Auch bei einem Beratungsfehler aus 2002 und einem Schaden im Jahr 2021 muss der Haftpflichtversicherer zahlen

Mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 25 U 1237/25 e) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auch für einen fast 20 Jahre zurückliegenden Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers leisten muss. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags begangen wurde und der Schaden dem damals zuständigen Versicherer unverzüglich nach dessen Entdeckung gemeldet wurde. Der Senat bejaht damit eine Deckungspflicht selbst lange nach Vertragsende, sofern diese Nachmeldung ordnungsgemäß erfolgt.

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler im Jahr 2002 eine Kundin fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung beraten. Unter anderem fehlte eine gleitende Neuwertversicherung, und der Makler wies weder auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfallschadens noch auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung hin. Als das versicherte Bürogebäude der Kundin im August 2021 durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt wurde, deckte der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Schadens. Die Kundin machte daraufhin im November 2021 rund 263.000 € Schadenersatz für den unbezahlten Teil bei dem Makler geltend. Der Versicherungsmakler meldete diesen Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem von 2002 bis 2004 eine Haftpflichtversicherung bestand. Das Landgericht Rottweil hatte der Kundin dann in der Folge offenbar sogar Schadenersatz zugesprochen und das Urteil scheint rechtskräftig geworden zu sein.

Die Entscheidung

Daraufhin sollte der für 2002 zuständige Haftpflichtversicherer die ausgeurteilten rund 263.000 € erstatten. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass die vereinbarte Nachhaftung von 5 Jahren lange abgelaufen sei und er aus diesen Gründen nicht leisten müsse. Das sahen das Land- und Oberlandesgericht aber anders. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30) wiesen das Landgericht und auch das OLG München darauf hin, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht auf diese Nachhaftung berufen kann, wenn der Versicherungsmakler diese Frist unverschuldet versäumt hat. Dass war gegeben, weil der Versicherungsmaklers gut 10 Jahre nach Ablauf der Frist überhaupt Kenntnis von dem Schaden und seiner Pflichtverletzung erlangt hat.

Das Urteil des Landgerichts Rottweil ist hingegen sehr erstaunlich, weil ein direkter Anspruch gegen den Makler aufgrund der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB knapp 20 Jahre nach der Pflichtverletzung eigentlich nicht mehr durchsetzbar gewesen sein sollte. Wir haben das nicht öffentlich zugängliche Urteil angefordert und werden zeitnah dazu berichten. Gleichwohl zeigt die Entscheidung des OLG München nun deutlich, dass derartige zeitlich weit zurückliegende Fehler zumindest versicherungsrechtlich vom damaligen Haftpflichtversicherer abgedeckt sein können und bestätigt damit nochmal eine seit langem gängige Rechtsprechung des BGH.

„Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können! Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.“

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Verbraucher sollten jetzt Verträge prüfen lassen

Rentensparer müssen einseitige Kürzungen des Rentenfaktors durch private Rentenversicherer nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 10. Dezember 2025 eine entsprechende Klausel der Allianz für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 34/25). Auslöser des Verfahrens war ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23), das eine Treuhänderklausel der Allianz-Versicherung zur Rentenfaktor-Anpassung für unwirksam erklärt hat. Nach der heute veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts Nr. 227/2025 hat der BGH dem einseitigen Kürzungsrecht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Absage erteilt. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer, die bereits vor dem Amtsgericht Reinbek und dem Landgericht Berlin verbraucherfreundliche Urteile gegen Rentenfaktor-Kürzungen erstritten hat, sieht eine weitreichende Signalwirkung für die gesamte Branche und rät Betroffenen, ihre Verträge jetzt im kostenlosen Rentenfaktor-Online-Check prüfen zu lassen.

Was der BGH zur Rentenfaktor-Klausel entschieden hat

Im entschiedenen Fall ging es um fondsgebundene Riester-Renten der Allianz, bei denen sich die monatliche Rente nach einem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet. Dieser Rentenfaktor gibt an, welche Rente pro 10.000 Euro Policenwert gezahlt wird und basiert auf Zinsannahmen und der erwarteten Lebenserwartung der Versicherten.

Die vom BGH geprüfte Klausel sah vor, dass die Allianz bei stark gestiegener Lebenserwartung oder dauerhaft sinkenden Renditen die monatliche Rente durch Absenkung des Rentenfaktors herabsetzen darf, um die Rentenzahlung “bis zum Tode zu garantieren”. Eine Pflicht, den Rentenfaktor bei späteren Verbesserungen wieder anzuheben, war nicht vorgesehen.

Die Kernaussagen der BGH-Entscheidung zum Rentenfaktor:

Die Klausel gewährt dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB.

Ein solches Anpassungsrecht ist den Kunden nicht zumutbar, wenn es nur eine Herabsetzung, nicht aber eine Wiederheraufsetzung der Leistung bei verbesserten Umständen vorsieht.

Der BGH betont ein Symmetriegebot: Wer nach unten anpasst, muss Verbesserungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weitergeben.

Die Klausel benachteiligt die Versicherten daher unangemessen entgegen Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist unwirksam.

Die Allianz darf sich gegenüber Verbrauchern bei Riester-Renten aus dem betroffenen Zeitraum (Juni bis November 2006) nicht mehr auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln berufen; insoweit hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt.

Warum das Urteil weit über Allianz-Riester hinausreicht

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Medienberichten haben bereits zahlreiche Lebensversicherer vergleichbare Rentenfaktor-Klauseln verwendet – teils auch in Verträgen der betrieblichen Altersversorgung und in anderen privaten Rentenversicherungen.

Nach einem Bericht des Handelsblatts könnte eine hohe sechs- bis möglicherweise sogar siebenstellige Zahl von Sparern von Rentenkürzungen betroffen sein. In anderen Verfahren wird unter anderem gegen Zurich vorgegangen; hier hatte das Landgericht Köln bereits eine ähnliche Klausel beanstandet, bevor der Versicherer seine Berufung zurückgezogen hat.

Dr. Stoll & Sauer sieht das BGH-Urteil deshalb als Meilenstein in einer Entwicklung, die schon seit einiger Zeit von verbraucherfreundlichen Entscheidungen geprägt ist:

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte am 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23) eine Treuhänderklausel der Allianz zur Rentenfaktor-Kürzung bereits für unwirksam erklärt und ein Berufen auf die Klausel untersagt; auf dieses Urteil nimmt der BGH ausdrücklich Bezug.

In von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren haben zuvor bereits das Amtsgericht Reinbek (Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 14 C 473/23) und das Landgericht Berlin (Urteil vom 30. April 2025, Az. 4 O 177/23) Rentenfaktor-Kürzungen kritisch beurteilt und die verwendeten Klauseln als unwirksam angesehen.

Das heute ergangene BGH-Urteil bestätigt diese Linie auf höchster Ebene und schafft eine klare Orientierung für künftige Verfahren.

Rechtliche Einordnung durch Dr. Stoll & Sauer: Was Verbraucher jetzt tun sollten

Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer ist die Botschaft des BGH eindeutig: Der Rentenfaktor ist ein zentrales Leistungsversprechen der Versicherung und kein frei justierbarer Hebel, mit dem Versicherer Risiken einseitig auf die Kunden verlagern dürfen. Wer seine Rente über eine fondsgebundene Riester- oder andere Rentenversicherung aufgebaut hat, sollte jetzt prüfen lassen, ob die eigene Police von einer Rentenfaktor-Kürzung betroffen ist.

Wichtige Punkte für Allianz-Kunden und Versicherte anderer Anbieter:

Betroffen sind zunächst Allianz-Riesterverträge mit der vom BGH beanstandeten Rentenfaktor-Klausel; nach Angaben der Allianz handelt es sich um ältere fondsgebundene Policen vor 2013.

Aber auch bei anderen Versicherern können ähnliche Klauseln verwendet worden sein – etwa in Verträgen der betrieblichen Altersversorgung oder anderen fondsgebundenen Rentenversicherungen.

Ist die Klausel unwirksam, fehlt die Grundlage für erfolgte Rentenfaktor-Kürzungen. Es kommen Ansprüche auf Rücknahme der Kürzung, Neuberechnung der Rente und gegebenenfalls Nachzahlung in Betracht.

Versicherte sollten Verjährungsfristen im Blick behalten und zeitnah reagieren, insbesondere wenn ihnen in den vergangenen Jahren Kürzungsschreiben oder geänderte Rentenfaktoren mitgeteilt wurden.

Die Kanzlei wird auf Basis des BGH-Urteils laufende und künftige Verfahren zur Rentenfaktor-Kürzung konsequent weiterverfolgen und die bisher erstrittenen Urteile aus Reinbek und Berlin strategisch nutzen.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler in ihrer Werbung nicht mit dem Begriff „unabhängig“ auftreten dürfen, sofern sie – wie branchenüblich – von Versicherungsunternehmen eine Courtage erhalten.

Die Richter stufen eine solche Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein. Wirth Rechtsanwälte kritisieren die Entscheidung als verengte Betrachtung, die der rechtlichen Stellung des Maklers im System des Versicherungsvermittlungsrechts nicht gerecht wird.

Das OLG argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher würden unter dem Begriff „unabhängig“ verstehen, dass keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu Produktgebern besteht. Da Maklerinnen und Makler jedoch in der Regel über Courtagen vergütet werden, sei die Aussage unzutreffend. Zudem verwische sie die gesetzliche Abgrenzung zum Versicherungsberater, der nach § 34d Abs. 2 GewO und gemäß IDD keine Vergütungen von Versicherern annehmen darf. Ein solcher Eindruck sei unlauter, selbst wenn die tatsächliche Beratungstätigkeit des Maklers vollständig an den Interessen der Kundinnen und Kunden ausgerichtet sei.

