Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. Oktober 2024 den Referentenentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgestellt. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. begrüßt den Entwurf als bedeutenden Schritt hin zu einer zeitgemäßen und vielfältigen Altersvorsorge.

Mehr Flexibilität, bessere Optionen

Die geplanten Änderungen stärken die kapitalgedeckte Altersvorsorge, bieten aber gleichzeitig eine wichtige Wahlfreiheit: Sowohl kapitalmarktorientierte als auch versicherungsbasierte Produkte bleiben als Vorsorgelösungen bestehen. Diese Kombination ermöglicht es, sowohl sicherheitsorientierten als auch renditeorientierten Sparern passende Produkte zur Verfügung zu stellen. Der AfW sieht hierin eine große Chance, mehr Menschen für die private Altersvorsorge zu gewinnen, die bisher keine passende Lösung finden konnten.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW: „Die vorgeschlagenen Reformen bieten mehr Flexibilität und Auswahlmöglichkeiten, was den unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher entgegenkommt. Qualifizierte, unabhängige Beratung zu einer ausgewogene Vielfalt geförderter Produkte ist der Schlüssel zu einer stabilen und attraktiven Altersvorsorge.“

Unabhängige Beratung bleibt unverzichtbar

Der AfW hebt in seiner Stellungnahme die Bedeutung der unabhängigen Beratung durch qualifizierte Vermittler hervor. Die qualifizierte Beratung ist entscheidend dafür, dass Verbraucher die für sie bestmöglichen Entscheidungen treffen können – sei es durch kapitalmarktorientierte oder versicherungsbasierte Produkte. Nur eine bedarfsgerechte Beratung gewährleistet eine verlässliche Altersvorsorge.

Wichtige Nachbesserungen notwendig

Auch wenn der Entwurf viel Positives enthält, sieht der AfW Nachbesserungsbedarf. Insbesondere Selbstständige in die förderungsfähigen Personengruppen einbezogen werden, um ihre Altersvorsorgeoptionen zu verbessern. Außerdem bleibt die Frage offen, wie die unabhängige qualifizierte Beratung innerhalb der neuen Strukturen verankert wird. Der AfW setzt sich dafür ein, dass die Beratung durch qualifizierte Vermittler, die nicht an spezifische Anbieter gebunden sind, klarer im Reformgesetz verankert wird.

„Viel Licht, wenig Schatten“

,fasst AfW Vorstand Frank Rottenbacher den Entwurf zusammen. „Mehr Flexibilität im Kapitalmarktbereich in Anspar- und Rentenphase wird eine neue, andere Zielgruppe als die bisherigen Riester-Verträge ansprechen. Ein beratungsfreies Muster-Depot und eine fehlende Selbstständigenförderung müssen wir leider kritisieren.“

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Die PHÖNIX Schutzgemeinschaft feiert die Neuauflage eines Klassikers:

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 wird das Deckungskonzept PHÖNIX THV durch die INTER Versicherung als neuem Risikoträger rückversichert. Für die Versicherungsnehmer bedeutet dieser Schritt noch bessere Leistungen, während sich Vermittler über den Zugang zu neuen Zielgruppen freuen können.

Die PHÖNIX THV gehört mit mehr als 40.000 versicherten Hunden und Pferden sowie unzähligen Auszeichnungen zu den erfolgreichsten Deckungskonzepten aus der Produktschmiede der PHÖNIX Schutzgemeinschaft. Gemeinsam mit der INTER Versicherung wird der Hamburger Assekuradeur diese Position in den kommenden Jahren deutlich ausbauen und die Leistungen der Tarife optimieren.

Von einigen Verbesserungen profitieren die Versicherten schon heute, wie Frank Löffler, Geschäftsführer der PHÖNIX Schutzgemeinschaft, erklärt: „In vielen Leistungsarten konnten wir deutliche Verbesserungen umsetzen. Im Bereich der Neuwertentschädigung für Gegenstände erstatten wir den Neuwert eines beschädigten Objekts jetzt 24 statt 18 Monate ab Kaufdatum. Ein weiteres Beispiel ist der sogenannte Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens (Stichwort Gefährdungshaftung). Bei einer Rangelei zwischen zwei Hunden müssen die versicherten Tierhalter keine Leistungskürzungen befürchten, weil dem anderen Hund eine Mitschuld zufällt; stattdessen übernehmen wir den Schaden bis zu einer Summe von 500 EUR ohne Wenn und Aber. Zuvor waren es maximal 250 EUR.“

Die überarbeiteten Tarife eröffnen aber auch den Versicherungsmaklern neue Potenziale, wie der Geschäftsführer der PHÖNIX Schutzgemeinschaft, Stefan Klahn, festhält: „Listenhunde konnten bisher nicht über die PHÖNIX THV versichert werden. Mit dem Relaunch am 1. Oktober dieses Jahres haben wir das Deckungskonzept auch für die bisher ausgeschlossenen Rassen geöffnet, sofern bestimmte Voraussetzungen wie etwa das Bestehen eines Wesenstests erfüllt sind. Die Anzahl der potenziellen Versicherungsnehmer erhöht sich dadurch deutlich, was unseren Vermittlungspartnern neue Abschlussmöglichkeiten bietet.“

Die Zusammenarbeit mit der INTER Versicherung bringt den Vertriebspartnern der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe laut Klahn aber auch über das Deckungskonzept PHÖNIX THV hinaus Vorteile: „Wir denken wachstumsorientiert. Wir werden unsere Produktpalette weiter ausbauen und haben mit der INTER den genau richtigen Partner gefunden, um uns mit neuen Versicherungskonzepten erfolgreich am Markt zu platzieren. Unsere Vermittler dürfen gespannt sein!“

Für das Tagesgeschäft der Makler bedeutet die Zusammenarbeit zwischen der PHÖNIX Schutzgemeinschaft und der INTER Versicherung keine große Umstellung. Neuabschlüsse können über die bekannten Abschlussstrecken abgewickelt werden; das Bestandsgeschäft wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf die INTER übertragen.

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MAXPOOL Maklerkooperation GmbH, Friedrich-Ebert-Damm 143, 22047 Hamburg, Tel: +49 (40) 29 99 40 – 437,Fax: +49 (40) 29 99 40 – 9430, www.maxpool.de 

Von Michaela von Fragstein, Beraterin bei der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ

Erbstreitigkeiten kommen häufiger vor als den Erblassern lieb sein dürfte, oft landen sie sogar vor Gericht. Wer jedoch schon zu Lebzeiten die Vermögensübertragung und das Erbe richtig plant, kann solche Familienstreitigkeiten umgehen. Welche Möglichkeiten es für eine gelungene Nachlassplanung gibt und wie diese helfen, Steuern zu sparen, erfahren Sie im Leitfaden der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ.

Um das Erbe des 2003 verstorbenen Fiat-Managers Gianni Agnelli wird auch nach mehr als 20 Jahren noch immer gestritten. 2024 erst hat die Staatsanwaltschaft 75 Millionen Euro von den Agnelli-Enkeln beschlagnahmt, Agnellis Tochter hatte ihre eigenen Kinder verklagt.

Um wenig wird in Familien so heftig und so häufig zu Lebzeiten gestritten, wie um das Erbe von Verstorbenen – und das nicht nur bei Prominenten. Nahezu jede fünfte Erbschaft führt Schätzungen zufolge zum Rechtstreit. Und je größer der Nachlass, umso wahrscheinlicher ist der Streit ums Erbe.

Frühzeitig das Erbe regeln

Keiner der Verstorbenen hätte sich diesen Zwist um den Nachlass wohl gewünscht. „Daher weisen wir gegenüber unseren Kunden immer wieder darauf hin, dass sie gar nicht früh genug ihre Vermögensnachfolge regeln können – auch wenn wir die Erfahrung gemacht haben, dass es vielen Menschen schwerfällt, sich mit ihrer eigenen Vergänglichkeit zu beschäftigen“, erklärt Michaela von Fragstein, Beraterin bei der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ.

Wer hingegen auf eine Nachlassregelung verzichtet, entscheidet sich gleichbedeutend für die gesetzliche Erbfolge mit ihren begrenzten Freibeträgen und hohen Steuerlasten. Dabei ginge es besser und steuerschonender. Es geht um viel Geld: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) schätzt, dass jährlich 200 bis 300 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt werden, in den vergangenen zehn Jahren insgesamt rund 3,2 Billionen Euro.

Ohne Nachlassregelung gilt die gesetzliche Erbfolge

Fakt ist: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt verschiedene Verwandtschaftsgrade. Dabei schließen nähere Verwandte ein Erbe von entfernteren Verwandten aus. Konkret bedeutet dies: Stirbt der Erblasser, erbt bei Verheirateten zunächst der hinterbliebene Ehepartner, allerdings abhängig vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft / Gütertrennung) und davon, welche Verwandten noch erben. Als Erben erster Ordnung gelten Kinder und Enkel. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Erben dritter Ordnung dann Großeltern und ihre Abkömmlinge.

Ärgernis Erbschaftssteuer

„Wer erbt, ist erbschaftssteuerpflichtig, wenngleich – abhängig vom Verwandtschaftsgrad – den späteren Erben Steuerfreibeträge zustehen“, so Expertin von Fragstein. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erben bis zu einem Vermögenswert von 500.000 Euro steuerfrei, die eigenen Kinder sowie Stiefkinder haben einen Steuerfreibetrag von jeweils 400.000 Euro. Sofern die eigenen Kinder bereits verstorben sind, dürfen auch die Enkel einen Freibetrag von 400.000 Euro für sich beanspruchen, sonst sind es 200.000 Euro pro Enkel. Großeltern, Urenkel und die eigenen Eltern haben noch einen Freibetrag von 100.000 Euro. Alle übrigen Erben sind nur noch bis zu einer Erbschaft von 20.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit. Die Erbschaftssteuer fällt für das Vermögen an, das über den Freibetrag hinausgeht.

Alternative I zur gesetzlichen Erbfolge: Testament

Wem die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt, kann mit einem Testament die eigenen Wünsche und Vorstellungen umsetzen. Beispielsweise kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, dass auch unverwandte Freunde oder Bekannte bedacht werden, oder der hinterbliebene Ehepartner zunächst Alleinerbe sein soll. „Bei einem Testament hat der Erblasser weitreichenden Gestaltungsspielraum, um seine Vorstellungen zur Erbschaft und zum Kreis der Begünstigten umzusetzen“, erklärt Michaela von Fragstein.

Doch Vorsicht: Bei einem Testament drohen eine Reihe von bürokratischen und rechtlichen Fallstricken, die dafür sorgen können, dass ein Testament nichtig oder anfechtbar ist. Ein selbstverfasstes, handschriftliches Testament ist zwar rechtens, doch nicht immer die beste Wahl. Im Idealfall lassen sich die Vererbenden von einem Notar beraten und das Testament beurkunden. Nachteil: Spätere Änderungen erfordern erneut die Einschaltung eines Notars oder Rechtsanwalts.

Wer ein Testament aufsetzt, sollte außerdem die Pflichtteilsregelungen kennen. Pflichtteilsberechtigt sind nur Ehepartner, die eigenen Kinder oder die Enkel, sofern die Kinder schon verstorben sind, sowie die Eltern, wenn der Erblasser kinderlos war. „Sie alle haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Erbes, auch wenn ein Testament etwas anderes vorsieht. Bleibt jemand aus diesem Personenkreis unberücksichtigt oder wird darin explizit enterbt, kann diese Person einen Pflichtteil fordern und rechtlich durchsetzen“, weiß Michaela von Fragstein. Der Pflichtteil beträgt dabei 50 Prozent des Anspruchs aus der gesetzlichen Erbfolge. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Pflichtteil per Verfügung des Erblassers entzogen werden, etwa bei Mordabsichten gegen den Erblasser. Wer den Pflichtanteil umgehen will, muss das vor dem Erbfall vertraglich mit dem Erbberechtigen regeln und in der Regel eine Abfindung für den Pflichtteilsverzicht zahlen.

