Autor: Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis

 

Die Niedrigzinsphase führt zu gewaltigen Umwälzungen in der Lebensversicherungsbranche. Es sind nicht nur Millionen Versicherungskunden betroffen, sondern auch Tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Bestandsverwalter.

Bei ERGO hatte es in der Vergangenheit Überlegungen gegeben. Die Generali prüft den Verkauf ihrer Lebensversicherungsbestände. Die Frankfurter Leben Gruppe übernimmt die Prudentia Pensionskasse AG. Diese Aufzählung könnte problemlos fortgesetzt werden.

Da die Akteure, zum Teil große Konzerne, jedoch nicht etwa den Geschäftsbetrieb endgültig einstellen, gilt für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Jobs, zum Beispiel wegen jetzt fehlendem Außendienst oder wegen verkaufter Bestände, möglicherweise keinen Inhalt mehr haben, aber nicht, dass etwa das Arbeitsverhältnis „automatisch“ enden würde.

Im Gegenteil sieht das deutsche Arbeitsrecht auch für solche Fälle erhebliche Rechte für Arbeitnehmer vor:

Bei jedem Arbeitsverhältnis in einer Firma mit über zehn Mitarbeitern, welches länger als sechs Monate existiert, sieht schon das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erhebliche Arbeitnehmerrechte vor.

In der Regel auch vor diesen Hintergründen sind es Interessenausgleich/Sozialpläne, in deren Genuss diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen können. Diese gilt es allerdings zunächst arbeitnehmerseitig mit zu beeinflussen, in jedem Fall aber genau auf die individuellen eigenen Möglichkeiten hin zu überprüfen. In Einzelfällen kann man möglicherweise für Sie persönlich mehr herausholen, als es auf den ersten Blick scheint.

Insbesondere bestehen aber nicht nur Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, sondern ggf. nach einem Firmenverkauf und sogar nach einem reinen Bestandsverkauf auch gegenüber den Käufern.

Denn es ist der § 613a BGB, der selbst bei einem reinen Verkauf eines Versicherungsbestandes erhebliche Schutzrechte für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bietet, und zwar sowohl gegenüber dem alten Arbeitgeber, als auch gegenüber der Firma, die nun die Geschäfte des alten Arbeitgebers weiterführt, z.B. die Bestände jetzt verwaltet.

Es ist daher jedem der vielen betroffenen Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, seinen individuellen Fall, gegebenenfalls auch unter Hinzunahme von anwaltlichem Rat, überprüfen zu lassen, um in dieser schwierigen Lage tatsächlich optimal die eigenen rechtlichen Möglichkeiten nutzen zu können.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de