Die Shareholder Value Management AG verstärkt ihren Wholesale-Vertrieb ab 01. Oktober 2023 mit Michaela Arens (43).

Michaela Arens kommt von der Apo Asset Management GmbH. Hier war sie zuletzt als Vertriebsdirektorin Wholesale für den Aufbau des Drittvertriebs verantwortlich. Davor war die ausgebildete Bankkauffrau unter anderem als Regionaldirektorin für die Volksbank Köln-Bonn eG tätig.

Bei der Shareholder Value Management AG wird Michaela Arens an Philipp Prömm berichten, der als Vorstand den Vertrieb und das Marketing verantwortet. „Wir haben unser Produktangebot im vergangenen Jahr mit dem Frankfurter UCITS-ETF – Modern Value weiter ausgebaut und bieten heute diverse Lösungen für unterschiedlichste Anforderungen unserer Kunden. Mit ihrer langjährigen Expertise wird Michaela Arens uns dabei unterstützen, die Frankfurter Fondsfamilie bei unseren Geschäftspartnern weiter bekannt zu machen und zu etablieren. Wir freuen uns deshalb sehr, sie in unserem Team zu begrüßen“, so Philipp Prömm.

Verantwortlich für den Inhalt:

Shareholder Value Management AG, Neue Mainzer Straße 1, D-60311 Frankfurt am Main, Tel. +49 (0)69 66 98 30 18, www.shareholdervalue.de     

Der Infrastrukturdienstleister blau direkt veranstaltet die Investment Fachmesse »Get Invested by blau direkt« am 02. November 2023 in der Kulturwerft Gollan in Lübeck.

Die »Get Invested by blau direkt« richtet sich als neue Fachmesse speziell an Finanzanlagenvermittler:innen. So erwartet die Fachbesucher:innen ein informativer Tag im Norden in der historischen Kulturwerft Gollan in Lübeck. Im Fokus der Fachmesse stehen: nützlicher Input, fachkundige Gespräche, mehr als 30 ausstellende Gesellschaften der Branche sowie zahlreiche Vorträge von Top-Referent:innen.

Die neue Fachmesse ist ganz bewusst überschaubar konzipiert. Klein und fein statt groß und hektisch. Damit Besucher:innen zielgerichtet ihren Themen und Interessen nachgehen können. Im Vordergrund steht der persönliche Austausch der Fachbesucher:innen: Das Branchen-Treffen an einem Power-Tag widmet sich vornehmlich dem fachlichen Austausch zwischen Finanzanlagenvermittler:innen, den Produktanbietern sowie den Ansprechpartner:innen von blau direkt.

Fachmesse-Besucher:innen haben somit die Möglichkeit, in einer angenehmen Atmosphäre die blau direkt Welt für Investment kennenzulernen. Sowohl die technisch effiziente blau direkt Plattform als auch die bedarfsgerechten und zukunftsfähigen Lösungen, die die persönlichen Herausforderungen von Finanzanlagenvermittler:innen im Berufsalltag lösen.

Mit einer Vielzahl von ausstellenden Gesellschaften aus der Branche wird den Fachmesse-Besucher:innen die Möglichkeit geboten, alle Vermittler-Betreuer:innen an einem Tag direkt vor Ort anzutreffen. Vertreten sind unter anderem Investmentgesellschaften wie Flossbach von Storch AG, DWS Investment GmbH, Franklin Templeton International Services und viele mehr.

Neben dem offenen Austausch bietet das Event Raum für wertvollen Wissenstransfer in Form von spannenden Vorträgen verschiedener Referenten:innen zu umsatzrelevanten Themen auf der Mainstage sowie in den zwei Speaker-Corners. Die Rolle des Keynote-Speakers übernimmt Prof. Dr. med. Dietrich Grönemeyer, der unter anderem als Berater des Aktienfonds Grönemeyer Gesundheitsfonds »Nachhaltig« tätig ist. Fachmesse Besucher:innen können sich außerdem auf den einstündigen spannenden Vortrag von Prof. Dr. med. Dietrich Grönemeyer freuen.

Die »Get Invested by blau direkt« erreicht ihren Höhepunkt mit einer exklusiven After-Messe-Party am Abend. Hier haben die Fachmesse-Besucher:innen die Gelegenheit, ihre Gespräche fortzusetzen, neue Kontakte zu knüpfen und den Tag in entspannter Atmosphäre ausklingen zu lassen. Für einen begrenzten Aktionszeitraum steht ein Kontingent an kostenfreien Fachmesse-Tickets zur Verfügung, die sich Interessierte über die offizielle Messe Website https://www.get-invested.de sichern können. Weitere Informationen zu Referent:innen, ausstellenden Gesellschaften und dem Veranstaltungsablauf finden Sie ebenfalls auf unserer Website.

Zu blau direkt:

blau direkt ist ein Infrastrukturdienstleister für Vermittler:innen von Versicherungen und Finanzen. Mit rund 250 Mitarbeiter:innen erleichtert blau direkt Versicherungs- und Investmentmakler:innen und Vertrieben die Arbeit. Als Spezialist für die Datenverarbeitung und Pflege von Antragsdaten, Bestandsdaten und Dokumenten erleichtert der Transaktionsdienst von blau direkt die Prozessoptimierung im gesamten Vermittlungsverfahren. Diese Dienste können wahlweise im Rahmen von Funktionsausgliederungen, Back-Office-Dienstleistungen oder im Rahmen ergänzender Infrastrukturdienstleistungen genutzt werden. blau direkt verdoppelt nachweislich im Durchschnitt alle fünf Jahre den Umsatz seiner Partner:innen.

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Trend zu nachhaltigen Geldanlagen ist weiter schwach ausgeprägt

Die „Schaukelbörse“ der letzten zwei Jahre beeindruckt die Anleger offensichtlich wenig. Denn der Deutsche Geldanlage-Index DIVAX-GA zeigt sich auf gutem Niveau nahezu unverändert. Im Winter 2021/22 lag sein Wert bei 31,1 Punkten, aktuell erreicht er 29,5. Der Index mißt das Stimmungsbild zu aktienbasierten Geldanlagen mit Werten zwischen -100 und +100. Der stabile Verlauf der letzten anderthalb Jahre unterscheidet sich von dem der anderthalb Jahre davor, in denen der Index einen rapiden Anstieg erlebte. Im Sommer 2020 lag der Wert noch bei 24,9. Dazu Prof. Dr. Michael Heuser, Wissenschaftlicher Direktor des DIVA: „Die Entwicklung des Index ist ein Indiz dafür, dass diejenigen, die in den letzten Jahren in aktienbasierte Anlagen eingestiegen sind, dabei bleiben. Dies ist eine gute Entwicklung, denn Aktieninvestments sollten einen langfristigen Anlagehorizont haben.“

Geldknappheit verhindert weitere Verbesserung der Aktienkultur

Fragt man die Bürgerinnen und Bürger danach, was sie von Aktienanlagen abhält, sind deutlich die Auswirkungen der Inflation zu erkennen. Der Hauptgrund ist inzwischen das nicht verfügbare Geld. Im Sommer 2020 galt dies für 34,5 Prozent der Befragten, inzwischen sind es schon 42,5 Prozent. Geldmangel hat damit die Sorge vor einem Verlust des Geldes (aktuell 38,2 Prozent) und die Scheu vor den Risiken einer Aktienanlage (35,4 Prozent) deutlich hinter sich gelassen.

Besonders stark ist der Effekt in den östlichen Bundesländern, wo fast die Hälfte der Befragten (47,4 Prozent) fehlendes Geld als primäre Ursache nennt (Westen: 41,3 Prozent). Dazu Heuser: „Der anhaltende Positivtrend zu aktienbasierten Anlagen wird derzeit durch die Inflation eingebremst. Die Menschen haben schlicht und ergreifend weniger Geld verfügbar, das sie anlegen können. Da die verfügbaren Einkommen im Osten ohnehin knapper sind, gilt das für die Menschen dort natürlich um so mehr.“

Einschätzungen zur Inflation: Sie bleibt hoch

Mit Blick nach vorne dürfte sich absehbar an dieser Situation nicht viel ändern: 32,9 Prozent der Befragten gehen aktuell davon aus, dass die Inflation allenfalls leicht sinken wird. 28,3 Prozent glauben, sie bleibt unverändert hoch. Und 27,9 Prozent erwarten sogar einen weiter steigenden Wert. „Entscheidend für die weitere Entwicklung der Börsen dürften in diesem Kontext die Zinsen sein. Stärkere positive Impulse für die Aktienkurse sind erst dann wieder zu erwarten, wenn die Zentralbanken erste Zinsschritte nach unten ankündigen. Viele warten auf dieses Einstiegsszenario und sind deshalb aktuell noch zurückhaltend“, so Heuser.

Dies deckt sich mit der Befragung: Nur 17,9 Prozent gehen davon aus, dass die Zinsen deutlich fallen werden. Dies ist klar die Minderheit. Dagegen erwarten 44,6 Prozent stabil hohe und 24,7 Prozent sogar weiter steigende Zinsen. „Diese Erwartungen bestimmen das Stimmungsbild des Index. Vermutlich wird sich deshalb auch an den Börsen nicht viel tun. Stattdessen nutzen inzwischen viele die gestiegenen Zinsen: Insgesamt gaben 37,7 Prozent an, stärker in Termingelder, festverzinsliche Wertpapiere oder zinsabhängige Fonds zu investieren“, resümiert Heuser.

Nachhaltigkeit bei der Geldanlage weiter von untergeordneter Bedeutung

Vor allem für die Emittenten, aber auch für die Politik dürfte von Interesse sein, wie sich der Trend zu nachhaltigen Geldanlagen entwickelt. Dieser ist mit Blick auf die ambitionierten Ziele des Green Deal der Europäischen Union und die Investitionserfordernisse für die Klimawende enttäuschend: Die Gruppe derjenigen, für die Nachhaltigkeit keine Rolle spielt, ist mit aktuell 60,6 Prozent deutlich in der Mehrheit und im Vergleich zum Sommer 2022 (59,4 Prozent) sogar noch leicht gestiegen.

Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Vermittlerverbands VOTUM, eines der vier Trägerverbände des DIVA, hat dazu Antworten: „Die Mitglieder unseres Verbandes beraten tagtäglich viele tausend Kunden zur Geldanlage. Sie sind dabei sogar gesetzlich verpflichtet, das Kriterium Nachhaltigkeit einzubeziehen. Das Interesse der Kunden ist aber gering. Häufig muss ein Berater das Thema aktiv ansprechen und dafür werben. Oft begegnet er dabei Unkenntnis und Skepsis.“

Dies deckt sich mit den Ergebnissen des DIVA, nach denen 43,4 Prozent der Befragten nachhaltige Geldanlagen für eine Modeerscheinung halten. Dazu Klein: „Die Politik ist gefordert. Berater können sich nicht zu Botschaftern für Investitionen in nachhaltige Projekte machen, wenn es aufgrund unklarer Regelungen noch viele Unsicherheiten gibt. Derzeit müssen wir erleben, dass sich Emittenten und Berater wegen des Damoklesschwertes des „Green-Washing“-Vorwurfs zurückhalten und die weitere Entwicklung beobachten. Die nicht aufeinander abgestimmte EU-Gesetzgebung hat für die Berater Haftungsfallen geschaffen, die verhindern, dass sie zu überzeugten ESG-Botschaftern werden. Ohne widerspruchsfreie Vorgaben aus der Politik haben weder die Berater noch unsere Kunden die notwendige Klarheit, um Vertrauen aufzubauen beziehungsweise zu gewinnen.“

Die Umfrage ist Teil der aktuellen Sommer-Ausgabe des Deutschen Geldanlage-Index (DIVAX-GA) und wurde im Auftrag des DIVA von INSA-CONSULERE durchgeführt. Befragt wurden ca. 2.000 Personen in Deutschland. Alle Ergebnisse sind auf der Website des DIVA zu finden.

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Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung GmbH, Bahnhofstraße 23, 35037 Marburg, Tel: +49 (0) 6421 59078-0, www.diva.de

Der vzbv hat sich aktuell mal wieder per Pressemitteilung zum Provisionsverbot geäußert:

“Fehlverkäufe bei Finanzanlagen stoppen – das Provisionsverbot endlich einführen”, so der Titel der Mitteilung vom 18.08.2023, in der wiederum auf die Stellungnahme des vzbv “zum Entwurf einer Omnibusrichtlinie zur Stärkung der Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS)” vom Anfang Juli 2023 verwiesen wird. In dieser Stellungnahme findet sich nun u. a. folgende Passage: “Das Provisionsverbot ist sowohl in den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich ein Erfolgsmodell. Die Qualität der Finanzberatung und die Produktqualität sind in beiden Ländern in Folge der Reformen gestiegen. Diese Erfolge wurden erzielt, ohne dass der Finanzmarkt gelitten hätte. Auch die Darstellung von massenhafter Ausgrenzung finanziell schwacher Verbraucher:innen lässt sich angesichts der Datenlage nicht halten.”Als Beleg für diese “Datenlage” verweist der vzbv ausgerechnet auf ein eigenes Positionspapier vom Anfang des Jahres 2019!

