“Die Auswirkungen der jüngsten beiden Urteile des Bundesgerichtshofes vom 05. November 2019 werden in der Presse nach meiner Meinung falsch dargestellt.
Für Verbraucher ist ein Widerruf eines Autokredits in mehr als 80 % aller Fälle immer noch erfolgversprechend”, kommentiert der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Der XI. Zivilsenat setzte sich in XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 mit der Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge (Kfz-Kreditverträge der BMW- und Ford-Bank) auseinander. Dabei entschied er, die Widerrufsinformationen in den Vertragsunterlagen seien hinsichtlich der von den Revisionsklägern angegriffenen Formulierungen nicht zu beanstanden. Dabei ging es um die 0 EUR-Klausel, den nicht erfolgten Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers nach § 314 BGB und die Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Widerrufsrecht sei – so der BGH – vorliegend verfristet, weil die in den BGH-Verfahren angegriffenen Angaben in den Darlehensverträgen ordnungsgemäß seien. Die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags von 0 EUR sei verständlich und klar. Dies könne vom Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen erhoben würden. Über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB habe nicht belehrt werden müssen, da die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Belehrungspflicht nicht vorsehe. Auch die Informationen betreffend den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß.
HAHN Rechtsanwälte hat im Rahmen ihrer langjährigen Prüfungstätigkeit zahlreiche Fehler in den Vertragsunterlagen von Autokreditbanken feststellen können. “Die tatsächlichen Fehler in den Vertragsunterlagen der BMW Bank und der Ford Bank sind leider gar nicht zum Gegenstand der beiden BGH-Verfahren gemacht worden. Der BGH prüft nur die Fehler, die von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Verfahren gerügt werden. Dies ist in den beiden Verfahren offensichtlich nicht hinreichend geschehen. Aus diesen Gründen sind Verbraucher gut beraten, wenn sie sich von einem erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen”, rät Fachanwalt Hahn.
Die Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die Fehler im Vertrag führt rechtlich zur Rückabwicklung des Darlehens- und des Kaufvertrages. Es handelt sich um sogenannte verbundene Geschäfte. HAHN Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit ihres Autokredits an. Alternativ wird auch geprüft, ob im konkreten Fall die Geltendmachung von Schadensersatz wegen des Abgasskandals wirtschaftlich und rechtlich der bessere Weg sein könnte. Die Kanzlei ist schon seit mehreren Jahren auf den Darlehenswiderruf spezialisiert und vertritt mehr als tausendfünfhundert Verbraucher bei der Rückabwicklung von Autokrediten nach Widerruf. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten. “So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.”
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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de