Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht.

 

Dazu gehört die Vorabpauschale, die erstmals zum 2.1.2019 an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen – sie greift bei thesaurierenden, aber auch bei ausschüttenden Fonds, die ihre Erträge nicht vollständig auskehren. Die Vorabpauschale könnte zu einem Steuerabzug – und damit auch zu Renditeeinbußen – bei vielen Anlegern führen, die keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank hinterlegt haben. Anleger sollten daher unbedingt vor Jahresende noch ihre Freistellungsaufträge überprüfen, rät die Sutor Bank.

Pauschaler Einbehalt

Die Vorabpauschale fällt an bei sogenannten unbaren Erträgen. Das sind Erträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet werden, sondern im Fonds verbleiben und reinvestiert werden. Sofern der Fonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat, wird die Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Die Vorabpauschale wird von der Depotbank abgeführt. „Bei der Sutor Bank sind etwa zwei Drittel aller Fonds thesaurierend und damit von der neuen Steuerregelung betroffen“, sagt Michael Gott, Vertriebsleiter bei der Sutor Bank. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Sie gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen – erstmals also zum 2.1.2019 für das Jahr 2018.

Freistellungsaufträge prüfen – sonst droht automatischer Abzug

Sparer, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Verheirateten bleiben, zahlen keine Steuern. „Das Entscheidende ist, dass die Vorabpauschale dem Depot des Anlegers automatisch entnommen wird – um das zu vermeiden, muss ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen, und die Erträge des Anlegers faktisch unter dem Jahresfreibetrag bleiben“, sagt Michael Gott. Zwar könne der Abzug über die Steuererklärung wieder ausgeglichen werden, doch bis zum Rückfluss des Geldes vergehe Zeit. „Die Zeit vom automatischen Abzug bis zum Rückfluss im Rahmen der Steuererklärung kostet den Anleger Rendite. Es gilt daher, noch vor Jahresende seine Freistellungsaufträge zu überprüfen“, erklärt Michael Gott.

Auch eine bei der Bank eingereichte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ bewirkt, dass keine Steuer einbehalten wird. Ist eine Steuerbelastung nicht möglich, hat die depotführende Stelle den vollen Kapitalertrag beziehungsweise die Vorabpauschale dem Finanzamt anzuzeigen, das dann die Steuer direkt vom Anleger erhebt.

Ausnahmen: Fondsanteile in Riester- oder Rürup-Verträgen

Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.

 

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