War dies damals schon zweifelhaft, so sind inzwischen neueste Studien erschienen, die die Aussage des vzbv eindeutig widerlegen: Vor allem die aktuelle Kantar-Studie, auf die sich auch die EU-Kommission bei ihren Überlegungen bezieht! Dort heißt es klipp und klar: “Im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden hat sich der Zugang zur Beratung tatsächlich verschlechtert. Sowohl in den Niederlanden als auch im Vereinigten Königreich hat sich der Markt in Richtung ‘execution-only’-Produkte entwickelt.” Auch belegt die Kantar-Studie eindeutig, dass das Provisionsverbot in UK und NL zu hohen Mindestanlageschwellen geführt hat (vgl. ‘k-mi’ 10/23). Dies ist ein weiterer Beweis für die vom vzbv – mit alten ‘Daten’ geleugnete Beratungslücke. Dass es durch das Provisionsverbot keine “massenhafte Ausgrenzung finanziell schwacher Verbraucher:innen” gäbe, ist einfach nur ein schlechter Witz: Die britische Aufsicht FCA spricht in einer aktuellen Konsultation sogar davon, dass die britischen Verbraucher “weitgehend aus dem Markt für traditionelle Finanzberatung ausgeschlossen” sind (“Consumers are therefore largely priced out of the market for traditional financial advice”). Warum ignoriert bzw. verdreht der vzbv hartnäckig diese Fakten, obwohl sie doch selbst die britische Aufsicht offen eingesteht!

‘k-mi’-Fazit: Geht so Verbraucherschutz, wenn man gegenüber der Öffentlichkeit neueste Studienergebnisse zu den Nachteilen eine Provisionsverbots unter den Teppich kehrt bzw. deren Darstellung selektiv verzerrt? Wir glauben nicht und halten dies für maximal unseriös bzw. einen mittelschweren verbraucherpolitischen Skandal, der inzwischen kein Kavaliersdelikt mehr ist und auch mittlerweile über fanatischen Verbraucherlobbyismus hinausgeht. Aufgrund der öffentlichen Finanzierung schuldet der vzbv der Öffentlichkeit sachgemäße Information und Aufklärung und keine hartnäckige bzw. taktische Realitätsverweigerung!

Verantwortlich für den Inhalt:

kapital-markt intern Verlag GmbH, Grafenberger Allee 337a, 40235 Düsseldorf, Tel: +49(0)211 6698-199, www.kapital-markt-intern.de

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Entwurf einer Omnibusrichtlinie zur Stärkung der Vorschriften zum Schutz von Kleinanlegern im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme zu einem Richtlinienentwurf vorgelegt, mit dem die EU-Kommission den Vertrieb von Wertpapieren und Lebensversicherungen schärfer regeln will. Ziel der Richtlinie soll sein, dass Kleinanleger:innen angemessen geschützt sind und passende Anlageprodukte empfohlen bekommen. Nach Ansicht des vzbv sind allerdings noch erhebliche Änderungen notwendig, um dieses Ziel zu erreichen.

Folgende Punkte sieht der vzbv als zentral an:

Der Entwurf hält grundsätzlich am Provisionssystem fest – trotz der Erkenntnis, dass Provision Fehlanreize im Finanzvertrieb erzeugen und so zu Fehl- und Falschberatungen führen.

Im Entwurf der Omnibusrichtlinie wurde lediglich ein partielles Provisionsverbot aufgenommen. Dabei ist misslich, dass die neuen Regeln bei Finanzinstrumenten und Versicherungsanlageprodukten nicht einheitlich ausgestaltet sind. Dies wird nach Ansicht des vzbv zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Produkte mit niedrigerem Verbraucherschutzniveau führen.

Freie Finanzvermittler und Kreditinstitute müssen demselben Aufsichtsregime unterstehen, das die Einhaltung der Wohlverhaltenspflichten kontrolliert. Dies muss nach klarer Auffassung des vzbv die zentrale, nationale Finanzaufsichtsbehörde im Netzwerk mit den europäischen Aufsichtsbehörden sein.

Fortschritte zeigt der Richtlinienentwurf hinsichtlich des Marketings über Sozialen Medien und hier vor allem das Influencer-Marketing. Allerdings sind die Regeln noch nachzuschärfen. So sollte nicht nur die Werbung als solche zu kennzeichnen, sondern auch die Anbieter klar zu benennen sein, damit die Verantwortlichkeit des Anbieters für Inhalt und Aktualität von Werbeaussagen nach außen erkennbar ist. Download: https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-08/23-07-13%20StN%20Retail%20Investment%20Strategy%20-final%20%281%29.pdf

Verantwortlich für den Inhalt:

vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Markgrafenstraße 66, D­-10969 Berlin, Tel.: 030/258000, Fax: 030/2580018, www.vzbv.de

Liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

liebe Mandantinnen und Mandanten,

unser Kollege Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat den folgenden Beitrag für Sie angefertigt. Wie für einen guten Professor üblich, erfolgte zu diesem Problemkreis natürlich eine sehr umfassende und substantiierte Ausarbeitung. Diese werden Sie auch demnächst in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) als wissenschaftlichen Beitrag wiederfinden. Als Dauerberatungsmandant/-in bekommen Sie selbstverständlich noch ein Exemplar mit der wissenschaftlich zitierfähigen Fundstelle zugeschickt. In jedem Fall ist der nachfolgende Fachartikel von Herrn Professor Schwintowski sehr lesenswert und praxisrelevant. Es beginnt mit folgender Problemstellung:

  1. Das Problem

In einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen heißt es: „Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

  1. Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“.[1]

Eine Klausel mit diesem Wortlaut lag auch der Wohngebäudeversicherung zugrunde über die das LG Flensburg am 26.1.2017 entschieden hat.[2] Die gegen das Urteil des LG Schleswig gerichtete Berufung hat das OLG Schleswig am 18.5.2017 zurückgewiesen.[3] Eine inhaltlich gleiche Formulierung findet sich auch in den empfohlenen Bedingungen zur Feuerversicherung.[4]

Der BGH hat sich mit einer solchen Klausel bisher nicht vertieft beschäftigt, er hat sie allerdings auch nicht in den Fällen beanstandet, in denen sie vereinbart war.[5] In den Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung[6] kommt der Wortlaut dieser Klausel nicht vor. Dort werden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall unter A20 definiert. Es geht nicht um die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, sondern u.a. darum, dass der VN versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten hat (A20.1.1) und das nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden müssen (A20.1.2).

Für den Makler, der verpflichtet ist im bestmöglichen Kundeninteresse (§ 1a VVG) zu beraten, kann die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, zur Haftungsfalle werden. Ihm sollten die Unterschiede zwischen den zwei Deckungskonzepten klar vor Augen stehen. Aus der Perspektive des gut beratenen Versicherungsnehmers sollte der Makler den heutigen Empfehlungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung folgen. Die Maklerverbände sollten darauf dringen, dass die Versicherer die früher gebräuchliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, nicht mehr verwenden. Die Gründe liegen in den Unsicherheiten, ob und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift nicht beachtet.

Für den Makler, der verpflichtet ist im bestmöglichen Kundeninteresse (§ 1a VVG) zu beraten, kann die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, zur Haftungsfalle werden. Ihm sollten die Unterschiede zwischen den zwei Deckungskonzepten klar vor Augen stehen. Aus der Perspektive des gut beratenen Versicherungsnehmers sollte der Makler den heutigen Empfehlungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung folgen. Die Maklerverbände sollten darauf dringen, dass die Versicherer die früher gebräuchliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, nicht mehr verwenden. Die Gründe liegen in den Unsicherheiten, ob und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift nicht beachtet.

  1. Das Urteil des BGH v. 13.11.1996

Im Fall, den der BGH am 13.11.1996[7] entschieden hat, ging es um eine Feuerversicherung, der die AFB 87 zugrunde lagen. Dort war vereinbart, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Mitarbeiter des VN hatten einen im Jahre 1989 stillgelegten Ölofen ohne Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen. Die (heißen) Abgase wurden über ein auf einer Holzverkleidung verlegtem Ofenrohr ins Freie geleitet. Nach Inbetriebnahme im Februar 1991 schloss ein Mitarbeiter den Absperrhahn für die Ölzufuhr und verließ den Raum. Eine halbe Stunde später stand das Bürogebäude mit der daneben liegenden Lagerhalle in Flammen und brannte nieder. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere der Feuerverordnung wonach ein Abgasrohr an der Wand entlang der Holzverkleidung verboten war. Außerdem hätte der Schornsteinfegermeister die Anlage überprüfen und genehmigen müssen. Wären diese Sicherheitsvorschriften beachtet worden, wäre das Feuer nicht ausgebrochen.

Die Instanzgerichte verneinten die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften, weil der Versicherer nicht bewiesen habe, dass der Brand seine Ursache in dem vorschriftswidrig aufgestellten Ölofen hatte. Diese Beurteilung der Beweislast wies der BGH als rechtsfehlerhaft zurück. Dies Folge aus der Natur der vereinbarten gefahrvorbeugenden Obliegenheiten. Derartige Obliegenheiten bezweckten und bewirkten erfahrungsgemäß, sofern sie beachtet würden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls verhindert oder erschwert werde. Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit habe auch für den durchschnittlichen VN erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im Allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden sei.[8] Die Sanktion der Leistungsfreiheit träfe den VN deshalb bereits dann, wenn er durch die Verletzung der Obliegenheit eine Gefahrenlage geschaffen habe, die generell die Wahrscheinlichkeit vergrößere, dass sich das versicherte Risiko verwirkliche. Deshalb sei es Sache des VN nachzuweisen, dass die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich gewesen sei.[9]

Diese vom BGH zum früheren § 6 VVG entwickelten Grundsätze gelten auch nach Neuordnung des Rechts der Obliegenheitsverletzungen seit dem 1.1.2008 in § 28 VVG weiter, jedenfalls dann, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Völlig anders stellen sich die Dinge aber dann dar, wenn man davon ausgehen würde, dass die Klausel, wonach der VN alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten habe, gar keine wirksame Obliegenheit darstellt. Dieser Auffassung sind das LG Flensburg[10] und ihm folgend das OLG Schleswig[11]. Nach beiden Gerichten ist die Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

III. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot

In dem Fall, den das LG Schleswig am 26.1.2017 zu entscheiden hatte, ging es um eine Wohngebäudeversicherung für ein Einfamilienhaus. Der VN stellte nach Rückkehr aus einem Urlaub am 31.1.1016 einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss fest. Leitungswasser war aus einem Rücklaufventil hinter der Wasseruhr ausgetreten. Feuchtigkeitsschäden waren in mehreren Räumen des Hauses entstanden. Der Versicherer akzeptierte die Ersatzpflicht mit einer Quote von 70 % und lehnte die Schadenregulierung im Übrigen ab, weil der VN die Verpflichtung zur jährlichen Wartung des Rücklaufventils und damit einer Sicherheitsvorschrift, verletzt hätte. Der VN wies darauf hin, dass es sich bei der Wartungsvorschrift nur um eine ihn nicht betreffende DIN-Norm gehandelt habe.

Das LG Schleswig verurteilte den Versicherer zur Leistung, da die gefahrvorbeugende Obliegenheit intransparent sei. Intransparent sei eine Klausel dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließen lasse.[12] Das sei der Fall, da die Klausel keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise, sondern lediglich eine dynamische Verweisung auf andere gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften enthalte. Der Regelungsgehalt und damit die Anforderung an den VN ergebe sich folglich nicht aus der Klausel des Vertrages, sondern einzig und allein aus der in Bezug genommenen Vorschrift.[2] Darüber hinaus handele sich bei einer DIN-Norm nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine schlichte technische Empfehlung, die sich noch dazu an den Installationsbetrieb und nicht den Eigentümer des Hauses wende.

Diesen Erwägungen folgte das OLG Schleswig am 18.5.2017 vollinhaltlich.[14] Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben den Regelungsgehalt einer Klausel möglich klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlange das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.[15] Die Bezugnahme auf die Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verstoße folglich gegen das Bestimmtheitserfordernis.

Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründe zwar regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent sei eine Klausel aber dann, wenn sich der Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließe oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führe, dass die Kunden belastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gewesen sei.[16]

Diesen Überlegungen hat der Vorsitzende der Versicherungskammer beim LG Berlin, Sven Marlow, vollinhaltlich zugestimmt.[17] So habe der BGH am 14.8.2019 eine Schadenminderungsklausel in der Rechtsschutzversicherung für intransparent erklärt.[18] Erweise sich eine Klausel als intransparent, so fehle es an einer vertraglichen Obliegenheit, sodass diese nicht verletzt werden könne. Es komme somit auch nicht auf die Frage des Verschuldens (§ 28 Abs. 2 VVG) oder des Kausalitätsgegenbeweises (§ 28 Abs. 3 VVG) an. Allerdings, darauf weist Marlow ausdrücklich hin, wurde diese gefahrvorbeugende Obliegenheit in der Vergangenheit, wenn auch ohne Begründung, nicht beanstandet.[19] Die Begründung des LG Flensburg und des LG Schleswig sei aber überzeugend, denn der VN wisse bei einer Norm, die auf alle gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften verweise, nicht, was er tun müsse, um diese Obliegenheit zu erfüllen. Dies sei für ihn an „ein Buch mit sieben Siegeln“, so auch der frühere Richter am BGH des Versicherungssenats Wendt.[20] Darüber hinaus, so Marlow, bleibe bei der typischen Klausel auch unklar, ob nach Abschluss des Versicherungsvertrages geänderte und/oder später neu hinzukommende gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten sollen. In diesem Fall würde es sich um eine dynamische Klausel handeln, die vom VN verlangen würde, herauszufinden, ob es neue gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften geben könnte. Wie der durchschnittliche VN ohne spezifische Rechtskenntnisse dies bewerkstelligen solle, bleibe offen.[21] In diesem Zusammenhang könnte es zum Beispiel fraglich sein, ob man die in den Bundesländern eingeführte „Rauchmelderpflicht“ als „gesetzliche Sicherheitsvorschrift“ einzuordnen hätte.[22]

Demgegenüber vertritt Günther eine völlig entgegensetzte Auffassung.[23] Er verweist auf die schon zitierte Rechtsprechung des BGH v. 13.11.1996.[24] Darüber hinaus gäbe es im Wortlaut identische Klauseln, die der BGH seit langem akzeptiert habe.[25] Ähnlich habe auch das OLG Oldenburg geurteilt[26] und auch der österreichische OGH[27]. Auch in der Literatur sei die Obliegenheit, wonach der VN alle gesetzlichen, behördlichen und im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten habe, nicht beanstandet worden.[28] Die Entscheidung des BGH, auf die das LG Flensburg und später auch das OLG Schleswig, verwiesen haben, betreffe eine gänzlich andere Klausel aus dem Bankrecht und sei folglich für den versicherungsrechtlichen Kontext irrelevant.

