ESG-Nachhaltigkeitsabfragepflicht ab 20.4.2023 für alle Gewerbetreibende mit Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung

Nach der heutigen Veröffentlichung der vom Bundesrat vor kurzem verabschiedeten Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) im elektronischen Gesetzblatt sind ab dem 20. April 2023 nun auch alle Finanzdienstleister mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, in der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden abzufragen.

Für Banken, Wertpapierdienstleistungsinstitute und Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach sowie für alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler besteht diese Pflicht bereits seit August 2022. Wegen eines Fehlers des Gesetzgebers waren bisher alle 34f-Zulassungsinhaber davon nicht betroffen. Es bedurfte einer Änderung der FinVermV, die vom Bundesrat jetzt erst Ende März beschlossen wurde.

Das erklärte Ziel des AfW war es, für die Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen schon ab dem 2. August eine einheitliche Branchenlösung zu entwickeln. Hierfür haben wir uns aktiv in verschiedenen Brancheninitiativen und Arbeitskreisen eingebracht (u.a. Arbeitskreis Beratungsprozesse e.V., DIN, Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V., German Sustainability Network). Ein brancheneinheitlicher Standard hat sich bis heute leider nicht herausgebildet, was auch der zu komplexen und unterschiedlich interpretierbaren regulatorischen Vorgaben geschuldet ist.

“Einerseits wird es natürlich Zeit, dass der absurde und wettbewerbsverzerrende Zustand endlich beendet wird”, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Es war inakzeptabel, dass einzig die Gewerbetreibenden mit Zulassung nach § 34f und h Gewerbeordnung die Pflichten zur Abfrage der ESG-Präferenzen nicht erfüllen mussten.

“Andererseits sind die gesetzlichen Vorgaben zur Präferenzabfrage so kompliziert ausgestaltet, dass von Verständnis und Akzeptanz bei Kunden und Vermittlerschaft keine Rede sein kann”, erklärt Wirth. “Hier gibt es für uns, die Branche und insbesondere den Gesetzgeber in Zukunft noch viel zu tun, um zu einer praxistauglichen, ziel- und kundenorientierten Lösung zu kommen”, so Wirth.

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