellung entsprächen und sie deswegen berechtigt sei, ihre Leistung wieder einzustellen. Der Versicherungsnehmer (VN) wehrte sich jedoch gerichtlich gegen diese Einstellung – mit Erfolg.

Einstellmitteilung ohne nachvollziehbare Begründung unwirksam

In seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (Az. 4 U 537/23) sprach das Thüringer Oberlandesgericht dem VN die rückwirkende und auch die zukünftige Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente zu. Ausschlaggebend war unter anderem eine formell unzureichende Einstellmitteilung des Versicherers, die nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 9 Abs. 4 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen (AVB-BUZ) genügte.

Diese Vertragsklausel lautet wörtlich:

„Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen (…) stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir der anspruchsberechtigten Person unter Hinweis auf ihre Rechte aus § 8 mit; sie wird jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Mitteilung wirksam, frühestens jedoch mit der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode.“

Im vorliegenden Fall wurde der Dachdecker außergerichtlich auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter verwiesen und gerichtlich noch ergänzend auf die Tätigkeit als Hausmeister. Während die BU-Versicherung außergerichtlich zumindest eine formal ausreichende mit der erforderlichen Vergleichsbetrachtung versehene Einstellungsmitteilung absetzte, fehlte es in der gerichtlichen Einstellungsmitteilung des Versicherers an einer transparenten und konkreten Darlegung, warum die ursprünglich anerkannte Berufsunfähigkeit entfallen sein sollte. Das Gericht bewertete diese pauschale Begründung des Versicherers als unzureichend. Die Folge: Die Verweisung auf die Tätigkeit als Hausmeister war schon formal unwirksam, im Übrigen aber auch zusätzlich unbegründet.

Versicherer trägt die Beweislast im Nachprüfungsverfahren

Zu Tätigkeit als Lagerarbeiter stellte das Thüringer OLG in seinem Urteil zudem klar, dass auch im Nachprüfungsverfahren der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung vorliegen. Mit anderen Worten: Will der Versicherer den Versicherten auf eine andere zumutbare Tätigkeit verweisen, um die Leistung einzustellen, muss er im Detail nachweisen, dass der Versicherungsnehmer diese konkrete Tätigkeit tatsächlich ausüben kann und sie seiner Lebensstellung entspricht. Gelingt dieser Nachweis, wie im vorliegenden Fall zur Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht, ist die Einstellung ebenfalls unwirksam. Denn hier konnte der VN nachweisen, dass seine qualifizierte Tätigkeit als Dachdecker nicht mit der eher einfachen Tätigkeit als Lagerarbeiter vergleichbar ist.

„Mit dieser Entscheidung stärkt das Thüringer Oberlandesgericht die Rechte der Versicherungsnehmer und zeigt, dass Versicherer im Nachprüfungsverfahren hohe Anforderungen an die Begründung einer Leistungseinstellung erfüllen müssen“, so Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, die mit einer plötzlichen Einstellung der BU-Rente konfrontiert sind, sollten überprüfen, ob die Einstellungsmitteilung den in den Versicherungsbedingungen – etwa nach § 9 Abs. 4 AVB-BUZ – festgelegten Anforderungen formal aber auch inhaltlich gerecht wird.“

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

Tobias Strübing, LL. M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Rechtsanwalt, Partner

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Beitrag von Tobias Strübing, LL. M. , Fachanwalt für Versicherungsrecht, Datenschutzbeauftragter (TÜV), Rechtsanwalt, Partner

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. 5 U 97/22) einmal mehr klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Einstellung ihrer Leistungen nur dann wirksam erklären kann, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. Der Versicherer muss in der Einstellungsmitteilung vielmehr darlegen, weshalb diese neue Tätigkeit aus seiner Sicht die Anforderungen an eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Der VN erfährt sonst nicht ausreichend, warum der Versicherer von einem Wegfall der Berufsunfähigkeit ausgeht.

