CHECK24 ging gegen verbraucherfeindliche Vertragsklausel vor – Landgericht Berlin stuft Kündigungsklausel von HUK24 als unwirksam ein

 

CHECK24 gewinnt Rechtsstreit gegen HUK24.* Die abgemahnte Kündigungsklausel der HUK24 ist rechtswidrig – das bestätigte nun das Landgericht Berlin. CHECK24 ging gegen den Direktversicherer vor, weil er sich in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal vorbehält, eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.

Die Kündigungsregelung in den AKB verstößt gegen geltendes Recht und ist verbraucherfeindlich

HUK24-Kunden können ihre Versicherungsverträge vermeintlich nicht per E-Mail, sondern mittels eines von HUK24 hierfür zur Verfügung gestellten Formulars kündigen. Erfolgt eine Kündigung per E-Mail, behält sich HUK24 vor, diese zurückzuweisen. Damit verstößt der Versicherer gleich in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht.** Demnach darf für Kündigungen keine strengere als die Textform vereinbart werden. Das bedeutet, eine Kündigungserklärung ist auch dann gültig und muss somit akzeptiert werden, wenn sie z. B. via E-Mail oder Fax übermittelt wird. Striktere Bedingungen für eine Vertragskündigung – wie die Verwendung vorgefertigter Formulare – sind daher unwirksam.

Zudem ist die Regelung, mit der die HUK24 ihre Kunden unter der Überschrift “Einwilligung zur Kommunikation mit der HUK24” überrascht, intransparent und verbraucherfeindlich. Denn eine Kündigung per E-Mail ist übliche Praxis. Versicherungskunden erwarten also, ihren Vertrag über diesen Weg verbindlich kündigen zu können.

Auf eine entsprechende Abmahnung reagierte das Versicherungsunternehmen abschlägig. Darum hat CHECK24 beim Landgericht Berlin diese einstweilige Verfügung erwirkt. CHECK24 setzt sich weiter für Verbraucher ein und wird gegen rechtswidriges Verhalten der HUK24 auch zukünftig vorgehen.

*Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz ohne Anhörung per Beschluss. HUK24 kann hiergegen noch Rechtsmittel einlegen. Aktenzeichen: 16 O 80/20. **Quelle: AGB-rechtliche Bestimmungen in §§ 305 ff. BGB

 

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