Das AG München hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass Insolvenzverwalter einer geschlossenen Dach-Schiffsfondsgesellschaft von Anlegern keine Ausschüttungen zurückfordern dürfen.

 

Stattdessen sind die Insolvenzverwalter verpflichtet, die Ausschüttungen, die der Anleger noch vorgerichtlich an die Insolvenzverwalter in dem Glauben daran, dazu verpflichtet gewesen zu sein, zurückbezahlt hat, zurückzuzahlen.

Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass zwei der Schiffsgesellschaften, an der der Dachfonds beteiligt war, in Insolvenz gingen. Die Insolvenzverwalter der beiden Schiffsgesellschaften haben sich zusammengeschlossen und machen bei den Anlegern des Dachfonds ihren Rückzahlungsanspruch nach § 172 Abs. 4 HGB geltend. Viele der Anleger zahlten ihre Ausschüttungen in dem Glauben, dazu verpflichtet zu sein, an die Verwalter zurück. Das Gericht hat nun festgestellt, dass die Insolvenzverwalter (nicht nur) keine Rückzahlungen verlangen dürfen und (vielmehr) denjenigen Anlegern zur Rückzahlung verpflichtet sind, von denen sie Zahlungen erlangt haben, jedenfalls dann, wenn die Anleger unter Vorbehalt bezahlt haben.

Seit vielen Jahren fordern Insolvenzverwalter von Hunderten von insolventen Schiffsfonds von Anleger die Rückzahlung von Ausschüttungen.

Die Rechtsprechung dazu ist sehr differenziert. In nicht wenigen Fällen konnten Anleger die Rückzahlung erfolgreich verweigern. Die vorliegende Entscheidung des Gerichts ist besonders, da erstmals festgestellt wurde, dass Anleger nicht nur nicht verpflichtet sind, Ausschüttungen zurückzuzahlen sondern dazu übergehen können, ihre an Verwalter geleisteten Zahlungen konsequenterweise von diesen zurückzufordern.

Nach Auskunft vieler Insolvenzverwalter folgen zwischen 60% und 80% der Anleger den vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen. Für diese große Gruppe von Anlegern dürften sich neue Möglichkeiten bieten, ihren erlittenen Schaden zu minimieren. Eine Prüfung des Einzelfalls ist angezeigt. Es sind allerdings weitere Fonds bekannt, bei denen Insolvenzverwalter erlangte Zahlungen zurückzahlen werden.

  • Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles gerne zur Verfügung.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

 

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