Nach den zugrunde liegenden Bedingungen der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (BED.SBU.0915) – insbesondere § 12 AVB in Verbindung mit § 174 Abs. 1 VVG – wird der Versicherer erst leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und dies nachvollziehbar begründet. Selbst bei einer wirksamen Mitteilung dürften die Rentenzahlungen erst mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung eingestellt werden.

Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an der erforderlichen Begründungstiefe: Der Versicherer hatte zwar auf eine neue Tätigkeit der VNin verwiesen, aber keine konkrete Vergleichsbetrachtung zwischen dem alten und neuen Beruf angestellt. Die pauschale Behauptung, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seien durch die neue Arbeit entfallen, reichte dem Gericht nicht aus.

Die VNin hatte 2018 Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, da sie nach eigenen Angaben in ihrem Beruf (Sekretärin) bedingungsgemäß berufsunfähig geworden war. Der Versicherer verweigerte zunächst die Leistung und kündigte den Vertrag später wegen vermeintlichen Prämienrückstands. Nachdem die Klägerin im September 2020 eine neue Teilzeit-Tätigkeit aufgenommen hatte, sprach der Versicherer im laufenden Rechtsstreit eine konkrete Verweisung auf diesen neuen Job aus. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die VNin nun wieder arbeiten könne, ohne jedoch detailliert darzulegen, inwiefern die neue Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entsprach oder warum ihr die neue Tätigkeit zumutbar sein soll. Das OLG Saarbrücken stufte diese Einstellungsmitteilung mangels nachvollziehbarer Begründung als formal unwirksam ein. Infolge dessen blieb die Leistungspflicht des Versicherers bestehen. Der Versicherer wurde verurteilt, der Klägerin die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.230 € rückwirkend ab März 2018 bis Ende 2023 (insgesamt rund 86.100 €) nachzuzahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die ausgesprochene Kündigung wegen dem Prämienrückstand unwirksam war und der Vertrag fortbesteht.

„Mit diesem Urteil unterstreicht das OLG Saarbrücken die hohen formalen Anforderungen an Versicherer bei der Einstellung von BU-Leistungen,“ erklärt Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, sollten bei einer Leistungseinstellung kritisch bleiben und Leistungseinstellungen nicht vorschnell akzeptieren.“

Fazit: Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Versicherer eine Verweisungs-/ Einstellungsmitteilung sorgfältig und individuell begründen müssen, wenn sie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einstellen wollen. Vermittler und VN tun gut daran, die Schreiben von Versicherern kritisch zu überprüfen. Eine formal unzureichende Einstellungsmitteilung ist unwirksam – der Versicherer bleibt in solchen Fällen leistungspflichtig, bis die Beendigung der Berufsunfähigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar im Sinne von § 174 VVG mitgeteilt wird. Dies bietet wichtigen Schutz für VN und zeigt, dass eine vorschnelle Leistungsablehnung ohne fundierte Begründung keinen Bestand hat.

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Urteil vom 4. April 2025 (Az. 20 U 33/21)

In einem aktuellen Urteil vom 4. April 2025 (Az. 20 U 33/21) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeitsversicherung zur rückwirkenden Zahlung einer Rente in Höhe von über 60.000 EUR und zur Beitragsbefreiung verurteilt.

Besonders relevant für die Praxis: Das Gericht setzt enge Maßstäbe an die Auslegung von Gesundheitsfragen sowie an die formelle Wirksamkeit von Rücktritt und Anfechtung durch den BU-Versicherer.

Im Mittelpunkt standen zwei Fragen im Antragsformular, die der Kläger jeweils mit „nein“ beantwortet hatte:

  • B4.2: „Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Atmungsorgane (z. B. wiederholte oder chronische Bronchitis, Asthma)?”
  • B4.9: „… Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (z. B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?”

Der Versicherer warf dem Kläger vor, eine frühere Bronchitis sowie eine diagnostizierte Skoliose verschwiegen zu haben.