Alternative II: Schenkungen

Wer hohe Steuerzahlungen für seine Erben vermeiden möchte, sollte möglichst früh über Schenkungen nachdenken. Generell werden Schenkungen genauso besteuert wie Erbschaften – Steuersätze und Freibeträge sind identisch. Ein wichtiger Unterschied: die Freibeträge der Schenkungssteuer erneuern sich alle zehn Jahre. So können beispielsweise Eltern zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei an die Kinder übertragen. Zum Erbe werden die Schenkungen nur gerechnet, wenn sie weniger als zehn Jahre her sind.

„Bei Schenkungen, etwa einer Immobilie, ist auch der sogenannte Nießbrauch als Gestaltungselement beliebt. Übertragen Eltern beispielsweise das selbstgenutzte Eigenheim auf ihre Kinder, können sie vertraglich vereinbaren, dass sie die Immobilie noch bis zu ihrem Tod weiter bewohnen dürfen“, weiß Beraterin von Fragstein. Der Nießbrauch kann auch das Recht zur Vermietung einschließen, obwohl das Eigentum an der Immobilie bereits auf die Kinder übergeht. Ähnlich lässt sich auch der Nießbrauch an einem Wertpapierdepot regeln: Dem Begünstigten wird das Depot übertragen, die Erträge erhält weiter der Schenkende.

Alternative III: Erbvertrag

Ein Erbvertrag gilt als Alternative zum Testament und wird meist zur Vermeidung hoher Erbschaftssteuern zwischen Erblasser und Erben im Beisein eines Notars geschlossen. Der Clou: Erblasser können Teile ihres Vermögens beziehungsweise die Nutzung von Vermögenswerten den Erben überlassen und dennoch Eigentümer bleiben. Verstirbt beispielsweise der vermögende Vater und setzt seine Frau als Alleinerbin ein, kann diese noch zu Lebzeiten ihren Kindern per Erbvertrag ein Vermächtnis machen, für das sie eine Gegenleistung von den Kindern zurückbekommt.

Beispielsweise bekommen die Kinder das Vermögen übertragen, müssen aber vertraglich zusagen, die Mutter im Alter zu pflegen und die Kosten dafür zu tragen. Der Vorteil liegt darin, dass der Erblasser die Kontrolle über das zu vererbende Vermögen behält und die Erbschaft an Bedingungen knüpfen kann. Ein Vertragsbruch führt daher zur Enterbung. Erbverträge bieten sich etwa für unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder die Regelung einer Unternehmensnachfolge an.

„Da beide Vertragspartner an das Vereinbarte gebunden sind, ist das Vermächtnis aus einem Erbvertrag noch kein Erbe, dass unter die Erbschaftssteuer fällt. Die rechtlichen Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten sind allerdings komplex; die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt beim Aufsetzen des Erbvertrags ist daher dringend zu empfehlen“ empfiehlt Michaela von Fragstein.

Alternative IV: Versicherungen für die Vermögensübertragung

Eine weitere, steuerschonende Möglichkeit, sein Erbe schon zu Lebzeiten zu regeln, ist die Vermögensübertragung im Versicherungsmantel. Dabei wird verfügbares Vermögen in eine Versicherung übertragen, die nach dem Tod des Versicherungsnehmers einkommensteuerfrei an die Begünstigten ausgezahlt wird. Erbschaftssteuer wird hier nur bei Überschreiten der weiterhin verfügbaren Freibeträge fällig.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind auch bei einem Versicherungsmantel vielfältig und komplex. So können etwa der Erblasser allein oder zusammen mit dem designierten Erben Versicherungsnehmer sein, auch unterschiedliche hohe Anteile an der Police sind möglich, was die Steuerbelastung verringern kann. In der Wahl des Begünstigten im Todesfall ist der Versicherungsnehmer frei und nicht an die gesetzliche Erbfolge oder Pflichtanteile gebunden.

Frühzeitig das Erbe regeln

Die Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu regeln sind vielfältig und erfordern mitunter die Beteiligung von Fachanwälten, Notaren, Steuerberatern und Versicherungsvermittlern. Um einen kontrollierten Übergang des eigenen Vermögens sicherzustellen, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema sehr ratsam. „Empfehlenswert ist zudem ein Generationengespräch, in dessen Rahmen sich der Erblasser und seine potenziellen Erben zunächst über ihre Vorstellungen, Sorgen und Fragen austauschen können“, so Michaela von Fragstein. Im Austausch mit den Experten können dann die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ausgelotet werden.

Mit klaren Absichten, etwas Vorbereitung und fachkundiger Unterstützung ist es somit möglich, spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden und die steuerliche Belastung zu minimieren.

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Laureus AG Privat Finanz, Ludwig-Erhard-Allee 15, D-40227 Düsseldorf, Tel: 0211 / 16098­0, www.laureus­ag.de

Die DEGAV (Deutsche Gesellschaft für alternative Vergütungskonzepte) freut sich, drei hochkarätige Experten im Kompetenzteam begrüßen zu dürfen:

Dr. Peter Schmidt, Unternehmensberater für Makler

Mathias Grellert, Vorstand des DEFINO Instituts für Finanznorm AG

Steffen Moser, Experte für Generationenberatung

Mit ihrer langjährigen Erfahrung und tiefen Fachkenntnis werden sie das DEGAV-Team tatkräftig unterstützen und insbesondere den DEGAV Kursteilnehmern und DIPAY Nutzern mit ihrer Expertise zur Seite stehen. Die Ergänzung des Kompetenzteams stärkt die Position der DEGAV als eine führende Beratungsgesellschaft, die Makler und Finanzberater auf ihrem Weg zu nachhaltigen Geschäftsmodellen begleitet.

Fokus auf alternative Vergütungsmodelle und Servicevereinbarungen

Das DEGAV-Gründerteam bestehend aus Handan Isik, Norman Wirth, Jörg Laubrinus und Dirk Erfurth hat sich in den letzten Jahren intensiv mit der Einführung von Servicevereinbarungen und alternativen Vergütungsmodellen auseinandergesetzt. Sie gelten als Vorreiter in der Branche und haben maßgeblich dazu beigetragen, dieses wichtige Thema zu etablieren und voranzubringen.

In einer Branche, die sich ständig verändert, bieten Servicevereinbarungen und alternative Vergütungsmodelle für Vermittler neue Chancen, ihre Beratungsleistungen fair und transparent zu honorieren. Das Gründerteam hat nicht nur die notwendigen Impulse gesetzt, sondern unterstützt die praktische Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Modelle aktiv – stets mit dem Ziel, die Branche zukunftsfähig zu gestalten.

Neue Impulse für die Zukunft

Mit der Aufnahme von Dr. Peter Schmidt, Mathias Grellert und Steffen Moser ins Kompetenzteam setzt DEGAV einen weiteren Meilenstein. Sie bringen zusätzliches Know-how in den Bereichen Maklerberatung, Finanznormen und Generationenberatung ein, wodurch das Leistungsspektrum weiter ausgebaut wird.

„Wir sind stolz, dass wir mit diesen drei Experten unsere Expertise erweitern können und unseren Kursteilnehmern dadurch einen noch größeren Mehrwert bieten,“ betont das Gründerteam der DEGAV.

Die DEGAV wird auch weiterhin ihre Mitglieder dabei unterstützen, sich optimal auf die zukünftigen Herausforderungen der Branche einzustellen – immer mit dem Fokus auf Serviceorientierung, Qualität und zukunftsfähige Vergütungsmodelle.

Über die DEGAV

Die DEGAV ist ein wachsendes Beratungsunternehmen für alternative Vergütungskonzepte für Makler und Vermittler in der Finanz- und Versicherungsbranche. Durch Schulungen, Beratung und den Austausch mit Branchenexperten begleitet die DEGAV ihre Partner dabei, sich langfristig erfolgreich am Markt zu positionieren.

Verantwortlich für den Inhalt:

DEGAV – Deutsche Gesellschaft für alternative Vergütungskonzepte mbH, Kurfürstendamm 14, 10719 Berlin, Tel: +49 (0) 30 992 113 – 331, www.degav.de

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ruft alle Vermittlerinnen und Vermittler auf, sich bis zum 03.11.2024 am bereits 17. AfW Vermittlerbarometer zu beteiligen.

Mit der großen Online-Umfrage, die ab sofort unter www.vermittlerbarometer.de zu erreichen ist, erhält der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sehr wichtige Informationen für seine politische Interessenvertretung in Berlin und Brüssel unmittelbar aus der Branche.

„Wir benötigen Daten direkt aus der Branche, um die Interessen der Vermittlerinnen und Vermittler überzeugend und mit Fakten in Berlin und Brüssel vertreten zu können“, ruft AfW-Vorstand Frank Rottenbacher alle Vermittlerinnen und Vermittler zur Teilnahme auf.

Bedeutung der Umfrage

Die Ergebnisse der letzten Jahre konnte der AfW stets erfolgreich in seine politische Arbeit einbringen. Die Umfrage ist ein wesentliches Instrument, um die aktuelle Situation und die Herausforderungen der Vermittlerinnen und Vermittler sichtbar zu machen und deren Anliegen gegenüber der Politik zu untermauern.

Die Umfrage ist absolut anonym und richtet sich an alle Vermittlerinnen und Vermittler im Versicherungs- und Finanzanlagenbereich sowie an diejenigen mit Zulassung zur Darlehensvermittlung. Besonders wichtig sind dabei die vielfältigen Perspektiven aus allen Erlaubnisbereichen, um ein umfassendes Stimmungsbild der Branche zu erhalten.

So wurde aufgrund der anstehenden Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung, die ab 2026 in Kraft treten wird, dieses Thema verstärkt in die Umfrage aufgenommen.

Aufruf zur Weiterverbreitung

„Bitte teilen Sie den Link, um möglichst viele Antworten aus unterschiedlichen Erlaubnisbereichen, Tätigkeitsschwerpunkten und Vertriebsformen zu erhalten. Mit einer hohen Beteiligung können wir die Anliegen der unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittler besonders glaubwürdig vertreten“, so Rottenbacher weiter.

Teilnahmeinformationen

Die Teilnahme dauert ca. 20-25 Minuten und ist noch bis zum 03.11.2024 erreichbar unter www.vermittlerbarometer.de.

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Wie schon 2023 hat Metzler Ratings auch 2024 sein „Rating der Ratings“ für deutsche Lebensversicherer durchgeführt. Dafür wurde auf öffentlich verfügbare Ratings zu 28 Lebensversicherern aus den Bereichen Finanzstärke, Produkt- sowie Servicequalität zurückgegriffen und zu einem Gesamtrating verdichtet.

Insgesamt schnitt die WWK in diesem Meta-Rating mit einer Gesamtnote von 1,19, wie schon 2023, am besten ab. Den zweiten Platz verteidigte die Allianz mit einer Gesamtnote von 1,63 ganz knapp vor der LV 1871 (1,65). Dabei haben WWK und Hannoversche in Sachen Finanzstärke mit jeweils 1,00 die besten Meta-Ratings. Bei der Produktqualität liegen hingegen Axa und Alte Leipziger jeweils mit einer Note von 1,33 vorn. Bei der Servicequalität kamen hingegen neun Anbieter jeweils mit Note 1 gemeinsam auf Platz 1, darunter mit WWK, Allianz und LV 1871 auch die Anbieter, die in der Gesamtwertung vorne liegen.

