Rechtslage und erste kostenfreie Information

 

Die Hoffnung vieler Gastronomen und Hoteliers, die aufgrund der Corona -Pandemie sich am Rand der Insolvenz befinden, ruht noch immer auf der Eintrittspflicht der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen (BSV).

Immer mehr Gastronomen und Hoteliers, die derartige Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, wenden sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser und bitten um eine erste kostenfreie Einschätzung der Rechtslage.

Die Gastronomen sind verunsichert, ob sie die (freiwilligen) bundesweiten Kompromissangebote – 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze -annehmen oder doch den Klageweg – vollständiger Corona-Versicherungsschutz- wählen sollen.

Der Kompromiss sieht grob vor, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 % sollen dann die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen.

Problematisch ist schon, dass wohl nicht alle Versicherungsnehmer tatsächlich einen Schadensausgleich i.H.v. 70 % erhalten werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sollten betroffene Gastronomen und Hoteliers vor Annahme des Vergleichsangebotes sich jedenfalls von einem im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt informieren und beraten lassen.

Rechtsanwalt Eser sieht die ihm vorliegenden Kompromissangebote einzelner Versicherer dabei äußerst kritisch. Vor allem die gewählten Formulierungen zur Erledigung und Abgeltung sind höchst brisant und können schwere Nachteile in der Zukunft, gerade vor dem Hintergrund einer 2. Infektionswelle, mit sich bringen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser vertritt jedenfalls den Standpunkt, dass die allermeisten Versicherer regelmäßig in voller Höhe eintrittspflichtig sind und den eingetretenen Schaden auch regulieren müssen. So sieht es wohl auch der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM). Er hatte in einer Stellungnahme die Einstandspflicht der Versicherer angemahnt (AssCompact berichtete).

Das Argument einzelner Versicherer liegt jedenfalls neben der Sache, wenn argumentiert wird, dass das Corona Virus nicht wortwörtlich in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen sei und aufgrund der Corona-Pandemie, eine Ausnahmesituation bestehen würde.

Es dürfte wohl ausreichend sein, wenn lediglich in den Versicherungsbedingungen nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen worden ist und wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung geführt hat. Problematisch könnte es allenfalls werden, wenn im kleingedruckten eine generalpräventive Betriebsschließung, ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Auch ein weiteres Argument der Versicherer, dass ein individuelles Schließungsbescheid vorliegen müsse, dürfte vor den Gerichten keinen Bestand haben, da die aktuellen behördlichen Allgemeinverfügungen jeden einzelnen Betrieb getroffen haben. Der Sinn und Zweck einer Betriebsschließungsversicherung besteht ja gerade bei einer behördlich veranlassten Schließung in einem vollständigen Versicherungschutz.

Ihre Vorteile im Überblick:

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langjährige Erfahrung und Fachkenntnisse im Versicherungsrecht

Kostenlose und unverbindliche telefonische Erstinformation

Die Kanzlei Eser verfügt seit fast 15 Jahren Erfahrung im Verbraucherrecht und im Versicherungsrecht.

 

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Rechtsanwalt Eser, Lange Str. 51, D-70174 Stuttgart , Tel: +49-(0)711 / 217 235-0, www.eser-law.de