Die BaFin veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot gemäß § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). 

 

Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen, in denen §§ 2a, b VermAnlG greift, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Da Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot

des § 5b Absatz 2 VermAnlG. Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen der §§ 2a, b VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Das Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17.08.2021.s Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17.08.2021. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.html?nn=9021442

 

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