Wirth Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass diese wettbewerbsrechtliche Auslegung wesentliche gesetzliche Grundlagen und Differenzierungen ignoriert. „Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich als treuhänderische Sachwalter ihrer Kunden anerkannt – sowohl nach § 59 Abs. 3 VVG als auch in der Systematik der IDD. Die Behauptung, sie seien durch eine marktübliche Courtage wirtschaftlich abhängig, ist mit dieser Stellung nicht vereinbar“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Strübing. Die Gleichsetzung mit Versicherungsberatern verkenne grundlegende Unterschiede im Berufsbild und in der Regulierung.

Die Entscheidung des OLG Dresden reiht sich in eine Serie ähnlich gelagerter Urteile ein – unter anderem vom OLG München (2020), dem OLG Köln (2024) und dem LG Köln (2025). In der Summe führt diese Rechtsprechung dazu, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler ihre Kommunikation grundlegend überdenken müssen: Der Begriff „unabhängig“ kann – selbst im Kontext freier Anbieterwahl und ohne vertragliche Bindung an Versicherer – wettbewerbsrechtlich riskant sein. Auch spätere Hinweise auf Vergütungsmodelle oder gesetzliche Klarstellungen im Erstgespräch reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um den irreführenden Eindruck aus der Werbung zu beseitigen.

Wirth Rechtsanwälte raten dazu, bestehende Werbemaßnahmen zu überprüfen und auf die pauschale Verwendung des Begriffs „unabhängig“ zu verzichten. Rechtlich sicherer ist es, die besondere Stellung der Maklerschaft als treuhänderische Interessenvertretung ihrer Kundinnen und Kunden sowie die freie Auswahl unter zahlreichen Produktgebern hervorzuheben – ohne dabei den Begriff zu verwenden, den Gerichte nun zunehmend kritisch sehen.

„Zwar ist Verbraucherschutz wichtig, jedoch wird das Urteil in Vermittlerkreisen auch kritisch gesehen“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Viele Makler verstehen unter ,unabhängig‘ vor allem die freie Anbieterwahl ohne Bindung an einen Versicherer. Dass schon die übliche Courtage den Begriff unzulässig macht, halten viele für überzogen. Dennoch sollten Vermittler dieses Wort nun sicherheitshalber aus ihrer Werbung streichen, um Abmahnungen zu vermeiden.“

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Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler nicht mit dem Begriff „unabhängig“ werben dürfen, wenn sie – wie branchenüblich – eine Courtage von Versicherungsunternehmen erhalten.

Die Richter bewerteten diese Aussage als wettbewerbsrechtlich irreführend. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung erkennt die Bedeutung des ersten Eindrucks im Werbekontext an, kritisiert jedoch, dass die Entscheidung wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklerberufs außer Acht lässt.

Das Gericht argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher erwarteten bei dem Begriff „unabhängig“ eine vollständige wirtschaftliche Ungebundenheit gegenüber Versicherern. Diese Erwartung sei nicht erfüllt, wenn Makler durch Courtagen vergütet werden. In der Folge stuft das OLG Dresden die Werbung als unlauter ein, unabhängig von der rechtlich zulässigen Tätigkeit und der – gesetzlich vorgeschriebenen – Transparenz im Beratungs- und Vermittlungsprozess.

„Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich ausdrücklich als Sachwalter ihrer Kundinnen und Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene, wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Das Urteil des OLG Dresden steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei denen Gerichte die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ eng auslegen. Für die Maklerschaft bedeutet das erneut Unsicherheit bei der werblichen Außendarstellung – obwohl die Rolle des Maklers im gesetzlichen Vermittlersystem klar abgegrenzt und definiert ist. Wer auf vertragliche Bindungen zu Versicherern verzichtet, eine Vielzahl von Anbietern berücksichtigt und ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden agiert, unterscheidet sich fundamental vom gebundenen Vertrieb.

Was empfiehlt der AfW seinen Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen:

Verzichten Sie auf den Begriff „unabhängig“ in Werbung, Online-Präsenz, Broschüren und Anzeigen, wenn Sie Courtagevergütung erhalten.

Betonen Sie stattdessen konkret Ihre Leistungen, z. B.: Vermittlung aus breitem Marktangebot oder das Fehlen von vertraglichen Bindungen an Produktgeber.

Prüfen Sie Ihre Außenkommunikation sorgfältig – insbesondere Webauftritte, Social Media, Google Ads und Printmaterialien.

Stellen Sie sicher, dass die Kundenerstinformation aktuell und leicht auffindbar ist.

„Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen stehen.“ ergänzt Wirth. Der AfW wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Stellung der Maklerschaft auch in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung findet und nicht weiter verwässert wird.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberaterinnen und -berater. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklerinnen und -maklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern aus über 2.100 Mitgliedsunternehmen.

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Auch ein Dachdecker kann nicht auf einfache Tätigkeiten verwiesen werden.

Ein ehemaliger Dachdeckergeselle hatte von seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit 2015 eine monatliche Rente erhalten. Nachdem er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter und später als Hausmeister aufgenommen hatte, stellte die BU-Versicherung im Jahr 2019 die Rentenzahlungen ein. Die BU-Versicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass die neuen Tätigkeiten der bisherigen Lebensstellung entsprächen und sie deswegen berechtigt sei, ihre Leistung wieder einzustellen. Der Versicherungsnehmer (VN) wehrte sich jedoch gerichtlich gegen diese Einstellung – mit Erfolg.

Einstellmitteilung ohne nachvollziehbare Begründung unwirksam

In seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (Az. 4 U 537/23) sprach das Thüringer Oberlandesgericht dem VN die rückwirkende und auch die zukünftige Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente zu. Ausschlaggebend war unter anderem eine formell unzureichende Einstellmitteilung des Versicherers, die nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 9 Abs. 4 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen (AVB-BUZ) genügte.

Diese Vertragsklausel lautet wörtlich:

„Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen (…) stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir der anspruchsberechtigten Person unter Hinweis auf ihre Rechte aus § 8 mit; sie wird jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Mitteilung wirksam, frühestens jedoch mit der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode.“

Im vorliegenden Fall wurde der Dachdecker außergerichtlich auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter verwiesen und gerichtlich noch ergänzend auf die Tätigkeit als Hausmeister. Während die BU-Versicherung außergerichtlich zumindest eine formal ausreichende mit der erforderlichen Vergleichsbetrachtung versehene Einstellungsmitteilung absetzte, fehlte es in der gerichtlichen Einstellungsmitteilung des Versicherers an einer transparenten und konkreten Darlegung, warum die ursprünglich anerkannte Berufsunfähigkeit entfallen sein sollte. Das Gericht bewertete diese pauschale Begründung des Versicherers als unzureichend. Die Folge: Die Verweisung auf die Tätigkeit als Hausmeister war schon formal unwirksam, im Übrigen aber auch zusätzlich unbegründet.

Versicherer trägt die Beweislast im Nachprüfungsverfahren

Zu Tätigkeit als Lagerarbeiter stellte das Thüringer OLG in seinem Urteil zudem klar, dass auch im Nachprüfungsverfahren der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung vorliegen. Mit anderen Worten: Will der Versicherer den Versicherten auf eine andere zumutbare Tätigkeit verweisen, um die Leistung einzustellen, muss er im Detail nachweisen, dass der Versicherungsnehmer diese konkrete Tätigkeit tatsächlich ausüben kann und sie seiner Lebensstellung entspricht. Gelingt dieser Nachweis, wie im vorliegenden Fall zur Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht, ist die Einstellung ebenfalls unwirksam. Denn hier konnte der VN nachweisen, dass seine qualifizierte Tätigkeit als Dachdecker nicht mit der eher einfachen Tätigkeit als Lagerarbeiter vergleichbar ist.

„Mit dieser Entscheidung stärkt das Thüringer Oberlandesgericht die Rechte der Versicherungsnehmer und zeigt, dass Versicherer im Nachprüfungsverfahren hohe Anforderungen an die Begründung einer Leistungseinstellung erfüllen müssen“, so Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, die mit einer plötzlichen Einstellung der BU-Rente konfrontiert sind, sollten überprüfen, ob die Einstellungsmitteilung den in den Versicherungsbedingungen – etwa nach § 9 Abs. 4 AVB-BUZ – festgelegten Anforderungen formal aber auch inhaltlich gerecht wird.“

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Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

Tobias Strübing, LL. M.

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Beitrag von Tobias Strübing, LL. M. , Fachanwalt für Versicherungsrecht, Datenschutzbeauftragter (TÜV), Rechtsanwalt, Partner

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. 5 U 97/22) einmal mehr klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Einstellung ihrer Leistungen nur dann wirksam erklären kann, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. Der Versicherer muss in der Einstellungsmitteilung vielmehr darlegen, weshalb diese neue Tätigkeit aus seiner Sicht die Anforderungen an eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Der VN erfährt sonst nicht ausreichend, warum der Versicherer von einem Wegfall der Berufsunfähigkeit ausgeht.

Nach den zugrunde liegenden Bedingungen der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (BED.SBU.0915) – insbesondere § 12 AVB in Verbindung mit § 174 Abs. 1 VVG – wird der Versicherer erst leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und dies nachvollziehbar begründet. Selbst bei einer wirksamen Mitteilung dürften die Rentenzahlungen erst mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung eingestellt werden.

Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an der erforderlichen Begründungstiefe: Der Versicherer hatte zwar auf eine neue Tätigkeit der VNin verwiesen, aber keine konkrete Vergleichsbetrachtung zwischen dem alten und neuen Beruf angestellt. Die pauschale Behauptung, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seien durch die neue Arbeit entfallen, reichte dem Gericht nicht aus.

Die VNin hatte 2018 Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, da sie nach eigenen Angaben in ihrem Beruf (Sekretärin) bedingungsgemäß berufsunfähig geworden war. Der Versicherer verweigerte zunächst die Leistung und kündigte den Vertrag später wegen vermeintlichen Prämienrückstands. Nachdem die Klägerin im September 2020 eine neue Teilzeit-Tätigkeit aufgenommen hatte, sprach der Versicherer im laufenden Rechtsstreit eine konkrete Verweisung auf diesen neuen Job aus. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die VNin nun wieder arbeiten könne, ohne jedoch detailliert darzulegen, inwiefern die neue Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entsprach oder warum ihr die neue Tätigkeit zumutbar sein soll. Das OLG Saarbrücken stufte diese Einstellungsmitteilung mangels nachvollziehbarer Begründung als formal unwirksam ein. Infolge dessen blieb die Leistungspflicht des Versicherers bestehen. Der Versicherer wurde verurteilt, der Klägerin die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.230 € rückwirkend ab März 2018 bis Ende 2023 (insgesamt rund 86.100 €) nachzuzahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die ausgesprochene Kündigung wegen dem Prämienrückstand unwirksam war und der Vertrag fortbesteht.

„Mit diesem Urteil unterstreicht das OLG Saarbrücken die hohen formalen Anforderungen an Versicherer bei der Einstellung von BU-Leistungen,“ erklärt Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, sollten bei einer Leistungseinstellung kritisch bleiben und Leistungseinstellungen nicht vorschnell akzeptieren.“

Fazit: Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Versicherer eine Verweisungs-/ Einstellungsmitteilung sorgfältig und individuell begründen müssen, wenn sie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einstellen wollen. Vermittler und VN tun gut daran, die Schreiben von Versicherern kritisch zu überprüfen. Eine formal unzureichende Einstellungsmitteilung ist unwirksam – der Versicherer bleibt in solchen Fällen leistungspflichtig, bis die Beendigung der Berufsunfähigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar im Sinne von § 174 VVG mitgeteilt wird. Dies bietet wichtigen Schutz für VN und zeigt, dass eine vorschnelle Leistungsablehnung ohne fundierte Begründung keinen Bestand hat.

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Urteil vom 4. April 2025 (Az. 20 U 33/21)

In einem aktuellen Urteil vom 4. April 2025 (Az. 20 U 33/21) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeitsversicherung zur rückwirkenden Zahlung einer Rente in Höhe von über 60.000 EUR und zur Beitragsbefreiung verurteilt.

Besonders relevant für die Praxis: Das Gericht setzt enge Maßstäbe an die Auslegung von Gesundheitsfragen sowie an die formelle Wirksamkeit von Rücktritt und Anfechtung durch den BU-Versicherer.

Im Mittelpunkt standen zwei Fragen im Antragsformular, die der Kläger jeweils mit „nein“ beantwortet hatte:

  • B4.2: „Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Atmungsorgane (z. B. wiederholte oder chronische Bronchitis, Asthma)?”
  • B4.9: „… Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (z. B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?”

Der Versicherer warf dem Kläger vor, eine frühere Bronchitis sowie eine diagnostizierte Skoliose verschwiegen zu haben.

Doch das OLG stellte klar: Die Fragen sind eng am Wortlaut auszulegen. Eine einmalige akute Bronchitis ist nach dem eindeutigen Zusatz („wiederholte oder chronische“) nicht anzugeben. Ebenso sei eine bloße Erwähnung einer Skoliose in einem Röntgenbefund aus dem Jahr 2006 – also außerhalb des abgefragten 5-Jahres-Zeitraums – kein auskunftspflichtiges Ereignis, zumal keine Behandlung oder Beratung diesbezüglich stattgefunden habe.

Auch die falsch beantwortete Frage nach solchen Versicherungsanträgen, die der Kläger innerhalb der letzten 5 Jahre bei weiteren Berufsunfähigkeitsversicherungen gestellt hatte, blieb für diesen ohne rechtliche Konsequenz.

Zwar hatte der Kläger frühere Anträge auf Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht vollständig angegeben, doch diese Umstände wurden erst im Prozess – also außerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) – als Anfechtungsgrund nachgeschoben. Das OLG betonte, dass die Anfechtungsgründe bereits in der Erklärung selbst oder jedenfalls innerhalb der Frist von einem Jahr nach § 124 BGB benannt werden müssen. Ein pauschales Berufen auf alte Arztberichte reicht dafür nicht aus und das Berufen erst im Prozess war verfristet.

„Das Urteil ist ein starkes Signal für Versicherungsnehmer“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing. „Wer Gesundheitsfragen klar und im Wortlaut korrekt beantwortet, muss keine spätere nachträgliche Interpretation durch den Versicherer befürchten.“ Die Entscheidung zeigt außerdem: Rücktritt und Anfechtung sind nur dann wirksam, wenn sie gut begründet und innerhalb der gesetzlichen Fristen nachvollziehbar erklärt werden.

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Hammer-Urteil aus Stuttgart! Eine Anlegerin aus Baden-Württemberg bekommt ihre komplette Investition in den Fonds UniImmo Wohnen ZBI zurück – weil ihre Bank sie falsch beraten hat! Das hat das Landgericht Stuttgart am 15. Mai 2025 entschieden.

Die Klägerin hatte 5.000 Euro in den als “risikoarm” angepriesenen Immobilienfonds gesteckt – empfohlen von der Volksbank Böblingen. Doch nach der Sonderbewertung im Juni 2024 verlor der Fonds von einem Tag auf den anderen massiv an Wert, die Anlegerin stand mit einem großen Verlust da.

“Das ist ein starkes Zeichen für alle betroffenen Anleger, die ähnlich falsch beraten wurden. Der Weg ist nun frei für tausende weitere Klagen.”, sagt Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei das Urteil für die betroffene Mandantin erstritten hat.

Das Gericht stellte fest, dass die Bank die Klägerin falsch beraten hat. Obwohl diese sicherheitsorientiert war und keinerlei Erfahrung mit Fonds oder Zertifikaten hatte, empfahl die Bank ein Anlagepaket mit Produkten verschiedener Risikoklassen – darunter auch der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI. Besonders kritisch: Die Bank vermittelte den Eindruck, dieser Fonds sei ähnlich sicher wie ein Festgeld, da er in die niedrigsten Risikoklasse eingestuft wurde. Das Gericht bewertete dies als klaren Verstoß gegen die Beratungspflicht. Ein offener Immobilienfonds sei, unabhängig von der Marktlage, Schwankungen unterworfen und daher nicht mit einer sicheren Festgeldanlage vergleichbar.

Bereits im Februar hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth geurteilt, dass die Risikoeinstufung des Fonds viel zu niedrig war (Az.: 4 HK O 5879/24). Jetzt kommt der nächste rechtliche Dämpfer für die Branche.

“Dieses Urteil könnte den Damm brechen. Wir erwarten eine Klagewelle – viele Anleger haben gute Chancen auf Schadenersatz”, so Goldenstein.

Über Goldenstein Rechtsanwälte

Goldenstein Rechtsanwälte setzt sich konsequent für die Rechte von Verbrauchern und Arbeitnehmern ein. Die Kanzlei ist insbesondere im Zivilrecht aktiv und zählt im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zu den führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands. Mit über 65.000 Mandanten allein in dieser Sache und dem ersten verbraucherfreundlichen Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Goldenstein Rechtsgeschichte geschrieben. Darüber hinaus vertreten die Anwälte der Kanzlei Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen – ausschließlich auf Arbeitnehmerseite.

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Goldenstein & Partner Rechtsanwälte, Hauptsitz Villa Quistorp, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

Urteil vom 12. März 2025 – IV ZR 32/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 32/24) entschieden, dass ein privater Krankenversicherer die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes nicht einseitig herabsetzen darf, wenn die zugrunde liegende vertragliche Kürzungsklausel unwirksam ist. Eine spätere Ersetzung dieser Klausel durch neue Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sei nur dann wirksam, wenn das Festhalten am Vertrag für den Versicherer eine unzumutbare Härte darstellt. In dem konkreten Fall der Höhe des Krankentagegeldes ist es dem Krankenversicherer aber nicht unzumutbar, gegebenenfalls ein über dem letzten Nettoeinkommen liegendes Krankentagegeld zu zahlen.

Der Versicherer hatte dem Vertrag ursprünglich eine Klausel zugrunde gelegt, die es ihm erlaubte, das Krankentagegeld bei gesunkenem Einkommen zu kürzen. Die Regelung entsprach § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 und lautete:

„Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“

Diese Klausel hatte der BGH bereits 2016 (Az. IV ZR 44/15) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) für unwirksam erklärt.

In Reaktion auf diese Rechtsprechung ersetzte der Versicherer die Klausel im Jahr 2018 durch eine neue Fassung, die detailliertere Maßgaben zur Bemessung des Nettoeinkommens enthielt. Die neue, ebenfalls vom BGH geprüfte Regelung lautete auszugsweise:

„Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. […] Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags wird von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer wirksam.“

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die neue Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Zwar könne ein Versicherer grundsätzlich eine unwirksame Klausel durch eine neue ersetzen (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 204 Abs. 4 VVG), jedoch nur dann, wenn:

  • eine echte Regelungslücke besteht und
  • die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung erfüllt sind, insbesondere das Festhalten am Vertrag ohne die Regelung für eine Partei unzumutbar wäre (§ 306 Abs. 3 BGB).