Richtig sei, so Günther, dass eine Obliegenheit hinreichend bestimmt sein müsse. Der VN müsse wissen, was der Versicherer von ihm fordere. Die Rechtsprechung stelle aber zu Recht keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung, da durch AVB möglich sein müsse, das zu fordernde Verhalten abstrakt zu formulieren. Es sei eben unmöglich, jede Situation sprachlich zu erfassen. Umgekehrt wisse der VN oder er könne es zumutbar wissen, dass er bestimmte behördliche oder gesetzliche Vorgaben zu beachten habe, wie z. B. Auflagen der Baugenehmigung, zum Verbot des Einbaus brennbarer Stoffe oder Vorgaben in der Landesbauordnung zur Errichtung einer Brandschutzwand. Gerade wegen der enormen Bandbreite der Sachversicherung wäre das Gegenteil von Transparenz der Fall, wenn der Versicherer in den AVB alle gesetzlichen Sicherheitsvorschriften mitaufnähme, wozu dann, um ein Beispiel zu nennen – die Wiedergabe aller Brandschutzbestimmungen in allen sechzehn Landesbauordnungen gehören würden. Bei behördlichen Auflagen wäre dies dem Versicherer schon deshalb nicht möglich, da diesem – anders als dem VN – diese zum Teil gar nicht bekannt sein können, z.B. was Auflagen in der Baugenehmigung oder bei BImSch-Genehmigungen angehe.

Eine konkrete Regelung der Sicherheitsobliegenheit sei nicht möglich und „die Verpflichtung, der Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren bestehe nur im Rahmen des Möglichen“.[29]

Würde man aber dem LG Flensburg und dem OLG Schleswig folgen, so bestünde die einzige Möglichkeit darin, diese früher tradierte Sicherheitsobliegenheit komplett aus den AVB herauszunehmen, da eine weitergehende Konkretisierung unmöglich sei. Dies aber würde das Gleichgewicht im Versicherungsvertragsverhältnis aushebeln und jenen VN privilegieren, der sich besonders sorglos verhalte, also z.B. Brandschutzbestimmungen, deren Sinnhaftigkeit auf der Hand liege, nicht beachte.[30]

  1. Die Reaktionen der Praxis

In der Praxis ist es heute so, dass in einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen den Empfehlungen des GDV gefolgt wird, wonach der VN nicht mehr die Pflicht hat, alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.[31] Für die Versicherungsmakler bedeutet dies, dass sie bei der Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung die Frage zu beantworten haben, ob es im bestmöglichen Kundeninteresse liegt (§ 1a VVG) dem Kunden die Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften aufzuerlegen oder ob es stattdessen für den Kunden und seine Wünsche und Bedürfnisse angemessener wäre, auf die Klausel zu verzichten und stattdessen zu vereinbaren, dass versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten (A20.1.1) und nicht genutzte Gebäude zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden (A20-1.2). Es kommen noch einige weitere Obliegenheiten für kalte Jahreszeiten und Überschwemmungsschäden hinzu.

Entscheidet sich der Makler dafür, ein Deckungskonzept mit der alten, tradierten gefahrvorbeugenden Obliegenheit zu empfehlen, so läuft er Gefahr, dass der Versicherungsnehmer, der beispielsweise keinen Rauchmelder einbaut, seinen Versicherungsschutz verliert. Dieser Versicherungsnehmer müsste dann gegen den Versicherer klagen und – wie im Fall des OLG Schleswig – geltend machen, dass diese Klausel intransparent und folglich unwirksam ist. Die weitere Folge wäre, dass der Versicherer zu leisten hätte.

Ob der Versicherungsnehmer einen solchen Deckungsprozess gegen den Versicherer führen will und finanziell durchstehen kann, ist eine zweite Frage – möglicherweise würde der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler vorwerfen, dass er ihn auf dieses Risiko nicht hingewiesen und darüber hinaus womöglich nicht für eine entsprechende Rechtschutzversicherung gesorgt hat. Vor allem aber ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Oberlandesgericht genau entgegengesetzt zum OLG Schleswig entscheidet, mit der daraus resultierenden Frage, ob der Makler seinen Kunden eben doch nicht im bestmöglichen Interesse, sondern in Wirklichkeit fehlberaten hat, also auf Schadensersatz haften muss (§ 63 VVG).

Diese Konsequenz ist derzeit nicht auszuschließen – darin liegt die Haftungsfalle, in die ein Makler leicht hineintappen kann, wenn er das Deckungskonzept in einer Wohngebäudeversicherung auf diese Frage nicht hinreichend untersucht. So gesehen kann einem Makler letztlich nur angeraten werden, bei der Vermittlung von Wohngebäudeversicherungen darauf zu achten, dass die früher tradierte, gefahrvorbeugende Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, im Text der AVB so nicht vorkommt.

Die Tatsache, dass der GDV inzwischen seine Empfehlungen in diesem Punkt grundlegend geändert hat, sollte insbesondere den Versicherern zu denken geben, die am alten Deckungskonzept noch immer festhalten. Mit Blick auf diese Versicherer ist nunmehr in einem letzten Schritt zu klären, ob der Auffassung von Günther, die oben dargestellt wurde, oder doch besser derjenigen des LG Flensburg und des OLG Schleswig zu folgen ist.

  1. Das Transparenzargument

Klauseln, so heißt es in Art. 4 Abs. 2 RL93/13/EG müssen klar und verständlich sein. Dies gilt einerseits für Klauseln, die den Hauptgegenstand des Versicherungsvertrages betreffen, aber auch für alle den Versicherungsschutz gestaltenden Klauseln der AVB (Art. 5 RL93/13/EG). Dieses europarechtliche Konzept aus dem Jahre 1993 ist im deutschen Recht in § 307 BGB umgesetzt worden. Dort heißt es: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Dieser Grundgedanke, hinter dem sich das Transparenzgebot verbirgt, verpflichtet den Versicherer, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers in den AVB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen[32]. Es geht in diesen Fällen nicht darum, ob eine Klausel dem Versicherungs- oder dem Bankrecht, oder einem anderen Rechtsgebiet angehört. Ganz generell folgt aus § 307 Abs. 1 BGB, dass jede Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein muss. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist – sie muss auch im Kontext mit dem übrigem Klauselwerk verständlich sein[33]. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann[34]. Dem Vertragspartner muss klar sein, welche Rechtsfolgen gegebenenfalls auf ihn zukommen und wie er deren Eintritt verhindern kann[35]. Diese Grundsätze entsprechen auch der Rechtsprechung des EuGH[36].

Auf diese höchstrichterlich entwickelten Grundsätze haben das LG Flensburg und das OLG Schleswig hingewiesen. Sie haben dabei auf eine Entscheidung des BGH aus dem Bereich des Wertpapierrechts verwiesen[37]. Allerdings ging es im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot nicht um das Bank- oder Wertpapierrecht, ebenso wenig wie es beim OLG Schleswig um das Versicherungsrecht ging. Es ging vielmehr ausschließlich um die Frage, ob eine bestimmte Klausel, die Gegenstand der AVB war, mit dem bürgerlich-rechtlichen Transparenzgebot in Einklang steht. So gesehen kommt es für die Frage der Intransparenz einer Klausel, ganz unabhängig von dem Rechtsgebiet, in dem sie verwendet wird, darauf an, ob sich ihr Regelungsinhalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt.

In einem solchen Fall kann der betroffene VN der Klausel selbst nicht entnehmen, welchen Regelungsgehalt sie hat. Er muss zunächst einmal die in Bezug genommene Vorschrift herausfinden und aus ihr ableiten, welche Pflichten ihn treffen. Das ist der Grund, warum Klauseln intransparent sind, deren Regelungsgehalt sich erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt – sie sind sozusagen inhaltsleer[38]. In diesen Fällen führt die Verweisung auf andere Vorschriften häufig dazu, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offenlegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird[39]. Genauso liegen die Dinge bei einer Klausel, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Dies beginnt bereits mit der Frage, ob der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer weiß, was unter gesetzlichen Vorschriften zu verstehen ist. Meint man damit Vorschriften, die der Bundesgesetzgeber erlässt, oder auch solche, die nach Landesrecht erlassen werden? Gehören auch europarechtliche Regelungen dazu, etwa wenn sie Gegenstand von Richtlinien oder Verordnungen sind? Muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer wissen, dass europarechtliche Verordnungen (Art. 288 AEUV) ohne Umsetzungsakt in der gesamten Europäischen Union gelten und somit Gesetzescharakter haben, obwohl sie Verordnungen heißen? Muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer wissen, dass bestimmte Regelungen in einer europäischen Richtlinie ausnahmsweise unmittelbare Wirkung im Sinne einer gesetzlichen Norm entfalten können und ihn dann binden? Sind Regelungen in Vereinssatzungen gesetzesgleich oder nicht? Haben DIN-Normen gesetzlichen Charakter oder handelt es sich dabei nur um Regelungen mit Empfehlungscharakter, was zutreffend ist[40]? Handelt es sich bei Regelungen völkerrechtlicher Art, wie etwa im Pariser Klimaschutzabkommen, um gesetzliche Regelungen, an die der einzelne Bürger gebunden ist? Folgt also womöglich aus dem Pariser Abkommen, dass jeder Eigentümer einer Immobilie zur CO2-Reduktion im Sinne der Pariser Klimaschutzziele verpflichtet ist? Richten sich die Vorschriften des Gebäudeeffizienzgesetzes (GEG) unmittelbar an jeden Einzelnen Gebäudeeigentümer, mit der Folge, dass der VN seine Obliegenheiten verletzt, wenn er Effizienzvorgaben des GEG nicht oder nicht hinreichend erfüllt? Oder handelt es sich möglicherweise gar nicht um sicherheits-, sondern eben um Effizienzvorschriften? Wie grenzt man Effizienz gegenüber Sicherheitsvorschriften ab? Woher soll der verständige VN wissen, dass die Nicht-Einhaltung von CO2-Vorgaben nach dem GEG (Stichwort: Ölheizung) möglicherweise nicht die Sicherheit seiner Immobilie verletzt?

Sehr ähnliche Fragen lassen sich auch mit Blick auf behördliche Sicherheitsvorschriften stellen: Günther meint, dass jedem verständigen Versicherungsnehmer klar ist, dass es sich bei Brandschutzvorgaben um behördliche Sicherheitsvorschriften handelt. Ist das auch dann noch so klar, wenn es sich um einen Brandschutz zugunsten eines Unternehmens handelt, das in der Nachbarschaft gefährliche Chemikalien lagert? Sind auch solche Brandschutzvorschriften zugunsten Dritter gemeint, wenn es um die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers mit Blick auf seine eigene Immobilie geht? Muss der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass die behördliche Auflage, bei Sturmwarnung bestimmte Fluttore zu schließen, um niedriggelegene Teile der Stadt Hamburg vor Überflutung zu schützen, für ihn eine Obliegenheit ist? Oder könnte es auch sein, dass es sich um eine Obliegenheit zugunsten der umliegenden Gebäude und Gewerbebetriebe handelt?

Noch etwas grundsätzlicher gefragt: Woher weiß der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne spezifische Rechtskenntnisse, unter welchen Voraussetzungen von einer behördlichen Sicherheitsvorschrift die Rede ist? Sind Anordnungen der Polizei zur Gefahrenabwendung im Einzelfall behördliche Sicherheitsvorschriften oder bedarf es eines Verwaltungsaktes im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes? Woher weiß der durchschnittliche Versicherungsnehmer, was ein Verwaltungsakt im Gegensatz zu einer behördlichen Verlautbarung oder einer Allgemeinverfügung ist? Die Beispiele zeigen, wie schwierig es für den einzelnen Versicherungsnehmer werden kann, wenn er tatsächlich für sich die Frage beantworten will, ob bestimmte gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften bestehen, die er zu beachten hat. Dabei kann es leicht zu Fehlern und Missverständnissen kommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dieser Versicherungsnehmer selbst bei Nachfrage bei seinem Vermittler keine eindeutige und klare Antwort finden, weil auch der Versicherungsvermittler die Antwort nicht kennt. Selbst eine Frage in der Rechtsabteilung des Versicherers wird kaum weiterführen. Man wird den Versicherungsnehmer im Zweifel an seinen Rechtsanwalt oder an die für das Gebäude zuständige Baubehörde verweisen.