Doch das OLG stellte klar: Die Fragen sind eng am Wortlaut auszulegen. Eine einmalige akute Bronchitis ist nach dem eindeutigen Zusatz („wiederholte oder chronische“) nicht anzugeben. Ebenso sei eine bloße Erwähnung einer Skoliose in einem Röntgenbefund aus dem Jahr 2006 – also außerhalb des abgefragten 5-Jahres-Zeitraums – kein auskunftspflichtiges Ereignis, zumal keine Behandlung oder Beratung diesbezüglich stattgefunden habe.

Auch die falsch beantwortete Frage nach solchen Versicherungsanträgen, die der Kläger innerhalb der letzten 5 Jahre bei weiteren Berufsunfähigkeitsversicherungen gestellt hatte, blieb für diesen ohne rechtliche Konsequenz.

Zwar hatte der Kläger frühere Anträge auf Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht vollständig angegeben, doch diese Umstände wurden erst im Prozess – also außerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) – als Anfechtungsgrund nachgeschoben. Das OLG betonte, dass die Anfechtungsgründe bereits in der Erklärung selbst oder jedenfalls innerhalb der Frist von einem Jahr nach § 124 BGB benannt werden müssen. Ein pauschales Berufen auf alte Arztberichte reicht dafür nicht aus und das Berufen erst im Prozess war verfristet.

„Das Urteil ist ein starkes Signal für Versicherungsnehmer“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing. „Wer Gesundheitsfragen klar und im Wortlaut korrekt beantwortet, muss keine spätere nachträgliche Interpretation durch den Versicherer befürchten.“ Die Entscheidung zeigt außerdem: Rücktritt und Anfechtung sind nur dann wirksam, wenn sie gut begründet und innerhalb der gesetzlichen Fristen nachvollziehbar erklärt werden.

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Hammer-Urteil aus Stuttgart! Eine Anlegerin aus Baden-Württemberg bekommt ihre komplette Investition in den Fonds UniImmo Wohnen ZBI zurück – weil ihre Bank sie falsch beraten hat! Das hat das Landgericht Stuttgart am 15. Mai 2025 entschieden.

Die Klägerin hatte 5.000 Euro in den als “risikoarm” angepriesenen Immobilienfonds gesteckt – empfohlen von der Volksbank Böblingen. Doch nach der Sonderbewertung im Juni 2024 verlor der Fonds von einem Tag auf den anderen massiv an Wert, die Anlegerin stand mit einem großen Verlust da.

“Das ist ein starkes Zeichen für alle betroffenen Anleger, die ähnlich falsch beraten wurden. Der Weg ist nun frei für tausende weitere Klagen.”, sagt Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei das Urteil für die betroffene Mandantin erstritten hat.

Das Gericht stellte fest, dass die Bank die Klägerin falsch beraten hat. Obwohl diese sicherheitsorientiert war und keinerlei Erfahrung mit Fonds oder Zertifikaten hatte, empfahl die Bank ein Anlagepaket mit Produkten verschiedener Risikoklassen – darunter auch der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI. Besonders kritisch: Die Bank vermittelte den Eindruck, dieser Fonds sei ähnlich sicher wie ein Festgeld, da er in die niedrigsten Risikoklasse eingestuft wurde. Das Gericht bewertete dies als klaren Verstoß gegen die Beratungspflicht. Ein offener Immobilienfonds sei, unabhängig von der Marktlage, Schwankungen unterworfen und daher nicht mit einer sicheren Festgeldanlage vergleichbar.

Bereits im Februar hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth geurteilt, dass die Risikoeinstufung des Fonds viel zu niedrig war (Az.: 4 HK O 5879/24). Jetzt kommt der nächste rechtliche Dämpfer für die Branche.

“Dieses Urteil könnte den Damm brechen. Wir erwarten eine Klagewelle – viele Anleger haben gute Chancen auf Schadenersatz”, so Goldenstein.