Wer Abitur gemacht hat, weiß: Zwar fließen in die Abiturnote nicht nur die Ergebnisse der Abiturprüfungen ein, sondern auch viele Noten aus den Zeugnissen der Oberstufe. Doch unterm Strich zählt einzig und allein die aus diesen vielen Einzelnoten gebildete Abiturnote. So etwas ähnliches gibt es auch am Finanzmarkt: Bloomberg, eine auf Nachrichten aus der Finanzwelt spezialisierte Agentur, veröffentlicht sogenannte Konsensschätzungen dazu, wie sich die Geschäfte und letztlich die Aktienkurse großer börsennotierter Unternehmen in den kommenden Monaten entwickeln werden. In diese Schätzungen fließen die Prognosen all der Finanzanalysten ein, die das betreffende Unternehmen für renommierte Investmentbanken beobachten. In eine Konsensschätzung fließen daher oft Dutzende von Einzelprognosen ein. So werden extreme Einschätzungen einzelner Analysten „geglättet“. Diese Konsensschätzung wird damit sozusagen zur „Abiturnote für Aktiengesellschaften“.

Im vergangenen Jahr hat Metzler Ratings dieses Prinzip mit seinem Meta-Rating auf deutsche Lebensversicherer übertragen. Das Ziel: Herausfinden, welche Versicherer bei renommierten Ratingagenturen am besten abschneiden. Doch warum ist das wichtig? „Nun, wer eine Lebensversicherung abschließt, bindet sich meist über Jahrzehnte an einen Anbieter“, so Dr. Marco Metzler, Gründer und Chef von Metzler Ratings.

„Da sollte man vor Abschluss so gut wie möglich ermitteln, welche Lebensversicherer von den verschiedensten Versicherungsexperten als die Besten am Markt eingeschätzt werden. Dabei kann unser, Rating der Ratings‘ eine wertvolle Hilfe sein.“

Die Methode

Und wie funktioniert Metzlers Meta-Rating? „Im Prinzip ist das die Zusammenfassung mehrerer Ratings“, sagt Experte Metzler. „Oder – wie der Fachbegriff lautet – ein aggregiertes Rating.“ Dabei werden mehrere Noten, Punkte oder Ratings, die für ein Produkt oder eine Dienstleistung abgegeben wurden, zu einem einzigen Wert zusammengefasst. Dies kann durch verschiedene Methoden geschehen. Eine gängige Methode ist die Ermittlung des arithmetischen Mittelwerts aus allen Ratings. Dafür werden alle Benotungen zuerst addiert und dann das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Benotungen dividiert.

Angenommen ein Produkt wurde sechsmal bewertet und erhielt dabei die Benotungen 4, 3, 5, 2, 3 und 4. Dann ist die durchschnittliche Bewertung 3,5. Rechenweg: (4+3+5+2+3+4)/6 = 21/6 = 3,5. Zudem können einzelne Ratings auch stärker oder schwächer gewichtet werden. Inzwischen werden bei aggregierten Ratings auch immer häufiger selbstlernende Algorithmen eingesetzt, um die Ratings ständig zu verfeinern. „Die Aggregation von Ratings ist ein nützliches Instrument, um mehrere Bewertungen eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenzufassen und zu vergleichen“, erläutert Versicherungsanalyst Metzler.

Die Grundgesamtheit

Metzler Ratings hat für sein „Rating der Ratings“ alle in Deutschland aktiven Lebensversicherer ermittelt, die von den drei in Deutschland führenden Produktrating-Agenturen in allen drei Schichten der Lebensversicherung (Rürup- und Riester-Rente, betriebliche und private Altersvorsorge) bewertet wurden und mindestens ein Finanzstärke- und ein Service-Rating aufweisen können. Diese Vorgaben erfüllten in diesem Jahr exakt 28 Lebensversicherer. Alle von Metzler für das aggregierte Rating verwendeten Ratings der einzelnen Ratingagenturen sind auf den Webseiten der jeweiligen Ratinganbieter öffentlich zugänglich. Auf eine Gewichtung der einzelnen Ratings oder der Ratinganbieter wurde bei der Erstellung des Metzler Meta-Ratings (MMR) bewusst verzichtet.

Die Ergebnisse: Finanzstärke

In Sachen Finanzstärke hat Metzler Ratings auf die Ratings von S&P, Fitch sowie die eigenen Qualitätsratings zurückgegriffen und dergestalt aggregiert, dass ein Durchschnittswert der Finanzstärke und des Qualitätsratings der drei Ratinganbieter ermittelt wurde. In die Bewertung der Substanzkraft beziehungsweise der Finanzstärke flossen dabei unter anderem Finanzkennzahlen aus den Jahresabschlüssen 2023 zum Eigenkapital, zur freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (freie RfB) und zum Schlussüberschussanteilsfonds sowie stille Reserven ein.

Dabei schnitten WWK und Hannoversche jeweils mit aggregierten Finanzstärke-Ratings von 1,0 am besten ab, gefolgt von Condor (2,0.), Allianz (2,33) und Axa (2,42). Der Noten-Durchschnitt über alle 28 betrachteten Gesellschaften betrug 2,97.

Die Ergebnisse: Produktqualität

Bei den Produktratings wurden auf Ratings der drei renommiertesten Ratingagenturen für Lebensversicherungsprodukte – Franke & Bornberg (F&B), Ascore und Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) –zurückgegriffen, da diese eine breite Abdeckung an Ratings über alle drei Schichten der Altersvorsorge (gesetzliche Schicht – hier also Rürup-Rente, betriebliche und private Schicht) sicherstellen.

Dafür wurden in einem ersten Schritt für jeden Lebensversicherer die besten Produktratings von jeder der drei Agenturen in jeder Schicht zu Teilergebnissen zusammengefasst. Diese drei Teilergebnisse – in die auch einfloss, ob in der jeweiligen Schicht überhaupt Ratings vorlagen – wurden dann zu einem Produktrating über alle drei Schichten gebündelt.

Bei den gebündelten Produktratings schnitten Axa und Alte Leipziger mit Bewertungen von jeweils 1,33 am besten ab, gefolgt von Ergo Vorsorge, LV 1871 und Nürnberger mit jeweils 1,44. Der Durchschnitt der Produktratings über alle beobachteten Gesellschaften lag bei 1,97.

Die Ergebnisse: Servicequalität

In Sachen Servicequalität gab es in diesem Jahr nur einen Anbieter, der alle 28 hier betrachteten Lebensversicherer mit eigenen Service-Ratings abdeckte: Service Value. In dessen Serviceratings schnitten insgesamt neun Lebensversicherer mit Bestnote 1,0 ab: Allianz, Cosmos, Ergo Vorsorge, HUK-Coburg, LV 1871, Provinzial NordWest, Targo, Württembergische und WWK. Der Durchschnitt der Serviceratings über alle beobachteten Gesellschaften lag bei 2,21.

Das Gesamtergebnis

In einem weiteren Schritt hat Metzler Ratings dann die Teilratings in Sachen Finanzstärke, Produkt- und Service-Qualität zu einem Gesamtrating zusammengefasst, um den Lebensversicherer mit den besten Ratings insgesamt zu ermitteln. Dabei wurden alle drei Bereiche gleich gewichtet.

Insgesamt überzeugt im Metzler Meta-Rating (MMR) die WWK mit Werten von jeweils 1,00 bei den Finanzstärke- und den Service-Ratings. Bei den Produktratings kam sie mit 1,56 auf den vierten Platz. Dies ergab unterm Strich ein Gesamtrating von 1,19. Das sicherte der WWK den ersten Platz im diesjährigen Meta-Rating von Metzler Ratings. Ebenfalls in die Top Five schafften es die Allianz mit einer Note von 1,63, die LV 1871 (1,65), die Ergo Vorsorge (1,73) und die Hannoversche mit 1,80.

Das Fazit

„Das von uns entwickelte Meta-Rating, also die Zusammenfassung der vielen verschiedenen Ratings für Lebensversicherer macht es für Endkunden einfach, sich im Dschungel der Lebensversicherungs-Ratings zurechtzufinden“, erläutert Marco Metzler, Geschäftsführer der Metzler

Ratings GmbH. Kunden erkennen so auf einen Blick die Qualität der Produkte und des Services sowie die Finanzstärke der einzelnen Gesellschaften. „Sie können ihre Entscheidungen also ganz einfach auf der Basis der Ratings mehrerer renommierter Ratingagenturen treffen“, erklärt Marco Metzler. „Wer hier zu einem der top platzierten Versicherer unseres „Rating der Ratings“ Meta-Ratings geht, sollte nichts falsch machen. Und auch noch in ein paar Jahrzehnten mit seiner heutigen Wahl zufrieden sein.“

Mehr Informationen zu den Ergebnissen des Ratings finden Sie unter https://www.metzler-ratings.com

Ein Videointerview und das komplette E-Journal zum Metarating finden Sie hier

Über Metzler Ratings GmbH

Metzler Ratings GmbH (vormals DMSA) befindet sich im Eigentum der Investoren-Familie Metzler und ist ein unabhängiger Datendienst, der marktrelevante Informationen zu Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen sammelt und bewertet. Wir verstehen uns als Anwalt der Verbraucher, Privatkunden und mündigen Investoren. Unser Anspruch: Unternehmen und Anbieter, Produkte und Dienstleistungen immer mit den Augen der Kunden zu betrachten. Die Kunden stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit. Für sie bündeln wir wichtige, entscheidungsrelevante Informationen und stellen diese als Marktscreenings dar. Unser Ziel: Für Verbraucher mehr Transparenz bei der Auswahl von Produkten, Investments und Dienstleistungen zu schaffen.

Verantwortlich für den Inhalt:

Metzler Ratings GmbH, Wichertstraße 13, 10439 Berlin, Dr. Marco Metzler Geschäftsführer, info@dmsa-agentur.de, www.metzler-ratings.com

Videointerview mit Dr. Marco Metzler, Metzler Ratings

Lohnt es sich angesichts von Inflation und niedriger Zinsen, langfristig in einen Altersvorsorgevertrag bei einem Lebensversicherungsanbieter zu setzen? Wenn ja, auf welches Unternehmen? Um dies beurteilen zu können sind Ratingergebnisse eine gute Orientierung für Interessenten.

Und das bieten diverse renommierte Rating-Unternehmen am Markt mit ihren sich auf die Bewertung verschiedener Unternehmensbereiche fokussierenden und mit unterschiedlichen Methoden erstellten Ratings.

Die Menge von Einzelergebnissen macht es aber für Interessenten schwierig hier den Überblick zu erhalten, wenn man den oder die insgesamt besten Anbieter ermitteln möchte.

Hier setzt das bereits zum zweiten Mal erschienene Rating der Ratings an und bietet eine fundierte schnelle Übersicht wer die jeweils besten Lebensversicherer sind.

Dazu aggregiert das Meta-Rating die Vielzahl der einzelnen Rating-Ergebnisse zu einer einzigen Bewertung und schafft damit die beste Grundlage für die Entscheidungsfindung von Lebensversicherungskunden bei der Auswahl der für sie aktuell besten Versicherungsgesellschaft.

Die Beurteilung des Marktes, die Erläuterungen zum Rating und die Ergebnisse wie die einzelnen Lebensversicherer abgeschnitten haben, finden Sie wie gewohnt in übersichtlicher Form aufbereitet und zur schnellen Information geeignet, in der nebenstehenden Online-Ausgabe des Meta-Rating Lebensversicherungen 2024 von Metzler Ratings.

Hier geht es zur kompletten Online-PDF-Ausgabe:metarating_lv_2024_ 

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Die Hannoversche Lebensversicherung unterstützt mit ihrer Fördermitgliedschaft seit dem 1.10.2024 den Verein „Zukunft für Finanzberatung“ e.V

Die Hannoversche Lebensversicherung unterstützt mit ihrer Fördermitgliedschaft seit dem 1.10.2024 den Verein „Zukunft für Finanzberatung“ e.V (ZFF e.V.). Damit stärkt der Biometrie-Multikanalversicherer aus Hannover die Ziele der Brancheninitiative, ein nachhaltig besseres Branchenimage aufzubauen und qualifizierten Nachwuchs in den beratenden Berufen der Versicherungs- und Finanzbranche zu fördern.