Die Schwierigkeiten nehmen zu, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Versicherungsnehmer auch solche gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften einhalten muss, die es heute noch gar nicht gibt. Und schließlich kann es sein, dass bestimmte gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften von den Gerichten überprüft und später als rechts- oder auch verfassungswidrig verworfen werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: eine Obliegenheit mit dem Inhalt, dass alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind, kann ihrem Wesen nach nicht klar und verständlich sein, weil die verwendeten Begriffe zu unbestimmt sind und weil niemand weiß, welche Regelungen in Zukunft gelten oder außer Kraft treten. So gesehen hat Günther völlig recht, wenn er darauf hinweist, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht. Das ist auch ständige Rechtsprechung des BGH[41]. Allerdings sind Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, mit dem Transparenzgebot unvereinbar[42]. Dies gilt zum Beispiel für die Verwendung des Begriffs „vertragswesentliche Regelungen“[43].

Ganz generell, so der EuGH, sind Kaskadenverweise mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren[44]. Gemeint ist damit der Verweis in einer Widerrufsbelehrung auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die der Kunde sodann daraufhin zu überprüfen hat, ob sie vom Verwender eingehalten wurden oder nicht. Infolge dieser Rechtsprechung wurde die Musterwiderrufsbelehrung zu § 8 VVG grundlegend neugestaltet.

Im Ergebnis folgt aus dem Transparenzgebot, dass eine Klausel, die den Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verweist, ohne zu sagen, welche konkreten Inhalte gemeint sind, notwendigerweise unangemessen und unwirksam ist. Es mag sein, dass es für den Versicherer, so wie Günther argumentiert, nicht möglich ist, alle denkbaren behördlichen und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften in den AVB zu benennen. Wenn das zutrifft, so gilt dies in gleicher Weise auch für den Versicherungsnehmer. Da der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gewähren will, ist es nunmehr seine Sache, darüber nachzudenken, wie er die Übernahme des Risikos begrenzen und versicherungsmathematisch angemessen kalkulieren kann. Diese Aufgabe kann er durch unklare und unverständliche Obliegenheiten nicht auf den Versicherungsnehmer verlagern.

Umgekehrt folgt für den Versicherer daraus, dass er Obliegenheiten, die sich nicht konkretisiert beschreiben lassen, dem Versicherungsnehmer nicht auferlegen kann. Das Risiko unklarer Klauseln trägt nun einmal der Verwender und nicht der Versicherungsnehmer. Die Konsequenz aus diesen Überlegungen ist, dass ein Versicherer intransparente Klauseln nicht zu transparenten machen kann, indem er abstrakt und dynamisch auf gesetzliche und behördliche Sicherheitshinweise verweist. Damit würde er das Risiko der Beschreibung seiner Hauptleistung auf den Versicherungsnehmer verlagern. Die Möglichkeit, die er hat, besteht darin, die aus seiner Sicht wichtigsten Sicherheitsvorschriften herauszugreifen und ihre Einleitung zu verlangen. Wenn der Versicherer das nicht will, so müsste er mit einer höheren Prämie kalkulieren.

Im Ergebnis zeigen diese Überlegungen, dass die Judikate des LG Flensburg und des OLG Schleswig an den Grundprinzipien der Klarheit und Verständlichkeit von Klauseln in AGB gemessen wurden und überzeugend sind. Daraus folgt, dass Makler schon aus diesem Grunde mit der tradierten Klausel, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, nicht arbeiten dürfen, weil sie damit in jedem Falle die Interessen des Versicherungsnehmers verletzen. Vor allem aber sollten die Versicherer, die heute mit diesen Klauselwerken die Kunden umwerben, ihre AVB ändern.

Mit Blick auf die Empfehlungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung 2022 (dort: A20) sollte noch einmal überprüft werden, ob die Obliegenheit des Versicherungsnehmers versicherte Sachen stets „in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten“, mit den eben entwickelten Grundsätzen der Klarheit und Verständlichkeit in Einklang zu bringen ist. Was genau ist ein ordnungsgemäßer Zustand der versicherten Sache? Der Interpretation ist Tür und Tor geöffnet. Das gilt auch für die Klausel, wonach Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit „genügend kontrolliert“ werden müssen (A20.1.2). Meint das einmal am Tag, oder einmal in der Woche, oder meint das einen anderen Zeitrahmen und was genau ist eigentlich eine genügende Kontrolle etwa eines lehrstehenden Gebäudes?

Auch mit Blick auf diese Neuformulierung in den GDV-Empfehlungen stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot, denn die Wertungsspielräume sind immens.

  1. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen
  1. Die Klausel in der Wohngebäudeversicherung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist folglich unwirksam.
  1. Makler, die dessen ungeachtet Gebäudeversicherungen, die diese Klauseln enthalten, empfehlen, beraten ihre Kunden nicht im bestmöglichen Interesse (§ 1a VVG) und müssen deshalb damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (§ 63 VVG).
  1. Versicherer, die mit diesen überholten Klauseln zulasten der Versicherten arbeiten, sollten ihre Wohngebäudebedingungen in diesem Punkt überarbeiten.
  1. Die Empfehlungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung (2022) enthalten die problematische Klausel nicht. Sie verwenden aber sehr offene ausfüllungsbedürftige Begriffe der Alltagssprache, die völlig unkonkret sind. Der GDV sollte die Empfehlung überarbeiten und Begriffe verwenden, die konkret, klar und verständlich sind.

[1] Diese Formulierung wird etwa verwendet in der Wohngebäudeversicherung in der R&V classic 1/2023 Nr. 15.1.1; oder in der Grundeigentümerversicherung VGB 2023 Home Max unter B3.3.1.1a.

[2] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16 juris.

[3] OLG Schleswig Beschluss v. 18.5.2017 – 16 U 14/17 BeckRS 2017, 158399.

[4] AFB 2008/2010 B § 8 dazu Johannsen in: Bruck/Möller VVG 9. Aufl. Bd. 7 Sachversicherung S. 212 f.

[5] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95-VersR, 1997, 485; BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 53/05-VersR, 2008, 961; weitere Nachweise bei Günther, Anm. zu LG Flensburg v. 26.01.2017 – 4 O 177/16 v. 18.01.2018, juris PR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter II 1.

[6] VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“.

[7] IV ZR 226/95, VersR 1997, 485.

[8] So bereits BGH v. 27.2.1976 – IV ZR 20/75, VersR 1976, 531 unter I 1 und BGH v. 8.3.1978 – IV ZR 161/76, VersR 1978, 433, 434.

[9] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95 VersR 1997, 785, Rn. 14.

[10] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16, juris.

[11] OLG Schleswig v. 18.5.2017 – 16 U 14/17, BeckRS 2017, 158399.

[12] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924.

[13] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16 juris, Rn. 13.

[14] OLG Schleswig v. 18.5.2017 – 16 U 14/17, BeckRS 2017, 158399.

[15] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924.

[16] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, juris Rn. 28.

[17] VersR 2019, 1557 – 1559.

[18] BGH v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17, VersR 2019,1284.

[19] So Wandt in Langheid/Wandt, Müko/VVG, 2.Aufl., 2019 § 28 Rn. 34 m.w.N; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, Rn. 14 m.w.N.

[20] Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht – Rechtsschutzversicherung, r-s 2010, 221, 228 f.

[21] Zu ähnlichen Klauseln, die Leistungsfreiheit nach „Maßgabe des VVG“ regeln Piontek rts 2019, 512 m.w.N. Anm. zu OLG Saarbrücken v. 19.6.2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 289.

[22] Dazu Staudinger, Rauchwarnmelder und etwaige Leistungskürzungen des Gebäudeversicherers nach dem VVG, ZMR 2015, 179; Marlow in BeckOK/VVG Marlow/Spuhl, 6. Ed., § 28 Rn. 17.1.

[23] juris PR – VersR 1/ 2018 Anm. 2.

[24] IV ZR 2626/95, VersR 1997, 485 und BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 3505, VerR, 2008, 961.

[25] BGH v. 9.5.1990 – IV ZR 5189, VersR 1990, 887; BGH v. 20.1.2010 – IV ZR 24/09, VersR 2010, 757.

[26] V. 25.11.1992 – 2 U 112/92, VersR 1994, 715.

[27] V. 27.1.1997 – 7 Ob 246/98x , VersR 2000, 522.

[28] Z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rn. 18 ff.; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, Sachversicherung, 9.Aufl., AFB § 8 Rn. 3 ff; Wandt in Müko VVG § 28 Rn. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl., § 8 VGB Teil B Rn. 4 ff.

[29] so OLG Köln v. 15.8.2017 – 9 U 12/17, I-9 U 12/17, VersR 2017, 1265 m.w.N.

[30] So wie im Fall BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95, VersR 1997, 485.

[31] So etwa die AVB der Allianz oder der Gothaer oder AXA. Allerdings gibt es nach wie vor Versicherer, die mit dem früheren Text arbeiten – wie etwa die R&V oder die Grundeigentümer-Versicherung.

[32] BGH v. 25.2.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575; BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544; BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW-RR 2019, 942.

[33] BGH v. 26.3.2019 – II ZR 413/18, NJW-RR 2019, 811

[34] BGH v. 21.02.2017 – X ZR 49/16, NJW 2017, 2034, BGH v. 07.02.2019 – III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942

[35] BAG v. 3.12.2019 – 9 AZR 44/19, NJW 2020, 1317

[36] EuGH v. 23.04.2015 – Rs. C-96/14, VuR 2016, 25 m. Anm. Schwintowski

[37] BGH v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12 juris ab Rn. 23

[38] So OLG Düsseldorf v. 26.09.1997 – 22 U 10/97, NJW-RR 1997, 1150, 1152; OLG Schleswig v. 01.08.1995 – 9 W 50/95, NJW 1995, 2858, 2859; MüKo BGB/ Wurmnest, § 307 Rn. 61.

[39] BGH v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12, Rn. 28; BGH v. 9 5.2001 – IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014; BGH v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93, NJW 1995, 598.

[40] Hierzu Schwintowski – Müssen Vermittler DIN-Normen kennen? ZfV 2023, … wird demnächst veröffentlicht.

[41] BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544.

[42] BGH v. 08.05.2013 – IV ZR 84/12, IV ZR 174/12, NJW 2013, 2739.

[43] BGH v. 18.02.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 2101.

[44] EuGH v. 26.3.2020 – C – 66/19, EuZW 2020, 436.

Bleiben Sie gesund und viel Erfolg!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Eine neue Studie von BearingPoint zeigt den Aufstieg des ‘Empowered Customer’ sowie die damit einhergehenden neuen Ansprüche an das Wertpapier-Investitionsgeschäft.

Selbstentscheider- und entscheiderinnen sind im Wertpapiergeschäft auf dem Vormarsch. Das ist eines der Kernergebnisse einer aktuellen, deutschlandweiten Umfrage von BearingPoint im Rahmen einer Studie zum Thema “Effizientes Wertpapiergeschäft und digitales Kundenerlebnis”. Die Umfrage ergibt das Bild eines zunehmend “Empowered Customers”, – also von Kund:innen, die weniger von einer Anlageberatung abhängig sind, sondern durch bereitgestellte Analysen und Steuerungsmöglichkeiten selbst zu Entscheider:innen über das Schicksal des eigenen Portfolios werden. So gaben etwa Dreiviertel der Befragten an, selbst über ihr Portfolio zu entscheiden, während nur wenige die Beratung einer Vermögensverwaltung oder Anlageberatung in Anspruch nehmen würden.

Gleichzeitig geben 35 Prozent der Befragten an, dass sie durchaus bereit wären, mehr als 50 Euro im Monat für weiterführende Analysemöglichkeiten und eine bessere Steuerung ihres Portfolios auszugeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies die Rendite steigert. Während 19 Prozent der Befragten zwischen 50 und 100 Euro und 12 Prozent zwischen 100 und 200 Euro ausgeben würden, wären vier Prozent der Befragten sogar bereit, mehr als 200 Euro im Monat für die oben genannten Services auszugeben.

“Das sind gute Nachrichten für Finanzinstitute und andere Anbieter von digitalen Wertpapierdepots bzw. Brokerage, die in den vergangenen Jahren zunehmend den Wandel weg vom traditionellen Brick-and-Mortar-Geschäftsmodell vollzogen haben oder direkt rein digitale Dienstleistungen rund um das Wertgeschäft anbieten. Denn laut der Umfrage nutzen fast die Hälfte der Befragten einen Browser oder eine App, um ihr Portfolio zu verwalten”, so Dr. Robert Bosch, globaler Leiter Banking & Capital Markets bei BearingPoint.

Verbesserungsbedarf und -potential

Doch das Selbstbewusstsein und zunehmende Anspruchsdenken der Digital-Kund:innen stellt die Anbieter auch vor Herausforderungen. Denn laut der Umfrage nutzen bereits 37 Prozent der Befragten mehr als einen Anbieter zum Handel von Wertpapieren – sei es nun die eigene Hausbank, eine Depotbank, eine Vermögensverwaltung, Anlageberatung oder auch einen Broker. Dabei ist die Konkurrenz groß, insbesondere im digitalen Bereich.