Diese Voraussetzungen verneinte der BGH. Eine potenzielle Überversicherung – also die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer im Krankheitsfall mehr erhält als zuvor netto verdient – sei kein Grund für eine unzumutbare Härte. Eine solche Differenz sei vielmehr typisches Risiko der Summenversicherung, zu der auch die Krankentagegeldversicherung zählt. Der Versicherungsnehmer hat aus diesem Grund auch kein Anpassungsrecht, wenn er deutlich mehr als ursprünglich angenommen verdient, so der BGH.

Damit grenzt das sehr ausführliche begründete Urteil die Rechte der Versicherer zur nachträglichen Vertragsänderung klar ein. Selbst wenn eine frühere AVB-Klausel vom BGH für unwirksam erklärt wurde, berechtigt das nicht automatisch zur einseitigen Einführung einer neuen Regelung mit vergleichbarem Inhalt. Vielmehr dient auch das im VVG geregelt einseitige Recht zu Vertragsanpassung dem Ausgleich schwerwiegender Vertragsstörungen, die aber immer auch am schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers am Bestand des Vertrages zu messen sind.

„Das Urteil schafft wichtige Klarheit – auch für die Beratungspraxis“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Versicherungsvermittler wie Versicherungsnehmer sollten wissen: Eine nachträgliche Änderung von Versicherungsbedingungen ist rechtlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig.“

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) es mit einer Entscheidung ermöglicht, dass Verbraucher ihre Baukredite unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig und ohne hohe Zusatzkosten ablösen können.

“Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Banken nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher klar und verständlich formuliert sind”, erklärte Christian Grotz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Dr. Stoll & Sauer, gegenüber dem Handelsblatt am 8. März 2025.

Banken verlangen bei vorzeitiger Rückzahlung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinseinnahmen. Doch die BGH-Richter haben nun entschieden: Viele der verwendeten Vertragsklauseln sind unzulässig. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt daher Betroffenen, die ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen wollen oder es schon getan haben, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Mit dem kostenlosen Baukredit-Online-Check der Kanzlei können Kreditnehmer unkompliziert feststellen, ob sie Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Entschädigungen haben.

BGH: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen möglich

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 75/23) vom 4. Dezember 2024 bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Geklagt hatte ein Kunde einer Volksbank, der bei der vorzeitigen Ablösung seines Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.855 Euro zahlen musste. Er focht die Zahlung gerichtlich an – mit Erfolg. Bereits das OLG Zweibrücken hatte entschieden, dass die Vertragsklauseln der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit genügen. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil. Das Handelsblatt sprach mit unserem Geschäftsführer Christian Grotz über die höchstrichterliche Entscheidung.

Unklare Vertragsklauseln: Banken fordern zu hohe Entschädigungen

“Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Banken nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher klar und verständlich formuliert sind”, erläutert Christian Grotz, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bei Dr. Stoll & Sauer. Die Richter bemängelten insbesondere die Formulierung der “Restlaufzeit”, die in vielen Verträgen missverständlich verwendet wurde. “Damit wird der Eindruck erweckt, die Bank könne für die gesamte Restlaufzeit des Kredits eine Entschädigung für verlorene Zinseinnahmen verlangen”, erklärt Grotz. Tatsächlich darf die Entschädigung nur für die Dauer der Zinsbindung berechnet werden.

Welche Darlehensverträge sind betroffen?

Laut Grotz enthalten viele Kreditverträge zwischen 2016 und 2021 diese problematischen Klauseln. Betroffen sind insbesondere Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Verbraucher sollten in ihren Darlehensverträgen nach Formulierungen suchen, die auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der “Restlaufzeit” Bezug nehmen. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken erklärte auf Anfrage des Handelsblatt, dass das BGH-Urteil einen “früher verwendeten Vordruck” betreffe, der nur für kurze Zeit im Einsatz gewesen sei. Seit Jahren würden bereits überarbeitete Klauseln genutzt. Dennoch könnten tausende Verbraucher von der Entscheidung profitieren.

Verjährung: Jetzt handeln und Ansprüche sichern!

Betroffene sollten schnell handeln: Die Rückforderung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen ist nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist möglich. Diese beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte. Wer also 2022 eine Entschädigung gezahlt hat, kann noch bis Ende 2025 Ansprüche geltend machen. “In vielen Fällen lohnt es sich aber, die Verjährungsfrist genau zu prüfen”, rät Grotz. Möglicherweise bestehen auch bei älteren Verträgen noch Chancen auf Rückforderung.

So sollten sich Betroffene verhalten

Wer eine vorzeitige Ablösung seines Baukredits plant oder bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, sollte seinen Vertrag prüfen lassen. Fachanwalt Grotz rät:

Vertrag prüfen: Achten Sie auf missverständliche Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Bank kontaktieren: Lassen Sie sich die Höhe der geforderten Entschädigung schriftlich bestätigen.

Nicht unüberlegt zahlen: Zahlen Sie die Entschädigung nur unter Vorbehalt und holen Sie sich rechtlichen Rat.

Rechtsschutzversicherung prüfen: Manche Versicherungen decken bankrechtliche Streitigkeiten nicht ab.

Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, bietet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer eine kostenlose Ersteinschätzung per Baukredit-Online-Check an. Betroffene Kreditnehmer können unkompliziert ihre Verträge hochladen und durch erfahrene Fachanwälte prüfen lassen.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Unternehmen sehen sich einer Vielzahl an Herausforderungen gegenüber – rund 19 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Betriebsrente

Verantwortliche müssen bei einer notwendigen Unternehmenssanierung die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) spielt als gesetzlich bestimmter Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle

Nürnberg/Berlin. Der anhaltende große Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen spricht eine eindeutige Sprache: Unternehmen sehen sich bereits seit mehreren Jahren einer Vielzahl an wirtschaftlichen Herausforderungen gegenüber – und auch die Aussichten sind alles andere als rosig. Fakt ist: Kein Unternehmen ist davor gefeit, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Damit eine notwendige Unternehmenssanierung möglichst reibungslos gelingen kann, sollten die Verantwortlichen dabei allerdings die betriebliche Altersvorsorge ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben. Fast 55 Prozent der rund 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge oder Betriebsrente. Seraphim Ung Kim und Siegfried Flogaus, Fachanwälte für Arbeitsrecht von Schultze & Braun, erläutern auf Basis ihrer Praxiserfahrung, worauf bei der betrieblichen Altersvorsorge in der Insolvenz zu achten ist.

Die insolvenzbedingte Versorgungslücke schließen

Das Insolvenzrecht legt fest, dass ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr leisten darf, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Dieses Zahlungsverbot umfasst auch die Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner, die also eingestellt werden müssen. „Betriebsrentner sind allerdings in der Regel auf die Zahlungen des Unternehmens angewiesen. Sie benötigen sie, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Umstand führt dazu, dass die Betriebsrentner ein großes Interesse daran haben, dass die Rentenzahlung schnellstmöglich wieder aufgenommen und insolvenzbedingte Versorgungslücken geschlossen werden“, sagen Kim und Flogaus, die am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei tätig sind und die schon zahlreiche Unternehmen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge in der Insolvenz beraten und operativ unterstützt haben. „Die gute Nachricht für Versorgungsberechtigte und Unternehmen ist, dass eine weiträumige Vorbereitung für den Ernstfall möglich ist.“

Eine wichtige Rolle spielt dabei der PSV, der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der PSV sichert die Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), das im Dezember 2024 das 50. Jubiläum seines Inkrafttretens feierte. Mit dem sogenannten Sicherungsfall wird die Leistungspflicht des PSV ausgelöst.

„Wichtig zu wissen ist, dass der PSV sich nicht als großzügiger Sanierungshelfer instrumentalisieren lässt. Dem stehen sein gesetzlicher Auftrag, aber auch die bei ihm zusammenlaufenden Interessen seiner beitragspflichtigen Mitglieder entgegen“, sagen Kim und Flogaus. „Der Dialog mit dem PSV ist aber – gerade in einem Eigenverwaltungsverfahren, also eine Sanierung in eigener Regie – ein nicht zu unterschätzender Erfolgsfaktor, damit die betriebliche Altersvorsorge nicht zum Stolperstein oder gar zur unüberwindbaren Hürde für eine Sanierung wird.“

Praxiserfahrung: Das Unternehmen sollte die Betriebsrentner zeitnah darüber informieren, dass die Rentenzahlungen (temporär) eingestellt werden müssen und eine Sicherung durch den PSV erfolgen wird. Diese Information kann dem PSV abgestimmt werden.

„Eine frühzeitige und sachkundige Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in die Sanierungsüberlegungen sowie eine umfassende Vorbereitung ist unverzichtbar“, sagen Kim und Flogaus. Dazu gehören insbesondere:

Die umfassende Sichtung der Datenlage – zum Beispiel Durchführungswege, versicherungsmathematische Gutachten, Rentner- und Anwärterbestand sowie Zahlungslisten, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, Einzelzusagen, Versicherungsunterlagen, Registerauszüge.

Die Prüfung vorhandener Sicherungsinstrumente (z.B. Rückdeckungsversicherungen, Contractual Trust Arrangement)

Die interne und externe Kommunikation sowie die Anfertigung eines Maßnahmenkatalogs.

