Bei hochbetagten Menschen ist die Abänderung des Testaments unter Fremdeinfluss keine Seltenheit – Dies kann für die rechtmäßigen Erben negative Folgen haben – Es lohnt sich deshalb, sich frühzeitig dagegen abzusichern

 

Es ist der Stoff, aus dem Filme gemacht werden: der neue, meist junge Ehepartner des betagten Erblassers oder die Pflegekraft, die sich bei einem pflegebedürftigen, vermögenden Menschen einschmeichelt. Und die dann auf eine Änderung des Testaments zu ihren Gunsten hinwirken – zum Schaden der rechtmäßigen Erben. Doch scheint das nicht nur eine gute fiktive Story zu sein, auch in der Realität kommt das vor. Zwar gibt es keine aktuellen und bundesweiten Zahlen. Zumindest aber berichtet der Bayerische Rundfunk, dass das Bayerische Landeskriminalamt in 2018 etwa 17.000 solcher Fälle in dem Bundesland zählte.

Laut der Stiftung für Erbrecht handelt es sich im Schnitt übrigens nur in einem Drittel aller Fälle von Erbschleicherei um fremde Personen, dafür zu je einem weiteren Drittel um neu angeheiratete Ehepartner sowie um Personen aus der eigenen Verwandtschaft. „Zwar ist es moralisch ohne Frage verwerflich, ältere Menschen dahingehend zu beeinflussen, ein Testament zu den eigenen Gunsten abzuändern“, macht Professor Dr. Rolf Tilmes, CFP®, EFA, HonCFEP, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland), klar. „Aufgrund der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit hierzulande ist das aber rechtlich nicht angreifbar.“

Kaum jemand denkt frühzeitig an sein Testament

Wer sich gegen Erbschleicherei absichern möchte, muss das deshalb schon in einer früheren Lebensphase tun. Doch das ist alles andere als selbstverständlich. Schließlich beschäftigt sich kaum jemand frühzeitig mit dem Gedanken an seinen letzten Willen, wie die Studie „Erben und Vererben“ der Deutschen Bank bestätigt. Demnach haben nur 39 Prozent der potenziellen Erblasser überhaupt ein Testament gemacht.

„Da immer etwas Unvorhergesehenes geschehen kann, ist es aber wichtig, sein Testament in einer Lebensphase, in der man im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, zu machen, um zum Beispiel Erbstreitigkeiten zu vermeiden“, rät der Experte, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

„Dabei bietet es sich dann an, gleich die Gefahr der Erbschleicherei zu berücksichtigen.“ Denn die lässt sich in der Tat ausschließen oder zumindest reduzieren. Zwar werden laut gesetzlicher Erbfolge ausschließlich Ehegatten und Verwandte berücksichtigt. Allerdings besteht eben aufgrund der Testierfreiheit die Möglichkeit, zumindest Teile des Vermögens anderen Personen zukommen zu lassen. Eine erste Möglichkeit, dies zu verhindern, besteht darin, dass Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament oder mit anderen Personen einen Erbvertrag aufsetzen.

Stirbt nun einer der Partner, dann kann der andere, sofern keine so genannte Öffnungsklausel vereinbart wurde, diesen Vertrag nicht mehr ändern. „Abweichende letztwillige Verfügungen werden damit unwirksam. Dadurch wird Erbschleicherei schon einmal deutlich erschwert“, informiert Prof. Tilmes. Zusätzlich kann in einem Erbvertrag eine Öffnungsklausel zwar eingefügt werden, diese lässt sich aber zum Beispiel an die Bedingung knüpfen, dass der Betroffene seine Testierfähigkeit zuvor gutachterlich prüfen und bestätigen lässt.

Ein guter Schutz gegen Erbschleicherei dürfte der regelmäßige Kontakt zum Angehörigen und somit Erblasser sein. Wer ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinen Angehörigen hat, mit diesen seine Sorgen und Ängste teilen kann und zudem tatsächliche Hilfe von ihnen in Anspruch nimmt, ist normalerweise kein leichtes Opfer von Erbschleichern. Ein seriöser Pflegedienst kann helfen und soweit geboten, könnte man beim Amtsgericht auch eine Betreuung veranlassen. Das Amtsgericht könnte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung beantragen. Das Gericht setzt dann eine Person ein, die dem Konto- oder/und Vorsorgebevollmächtigen kontrolliert und Missbrauch abstellen kann.

CFEP®-Professionals als geeignete Ratgeber zum Schutz vor Erbschleicherei

Ein anderer Weg ist eine Vorsorgevollmacht – diese sollte man neben einem Testament und einer Patientenverfügung grundsätzlich haben –, mit der einer Person weitreichende Befugnisse über das Vermögen erteilt wird. „Der Erblasser sollte dies aber tun, während er noch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, und eine vertrauenswürdige Person auswählen“, rät der Experte. Um der Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen, kann ein Notar dabei verpflichtet werden, die Vollmacht erst herauszugeben, wenn der Ersteller der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig ist.

Dazu kommen weitere Möglichkeiten: Zum Beispiel die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an die rechtmäßigen Erben, gekoppelt an ein Widerrufsrecht, falls der Betroffene später doch selbst etwas von dem übertragenen Vermögen benötigt, oder ein Bestimmungsvermächtnis, bei dem zwar eine Zuwendung an eine dritte Person möglich ist, das aber Schutzmechanismen enthält, die verhindern, dass größere Teile des Vermögens zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden. Eine Kontrollfunktion ist ebenfalls dahin möglich, dass man im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnet.

Nicht selten kommt es vor, dass Erbschleicher ein Testament verschwinden lassen. Stellt sich nach dem Tod des Erblassers heraus, dass sich ein Erbschleicher mutmaßlich unrechtmäßig das Vermögen unter den Nagel gerissen hat, haben die Angehörigen die Möglichkeit das Testament anzufechten. Das Testament oder ein Erbvertrag kann grundsätzlich wegen Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Erblassers (schwere Demenz, Wahnvorstellungen etc.) und wegen Erbunwürdigkeit des Erbschleichers angefochten werden.

„Die Beispiele zeigen, dass es verschiedene Wege gibt, sich zu schützen“, erklärt Prof. Tilmes. „Was sich davon tatsächlich eignet, kommt aber auf den Einzelfall an, also zum Beispiel, um welche Art und welchen Umfang von Vermögenswerten es sich handelt oder wie die familiäre Situation ist.“ Hilfreich kann deshalb die Unterstützung durch Experten wie die vom FPSB zertifizierten CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER (CFEP®-Professional) sein. Sie können auf den Einzelfall bezogen beraten, welche Alternative sich am besten eignet.

 

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