“Auch die Hürden zum Wechsel der Anbieter sind durch moderne digitale Lösungen gering wie nie. Aber hier gibt es bei einigen Anbietern noch Verbesserungsbedarf”, kommentiert Dr. Robert Bosch. So gaben 30 Prozent der Befragten an, dass sie den Eröffnungsprozess eines neuen Wertpapierdepots noch nicht komplett online durchführen konnten. Auch berichteten 20 Prozent der Befragten von Problemen beim Eröffnungsprozess. “Hier schlummert noch Verbesserungspotential, um den Kund:innen ein möglichst schnelles und reibungsloses Onboarding-Erlebnis zu ermöglichen”, so Dr. Bosch weiter.

Wie also kann man sich heutzutage als Anbieter von der Konkurrenz abheben? Antwort auf diese und weitere Fragen wird die im Oktober 2023 erscheinende Studie von BearingPoint zum Thema “Effizientes Wertpapiergeschäft und digitales Kundenerlebnis” liefern.

Über die Umfrage

Die verwendeten Daten beruhen auf einer deutschlandweiten Online-Umfrage von YouGov Deutschland im Auftrag von BearingPoint, an der zwischen dem 28. und 31. Juli 2023 insgesamt 1.052 Wertpapierbesitzer:innen ab 18 Jahren teilnahmen.

Über BearingPoint

BearingPoint ist eine unabhängige Management- und Technologieberatung mit europäischen Wurzeln und globaler Reichweite. Das Unternehmen agiert in drei Geschäftsbereichen: Consulting, Products und Capital. Consulting umfasst das klassische Beratungsgeschäft mit dem Dienstleistungsportfolio People & Strategy, Customer & Growth, Finance & Risk, Operations sowie Technology. Im Bereich Products bietet BearingPoint Kunden IP-basierte Managed Services für geschäftskritische Prozesse. Capital deckt die Aktivitäten im Bereich M&A, Ventures, und Investments von BearingPoint ab.

Zu BearingPoints Kunden gehören viele der weltweit führenden Unternehmen und Organisationen. Das globale Netzwerk von BearingPoint mit mehr als 10.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt Kunden in über 70 Ländern und engagiert sich gemeinsam mit ihnen für einen messbaren und langfristigen Geschäftserfolg.

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BearingPoint GmbH, Speicherstraße 1, 60327 Frankfurt, Tel: +49 69 130 22 0, Fax: +49 69 130 22 10 13, www.bearingpoint.com

Geschäftsführung wird erweitert, die Produktentwicklung intensiviert

Die Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service GmbH (EGAS) wird um den Bereich Markt & Produkte erweitert mit dem Ziel, die Entwicklung neuer und alternativer Versicherungslösungen und -dienstleistungen weiter voranzutreiben. Damit verbunden ist auch die noch stärkere Einbindung der EGAS in die komplette Wertschöpfungskette der Ecclesia Gruppe, sodass Neu- und Bestandskunden zukünftig ein noch werthaltigeres Leistungsportfolio zur Verfügung stehen wird. Für die konsequente Umsetzung der Strategie wird Tim Brozio neben Miriam Stüldt-Borsetzky in die Geschäftsführung der EGAS berufen.

Seit 2013 stellt EGAS als Asskuradeur erfolgreich das Bindeglied zwischen den Versicherern und den Maklern der Ecclesia Gruppe dar. Nun soll das Unternehmen stärker die eigene Produktentwicklung vorantreiben.

„Bei allem, was wir tun, haben wir immer unsere Kunden und ihren Nutzen vor Augen“, so Jochen Körner, CEO der Ecclesia Gruppe. „Die Neuausrichtung der EGAS und die Erweiterung des Leistungsspektrums ist ein wichtiger Baustein in unserer Strategie, unsere Wertschöpfungskette zu verlängern und unseren Kunden noch bessere Versicherungslösungen mit den dazugehörigen Dienstleistungen anzubieten.“

Als Assekuradeur interagiert EGAS eng mit Versicherern, Maklern und Kunden. Bereits heute profitieren alle Beteiligten von dem Know-how der EGAS. Auf diesem Wissen und den Kompetenzen setzt die Neuausrichtung auf. „Die Asse-kuradeur-Vollmachten erlauben uns zusammen mit der Schadenabteilung des Maklers eine schnelle und unkomplizierte Schadenregulierung nach eigenem Stil“, erläutert EGAS-Geschäftsführerin Miriam Stüldt-Borsetzky. „Insbesondere unser auf hohe Fachlichkeit und Kommunikationsstärke ausgerichtetes Vorgehen kommt allen Beteiligten zugute, egal ob Kunde, Makler oder Versicherer. Weil wir tief in die Materie eintauchen, erkennen wir auch Zusammenhänge und identifizieren Verbesserungspotenziale für Prozesse und Produkte, die wir zukünftig noch systematischer nutzen wollen.“

Tim Brozio, der zum 1. September 2023 seine Arbeit als zweiter Geschäftsführer der EGAS aufnimmt, ergänzt: „Die gewonnenen Erkenntnisse werden wir durch regelmäßige Marktbeobachtungen und Datenanalysen ergänzen, um die Produktentwicklung im Sinne der Kunden nachhaltig zu stärken“.

Während Tim Brozio sich auf den Bereich Markt & Produkte fokussieren wird, kümmert sich Miriam Stüldt-Borsetzky schwerpunktmäßig um die Schadenbereiche der EGAS. Miriam Stüldt-Borsetzky ist Volljuristin, spezialisiert auf Medizinrecht, und seit 2009 in verschiedenen Fach- und Führungspositionen bei der Ecclesia tätig. Tim Brozio ist Wirtschaftsjurist (LL.M.) und arbeitet seit 2013 bei der Ecclesia in verschiedenen leitenden Positionen mit dem Schwerpunkt Produktmanagement.

Über Ecclesia

Die Ecclesia Gruppe bildet mit mehr als 2.500 Beschäftigten und einem platzierten Prämienvolumen von 2,6 Milliarden Euro p. a. den größten deutschen Versicherungs-makler für Unternehmen und Institutionen. Zur Gruppe gehören unter anderem führende Makler für Industrie und Gewerbe, Logistik, Kreditversicherung/Finanzierung, Gesundheitswesen, Sozialwirtschaft, Kirche sowie Assekuradeure und ein Rückversicherungs-makler. Die Bandbreite der Kundenbeziehungen reicht vom börsennotierten Großkonzern über den Mittelstand bis zu Großkliniken und kirchlichen Institutionen. Das Unter-nehmen hat seinen Hauptsitz in Detmold und ist in Deutschland flächendeckend präsent. Darüber hinaus verfügt die Ecclesia Gruppe über eigene Unternehmen in sechs weiteren europäischen Staaten und agiert über das ECCLESIA GLOBAL NETWORK in mehr als 170 Ländern weltweit.

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecclesia Gruppe, Ecclesiastraße 1-432758 Detmold, Tel: +49 (0) 5231 603-6912, Fax: +49 (0) 5231 603-606912, www.ecclesia-gruppe.de

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat seine Checkliste zur Berufshaftpflichtversicherung für Vermittlerinnen und Vermittler aktualisiert

Zum eigenen Schutz vor finanziellen Risiken, aber auch insbesondere zum Schutz der Kunden im Fall der Fälle, benötigen Versicherungsmaklerinnen und -makler nach §34d Gewerbeordnung (GewO) und Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler nach §34f GewO für die Erlaubnis der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung ( oder auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherung – VSH genannt).

Um kein Risiko einzugehen, ist es für Vermittlerinnen und Vermittler wichtig, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen:

  • Sind alle Mitarbeitenden erfasst?
  • Haben sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert?
  • Wurden neue Geschäftsfelder und -praktiken erschlossen?
  • Sind alle Produkte, zu denen beraten und die vermittelt werden vom Versicherungsschutz umfasst?

Schon 2021 hat der AfW eine Checkliste für die Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes vorgestellt. „Aufgrund der hohen Bedeutung für die Vermittlerschaft führen wir das Projekt fort“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Die Liste wurde nun erneut mit Unterstützung des langjährigen Fördermitgliedes des Verbandes, der Hans John Versicherungsmakler GmbH, aktualisiert. Unter anderem gibt es Ergänzungen zu den Punkten Personen- oder Umsatztarif und zum Thema Selbstbehalt.

„Wir bleiben unbedingt bei unserer Empfehlung, auch den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen – oder mit Hilfe fachkundiger Spezialisten überprüfen zu lassen, damit es nicht irgendwann heißt: Der Schuster trägt die schlechtesten Schuhe!“ so Wirth ergänzend.

Die Checkliste ist frei zugänglich auf der Webseite des AfW https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/vsh-checkliste/ abrufbar.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberater:innen. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmakler:innen sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler:innen aus über 2.000 Mitgliedsunternehmen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Beratungsplattform durchgeführt.

Die brandneue IVFP Plattform (plattform.ivfp.de) vereint erstmalig die bei Makler:innen beliebte IVFP Beratungssoftware fairadvisor.net und die IVFP Tarifvergleichssoftware fairgleichen.net an einem Ort und schafft so eine unabhängige, umfassende und rechtssichere Beratungsumgebung. „Wir sind aber noch lange nicht am Ende, denn in den nächsten Monaten und Jahren werden die Anwendungen noch mächtig ausgebaut“ so IVFP-Geschäftsführer Prof. Michael Hauer.

Die IVFP Plattform bietet eine Fülle von Funktionen, die die Beratung über sämtliche Schichten der Altersvorsorge hinweg erleichtern. Angefangen bei der präzisen Identifikation der individuellen Rentenlücke mithilfe des Schichtenfinders bis hin zur detaillierten Beratung in den verschiedenen Schichten, unterstützt die Plattform Berater:innen bei der maßgeschneiderten Lösungsfindung. Zusätzlich ermöglicht die Tarifvergleichssoftware eine mühelose Auswahl eines passenden Tarifs aus dem oft undurchsichtigen Tarifdschungel. Dabei ist die Nutzung der Software in weiten Teilen kostenfrei.

Michael Hauer betont die Bedeutung dieser Neuerung: “Die IVFP Plattform setzt neue Maßstäbe für die Altersvorsorgeberatung. Sie stärkt die Position der Berater:innen und ermöglicht eine transparente, individuelle und bedarfsgerechte Beratung für  Kund:innen.”

Gerade bei der Frage nach der Ermittlung der individuellen Bedürfnissen der Kund:innen bieten die IVFP Softwarelösungen eine solide Grundlage für eine effiziente und professionelle Altersvorsorgeberatung.

Die Einführung der IVFP Plattform markiert einen Meilenstein in der Branche und verspricht eine Zukunft, in der Altersvorsorgeberatung auf höchstem Niveau erfolgt. Das IVFP bleibt seiner Mission treu, innovative Lösungen für eine zukunftsorientierte Finanz- und Vorsorgeplanung zu liefern.

Weitere Informationen zur IVFP Plattform und den dazugehörigen Softwarelösungen finden Sie unter plattform.ivfp.de.

Verantwortlich für den Inhalt:

Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, Auf der Haide 1, 92665 Altenstadt/WN, Tel: 09602/944 928-0, Fax: 09602/944 928-10, www.ivfp.de

Aufgrund eines Distributed Denial of Service (DDoS)-Angriffs ist die Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit Freitag, den 1. September 2023, nur eingeschränkt erreichbar.

Die BaFin hat entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und unmittelbar nach Einsetzen des Angriffs Abwehrmaßnahmen in Gang gesetzt, die auch greifen. Diese Maßnahmen führen jedoch aktuell dazu, dass die Website zeitweise nicht erreichbar ist. Alle anderen Systeme der BaFin funktionieren uneingeschränkt.

Der Zugriff über die Eingabe www.bafin.de ist momentan nicht möglich. Zeitweise können Nutzerinnen und Nutzer die Website über eine Suchmaschine aufrufen oder – wenn vorhanden – über einen Direkt-Link ansteuern. Wir bitten um Entschuldigung für mögliche Unannehmlichkeiten. Die BaFin arbeitet intensiv daran, auch während des noch laufenden DDoS-Angriffs, eine vollständige Erreichbarkeit ihrer Website wiederherzustellen.

Hintergrund

Bei DDoS-Attacken wird eine Website gezielt mit so vielen Anfragen bombardiert, dass das System die Aufgaben nicht mehr bewältigen kann und im schlimmsten Fall zusammenbricht. Bei einer sogenannten „verteilten DoS-Attacke“ kommen anstelle von einzelnen Systemen eine Vielzahl von unterschiedlichen Systemen in einem großflächig koordinierten Angriff zum Einsatz (vergl. Quelle BSI Bund).

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Wissenschaftliches Gutachten zur EU-Kleinanlegerstrategie

Als führender Vermittlerverband gab der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in seiner Zusammenarbeit mit der European Federation of Insurance Intermediaries (BIPAR) bereits in der Sommerpause eine Stellungnahme zur EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) ab. Nun veröffentlicht der Verband in nächster Zeit dazu ein Gutachten von Professor Dr. Christoph Brömmelmeyer, von der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder).