„Als Biometrie-Multikanalversicherer ist es für uns bei der Hannoversche Lebensversicherung wichtig, die Zukunft der Versicherungs- und Finanzberatung mitzugestalten und aktiv zu fördern. Die Arbeit des Vereins „Zukunft für Finanzberatung“ e.V. ist essenziell für unsere Branche. Wir gewinnen dadurch einen Partner, der unser Engagement unterstützt, die Interessen der Vermittlerinnen und Vermittler zu stärken“, sagt Dr. Thomas Wüstefeld, Vertriebsvorstand der Hannoversche Lebensversicherung AG.

„Wir freuen uns sehr, dass die Hannoversche mit ihrer Fördermitgliedschaft ihre Ambitionen als Partner der Vermittler deutlich unterstreicht. In herausfordernden Zeiten kommt es ganz besonders auf Zusammenhalt und Solidarität an. Das Unternehmen beweist mit diesem Schritt, dass es ein großes Interesse an einem funktionierenden Vermittlermarkt hat und an die persönliche Finanzberatung glaubt. Vielen Dank für die damit verbundene Unterstützung unser Vereinsarbeit“, sagt Christian Schwalb, 1. Vorsitzender ZFF e.V..

Über die Hannoversche Lebensversicherung AG:

Die Hannoversche Lebensversicherung AG bietet ihren Kunden seit über 145 Jahren solide Sicherheit. Über eine Million Kunden vertrauen auf ihre leistungsstarken Produkte zu einem günstigen Preis. Ihr Produktschwerpunkt ist die Absicherung biometrischer Risiken. Ausgezeichnete Platzierungen in unabhängigen Vergleichstests bestätigen immer wieder die hohe Produkt- und Servicequalität. Eine sehr niedrige Stornoquote in der Lebensversicherung unterstreicht die exzellente Beratungsqualität. Das Analysehaus Assekurata bewertet die Hannoversche seit Jahren mit der Bestbewertung A++ (exzellent). Die Hannoversche Lebensversicherung gehört zur VHV Gruppe.

Über den Verein Zukunft für Finanzberatung e.V.

Der Verein ZUKUNFT FÜR FINANZBERATUNG e. V. wurde am 25. Oktober 2018 im Rahmen der DKM in Dortmund von Branchenverbänden, Marktteilnehmern und Dienstleistern der Branche gegründet. Ziel des gemeinsamen Vereins ist die Förderung und Verbesserung des Ansehens der Finanz-, Versicherungs- und Vorsorgeberatung in Deutschland. Inzwischen sind viele Unternehmen als Förderer und Unterstützer beigetreten, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

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VHV Holding AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover, Tel: +49.511.907-4807, Fax: +49.511.907-14807, www.vhv-gruppe.de

Das Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V. (FNG) und Fondsfrauen, das führende Netzwerk für Frauen in der Finanzbranche, geben ihre neue Partnerschaft bekannt.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Potenziale beider Netzwerke zu bündeln, um Frauen gemeinsam in der Finanzbranche noch besser zu fördern. Beim Berufseinstieg in den Finanzsektor beträgt der Frauenanteil noch 50 Prozent, sinkt jedoch auf 26 Prozent bei Führungspositionen und erreicht in Executive Committees nur noch 21 Prozent. In der Geschäftsführung sowie in Aufsichts- und Verwaltungsräten liegt der Anteil mit 13 Prozent noch deutlich niedriger. Dies zeigt die jüngste Umfrage der Fondsfrauen in Zusammenarbeit mit KPMG und der Universität Mannheim. Business-Studien belegen jedoch seit Jahren, dass gemischte Teams größeren unternehmerischen Erfolg haben. Darüber hinaus ist die Gleichstellung der Geschlechter eines der siebzehn Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen.

Als Kick-Off findet am 6. November ein Webinar statt, das die Synergien der Partnerschaft zwischen FNG und Fondsfrauen beleuchtet. Unter dem Titel „Frauen in der Finanzbranche: Der Schlüssel für nachhaltigen Wandel?“ diskutieren Manuela M. Fröhlich (Fondsfrauen), Marlene Waske (FNG) und Edda Schröder (Invest in Visions) moderiert von Verena Menne (FNG) über die Herausforderungen und Chancen der Geschlechtergerechtigkeit.

„Ich freue mich sehr über diese Partnerschaft“, sagt Dr. Marlene Waske, Analystin bei Arete Ethik Invest AG und Beisitzerin im FNG-Vorstand. „Gemeinsam können wir noch mehr Frauen für nachhaltige Finanzthemen begeistern und sie dabei unterstützen, ihre Karriere in diesem Bereich voranzutreiben.“

Manuela M. Fröhlich, Mitgründerin der Fondsfrauen und seit 35 Jahren im Business, betont: „Eine Partnerschaft mit dem FNG ermöglicht es uns, eine größere Anzahl gleichgesinnter Branchenvertreter zu erreichen. So können wir nicht nur die Sichtbarkeit von Frauen in der Finanzindustrie nachhaltig stärken, sondern auch junge weibliche Talente inspirieren und akquirieren.”

Marian Klemm, Vorstandsvorsitzender des FNG, ergänzt: “Durch die Zusammenarbeit mit den Fondsfrauen rücken wir auch die soziale Dimension von ESG stärker in den Fokus. Die sozialökologische Transformation voranzutreiben bedeutet auch, Chancengleichheit und Vielfalt zu fördern – Aspekte, die in der Finanzwelt zunehmend an Bedeutung gewinnen und für eine zukunftsfähige Branche unverzichtbar sind.”

Wir haben noch viel zu tun!

In den letzten Jahren war insgesamt ein leicht positiver Trend in der Gender-Diversität zu erkennen, vor allem im alternativen Segment, wie bei Private Markets. Im traditionellen Asset Management sind in Deutschland aktuell nur 6 Prozent des Portfoliomanagements weiblich; ebenso in Liechtenstein. In der Schweiz sind es 10 Prozent und in Österreich 11 Prozent. Gerade im hierarchisch geprägten Fondsmanagement ist es notwendig, die weiblichen Talente stärker zu fördern, und gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um vor allem den Anteil weiblicher Führungskräfte zu erhöhen. Ganz besonders fehlt hierbei eine strategische Talent-Pipeline, um die Nachfolge sicherzustellen. Durch die CSRD-Richtlinie wird die Transparenz in der Berichterstattung ausgeweitet, was zu einem höheren Druck durch diejenigen institutionellen Investoren führen dürfte, die ihren Fokus auf Nachhaltigkeit und Impact setzen.

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Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V., Rauchstr. 11, 10787 Berlin, Tel: +49 -30 264 70 544, Fax: +49 30 262 70 04, www.forum-ng.org

Am 25. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren IV ZR 350/22 entschieden,

dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer die „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ vorschreibt, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wirksam ist. Damit hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf, dass ähnlich wie das OLG Schleswig (Urt. v. 18.05.2017 – 16 U 14/17) diese Klausel für unwirksam hielt.

Der BGH stellte nun klar, dass diese Klauseln den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige und wirksam sei.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude geltend gemacht. Der Brand war durch einen Pizzaofen verursacht worden, der ohne behördliche Abnahme in Betrieb genommen worden war. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung und warf dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung der oben genannten Sicherheitsvorschriften vor. In den Vorinstanzen hatte der Kläger teilweise Recht bekommen, doch der BGH hob das Urteil des OLG Celle auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stellte fest, dass die fragliche Klausel nicht zu unbestimmt und somit transparent sei. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und zwinge ihn, nur solche Sicherheitsvorschriften zu beachten, die das versicherte Risiko betreffen. Die Verpflichtung, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sei eine logische und notwendige Bedingung, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Versicherungsnehmer, da es eine bisher umstrittene Rechtsfrage abschließend klärt und die Gültigkeit von Sicherheitsklauseln in Versicherungsverträgen bestätigt. Versicherungsschutz kann danach auch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer solche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag, sondern in Gesetzen oder Verordnungen, wie bspw. Landesbauordnungen enthalten sind.

„Es ist gut, dass der BGH zu dieser Klausel nun Rechtssicherheit geschaffen hat,“ so Rechtsanwalt Strübing der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte „obwohl wir dessen Rechtsauffassung nicht teilen. Immerhin waren Versicherungen auch ohne diese Klausel unter anderem mit § 81 VVG ausreichend geschützt und, ob Versicherungsnehmer tatsächlich das vom BGH postulierte Verständnis haben, darf bezweifelt werden.“

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing tobias.struebing@wirth-rae.de

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW erwartet, dass sich der Start der Trilog-Verhandlungen zu den neuen Regelungen der Retail Investment Strategy (Kleinanlegerstrategie) weiter verzögern wird.

Die Verzögerungen ergeben sich aus der noch ausstehenden Bestätigung der neuen EU-Kommission, fehlenden Verhandlungsgruppen im Europäischen Parlament sowie einer komplexen Abstimmung innerhalb der Ratspräsidentschaft. “Ein Beginn der Trilog-Verhandlungen vor Mitte Dezember ist somit unwahrscheinlich; realistischerweise wird der Prozess erst im Januar 2025 beginnen”, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Stéphanie Yon-Courtin, die weiterhin für die Kleinanlegerstrategie zuständige Berichterstatterin im Europäischen Parlament, äußerte sich entsprechend vor kurzem bei einer Konferenz in Brüssel, an der auch Frank Rottenbacher teilnahm.

Als Trilog wird ein politische Verhandlungstreffen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union bezeichnet. Hierbei kommen Vertreter des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zusammen.

Die Entscheidungsträger des Europäischen Parlaments, insbesondere des ECON-Ausschusses, sind jedoch nach der Parlamentswahl im Juni 2024 aktuell noch nicht vollständig aufgestellt. Zudem hat die ungarische Ratspräsidentschaft Anfang Oktober eine umfassende Synopse zu den unterschiedlichen Versionen des RIS-Dossiers mit Rückfragen an die EU-Mitgliedstaaten verschickt. „Dieses eher ungewöhnliche Vorgehen lässt vermuten, dass das Dossier wahrscheinlich erst von der kommenden polnischen Ratspräsidentschaft ab Januar 2025 inhaltlich weitergeführt werden kann“, erläutert Frank Rottenbacher.

Das Retail-Investment-Strategy-(RIS)-Dossier selbst, das als sogenanntes Omnibusgesetz zahlreiche Regelwerke wie beispielsweise die MiFID ändert, wird nach einer Einigung sowohl eine komplexe juristische Prüfung als auch eine Übersetzung in alle Amtssprachen durchlaufen müssen. Eine Einigung vor dem zweiten Quartal 2025 erscheint somit wenig wahrscheinlich. Das bedeutet, dass eine finale Veröffentlichung der Regelungen im EU-Amtsblatt wohl erst ab dem dritten Quartal 2025 erfolgen könnte. Ein Inkrafttreten in den Nationalstaaten würde dann 18 oder sogar 36 Monate (nach Vorschlag des Rats der EU) nach dieser Veröffentlichung stattfinden.

Da die inhaltlichen Verhandlungen noch nicht begonnen haben, gibt es keinen neuen Sachstand zum Thema „potenzielles Provisionsverbot für Versicherungsmaklerinnen und -makler für die Beratung und Vermittlung zu versicherungsbasierten Anlageprodukten“. Der AfW bleibt weiterhin vorsichtig optimistisch, dass ein solches Provisionsverbot aufgrund der Positionen des Europäischen Parlaments sowie des Rats der EU nicht umgesetzt wird.