Gegebenenfalls müssen die Vorbereitungen – da das Thema durchaus sensibel ist – diskret erfolgen.

Praxiserfahrung: Auf dem Internetauftritt des PSV ( www.psvag.de) finden sich zahlreiche Merkblätter – unter anderem zu den Unterlagen, die für die insolvenzgeschützten Durchführungswege vorzulegen sind. Vorhanden sind auch vorbereitete Excel-Listen für die Übermittlung der Daten der Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter. Diese benötigt der PSV, um seine Eintrittspflicht zu prüfen. Unternehmen sind im Fall einer Insolvenz gesetzlich dazu verpflichtet, den PSV zu informieren.

Hinweis: Seit 2023 sind dem PSV die Meldedateien und relevanten Unterlagen zur Prüfung der Eintrittspflicht über dessen Online-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierzu erhalten die Unternehmen mit dem Insolvenzantrag vom PSV ein Aufforderungsschreiben zur Meldung der Versorgungsberechtigten sowie die erforderlichen Login-Daten.

Bestenfalls schon vor dem Insolvenzantrag sind dann die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Personalabteilung in das Aufgabengebiet einzuweisen und die erforderlichen Maßnahmen zur

Information der Betriebsrentner und Versorgungsanwärter

Durchführung der Meldedialoge mit dem PSV

zeitnahen Wiederaufnahme der Rentenzahlung durch den PSV

etwaigen Gestaltung eines Insolvenzplans oder Vorbereitung einer Veräußerung

umzusetzen, um die Sanierung des Unternehmens und auch den sozialen Frieden zu sichern.

Hoher Aufwand und Zeitdruck

Das Management der betrieblichen Altersversorgung in einer Sanierung ist auf Grund der Komplexität auch in kleineren Unternehmen mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Zudem besteht aufgrund der Insolvenzsituation ein enormer Zeitdruck, der dadurch verschärft wird, dass die Zahlungen an die Betriebsrentner eingestellt werden müssen.

„Bei mehreren hundert oder gar tausend Betriebsrentnern reicht das Zeitfenster zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung nicht aus, um die Zahlungslücke bei den Betriebsrenten zeitnah zu schließen“, sagen Kim und Flogaus. „Zu berücksichtigen sind ferner die besondere Be- und mitunter auch Überlastung der Personalabteilung in einer Insolvenz. Diese hat, neben zahlreichen anderen Aufgaben, nun zusätzlich den komplexen Meldedialog, den emotionalen Druck, aber auch die zahlreichen Anfragen der Betriebsrentner zu bewältigen.“

Praxiserfahrung: Ab rund 1.000 Betriebsrentnern sollte schon mit dem Insolvenzantrag die Vereinbarung eines „vorläufigen Zahlungsweges“ mit dem PSV in Betracht gezogen werden. Dieser bietet die Möglichkeit, Rentenzahlungen nach einer „summarischen Vorprüfung“ und in Abstimmung mit dem PSV vorläufig aufrechtzuerhalten, bis er seine Eintrittspflicht abschließend geprüft hat. Denn die Leistungen der Insolvenzsicherung greifen in größeren Verfahren mitunter bis zu ein Jahr nach dem Insolvenzantrag.

Im Vorfeld der Auskunftserteilung an den PSV spart eine sorgfältige Aufbereitung der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen während der Sanierung kostbare Zeit, da dann die Informationen bereits vorliegen, die dem PSV im Rahmen des sogenannten Meldedialogs zu übermitteln sind und die er zur Prüfung seiner Eintrittspflicht benötigt.

Praxiserfahrung: Die Erfahrung zeigt, dass der Meldedialog und die damit verbundenen Fragen Mitarbeiter des insolventen Unternehmens oft überlasten und daher die Beauftragung eines Spezialisten ratsam ist. Oftmals sind weitere rechtliche Fragestellungen zu klären, wie zum Beispiel die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändungen von Rückdeckungsversicherungen, oder auch die Eintrittspflicht des PSV selbst und damit verbundene rechtliche Fragen.

Hinweis: Die Prüfung der Wirksamkeit der Verpfändungen von Rückdeckungsversicherungen an Versorgungsberechtigte gehört zum Pflichtenkatalog der Insolvenzverwalter oder auch Eigenverwaltungen. Stellt sich heraus, dass die Verpfändung, z.B. mangels Anzeige an den Versicherer, unwirksam ist, geht der gesetzlich angeordnete Forderungsübergang auf den PSV ins Leere. Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung steht in diesem Fall der Insolvenzmasse zu.

Wichtig: Nur wenn die Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, ist der PSV in die Lage, seiner Eintrittspflicht zeitnah nachzukommen. Und das wiederum ist unabdingbar für die Sanierung des insolventen Unternehmens.

Geplante Besonderheit: Der Insolvenzplan

„Um ein insolventes Unternehmen zu erhalten, kann ein sogenannter Insolvenzplan erstellt werden. Dabei besteht der PSV als Großgläubiger regelmäßig auf eine Besserungsklausel im Sinne des Betriebsrentengesetzes“, sagen Kim und Flogaus. „Gemäß der gesetzlichen Regelung soll im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die Leistungen, die vom PSV erbracht werden, ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber wieder übernommen werden.“ Zudem verfolgt der PSV im Rahmen eines Insolvenzplans stets das Ziel, zumindest die Versorgungsansprüche der aktiven Versorgungsanwärter auf das sanierte Unternehmen zurück zu übertragen. Das BetrAVG ordnet an, dass der PSV eine besondere Gruppe innerhalb des Insolvenzplans bildet. So wird sichergestellt, dass der PSV seine Rechte umfassend wahrnehmen kann.

Praxiserfahrung: Unternehmen sollten den PSV zeitnah und mit überzeugenden Argumenten in die Plangestaltung einbinden und die dafür benötigte Zeit bei der Sanierung und Verhandlung der Konditionen der Besserungsklausel einplanen. Bei der Rückübertragung von Versorgungsverpflichtungen sollten die Plangestalter auch Fragen der Praktikabilität und Liquidität für die Zeit nach der Sanierung durchleuchten.

Zudem ist es im Einzelfall geboten, externe Versorgungsträger (z.B. überbetriebliche Unterstützungskassen) in die Sanierungsüberlegungen einzubeziehen, wenn der Durchführungsweg in einem Plan- oder Veräußerungsszenario auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren erhalten bleiben soll.

Zusätzliche Informationen

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV): Die Bedeutung des PSV ist enorm. Das zeigen die Schadenssummen, die der PSV in der jüngeren Vergangenheit zu sichern hatte. Mitglieder des PSV sind die rund 95.000 beitragspflichtigen Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen. Sie tragen das Schadensrisiko gemeinschaftlich und haben die finanziellen Mittel für die Insolvenzsicherung des PSV bereit zu stellen. Die Beiträge werden nach einem gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsverfahren in Abhängigkeit vom Schadensvolumen erhoben. Großschäden führen daher zu erheblichen Schwankungen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, Tel: 07841/708-0, www.schultze-braun.de

OLG Nürnberg: Auch ein vorformulierter Beratungsverzicht kann wirksam sein!

Ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG kann vorformuliert sein und muss nicht zwingend auf einem gesonderten Dokument erklärt werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 09. Januar 2025 (Az.: 8 U 1684/24) entschieden, dass ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG auch auf vorformulierten Formularen erfolgen darf, sofern er optisch deutlich hervorgehoben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein gesondertes Dokument ist nicht erforderlich, um wirksam auf eine Beratung und ggf. auch auf die Dokumentation dieser Beratung zu verzichten.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nach einem etwa 45-minütigen telefonischen Beratungsgespräch mit dem Versicherer ein Antragsformular für eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente) erhalten. Darin war die Option „Ich verzichte auf die Beratung“ bereits vorgedruckt und angekreuzt. Der Kläger unterschrieb diesen Beratungsverzicht eigenhändig. Später machte er Schadensersatz geltend, da er der Auffassung war, nicht ausreichend beraten worden zu sein und die Folgen seines Beratungsverzichts nicht richtig verstanden zu haben. Im Streit standen etwa 30.000 €. Die Versicherung verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass der Kläger wirksam auf die Beratung verzichtet habe und daher denklogisch keinen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung geltend machen könne.

Dieser Argumentation folgte das OLG Nürnberg. Das Gericht stellte klar, dass eine wirksame Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht unbedingt auf einem separaten Dokument erfolgen muss. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Erklärung deutlich sichtbar gestaltet und vom Verbraucher bewusst und eigenhändig unterschrieben werde. Auch eine vorformulierte Erklärung sei zulässig, sofern der Verbraucher deutlich auf mögliche nachteilige Folgen hingewiesen werde. Laut dem OLG Nürnberg ist die Verzichtserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, sodass eine sogenannte AGB-Kontrolle auch mit Blick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wären solche Formularklauseln unwirksam, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes VVG unvereinbar wären. Jedenfalls bei einem standardmäßigen Beratungs- und/oder Dokumentationsverzicht läge dieser Gedanke sehr nahe.

Allerdings wies das Gericht zugleich darauf hin, dass ein Beratungsverzicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein kann, wenn im Einzelfall ein klares Verhandlungsungleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht oder der Versicherer einen offensichtlichen, besonderen Beratungsbedarf hätte erkennen müssen. Allerdings ist dafür der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet, wozu der Kläger, in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Sachverhalt allerdings nichts Substanzielles vortrug.

