In der BU-Versicherung gilt als berufsunfähig, wer zu mindestens 50% seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Doch bei der Fallanalyse des Versicherten lauern für Makler Haftungsfallen. Kann also auch bei unter 50%-iger Einschränkung ein Leistungsfall vorliegen?

Ein Artikel von Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem außergewöhnlichen Fall über die Frage zu entscheiden, ob Berufsunfähigkeit vorliegt (BGH, Urteil vom 19.07.2017, Aktenzeichen IV ZR 535/15). Die Versicherungsnehmerin war in einer Rechtsanwaltskanzlei als Hauswirtschafterin vollschichtig dafür angestellt, die Kanzleiräume zu putzen, Mittagstisch für ca. 15–30 Personen zuzu­bereiten und Einkäufe zu erledigen. Nach einem Unfall – einem Treppensturz – war die Versicherungsnehmerin längere Zeit krankgeschrieben und aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in der Folge in ärztlicher Behandlung. Daraufhin beantragte sie Berufsunfähigkeitsleistungen aus der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung und machte geltend, dass sie zu mehr als 50% nicht mehr in der Lage sei, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Versicherungsnehmerin berief sich dazu darauf, dass sie aufgrund der erheblichen Rückenbeschwerden nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehrere Stunden täglich in der Küche Mahlzeiten zubereiten könne. Als Beschwerden gab sie eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ein chronisches Schmerzsyndrom an. Infolgedessen könne sie lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe leichte Helfertätigkeiten durchführen. Zuletzt war die Versicherungsnehmerin in einem Privathaushalt angestellt.

Versicherer lehnt Leistung ab

In den Bedingungen der bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Versicherungsnehmerin findet sich folgende Definition der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ): „Ist die Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder – nach Maßgabe von Absatz 1 – eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“ Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt der Versicherer Leistungen im Fall von mindestens 50%-iger Berufsunfähigkeit. Nachdem der Versicherer Leistungen unter der Behauptung, Berufsunfähigkeit läge nicht vor, abgelehnt hat, hatte die Versicherungsnehmerin Klage eingereicht.

Sachverständiger nimmt nur 20%-ige Einschränkung an

Im Laufe des Prozesses wurde ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten durch einen Sachverständigen angefertigt, der ein Halswirbel- und Lendenwirbelsäulensyndrom bestätigte und daher eine lediglich 20%-ige Funktionseinschränkung annahm. Zur Begründung führte der Sachverständige aus, dass zwar längerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwangshaltungen nicht möglich seien, jedoch diese Tätigkeit nicht sechs Stunden täglich, sondern nur einen geringen Zeitraum im beschriebenen Tätigkeitsprofil eingenommen hätten. Zwar sei der Versicherungsnehmerin das Heben schwerer Lasten von mehr als 5–10 Kilogramm (kg) so nicht mehr möglich. Dies sei jedoch nur beim Einkaufen erforderlich. Hingegen sei ihr das Kochen und Putzen noch mit nur geringeren Beeinträchtigungen möglich.

BGH: Beurteilung muss Gesamttätigkeit berücksichtigen

Während das zuständige Berufungsgericht dieser Einschätzung des Sachverständigen noch gefolgt war, hat der BGH diese allerdings korrigiert. Zu beurteilen waren vorliegend nicht lediglich die Einzeltätigkeiten und deren zeitanteilige Beeinträchtigung, sondern vielmehr die gesamte berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin. Von dem Sachverständigen war diese nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch wenn ein Großteil der Tätigkeiten, zu denen die Versicherungsnehmerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich noch in der Lage war, auch einen Großteil ihres Arbeitstages einnahm, konnten von ihr grundlegende Tätigkeiten gerade nicht mehr ausgeübt werden. So war es ihre Aufgabe, vollständig und eigenständig für die Planung und Durchführung des Mittagessens zu sorgen und dafür auch einzukaufen. Ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit war damit unter anderem, den wöchentlichen Großeinkauf für die Zubereitung von ca. 200 Mahlzeiten pro Woche durchzuführen. Zu erwerben waren viele Lebensmittel wie Milch, Kartoffeln, Reis und Mehl, die im Großmarkt nur in Großpackungen von mehr als 5–10 kg erhältlich waren. Kartoffeln konnten sogar nur sackweise ab 25 kg erworben werden. Diese Waren hatte sie einzukaufen und in die Kanzlei zu transportieren. Allein der Weg vom Fahrzeug über eine Treppe in den Keller war dabei etwa fünfzehn- bis zwanzigmal zurückzulegen.

Großeinkauf als untrennbarer Bestandteil der Tätigkeit

Diesen Großeinkauf hat der BGH als untrennbaren Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit angesehen. Daher verbietet sich, so der BGH, eine rein zeitanteilige Betrachtung der Einzeltätigkeiten bei der Beurteilung, zu welchem Grad die Berufsunfähigkeit besteht. Eine Gesamtbetrachtung ist vorzunehmen. Selbst soweit nur dieser Teil ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen wäre, da die schweren Lasten nicht mehr gehoben und Zwangshaltungen nicht mehr eingenommen werden konnten, war doch die Klägerin aufgrund der Einschränkungen in dieser essenziellen Tätigkeit auch nicht mehr in der Lage, ihre gesamte Tätigkeit auszuüben.

Fazit: kein Fall wie der andere

In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Einzelfall genau überprüft werden muss. In der Praxis sieht kein Fall wie der andere aus. Die Leistungsfallbearbeitung in der Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt schon mit der richtigen Fragestellung zum Lebenssachverhalt und ihrer entsprechenden Würdigung. Wichtige Weichen für die weitere Fallbearbeitung werden in der Praxis schon bei der Leistungsbeantragung gestellt. Nicht immer auf den ersten Blick erkennbare Hürden können jedoch mit Erfahrung gut überwunden werden.

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

In der am 29.09.2022 veröffentlichten Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtssache C-633/20[1] bestätigt der EuGH seine bereits am 24.02.2022 zu C-143/20 und C-213/20[2] geäußerte Ansicht, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags die gleichzeitige Eigenschaft des Versicherungsvermittlers nicht ausschließt. Der EuGH erweitert dieses zunächst für die fondgebundene Lebensversicherung geäußerte Verständnis, damit auch auf den Fall der Kranken- und Unfallversicherung bei Auslandsreisen sowie die Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung. Zusammengefasst entschied der EuGH, dass eine Versicherungsvermittler-Eigenschaft vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Vermittlungsinteresse verfolgt, indem er Kunden eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag anbietet, und bei Beitritt des Kunden zum Gruppenversicherungsvertrag von diesem – als Gegenleistung für die an ihn abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen – eine Vergütung erhält. Der EuGH folgte damit in weiten Teilen dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH.[3]

Der Beitrag stellt die Genese der EuGH-Entscheidung dar (unter I.), geht auf deren dogmatischen Säulen ein (unter II.) und stellt die Frage, wie das deutsche Vertriebsrecht in der Folge darauf zu reagieren hat, vgl. unter III.

I.) Entwicklung

Die beklagte deutsche TC Medical Air Ambulance Agency GmbH („TC Medical”) bietet Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „Mitgliedergemeinschaft” an. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland.

Dazu hat die TC Medical als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen und zahlt dafür die Versicherungsprämien. TC Medical bietet Kunden dann jedoch an, diesem Gruppenversicherungsvertrag beizutreten und tritt Versicherungsansprüche an die Mitglieder ab. Gegen Zahlung eines Entgelts an TC Medical, sind die Kunden danach im Gegenzug zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt. Hierzu gehört beispielsweise die Erstattung der Kosten für medizinische Heilbehandlungen, die Organisation und die Durchführung entsprechender Krankentransporte sowie der Zugang zu einer telefonisch erreichbaren „Alarmzentrale“. Die Beklagte beauftragte Werbe-Unternehmen, die im Wege der Haustürwerbung Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „TC Medical Air Ambulance Agency GmbH Mitgliedergemeinschaft“ anboten. Weder das beklagte Unternehmen noch die Werbeunternehmen verfügten dabei jedoch über eine Erlaubnis nach § 34d GewO, die zur Versicherungsvermittlung berechtigt.

Aufgrund dieses Umstands verklagte der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 24 weiterer Verbraucher und sozialorientierter Organisationen in Deutschland das Unternehmen nach § 4 UKlaG auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG.

Während das Landgericht Koblenz die Erlaubnispflichtigkeit nach § 34d GewO bejaht hat[4], verneinte das OLG Koblenz[5] in zweiter Instanz die Vermittlereigenschaft entsprechend der Argumentation der bislang in Deutschland vorherrschenden Meinung. Der BGH stellte zunächst fest, dass die Frage nach der Versicherungsvermittlereigenschaft von Gruppenspitzen nicht ohne Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 IDD beantwortet werden könne. Mangels eindeutiger Regelung oder EuGH-Judikatur hat der BGH sodann dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Gruppenversicherung unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen berechtigen, und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, als Versicherungsvermittler i. S. d. IMD bzw. IDD zu qualifizieren sei[6].

II.) Europäische Dimension des Problems oder der Analogie-Hiatus

1.) Herangehensweise der Ausgangsgerichte

Interessant ist nun zunächst, wie unterschiedlich die befassten deutschen Instanz-Gerichte die dogmatische Problembehandlung angingen bzw. mit welcher Schwerpunktsetzung sie bei diesem Ausgangsfall ansetzten.[7]

  1. a) Landgericht Koblenz

Das Landgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Überlegung:[8]

„21Zwar ist die Beklagte vorliegend selbst Versicherungsnehmerin im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages mit der W. AG und vermittelt so den Versicherungsschutz an ihre Kunden als versicherte Personen. Deshalb scheidet sie aber nicht als Versicherungsvermittler aus, denn die Beklagte umgeht mit ihrem Geschäftsmodell bewusst die Erlaubnispflicht und die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes. Es stellt sich im Hinblick auf den Schutzzweck des § 34d GewO als rechtsmissbräuchlich dar, wenn eine umfangreiche Versicherung abgeschlossen wird, deren Versicherungsschutz dann in kleinen Stückelungen an die (die Prämie anteilig zahlenden) Endkunden vermittelt wird, nur um die Erlaubnispflicht des § 34d GewO zu umgehen (Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL, Oktober 2017, § 34d, Rn. 32, Landgericht Erfurt, Urt. v. 24.10.2013 – 2 HK O 156/13).“

Es fällt zum einen auf, dass das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der auch hierzulande bereits seit längerem anhaltenden Diskussion um Einordnung „echter“ bzw. „unechter“ Gruppenversicherungsverträge und deren notwendige Abgrenzung zu anderen Vertragstypen[9] geflissentlich meidet. Es wird stattdessen – schnurstracks – auf die Rechtsfigur des Umgehungsgeschäftes zugegriffen. Eine Konstruktion, die aber selbst durch viele Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet ist und – bis heute – die Frage der Rechtsfolgen offenlässt.[10] Das Charakteristikum der Atypizität zum „Normal-Fall“ wie die Kennzeichnung der Sitten– bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit liefern dann jedoch den – aus richterlicher Sicht betrachtet – großen Vorteil, quasi eigenen „Wertungen“ folgen zu können.[11]

Zum anderen kümmert sich das Landgericht dann aber nicht einmal um die richtige methodische Herleitung dieses Rechtsinstituts, das doch seine Begründung wiedergibt.

