Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob Flüchtlinge aus der Ukraine die Mitgliedschaft in einer deutschen Gesetzlichen Krankenkasse beantragen können. Hier sind die aktuellen Fakten zur Situation seit dem 01.06.2022:

 

 

Fall 1: Flüchtlinge im Arbeitsverhältnis

Wenn ukrainische Flüchtlinge als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt werden, haben sie den gleichen Status wie alle anderen Arbeitnehmer auch und können ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns ihre gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Hier kann z.B. über unsere Interaktive Kassensuche die passende Krankenkasse gefunden und die Mitgliedschaft über die hinterlegten Formulare direkt beantragt werden.

Fall 2: Erwerbsfähige Flüchtlinge, die ohne Arbeit sind

Weit häufiger dürfte aktuell jedoch der Fall sein, dass Ukraine-Flüchtlinge hierzulande (noch) in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Diese Personengruppe profitiert von den neuen Regelungen seit dem 01.06.2022 besonders, denn sie erhalten nunmehr ALG II. Damit sind sie automatisch sozialversicherungspflichtig und können dann ebenfalls ihre gesetzliche Krankenkasse frei wählen!

WICHTIG: Diese eigenständige Wahl muss aber innerhalb von 14 Tagen ab dem Bezugsbeginn von ALG II erfolgen, ansonsten erfolgt eine Anmeldung durch das zuständige Jobcenter.

Aktuell erhalten die registrierten ukrainischen Flüchtlinge Anschreiben der Jobcenter mit einem festen Termin, um sie über die Änderungen zu unterrichten. In den Einladungen steht regelmäßig auch, dass sie eine Mitgliedschaftsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse mitbringen müssen. Über unsere Interaktive Kassensuche kann ganz einfach eine passende Krankenkasse gefunden und auch direkt mit den hinterlegten Formularen beantragt werden.

Da aber die Bearbeitung durch die gewünschte Krankenkasse einige Zeit dauern kann, stellen wir ein spezielles Formular zur Verfügung, mit dem die Wahl der Krankenkasse dem Jobcenter auch ohne Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung erklärt werden kann!

Fall 3: Nicht-erwerbsfähige, aber hilfsbedürftige Flüchtlinge

Diese Gruppe – zu denen z.B. Rentner gehören – erhält kein ALG II, sondern Sozialhilfe. Über diese ist auch die Gesundheitsversorgung sichergestellt. „Dadurch erhalten diese Personen vereinfacht gesagt Gesundheitsschutz auf dem Niveau, das jede gesetzlich krankenversicherte Person in Deutschland genießt. Einen Anspruch auf eine eigene Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenkasse haben sie jedoch nicht“, erklärt Thomas Adolph. Zwar übernimmt normalerweise eine gesetzliche Krankenkasse die Betreuung in Gesundheitsfragen, dies aber erfolgt im Auftrag des jeweiligen Sozialamtes. Und letzteres hat damit die Entscheidung, welche Krankenkasse es damit beauftragt.

Fall 4: Nicht-erwerbsfähige und nicht-hilfsbedürftige Flüchtlinge

Ukrainische Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten ohne als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein und keine Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen (weil keine Hilfsbedürftigkeit besteht, z.B. durch ausreichende private Finanzmittel), dürfen künftig ebenfalls Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse werden und diese frei wählen! Hier kann z.B. über unsere Interaktive Kassensuche die passende Krankenkasse gefunden und die Mitgliedschaft über die hinterlegten Formulare direkt beantragt werden.

Wo bekommen Sie weitere Informationen und persönliche Beratung?

Für eine persönliche Beratung zu dieser Thematik können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Krankenversicherung wenden, das Sie unter Telefon 030 340 60 66-01 erreichen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kassensuche GmbH, Vilbeler Landstraße 186, 60388 Frankfurt, Tel: 06109-50560, Fax: 06109-505629, www.gesetzlichekrankenkassen.de