Der AfW wird weiterhin kontinuierlich über den Fortschritt der Verhandlungen informieren und sich aktiv für die Interessen der unabhängigen Vermittler in Berlin und Brüssel einsetzen.

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Seit ihrer Gründung im Jahr 1997 entwickelte sich die VEMA zu einem der führenden Dienstleister für Versicherungsmakler am deutschen Markt.

Mehr als 4.700 mittelständische Maklerbetriebe schlossen sich der Maklergenossenschaft inzwischen an. Mehr als 32.000 Nutzern stehen die exklusiven Produkte und Dienste der VEMA für den täglichen Gebrauch zur Verfügung. Für mindestens 95 % von allem, was an einem normalen Arbeitstag im Versicherungsmaklerbüro anfällt, bietet die VEMA eine praxisorientierte Lösung – und regelmäßig kommt etwas Neues hinzu.

Um bei allem Wachstum das hohe Servicelevel aufrecht erhalten zu können, dass man den angeschlossenen Maklerkollegen bietet, muss auch die Personalstruktur breit und solide aufgestellt sein. Anders ist eine gute Erreichbarkeit kaum darzustellen und auch Änderungen sind sonst kaum „in time“ umsetzbar. Die VEMA investiert daher gerne in gut ausgebildete Fachkräfte, um ihrem Satzungszweck gerecht zu werden.

Zum 1. Oktober nahmen Julia Käppler und Christopher Böhner ihre Tätigkeit am Hauptsitz in Heinersreuth auf. Wir wünschen beiden viel Erfolg und Freude an den neuen Aufgaben. Mit diesen beiden neuen Kollegen zählt die Belegschaft der VEMA an beiden Standorten zusammen nun 275 Personen.

Die VEMA wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach für ihre Qualitäten als Arbeitgeber ausgezeichnet. Alleine in diesem Jahr freute man sich über Ehrungen zur Frauenfreundlichkeit und den Top-Karrierechancen, die Mitarbeitern geboten werden. Dabei setzt die Genossenschaft immer auf eine dauerhafte Beziehung. Sei es bei Auszubildenden – die allererste Auszubildende der VEMA feierte kürzlich ihr 20jähriges Dienstjubiläum – oder bei erfahrenen Fachkräften, die sich der Belegschaft anschließen.

Neben dem Gehalt gönnt die Firma ihren Mitarbeitern eine sehr schöne Liste wertiger Benefits. Doch es sind nicht nur die finanziellen Aspekte, welche die VEMA zu einem attraktiven Arbeitgeber machen. Es ist vor allem der Gegenseitige Respekt und der Spirit, der im Gesamtteam gelebt wird. Jeder kann hier sein, wie er ist und seine individuellen Stärken mit einbringen. Dieses kreative Gemenge führt zu den Innovationen, welche die VEMA groß gemacht haben. Die Komponente Mensch ist das wichtigste Kapital einer Firma. Sie schafft Servicestandards, Meilensteine und letztlich Kundenzufriedenheit. Die VEMA hat das verstanden.

Sowohl am Hauptsitz in Heinersreuth, wie auch am Akademie-Standort Karlsruhe hat die VEMA noch einige interessante Stellen zu besetzen. Details hierzu finden sich online auf karriere.vema-eg.de. Die Genossenschaft ist auch immer für Praktika jeder Art – einfach anfragen.

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VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Baloise treibt die Digitalisierung im Bereich Neugeschäft weiter voran und stellt den neuen, vollintegrierten Baloise Schnellrechner für die Privatsparten Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung vor.

Mit dieser innovativen Lösung bietet Baloise seinen Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartnern im Maklermarkt eine nahtlose Möglichkeit, Tarifberechnungen und Vertragsabschlüsse volldigital durchzuführen.

Der Tarifrechner wurde in enger Zusammenarbeit mit der b-tix GmbH entwickelt, einem renommierten IT-Dienstleister, der sich auf maßgeschneiderte Versicherungstechnologien spezialisiert hat. b-tix brachte nicht nur langjährige Erfahrung in der Entwicklung intuitiver Benutzeroberflächen ein, sondern gewährleistete auch die vollständige Integration des Tarifrechners in die Infrastruktur von Baloise auf Basis der BiPRO-Norm 421 für Tarifierung, Angebot und Antrag (TAA). Dies ermöglicht es den Vertriebspartnern, die Anträge digital und normkonform direkt an Baloise zu übermitteln.

„Mit unserem neuen Baloise Schnellrechner orientieren wir uns konsequent am Bedarf der Vermittlerinnen und Vermittler. Er ist nicht nur unglaublich schnell, sondern auch anwenderorientiert und einfach in der Handhabung. Unser Ziel ist es, unseren Kundinnen und Kunden eine nahtlose und effiziente Möglichkeit zu bieten, Tarifberechnungen und Beantragungen volldigital abzuschließen“, betont Uwe Stachelscheid, Bereichsleiter Maklervertrieb bei Baloise.

Der Baloise Schnellrechner ergänzt die Abschlussmöglichkeiten. So sind Baloise Tarife weiterhin in den Vergleichsplattformen sowie im Maklerportal zu finden.

Individuelle Produktvarianten für optimale Kundenlösungen

Der neue Tarifrechner bietet den Anwenderinnen und Anwendern die Möglichkeit, für jede Sparte aus mehreren Produktvarianten zu wählen, um die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden bestmöglich abzudecken. Egal welche Produktvariante – durch die flexible Produktstruktur kann gezielt auf die individuellen Anforderungen eingegangen werden. Gleichzeitig sorgen eingebettete Hilfetexte und klare Benutzerführungen dafür, dass Maklerinnen und Makler jederzeit optimal durch den Prozess geleitet werden.

Effizientes Up- und Cross-Selling

Um den Mehrwert für Vermittler:innen und Kund:innen weiter zu steigern, wurde der Baloise Schnellrechner mit intelligenten Up- und Cross-Selling-Funktionen ausgestattet. Diese bieten während der Tarifberechnung gezielt Erweiterungsmöglichkeiten für den bestehenden Schutz an, ohne den Prozess unnötig zu verkomplizieren. Durch die klare und transparente Darstellung der Optionen wird der Abschluss zusätzlicher Versicherungsbausteine vereinfacht, was sowohl den Kund:innen als auch den Vermittler:innen zugutekommt.

Zukunftsweisende Digitalisierung für Vertriebspartner

Baloise hat mit der Einführung dieses Tarifrechners nicht nur eine neue technische Lösung auf den Markt gebracht, sondern setzt einen Meilenstein in der Digitalisierung des Neugeschäfts. Die enge Anbindung an bestehende BiPRO-Standards sorgt für einen reibungslosen Ablauf von der Tarifberechnung bis zur Antragsstellung und gewährleistet so die nahtlose Integration in die bestehenden Systeme der Vertriebspartnerinnen und -partner. Mit diesem digitalen Werkzeug untermauert Baloise seine Position als moderner und zukunftsorientierter Versicherer, der innovative Lösungen im Sinne seiner Kund:innen und Partner:innen entwickelt.

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Baloise Sachversicherung AG Deutschland, Basler Straße 4, 61352 Bad Homburg v.d.H., Tel: +49 6172 125 4600, www.baloise.de

Zum 20. Mal fand das Spitzentreffen der deutschen Vermittlerschaft in Bonn statt. Es repräsentiert rund 40.000 Vermittlerinnen und Vermittler in Deutschland.

Mit der dort am 9. Oktober verabschiedeten „Bonner Erklärung“ bezieht die Vermittlerbranche zu aktuellen Vermittlerthemen Stellung. Unter dem Leittitel „Versicherungsvertrieb der Zukunft – ‚Gamechanger‘ KI?“ wird eruiert, ob sich die Vermittlerbranche an einem entscheidenden Wendepunkt befindet.

Das Spitzentreffen sieht durch den Einsatz der Künstlichen Intelligenz (KI) Chancen für Effizienzsteigerungen, gleichzeitig sind sich die Teilnehmer, wozu das Präsidium des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), die Vorsitzenden der Vertretervereinigungen und die Vorstände des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e. V. (AVV) gehören, auch bewusst, dass KI-gestützte Anwendungen aktuell noch erhebliche Risiken bergen.

Das Spitzentreffen und insbesondere der BVK als Berufs- und Unternehmerverband, sehen sich verpflichtet, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Vermittler beim Einsatz von KI aktiv zu gestalten. Im Hinblick auf die sozialpolitische Rolle der Vermittler und das vertrauensvolle Verhältnis zu den Versicherungskunden dürfe der Grundsatz „Kein Vertrieb ohne persönliche Beratung“ nicht verletzt werden. Ebenso müssen die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Fairness, Transparenz, Datensicherheit, Leistungsfähigkeit und besonders der menschlichen Aufsicht gewahrt werden.

Des Weiteren konstatieren die Vermittler, dass die Branche im Kontext der EU-Kleinanlegerstrategie weiterhin vor erheblichen regulatorischen Herausforderungen steht, insbesondere in Bezug auf die Diskussionen um Provisionsbegrenzungen. Um hier den immer wieder aufkeimenden Diskussionen entgegenzuwirken, appelliert das Spitzentreffen an die Unternehmen, auskömmliche laufende Vergütungen einzuführen zuungunsten von Incentives und Bonifikationen.

Im Hinblick auf die geplante Reform der privaten Altersvorsorge sehen die Teilnehmer sowohl positive als auch kritisch zu betrachtende Elemente. Sie begrüßen zwar den Erhalt des 3-Schichten-Modells und den Bestandsschutz für Riester-Verträge. Auch die geplante deutliche Anhebung der steuerlichen Förderung und die stärkere Flexibilisierung sowie die Abkehr von einem Staatsfonds werden befürwortet. Aber es wird auch angemahnt, das Riester-System zügig zu reformieren und entbürokratisieren sowie für Selbständige zu öffnen. Außerdem soll es durch abnehmende Garantiezusagen größere Renditechancen ermöglichen.

Das Spitzentreffen reflektiert auch den durch die demografische Entwicklung ausgelösten Wandel des Exklusivvertriebs zu Mehrfachagenturen sowie die zunehmende Bedeutung größerer Vermittlereinheiten. Hier gilt es nicht nur für den nötigen Vermittlernachwuchs zu sorgen, sondern auch die Bedeutung des sozialpolitischen Auftrags des Vermittlers als Lotsen für die Kunden zu wahren.

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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Nach dem Rentenpaket II und dem BRSG 2 wurde jetzt auch ein Referentenentwurf des BMF zur „Revitalisierung“ der privaten Altersvorsorge veröffentlicht.

Nach dem Rentenpaket II und dem BRSG 2 wurde jetzt auch ein Referentenentwurf des BMF zur „Revitalisierung“ der privaten Altersvorsorge veröffentlicht. Neben einer Neuausgestaltung des Zulagenverfahrens, einer Erweiterung der Palette an förderfähigen Altersvorsorgeprodukten sowie Regelungen für Riester-Bestandsverträge enthält der Referentenentwurf auch Schnittstellen zur bAV. Künftig soll nur ein Teil der in der privaten Altersvorsorge zulässigen Produktwelt auch in der bAV möglich sein und gefördert werden können. Der Referentenentwurf erzeugt damit deutliche Unterschiede zwischen der 2. und der 3. Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Der Verzicht auf das Erfordernis lebenslanger Leistungen in der 3. Säule verlässt den bisherigen Grundkonsens, dass staatlich zulagengeförderte Altersvorsorge­angebote eine Absicherung des Langlebig­keitsrisikos beinhalten müssen.