Verstößt ein Rechtsgeschäft zwar bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung nicht gegen ein gesetzliches Verbot, ist es aber so konzipiert, dass im Ergebnis ein dem Sinn des Verbotsgesetzes zuwiderlaufender Erfolg eintritt, so soll es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln.[12] Darüber, ob es sich hierbei um eine eigenständige, besonderen Regeln folgende Kategorie handelt oder ob vielmehr die allgemeinen Grundsätze der Auslegung und Analogiebildung heranziehbar sind, besteht Streit. Nach heute ganz überwiegender Ansicht bedarf es jedoch keiner besonderen Regeln für die Behandlung solcher Geschäfte. Werde ein vom Gesetz missbilligter Erfolg mit an sich zulässigen Mitteln erreicht, so komme es nur darauf an, ob durch eine am Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes orientierte Auslegung dargetan werden könne, dass dieses in Wahrheit auch der scheinbar zulässigen Regelung entgegenstehe. Teils wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht alle Umgehungsgeschäfte durch Auslegung des Verbotsgesetzes zutreffend beurteilt werden könnten, sondern dass es eine kleine Fallgruppe der „Tatbestandsvermeidung“ gebe, bei der sich die Frage einer Analogie stelle.[13] Nach einer Mindermeinung soll es nicht um eine Analogie oder Auslegung gehen, sondern um die auf einem zusätzlichen Rechtsgedanken beruhende Absicherung eines Verbotsgesetzes gegen Umgehungsversuche. Erst die atypische Funktion eines an sich zulässigen Geschäfts, ein Verbotsgesetz zu umgehen, löst demnach die Nichtigkeit aus. Diese Sichtweise, Gesetzesverstoß und Gesetzesumgehung voneinander abzugrenzen sind, hat insbesondere das römische Recht geprägt und klingt bis heute vereinzelnd in BAG-Entscheidungen an.[14]

Eigentlich hätte also bereits das Landgericht Veranlassung gehabt, sich methodisch der Prüfung einer analogen Anwendung zuzuwenden. Für ein allgemeines Umgehungsverbot als eigenständiges Rechtsinstitut besteht daher kein Bedürfnis; es ist abzulehnen.

  1. b) OLG Koblenz

Das OLG gab der Berufung des beklagten Unternehmens statt und hob das Urteil des Landgerichtes auf. Zentral waren dabei folgende Gedanken:[15]

„21Die Bekl. ist jedoch nicht als Versicherungsvermittler iSv § 34d Abs. 1 GewO zu qualifizieren. Sie ist weder Versicherungsvertreter noch Versicherungsmakler.

22Allerdings folgt dies – worauf das LG zu Recht hingewiesen hat – nicht schon allein aus dem Umstand, dass sowohl die Industrie- und Handelskammer als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Tätigkeit der Bekl. als Versicherungsvermittler nach sachlicher Prüfung verneint und dies der Bekl. mitgeteilt haben. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Bekl. beurteilt sich vielmehr allein danach, ob ihre geschäftliche Tätigkeit objektiv erlaubnispflichtig ist oder nicht. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das Verhalten der Bekl. objektiv rechtswidrig und damit unlauter ist, hingegen nicht maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2006, 82 f. Rn.21). Dies gilt umso mehr, als der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG – anders als der in § 9 UWG geregelte Schadensersatzanspruch – nicht verschuldensabhängig ausgestaltet ist.

23Die streitgegenständliche Tätigkeit der Bekl. unterfällt indes schon objektiv nicht dem Versicherungsvermittlerbegriff des § 34d GewO. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden in der vorzitierten Norm als Versicherungsvermittler nämlich (nur) diejenigen bezeichnet, die kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (vgl. BT-Drs. 16/1935, 18; Landmann/Rohmer, GewO, 78. EL April 2018, § 34d Rn. 39 ff.; Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 34d GewO Rn. 3; s. auch Langeid/Wandt, MüKo-VVG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 3 f). Ein Versicherungsnehmer kann mithin nicht zugleich Vermittler sein.“

Das OLG folgte damit der vor den nun vorliegenden EuGH-Entscheidungen in Deutschland vorherrschenden Auslegung, dass der Status des Versicherungsvermittlers nicht mit dem des Versicherungsnehmers kongruent sein kann, d.h. insoweit bereits von einer Begriffsverschiedenheit auszugehen sei.[16] Hinter dieser formalen Sicht steht das Problem unterschiedlicher Leitbilder.[17] Es kommt hierin ein „typisch deutscher“ Rechtsumgang, der zwischen positivistischem Begriffs-Formalismus und wertenden Idealtypen schwankt, zum Ausdruck.[18]

  1. c) BGH

Nach Ansicht des BGH hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob das beklagte Unternehmen nach deutschem Recht eine Erlaubnis besitzen muss, um gegen Entgelt den Beitritt von Verbrauchern zu einer Gruppenversicherung vermitteln zu dürfen. Die Antwort auf diese Frage sei indessen wiederum von der Auslegung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der RL 2002/92 (Definitionen der Begriffe „Versicherungsvermittlung“ und „Versicherungsvermittler“) sowie von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 8 der RL 2016/97 (Definitionen der Begriffe „Versicherungsvertrieb“, „Versicherungsvermittler“ und „Versicherungsvertreiber“) abhängig.

Der BGH weitet damit die dogmatische Fallbetrachtung aus und bringt die richtlinienkonforme Auslegung ins Spiel.

Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie gilt das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts. Nationale Gerichte sind ab dann verpflichtet, innerstaatlichen Recht im Lichte auch des Zwecks und Wortlauts der betreffenden Richtlinie auszulegen, damit das Richtlinienziel erreicht wird. Der Begriff der richtlinienkonformen Auslegung erfasst die Gesetzesauslegung sowie die nach nationalem Recht möglichen Methoden der Rechtsfortbildung, also u.a. die Analogie und die teleologische Reduktion. Es ist dabei eine unionsrechtsautonome, d.h. eine vom Begriffsverständnis der nationalen Rechtsordnungen unabhängige Auslegung geboten.[19] Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation stellt eine fortwährende Verpflichtung der nationalen Gerichte dar: Sie haben das innerstaatliche Recht im Lichte der EU-Richtlinien auszulegen und die Richtlinienziele auch bei der Interpretation in der Zukunft zu beachten. Für den Fall, dass der EuGH die Auslegung einer Richtlinie ändert bzw. konkretisiert, kann dies dazu führen, dass auch die nationalen Gerichte ihre (gefestigte) Judikatur abändern müssen.

Wegen dieser (notwendigen) Verständnisweiterung bestand nun Gelegenheit, das weiterreichende Begriffsverständnis der IMD und IDD dem engeren formalen Vermittler-Verständnis des § 34d GewO gegenüberzustellen.

Der BGH hat durch seinen Vorlage-Beschluss als Transmissionsriemen auch die Möglichkeit eröffnet, dass wertungs-fixierten, vorgefertigten Begriffs-Schablonen ein Schnippchen geschlagen und stattdessen (diesmal) methodenehrliche Rechtsanalyse befördert wird.

2.) Entscheidung des EuGH

Die befassten europäischen Gremien – der Generalanwalt wie der EuGH – prüfen dann:

zum einen, ob der sachliche Anwendungsbereich der beiden Richtlinien eröffnet ist und

ob das beklagte Unternehmen sodann als „Versicherungsvermittler“ i.S. der IMD bzw. IDD anzusehen ist.

  1. a) sachlicher Anwendungsbereich

Mit der Klärung der Frage, ob überhaupt der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinien eröffnet ist, wird einem Einwand der Beklagten nachgegangen, dessen Prüfung der BGH noch gänzlich unbeachtet ließ.[20]

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte sich nämlich u.a. damit verteidigt, dass sie bereits nicht als „Versicherungsvermittler“ i.S. der o.g. Richtlinien-Bestimmungen angesehen werden könne. In Anbetracht ihres „Geschäftsmodells“ könne sie höchstens als „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ eingestuft werden.[21] Der Versicherungsschutz, der den Kunden der Beklagten zustehe, stelle nämlich nur eine ihrer angebotenen Leistungen dar und nach Art. 1 Abs. 3 finde die IDD-Richtlinie nämlich keine Anwendung auf „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“.[22]

Dieser Einwand wurde jedoch dann schnell verworfen. Die vermittelnden Leistungen des beklagten Unternehmens und ihrer angeschlossenen Werber haben nämlich – dies schon ihrer eigenen Beschreibung zufolge – nicht lediglich ergänzenden Charakter zu einer anderen Haupttätigkeit. Die Absicherung wegen Behandlungs- und Transportkosten stehe vielmehr im Mittelpunkt. Es komme ferner nicht in Betracht, eine „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Satz 3 der RL 2002/92 auszuschließen.

Nach dieser Norm umfasst die Versicherungsvermittlung nicht die „beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen“. Auch hier spricht allein die eigene Beschreibung des Geschäftsmodells eine andere Sprache.

  1. b) „Vermittler“ i.S. der IMD und IDD

Erst danach wendet man sich methodisch der Frage zu, ob in dem Gebaren des beklagten Unternehmens auch eine „Versicherungsvermittlung“ zu erkennen ist. Die Vorlegungsfrage des BGH wird hierfür zunächst selbst noch einmal ausgelegt bzw. konkretisiert. Denn diese beruht tatsächlich auf zwei rechtlichen Aspekten zu beruhen und die im Kern die spezifische Rechtskonstruktion der Gruppenversicherungen betreffen. Die diesbezüglichen Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die folgenden Punkte:[23]

erstens, kann der „Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag“ mit dem „Abschluss eines Versicherungsvertrags“ gleichgesetzt werden, wenn es um die Feststellung geht, ob wir es mit einer „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der RL 2002/92 und einem „Versicherungsvertrieb“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der RL 2016/97 zu tun haben, und

zweitens, muss es sich bei dem „Versicherungsvermittler“ i.S. der Richtlinien um einen externen Wirtschaftsteilnehmer handeln, der an dem Rechtsverhältnis, das der Versicherungsvertrag (u.a. auch der Gruppenversicherungsvertrag) begründet, nicht beteiligt ist?

