In den nächsten fünf Jahren stehen im Freistaat rund 30.000 Betriebe mit zusammen fast 500.000 Mitarbeitern vor einem Generationswechsel.

 

Das sind rund 15 Prozent mehr anstehende Unternehmensnachfolgen als noch im Vergleichszeitraum fünf Jahre zuvor. Dies besagt eine im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft erstellt Studie. Die Krux: Der steigenden Anzahl von Betriebsübergaben stehen immer weniger geeignete Nachfolger gegenüber.

Vor allem mittelständische Unternehmen sehen sich vor großen Herausforderungen, eine gute Nachfolgelösung zu finden. „Eine Alternative kann daher bei der Unternehmensnachfolge und der Sicherung des eigenen Lebenswerks die Schaffung einer Familienstiftung sein“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Die Familienstiftung verfolgt den Zweck, die Familie des Stifters langfristig zu versorgen.

Bei mittelständischen Familienunternehmen kommt eine Stiftungslösung laut Winkler nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Die häufigsten Gründe für die Wahl einer Stiftung sind die drohende Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse am Familienunternehmen oder das Fehlen eines fachlich geeigneten Nachfolgers. Weitere Gründe können die Abwehr von Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüchen oder die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, wenn ein potenzieller Erbe außerhalb der Europäischen Union lebt, sein. Gerade bei sich abzeichnenden Erbstreitigkeiten oder nicht leistbaren Pflichtteilsansprüchen kann die Familienstiftung durch ihr straffes Organisationsstatut zu einer Befriedung führen. In diesem Fall erhalten die Erben nurmehr Erträge aus der Stiftung und es müssen keine Auseinandersetzungen über die Bewertung von Vermögenswerten geführt werden.

Durch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften sind insbesondere Firmenanteile geeignet, um diese in eine Familienstiftung einzubringen. „Der Stifter ist dabei frei in seiner Entscheidung, in welcher Höhe er Vermögen einbringen möchte“, erläutert Nachfolgeexperte Winkler. Auch eine Aufteilung des Nachlasses auf Stiftung und Erben ist möglich.

Entgegen der landläufigen Meinung bringt eine Familienstiftung aber keine wesentlichen steuerlichen Vorteile mit sich. Die Stiftung wird mit Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert. Ausschüttungen der Stiftung unterliegen bei den Begünstigten, den sogenannten Destinatären, der Kapitalertragsteuer. Zustiftungen in die Familienstiftung unterliegen der Erbschaftsteuer, wobei bei Unternehmensbeteiligungen die Begünstigungen für Betriebsvermögen genutzt werden können. Darüber hinaus wird alle 30 Jahre auf Ebene der Stiftung der Erbfall simuliert und die sogenannte Erbersatzsteuer erhoben.

„Der Weg in die Familienstiftung ist in der Regel ein Weg ohne Wiederkehr“, sagt Winkler. Nach Errichtung der Stiftung kann diese praktisch nicht mehr oder nur mit erheblichen Steuerzahlungen wieder aufgelöst werden. Dementsprechend sollten sich Unternehmerfamilien vor einer Entscheidung für eine Stiftungslösung umfassend von einem Steuerexperten beraten lassen und sich im Klaren sein, dass den Erben durch die Stiftung das Vermögen entzogen wird und diese nur noch an den Erträgen partizipieren können.

 

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