Wenn Prüfintervalle nicht eingehalten und Reparaturen nicht durchgeführt werden können

 

Dienstleistungen und Ersatzteile sind in Corona-Zeiten nicht jederzeit und uneingeschränkt verfügbar. Brandmeldeanlagen könnten zum Beispiel nicht termingerecht gewartet, Ersatzteile für ausgefallene Maschinen nicht zügig beschafft werden. Die ConceptIF BIZ, der Hamburger Assekuradeur für das gewerbliche Kompositgeschäft, informiert, welche Probleme damit für gewerbliche Versicherungsnehmer verbunden sind.

„Lieferengpässe führen in Corona-Zeiten dazu, dass Ersatzteile und Ersatzmaschinen nach Eintritt eines Versicherungsfalles nicht kurzfristig wiederbeschafft werden können. In anderen Fällen können vorgeschriebene Prüfintervalle der Sicherungsanlagen nicht eingehalten werden“, berichtet Jörg Winkler, Vorstand der ConceptIF Group AG und Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH. Versäumt ein gewerblicher Versicherungsnehmer, die vertraglich vereinbarten Prüfintervalle beispielsweise an Brandmelde-, Brandbekämpfungs- und Einbruchmeldeanlagen durchführen zu lassen, verstößt er unter Umständen gegen die seinem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Danach hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Verletzt er eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter Umständen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, oder er kann leistungsfrei bleiben (Paragraf 28, VVG). Hilft man sich in Betrieben mit provisorischen Reparaturen und repariert eine beschädigte Maschine notdürftig, ist der Versicherer nicht automatisch verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten zu übernehmen. Der Grund: „Meist ist die Kostenübernahme von Provisorien weder vertraglich geregelt, noch wird sie als Schadenminderungsmaßnahme ersetzt“, sagt Jörg Winkler.

Was ein Vermittler für seine Gewerbekunden tun sollte

Der Vermittler sollte vor allem prüfen, welche Obliegenheiten seine Versicherungsnehmer im Rahmen der individuellen Versicherungsverträge erfüllen müssen. Im Kundengespräch wäre zu klären, ob die Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten zurzeit erfüllen können und ob es aktuell zu verlängerten Liefer- oder Reparaturzeiten des Anlagenbestandes kommen kann. Nur mit diesen Informationen kann ein Vermittler mit den Versicherern über adäquate Ergänzungen des Versicherungsschutzes verhandeln.

Wann ein Vermittler nicht aktiv werden muss

Neben den Standardtarifen gibt es Lösungen am Markt, bei denen der Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. So ist im ConceptIF-Tarif CIF:BIZ property complete geregelt, dass der Versicherer nur dann berechtigt ist, die Zahlung einer Entschädigungsleistung zu kürzen, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen ist die Kürzung auf 20 Prozent des Schadensanteils begrenzt, der den Betrag von 200.000 Euro übersteigt.  Ein Beispiel: Bei einer Schadenssumme von 220.000 Euro erhält der Versicherte eine Entschädigung von 216.000 Euro. Von dieser Regelung ausgenommen ist in den ConceptIF-Tarifen die Wartung von Einbruchmeldeanlagen. Die Prüfung von Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlagen wird zwar empfohlen, ist aber versicherungsvertraglich nicht verpflichtend. „Daher werden nicht fristgerecht durchgeführte Prüfungen im Rahmen unseres Bedingungswerkes generell nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften gewertet“, so Jörg Winkler. Weiterhin übernimmt der Versicherer beim ConceptIF-Tarif auch notwendige und tatsächlich entstandene Kosten für provisorische Reparaturen an versicherten Sachen, die durch einen Versicherungsfall beschädigt wurden.

 

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