  1. aa) Gruppenvertrag

Bezüglich der ersten Frage knüpft man an die Ausführungen des BGH an. Dieser führt zunächst aus, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung überwiegt, wonach „der Versicherungsnehmer (…), der Mitgliedschaften in dieser Gruppenversicherung gegen Entgelt vertreibt, weder als Versicherungsvermittler anzusehen ist (…) noch eine vermittlerähnliche Stellung innehat“.[24]

Von manchen Rechtsgelehrten werde jedoch auch die Ansicht vertreten, dass eine Vermittlerstellung der Person, die eine Gruppenversicherung abschließe, dann in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer die Gruppenversicherung nicht (nur) im Interesse der Versicherten, sondern (auch) im eigenen wirtschaftlichen Interesse abschließe[25]; dadurch werde angedeutet, dass ein solcher Vertrag als ein Rahmenvertrag anzusehen sei.

Hieran anknüpfend wird auf den Erwägungsgrund 49. der RL 2016/97 verwiesen. Aus dem zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes geht hervor, dass ein Gruppenversicherungsvertrag, bei dem keine individuelle Entscheidung über den Beitritt getroffen wird, durch den „Kunden“, also der Gruppenspitze unter Beteiligung des „Vertreibers“ abgeschlossen wird. Bei diesen Gruppenversicherungen scheint der „Kunde“ dann selbst kein „Vertreiber“ zu sein. Im Wege einer Auslegung a contrario kann daraus dann aber der weitergehende Schluss gezogen werden. Dann muss es andere „Gruppenversicherungen“ geben, bei denen der Beitritt zum Vertrag nicht automatisch erfolgt, sondern es dazu vielmehr einer Entscheidung des einzelnen Gruppenmitglieds bedarf. Es stellt sich die Frage, ob immerhin in solchen Fällen die Gruppenspitze doch als „Versicherungsvertreiber“ angesehen werden kann.

Statt sofort eine Analogie zu bedienen, nähert man sich dem Problem bei den europäischen Gremien also zunächst von der anderen Seite, mittels eines argumentum a contrario.[26]

Es folgt dann ein Satz, den man so gern einmal auch bei dt. Gerichten lesen würde: „Einer solchen Schlussfolgerung im Wege einer Auslegung a contrario zu einem Erwägungsgrund der Richtlinie muss eine eingehende Prüfung vorangehen.“[27]

Es wird dann – nahezu lehrbuchhaft – anhand der Auslegungskriterien „Wortlaut“ und „Systematik“ dargelegt, dass der BGH-Auffassung, wonach allein aus dem Umstand, dass auch ein Interessent einer solchen rahmenvertragsähnlichen Gruppenversicherung eine gewisse Information benötige, noch nichts über die Vermittlerstellung der Gruppenspitze aussage, abzulehnen ist.

Zum einen sei die reine Vermittlungstätigkeit, begreift man hierunter lediglich den auf einen Abschluss von Versicherungsverträgen gerichteten Vorgang nicht wortgleich mit der Werbung zum Beitritt zu einem Gruppenvertrag. Doch ist der Begriff des „Versicherungsvertriebs“ nach RL 2016/97 weit gefasst und dürfe eben nicht allein am Wortlaut geklammert werden. Es sind vielmehr auch die Ziele der Norm in den Blick zu nehmen.[28]

Des Weiteren wird aber auch darauf hingewiesen, dass die „Informationspflichten“ selbst bereits eine gewisse Fertigkeit voraussetzen. Information und Beratung kann nur durch jemanden erfolgen, der über „angemessene Kenntnisse“ verfügt. Umgekehrt ist auch die Ausgangslage eines Mitglieds-Interessen wesensgleich zu der eines Versicherungsnehmers. Denn „Personen, die sich individuell und freiwillig dazu entschließen, einer Gruppenversicherung unter entgeltlicher Beteiligung eines Gruppenleiters beizutreten, und die Versicherungsprämie mittelbar finanzieren, sind grundsätzlich den gleichen Gefahren ausgesetzt wie Personen, die einen individuellen Versicherungsvertrag unter Inanspruchnahme von Vertriebskanälen abschließen, die die Beteiligung eines Versicherungsvermittlers voraussetzen.“[29] Nach ihrer systematischen Auslegung zielen die Richtlinien 2002/92 und 2016/97 darauf ab, die auf den Versicherungsvermittlern lastenden Anforderungen und Pflichten auch gegenüber dieser erstgenannten Kategorie von Personen zu regeln. Dies spricht für eine Auslegung dieser Richtlinien, wonach diese Art des Beitritts zu einer Gruppenversicherung als „Abschluss eines Versicherungsvertrags“ im Sinne der Definitionen der Begriffe „Versicherungsvermittlung“ und „Versicherungsvertrieb“ eingestuft werden kann. Ebenso wenig dürften Zweifel daran bestehen, dass auch die Kunden der Beklagten des Ausgangsverfahrens im Gegenzug für den Schutz vor ihren Risiken mittelbar die Versicherungsprämie finanzieren und damit das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens bedienen.

Zuletzt wird im Rahmen der teleologischen Auslegung daran erinnern, warum eigentlich eine Reglementierung des Versicherungsvertriebs erforderlich wurde. Vorangegangen war ein Marktversagen. Für die Sicherstellung eines einheitlichen Versicherungsmarktes, der Gleichbehandlung aller Kategorien von Vermittlern und – im Wesentlichen – der Verbesserung des Verbraucherschutzes bedurfte es deshalb supra-nationaler einheitlicher Vorgaben.[30]

Auch diese Punkte sprechen gegen „funktionale Unterschiede“ zwischen der Versicherungsvermittlung i.e.S. und der Mitgliederwerbung zum Gruppenvertragsbeitritt.

  1. bb) Versicherungsnehmer als Vermittler

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Richtlinien 2002/92 und 2016/97 verlangen, dass der „Versicherungsvermittler“ in Bezug auf das Rechtsverhältnis, aus dem der Versicherungsschutz erwächst, selbst Dritter ist. Im Fall einer Gruppenversicherung ist die Gruppenspitze jedoch selbst „Versicherungsnehmer“. Diese Funktionstrennung, so führt der BGH in seinem Vorlagebeschluss aus, reicht in Deutschland aus, um eine Vermittlereigenschaft der Gruppenspitze abzulehnen.[31]

Seine Stütze findet diese Auffassung aber auch im jeweils 11. Erwägungsgrund der IMD und IDD, wonach „diese Richtlinie(n) (…) Personen betreffen (sollten), deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen (Vertriebsdienstleistungen) (…) zu erbringen.“

Auch bei diesem Punkt darf dann aber nicht am Wortlaut kleben geblieben werden. Dies folgt aus folgenden zweckgerichteten Erwägungen:

im Kontext der Richtlinien 2002/92 und 2016/97 geht es jedoch darum, „Kunden“ und „Versicherungsunternehmen“ zusammenzuführen.

mag es zwar a priori den Anschein haben, dass der Begriff „Kunde“ eine gewisse Verbindung zum Begriff „Versicherungsnehmer“ aufweist.

nach den Richtlinien 2002/92 und 2016/97 muss der Begriff „Kunde“ jedoch auch Personen umfassen, die erst daran interessiert sind, „Versicherungsnehmer“ zu werden. Nach den Definitionen der „Versicherungsvermittlung“ und des „Versicherungsvertriebs“ umfassen diese Begriffe schließlich auch Tätigkeiten, die vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags stattfinden.[32]

Damit wird offenbar, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Begriffen „Kunde“ und „Versicherungsnehmer“ nicht besteht. Es kann mithin auch ein Nicht-VN durchaus „Kunde“ sein.

Diese zweckgerichteten Überlegungen zeigen, wie gefährlich es sein kann, sich zu schnell an vordergründig validen „Idealtypen“ orientieren zu wollen. Es würde im Rahmen dieses Beitrages zu weit führen, diese typisch deutsche Handhabe als Relikt des Neo-Kantianismus und Überstrapazierung der Weber´schen Wertekategorie zu identifizieren.[33]

3.) Ergebnis

Die europäischen Gremien haben nicht das methodenrechtliche Instrument der Analogie bedient, um im vorliegenden Fall eine „Ähnlichkeit“ zwischen der Mitgliederwerbung bei unechten Gruppenversicherungen und der Vermittlung herzuleiten. Dies liegt auch daran, dass man sich schwertut, diese Rechtsfigur im Rahmen des Europäischen Privatrechts zu verankern. Eine Methodik, die klare Vorgaben für die Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung liefern könnte, fehlt hier bislang dem Unionsrecht.[34] Das erscheint problematisch, weil absehbar ist, dass sich im Rahmen der fortschreitenden Europäisierung des Rechts immer häufiger die Frage stellen wird, wie Lücken im europäischen Sekundärrecht geschlossen werden können. Hier beließ man es bei einem klaren Verweis auf den weiten Wortlaut, den der Begriff des „Versicherungsvertreibers“ bietet und bei einer teleologischen Rückführung auf den Sinn der Vermittlungs-Regulierung: den Verbraucherschutz. Schließlich wurde mittels einer „funktionalen“ Betrachtung auch die Gesamtstrukturen des komplexen Vermittlungsmarktes empirisch aufgeschlüsselt und auf das gleichlaufende „wirtschaftliche Interesse“ der Vermittlerseite abgestellt.

Irritierend ist bei diesem direkten Rechtsprechungsvergleich dagegen, wie disparat die Argumentationsstränge der deutschen Instanzgerichte verliefen. Eine enthemmte Wertungsjurisprundenz und Richterrecht, das scheinbar immer weniger darauf wertlegt, sein methodisches Rüstzeug begründet herzuleiten. Zu schnell und zu fahrig verlässt man sich darauf, „irgendein“ Topos aufzurufen. Insofern war das jetzt vorliegende EuGH-Urteil auch eine Lehrstunde, auch wenn dies niemand zugeben mag. Das Ende der post-positivistischen Wertungsjurisprudenz könnte durch solche Entscheidungen aus Brüssel eingeleitet werden.[35]

Ein fröhliches „weiter so“ mit dem dezisionistischen Abgleichen anhand von „Idealtypen“ kann es nicht geben.