01 Überblick zum Referentenentwurf

Der Referentenentwurf des BMF soll nichts weniger als die „Revitalisierung“ der geförderten privaten Altersvorsorge bewirken, deren Verbreitung – ähnlich wie bei der bAV – seit Jahren stagniert. Die Maßnahmen dazu beinhalten folgende Kernpunkte:

Startzeitpunkt: die neue private Altersvorsorge soll am 1. Januar 2026 starten. Der Kreis der Förderberechtigten soll im Grundsatz gleich bleiben.

Neue Produktwelt: es soll ein neues sog. Altersvorsorgedepot eingeführt werden, mit dem die Sparer ihre Mittel langfristig und breit gestreut am Kapitalmarkt investieren können. Das Altersvorsorgedepot beinhaltet keine Beitragsgarantie, wonach die Chance auf höhere Renditen im Vergleich zu den  bisherigen geförderten Riester-Produkten gesteigert werden soll. Daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie möglich.

Höherer starrer Mindesteigenbeitrag: der Mindesteigenbeitrag wird auf 120 EUR erhöht (bislang: 60 EUR). Die vormalige Kopplung des Mindest­eigenbeitrags an die Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (bisher: 4 %) zum Erhalt der vollen Zulage entfällt. Damit wird das Zulagen­verfahren an einer wesentlichen Stelle deutlich vereinfacht sowie der Zugang zur Förderung erleichtert.

Förderung mit erhöhtem Förderhöchstbetrag: wie bisher werden die privaten Altersvorsorgeverträge mit Zulagen und steuerlichem Sonder­ausgabenabzug bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR jährlich (ab 2030: 3.500 EUR jährlich) gefördert. Damit wird der bisherige Höchstbetrag von 2.100 EUR jährlich deutlich angehoben. Es soll eine nachgelagerte Besteuerung erfolgen, d. h. bis zum Erreichen der Altersgrenze bzw. bis zur Auszahlung werden die Kapitalerträge im Altersvorsorgedepot nicht besteuert.

Neue Zulagensystematik: die Förderung der privaten Altersvorsorgeverträge erfolgt künftig mit beitragsproportionalen Zulagen (20 ct pro eingezahltem Euro Eigensparleistung) und steuerlichem Sonderausgabenabzug; die bisherige Günstigerprüfung bleibt bestehen. Zudem gibt es weiterhin eine zusätzliche beitragsproportionale Förderung für Kinder (25 ct pro eingezahltem Euro Eigensparleistung, max. 300 EUR jährlich pro Kind bei Kindergeld­berechtigung) sowie für junge Menschen, die mit dem Vorsorgesparen vor dem 25. Lebensjahr beginnen (200 EUR jährlich für max. 3 Jahre). Neu ist eine Geringverdienerförderung (Bonus von 175 EUR bis zu einer Verdienstgrenze von 26.250 EUR jährlich). Diese neue Zulagensystematik erlaubt jedenfalls zum Teil deutlich höhere Förderquoten als bisher.

Konzentration auf die Altersleistung: die neue Produktwelt ist grundsätzlich auf die Absicherung des Vorsorgebedarfs ab Alter 65 gerichtet. Todesfall- und Erwerbsminderungsrisiken dürfen zur Vereinfachung durch die Produkte nicht mehr abgesichert werden. Eine gesonderte Regelung, wem das gebildete Kapital bei Tod des Vertragspartners vor Beginn der Auszahlungsphase zusteht, ist im Referentenentwurf nicht enthalten.

Befristete Auszahlungspläne ohne lebenslange Absicherung: förderfähig sind künftig auch Auszahlungspläne, die monatliche Leistungen bis mindestens zur Vollendung des 85. Lebensjahres ohne Restverrentungspflicht vorsehen. Die Bezugsberechtigung im Todesfall ist im Referentenentwurf ebenfalls nicht detailliert ausgeführt.

Wahlrecht für lebenslange Auszahlungsvariante: lebenslange Auszahlungs­varianten bleiben weiterhin möglich.

Umstellungsoption für Alt-Verträge: sog. Bestandsverträge sollen partiell auf die neue Produktwelt umgestellt werden können. Die Entscheidung dazu müssen die Sparer selbst treffen.

Bestandsschutz: Bestehende Riester-Verträge können allerdings auch beibehalten werden. Hierzu werden u.a. die derzeitigen Regelungen zu den Mindesteigen­beiträgen, der Zulagenförderung, zum Sonderausgabenabzug sowie zur schädlichen Verwendung von Bestandsverträgen festgeschrieben und gelten für diese fort.

Neue digitale Vergleichsplattform für Altersvorsorgedepotangebote: mit einer digitalen Plattform soll der Vergleich der Produkte für die private Altersvorsorge für den Sparer einfach möglich sein.

Evaluierung der Verbreitungswirkung nach 5 Jahren: nach 5 Jahren soll geprüft werden, ob die angestrebte Verbreitungswirkung eingetreten ist. Auf Grundlage der Evaluierung soll dann erforderlichenfalls über weitere Maßnahmen entschieden werden.

02 Die neue Produktwelt der pAV

Produktmerkmale für die Anwartschaftsphase:

Garantieprodukte (mit 100 % oder 80 % Beitragsgarantie).

Altersvorsorgeverträge zur Erlangung wohnwirtschaftlicher Darlehen.

Altersvorsorgedepot-Verträge ohne Garantie, aber mit abschließendem Positivkatalog von Anlagemöglichkeiten, innerhalb derer der Sparer vergleichsweise viele Entscheidungen zur Kapitalanlage selbst treffen kann.

Referenzdepot-Verträge: damit können Sparer ein Altersvorsorgedepot abschließen, bei dem sie vergleichsweise wenig Entscheidungen zur Kapitalanlage treffen müssen.

bAV-Verträge: Vereinbarungen zur Entrichtung förderfähiger Beiträge an Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Produktmerkmale für die Renten- bzw. Auszahlungsphase:

100 %-Rente: Lebenslange Rente aus dem erreichten Kapital mit gleichbleibenden oder steigenden Leistungen.

80 %-Rente: Lebenslange Rente aus 80 % des erreichten Kapitals als Sockelrente, variable lebenslange Zahlung aus dem Restbetrag, der hierfür am Kapitalmarkt angelegt wird.

Auszahlungsplan: Zeitlich befristeter Entnahmeplan, der Leistungen mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vorsieht, mit variabler Leistungshöhe. Keine Restverrentungspflicht. Die Frage, wer Bezugs­berechtigter bei Tod in der Auszahlungsphase der Raten sein kann, wird im Referentenentwurf nicht beantwortet.

03 Die Schnittstellen zur bAV

Der Gesetzentwurf regelt im Kern die Neuordnung der geförderten privaten Altersvorsorge. Es gibt allerdings an wesentlichen Punkten Schnittstellen zur betrieblichen Altersversorgung:

Förderfähige bAV: Der Zugang zur Zulage-Förderung nach dem EStG bleibt für die betriebliche Altersversorgung weiterhin geöffnet. Insoweit finden sich keine Änderungen in § 1a Abs. 3 BetrAVG sowie § 3 Nr. 63 EStG.

Neue Auszahlungsprodukte für die bAV: Durch die Änderungen in § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG mit dem Verweis auf die neugeregelten Möglichkeiten für sog. Garantieprodukte in § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AltZertG werden die neuen Auszahlungsmöglichkeiten, die für Garantieprodukte geregelt sind, ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die bAV anwendbar.

Umstellung für die neue Zulagensystematik: auch in der bAV gilt die neue Zulagensystematik, so dass dies für künftige förderfähige bAV-Vereinbarungen umzusetzen ist. Zudem entsteht insoweit voraussichtlich Umstellungsaufwand für bAV-Bestandsverträge mit vergleichsweiser kurzer Vorlauffrist.

Keine Änderungen im BetrAVG und VAG: Es sind keine Regelungen zur Änderung des BetrAVG und des VAG vorgesehen, d. h. der Entwurf geht davon aus, dass die neuen Regelungen für die in § 3 Nr. 63 EStG genannten bAV-Versorgungsträger im geltenden Rechtsrahmen der bAV auch arbeits- und aufsichtsrechtlich umsetzbar sind. Dies greift nach erster Einschätzung allerdings zu kurz.

04 Inkrafttreten

Das Gesetz soll bis Sommer 2025, also kurz vor dem regulären Ende der aktuellen Legislaturperiode, in Kraft treten. Das neue Förderregime soll dann zum ab 1.1.2026 gelten, einige Artikel des Gesetzes treten zum 1.1.2027 in Kraft (u. a. die Vorschriften zur digitalen Vergleichsplattform für zertifizierte Altersvorsorgeverträge).

05 Erste Bewertung des pAV-Gesetzentwurfs aus Sicht der bAV

Die neue private Altersvorsorge stellt ein gänzlich neues Element in der Altersvorsorgepolitik zur Verfügung: ein garantieloses, staatlich zulagengefördertes Alterssparprodukt, mit dem alle Förderberechtigten ohne weitere Voraussetzungen auch jenseits von Versicherungslösungen sparen können (Alters­vorsorge­depot). Als deutliche Einschränkung muss allerdings konstatiert werden, dass die private Altersvorsorge künftig nur noch auf die Vorsorge für das Alter abzielt, weil eine Absicherung des biometrischen Risikos Langlebigkeit nicht mehr obligatorisch ist sowie künftig generell – außer der Möglichkeit einer 10-jährigen Rentengarantiezeit ab Beginn der Auszahlungsphase – keine Hinterbliebenenabsicherung mehr zulässig sein soll (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG-E).

Für die bAV ergeben sich daraus folgende erste Einschätzungen:

Möglicher „Push“ für das Sozialpartnermodell? Das Pendant zum garantielosen Altersvorsorgedepot (bzw. Referenzdepot) in der bAV ist das Sozialpartnermodell. Garantielose zulagengeförderte Altersvorsorge wird damit in der bAV ausschließlich über das SPM ermöglicht, das allerdings derzeit (und auch nach der geplanten Änderung des BetrAVG durch das BRSG 2) nur bei Bestehen einschlägiger Tarifverträge, also nur einem eingeschränkten Personenkreis, zur Verfügung steht. Insofern entsteht im Bereich des Zugangs zu einer solchen garantielosen Lösung eine massive Ungleichbehandlung der 2. Säule (bAV) im Vergleich zur 3. Säule der Altersversorgung, die so nicht akzeptabel erscheint, weil damit de facto die weitere Verbreitung der bAV gehindert und nicht gefördert wird.

Möglichkeit der Hinterbliebenenabsicherung bei bAV: in der bAV können nicht nur Leistungsausgestaltungen im Sinne des AltZertG gefördert werden, sondern zumindest auch Sozialpartnermodelle, die in der Anwartschafts- und Auszahlungsphase eine Hinterbliebenenabsicherung vorsehen dürfen. Insofern kann die bAV hier für die Begünstigten bessere Todesfallabsicherungen vorsehen als die pAV.

Vererbung bei schädlicher Verwendung in der pAV (im Gegensatz zur bAV): wie bislang dürften nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die neuen Altersvorsorgedepots bei Tod in der Anwartschafts- und Auszahlungsphase voll vererblich sein, auch wenn sich der Gesetzentwurf nahezu komplett dazu „ausschweigt“. Dies entspricht der Logik der bisherigen Förderung (vgl. BMF, Schreiben betr. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge vom 05.10.2023, Rdn. 217). Von der Vererbung ausgenommen bleiben weiterhin Zulagen und die Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug, da es sich bei der Auszahlung an die Erben um eine schädliche Verwendung wegen zweckwidriger Verwendung von geförderten Altersvorsorgevermögen handelt.

