Flächendeckende Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes

 

Die Unternehmer des Hotel- und Gaststättengewerbes in Deutschland bemühen sich auf vielfältige Weise, beispielsweise durch Außenverkäufe und Zustellservices die dramatischen Folgen der von den Bundesländern angeordneten flächendeckenden Betriebsschließungen zu mildern und einer finanziellen Notlage zu entgehen. Eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung ist jedoch nur auf jene Fälle ausgelegt, in denen die Schließung auf Grund eines im Betrieb vorliegenden konkreten Infektionsfalles angeordnet wurde. Die aktuellen Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen der Länder betreffen dagegen überwiegend solche Betriebe, in denen selber gar kein Infektionsfall vorliegt. Eine flächendeckende, ja sogar landesweite Schließung hingegen ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Zudem ist das neuartige Coronavirus in der Regel nicht in der Liste der mitversicherten Krankheiten enthalten. Somit kann hier regelmäßig keine Deckung gewährt werden.

„Um hier dennoch eine Lösung für unsere Kunden zu erzielen, und um unserer gesellschaftlichen Verantwortung als Ihr Versicherer gerecht zu werden, haben wir gemeinsam mit der Bayrischen Staatsregierung, dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (VBW) und weiteren Versicherern einen entsprechenden Vorschlag entwickelt“, so Horst Nussbaumer, Chief Operating Officer der Zurich Gruppe Deutschland. „Gemeinsam mit allen Beteiligten wurde heute eine gute Lösung zugunsten der von den Betriebsschließungen betroffenen Kunden erreicht“, so Nussbaumer weiter.

Obwohl grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, sieht die Vereinbarung vor, dass Zurich gemeinsam mit anderen Versicherungsunternehmen insgesamt einen dreistelligen Millionenbetrag zur Verfügung stellt. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfen der Länder, fangen im Schnitt 70 Prozent des Schadens auf. Auf den verbleibenden durchschnittlichen wirtschaftlichen Schaden des Kunden von rund 30 Prozent wird Zurich eine Zahlung in Höhe der Hälfte, also 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit, maximal aber 30 Tage, zahlen. Diese Zahlungen der Zurich sollen sehr schnell erfolgen, um die Notsituation effektiv zu mildern, und werden nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen angerechnet.

Zurich hat sich darüber hinaus auch entschlossen, diese Lösung auch auf andere Branchen, die sich in der gleichen Notlage befinden, auszuweiten. Die Kunden werden von Zurich umgehend angeschrieben, sodass eine zügige Auszahlung des Betrages ermöglicht wird.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Zurich Gruppe Deutschland, Poppelsdorfer Allee 25-­33, D-­53115 Bonn, Tel: 0228 268 2725, Fax: 0228 268 2809, www.zurich.de