PKV Beitragserhöhung unwirksam

 

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Mosbach festgestellt, dass die Prämienerhöhung der UKV Union Krankenversicherung AG von 01.01.2021 bis 31.12.2021 unwirksam und der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet war (Urteil vom 25.05.2022, Az. 7 O 51/21, noch nicht rechtskräftig). Der Versicherer muss dem Kläger die von ihm in diesem Zeitraum gezahlten Erhöhungsbeiträge nebst Zinsen zurückbezahlen. “Im Ergebnis bedeutet das Urteil nicht nur die Erstattung bezahlter Erhöhungen, sondern auch die Fortsetzung des Vertrages mit der alten Prämie, die vor der unrechtmäßigen Erhöhung gezahlt wurde.”, sagt Ioannis Gavanidis, Rechtsanwalt in der Kanzlei AKH-H, die unter anderem auf das Thema PKV-Beitragserhöhungen spezialisiert ist.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger unterhält bei der UKV Union Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung, unter anderem im Tarif CompactPRIVAT – Start 900 B. Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in diesem Tarif Beitragserhöhungen, die er monatlich an die UKV Union Krankenversicherung AG bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die UKV jeweils durch Schreiben vom November vor dem Erhöhungszeitpunkt im folgenden Januar an. Der Versicherungsnehmer ließ die Schreiben durch die Kanzlei AKH-H zunächst überprüfen und wehrte sich dann gegen die unzulässigen Beitragserhöhungen der UKV Union Krankenversicherung AG.

PKV Urteil UKV Union Krankenversicherung AG: Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Mosbach hat festgestellt, dass das Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung vom November 2020, in dem die Erhöhung für 2021 im Tarif CompactPRIVAT – Start 900 B angekündigt wurde, in formeller Hinsicht unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Mitteilungsschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Grundsätzlich gilt, dass Versicherer Beitragserhöhungen plausibel und ausführlich begründen müssen. Im Fall vor dem LG Mosbach kann der Versicherungsnehmer der Mitteilung vom November 2020 nicht hinreichend klar entnehmen, ob eine Veränderung der Rechnungsgrundlage durch Versicherungsleistungen und / oder wegen der Sterbewahrscheinlichkeit die konkrete Beitragserhöhung für seinen Tarif ausgelöst hat. In ihrem Erhöhungsschreiben weist die Beklagte einerseits auf den Anstieg von Gesundheitsausgaben aufgrund von „Lebenserwartung und Fortschritt” und zusätzlich auf die Überprüfung der Entwicklung sowohl der Ausgaben für Versicherungsleistungen und der statistischen Lebenserwartung hin.

Die UKV Union Krankenversicherung AG versuchte im Verfahrensverlauf die Anforderungen an eine wirksame PKV-Beitragserhöhung nachzuholen, was ihr aber nicht gelang. In der sogenannten Klageerwiderung führt der Versicherer aus, die Anpassungen seien aufgrund geänderter Leistungsausgaben erforderlich gewesen, um die dauerhafte Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrages sicherzustellen. Allerdings ergibt sich aus den zugleich vorgelegten Anlagen betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 zugleich der Hinweis auf die Überprüfung der statistischen Lebenserwartung im Vorfeld der Anpassung des Versicherungsbeitrages. Dass eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit nicht der maßgebliche Grund für die Anpassung zum 01.01.2021 war, ergibt sich somit nicht mit der erforderlichen Klarheit.

Das Mitteilungsschreiben für die Beitragserhöhung ab 01.01.2021 ist nach Ansicht des LG Mosbach formell unwirksam, da durch die Nennung zwei verschiedener für die Beitragserhöhung möglicher Rechnungsgrundlagen für einen Versicherungsnehmer nicht klar wird, welche der beiden Rechnungsgrundlagen für die konkrete Erhöhung gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ausschlaggebend ist. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

 

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