Über Goldenstein Rechtsanwälte

Goldenstein Rechtsanwälte setzt sich konsequent für die Rechte von Verbrauchern und Arbeitnehmern ein. Die Kanzlei ist insbesondere im Zivilrecht aktiv und zählt im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zu den führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands. Mit über 65.000 Mandanten allein in dieser Sache und dem ersten verbraucherfreundlichen Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Goldenstein Rechtsgeschichte geschrieben. Darüber hinaus vertreten die Anwälte der Kanzlei Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen – ausschließlich auf Arbeitnehmerseite.

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Goldenstein & Partner Rechtsanwälte, Hauptsitz Villa Quistorp, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

Urteil vom 12. März 2025 – IV ZR 32/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 32/24) entschieden, dass ein privater Krankenversicherer die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes nicht einseitig herabsetzen darf, wenn die zugrunde liegende vertragliche Kürzungsklausel unwirksam ist. Eine spätere Ersetzung dieser Klausel durch neue Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sei nur dann wirksam, wenn das Festhalten am Vertrag für den Versicherer eine unzumutbare Härte darstellt. In dem konkreten Fall der Höhe des Krankentagegeldes ist es dem Krankenversicherer aber nicht unzumutbar, gegebenenfalls ein über dem letzten Nettoeinkommen liegendes Krankentagegeld zu zahlen.

Der Versicherer hatte dem Vertrag ursprünglich eine Klausel zugrunde gelegt, die es ihm erlaubte, das Krankentagegeld bei gesunkenem Einkommen zu kürzen. Die Regelung entsprach § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 und lautete:

„Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“

Diese Klausel hatte der BGH bereits 2016 (Az. IV ZR 44/15) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) für unwirksam erklärt.

In Reaktion auf diese Rechtsprechung ersetzte der Versicherer die Klausel im Jahr 2018 durch eine neue Fassung, die detailliertere Maßgaben zur Bemessung des Nettoeinkommens enthielt. Die neue, ebenfalls vom BGH geprüfte Regelung lautete auszugsweise:

„Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. […] Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags wird von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer wirksam.“

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die neue Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Zwar könne ein Versicherer grundsätzlich eine unwirksame Klausel durch eine neue ersetzen (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 204 Abs. 4 VVG), jedoch nur dann, wenn:

  • eine echte Regelungslücke besteht und
  • die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung erfüllt sind, insbesondere das Festhalten am Vertrag ohne die Regelung für eine Partei unzumutbar wäre (§ 306 Abs. 3 BGB).

Diese Voraussetzungen verneinte der BGH. Eine potenzielle Überversicherung – also die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer im Krankheitsfall mehr erhält als zuvor netto verdient – sei kein Grund für eine unzumutbare Härte. Eine solche Differenz sei vielmehr typisches Risiko der Summenversicherung, zu der auch die Krankentagegeldversicherung zählt. Der Versicherungsnehmer hat aus diesem Grund auch kein Anpassungsrecht, wenn er deutlich mehr als ursprünglich angenommen verdient, so der BGH.

Damit grenzt das sehr ausführliche begründete Urteil die Rechte der Versicherer zur nachträglichen Vertragsänderung klar ein. Selbst wenn eine frühere AVB-Klausel vom BGH für unwirksam erklärt wurde, berechtigt das nicht automatisch zur einseitigen Einführung einer neuen Regelung mit vergleichbarem Inhalt. Vielmehr dient auch das im VVG geregelt einseitige Recht zu Vertragsanpassung dem Ausgleich schwerwiegender Vertragsstörungen, die aber immer auch am schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers am Bestand des Vertrages zu messen sind.

„Das Urteil schafft wichtige Klarheit – auch für die Beratungspraxis“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Versicherungsvermittler wie Versicherungsnehmer sollten wissen: Eine nachträgliche Änderung von Versicherungsbedingungen ist rechtlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig.“

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Der Bundesgerichtshof (BGH) es mit einer Entscheidung ermöglicht, dass Verbraucher ihre Baukredite unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig und ohne hohe Zusatzkosten ablösen können.

“Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Banken nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher klar und verständlich formuliert sind”, erklärte Christian Grotz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Dr. Stoll & Sauer, gegenüber dem Handelsblatt am 8. März 2025.

Banken verlangen bei vorzeitiger Rückzahlung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinseinnahmen. Doch die BGH-Richter haben nun entschieden: Viele der verwendeten Vertragsklauseln sind unzulässig. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt daher Betroffenen, die ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen wollen oder es schon getan haben, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Mit dem kostenlosen Baukredit-Online-Check der Kanzlei können Kreditnehmer unkompliziert feststellen, ob sie Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Entschädigungen haben.

BGH: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen möglich

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 75/23) vom 4. Dezember 2024 bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Geklagt hatte ein Kunde einer Volksbank, der bei der vorzeitigen Ablösung seines Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.855 Euro zahlen musste. Er focht die Zahlung gerichtlich an – mit Erfolg. Bereits das OLG Zweibrücken hatte entschieden, dass die Vertragsklauseln der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit genügen. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil. Das Handelsblatt sprach mit unserem Geschäftsführer Christian Grotz über die höchstrichterliche Entscheidung.

Unklare Vertragsklauseln: Banken fordern zu hohe Entschädigungen

“Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Banken nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher klar und verständlich formuliert sind”, erläutert Christian Grotz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bei Dr. Stoll & Sauer. Die Richter bemängelten insbesondere die Formulierung der “Restlaufzeit”, die in vielen Verträgen missverständlich verwendet wurde. “Damit wird der Eindruck erweckt, die Bank könne für die gesamte Restlaufzeit des Kredits eine Entschädigung für verlorene Zinseinnahmen verlangen”, erklärt Grotz. Tatsächlich darf die Entschädigung nur für die Dauer der Zinsbindung berechnet werden.

Welche Darlehensverträge sind betroffen?

Laut Grotz enthalten viele Kreditverträge zwischen 2016 und 2021 diese problematischen Klauseln. Betroffen sind insbesondere Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Verbraucher sollten in ihren Darlehensverträgen nach Formulierungen suchen, die auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der “Restlaufzeit” Bezug nehmen. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken erklärte auf Anfrage des Handelsblatt, dass das BGH-Urteil einen “früher verwendeten Vordruck” betreffe, der nur für kurze Zeit im Einsatz gewesen sei. Seit Jahren würden bereits überarbeitete Klauseln genutzt. Dennoch könnten tausende Verbraucher von der Entscheidung profitieren.

Verjährung: Jetzt handeln und Ansprüche sichern!

Betroffene sollten schnell handeln: Die Rückforderung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen ist nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist möglich. Diese beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Wer also 2022 eine Entschädigung gezahlt hat, kann noch bis Ende 2025 Ansprüche geltend machen. “In vielen Fällen lohnt es sich aber, die Verjährungsfrist genau zu prüfen”, rät Grotz. Möglicherweise bestehen auch bei älteren Verträgen noch Chancen auf Rückforderung.

So sollten sich Betroffene verhalten

Wer eine vorzeitige Ablösung seines Baukredits plant oder bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, sollte seinen Vertrag prüfen lassen. Fachanwalt Grotz rät:

Vertrag prüfen: Achten Sie auf missverständliche Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Bank kontaktieren: Lassen Sie sich die Höhe der geforderten Entschädigung schriftlich bestätigen.

Nicht unüberlegt zahlen: Zahlen Sie die Entschädigung nur unter Vorbehalt und holen Sie sich rechtlichen Rat.

Rechtsschutzversicherung prüfen: Manche Versicherungen decken bankrechtliche Streitigkeiten nicht ab.

Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, bietet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer eine kostenlose Ersteinschätzung per Baukredit-Online-Check an. Betroffene Kreditnehmer können unkompliziert ihre Verträge hochladen und durch erfahrene Fachanwälte prüfen lassen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de