„Ich schaue sehr kritisch auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, weil der Fall im Wege eines Beschlusses nach § 522 ZPO entschieden und damit die Revision zum Bundesgerichtshof zumindest erschwert wurde. Die Tragweite dieser Entscheidung ist meines Erachtens so weitgehend, dass eine höchstrichterliche Überprüfung durch den BGH mehr als wünschenswert gewesen wäre. Denn diese Entscheidung lässt sich so auch auf den Beratungsverzicht für Vermittler gemäß § 61 Abs. 2 VVG übertragen und hat damit Auswirkungen auf die gesamte Branche“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte in Berlin. „Gerade bei komplexen und erklärungsbedürftigen Produkten wie der fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung besteht doch ein hoher Verbraucherschutz und mit Sicherheit sehr häufig auch ein hoher Beratungsbedarf. Die fehlende Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung erschwert nun aber weiter eine einheitliche Rechtsprechung und lässt Verbraucher, Vermittler und Versicherer mit Rechtsunsicherheiten zurück.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Für die Anleger gab es im Juni letzten Jahres ein böses Erwachen: Der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI brach plötzlich um fast 17 Prozent ein. Dies war der bisher größte Verlust eines Immobilienfonds seit der Finanzkrise im Jahr 2008.

Und das, obwohl den Privatanlegern, die teils sechsstellige Summen investierten, suggeriert wurde, dass es sich um eine sichere Anlage mit geringem Risiko handelt. Dies stellte sich als ein sehr teurer Irrtum heraus.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte daher gegen den Fondsmanager ZBI wegen eines irreführenden Risikoprofils.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat hierzu nun heute ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Das Gericht entschied, dass die Fondsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH den Risikoindikator falsch klassifiziert hat und die Anleger damit in die Irre geführt hat. Dies öffnet die Türen für betroffene Anleger, ihre verlustreichen Investitionen rückgängig zu machen und den gesamten ursprünglich investierten Betrag zurückzuerlangen.

“Dieses Urteil ist ein Paukenschlag und hat eine absolute Signalwirkung für alle zukünftigen Entscheidungen. Es setzt einen Meilenstein für alle Betroffenen, die rechtliche Schritte gegen die Fondsgesellschaft oder die beratenden Banken einleiten möchten. Auch die Banken hätten erkennen müssen, dass die Risikoeinschätzung der Fondsgesellschaft nicht richtig sein kann, und hätten dies ihren Kunden im Rahmen der Beratung entsprechend kommunizieren müssen”, sagt Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen gleichnamige Verbraucher- und Anlegerkanzlei bereits im letzten Jahr die ersten Anlegerklagen wegen des UniImmo Wohnen ZBI Fonds eingereicht hat und derzeit 370 Mandanten in dieser Sache vertritt. Die ersten Urteile werden hier Ende März erwartet.

Goldenstein Rechtsanwälte berät betroffene Anleger bezüglich ihrer möglichen Rechte in der Sache und hat bereits erste Klagen eingereicht. Investoren können der Kanzlei über ein sicheres Online-Formular Informationen zu ihrem Investment übermitteln und bestehende Rechtsansprüche anschließend von den Experten der Kanzlei prüfen lassen. Teilweise übernehmen Rechtsschutzversicherungen die vollständigen Verfahrenskosten ihrer Kunden.

Über Goldenstein Rechtsanwälte

Goldenstein Rechtsanwälte unterstützt Verbraucher bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Diesbezüglich nimmt die Kanzlei unter anderem eine deutschlandweit führende Rolle im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ein. Die Anwälte der Kanzlei vertreten aktuell über 65.000 Mandanten in der Sache und sind zudem für das erste verbraucherfreundliche Dieselskandal-Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) verantwortlich. Auf www.ra-goldenstein.de können sich Verbraucher über zivilrechtliche Themen informieren und bestehende Rechtsansprüche prüfen. Die Kanzlei Goldenstein hat ihren Hauptsitz in Berlin-Schönefeld und beschäftigt derzeit über 100 Mitarbeiter an mehreren Standorten in Europa. Die Kanzlei wird von dem Rechtsanwalt Claus Goldenstein geleitet.

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Goldenstein & Partner Rechtsanwälte, Hauptsitz Villa Quistorp, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

Chancen auf Schadensersatz für Anleger steigen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Fondsmanager von ZBI eine deutliche Niederlage zugefügt. Das Management des Immobilienfonds “Uni Immo Wohnen ZBI” darf in seinen Angebotsunterlagen nicht länger mit den Risikoklassen 2 oder 3 werben. Das Urteil vom 21. Februar 2025 bestätigt ein früheres Versäumnisurteil und unterstreicht die Fehlbewertung des Fondsrisikos, die viele Anleger getäuscht haben dürfte (Az.: 4 HK O 5879/24). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen diese Bewertung geklagt. ZBI plant nach Medienberichten vom 21. Februar 2025, in Berufung zu gehen. Für betroffene Investoren bedeutet das Urteil eine klare rechtliche Handhabe, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, eine der führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands und auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im ZBI-Online-Check, um individuelle Ansprüche zu prüfen.

Das Urteil: ZBI hat Anleger über das Risiko getäuscht

Im vergangenen Jahr hat der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI massiv an Wert verloren. Viele Anleger hatte das überrascht. Ihnen wurde die Anlage doch als sichere Geldanlage von Volksbanken und Raiffeisenbanken empfohlen. Der Risikoindikator im Basisinformationsblatt lag lange bei 2 von 7 und suggerierte eine sichere Anlage. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah das auf Klage der Verbraucherzentral Baden-Württemberg jedoch anders und stellte klar, dass ZBI die Risikoeinstufung des Uni Immo Wohnen ZBI künstlich niedrig gehalten hat, obwohl die tatsächliche Volatilität des Fonds viel höher war.

Kernpunkte des Urteils (Az.: 4 HK O 5879/24):

Verbot der bisherigen Risikoeinstufung: Das Fondsmanagement darf den Risikoindikator 2 oder 3 nicht mehr in seinen Verkaufsunterlagen verwenden.

Irreführende Risikoeinschätzung: Der Fonds wurde in der Vergangenheit als “niedrig oder mittelniedrig riskant” eingestuft. Eine plötzliche Sonderbewertung im Sommer 2024 führte jedoch zu einer Abwertung um fast 17 % – ein klares Zeichen für ein viel höheres Risiko.

Fehlende tägliche Neubewertung: Das Gericht stellte fest, dass der Fonds für seine tägliche Anteilswertberechnung keinen tatsächlichen Nettoinventarwert zugrunde legt, sondern eine Prognose verwendet. Eine echte Neubewertung erfolgt nur quartalsweise, was gegen die Voraussetzungen für eine niedrige Risikoklassifizierung verstößt.

Folgen für andere Fonds: Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für andere offene Immobilienfonds haben, die eine geringe Risikoeinstufung nicht durch eine geeignete Benchmark oder Vergleichswerte untermauern können.

ZBI plant Berufung

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht in diesem Urteil einen Meilenstein für den Schutz von Fondsanlegern:

Gericht bestätigt, dass Anleger durch falsche Risikobewertung getäuscht wurden.

Stärkung des Anlegerschutzes bei offenen Immobilienfonds.

Höhere Chancen auf Schadensersatz oder Rückabwicklung der Investition.

Laut Rechtsexperten könnten betroffene Anleger nun rechtliche Schritte einleiten, um ihre Verluste zurückzufordern.

Drastische Abwertung von rund 1000 Immobilien im Fonds

Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 26. Juni 2024 erstmals über den in Schwierigkeiten geratenen offenen Immobilienfonds “Uni Immo Wohnen ZBI”, der von Volks- und Raiffeisenbanken vermarktet wurde. Der Fonds erlitt einen plötzlichen Wertverlust von fast 17 Prozent, was einem Verlust von etwa 800 Millionen Euro entspricht. Gründe dafür seien die drastische Abwertung der etwa 1000 Immobilien im Fonds. Viele der über 40.000 Mieter sind aufgrund mangelhafter Wohnbedingungen wie Schimmel, kaputte Heizungen und hohe Nachzahlungsforderungen frustriert.

Der Fonds wurde laut Süddeutscher Zeitung ursprünglich als risikoarme Anlage vermarktet, besonders geeignet für konservative Anleger. Dank der Vertriebsmacht der Banken wuchs der Fonds anfangs rasant: Mehr als zwei Milliarden Euro sammelte er allein 2019 bei Anlegern ein. Seit seiner Auflegung 2017 sei der Fonds schnell gewachsen und habe ein Gesamtvermögen von knapp 4,9 Milliarden Euro erreicht. Doch durch externe Faktoren wie Corona, Ukraine-Krieg, Inflation und gestiegene Zinsen soll der Immobilienmarkt in eine Schockstarre geraten sein. Die Immobilienwerte fielen drastisch, was zu dem aktuellen Verlust führte.

Kostenlose Ersteinschätzung für betroffene Anleger

Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im ZBI-Online-Check, um zu klären, welche rechtlichen Möglichkeiten Anleger haben. Wer in den Uni Immo Wohnen ZBI investiert hat und Verluste erlitten hat, sollte seine Ansprüche jetzt prüfen lassen.

