Haftet der Versicherungsmakler für Zusagen über Versicherungsschutz, die er selbst oder seine Angestellten tätigen? Haftet er auch, wenn Zusagen zu einem Versicherungsschutz gemacht werden, die überhaupt nicht versicherbar sind?

 

Bisher war die vorherrschende Vorstellung jene, dass der Makler nur wie ein Versicherer haftet (siehe BGH-Urteil zur Quasihaftung des BGH, Az. IV ZR 422/12), wenn es versicherbar gewesen wäre (siehe BGH-Urteil zum Az. III ZR 82/13).

Bislang wurde also die Auffassung vertreten, dass überhaupt Versicherungsschutz hätte theoretisch beschafft werden können, damit im Rahmen der Schadenermittlung eine hypothetische Vermögenslage besteht, die den Versicherungsnehmer schadlos halten würde. Denn der Schaden im Rahmen einer Maklerhaftung besteht in der Differenz der Vermögenslagen, wie sie tatsächlich besteht und hypothetisch (mit Versicherungsschutz) bestehen könnte.

Diese Grundsätze wurden in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht in dieser Form gewürdigt. Daher stellt sich die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei Überprüfung der Rechnungsfrage zustimmen würde oder ob die Entscheidung unzutreffend ist?

In wenigen Worten versuche ich für Sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zusammenzufassen:

Ein Kunde wünschte eine Patentrechtschutzversicherung und stellte die ausdrückliche Nachfrage, ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert ist. Daraufhin erhielt er die unmissverständliche Antwort des Versicherungsmaklers, dass für die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen Versicherungsschutz besteht.

Tatsächlich bestand hierfür kein Versicherungsschutz. Ein Gutachter kam in dem gerichtlichen Verfahren überdies zu dem Ergebnis, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen generell auf dem deutschen Markt nicht versicherbar sei!

Zu einem späteren Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren eingeleitet. Es ist eine übliche Verteidigungsstrategie (so auch das erkennende Gericht), dass als Reaktion auf ein solches gerichtliches Verfahren gerne die Gegenklage als Schutzrechtsnichtigkeitsklage erhoben wird.

Bei Schadenmeldung lehnte der Versicherer den Versicherungsschutz ab. Das Gericht stellte ferner fest, dass das Betreuungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden schon lange zuvor (01.12.2009) beendet war, obgleich die Nichtigkeitsklage erst im November 2013 erhoben wurde.

Das Gericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die vom Versicherungsnehmer getragenen tatsächlichen Verfahrenskosten der Schutzrechtsnichtigkeitsklage in Höhe von circa € 40.000,00 von dem Versicherungsmakler zu tragen sind?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2018, Az. I 4 U 210/17) urteilte, dass der Versicherungsmakler den Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen habe, auch wenn ein Versicherungsschutz für die Abwehr der Patentrechtsnichtigkeitsklage überhaupt nicht versicherbar war.

Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage in § 280 BGB in Form einer Nebenpflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag. Die Pflichtverletzung bestand nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Versicherungsmakler klar und unmissverständlich einen Versicherungsschutz bestätigte, auch wenn dieser in Wirklichkeit überhaupt nicht versicherbar wäre. Dies ist also das Besondere an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Überträgt man diese Rechtsprechung auch auf andere Sachverhalte, so würde ein Versicherungsmakler stets für klar getätigte Zusagen haften, auch wenn das Risiko einer solchen Zusage überhaupt nicht versicherbar wäre.

Außerdem bekräftigt das Oberlandesgericht Düsseldorf auch, dass die Pflichtverletzung fortwirkt, auch wenn das Betreuungsverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer schon längst zuvor endete. Die Haftung besteht also über das Mandatsverhältnis hinaus, weil aufgrund der falschen Auskunft eine Ursache gesetzt wurde, die auch im späteren Verlauf nicht wieder entfallen sei.

Uns ist leider nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Die Revision wurde jedenfalls vom Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zugelassen.

Fazit: Es kann nur immer wieder die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem Satz zitiert werden „Die Haftung des Versicherungsmaklers geht weit”.

Tätigen Sie also keine Zusagen über einen möglichen Versicherungsschutz, wenn nicht mit dem Versicherer klar abgestimmt ist, dass im konkreten Einzelfall auch wirklich Versicherungsschutz seitens des Risikoträgers besteht.

Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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