„Mit dieser wissenschaftlichen Expertise können wir sagen, dass die RIS Maklern nicht verbieten wird, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Damit sind wir erneut in unserer Auffassung bestätigt.“

„Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Kleinanlegerschutz-Richtlinie enthält kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler/innen“, konstatiert Prof. Dr. Brömmelmeyer. „Die Kommission hat sich vielmehr bewusst entschieden, den provisions- und courtage-basierten Vertrieb von Versicherungen auch weiterhin zuzulassen. Richtig ist, dass die Provision für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ausnahmsweise entfallen soll, wenn der Versicherungsvermittler eine Beratung auf unabhängiger Basis ankündigt. Der Versicherungsmakler müsste künftig also im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten klarstellen, dass er zwar nicht persönlich von einem bestimmten Versicherer abhängig ist, dass die von ihm angebotene Dienstleistung aber „nicht unabhängig“ erfolgt, weil er wirtschaftlich gesehen auf Provisionszahlungen angewiesen ist.“

Unabhängig davon setzt sich der BVK über sein Brüsseler Büro und BIPAR vehement dafür ein, dass nicht weitere Regulierungen die Vermittlertätigkeit erschweren. „Es gilt erst einmal die bestehenden Regelwerke auf ihre Praxistauglichkeit und Effektivität zu überprüfen, bevor der Berufsstand mit neuen Verordnungen konfrontiert wird. Im Übrigen fordern wir ein Regulierungsmoratorium, um die Wirtschaft zu entlasten“, so BVK-Präsident Heinz.

Über den BVK:

Der BVK zählt rund 14.000 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitgliedsbetriebe. Er vertritt über die Organmitgliedschaften der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen an die 40.000 Versicherungsvermittler und ist damit der größte deutsche berufsständische Vermittlerverband. Im Jahr 2021 jährte sich das hundertzwanzigjährige Bestehen des BVK.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

SMART ADMIN: Effizientere Rechnungsverwaltung mit Möglichkeit zur vollständigen Dunkelverarbeitung

Smart InsurTech, Betreiber der Versicherungsplattform Smart Insur, ermöglicht Vermittlern durch die Kombination des Maklerverwaltungsprogramms Smart Admin (FinanzOffice) mit dem Dokumentenservice Smart Gevo eine vollständige Dunkelverarbeitung. Dazu wurde die Prozesssteuerung insofern erweitert, als dass bei Neuanlage eines Vertrags – egal ob manuell angelegt oder importiert – automatisch die entsprechende Rechnung erstellt und das Rechnungsdokument erzeugt wird. Dabei kann die Rechnungsvorlage individuell festgelegt werden, was eine vollständige Dunkelverarbeitung ermöglicht. So gewinnen Vermittler signifikant mehr Zeit im administrativen Bereich.

Auch Fehler wie beispielsweise eine falsche Vertragsanlage werden nun vom System erkannt – in der Folge wird die Rechnungserzeugung inklusive Ursachenmeldung verhindert. „Darüber hinaus haben wir in unserem Maklerverwaltungsprogramm Erweiterungen bei der BiPRO-Weiterverarbeitung umgesetzt, die den Arbeitsalltag von Vermittlerorganisationen erleichtern“, berichtet André Männicke, Vorstand der Smart InsurTech AG. So lässt sich nun u.a. steuern, ob die erzeugte Rechnung direkt gedruckt werden soll oder nicht. Wenn Rechnungen via BiPRO-Norm 430.4 über den Dokumentenservice Smart Gevo eingehen, ermöglicht die Prozesssteuerung des Maklerverwaltungsprogramms nun die Erzeugung von Dokumenten aus Vorlagen. Beispielsweise kann mit der Rechnung ein Fragebogen erstellt und versendet werden. So können Makler ihr Rechnungswesen verbessern und beschleunigen.

Effizienzgewinn für Inkassomakler dank automatisierter Prozesse

Weitere neue Funktionalitäten in der Prozesssteuerung von Smart Admin (FinanzOffice) richten sich an Inkassomakler und reduzieren deren Arbeitsaufwand deutlich. Durch die Erweiterung der Prozesssteuerung um den Bereich „Rechnungen“ wird u.a. bei einem automatisierten Import von Daten in Smart Admin (FinanzOffice) eine Datenänderung an bestehenden Rechnungen ermöglicht. Ändert sich beispielsweise die Mahnstufe, können automatisch E-Mails an Kunden versendet oder Dokumente wie zum Beispiel eine letzte Mahnung erstellt werden. Auch die Prüfung, ob eine Rechnungs-E-Mailadresse beim Kunden hinterlegt ist, kann automatisch erfolgen. Je nach Ergebnis wird eine E-Mail versendet oder eine Wiedervorlage angelegt.

Darüber hinaus können nun Prozesse mit der Einschränkung auf bestimmte Tarife angelegt werden. Inkassomakler können für verschiedene Tarife unterschiedliche E-Mail-Vorlagen anlegen und ihre Verwaltungsaktivitäten somit weiter standardisieren.

Über die Smart InsurTech AG

Die Smart InsurTech AG betreibt mit SMART INSUR eine webbasierte Versicherungsplattform für Verwaltung, Vergleich und Beratung von Versicherungs- und Vorsorgeprodukten bzw. -verträgen. Das voll integrierte System verbindet Prozesse und Datenflüsse von Versicherungsunternehmen und -vertrieben und ermöglicht mit seiner modernen Technologie den schnellen und direkten Vertragsabschluss, anlassbezogene Produktvergleiche, Konzeptberatung und effiziente Bestandsverwaltung. Die hoch automatisierten Prozesse der Plattform führen zu deutlichen Kostenvorteilen und nachhaltigem Geschäftserfolg unserer Kunden. Die Smart InsurTech AG ist eine 100%ige Tochter der in Lübeck ansässigen Hypoport SE. Die Aktien der SDAX-notierten Hypoport SE sind an der Deutschen Börse im Prime Standard gelistet. Die Hypoport-Gruppe beschäftigt in ihrem Netzwerk von Technologieunternehmen über 2.000 Mitarbeitende und hat im Jahr 2022 einen Umsatz von 455 Mio. Euro erwirtschaftet.

Verantwortlich für den Inhalt:

Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Ziel ist die Betreuung aller Versicherungsangelegenheiten der Kunden der Sparkassen-Gruppe über den Sparkassen-Versicherungsmanager (S-VM) bzw. die JDC-Plattform.

Sparkassen können ihren Kunden künftig neben der Betreuung und Vermittlung von SV-Versicherungsverträgen auch Unterstützung zu Versicherungsverträgen anderer Versicherungsunternehmen anbieten.

JDC und SGB (ein Joint Venture zwischen der SV und MRH Trowe) haben einen langfristigen und exklusiven Kooperationsvertrag im Bereich der Versicherungsvermittlung für Privatkunden der Sparkassen unterzeichnet. Bisher vermitteln die Sparkassen im Geschäftsgebiet der SV ihren Kunden in der Regel ausschließlich SV-Versicherungsverträge. Um ihre Endkunden künftig auch bei der Betreuung von Verträgen anderer Versicherungsgesellschaften zu unterstützen, sollen über eine Schnittstelle zum bei den Sparkassen bereits etablierten S-Versicherungsmanager (S-VM) Versicherungsverträge der Sparkassen-Kunden außerhalb der Betreuung und Vermittlung von Produkten der SV auf der JDC-Plattform gebündelt und von der SGB betreut werden.

Dazu wird die SGB künftig exklusiv die Services und Tools der JDC-Plattform nutzen. Nach erfolgreicher Pilotierung werden nach und nach die rund 100 Sparkassen im Geschäftsgebiet der SV an die Leistungen der SGB angebunden.

„Neben der VKB und der Provinzial setzt nun auch die SV mit ihrem Joint Venture SGB auf eine Kooperation mit der JDC. Damit sind wir für die nächsten Jahre der Drittversicherungspartner für die drei größten öffentlichen Versicherer, die zusammen knapp 20 Milliarden Beitragseinnahmen auf sich vereinen“, freut sich Ralph Konrad, Vorstand der JDC Group AG. „Von den rund 350 Sparkassen in Deutschland können damit zukünftig fast 300 Sparkassen grundsätzlich auf den S-VM und damit auch die Services der JDC zugreifen. Das ist ein enormes Potenzial für JDC.“

Über die JDC Group AG

Die JDC Group AG (ISIN: DE000A0B9N37) bietet unter den Marken Jung, DMS & Cie., allesmeins und Geld.de eine digitale Plattform für Versicherungen, Investmentfonds und alle anderen Finanzprodukte und -dienstleistungen. Indem sie sämtliche Produktanbieter des Finanzmarktes mit kompletter Produktpalette und vollständiger Daten- und Dokumentenversorgung anbietet und abwickelt, schafft sie über ihre Sichtsysteme und Schnittstellen den perfekten Arbeitsplatz für Finanzintermediäre aller Art (Makler, Vertreter, Firmenverbundene Vermittler, Banken, Ausschließlichkeitsorganisationen, FinTechs) und das erste echte Financial Home für Finanzdienstleistungskunden. Über Smartphone-App, Tablet oder PC erhalten Kunden und Vermittler eine komplette Übersicht über das individuelle Versicherungs- und Fondsportfolio, einfache Abschlussstrecken und Übertragungsmöglichkeiten und zudem einen vollständigen Marktvergleich, so dass Kunden und Berater Absicherung und Vorsorge einfach und in idealem Leistungs-Kostenverhältnis optimieren können. Rund 250 gut ausgebildete

Berater unter der Marke FiNUM ergänzen das Plattformangebot für anspruchsvolle und gehobene Privatkunden. Mit mehr als 16.000 angeschlossenen Plattformnutzern, rund 1,6 Millionen Kunden, einem jährlichen Absatz mit rund zwei Milliarden Euro Bewertungssumme, einem Fondsbestand von über fünf Milliarden Euro und jährlichen Versicherungsprämien von nun über 1 Milliarde Euro sind wir einer der Marktführer im deutschsprachigen Raum. JDC setzt auf Nachhaltigkeit und hat sich den ESG-Kriterien verpflichtet: Als Digitalisierungsdienstleister hilft JDC, viele Tonnen Papier einzusparen und den Alltag von Finanzintermediären und Kunden einfacher zu machen.

Über SGB

Die bereits im letzten Jahr gegründete Gesellschaft „Sicher gut betreut Versicherungsvermittlung GmbH“ (SGB) ist ein Joint Venture der SV SparkassenVersicherung Holding AG und dem Industrieversicherungsmakler MRH Trowe zur Betreuung von Versicherungsprodukten für Privatkunden, die über den Bestand und Vermittlung von Produkten der SV SparkassenVersicherung (SV) hinausgehen.

Verantwortlich für den Inhalt:

JDC Group AG, Söhnleinstr. 8, 65201 Wiesbaden, Tel: +49 0611 – 33 53 22 00, www.jdcgroup.de

Mit Sebastian Frieden (31) gewinnt die Fonds Finanz Maklerservice GmbH einen engagierten Experten in Sachen Digitalisierung und Vertriebsausbau.

Er ist zum 01. August 2023 in die neue Position bei der Fonds Finanz gestartet. Als Senior Referent der Geschäftsführung unterstützt er künftig im Bereich der Bindung und Neugewinnung von Geschäftspartnern.

Frieden war in den vergangenen Jahren maßgeblich am erfolgreichen Aufbau und der Entwicklung des InsurTechs wefox in Deutschland beteiligt und bringt dadurch wertvolle Erfahrungen für seine neue Position bei dem Münchner Maklerpool mit. In seiner Rolle ist er im Ressort Geschäftsführung angesiedelt. Zu seinen Hauptaufgaben zählt der Ausbau von Maklerverbindungen und Geschäft in Ostdeutschland.

„Sebastian Frieden ist bereits seit mehreren Jahren erfolgreich in der Branche unterwegs und verfügt über exzellente Kenntnisse in Sachen Geschäftspartnerbindung und -akquise sowie in der Arbeit mit Tech-Unternehmen. Es ist für uns ein großer Gewinn, dass er uns künftig mit seiner Expertise unterstützt,“ sagt Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz.

„Ich habe die Fonds Finanz bereits in meiner Zeit bei wefox kennengelernt und die Zusammenarbeit immer als sehr positiv und wertschätzend erlebt. Nun habe ich die Möglichkeit, mich mit meinen Ideen direkt im Unternehmen einzubringen – das finde ich spannend und freue mich auf die kommenden Aufgaben,“ so Frieden. „Die Fonds Finanz ist ein stark wachsendes Unternehmen, in dem sich allgemein viel bewegt und damit für mich das ideale Umfeld, um Impulse zu setzen und gemeinsam etwas voranzubringen.“

Frieden war vor seinem Wechsel zur Fonds Finanz über sieben Jahre lang für wefox tätig. Zuletzt leitete er dort als Head of Broker Sales den Maklervertrieb für Deutschland. Frieden ist gelernter Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und verfügt insgesamt über rund 13 Jahre Erfahrung in der Branche.

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Die Fonds Finanz Maklerservice GmbH ist der größte Allfinanz-Maklerpool Deutschlands. Mit über 29.000 Vertriebspartnern, 470 Mitarbeitenden und 320 Regionaldirektoren ist das Münchener Unternehmen bundesweit tätig. Die Fonds Finanz erzielte im Geschäftsjahr 2021 eine Gesamtleistung von 254,3 Mio. Euro. Der Gewinn belief sich auf 7,4 Mio. Euro (Ergebnis vor Steuern).

Die Fonds Finanz bietet umfassende und mehrfach ausgezeichnete Vertriebsunterstützung für Vermittler in den Sparten Leben, Kranken, Sach, Investment, Sachwerte, Immobilien, Bankprodukte und Baufinanzierung – zu 100 % kostenfrei und unabhängig.