III. Rechtsfolgen

Für Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen, mithin deren Gruppenspitzen, die nunmehr – unter Anwendung der vom EuGH aufgestellten Kriterien – als Versicherungsvermittler eingestuft werden können, gilt es zu beachten:

Da nach deutschem Recht ein Versicherungsvermittler entweder nur als Versicherungsvertreter oder -makler zugelassen werden kann (§ 34d Abs. 1 S. 5 GewO), stellt sich für Gruppenspitzen die Frage, welche Erlaubnis zu beantragen ist. Während der Makler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter steht, hat der Vertreter das Interesse des Versicherers zu wahren. Zwar handeln die Gruppenspitzen bei der Vermittlung des Versicherungsschutzes auf der Grundlage eines von ihnen selbst geschlossenen Versicherungsvertrags primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse, in der Praxis enthalten Gruppenversicherungsverträge jedoch häufig Regelungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Gruppenspitze von dem betreffenden Versicherer mit der Vermittlung des Versicherungsschutzes betraut ist. Da die Gruppenspitze regelmäßig nicht als Sachwalter eines potentiellen Gruppenmitglieds handelt und auch nur den Versicherungsschutz eines bestimmten Versicherers vermittelt, kommt ohne entsprechende gesetzliche Regelung nur die Einstufung der Gruppenspitze als Versicherungsvertreter in Betracht.

Informations- und Offenlegungspflichten müssen gegenüber den dem Gruppenversicherungsvertrag beitretenden Kunden erfüllt werden (vor Beitritt) und es die Weiterbildungs- und Dokumentationsverpflichtungen zu erfüllen. Es werden ferner die Versicherer nach §§ 48 f. VAG bereits aus eigenen Compliance-Gründen nun verstärkt darauf achten, dass Versicherungsnehmer unechter Gruppenversicherungsverträge diese Vorgaben eines Versicherungsvertreters erfüllen.

[1] Vgl. unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex= 0&docid=266563&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=696183.

[2] Vgl. unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-143/20&language=de.

[3] Vgl. Schlussantrag unter: BeckRS 2022, 5377.

[4] Vgl. LG Koblenz Urt. v. 26.6.2018 – Az.: 2 HK O 67/17, BeckRS 2018, 37627.

[5] Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2018 – Az.: 9 U 805/18 in: GRUR-RR 2019, 161 ff.

[6] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – Az.: I ZR 8/19 in: VersR 2021, 116 ff.

[7] Vgl. auch Fischer/Lübcke, „Zeitenwende im Gruppenversicherungsmarkt?“, BB 2022, 1538, 1540 f.

[8] Vgl. LG Koblenz, a.a.O. – wie vor Fn. 4 dort Rn. 21.

[9] Vgl. dazu etwa: Kammerer-Galahn, Gunbritt, „Echter Gruppenversicherungsvertrag für fremde Rechnung“, VersR 2021, 609, 610 ff.

[10] Vgl. Benecke, „Gesetzesumgehung im Zivilrecht“, 2004, S. 117, 143 ff.

[11] Vgl. Benecke, a.a.O. S. 165 ff.

[12] Vgl. Schick, „Die Gesetzesumgehung im Licht der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung“, 2008, passim; Sieker, „Umgehungsgeschäfte“, 2002, passim; ferner Gramlich/Zerres, „Umgehungsverbote im Verbraucherschutz – zur Auslegung des § 5. Abs 1 HWiG“, ZIP 1998, 1299 ff.

[13] Vgl. Benecke, „Gesetzesumgehung im Zivilrecht“, 2004, 182 ff.; Deinert, „Zwingendes Recht“, 2002, Rn. 77 ff.; Teichmann, „Die Gesetzesumgehung“, 1962, 64, 78 ff.

[14] Vgl. nur BAG, NZA 2009, 1205 Rn. 10 ff.; 2009, 1091 Rn. 23 ff.

[15] Vgl. OLG Koblenz, a.a.O. – vgl. Fn. 5 dort Rn. 21 ff.

[16] Vgl. auch Schwintowski, „Der Versicherungsnehmer als Vermittler?“, VuR 2008, 286, 288 f.

[17] Vgl. Braun, „Leitbilder im Recht“, 2015, passim.

[18] Vgl. Haferkamp, „Richter, Gesetz und jur. Methode in der Wertungsjurisprudenz“, ZfPW 2016, 319 ff.

[19] Vgl. Roth/Jopen in Riesenhuber, „Europäische Methodenlehre“, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn 3 ff.

[20] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 39 ff.

[21] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 RL 2016/97.

[22] Vgl. auch nach dt. Recht, vgl. § 34d Abs. 8 GewO, sind sog. Annex-Vermittler erlaubnisfrei.

[23] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 55 ff.

[24] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 dort Rn. 29 ff.

[25] BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 dort Rn. 30, der hier explizit auf den Aufsatz von Schwintowski VuR 2008, 286 (vgl. Fn. 16) verweist.

[26] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 67 ff.

[27] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 68.

[28] Vgl. zu den Zielen dann die teleologische Auslegung dann Rn. 101 ff. des Schlussantrags.

[29] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 89.

[30] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 103 ff.

[31] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 Rn. 28 ff.

[32] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 119 ff.

[33] Vgl. dazu Petersen, „Max Webers Rechtssoziologie und die jur. Methodenlehre“, 2014, S. 114 ff.

[34] Vgl. Ahmling, „Analogiebildung durch den EuGH im Europäischen PrivatR“, 2012, passim.

[35] Vgl. Eisfeld, „Rechtserkenntnis durch begründetes Werten“, ASRP 2016, 551 ff.

 

Autor: Oliver Timmermann, Rechtsanwalt – Versicherungsrecht

Michaelis

 

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Am 7.November fand die Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Jahressteuergesetz 2022 statt, das auch wichtige Signale für die Immobilienbesteuerung enthält.

 

So sollen die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und die Abschreibungsregeln für Gebäude verbessert werden. Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, war als Sachverständiger zur Anhörung geladen und bewertete es als positiv, dass die Regierung auf die Forderung nach besseren steuerlichen Rahmenbedingungen für den Gebäudesektor bei der Erzeugung regenerativer Energie sowie mit der Erhöhung der linearen Abschreibung reagiert hat.

Besteuerung von Photovoltaik lässt Potential ungenutzt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 will die Bundesregierung auch Vorschriften zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen ändern, um den Ausbau erneuerbarer Energien in Gebäuden zu verbessern. Unter anderem ist für bestimmte Steuerpflichtige eine Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen geplant. Im Umsatzsteuergesetz soll ein Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern eingeführt werden. Den Schritt bewertet der ZIA als richtig, jedoch gibt es auch Nachbesserungsbedarf: „Die im Jahressteuergesetz vorgesehenen Anpassungen sind ein guter Schritt, jedoch für institutionelle Immobilieninvestoren nicht einschlägig. Für sie werden aktuelle steuerliche Hemmnisse nicht beseitigt“, so Torsten Labetzki, Mitglied der Geschäftsleitung sowie Abteilungsleiter Recht und Steuern beim ZIA. Nach aktueller Rechtslage ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Gebäuden mit erheblichen und „völlig überschießenden steuerlichen Risiken“ verbunden, führt Labetzki aus. „Dies gilt für die Gewerbesteuer und im Bereich des Investmentsteuerrechts. Insbesondere bei Immobilienfonds, die dem Investmentsteuerecht unterliegen, bewirken ein drohender Statusverlust plus aufsichtsrechtliche Schranken, dass keine Photovoltaikanlagen installiert und betrieben werden“. Dies sei äußerst bedauerlich, weil die Immobilienbranche hochmotiviert sei, solche Anlagen zu installieren und zu betreiben, jedoch viele Immobilienbesitzer und Investoren wegen des aktuellen Steuerrechts zurückschreckten. Großes Potential auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität und Energieunabhängigkeit bliebe daher „leider ungenutzt“, sagt Labetzki. „Wenn der Gesetzgeber bestehende steuerliche Risiken endlich ausräumt, würde ein spürbarer Ruck durch die gesamte Immobilienbranche gehen, und wir wären auf dem Weg zur Klimaneutralität im Gebäudebereich sowie zur Energieunabhängigkeit Deutschlands einen gewaltigen Schritt weiter.“

Auch Bestand und andere Gebäudeklassen brauchen höhere Abschreibungen

„Höhere Abschreibungen auf Immobilien bringen Liquidität für neuen Wohnraum und für Wirtschaftsimmobilien – beides brauchen wir dringend, um die Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt besser bedienen und unsere Innenstädte revitalisieren zu können“, sagt Torsten Labetzki. Zugleich weist er auf ein Manko hin: „Die verbesserte Abschreibung soll nur für den Neubau und nur für Wohngebäude gelten – das reicht nicht.“ Labetzki erklärt: „Auch im Bestand und in anderen Gebäudeklassen haben technischer Fortschritt und gestiegene energetische Anforderungen schon bewirkt, dass der Anteil langlebiger Rohbaubestandteile gegenüber kurzlebigen Bestandteilen immer weiter abnimmt. Um diese wirtschaftliche Realität steuerlich richtig abzubilden, brauchen wir auch hier eine höhere Abschreibungsmöglichkeit.“

 

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Im April letzten Jahres hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen Rechnungslegungshinweis (RH) zur handelsrechtlichen Bewertung rückgedeckter Direktzusagen veröffentlicht.

 

Die neuen Regelungen sehen einen Vergleich der erwarteten Zahlungsströme aus Zusage und zugehöriger Rückdeckungsversicherung (RDV) vor und sind für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2022 anzuwenden. Für die Umsetzung in der Praxis waren aber noch zahlreiche Fragen offen, die nunmehr beantwortet sind. Richard Breese, Aktuar DAV und Sachverständiger IVS der Longial GmbH, erläutert die wichtigsten Punkte.

Für die praktische Umsetzung – Ergebnisbericht der Deutschen Aktuar Vereinigung (DAV)

Die DAV hat in einer Arbeitsgruppe praxisorientierte Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Vorgaben des IDW erarbeitet und in einem Ergebnisbericht veröffentlicht. Darin werden für die Umsetzung drei aufeinander aufbauende Prüfschritte empfohlen:

Prüfschritt 1: Ist die RDV-Zusage vom RH betroffen?

