Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,

 

soweit bekannt hat sich das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, 11 O 66/20) nun erstmalig mit der Frage beschäftigt, ob ein Versicherer einem Hotelier mit angeschlossener Gastronomie Versicherungsschutz aus der BSV gewähren muss, wenn dessen Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen werden muss.

Die Kanzlei Michaelis begrüßt die gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Natürlich sind stets die konkreten Versicherungsbedingungen im Einzelfall zu prüfen. Deshalb möchten wir kurz auf die in diesem Fall zu Grunde liegende Konstellation Bezug nehmen:

In den Versicherungsbedingungen, die der klagende Hotelier und Gastronom mit seinem Versicherer vereinbart hatte, war unter anderem folgender Passus enthalten:

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  2. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(…)

  1. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (…)

Nach Auffassung des LG Mannheim liegt eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Das Gericht bekräftigt in seiner Entscheidung, dass Versicherungsbedingungen stets aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Und wenn man diesen Maßstab zu Grunde legt, dann müsse man zu dem Schluss kommen, dass aus Sicht eines Versicherungsnehmers auch COVID19 Versicherungsschutz genießt. Damit ist der erste große Streitpunkt im Sinne der Geschädigten einstweilen entschieden.

Diese Rechtsauffassung hatte auch stets die Kanzlei Michaelis im Interesse der Versicherungsnehmer und der Versicherungsmakler kommuniziert.

Der Versicherer konnte mit seiner Rechtsauffassung das Gericht nicht überzeugen. Die Versicherer behaupten regelmäßig, der Versicherungsfall sei deshalb nicht eingetreten, weil lediglich touristische, nicht aber geschäftliche Übernachtungen untersagt seien und man daher nicht von einer Betriebsschliessung im klassichen Sinne sprechen könne.

Das sah das Landgericht anders. Die Situation – jedenfalls bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung am 29.04.2020 – stelle nämlich eine faktische Schließung der Hotelbetriebe dar, denn auch Geschäftsreisen seien stark eingeschränkt gewesen, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt, Messen und Großveranstaltungen abgesagt und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden.

Das Landgericht dazu wörtlich:

Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

Ihr

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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