Fehlende arbeitsrechtliche Flankierung für die 80 %-Produkte: für die 80 %-Beitragsgarantieprodukte sowie für die Verrentung von 80 % des erreichten Kapitals mit variabler Zusatzrente aus dem verbleibenden Betrag, die als Auszahlungsprodukt künftig auch für die bAV in den externen Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds generell Anwendung finden soll (vgl. § 3 Nr. 63 EStG, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG-E iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 a) AltZertG-E), fehlt eine arbeitsrechtliche Flankierung: hier muss in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG – entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 4b) AltZertG-E – in der Definition der Beitragszusage mit Mindestleistung eine 80 %-Beitragsgarantievariante zugelassen werden. Nur damit steht diese Produktvariante arbeitsrechtlich generell zur Verfügung und als Verrentungsform nicht mit den Anpassungsvorgaben des § 16 BetrAVG in Konflikt. Vielmehr kann dann in der Gestaltung einer Beitragszusage mit Mindestleistung die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG konform zu den arbeitsrechtlichen Anpassungsvorschriften des § 16 BetrAVG genutzt werden.

Fehlende VAG-Abstimmung der Auszahlungsplanregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 4b) AltZertG: Damit bAV-Versorgungsträger auch diesen Auszahlungsplan ohne Restverrentung mit der Höhe nach schwankenden Auszahlungsraten künftig gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durchführen dürfen, bedarf es einer entsprechenden Flankierung der Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG-E in den Bestimmungen des VAG.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bAV mit ihren kollektiven Absicherungsmöglichkeiten weiterhin umfassend auch für die Zulagenförderung nach §§ 79 ff. EStG genutzt werden können soll. Dazu enthält der Referentenentwurf bereits einige grundlegend notwendige Elemente. Im weiteren Verfahren sollte durch eine Änderung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG sowie durch flankierende Regelungen im VAG sichergestellt werden, dass die entsprechenden Versorgungsträger dies auch rechtssicher umsetzen können.

Sehr kritisch zu beurteilen ist die Ungleichbehandlung der 2. Säule (betriebliche Altersversorgung) im Vergleich zur 3. Säule (private Altersvorsorge) im Bereich der Zulagenförderung garantieloser Produkte – hier sollte der Gesetzgeber für ein insgesamt schlüssigeres Gesamtkonzept Sorge tragen.

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Nicht nur auf Versicherung schauen – Unternehmen wollen Risikoberatung

WTW-Studie „Broker of the Future“ zeigt: Risikoberatung wird für Unternehmen immer wichtiger, während die Bedeutung der Versicherung abnimmt.

Vielen Unternehmen ist eine ganzheitliche Risikobetrachtung künftig wichtiger als die reine Frage nach der Versicherbarkeit. Auch wenn der Versicherungsschutz weiterhin ein probater Ansatz für das Risikomanagement bleibt, sinkt dessen Bedeutung zugunsten alternativer Risikotransferlösungen im Laufe der kommenden zehn Jahre. Das zeigt die Studie „Broker of the Future“ des Beratungsunternehmens WTW, für die 43 versicherungsnehmende Firmen deutschlandweit befragt wurden. „Unternehmen haben erkannt, dass die Versicherung allein gegen die heutigen komplexen Risiken nicht immer ausreichend Schutz bietet“, sagt Lukas Nazaruk, Head of Corporate Risk & Broking Deutschland und Österreich bei WTW.

Für die Studie „Broker of the Future” hat WTW Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen dazu befragt, wie sie hinsichtlich Risiko- und Versicherungsmanagement organisiert sind, welche Leistungen sie von dem Makler der Zukunft erwarten und welche Kriterien heute und in zehn Jahren ausschlaggebend für die Wahl des eigenen Brokers sind bzw. sein werden.

Eigentragung wird relevanter

Der verlagerte Fokus auf die Risikoberatung spiegelt sich in den präferierten Absicherungswegen wider: So bezeichnen heute ca. 30 Prozent der Teilnehmer einen Mix aus Versicherung und Eigentragung als sehr wichtig. Mit Blick auf die nächsten fünf bis zehn Jahre erwarten dies sogar 41 Prozent. Ebenso rücken alternative Transferlösungen mehr ins Blickfeld (von 17 auf 37 Prozent). Gleichzeitig sinkt die Bedeutung des Versicherungsschutzes: Erachten ihn heute noch 60 Prozent für sehr wichtig, werden es in den nächsten zehn Jahren nur 51 Prozent sein.

Makler-Portfolio muss sich dem Wandel anpassen

Die sich wandelnden Kundenpräferenzen führen dazu, dass die Anforderungen an den Industriemakler und seine Dienstleistungen sich verändern: Die Vertragsbearbeitung (Beratung, Vermittlung, Administration) wird als bisher wichtigste Tätigkeit von der quantitativen Risikoberatung und -analyse eingeholt.

Letzteres gehört bereits heute für 60 Prozent zum erwarteten Leistungsangebot und knapp 90 Prozent gehen davon aus, dass Risikoberatung für sie in den nächsten fünf bis zehn Jahren Bestandteil des Portfolios sein muss. „Unternehmen wünschen sich einen Partner, der ihre individuelle Risikolage sowie branchenspezifische Anforderungen berücksichtigt“, sagt Safak Okur, Head of Broking Deutschland und Österreich bei WTW.

Auch die Kompetenzerwartungen untermauern den Wunsch, Gefahren ganzheitlicher zu betrachten. Risiko-Beratungs- und Platzierungskompetenzen bleiben zwar die mit Abstand wichtigsten Auswahlkriterien für die Maklerwahl, tauschen jedoch die Plätze. Den dritten Platz belegt sowohl heute als auch in Zukunft die branchenspezifische Expertise.

Daten-Qualität auf höheres Niveau heben

Quantitative Risikoanalysen bewirken zwangsläufig eine digitale Arbeitsweise. Entsprechend erwarten Unternehmen, dass Versicherer und Makler im kommenden Jahrzehnt zunehmend technologiegestützt mit ihnen zusammenarbeiten (von 30 auf 46 Prozent). Insbesondere wünschen sie eine stärkere Nutzung digitaler Lösungen für die Informations- und Datensammlung sowie deren Analyse. „Der Erfolg eines datengetriebenen Risikomanagements hängt von der Qualität der Daten ab, aber auch von der Fähigkeit, diese korrekt zu interpretieren“, so Nazaruk. „Dabei stoßen viele Unternehmen aufgrund eines Mangels an Fachkräften oder Expertise an ihre Grenzen. Es liegt am Makler, diese Kompetenzlücke zu schließen und dabei zu helfen, die Erkenntnisse für eine maßgeschneiderte Strategie zur Risikoabsicherung zu nutzen.“

Über WTW

WTW (NASDAQ: WTW) bietet datengesteuerte, evidenzbasierte Lösungen in den Bereichen Mitarbeitende, Risiko und Kapital. Wir nutzen die globale Sichtweise und das lokale Fachwissen unserer Mitarbeitenden in 140 Ländern und Märkten, um Unternehmen dabei zu helfen, ihre Strategie zu schärfen, die Widerstandsfähigkeit ihrer Organisation zu verbessern, ihre Mitarbeitenden zu motivieren und ihre Leistung zu maximieren. In enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden decken wir Chancen für nachhaltigen Erfolg auf und bieten Perspektiven, die Sie weiterbringen.

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Am 24.09.2024 fand die jährliche Mitgliederversammlung des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Berlin, dieses Mal in den Räumen des DIN e. V., statt.

Der AfW ist seit 2024 Mitglied im DIN e. V. und ist mit seinem geschäftsführenden Vorstand Norman Wirth auch im Beirat des DIN-Normenausschuss Finanzen. Frau Amelie Leipprand, Projektkoordinatorin beim DIN, gab nur folgerichtig zu Beginn den zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen kurzen Einblick in die Arbeit des DIN e.V.

Der Vorstand des AfW berichtete sodann ausführlich über die Arbeit der letzten 12 Monate und über die aktuellen und zukünftigen Themen der Verbandsarbeit. Das betraf zahlreiche Regulierungsthemen auf deutscher und europäischer Ebene, Branchenveranstaltungen, Gremien und Initiativen, bei denen der AfW für seine Mitglieder aktiv ist bzw. war.

Die Gesamtmitgliederzahl konnte weiter gesteigert werden. Der AfW hat aktuell 2182 Mitglieder bzw. Mitgliedsunternehmen. Davon und damit als mitgliederstärkster, politisch aktiver Versicherungsmaklerverband insgesamt 1821 registrierte juristisch und natürliche Personen mit Versicherungsmaklerzulassung nach § 34 d Gewerbeordnung. Zudem haben fast 1.300 der Mitglieder eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagenvermittler und sogar knapp 1.000 eine Zulassung nach § 34i Gewerbeordnung, also als Immobiliardarlehensvermittler.

Auch die Anzahl der namhaften Fördermitgliedsunternehmen überschritt erstmals die Zahl 100 (exakt 101).

Intensive inhaltliche Diskussionen gab es u.a. bei den Themen Nachhaltigkeit im Rahmen der Kundenberatung, Mitgliedergewinnung und der Begrifflichkeit „unabhängig“.

Neben weiteren Beschlüssen wurde zur Mitgliedergewinnung und mit dem Ziel, auch dem Branchennachwuchs die Wichtigkeit der politischen Interessensvertretung nahezubringen, eine neue Beitragsklasse geschaffen. Es wurde die Einführung einer Berufsstarter-Mitgliedschaft ab dem 1. Januar 2025 im AfW beschlossen. Diese sieht vor, dass über die Dauer von 24 Monaten der Beitrag bei Neumitgliedern mit bis zu maximal 9 angeschlossenen Vertriebspartnern oder festangestellten Mitarbeitern bei 0 Euro – in Worten: Null – liegt (als Nachweis dient der Eintrag im Vermittlerregister des DIHK e. V. über eine Zulassung nach § 34d, § 34f, § 34h, § 34i Gewerbeordnung, die nicht länger als 1 Jahr zurückliegen darf).

Ebenfalls wurden staatliche und auch brancheninterne Bestrebungen für Eingriffe in die Vergütungsstrukturen diskutiert. Der klare Kurs des Vorstandes gegen ein Provisionsverbot und einen Provisionsdeckel wurde mit überwältigender Mehrheit der Mitgliedersammlung bestätigt.

„Das letzte Jahr war wieder ein prima Teamwork von Vorstand, Mitarbeiterinnen, Geschäftsführerin Ilonka Büttner und all unseren Mitgliedern und Fördermitgliedsunternehmen. Das hat sich hier bei der diesjährigen Rückschau und auch dem Blick in die Zukunft ganz deutlich gezeigt. Unabhängigkeit und der Allfinanzgedanke finden sich beim AfW hervorragend aufgehoben!“ resümiert der Geschäftsführende Vorstand Norman Wirth.

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Die Fonds Finanz hat einen neuen Produktpartner im Bereich der Kfz-Versicherung gewonnen.

Damit stehen den Vermittlern des Maklerpools drei leistungsstarke Kfz-Tarife der Sparkassen DirektVersicherung zur Verfügung. Pünktlich zum Jahresendgeschäft ist das neue Tarifangebot bereits über die Vergleichsrechner und das Maklerverwaltungsprogramm Professional works nutzbar.

Die Sparkassen DirektVersicherung ist ein Teil des Provinzial-Konzerns und seit vielen Jahren erfolgreich im Vermittlermarkt tätig. Inzwischen erweitert der Versicherer auch das Portfolio der Fonds Finanz und angebundene Makler können aus drei unterschiedlichen Tarifvarianten in der Kfz-Versicherung auswählen. Vermittler haben damit die Möglichkeit, ihren Kunden je nach individuellem Bedarf die am besten geeignete Absicherung anzubieten. Ein Alleinstellungsmerkmal am Markt: In den Tarifen AutoPlusProtect und AutoPremium besteht nach einem Unfall mit dem versicherten Fahrzeug ein Anspruch auf Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus sowie Behandlung durch medizinisches Chefpersonal für verletzte Insassen. Profitieren können außerdem Bestandskunden der Sparkassen DirektVersicherung, denn Bestandsverträge werden im Rahmen der “Best-Price-Garantie” vollautomatisch und komfortabel auf den Neutarif umgestellt, wenn diese dadurch günstiger werden.