Zunächst sollte die Prüfung erfolgen, ob die rückgedeckte Versorgungszusage des Unternehmens grundsätzlich von der Änderung des RH betroffen ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn keine Rückdeckungsversicherungen bestehen, die Auszahlungsform der Rückdeckungsversicherungen (Kapital/Rate/Rente) nicht den Auszahlungsformen der Zusage entsprechen, alle Rückdeckungsversicherungen fonds- oder indexgebunden sind oder die Rückdeckungsversicherung keine Altersleistung vorsieht (z.B. Risikoversicherung, reine Berufsunfähigkeitsversicherung). Des Weiteren entfällt die Umsetzung bei Zusagen, die in dem Sinne versicherungsgebunden sind, dass die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen der Höhe der Versicherungsleistungen entspricht oder die Rückdeckungsversicherung nicht zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtung, sondern beispielsweise zur Darlehenssicherung oder -tilgung bzw. der Finanzierung einer späteren Investition verwendet werden soll.

Prüfschritt 2: Besteht Handlungsbedarf?

„In den oben genannten Fällen entsteht aus dem RH kein Handlungsbedarf für die Unternehmen. Das bedeutet, dass der Gutachter die Bewertung der Verpflichtung und die Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten weitestgehend ohne zusätzlichen Aufwand wie bisher auch erstellen kann“, führt Breese aus. Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass der RH anzuwenden ist, stellt sich die Frage, ob der vom IDW vorgesehene Vergleich der Zahlungsströme mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann. Hierfür benötigt der Gutachter die voraussichtlichen Renten- bzw. Kapitalleistungen der RDV sowie den Zeitpunkt der Auszahlung. „Diese Informationen liegen dem Gutachter in aller Regel nicht vor. Die Unternehmen müssen diese daher beim Versicherer einholen und dem Gutachter zeitnah zur Verfügung stellen“, ergänzt Aktuar Breese.

Prüfschritt 3: Verfahrensmöglichkeiten bei erhöhtem Aufwand

Besteht ein erhöhter Informationsaufwand, werden vereinfachte Verfahren angewendet. Bei diesen wird die Bewertung der Versorgungsverpflichtungen und der Rückdeckungsversicherungen mithilfe von Umrechnungsfaktoren durchgeführt. Die DAV hat in ihrem Ergebnisbericht zwei vereinfachte faktorbasierte Bewertungsverfahren beschrieben, für eines davon müssen sich die Unternehmen entscheiden.

Beim faktorbasierten Deckungskapital- bzw. Erfüllungsbetragsverfahren werden die korrespondierenden Anteile der Versorgungszusage und der RDV über Barwerte verglichen. Das Deckungskapitalverfahren ermittelt für die zugesagte Versorgungsleistung einen fiktiven Versicherungswert (Aktivwert) und stellt diesen dem tatsächlichen Aktivwert der Rückdeckungsversicherung gegenüber. Beim Erfüllungsbetragsverfahren hingegen wird für die Rückdeckungsversicherung ein fiktiver Erfüllungsbetrag ermittelt und dem Erfüllungsbetrag der Versorgungszusage gegenübergestellt.

„Der Vorteil dieser Verfahren liegt darin, dass sie bereits mit sehr wenigen Informationen über die RDV eine Umsetzung des RH ermöglichen“, so Richard Breese. „Für beide faktorbasierte Verfahren benötigt der Aktuar neben dem Aktivwert einige wenige zusätzliche Angaben zur RDV. Im einfachsten Fall ist bereits die Angabe des Versicherungsbeginns ausreichend. Die notwendigen Informationen können die Unternehmen meist einfach dem Versicherungsschein oder der letzten Standmitteilung entnehmen und ohne großen Aufwand den Gutachtern übermitteln.“

Handlungsempfehlung

„Welche Variante in der individuellen Situation eines Unternehmens am sinnvollsten ist, kann von außen nicht beurteilt werden. Nach unserer Einschätzung verursacht das Deckungskapitalverfahren in Verbindung mit dem Passivprimat den geringsten Aufwand bei Unternehmen wie Gutachtern. Wer es genauer wissen möchte, sollte auf den Gutachter zugehen. Die Kollegen werden entsprechende Beratungsleistungen und Vergleichsberechnungen anbieten können“, erläutert Richard Breese.

 

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Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 22.09.2022 beschlossen, den Beginn der Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter um ein Jahr auf den 01.12.2023 zu verschieben.

 

Ab dem 01.12.2023 können dann Eigentümer verlangen, dass ihr Verwalter über eine Zertifizierung seiner Berufsqualifikation verfügt und diese nachweisen kann.

Ab dem 01. Dezember 2023 tritt somit nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eine Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können Wohneigentümer einen Nachweis über die Zertifizierung zur Berufsqualifikation verlangen. Als Nachweis dient insbesondere die IHK-Prüfung zum zertifizierten Verwalter gemäß § 26a WEG. Wohnimmobilienverwalter können sich ab sofort bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG auf diese neue IHK-Prüfung vorbereiten. Dafür stehen zwei Online-Lehrgangsangebote zur Auswahl.

„Mit der IHK Frankfurt am Main haben wir einen starken Bildungspartner für unsere Online-Lehrgänge, die ab sofort starten. Wobei die IHK-Prüfung natürlich auch bei anderen Kammern abgelegt werden kann. Alle Verwalterinnen und Verwalter können von unserer großen Erfahrung bei der Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, sowie von einem umfangreichen E-Learningangebot profitieren“, so GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke.

Einige Wohnimmobilienverwalter können jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen – eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist nutzen. Diese verschiebt den Beginn der Zertifizierungspflicht auf Juni 2024. Erst ab diesem späteren Zeitpunkt muss dann die Zertifizierung nachgewiesen werden. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung ist für das Nutzen dieser Übergangsfrist jedoch nicht der Berufseintritt des Verwalters vor dem 01.12.2020 maßgeblich. Entscheidend für die Übergangsfrist ist hingegen der Zeitpunkt, ab dem das Verwaltermandat für die jeweilige WEG übernommen wurde. Das bedeutet, dass die Zertifizierungspflicht ab 01.12.2023 für alle WEG-Mandate gilt, die nach dem 01.12.2020 in den Bestand des Verwalters aufgenommen wurden.

Auch juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich zertifizierter Verwalter nennen. Dafür müssen aber alle bei ihnen beschäftigte Personen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,

  • die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder
  • nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sein.

Allgemeine Informationen zur Zertifizierungspflicht finden Interessierte hier: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/wissenswertes/a-z/zertifizierter-verwalter-26a-weg/

Informationen zu den Online-Lehrgängen sind hier online: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/ihk-sachkunde/zertifizierter-verwalter-online-lehrgang

 

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GOING PUBLIC! , Akademie für Finanzberatung AG , Dudenstraße 10 , D-­10965 Berlin, Tel.: 030/682985­0 , Fax: 030/682985­22, www.akademie-fuer-finanzberatung.de

Insgesamt 2,3 % weniger erledigte Verfahren als 2020

 

Im Jahr 2021 wurden rund 4 880 000 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in Strafsachen abgeschlossen. Das waren 2,3 % weniger als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wurden rund 80 % der Ermittlungsverfahren zunächst von Polizeidienststellen eingeleitet und an die Staatsanwaltschaften übergeben. Die übrigen Verfahren wurden von Staatsanwaltschaften selbst, von Steuer- beziehungsweise Zollfahndungsstellen oder Verwaltungsbehörden eingeleitet.

Mehr als die Hälfte der Ermittlungsverfahren endeten 2021 mit Verfahrenseinstellung

Die Staatsanwaltschaften sind für die Verfolgung von Straftaten und die Leitung der entsprechenden Ermittlungen zuständig. Wenn die Ermittlungen gegen namentlich bekannte Tatverdächtige zu hinreichendem Tatverdacht führen, erheben sie Anklage beim zuständigen Gericht und vertreten im Fall einer gerichtlichen Hauptverhandlung die Anklage.

Wie in den Vorjahren wurden die meisten Ermittlungsverfahren im Jahr 2021 jedoch eingestellt und es kam nicht zur Anklage. So machten Einstellungen mit Auflage (3,1 %), Einstellungen ohne Auflage (23,6 %) und Einstellungen mangels Tatverdacht (29,9 %) oder wegen Schuldunfähigkeit (0,3 %) zusammen 56,9 % aller Verfahrenserledigungen aus. Knapp ein Fünftel (18,1 %) der Verfahren endete mit einer Anklage beziehungsweise einem Strafbefehlsantrag oder einem Antrag auf ein besonderes Verfahren und ein Viertel (25,0 %) auf andere Art, zum Beispiel mit der Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft.

Starke Zunahme von Verfahren bei Sexualstraftaten und in Staatsschutzsachen, erneuter Rückgang bei Straßenverkehrsdelikten

Hinter der Gesamtabnahme erledigter Ermittlungsverfahren um 2,3 % stehen teils gegenläufige Entwicklungen bei den Verfahrensgegenständen. Einige Deliktbereiche mit relativ geringem Anteil an der Gesamtzahl erledigter Verfahren verzeichneten gegenüber 2020 vergleichsweise hohe prozentuale Zuwächse. Beispielsweise stieg die Zahl der erledigten Verfahren in Staatsschutzsachen um 9,5 % auf rund 50 000. Auch die Ermittlungen bei Sexualstraftaten wiesen mit +44,2 % einen Zuwachs auf (137 558 Verfahren). Die Verfahrenszahlen in diesen beiden Deliktbereichen waren bereits im Vorjahr angestiegen. Dagegen wirkte sich der erneute Rückgang im mengenmäßig größeren Bereich der Straßenverkehrsdelikte um 4,2 % auf rund 832 000 Verfahren dämpfend auf die Gesamtentwicklung aus. Bereits im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Verfahren zu Straßenverkehrsdelikten um 3,3 % zurückgegangen. Auch in der mengenmäßig größten Straftatengruppe der Eigentums- und Vermögensdelikte gab es 2021 mit 1 495 876 abgeschlossenen Ermittlungsverfahren einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr von 5,3 %.

Die Anteile der erfassten Deliktbereiche an allen Verfahren waren ähnlich wie im Jahr 2020: Knapp ein Drittel (30,7 %) der erledigten Strafverfahren bezog sich auf Eigentums- und Vermögensdelikte, gefolgt von Straßenverkehrsdelikten mit 17,0 %, Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit mit 8,5 % sowie Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 9,0 % der erledigten Verfahren.

Weitere Informationen:

Diese Ergebnisse stammen aus der Staatsanwaltschaftsstatistik. Die Staatsanwaltschaftsstatistik ist die einzige statistische Datenquelle in Deutschland, die über Zahl und Struktur staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren informiert. Sie zeigt, wie viele staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb eines Berichtsjahres auf welche Art erledigt wurden und in welcher Straftatengruppe der Schwerpunkt des Verfahrens lag.

