Die BaFin hat am 17. August 2023 eine aktualisierte Liste mit häufigen Fragen und Antworten (FAQ) zur Weiterbildungspflicht für Angestellte aus der Versicherungsbrache veröffentlicht.

Die FAQs richten sich an Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Versicherungsberaterinnen und -berater sowie vertrieblich tätige Angestellte.

Aktualisierte Liste: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/FAQ/faq_weiterbildungsfragen_va.html?nn=9021442

Die Liste hat die Aufsicht gemeinsam mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern (IHKs) erstellt. Die FAQs werden regelmäßig von ihnen aktualisiert. Hintergrund für die jetzige Aktualisierung war, dass es verschiedene Fragen aus der Branche gegeben hatte, die in den bisherigen FAQs nicht oder nicht ausführlich genug thematisiert worden waren.

Die Frage nach einer Übergangsfrist für die Anwendung der aktualisierten FAQs stellt sich insofern nicht, da es nur um eine Klarstellung geht, die Unsicherheiten in der Versicherungswirtschaft beseitigen soll.

Anpassungen hat es insbesondere zu folgenden Punkten gegeben:

Es wurde der Hinweis aufgenommen, dass dual Studierende bei Tätigkeiten während ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen. Sind dual Studierende außerhalb ihres Studiums zusätzlich vertrieblich tätig, unterliegen sie der Weiterbildungspflicht (s. Seite 3)

Personen, die rein fachbezogene Leistungen erbringen und bei denen es fast ausschließlich auf nicht-versicherungsspezifische Fachkenntnisse einer Person ankommt, üben keine (Rück-)Versicherungsvertriebstätigkeit aus (s. Seite 3 mit zwei Beispielsfällen).

Bei Frage/Antwort zu Nr. 5 wurde die Aussage ergänzt, dass Inhalte anzuerkennen sind, die unter Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gefasst werden können. Diese Inhalte müssen den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. Da sie in der Praxis bedeutend sind, wird näher auf die Themenkomplexe „Kundenberatung“ und „Rechtliche Grundlagen“ eingegangen: So ist die Weiterbildung im Bereich der „Kundenberatung“ (Ziffer 1 der Anlage 1 VersVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit bei der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich, der sich auch aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss (s. Seite 5).

Bei Frage/Antwort zu Nr. 5 wurden Ergänzungen vorgenommen, die Marketingveranstaltungen und volkswirtschaftliche Weiterbildungen betreffen (s. Seite 5 und 6).

Die Frage/Antwort zu Nr. 5.6 nimmt auf die Anrechenbarkeit von Tätigkeiten als Dozent bzw. Dozentin, Vortragender bzw. Vortragende oder Trainer bzw. Trainerin Bezug. Sie wurde um den Hinweis ergänzt, dass die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht angerechnet werden kann. Dagegen sind inhaltlich unterschiedliche Vorträge jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar (s. Seite 7).

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