Chancen auf Rückerstattung stehen gut

 

Ende 2021 erhöhten die meisten Privaten Krankenversicherungen ihre Beiträge – und zwar in enormer Höhe. Und schon jetzt zittern die Beitragszahler vor dem Jahreswechsel. Werden die Beiträge erneut erhöht? Kann ich mir die Versicherung noch leisten? Angst ist ein schlechter Ratgeber. Denn zahlreiche Beitragserhöhungen unterschiedlichster Krankenversicherungen der vergangenen Jahre sind von Gerichten für unwirksam erklärt worden. Die PKV-Kunden haben ihre zu viel bezahlten Beiträge zurückerhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Messlatte für Beitragserhöhungen sehr hoch gelegt. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Privatversicherten einen kostenlosen Online-Check an. Wir holen für die Verbraucher die zu viel bezahlten Beiträge zurück.

Beitragserhöhung müssen durch PKV detailliert begründet werden

Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Die Rechnungsgrundlage muss detailliert erklärt werden, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Bietet die Krankenkasse aufgrund des technischen Fortschritts mehr Leistungen an? Hat sich die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Vorübergehende Änderungen rechtfertigen keine höheren Beiträge. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer geht auf wichtige Fragen zur Rückerstattung der PKV-Beiträge ein:

Was steckt hinter der Rechnungsgrundlage?

Zur Berechnung der Prämien der Krankenversicherung werden Wahrscheinlichkeitstafeln und statistische Daten herangezogen. Da geht es um Sterbewahrscheinlichkeiten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, Krankheitsdauer, Anzahl an Krankenhaus- und Pflegetage, Sicherheitszuschlag bei bestimmten risikobehafteten Tätigkeiten, Zinsen und das Erreichen festgelegter Schwellenwerte, an denen Beitragserhöhungen fällig werden.

Wann könnten Ansprüche verjähren?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Das mit der Kenntnis ist kompliziert. Gesichert kann man davon ausgehen, dass die aktuellen Beitragserhöhungen und die der vergangenen drei Kalenderjahre noch nicht verjährt sind. Daher rät unsere Kanzlei zum schnellen Klagen, damit die Verjährung nicht die Rückerstattung stoppt. Ganz wichtig aber: Ob die weiter in der Vergangenheit liegenden Prämienanpassungen als verjährt einzustufen sind, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Hier könnten noch bis zu zehn Jahren berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden.

Warum müssen PKV ihre Beitragserhöhung begründen?

Generell können Private Krankenversicherung nachträglich Prämien und Tarife anpassen. Das liegt daran, dass die Krankenversicherung langfristig und zukunftsorientiert arbeiten muss. Die Prämienanpassung ist rechtlich geregelt und unterliegt daher der rechtlichen Überprüfung durch Gerichte. Da eine Prämienerhöhung einseitig vorgenommen wird, müssen die maßgeblichen Gründe dafür dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Diese Begründungspflicht hat auch der Bundesgerichtshof in Urteilen unterstrichen.

Welche Krankenversicherungen sind betroffen?

Jede Krankenversicherung in Deutschland kann seine Prämienanpassung unzureichend begründet haben. An deutschen Gerichten haben mittlerweile die meisten namhaften Versicherungen verloren. Daher macht es Sinn, die Versicherungsunterlagen anwaltlich überprüfen zu lassen.

Wie sieht der Bundesgerichtshof PKV-Beitragserhöhungen?

Der BGH hat in zwei Fällen am 16. Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 unwirksam waren. Der Versicherer muss dem Kunden die zu viel gezahlten Beiträge zurückerstatten. Die Begründung für die Erhöhung sah das Gericht als nicht ausreichend an (Az.; IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer sollte die Begründung zur Prämienerhöhung nachvollziehen können.

Wann stehen die Chancen für Rückzahlung besonders gut?

Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).

Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).

Schwellenwert werden nicht erreicht. Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg, Ihr Geld zurückzufordern.

 

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Verkehrs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

 

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einsteinallee 1/1, 77933 Lahr,Tel: 07821 / 92 37 68 – 0, www.dr-stoll-kollegen.de