Nicht Gegenstand dieser Statistik sind das Fallaufkommen innerhalb eines Berichtsjahres sowie Merkmale der Straftat und der Tatverdächtigen. Somit lassen sich mit dieser Statistik nur bedingt Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Kriminalitätsgeschehen im Jahr 2021 ziehen. Einen Bericht zur Kriminalitätsentwicklung im Corona-Kontext hat das Bundeskriminalamt vorgelegt.

Weitere Ergebnisse zu Erledigungsarten und Sachgebieten bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind in der Datenbank GENESIS-Online (Tabelle 24211-0001) sowie in der Fachserie 10, Reihe 2.6 “Staatsanwaltschaften”. Methodische Hintergründe zur Staatsanwaltschaftsstatistik bietet der Aufsatz “Staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit in Deutschland: Umfang und Struktur der Verfahrenserledigung” in “WISTA – Wirtschaft und Statistik”, Ausgabe 3/2015.

 

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Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 611-75 34 44, www.destatis.de

ROLAND Rechtsschutz ermittelt die größten Rechtsrisiken für Unternehmen und Selbstständige.

 

Konflikte um Vertragsabschlüsse bilden das größte Rechtsrisiko für Gewerbekunden.

Im Jahr 2021 hat sich die Zahl der Streitigkeiten im Straßenverkehr weiter verringert – diese sind nach den Vertragsstreitigkeiten das zweitgrößte Risiko für einen Rechtsstreit.

Die Zahl der Konflikte im Straßenverkehr ist nicht zuletzt aufgrund des geringeren Verkehrsaufkommens auf den Straßen im zweiten Jahr in Folge gesunken. Dies zeigt die Auswertung der über 84.000 Leistungsfälle, die ROLAND Rechtsschutz für Gewerbekunden im Jahr 2021 reguliert hat. Ebenso stellen Konflikte rund um Verträge – weiterhin knapp führend – das größte Rechtsrisiko für Unternehmen dar. Weitere Risiken für einen Rechtsstreit sind arbeitsrechtliche Verfahren, Konflikte um Schadenersatzforderungen und Streitigkeiten rund um Immobilien.

Platz 1: Zahlung steht aus – Konflikte um Verträge

Unternehmer schließen dauernd neue Verträge ab. Sie kaufen und verkaufen Waren, unterzeichnen Finanzierungs- oder Leasingverträge und treffen Vereinbarungen mit Dienstleistern. Das birgt gleich ein doppeltes Risiko: Zum einen besteht die Gefahr, dass Vertragspartner ihren Teil der Vereinbarung nicht erfüllen. Zum anderen, dass das Unternehmen unberechtigte Forderungen aus dem Vertrag abwehren muss. Im Jahr 2021 regulierte ROLAND Rechtsschutz für Gewerbekunden über 20.000 Fälle rund um Verträge.

Platz 2: Kratzer im Lack – Stress im Straßenverkehr

Die rote Ampel übersehen oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten – wer beruflich viel mit dem Auto unterwegs ist, läuft automatisch Gefahr, sich selbst oder einem anderen Verkehrsteilnehmer eine Beule ins Blech zu fahren. Neben der Kfz-Versicherung zählt zur Absicherung für Firmenfahrzeuge häufig auch ein Verkehrsrechtsschutz dazu. Und das aus gutem Grund: Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder gar Straftaten wie zum Beispiel Nötigung kommen immer wieder vor – und haben oft ein rechtliches Nachspiel.

Mit über 19.000 Fällen belegt der Straßenverkehr den zweiten Platz unter den häufigsten Rechtsstreitigkeiten für Unternehmen. Nach wie vor bildet der Straßenverkehr daher ein erhebliches Rechtsrisiko für Unternehmen. Denn ob Dienstwagen oder gesunde und umweltfreundliche Diensträder – Fahrzeuge findet man fast in jedem Unternehmen.

Platz 3: Klage gegen Kündigung – Streit am Arbeitsplatz

ROLAND Rechtsschutz bearbeitete im Jahr 2021 gut 14.600 Fälle, die auf Kündigungen, Vertragsaufhebungen oder andere arbeitsrechtliche Themen zurückzuführen sind. Auch bei Abmahnungen, Abfindungen, Gewinnbeteiligungen oder Wettbewerbsverboten kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Konflikte in diesem Bereich bilden das drittgrößte Rechtsrisiko für Unternehmen. Mit einem gewerblichen Arbeitsrechtsschutz sind Unternehmer vor den hohen Anwalts- und Gerichtskosten geschützt.

Platz 4: Hundebiss im Dienst – Konflikte um Schadenersatz

Ein Hundebiss im Außendienst oder ein Unfall mit weitreichenden Folgen: Für Unternehmen gibt es viele Möglichkeiten in einen Rechtskonflikt zu geraten, bei denen Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Braucht das geschädigte Unternehmen dann rechtlichen Beistand oder muss sich sogar vor Gericht verantworten, drohen hohe Verfahrenskosten. Im Jahr 2021 unterstützte ROLAND Rechtsschutz Gewerbekunden in mehr als 9.000 Fällen von Schadenersatzforderungen. Damit sind Konflikte in diesem Bereich das viertgrößte Rechtsrisiko für Unternehmen.

Platz 5: Falsche Nebenkostenabrechnung – Verfahren in Sachen Immobilien

Die fünf größten Rechtsrisiken für Unternehmen werden von Konflikten rund um Grundstücke und Immobilien vervollständigt. Konflikte mit Mietern oder Nachbarn können aus diversen Gründen entstehen: Hierzu zählen zum Beispiel eine falsche Nebenkostenabrechnung oder der Vorwurf einer Lärmbelästigung. In rund 8.200 Fällen hat ROLAND Rechtsschutz hier gewerblichen Mietern oder Vermietern weitergeholfen.

Selbstständige oder Unternehmen, die sich vor rechtlichen Risiken absichern möchten, können sich ihren passenden Rechtsschutz – sowohl für ihr Gewerbe als auch für sich selbst und die Familie – bequem online zusammenstellen oder sich durch Expert:innen ihres Vertrauens beraten lassen.

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 520,8 Millionen Euro im Jahr 2021 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

 

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Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker Straße 46, D-50679 Köln, Tel: 0221/82 77-500, Fax: 0221/82 77-460, www.roland-rechtsschutz.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bewerteten jetzt deutlich gestärkt:

 

Demnach müssen Hotelbewertungsportale künftig überprüfen, ob negative Bewertungen tatsächlich von Kunden kommen. Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München ist überzeugt, dass sich das BGH-Urteil auf alle Bewertungsportale übertragen lässt. „Mit geschäftsschädigenden Bewertungen ist damit hoffentlich bald Schluss!“

Die vorliegende Entscheidung des BGH  bezieht sich auf negative Hotelbewertungen (Urteil vom 09.08.2022, Aktenzeichen: VI ZR 1244/20). Da es sich um höchstrichterliches Urteil handelt, dürften sich die grundlegenden Feststellungen des BGH aber auch auf andere Bewertungsportale übertragen lassen. „Auch auf Ärztebewertungsportalen wie Jameda & Co. sind negative Bewertungen immer wieder Anlass für Streit“, berichtet Rechtsanwältin Regenfelder aus ihrer Anwaltspraxis.

Zweifel an der Echtheit einer Bewertung

Bezweifelt ein Bewerteter, dass eine negative Bewertung echt ist, so reicht laut BGH die Rüge des Bewerteten gegenüber dem Bewertungsportal, dass der Bewertung kein Kunden- oder Patientenkontakt zugrunde liegt. „Die Rüge löst die Prüfpflicht des Portals aus“, sagt Rechtsanwältin Regenfelder. Der Bewertete muss dann seine Behauptung, dass es keinen Kunden- oder Patientenkontakt gibt, nicht näher begründen.“

Dies gilt insbesondere in dem Fall, wenn die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibenden Angaben enthält und sogar in den Fällen, wenn für einen Patientenkontakt entsprechende Angaben vorliegen, ist kein Nachweis erforderlich. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Kontakt nicht sicher feststellen.

Neue Pflichten für Bewertungsportale

Das Bewertungsportal trifft also eine sekundäre Darlegungslast. Das heißt, es muss klären, ob der Bewertende überhaupt eine Bewertung abgeben durfte. Dazu muss das Portal einen Bewerter kontaktieren und diesen auffordern nachzuweisen, dass er tatsächlich Patient war.

Kommt das Portal dieser Prüfpflicht nicht nach, ist der fehlende Kunden- oder Patientenkontakt als wahr zu unterstellen. „Die Bewertung ist damit rechtswidrig“. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Patientenkontakts bedarf es nurmehr, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt, so der BGH.

„Bewertungsportale müssen also künftig auf Rückfragen eingehen und im Zweifel prüfen, wer die Bewertung tatsächlich abgegeben hat“, freut sich Regenfelder, „andernfalls müssen sie die Bewertung löschen.“ Anonyme Bewertungen, wie sie derzeit noch flächendeckend möglich sind, könnten aufgrund dieses Urteils der Vergangenheit angehören.

 

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LG Frankfurt sieht unzureichende Begründung der PKV

 

Die Private Krankenversicherung Barmenia hat vor Gericht eine Niederlage im Streit um unrechtmäßige Beitragserhöhungen erlitten. Das Landgericht Frankfurt hat die Unzulässigkeit von Prämienanpassungen mit Urteil vom 16. April 2020 festgestellt (Az.: 2-23 O 198/19). Die Beitragsanpassungen waren aus Sicht des Gerichts unzureichend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge in Höhe von 10.000 Euro. Der Bundesgerichtshof hat Tarifanpassungen mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 enge Grenzen gesetzt, die viele Versicherungen nicht einhalten (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung des Barmenia nicht ausreichend begründet

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Im Mittelpunkt der Begründung muss die Rechnungsgrundlage stehen, aus der hervorgeht, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Also: Haben sich die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Wenn es sich nur um eine vorübergehende Änderung handelt, reicht die nicht dazu aus, die Beiträge zu erhöhen. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu. Wie sah das jetzt in dem vorliegenden Fall der Barmenia aus?

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil kritisiert, dass die Barmenia den Versicherungsnehmer nicht ausreichend über die Gründe der Beitragserhöhung informiert hatte. Daher war die Anhebung der Versicherungsprämie unzulässig. Das Gericht erklärt die Beitragserhöhungen für die Jahren 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 und 2018 für unwirksam, weil die hier maßgeblichen Gründe nicht mitgeteilt worden sind. Diese unbegründete Prämienanpassung lösen aus Sicht des Gerichts keine Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers aus.

Für das Gericht ist wichtig, dass in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen ist, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder gegebenenfalls auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind.

