Seit Anfang August 2020 gelten einige neue Vorschriften für Finanzanlagenvermittler, die ihr Geschäft mit der Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung betreiben.

 

Die Apella AG hat vorausschauend gehandelt und mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ihre Software angepasst, die sie den angeschlossenen Maklern zur Verfügung stellt. So ist nunmehr statt dem bisher anzufertigenden Beratungsprotokoll eine sogenannte Geeignetheitserklärung anzufertigen. Diese muss der Makler dem privaten Anleger vor Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Mit dieser Erklärung weist der Finanzberater nach, dass er geprüft hat, ob der vom Produktgeber ausgewiesene Zielmarkt in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen und der Finanzlage des Kunden steht. Dabei darf nur eine Anlage empfohlen werden, wenn dies im Interesse des privaten Investors ist. „Mit dieser neuen Vorschrift gleichen sich die Pflichten der Makler an die der Berater an, die unter einem Haftungsdach arbeiten“, erklärte Jens Quittschalle (Geschäftsführer, Apella WertpapierService GmbH). „Damit daraus für den Makler nicht neuer und zusätzlicher Aufwand entsteht, haben wir in der Apella-Software einen durchgängigen elektronischen Prozess installiert.“

Die Beratungssoftware führt den Makler einfach, komfortabel und sicher durch die erforderliche Dokumentation. Sie wird weitestgehend aus den Stammdaten des Kunden, die bereits im System vorhanden sind, und den Ergebnissen früherer Beratungen vorbefüllt. Das ergibt eine erhebliche Zeitersparnis im Vergleich zu einer manuellen Anfertigung der Geeignetheitserklärung.

„Apella hat sich von jeher auf die Fahnen geschrieben, die angeschlossenen Partner durch eigene Softwaretools umfangreich zu unterstützen und ihnen Sicherheit zu geben. Bei der Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung haben wir das erneut unter Beweis gestellt“, erklärte Quittschalle.

 

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