Die Fonds Finanz wurde 1996 gegründet. Geschäftsführer sind Norbert Porazik und Christine Schönteich.

Verantwortlich für den Inhalt:

Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

Reinhard Loose (Finanzvorstand der MLP SE) wird zusätzlich Vorstandssprecher in der MLP Banking AG

Benno Günther übernimmt als Vorstand das Ressort Finanzen in der MLP Finanzberatung SE

Carsten Soßna wird Vorstand IT in der MLP Banking AG und der MLP Finanzberatung SE

Die MLP Gruppe nimmt Veränderungen in den Vorständen wichtiger Konzerngesellschaften vor: Mit Wirkung zum 1. September 2023 wird Reinhard Loose (58) zusätzlich zu seinen Aufgaben als Finanzvorstand für die MLP Gruppe nun die Funktion des Vorstandssprechers der MLP Banking AG übernehmen. Loose ist auch in der MLP Banking AG bereits seit mehreren Jahren als Mitglied des Vorstands tätig und verantwortet dort bisher das Ressort Finanzen. Er übernimmt die Aufgaben in der MLP Banking AG von Dr. Uwe Schroeder-Wildberg, der die Funktion als Vorstandssprecher der MLP Banking AG bisher zusätzlich zu seinen Aufgaben als Vorstandsvorsitzender der MLP SE ausübt. In der veränderten Managementstruktur kann sich Dr. Uwe Schroeder-Wildberg nun wieder verstärkt auf seine im Zuge der positiven Entwicklung der Gruppe in den letzten Jahren erweiterten CEO-Aufgaben konzentrieren.

Reinhard Loose wird mit Übernahme seiner neuen Aufgabe seine ebenfalls zusätzliche Funktion im Vorstand der MLP Finanzberatung SE beenden. Im Zuge dessen wird dort das bisher von ihm verantwortete Ressort Finanzen neu geordnet: Benno Günther (46), bisher Bereichsleiter Controlling, übernimmt als Vorstand das veränderte Ressort Finanzen in der MLP Finanzberatung SE. Neben seiner Verantwortung für das Controlling, in dem verstärkt das Datenmanagement erfolgt, ist Benno Günther zukünftig auch verantwortlich für Systeme und Abläufe zur Beraterunterstützung sowie die Antrags- und Bestandsverwaltung.

Vor dem Hintergrund der nochmals gestiegenen Bedeutung digitaler Prozesse werden die Bereiche IT in der MLP Banking AG und in der MLP Finanzberatung SE zu Vorstandsressorts. Carsten Soßna (54), derzeit Bereichsleiter IT in der MLP Banking AG und der MLP Finanzberatung SE, übernimmt zukünftig in beiden Gesellschaften als Vorstand die Verantwortung für die neu geschaffenen Ressorts.

Verantwortlich für den Inhalt:

MLP AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Tel: 06222/308­0, Fax: 06222/3088351, www.mlp.de

Die VEMA eG, größter genossenschaftlich organisierter Verbund für Versicherungsmakler in Deutschland, und die BCA AG, einer der marktführenden Maklerpools in Deutschland, haben kürzlich eine strategische Zusammenarbeit vereinbart.

Die beiden Maklerdienstleister aus Heinersreuth und Oberursel erweitern damit ihr bestehendes Qualitätsangebot. Davon werden die jeweiligen Maklerpartnerunternehmen von VEMA und BCA gleichermaßen profitieren. Die operative Umsetzung der Kooperation wird im vierten Quartal 2023 erfolgen.

Grundlegende Basis für die Zusammenarbeit bilden die jeweilige maklerorientierte Eigentümerstruktur und das gemeinsame Verständnis beider Unternehmen, sich langfristig für die Servicequalität sowie das Wohl und den Erfolg der Geschäftspartner einzusetzen. Durch die Kooperation können ausgewählte Leistungsbausteine des jeweils anderen zur Markterweiterung genutzt werden. Die VEMA wurde 1997 als Genossenschaft von Versicherungsmaklern für Versicherungsmakler gegründet. Ziel und Zweck der VEMA ist, Mehrwerte und Hilfestellungen für die tägliche Arbeit der Partner zu schaffen. Bereits 1985 wurde der Maklerpool BCA ebenfalls von Maklern gegründet. Dank einer verlässlichen Unternehmensstruktur mit starken, maklerorientierten Ankeraktionären bietet der Dienstleister seinen Maklerpartnern umfassende Unterstützung.

Konkrete Zusammenarbeit

Die BCA mit der BfV Bank für Vermögen öffnet künftig ihre Investmentwelt für die VEMA. Partnerunternehmen der Genossenschaft können vom umfassenden Investmentuniversum inklusive der Anlagesoftwarelösung DIVA mitsamt ESG-Strecke und dem Depot-Reporting profitieren. Auch die fondsgebundenen Angebote des Vermögensverwaltungskonzeptes PRIVATE INVESTING stehen der VEMA zur Verfügung. Damit verbunden ist auch die digitale Investmentstrecke für Neu- und Bestandskunden: der „Investment-Shop“. Demgegenüber erhalten im ersten Schritt Maklerpartner der BCA AG, die bereits eine VEMA-Partnerschaft pflegen, sowie BCA-Maklerunternehmen, die die von der Genossenschaft definierten unternehmerischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, künftig Zugang zu exklusiven VEMA-Angeboten – angefangen von Deckungskonzepten über Tools und selbst programmierte Rechner für alle gängigen Gewerbesparten bis zur eigenen Ausschreibungsplattform.

Stärkung des Maklermodells

Für das kommende Jahr sind idealerweise weitere gemeinsame Projekte geplant. „Wir freuen uns sehr auf die gemeinsame Zusammenarbeit“, so Rolf Schünemann. Der Vorstandsvorsitzende der BCA AG weiter: „VEMA und BCA stehen für eine ganzheitliche Maklerbetreuung zur Stärkung des Maklermodells. Somit profitieren alle Geschäftspartner von den Ergebnissen dieser Kooperation.“ Auch Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender der VEMA eG, ist mit der Vereinbarung sehr zufrieden: „Unser oberstes satzungsgemäßes Ziel ist, Mehrwerte für unsere Partnerunternehmen zu schaffen. Die Zusammenarbeit und der produktive Austausch mit der BCA ermöglichen sowohl unseren VEMA-Partnern als auch den BCA Partnern einen sehr hohen Zusatznutzen. Und genau das ist unser gemeinsames Ziel.“

Über die BCA AG:

Eckdaten: Die BCA AG mit Sitz in Oberursel im Taunus zählt seit Gründung 1985 zu den marktführenden Maklerpoolgrößen Deutschlands. Neben der Muttergesellschaft gehören zur Unternehmensgruppe die Wertpapierhandelsbank BfV Bank für Vermögen AG mit flexiblem Haftungsdachkonzept und hauseigener Fondsvermögensverwaltung PRIVATE INVESTING, die CARAT Fonds Service AG, die BCA Versicherungs-vermittlungsservice GmbH (VVS GmbH) sowie die IT-Schmiede asuro GmbH. Die BCA-Gruppe unterhält derzeit mit rund 8.500 unabhängigen Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnerschaft. Der Konzernumsatz betrug im Geschäftsjahr 2022 rund 68,42 Millionen Euro, das Eigenkapital lag bei 4,43 Millionen Euro.

Dienstleistungsspektrum: Angebundenen Maklern bietet die Poolgruppe einen zeitgemäßen All-inclusive-Service für die Finanz- und Versicherungsberatung. Dazu zählen auf Basis einer umfassenden Vertriebs- und Organisationsunterstützung u. a. die prämierte elektronische Beratungs- und Abwicklungsplattform DIVA sowie ein zielgruppengerechter Marketingsupport. Mit Fokus auf die Investmentsparte stehen angeschlossenen Finanzvermittlern aktuell mehr als 8.000 ausgewählte Investmentfonds zur Verfügung. Dieser breit gefächerte Asset-Fundus wird begleitet von fundierten Kapitalmarktanalysen und Einzelfonds-Reportings sowie detaillierten TopFonds-Listen. Darüber hinaus profitieren Finanzdienstleister von innovativen digitalen Tools, etwa dem Investment-Shop mit durchgängiger Online-Direktabschlussstrecke, und einem modernen Depot-Reporting. Das Angebotsuniversum im Versicherungsbereich deckt die gesamte Bandbreite aller gängigen Produktsparten renommierter Gesellschaften ab und Maklerpartner können im Rahmen ihrer Produktselektion auf modernste Vergleichstools, übersichtliche Kriterienkataloge sowie hauseigene Deckungskonzepte zurückgreifen. Eine Endkunden-App für Versicherung und Investment – inklusive integrierter Chat-Funktion und digitaler Bestandsübertragungsoption – rundet das insgesamt starke Leistungsspektrum ab.

Verantwortlich für den Inhalt:

BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

Am 24. Mai hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Vorschriften für den Schutz von Kleinanlegern (Kleinanlegerstrategie / Retail Investment Strategy) vorgestellt. Darin enthalten ist u. a. ein Provisionsverbot für Versicherungsmaklerinnen und -makler für die Beratung und Vermittlung zu Versicherungsanlageprodukten.

Vor dem Hintergrund der weitreichenden Bedeutung hat der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. ein rechtswissenschaftliches Gutachten bei dem renommierten Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin zur Frage der Vereinbarkeit dieser beabsichtigten Regelung in Artikel 30 Absatz 5b) lit. b) IDD-E mit höherrangigem europäischen Recht erstellen lassen.

Prof. Dr. Schwintowski ist u.a. Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats der Verbraucherorganisation „Bund der Versicherten“, war lange Jahre Mitglied des Versicherungsbeirats bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und Mitglied der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-Reformkommission). Seine Arbeitsschwerpunkte liegen neben dem Versicherungsrecht auf dem europäischen Recht, mit Schwerpunkt auch auf dem Wettbewerbsrecht. Seine Expertise ist unzweifelhaft.

In seinem Gutachten stellt Prof. Dr. Schwintowski fest, dass die vorgesehene Reglung in Art. 30 Absatz 5b RL-E nicht mit europäischem Recht vereinbar und folglich nichtig wäre. Zusammengefasst ergibt sich mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit folgendes:

  • Es fehlt an einer Kompetenzgrundlage, die diese Regelung legitimiert, da Art. 62, 53 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht eingreifen. Die geplante Regelung erleichtert nicht die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit für Versicherungsmakler, sondern erschwert sie ganz erheblich.
  • Verletzt ist ebenso das Kohärenzprinzip (Art. 7 AEUV) sowie das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union – EUV).
  • Ferner ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) verletzt, ebenso wie der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Artt. 119, 120 AEUV).
  • Schließlich sind die wirtschaftliche Freiheit (Art. 15/16 der Charta der Grundrechte der europäischen Union – EU-GRCh) und der Gleichheitssatz (Art. 20 EU-GRCh) verletzt.
  • Versicherungsmakler werden im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern massiv benachteiligt und diskriminiert. Damit sind Makler gegenüber gebundenen Vertretern praktisch nicht mehr wettbewerbsfähig.

Die Folge hiervon, so das Gutachten, wäre nicht nur eine erhebliche Erschwerung der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Makler im Europäischen Binnenmarkt, sondern auch eine deutliche Erschwerung des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten im Binnenmarkt, da die Wettbewerbsbedingungen für den Vertrieb dieser Produkte sehr unterschiedlich werden würden.

Auch für die Kunden würde die Umsetzung des Kommissionsvorschlages zu einem erheblichen Nachteil führen. Sie könnten auf den Sachverstand unabhängiger Sachwalter, die in ihrem Kundeninteresse tätig sind, nicht mehr zählen, da sich diese im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern nicht mehr behaupten könnten. Verbraucher würden folglich ausgerechnet diejenigen Vermittler verlieren, die im Interesse der Kunden für einen umfassenden Marktüberblick und einen Vergleich der Produkte so sorgen, dass die jeweils qualitativ besten Produkte den Kunden empfohlen werden.

Das Gutachten hebt einen weiteren, wesentlichen Aspekt hervor: Da bei einer Umsetzung des Entwurfes die Makler im Wettbewerb um den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ausscheiden würden, würden sie als wesentlicher Treiber eines Wettbewerbs um die besten Produkte wegfallen. Es gäbe nur noch die gebundenen Vertreter, die ihrerseits diesen Wettbewerb gegenseitig nicht realisieren können, da sie an einen bestimmten Anbieter gebunden sind.

Für die Offenheit und Funktionsfähigkeit der Märkte wäre das Zurückziehen der Makler von großem Nachteil, weil die Anpassung der Produktmerkmale an die jeweils besten Produkte letztlich über die Makler getrieben wird, denn sie sind der verlängerte Arm und das Sprachrohr der Kunden. Eine vergleichbare Funktion erfüllen gebundene Vertreter nicht, da sie aufgrund ihrer Bindung an einen oder mehrere Produktgeber einen Wettbewerb um Produkte im Gesamtmarkt nicht entfalten – andernfalls würden sie sich selbst schaden.

Dies zeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs um Versicherungsanlageprodukte im Interesse der Kunden nur gewährleistet ist, wenn Makler bei ihrer Honorierung gegenüber gebundenen Vertretern nicht benachteiligt und diskriminiert werden.

Aus diesen Gründen ist Art. 30 Abs. 5b RL-E mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbaren und folglich ungültig. Es wird empfohlen, die Regelung ersatzlos zu streichen.