Nicht ausreichend bei der Begründung ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Weitere Anforderungen an die Mitteilung sind dagegen nicht zu stellen. Das alles hat die Barmenia nicht erfüllt.

Dem Versicherten stand eine Erstattung von 10.000 Euro zu.

Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil eine Bestätigung dafür, dass sich Versicherte gegen Prämienerhöhungen zur Wehr setzen sollten. Pauschale Angaben zu den gesetzlichen Vorgaben für eine Erhöhung sind unzureichend. Private Krankenversicherungen sind dafür bekannt, regelmäßig ihre Beiträge enorm zu erhöhen. Verbraucher sind diesen Erhöhungen jedoch nicht wehrlos ausgeliefert.

Wann stehen die Chancen für eine Rückzahlung besonders gut?

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst nochmals die wichtigen Punkte zusammen, wonach ein Rückzahlung möglich wird.

Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).

Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).

Schwellenwert werden nicht erreicht. Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

 

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Verkehrs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Chancen auf Rückerstattung stehen gut

 

Ende 2021 erhöhten die meisten Privaten Krankenversicherungen ihre Beiträge – und zwar in enormer Höhe. Und schon jetzt zittern die Beitragszahler vor dem Jahreswechsel. Werden die Beiträge erneut erhöht? Kann ich mir die Versicherung noch leisten? Angst ist ein schlechter Ratgeber. Denn zahlreiche Beitragserhöhungen unterschiedlichster Krankenversicherungen der vergangenen Jahre sind von Gerichten für unwirksam erklärt worden. Die PKV-Kunden haben ihre zu viel bezahlten Beiträge zurückerhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Messlatte für Beitragserhöhungen sehr hoch gelegt. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung müssen durch PKV detailliert begründet werden

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Die Rechnungsgrundlage muss detailliert erklärt werden, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Bietet die Krankenkasse aufgrund des technischen Fortschritts mehr Leistungen an? Hat sich die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Vorübergehende Änderungen rechtfertigen keine höheren Beiträge. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer geht auf wichtige Fragen zur Rückerstattung der PKV-Beiträge ein:

Was steckt hinter der Rechnungsgrundlage?

Zur Berechnung der Prämien der Krankenversicherung werden Wahrscheinlichkeitstafeln und statistische Daten herangezogen. Da geht es um Sterbewahrscheinlichkeiten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, Krankheitsdauer, Anzahl an Krankenhaus- und Pflegetage, Sicherheitszuschlag bei bestimmten risikobehafteten Tätigkeiten, Zinsen und das Erreichen festgelegter Schwellenwerte, an denen Beitragserhöhungen fällig werden.

Wann könnten Ansprüche verjähren?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Das mit der Kenntnis ist kompliziert. Gesichert kann man davon ausgehen, dass die aktuellen Beitragserhöhungen und die der vergangenen drei Kalenderjahre noch nicht verjährt sind. Daher rät unsere Kanzlei zum schnellen Klagen, damit die Verjährung nicht die Rückerstattung stoppt. Ganz wichtig aber: Ob die weiter in der Vergangenheit liegenden Prämienanpassungen als verjährt einzustufen sind, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Hier könnten noch bis zu zehn Jahren berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden.

Warum müssen PKV ihre Beitragserhöhung begründen?

Generell können Private Krankenversicherung nachträglich Prämien und Tarife anpassen. Das liegt daran, dass die Krankenversicherung langfristig und zukunftsorientiert arbeiten muss. Die Prämienanpassung ist rechtlich geregelt und unterliegt daher der rechtlichen Überprüfung durch Gerichte. Da eine Prämienerhöhung einseitig vorgenommen wird, müssen die maßgeblichen Gründe dafür dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Diese Begründungspflicht hat auch der Bundesgerichtshof in Urteilen unterstrichen.

Welche Krankenversicherungen sind betroffen?

Jede Krankenversicherung in Deutschland kann seine Prämienanpassung unzureichend begründet haben. An deutschen Gerichten haben mittlerweile die meisten namhaften Versicherungen verloren. Daher macht es Sinn, die Versicherungsunterlagen anwaltlich überprüfen zu lassen.

Wie sieht der Bundesgerichtshof PKV-Beitragserhöhungen?

Der BGH hat in zwei Fällen am 16. Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 unwirksam waren. Der Versicherer muss dem Kunden die zu viel gezahlten Beiträge zurückerstatten. Die Begründung für die Erhöhung sah das Gericht als nicht ausreichend an (Az.; IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer sollte die Begründung zur Prämienerhöhung nachvollziehen können.

Wann stehen die Chancen für Rückzahlung besonders gut?

Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).

Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).

Schwellenwert werden nicht erreicht. Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

 

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Verkehrs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

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Ab 2023 fällt voraussichtlich die Hinzuverdienstgrenze.

 

Dann dürfen Altersrentner unbegrenzt dazuverdienen. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzesentwurf am 31.08.2022 beschlossen. „Für Arbeitgeber, die dringend Arbeitskräfte suchen, ist das eine echte Erleichterung“, sagt der Leiter der Rentenberatung bei Ecovis Andreas Islinger. Lesen Sie hier, was genau geplant ist.

„Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner waren für die Behörden ein riesiges Bürokratiemonster“, sagt Rentenberater Islinger. Diese Hinzuverdienstgrenzen fallen nun voraussichtlich komplett weg. Das Kabinett hat hierzu den Entwurf zum 8. Sozialgesetzbuch IV-Änderungsgesetz beschlossen. Das Ergebnis: Altersrentner sollen künftig so viel dazuverdienen können, wie sie wollen.

Was gilt künftig für Altersrentner und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten?

Altersrentner: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen voraussichtlich komplett abgeschafft.

Erwerbsminderungsrentner:

Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.272,50 Euro brutto jährlich gelten. Bisher lag die Hinzuverdienstgrenze hier bei 6.300 Euro brutto jährlich.

Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die geplante Mindesthinzuverdienstgrenze 34.545 Euro brutto jährlich. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen sehr hoch war, kann auch eine höhere Hinzuverdienstgrenze gelten.

Was gilt für Landwirte?

Bei vorzeitigen Altersrenten wird die Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze entfristet. Das bedeutet, dass auch dieser Personenkreis unbegrenzt dazuverdienen kann, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Auch Landwirte, die Erwerbsminderungsrenten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen, profitieren – der Entwurf sieht auch hier eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen vor.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Die BaFin warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Website kryptoaufsicht.com.

 

Auf dieser wird ihnen angeboten, sie dabei zu unterstützen, ihr Geld zurückzuerlangen, wenn sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Dazu sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre persönlichen Daten hinterlassen. Es handelt sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die BaFin empfiehlt, sich keinesfalls auf dieses Hilfsangebot einzulassen und keine Login-Daten, Passwörter, Kreditkartennummern, Kontoverbindungen oder ähnliche Daten herauszugeben.

Die unbekannten Personen verwenden auch die Domäne boersenaufsicht.net. Die betrügerischen Internetseiten sind nicht zu verwechseln mit der Internetseite der bundesdeutschen Börsenaufsichtsbehörde, die unter www.boersenaufsicht.de abrufbar ist.

Die BaFin hatte im April 2022 bereits vor einen ähnlichen Betrugsfall gewarnt.

Die Aufsicht bittet alle Verbraucher, derartige Kontaktaufforderungen abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wer Zweifel hat, kann sich auch an die BaFin wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Beitragserhöhungen der Privaten Krankenversicherung (PKV) stellen für Versicherte ein kostspieliges Ärgernis dar.

 

Die Tarifanpassungen müssen aber nicht akzeptiert werden, weil sie teilweise unzulässig sind. Das Landgericht Verden hat die Unzulässigkeit von Anpassungen mit Urteil vom 25. Juli 2022 unterstrichen (Az.: 8 O 315/21). Verschiedene Tariferhöhungen der Süddeutschen Krankenversicherung SDK erklärte das Gericht für unwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge. Der Bundesgerichtshof hat Tarifanpassungen mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 enge Grenzen gesetzt, die viele Versicherungen nicht einhalten (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Zahlreiche Landgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung des SDK nicht ausreichend begründet

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Im Mittelpunkt der Begründung muss die Rechnungsgrundlage stehen, aus der hervorgeht, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Also: Haben sich die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Wenn es sich nur um eine vorübergehende Änderung handelt, reicht die nicht dazu aus, die Beiträge zu erhöhen. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu.

Das Landgericht Verden hat die Begründung der Beitragsanpassung im vorliegenden Verfahren kritisiert. In dem Schreiben an den Kläger führte die SDK nur allgemein rechtliche Regelungen zur Beitragserhöhung an. Konkrete Umstände für die Anpassung der Prämie fehlten jedoch. Die Beitragsanpassung war für das Gericht nicht ausreichend begründet. Daher gab das Gericht dem Kläger recht. Er hat Anspruch auf die zu viel bezahlten Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil eine Bestätigung dafür, dass sich Versicherte gegen Prämienerhöhungen zur Wehr setzen sollten. Pauschale Angaben zu den gesetzlichen Vorgaben für eine Erhöhung sind unzureichend. Private Krankenversicherungen sind dafür bekannt, regelmäßig ihre Beiträge enorm zu erhöhen. Verbraucher sind diesen Erhöhungen jedoch nicht wehrlos ausgeliefert. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de

Abgabefrist für die Feststellungserklärung startete am 1. Juli 2022 und endet am 31. Oktober 2022

 

Alle Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer müssen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben

Wer die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht einhält, riskiert nicht nur eine Ermahnung, sondern bei weiteren Verzögerungen auch einen Verspätungszuschlag oder sogar Bußgeld

Immobilieneigentümer müssen ab jetzt aktiv werden: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Berechnung der neuen Grundsteuer startete am 1. Juli 2022. Noch bis spätestens zum 31. Oktober 2022 haben alle Eigentümer Zeit, eine Erklärung des Grundsteuerwerts für die Neuberechnung an das zuständige Finanzamt – beispielsweise über das Internetportal ELSTER oder für einfach gelagerte Fälle in Bundesländern, die das Bundesmodell umsetzen, auch www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de – zu übermitteln. Was Immobilieneigentümer jetzt zur Feststellungserklärung wissen müssen, fassen die VON POLL IMMOBILIEN Experten ( www.von-poll.com) nachfolgend zusammen.

„Die aktuellen Grundsteuerbeträge bleiben noch bis Ende Dezember 2024 unverändert. Erst zum 1. Januar 2025 treten die neuen Sätze in Kraft“, weiß Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN. Und weiter: „Dennoch müssen Immobilieneigentümer schon jetzt aktiv werden. Die Abgabefrist vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 ist für alle Eigentümer verpflichtend. Die Feststellungserklärung kann einmalig online abgegeben werden und ermöglicht den Finanzämtern die Neuberechnung der Grundsteuer.“

Wer ist zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet?