„Wir freuen uns, mit der Sparkassen DirektVersicherung zusammenzuarbeiten. Unseren Partnern stehen für das wichtige anstehende Jahresendgeschäft neue Kfz-Lösungen über den hinzugewonnenen Produktpartner zur Verfügung und die attraktiven Tarifoptionen der Sparkassen DirektVersicherung sind eine wertvolle Ergänzung unseres Angebots,“ sagt Christine Schönteich, Geschäftsführerin der Fonds Finanz, und führt weiter aus: „Mit neuen Kooperationen bauen wir unser Portfolio kontinuierlich aus und verfolgen das Ziel, unsere Vertriebspartner für jede Beratungssituation bestmöglich und mit dem passenden Produktangebot auszurüsten.“

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Die Fonds Finanz Maklerservice GmbH ist der größte Allfinanz-Maklerpool Deutschlands. Mit über 31.000 Vertriebspartnern, 490 Mitarbeitenden und 380 Regionaldirektoren ist das Münchener Unternehmen bundesweit tätig. Die Fonds Finanz erzielte im Geschäftsjahr 2023 eine Gesamtleistung von 292,4 Mio. Euro. Der Gewinn belief sich auf 11,1 Mio. Euro (Ergebnis vor Steuern). Die Fonds Finanz bietet umfassende und mehrfach ausgezeichnete Vertriebsunterstützung für Vermittler in den Sparten Leben, Kranken, Sach, Investment, Sachwerte, Immobilien, Bankprodukte und Baufinanzierung – zu 100 % kostenfrei und unabhängig. Die Fonds Finanz wurde 1996 gegründet. Geschäftsführer sind Norbert Porazik und Christine Schönteich.

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Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

Die Lebensformen werden immer bunter und vielfältiger – Ob mit oder ohne Trauschein, ob kinderlos, alleinerziehend oder Patchwork: sie alle sollten die Altersabsicherung sowie die Vermögensnachfolge unbedingt selbst in die Hand nehmen und eine solide Finanzplanung als Lebensgrundlage erstellen

In Deutschland gibt es viel Freiraum für individuelle Lebensstile und -formen. Die traditionelle Form des Zusammenlebens war bisher die Familie, sie bekommt jedoch zunehmend neue Facetten. Laut Statistischem Bundesamt wächst in Deutschland derzeit fast jedes dritte Kind in sogenannten alternativen Lebensformen auf. Hierzu gehören Alleinerziehende ebenso wie beispielsweise Patchworkfamilien. Und immer häufiger kommt es vor, dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind.

„Diese neuen, bunten Facetten des Zusammenlebens sind in der Gesellschaft zum Glück weitgehend akzeptiert. Sie bringen jedoch bei finanziellen Fragen einige Herausforderungen und Fallstricke mit sich“, sagt Prof. Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Denn jede der genannten Lebensformen ist anders. Anders in der Zusammensetzung, anders in ihrer Entstehungsgeschichte und anders in ihrem Familienleben. „Was für alle jedoch gleichermaßen gelten sollte, ist das Bewusstsein, sich und die Kinder frühzeitig abzusichern und für das Alter vorzusorgen“, empfiehlt Prof. Tilmes.

Denn hierzulande sind immer noch die meisten gesetzlichen Regelungen auf die klassische Familie, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen, ausgerichtet. In der Konsequenz besteht das Risiko, dass die gewünschte finanzielle Absicherung, die Versorgung des Partners im Alter und der Vermögenserhalt nicht oder nur teilweise erreicht werden.

Versicherungsschutz auf dem Prüfstand

Deshalb sollte die finanzielle Absicherung beziehungsweise der Versicherungsschutz bei gemischten Lebensgemeinschaften regelmäßig auf den Prüfstand gestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn jemand mit Kindern und dem neuen Partner frisch in ein neues Zuhause zieht. Oft bestehen beispielsweise mehrere Versicherungs-Verträge, obwohl eigentlich einer ausreicht. In manchen Bereichen allerdings braucht man doch besser zwei Policen. Zwar sind sogenannte Singlepolicen oftmals günstiger, bieten aber im Gegensatz zur Familienpolice in der Regel keinen Schutz für Partner und Kinder.

„Ein Vergleich kann sich auszahlen“, erläutert Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance, Wealth Management & Sustainability Management an der EBS Executive School in Oestrich-Winkel ist. Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen sind einzelne Verträge und werden pro Person abgeschlossen. Die private Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung kann hingegen für alle Familienmitglieder gelten. Neben einer Risikolebensversicherung sind insbesondere Berufsunfähigkeitspolicen sowie Pflegeversicherungen weitere sinnvolle Absicherungen für Patchworkfamilien, aber auch für Alleinerziehende.

Beim gesetzlichen Erbrecht mögliche Fallstricke beachten

Doch auch bei der Nachlassplanung gibt es einiges zu bedenken: „Moderne Beziehungen stellen das deutsche Erbrecht vor ganz neue Herausforderungen. Chaos beim Erben scheint da programmiert“, berichtet Tilmes. Hinzu kommt: Viele Bürger verlassen sich darauf, dass im Todesfall die finanziell und vermögensmäßig sinnvollen und erhofften Regelungen greifen und folglich das gesetzliche Erbrecht den Nachlass zu ihrer Zufriedenheit regeln. Doch es gibt verschiedene Konstellationen, in denen das Gesetz keine oder nur unbefriedigende Lösungen vorsieht.

Bei den mitunter komplizierten Familienkonstellationen ist eine rechtzeitige Erbregelung per Testament oder Erbvertrag also unabdingbar. Denn beispielsweise der plötzliche Todesfall des Hauptverdieners kann eine ganze Familie in den finanziellen Ruin stürzen. In einer Patchworkfamilie haben die Kinder des neuen Ehepartners als Stiefkinder beim Tod des Stiefelternteils kein Erbrecht. Das führt dazu, dass es bei Stieffamilien, die kein Testament besitzen, vom reinen Zufall abhängt, wie sich das Vermögen im Todesfall verteilt. Auch wenn zivilrechtlich gesehen Stiefkinder und Stiefeltern nicht miteinander verbunden sind, ist dies im Erbschaftsteuerrecht gerade nicht der Fall. Dieses sieht nämlich vor, dass Stiefkinder leiblichen Kindern gleichgestellt sind. Das hat zur Folge, dass auch Stiefkindern, wenn sie im Testament von dem Stiefelternteil bedacht werden, die hohen Freibeträge zustehen. Wird jedoch keine Regelung durch ein vernünftig gestaltetes Testament getroffen, gehen Stiefkinder leer aus.

Deshalb rät der FPSB dazu, sich mit Themen wie Absicherung und der Vermögensnachfolge frühzeitig zu beschäftigen und dabei möglichst die Unterstützung eines professionellen CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional oder CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professional in Anspruch zu nehmen. Die Professionals sind aufgrund ihrer hervorragenden Ausbildungen in der Lage, die gesamte finanzielle Situation des Anlegers, egal in welcher Lebensform, zu überblicken und entsprechend rational darauf zu reagieren.

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Insolvente Anbieter von Lebensversicherung dürfen ihren Versicherten die Leistungen kürzen. Gleichzeitig müssen Beitragszahler weiter einzahlen. Das regelt Paragraph 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Darüber klärt das Informationsportal Vertragshilfe24.de auf seiner Website auf.

Viele Kunden von Lebensversicherungen wissen es nicht: Wenn es mit den Geldanlagen einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft schlecht läuft, dann kann ihre Auszahlung bei Fälligkeit radikal gekürzt werden, im schlimmsten Fall wird gar nichts ausgezahlt.. Alle anderen müssen aber ihre Beiträge weiterzahlen. So steht es seit 2016 im Paragraph 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Darauf weist das Informationsportal Vertragshilfe24.de hin.

Vertragshilfe24 klärt auf: Auch in Luxemburg kann die Aufsicht Auszahlungen stoppen.

Aktuell sind von einer ähnlichen Vorschrift in Luxemburg mehrere tausende deutsche Versicherte der Ende Juli 2024 pleite gegangenen FWU Lebensversicherung betroffen. Die Versicherungsaufsicht in Luxemburg hat alle Auszahlungen verboten. Der Insolvenzverwalter muss in wenigen Monaten ein Finanzierungskonzept zur Weiterführung des Unternehmens entwickeln. Gelingt das nicht, dann müssen die Versicherten mit hohen Einbußen bei der Auszahlung ihrer Verträge rechnen, ja sogar mit Totalverlust.

Auch in Deutschland selbst ist schon eine Lebensversicherungsgesellschaft pleite gegangen. 2003 war das die Mannheimer Lebensversicherung AG. Wie die Presse damals berichtete, fehlten der Versicherung 370 Millionen Euro. Sie hatte sich bei der Geldanlage in Aktien verspekuliert. Nach der Pleite der Mannheimer Lebensversicherung AG hat der Staat mehrfach die Gesetze geändert und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, viele Vollmachten eingeräumt. Im Fall der nächsten Pleite kann die BaFin die Kontrolle übernehmen und anordnen, dass nichts mehr an die Versicherten ausgezahlt wird. Das kann für die Versicherten große Probleme bedeuten, wenn gerade dann eine Versicherung fällig ist und man dringend sein Geld braucht zum Beispiel um eine Hypothek zu tilgen.

Vertragshilfe24.de klärt auf: In Deutschland müssen Kunden bei einer Pleite weiter einzahlen

Genau heißt es in § 314 VAG Absatz 1, Satz 2: “Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.” Und weiter geht es in § 314 VAG Absatz 2, Satz 1: “Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.” Aber die Versicherten müssen weiter zahlen heißt es in §314 VAG Absatz 2, Satz 4: “Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.” (Zitiert nach https://dejure.org/gesetze/VAG/314.html”

Vertragshilfe24.de ist ein reines Informationsportal

Als einzigartige Informationsplattform im deutschsprachigen Raum bietet Vertragshilfe24.de Expertinnen und Experten die Gelegenheit, ihr Wissen mit den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern zu teilen. Axel Kleinlein, der ehemalige Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten, informiert mit seiner Expertise. Auch Sven Enger, früher Vorstand einer namhaften Versicherungsgesellschaft teilt sein Wissen als Brancheninsider. Und die Finanzjournalistin Carola Ferstl engagiert sich auf Youtube für die Aufklärung der Versicherten.

Das Besondere dabei: Vertragshilfe24.de gewinnt durch diese Aufklärungsarbeit keine Kunden. Die Website bietet keinerlei Anlagenberatung und gibt auch keine Empfehlungen zu möglichen Geldanlagen ab. Die einzige Aufgabe der Plattform ist die Bereitstellung des kostenlosen Informationsangebots. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher weitergehende Fragen haben, leitet die Vertragshilfe24 diese direkt an geeignete Spezialisten zur Beantwortung weiter.

Vertragshilfe24 warnt allgemein vor dem Festhalten an Kapitallebensversicherungen und Fondsgebundenen Lebensversicherungen. Allerdings sollten Versicherte nicht selbst kündigen oder die Verträge beitragsfrei stellen, sondern von Experten prüfen lassen, ob der Vertrag lukrativ und professionell rückabgewickelt werden kann.

Verantwortlich für den Inhalt:

Konzeptional GmbH, Ruessenstrasse 12, CH-6340 Baar; Tel.: 0049-180-5512031; www.vertragshilfe24.de