Diese Empfehlung hat der AfW auch gegenüber der Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Vorschlag eingebracht, welche daneben eine Vielzahl weiterer Kritikpunkte enthält. In der Stellungnahme wird auf folgende Punkte eingegangen:

  • die Überbetonung von Honorarberatung und ein Provisionsverbot, das EU-rechtswidrig ist und sich für Versicherungsmakler als Berufsverbot darstellt,
  • fehlerhafte Ausgestaltung eines Best-Interest-Tests,
  • die einseitige Fokussierung auf einen Kostenvergleich, ohne hinreichenden Blick auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kleinanleger,
  • unscharfe Anforderungen an eine Portfolioberücksichtigung,
  • überflüssige Offenlegungsanforderungen für Zahlungen Dritter,
  • eine zu weitreichende Verlagerung von wesentlichen Konkretisierungen in Delegierte Rechtsakte und
  • unrealistische Zeitpläne.

„Wir erwarten uns eindeutige Unterstützung auch der deutschen Bundesregierung bei diesem Thema. Zustimmung zu einem erwiesen rechtswidrigen Vorschlag der EU-Kommission kann es durch Deutschland nicht geben“ so der Geschäftsführende Vorstand des AfW, Norman Wirth. „Entscheidend ist aber, dass mit dem Vorschlag die Kleinanleger geschädigt werden und mit ihnen ein ganzer kundenorientierter und qualifizierter Berufsstand – die Versicherungsmaklerinnen und -makler. Das kann nicht gewollt sein und muss verhindert werden!“

Dank für engagierte Unterstützung gilt einer Vielzahl von Mitgliedern des AfW, den Maklerpools und -verbünden, die in der Initiative „Pools für Makler“ beim AfW engagiert sind und Rechtsanwalt Oliver Korn von GPC Law, Berlin.

Stellungnahme: 23-08-28_Stellungnahme-AfW-RIS.pdf (bundesverband-finanzdienstleistung.de)

Gutachten: HU-Briefbogen 1.0 (bundesverband-finanzdienstleistung.de)

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Das Line-up der DKM, die Ende Oktober in der Messe Dortmund die Finanz- und Versicherungswelt vereint, verspricht wieder viele Höhepunkte.

Vor allem die Top-Gäste in der Speaker’s Corner sorgen zusätzlich zum vielfältigen Fachprogramms von 16 Kongressen für ganz besondere Akzente auf der DKM.

Auf der großen Bühne der DKM in Dortmund – der Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft – treffen sich am 24. und 25. Oktober 2023 einmal mehr die Top-Gäste aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung. Auf die Besucher der Speaker’s Corner warten kontroverse Diskussionen, Ein- und Ausblicke in die Finanz- und Versicherungswelt, Praxistipps für das eigene Geschäftsmodell. Zugesagt haben unter anderem der Wirtschaftsexperte Prof. Dr. Dr. h. c. Lars P. Feld, der Marketing-Experte Roger Rankel, Schiedsrichter und Unternehmer Deniz Aytekin sowie Karl-Theodor zu Guttenberg.

Eröffnet wird die Speaker’s Corner mit der Frage, ob die Zukunft des Finanz- und Versicherungsbetriebs in Maklerhand liegt und wie Maklerunternehmen den Herausforderungen der heutigen Zeit erfolgreich begegnen können. Die traditionelle Runde der Vorstandsvorsitzenden mit Katja de la Viña, Allianz Lebensversicherungs-AG, Oliver Schoeller, Gothaer Konzern, Dr. Thilo Schumacher, AXA Konzern AG unter Moderation von Brigitte Horn, Chefredakteurin AssCompact steht erneut auf der Agenda.

Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums der „AssCompact“ lädt zudem das Fachmagazin zu einem kurzen Abriss von Deregulierung bis Digitalisierung mit einem Blick nach vorne sowie unterhaltsamen Glückwunsche von führenden Branchenvertretern ein.

NEU: FemSurance – die neue Bühne für Frauen in der Versicherungsbranche

Erstmalig gibt es darüber hinaus die „FemSurance“ auf der DKM. Sie stellt die Rolle von Frauen in der Versicherungsbranche in den Mittelpunkt und beleuchtet mit hochkarätigen Speakerinnen wegweisende Themen: von der Vielfalt als Erfolgsfaktor bis hin zu authentischem Selfbranding. Denn noch immer entgeht der Branche viel Potenzial, weil die Beratung, die Ansprache und Karriereprogramme zu sehr auf männliche Kunden und Mitarbeiter ausgerichtet sind. Mit der FemSurance will der Veranstalter der DKM, die in Bayreuth ansässige bbg, Frauen in der Versicherungsbranche stärken und ihnen eine Plattform zur Vernetzung bieten. Dazu tragen Vorträge, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer inspirieren sollen sowie zahlreiche Speed-Networking-Slots bei.

NEU: Young DKM – die Plattform für die jungen Talente 

Mit der Young DKM startet ein neues Event auf der Leitmesse der Finanz- und Versicherungswirtschaft. Eine neue Kooperation macht es möglich, dass Universitäten ihre Studierenden am 25.10.2023 nach Dortmund bringen – und zwar zur „Young DKM“. Die Young DKM ist eine innovative Plattform, auf der Studierende erfahren, wie die Versicherungswirtschaft tickt. Wer will, trifft Entscheider der Branche, kann seine Ideen einbringen und von den Branchenplayern lernen. Vor allem ist es aber auch umgekehrt: Die oftmals noch im Konservativen verhaftete Branche soll von den Studierenden lernen und erfahren, welche Arbeitswelt sie sich vorstellen, welche Erwartungen sie haben und mit welchem Mindset und mit welchen Technologien sie Veränderungen vorantreiben wollen. „Wir bringen die Versicherungswirtschaft, die in Gesellschaft und Wirtschaft eine wichtige Rolle spielt, mit jungen und innovativen Köpfen zusammen“, sagt Lisa Knörrer, Geschäftsführerin der bbg, dem Veranstalter der DKM. Zusammen mit Prof. Dr. Jürgen Hilp von der DHBW Heidenheim, Unternehmensberater Max Schroll und Generation-Z-Influencer Andreas Wollermann, hat sie die Young DKM ins Rollen gebracht.

Am 24.10.2023 wartet die Young DKM mit einem ebenfalls umfangreichen Programm auf, richtet sich dann aber an die Professionals. Hier geht es um die Branchensicht, um die Positionierung als interessante Arbeitgeber und um neue HR-Anforderungen.         ¬

DKM 2023

Die DKM als Treffpunkt und Impulsgeber der Finanz- und Versicherungswirtschaft findet vom 24. bis 25. Oktober 2023 in der Messe Dortmund statt. Die DKM startet am Dienstag, 24. Oktober mit den Entscheider-Lounges ab 9:00 Uhr und dem Messe-Marktplatz ab 12:00 Uhr. Die begleitenden Fachkongresse erwarten die Besucher am ersten Tag ab 13:00 Uhr und von 9:00 bis 17:30 Uhr am zweiten Messetag. Die Leitmesse der Branche besticht durch einen umfassenden Messemarktplatz mit verschiedenen Themenparks sowie ein vielfältiges Rahmenprogramm aus 16 Fachkongressen und prominenten Gästen in der Speaker’s Corner. Mit der Plattform DKM365 wird die DKM digital ergänzt. Hier finden vom 14. September bis 19. Oktober immer donnerstags digitale Workshops – die DKM Streaming-Days – der Aussteller statt. Zudem gibt es auf der Plattform, die auch als mobile App verfügbar ist, Informationen zu den Ausstellern und zum Rahmenprogramm. Kontakte lassen sich ebenfalls über die Plattform knüpfen – hier treffen sich Aussteller, DKM-Besucherinnen und -Besucher bereits im Vorfeld der DKM.

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Marktkommentar von Miriam Marx, Rechtsanwältin und Head of Financial Lines bei MRH Trowe

Die überarbeitete EU-Richtlinie NIS 2 nimmt jetzt auch kleine und mittlere Unternehmen in die Pflicht ihre Cybersicherheit zu verbessern

Verbindliche Standards für Informationssicherheit und Präventionsmaßnahmen

Die persönliche Haftung von Geschäftsleitern nach Cyberangriffen gewinnt noch mehr an Bedeutung

Die überarbeitete EU-Richtlinie für Network and Information Security (NIS 2) läutet eine Zeitenwende in der Bekämpfung von Cyber-Angriffen ein. Die aktualisierte Richtlinie nimmt nun auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in die Pflicht. Damit soll die Cybersicherheit in Unternehmen europaweit gestärkt und die allgemeine Bedrohungslage reduziert werden. Der Blick auf die Zahlen der von Cyber-Angriffen bedrohten Unternehmen erklärt, warum: 2022 waren bereits 84 Prozent aller Firmen in Deutschland Opfer eines Angriffs auf ihre IT-Systeme. Die Zahlen steigen stetig. Zu beachten ist zudem die neu eingeführte Haftung und persönliche Verantwortung von Leitungsorganen.

Cyber-Angriffe bedrohen Unternehmen aller Größen und Branchen. Deshalb wurde in der NIS2-Richtilinie der Kreis der Unternehmen, die von der Umsetzung betroffen sind, ausgeweitet. Letztlich gibt es kaum eine Branche, die nicht betroffen ist. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie, deren Umsetzung in deutsches Recht im Herbst 2023 erfolgen muss, sind dann alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als zehn Millionen Euro betroffen.

NIS 2 fordert die Unternehmensleitung

NIS 2 ist deshalb mehr als nur ein Regelwerk. Die Richtlinie markiert einen Meilenstein auf dem Weg zu einer sichereren digitalen Welt. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bringt NIS 2 neue Anforderungen und Herausforderungen mit sich: Von der Einführung von Richtlinien und Standards für Informationssicherheit bis hin zur Entwicklung von Präventionsmaßnahmen, der Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen sowie dem Aufbau eines robusten Incident Managements reichen die Maßnahmen, die die Unternehmensleitung zu beachten hat.

Sie müssen ferner die Geschäftskontinuität sicherstellen und Lieferketten schützen. Schon der funktionale Anforderungskatalog ist umfangreich. Gleichzeitig werden die neu geforderten technologischen und prozessualen Standards von strengen Vorgaben für das Meldewesen begleitet.

Mit NIS 2 rückt auch die persönliche Haftung von Geschäftsleitern in den Fokus. In einer Zeit, in der Unternehmen vermehrt von Cyberangriffen betroffen sind, erhöht sich somit der Druck auf Entscheider, sich aktiv mit Cybersicherheit auseinanderzusetzen. Die Organhaftung gilt übrigens auch bei Delegation! Hier müssen dann Kontrollpflichten eingehalten werden. Die Delegation schützt also nicht vor einer möglichen persönlichen Inanspruchnahme.

Cyberrisiken haben eine hohe Relevanz im Risk-Management. Zusammen mit Inflation („Chart-Stürmer“), Klimarisiken („Dauerbrenner“) und der Furcht vor einer neuen Finanzkrise ist Cyber als tägliches Risiko präsent. Deshalb muss auch die Herangehensweise in der Unternehmensführung und im Risikomanagement überdacht werden.

Drohen Regressforderungen gegen die Unternehmensleitung?

Die Rechtsprechung zu Haftungsfragen des Managements, gerade im Rahmen der Bußgeldregresse, ist noch uneinheitlich. So lehnt zum Beispiel eine jüngste Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.7.2023 – VI-6 U 1/22 (Kart)) zum Thema Kartellrechtsbußen und Kartellrechtsschadenersatz die Regressfähigkeit von Kartellunternehmensgeldbußen ab. Im Gegensatz dazu bestätigt das Gericht eine persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern dem Grunde nach für Schäden, die ihrem Unternehmen durch Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte entstanden sind.

Die höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH bleibt noch abzuwarten. Es ist fraglich, ob der BGH zwischen Kartellunternehmensgeldbußen und Kartellschadenersatz unterscheiden wird. Die Frage nach der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen stellt sich auch im Datenschutzrecht, Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und Kapitalmarktrecht.

Es zeigt sich, dass im Rahmen des Compliance Managements gerade auch das Thema Cyber auf der Agenda der Geschäftsleitung stehen muss. Je mehr unsere Abhängigkeit von digitalen Systemen zunimmt, ist es unsere Pflicht, die Cybersicherheit auf allen Ebenen zu stärken.

Über MRH Trowe:

MRH Trowe gehört zu den zehn größten deutschen Industriemaklern. Unter dem Dach der Mesterheide Rockel Hirz Trowe AG Holding agieren neben der MRH Trowe Insurance Brokers GmbH mehrere Spezialdienstleister für verschiedene Segmente. MRH Trowe bietet umfassende Expertise in praktisch allen Versicherungssparten für Industrie- und Gewerbekunden, Institutionen sowie gehobene Privatkunden. Das inhabergeführte Unternehmen verfolgt einen konsequenten Wachstumskurs mit ganzheitlichem Beratungsangebot, spezialisierten Fachteams und einem hohen Digitalisierungsgrad an den Schnittstellen von Mandanten, Makler und Versicherer. Rund 1.100 Mitarbeitende verwalten ein Prämienvolumen von mehr als 650 Mio. Euro.

Verantwortlich für den Inhalt:

Mesterheide Rockel Hirz Trowe AG Holding, Walther-von-Cronberg-Platz 6, 60594 Frankfurt am Main, Tel: +49 (0) 69 6605889-0, www.mrh-trowe.com