Alle Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer müssen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. In Erbbaurechtsfällen muss nur der Erbbauberechtigte eine Erklärung abgeben.

Wie ist die Feststellungserklärung einzureichen?

Die Feststellungserklärung kann über das Online-Portal ELSTER übermittelt werden. Dazu sind allerdings Zugangsdaten notwendig. Wer bereits ein Benutzerkonto hat, beispielsweise für die Einkommensteuererklärung, kann dieses auch für die Abgabe der Feststellungserklärung im Rahmen der Grundsteuerreform verwenden. Alternativ steht privaten Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken aus den elf teilnehmenden Bundesländern des Bundesmodells die Internetseite „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ zur Verfügung. Nutzbar ist dieser Service demnach in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Nur in Einzelfällen (sogenannten Härtefällen), wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, ist die Abgabe der Informationen in Papierform möglich.

Welche Angaben werden für die Feststellungserklärung benötigt?

Alle Eigentümer haben ein Informationsschreiben ihres Bundeslandes mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen, sowie Informationen zur Unterstützung bei der Erstellung der Feststellungserklärung. Die benötigten Unterlagen und wo diese zu finden sind, können je nach Bundesland variieren. Generell sollten Eigentümer die folgenden Angaben parat haben: Aktenzeichen des Grundstücks, Lage des Grundstücks, Gemarkung(en) und Flurstück(e), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Art des Grundstücks, genaues Baujahr (ab einem Baujahr von 1949), Anzahl der Wohnungen und Wohnfläche, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (falls vorhanden) und die Kontaktdaten der Eigentümer sowie deren Anteile am Eigentum.

„Die benötigten Informationen lassen sich beispielsweise im Kauf- oder Schenkungsvertrag sowie in den Bauunterlagen finden. Hilfreich sind zudem ein Grundbuchauszug oder bei Wohnungseigentum die Teilungserklärung“, lässt Immobilienrechtsexperte Wistokat wissen. Und er führt weiter aus: „Zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben können Eigentümer das Grundsteuerportal der Finanzverwaltung nutzen.“

Was passiert, wenn die Feststellungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird?

Wer die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht einhält, riskiert nicht nur eine Ermahnung, sondern bei weiteren Verzögerungen auch einen Verspätungszuschlag oder sogar ein Bußgeld. Zudem wird der Wert für die Berechnung bei Nicht-Abgabe der Feststellungserklärung vom zuständigen Finanzamt geschätzt. Das ist im seltensten Fall finanziell vorteilhaft für den Immobilieneigentümer.

Fazit

„Immobilieneigentümer sollten die Abgabe der Feststellungserklärung lieber nicht auf die lange Bank schieben, sondern frühzeitig aktiv werden, da das Besorgen der benötigten Informationen gegebenenfalls auch etwas Zeit in Anspruch nimmt. Außerdem lassen sich durch eine rechtzeitige Abgabe mögliche Strafzahlungen vermeiden. Eigentümer, die ihr Informationsschreiben vom Finanzamt und die benötigten Angaben beisammenhaben, können die Eingaben binnen weniger Minuten erledigen“, resümiert Tim Wistokat von VON POLL IMMOBILIEN.

Die VON POLL IMMOBILIEN Experten haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Grundsteuerreform in einer Broschüre zusammengefasst: https://cdn.von-poll.com/Viewer/grundsteuer/index.html

 

Verantwortlich für den Inhalt:

von Poll Immobilien GmbH, Feldbergstraße 35, 60323 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 26 91 57-0, www.von-poll.com

 

Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer in ganz Deutschland sind verpflichtet, bis Ende Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das gilt auch für Erbbaurechtsnehmer. Darauf weist der Deutsche Erbbaurechtsverband hin.

 

Die Grundsteuererklärung ist in diesem Jahr notwendig, weil bundesweit die Grundsteuern neu berechnet werden sollen. Welche Daten für die Erklärung gebraucht werden, hängt vom Bundesland ab, in dem sich die Immobilie befindet. In jedem Fall gehören die Grundstücks- und Gebäudefläche dazu, unter Umständen aber auch die Lage und der Bodenrichtwert.

Wer ein Erbbaurecht hat, ist zwar nicht Eigentümer des Grundstücks, auf dem sein Haus steht. Dennoch müssen auch Erbbaurechtsnehmer eine Grundsteuererklärung abgeben. Informationen zur Grundstücksfläche und zur Lage sind im Grundbuch verzeichnet – ebenso wie die Gemarkung, die Flurstücksnummer, die Flurstücksfläche und die Grundbuchblattnummer. Liegt der Grundbuchauszug nicht vor, können Eigentümerinnen und Eigentümer ihn beim zuständigen Grundbuchamt anfordern. In einigen Bundesländern gibt es außerdem Datenbanken, die diese Informationen online anbieten.

„Der Erbbaurechtsgeber ist für diese Informationen nicht die richtige Anlaufstelle“, sagt Dr. Matthias Nagel, der Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbands. „Er kann aus Rechtsgründen auch nicht im Namen des Erbbaurechtsnehmers die Daten übermitteln.“

Das Bundesministerium für Finanzen hat die wichtigsten Informationen private Eigentümerinnen und Eigentümer auf einer Website veröffentlicht: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. Darüber hinaus stellen die Bundesländer spezifische Informationen online zur Verfügung.

Über den Deutschen Erbbaurechtsverband:

Der Deutsche Erbbaurechtsverband e. V. wurde 2013 gegründet. Er ist ein Zusammenschluss aus namhaften Erbbaurechtsausgebern, die bundesweit einen erheblichen Anteil der im Erbbaurecht ausgegebenen Flächen repräsentieren, sowie Dienstleistern der Branche. Der Deutsche Erbbaurechtsverband vertritt die Interessen der Erbbaurechtsgeber in Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Medien, Politik und Verwaltung und versteht sich als universeller Ansprechpartner zum Thema Erbbaurecht. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Präsident des Verbandes ist Ingo Strugalla. Geschäftsführer ist Dr. Matthias Nagel.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Erbbaurechtsverband e. V., Littenstraße 10, 10179 Berlin, Tel: 030 54711254, www.erbbaurechtsverband.de

Nach Abmahnung durch den Bund der Versicherten e. V. (BdV) haben die drei Versicherer ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA Niederlassung für Deutschland und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG eingelenkt und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, die der BdV angenommen hat.

 

Damit verzichten die Reiseversicherer in ihren Vertragswerken künftig auf unzulässige Ausschlussklauseln, mittels derer sie sich bisher vorbehielten, Leistungen infolge von Alkohol- oder Drogen-„Missbrauch“ während Urlaubsreisen zu verweigern.

„Wir freuen uns, dass die drei Reiseversicherer unserer Forderung nachkommen und auf die beliebig interpretierbare Ausschlussklausel verzichten. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können sich ab jetzt auf die Leistungen während ihres Urlaubs verlassen – auch, wenn sie mal einen Drink zu viel hatten“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim BdV.

Alle Versicherer zeigten sich kooperativ und reagierten unverzüglich auf die Abmahnung des BdV.

Von der erfolgreichen Abmahnrunde profitieren sowohl Neu- als auch Bestandskund*innen. „Die Versicherer berufen sich bei Altverträgen ab sofort nicht mehr auf die Ausschlussklausel. Für Neuverträge gewähren wir den Versicherern wunschgemäß Aufbrauchfristen, also verlängerte Umsetzungsfristen. Denn während elektronische Dokumente relativ schnell angepasst werden können, ist bei Verträgen in Papierform, die bereits bei Vertrieben und Reisebüros im Umlauf sind, mehr Vorlauf erforderlich“, sagt Rehmke.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

Gebäude-AfA wird erleichtert – Urteil bestätigt Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster in gleicher Sache – Online-Gutachten können anstelle von Bausubstanzgutachten vorgelegt werden

 

Das Finanzgericht Köln hat am 9. Juli 2022 sein Urteil zum Aktenzeichen 6 K 923/20 veröffentlicht. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass eine modellhaft ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. „Konkret geht es um das in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verankerte Schema zur Bestimmung der Restnutzungsdauer bei modernisierten Gebäuden,“ sagt David Glasenapp, Geschäftsführer von Nutzungsdauer.com. „Ein Modellansatz, den wir auch bei Nutzungsdauer.com in vielen Fällen nutzen.“

Grundsätzlich räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, also 50 Jahre bei Gebäuden ab Baujahr 1925, zufriedengibt oder über ein Nutzungsdauer-Gutachten eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. In vielen Fällen können Immobilieneigentümer ihre Immobilie in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und dadurch jährlich höhere Beträge steuerlich geltend machen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln schließt sich in seinem Urteil vom 22. März 2022 dem Bundesfinanzhof an, der als oberstes Gericht für Steuersachen schon mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Ähnlich hatte auch am 27. Januar 2022 das Finanzgericht Münster geurteilt (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E). Laut deren Urteilen es für die Verkürzung der Nutzungsdauer nun nicht mehr notwendig ist, die kostenintensiven, detaillierten Bausubstanzgutachten vorzulegen.

“Die allermeisten Vermieter in Deutschland zahlen mehr Steuern als Sie müssten”, sagt David Glasenapp und deutet damit auf die nach wie vor wenig bekannte Möglichkeit der erhöhten Abschreibung hin. “Jeder Vermieter, der eine mehr als 30 Jahre alte Bestandsimmobilie zur Einkünfteerzielung besitzt, sollte dessen tatsächliche Nutzungsdauer zumindest überprüfen. Oftmals kann der Abschreibungszeitraum signifikant verkürzt und nicht unerhebliche steuerliche Vorteile geltend gemacht werden.“

Über Nutzungsdauer.com

Die Online-Plattform Nutzungsdauer.com wurde 2017 gegründet und ist der erste Online-Anbieter spezialisiert auf Gutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien. Nutzungsdauer.com vereint erfahrene, unabhängige Immobiliengutachter aus der freien Wirtschaft sowie dem akademischen Bereich und ermittelt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen die Restnutzungsdauer von Immobilien. Seit Gründung wurden bereits über 1.000 Vermieter bei der Ermittlung begleitet und eine geschätzte Steuerersparnis von über 5 Mio. EUR erzielt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

W Verwaltung GmbH, Fuhrmannsplatz 11, 33442 Herzebrock-Clarholz, info@nutzungsdauer.com, www.nutzungsdauer.com