Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) beteiligt sich intensiv an der Konsultation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Entwurf eines Merkblatts zu wohlverhaltens-aufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten vom 31.10.2022.

 

Darin fordert die Behörde Unternehmen, Verbände und Organisationen auf, sich dazu bis Mitte Januar 2023 zu äußern, wie sichergestellt werden kann, dass kapitalbildende Lebensversicherungen ihren Kunden eine angemessene Rendite bieten sowie unternehmenseigene Fehlanreize in der Vertriebsvergütung vermieden werden.

Die BaFin spricht dabei von einem risikoorientierten Aufsichtsansatz und will die Versicherungsunternehmen näher prüfen, bei denen die Effektivkosten der kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukte im Branchenvergleich deutlich erhöht sind. Sie stützt sich auch auf die „wohlverhaltensaufsichtlichen“ Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD zum Produktfreigabeverfahren sowie zur Vertriebsvergütung und Interessenkonflikten. Die Adressaten des Merkblatts sind die Versicherungsunternehmen.

„Wir begrüßen, dass die BaFin in ihrem Merkblatt keinen fixen Provisionsrichtwert vorgibt, sondern Auslegungsregeln für § 48 a VAG. Wir gehen davon aus, dass unsere BVK-Mitglieder die neue aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht betrifft“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Dies werde ich auch heute (2.11.2022) auf der BaFin-Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht in einem Panel zum Thema „Vertriebsvergütung im Spannungsfeld von Beratungsaufwand und Verbraucherschutz“ erläutern und ich freue mich auf eine konstruktive Zusammenarbeit des BVK mit der BaFin.“

 

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