Auch bei einer Parkinsonerkrankung besteht keine spontane Anzeigepflicht.

Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Versicherungsnehmer auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson “spontan” anzugeben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Beschluss vom 21. März 2024 zum Geschäftszeichen: 4 U 1975/23 entschieden und damit nochmal klargestellt, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich nur verpflichtet sind, die im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen zu beantworten.

Im entschiedenen Fall beantragte der Kläger 2022 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei kam heraus, dass er bereits 2015 an Parkinson erkrankt war und diese Krankheit nicht im Versicherungsantrag angegeben hatte. Die Versicherung nahm das zum Anlass, die Anfechtung der Versicherung zu erklären und die Versicherungsleistung zu verweigern.

Im Versicherungsantrag hatte sie aber lediglich folgende abgekürzte Gesundheitsfragen gestellt:

„(…) Hiermit erkläre ich,

– dass ich zur Zeit voll arbeitsfähig bin und dass ich in den letzten 2 Jahren nicht länger als 2 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war und

– dass in diesem Zeitraum auch keine der folgenden Erkrankungen bei mir festgestellt oder behandelt wurde: Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Zucker und Lebererkrankungen, psychische Erkrankungen, HIV-Infektion/Aids, Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (z.B. Rücken, Knie, Hüfte). (…)“

Aus diesem Grund führte das OLG aus, dass ein Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen zwar grundsätzlich erschöpfend beantworten müsse. Er darf seine Antworten weder auf bestimmte Krankheiten oder Schäden beschränken noch sonst eine wertende Aussage treffen. Allerdings betrifft das nur solche Gesundheitsfragen, nach denen die Berufsunfähigkeitsversicherung in Textform gefragt hat. Ist, wie im vorliegenden Fall, nicht nach neurologischen Krankheiten gefragt, dann kann sich der Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er auch nach Treu und Glauben nicht ungefragt (spontan) auf solche Krankheiten hinweisen muss. Eine solche spontane Anzeigepflicht bestehen nur bei ungewöhnlichen Krankheiten, wozu aber eine Parkinsonerkrankung nicht gehöre.

Damit konnte die Berufsunfähigkeitsversicherung jedenfalls wegen der verschwiegenen Parkinsonerkrankung nicht den Vertrag anfechten.

„Die richtige Beantwortung von Gesundheitsfragen ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung. Daher ist es gut, dass das OLG Dresden einerseits zwar die Bedeutung einer richtigen Beantwortung betont, andererseits aber auch klare Grenzen aufzeigt.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte aus Berlin.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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