Dr. Stoll & Sauer – eine der führenden Verbraucherkanzleien

Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zählt zu den führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands. Mit einer starken Spezialisierung auf Kapitalmarktrecht, Sammelklagen und Verbraucherschutz setzt sich die Kanzlei für die Rechte geschädigter Anleger ein. Bekannt wurde Dr. Stoll & Sauer durch die Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen, bei der ein Vergleich über 830 Millionen Euro für 260.000 Verbraucher ausgehandelt wurde. Aktuell führt die Kanzlei die Musterfeststellungsklage gegen Mercedes-Benz und zahlreiche Verfahren gegen Finanzdienstleister und Fondsanbieter. Anwälte der Kanzlei führen derzeit die Sammelklage gegen den Tech-Konzern Meta aufgrund des Facebook-Datenlecks.

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Tobias Strübing: Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2024 (Az. 8 U 848/24) die Anforderungen an die Begründung der Leistungseinstellung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung weiter konkretisiert.

Das Gericht stellte klar, dass eine Leistungseinstellung nur dann wirksam ist, wenn sie nachvollziehbar und detailliert begründet wird. Das gilt auch für den Fall, dass die BU-Rente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden soll und die Berufsunfähigkeitsversicherung aus diesem Grund mit dem Anerkenntnis auch gleichzeitig die Leistungseinstellung erklärt; so genannte „uno actu“ – Entscheidung.

In dem verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Berufssportler gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung geklagt, nachdem die ihm Folgendes mitgeteilt hatte:

„Sie erhalten vom 01.08.2019 bis zum 31.03.2020 befristet Leistungen gemäß § 9 (1) der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tarifgruppe SBU … aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Für die Dauer der Berufsunfähigkeit brauchen Sie zu diesem Vertrag keine Beiträge mehr zu zahlen. Außerdem erhalten Sie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von … Euro.

Telefonisch teilten Sie mit, dass Sie gesundheitlich wieder dazu in der Lage sind, Ihrer Tätigkeit als Berufssportler nachzugehen. Nachdem Sie seit Anfang März nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sind, konnten Sie wieder mit dem Training beginnen und sollten auch wieder regulär an Auswärtsspielen teilnehmen. Unsere Leistungen erbringen wir daher bis zum 31.03.2020. Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vor.“

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte damit argumentiert, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorlägen und er unter Hinweis auf die telefonischen Auskünfte, die Leistung bis zum 31.03.2020 befristen konnte. Er verweigerte daher eine weitere Leistung.

Das OLG Nürnberg entschied jedoch, dass eine pauschale Behauptung des verbesserten Gesundheitszustands nicht ausreicht, um Leistungen auch wieder wirksam einstellen zu können. Vielmehr müsse der Versicherer auch bei solchen „uno actu – Entscheidungen“ (Verbindung von Anerkenntnis und Einstellung in einem Schreiben) auch eine fundierte Vergleichsbetrachtung anstellen und darlegen, inwiefern sich die Situation des Versicherten konkret verändert habe. Das OLG Nürnberg betonte, dass auch in solchen Fällen eine nachvollziehbare Begründung zwingend erforderlich ist und ein Versicherer sich nicht darauf beschränken kann, allein die aktuelle gesundheitliche Situation des Versicherten zu beschreiben und daraus zu folgern, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Damit war die Leistungseinstellung in dem Schreiben unwirksam und der Kläger bekam auch über den 31.03.2020 die Rente zugesprochen.

„Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Nürnberg die Rechte der Versicherungsnehmer und stellt hohe Anforderungen an Versicherer, wenn sie sich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes berufen.“ so Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, „Versicherungsnehmer aber auch Versicherungsvermittler, die von einer plötzlichen Leistungseinstellung betroffen sind, sollten prüfen, ob die Begründung der Versicherung den vom OLG Nürnberg aufgestellten Anforderungen entspricht.“

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Dr. Stoll & Sauer sieht Prozesslawine auf private Rentenversicherer zukommen

Die Allianz Lebensversicherung durfte bei der sogenannten Riester-Rente keine einseitige Kürzung zulasten der Verbraucher vornehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az.: 2 U 143/23) eine zentrale Vertragsklausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. Die Klausel erlaubte es Versicherern, den Rentenfaktor einseitig zu senken, wenn sich wirtschaftliche Bedingungen verschlechtern – ohne eine verpflichtende Rückanpassung bei besseren Rahmenbedingungen vorzusehen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die in erster Instanz unterlag, nun jedoch vor dem OLG Stuttgart Recht bekam.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, eine der führenden Verbraucherkanzleien in Deutschland, sieht in der Entscheidung einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz und bietet betroffenen Kunden eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Versicherungsverträge im Rentenfaktor-Online-Check an. Weitere Infos gibt es auf der Website Rentenkürzung.

Urteil des OLG Stuttgart – Rentenkürzungsklausel gekippt

Die Höhe der Rente aus einer privaten Rentenversicherung wird maßgeblich durch den sogenannten Rentenfaktor bestimmt. Im vorliegenden Fall hatte die Allianz diesen Faktor reduziert, wodurch Versicherungsnehmer niedrigere Rentenzahlungen erhielten. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass diese Praxis eine unzumutbare Benachteiligung darstellt und erklärte die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die sich intensiv mit der Thematik der Rentenkürzungen in Privaten Rentenversicherungen beschäftigt, fasst die Kernaussagen des Urteils gegen die Allianz zusammen:

Einseitige Rentenkürzung unzulässig: Versicherer dürfen den Rentenfaktor nicht einseitig senken, ohne gleichzeitig eine Erhöhung bei besseren Bedingungen vorzusehen.

Keine faire Anpassungsmöglichkeit für Verbraucher: Die Klausel bot den Versicherungsnehmern keine Option, die Kürzungen durch höhere Einzahlungen auszugleichen.

Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und AGB-Recht: Die Regelung verstößt gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung in AGBs) sowie gegen §§ 163, 171 VVG, die ein faires Gleichgewicht zwischen Versicherern und Kunden vorschreiben.

Schadensersatz und Ordnungsgeldandrohung: Die Allianz wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes von 243,51 Euro plus Zinsen verurteilt. Zudem droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten bei Verstoß gegen das Urteil.

Urteil vorläufig vollstreckbar: Die Allianz kann es nur durch eine hohe Sicherheitsleistung abwenden.

Revision zugelassen: Der Fall könnte noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangen.

Rechtliche Durchsetzung möglich: Betroffene Verbraucher können sich auf das Urteil berufen und gegen unfaire Rentenkürzungen vorgehen.

Intransparente Rentenkürzung verstößt gegen Verbraucherrechte

Das Urteil des OLG Stuttgart ist ein Meilenstein im Kampf gegen die unzulässige Kürzung des Rentenfaktors in Privaten Rentenversicherungen. Hunderttausende Versicherungsnehmer könnten betroffen sein – doch nur wenige wissen von ihren Rechten. Das Urteil stärkt Verbraucher gegen intransparente Rentenkürzungen und stellt klar, dass einseitige Anpassungen der Rentenzahlungen durch Versicherer nur dann zulässig sind, wenn sie auch eine gleichwertige Rückanpassung bei positiven wirtschaftlichen Entwicklungen vorsehen. Die bisherige Praxis, Rentenzahlungen bei sinkenden Kapitalrenditen oder steigender Lebenserwartung zu kürzen, ohne Verbrauchern eine Kompensationsmöglichkeit zu bieten, verstößt gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Dr. Stoll & Sauer: “Dieses Urteil ist ein starkes Signal für Verbraucherrechte. Viele Versicherungsnehmer haben jahrelang in gutem Glauben ihre Beiträge gezahlt, nur um dann mit einer Rentenkürzung konfrontiert zu werden. Das OLG Stuttgart hat nun klargestellt, dass diese Praxis nicht zulässig ist.”

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet kostenlose Prüfung von Verträgen an

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertritt seit Jahren erfolgreich Verbraucher gegen unfaire Vertragsklauseln in der Versicherungs- und Finanzbranche. Bereits in der Vergangenheit konnten durch gerichtliche Verfahren positive Urteile zugunsten der Versicherungsnehmer erzielt werden. So hatte das Amtsgericht Reinbek im Juni 2024 in einem Verfahren der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer eine ähnliche Klausel zur Rentenkürzung in einer Privaten Rentenversicherung für unwirksam erklärt (Az.: 14 C 473/23) – auch hier war die Allianz betroffen.

Dr. Stoll & Sauer: “Wir empfehlen allen betroffenen Kunden von Riester-Rentenversicherungen mit fondsgebundenen Policen, ihre Verträge rechtlich prüfen zu lassen. In vielen Fällen gibt es gute Chancen, sich gegen einseitige Rentenkürzungen zu wehren oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund der großen Anzahl an betroffenen Verträgen könnte auf die Branche eine wahre Prozesslawine zurollen.”

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Bei rund 2 Drittel aller Verträge für Lebensversicherungen berechnen Versicherungsgesellschaften die Überschüsse falsch, die sie den Verträgen zuweisen müssten. Das sagte der renommierte Aktuar Professor Schade in einem Interview für das Informationsportal Vertragshilfe24.

Prof. Schade erklärte, ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2024 habe klargestellt, wie Versicherungsgesellschaften die Überschüsse nach den gesetzlichen Vorschriften berechnen müssten. Nach seiner Erfahrung würden aber die meisten Versicherungsgesellschaften zu Lasten der Versicherten andere Berechnungen vorlegen. Er rechne in seinen Gutachten schon immer so, wie es der der aktuellen Klarstellung durch den BGH entspreche, habe aber die Erfahrung gemacht, dass Versicherungsgesellschaften diese Berechnungen nicht akzeptierten, wenn Versicherte das Gutachten auf eigene Faust bei den Gesellschaften vorlegen. Es sei dringend notwendig, dass Versicherte ihr Recht mit Hilfe von spezialisierten Anwälten vor Gericht einforderten.

Ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2020 habe die gängige Praxis der Versicherer, die Erträge aus Versicherungsverträgen nach ihrer Eigenkapitalrendite zu berechnen, für unzulässig erklärt. Denn wenn Lebensversicherungsverträge angefochten werden, weil sie von Anfang an unrechtmäßig zustande gekommen sind, dann muss der Versicherer dem Versicherten den kompletten Geldbetrag erstatten, den die sogenannte “Nutzung” des Geldes erwirtschaftet hat. Um den Versicherern diese Nutzung nachzuweisen sei es nötig, mit Hilfe der Bilanzen der Gesellschaften diese versicherungsmathematisch und betriebswirtschaftlich korrekt zu berechnen.

Wenn Versicherte mit Gutachten auf Basis der Rechtslage und der Klarstellungen durch die beiden Urteile des BGH vor Gericht gegen Versicherungsgesellschaften klagte, dann hätten in bisherigen Verfahren die Vertreter der Versicherer keine wesentlichen Gegenargumente. Versicherte sollten das verlangen, was ihnen nach Recht und Gesetz zusteht und sich nicht mit der üblichen Berechnung von Versicherern abfinden. Auf der Website von Vertragshilfe24 können Versicherte in wenigen Minuten überprüfen, ob auch ihr Vertrag lukrativ abgewickelt werden kann. https://www.youtube.com/watch?v=0zkn4IV8D9c

Verantwortlich für den Inhalt:

Konzeptional GmbH, Ruessenstrasse 12, CH-6340 Baar; Tel.: 0049-180-5512031; www.vertragshilfe24.de

Die Kanzlei Steinbock & Partner (Würzburg/München/Gotha) vertritt eine dreistellige Anzahl von Unternehmen und Solo-Selbständigen, die sich gegen die Rückforderung der Corona-Wirtschaftshilfen zur Wehr setzen.

Erfolg bei Soforthilfe-Fällen in Oberbayern

Der Rechtsanwalt Nils Bergert von der Kanzlei Steinbock & Partner konnte nun in 6 Fällen einen rechtlichen Erfolg für die Mandanten erzielen. In diesen hat die Regierung von Oberbayern nach entsprechender Argumentation durch die Kanzlei ausdrücklich erklärt, dass von weiteren Forderungen abgesehen wird. Grund hierfür ist in diesen Fällen eine Jahresfrist aus dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz.

Da es sich um eine verfahrensindividuelle Frage handelt, lässt sich das nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen. Nach vorläufiger Prüfung trifft dies aber auf weitere 15 Fälle gleichermaßen zu, sodass dank der Tätigkeit der Kanzlei Steinbock & Partner hier die Rückzahlungen abgewendet werden konnten. Weitere analoge Fälle könnten hier noch hinzukommen.

Auf die laufenden Klageverfahren hat dies zunächst keinen Einfluss.

Offene Verfahren zur Soforthilfe vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Eine erstinstanzliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach führte am 29.01.2024 zur Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht. Gegen dieses Urteil sowie mehrere Parallelfälle wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Dieser entscheidet in zweiter Instanz richtungsweisend über die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen. Eine Entscheidung oder Positionierung des Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus, der endgültige Ausgang der Verfahren ist daher noch offen.

Es sind an den bayerischen Verwaltungsgerichten auch noch zahlreiche weitere Klageverfahren anhängig, von denen einige bereits ausgesetzt sind, bis der Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Da sich die Bezirksregierungen immer noch in der Bearbeitung der Verwaltungsverfahren befinden, ergehen hier weiterhin Rückforderungsbescheide, hier kommt es weiterhin zu neuen Klageverfahren.

Erlass in zahlreichen Soforthilfe-Fällen möglich

Durch die Beratung konnte für viele Mandanten auch über einen Erlass die Rückzahlung abgewendet werden. Diese Möglichkeit hatte der Freistaat Bayern im laufenden Rückmeldeverfahren nach aufkommenden Protesten geschaffen.

Unter Mithilfe und Prüfung der Steuerberater der Mandanten konnte hier anhand der vom Freistaat aufgestellten Bedingungen für zahlreiche Mandanten ein Erlassantrag gestellt werden, der in vielen Fällen auch erfolgreich war.

Neue Verfahrenswelle bei weiteren Corona-Wirtschaftshilfen

Bei den weiteren Corona-Überbrückungshilfen gehen rechtliche Fragen und eine sehr strenge Verwaltungspraxis nahtlos weiter. Bei den verschiedenen Überbrückungshilfe-Programmen, der Neustarthilfe sowie der November- und Dezemberhilfe betreut die Kanzlei Steinbock & Partner bundesweit bereits zahlreiche Klage- und Widerspruchsverfahren.

Für diese Programme war eine verpflichtende Schlussabrechnung vorgesehen. Die Prüfung im Rahmen dieser Schlussabrechnung erfolgt nunmehr in besonders strengem Maße und führt zu zahlreichen Rückforderungsbescheiden. Die hier auftretenden rechtlichen Fragestellungen sind vielfältig und die jeweiligen Erfolgsaussichten im Einzelfall zu prüfen.

Die Rechtsprechung hierzu steht gerade am Anfang, sodass es in den kommenden Jahren noch zahlreiche Gerichtsverfahrungen und Entscheidungen geben wird. Allein in Bayern gibt es nach der Statistik der IHK zum 01.01.2025 1.939 offene Klageverfahren an den Verwaltungsgerichten.

Weiterführende Informationen

Gerne können ergänzende Informationen von Rechtsanwalt Bergert von der Kanzlei Steinbock und Partner unter Bergert@steinbock-partner.de oder 0931 308 119 55 eingeholt werden.

Über die Kanzlei Steinbock & Partner

Mit sechs Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt Steinbock & Partner zu den großen Kanzleien im Raum Unterfranken. Die Anwälte von Steinbock & Partner vertreten ihre Mandanten in Fragen des Kredit-, Versicherungs- und Verkehrsrechts, aber auch in den Bereichen Schmerzensgeld (nach einem Verkehrsunfall etc.), ärztliche Kunstfehler (Arzthaftung), Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Sitz der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner ist Würzburg. Die Kanzlei vertritt ihre Mandanten deutschlandweit.

Verantwortlich für den Inhalt:

Steinbock & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft, Dr. Alexander Lang, Domstraße 3, 97070 Würzburg, Tel: 0931-22222, www.steinbock-partner.de

Die luxemburgische Versicherungsgesellschaft FWU Life Insurance Lux SA steht vor dem Aus.

(faw) Nach monatelangen Turbulenzen hat die luxemburgische Aufsichtsbehörde CAA (Commissariat aux Assurances) am 22.01.2025 bekanntgegeben, dass der Sanierungsplan des Unternehmens gescheitert ist. Als Konsequenz wurde beim Bezirksgericht Luxemburg ein Antrag auf Liquidierung der Versicherung gestellt. (https://www.caa.lu/uploads/documents/files/FWU_Echec_plan_retablissement_20250122.pdf)

Die Probleme begannen bereits im Juli 2024 mit der Insolvenz der deutschen Mutterholding FWU AG. Kurz darauf musste die Tochtergesellschaft FWU Life Insurance Lux einräumen, dass sie die Mindestkapitalanforderungen (MCR) und die Solvenzkapitalanforderung (SCR) nicht mehr erfüllen konnte. Dies führte zu einem Einfrieren der Gelder durch die Aufsichtsbehörde, wodurch Verbraucher ihre Verträge weder teilweise noch vollständig auszahlen lassen konnten.

Trotz der Vorlage eines Finanzierungsplans am 19.10.2024 gelang es dem Unternehmen nicht, die finanzielle Schieflage zu beheben. Die negative Beurteilung dieses Plans durch die CAA besiegelte das Schicksal der FWU Life Insurance Lux SA. Die Bemühungen zur Rettung der Versicherungsgesellschaft sind damit endgültig gescheitert.

Für die betroffenen Versicherungsnehmer bedeutet dies eine unsichere Zukunft. Es bleibt abzuwarten, wie die Zwangsliquidation ablaufen wird und welche Auswirkungen dies auf die bestehenden Verträge haben wird. Kunden der FWU Life Insurance Lux SA sollten sich auf mögliche finanzielle Einbußen einstellen und sich über ihre Rechte und Optionen im Liquidationsprozess informieren.

Verantwortlich für den Inhalt:

FinanzBusinessMagazin.de, RedaktionMedien Verlag Astrid Klee, Schwaighofstr. 19 A, D-83684 Tegernsee Tel.: +49 (0)8022 50 70 436, www.FinanzBusinessMagazin.de

Die Finanzaufsicht BaFin weist darauf hin, dass die DJE Kapital AG gegenwärtig einem Identitätsmissbrauch ihres Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Jens Ehrhardt, ausgesetzt ist.

Die unbekannten Täterinnen und Täter sprechen in Whatsapp-Chats und durch Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen des Meta-Konzerns durch Vorspiegelung der Identität des Herrn Dr. Jens Ehrhardt Aktienempfehlungen an Dritte aus.

Weder die DJE Kapital AG noch Dr. Jens Ehrhardt persönlich sind Urheber derartiger Empfehlungen. Die DJE Kapital AG führt keine kollektiven Anlageberatungen/-empfehlungen über Social Media oder Chat aus.

Die DJE Kapital AG ist gegenwärtig damit befasst, die genannten missbräuchlichen und falschen Inhalte zu entfernen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de