Zwei traditionsreiche Hamburger Unternehmen arbeiten jetzt zusammen:

 

Tchibo bietet ab sofort und dauerhaft Versicherungen der HanseMerkur (tchibo.de/versicherungen) an. Das Angebot reicht von Zahn- und Krankenzusatzversicherungen bis hin zu Speziallösungen wie einer Police, die OP-Kosten bei Hunden übernimmt.

Die vor 145 Jahren gegründete HanseMerkur ist vielfacher Testsieger bei Preis/Leistung und Service. Mit der neuen Tchibo Partnerschaft erweitern die beiden hanseatischen Unternehmen ihr Angebot um einen neuen, innovativen Baustein.

100 Tage Geld-zurück-Garantie

Entscheidet sich ein Tchibo Kunde für eine Lösung der HanseMerkur, erhält er automatisch eine 100 Tage Geld-zurück-Garantie. Dadurch kann er in aller Ruhe prüfen, ob die gewählte Versicherung seinen Ansprüchen genügt – und erhält bei Nichtgefallen die gesamten gezahlten Beiträge zurück.

Tchibo tritt dabei als so genannter gebundener Versicherungsvermittler auf und ist entsprechend bei der IHK eingetragen. Den eigentlichen Vertrag schließt der Kunde direkt mit der HanseMerkur ab – inklusive aller Tchibo Vorteile. Neben der 100 Tage Geld-zurück-Garantie gibt es immer wieder zeitlich limitierte Aktionsvorteile. Dann können etwa beim Abschluss einer bestimmten Police die Gesundheitsfragen entfallen. Oder Kunden erhalten als Dankeschön eine Tchibo Geschenkkarte im Wert von 15 Euro.

Krankenzusatzversicherung „Premium“

So gibt es noch bis 31. Mai 2020 die Krankenzusatzversicherung „Premium“ ohne Gesundheitsprüfung. Sie enthält hohe Zuzahlungen für Zahnersatz und Brillen, übernimmt Chefarztbehandlungen und Ein- bzw. Zwei-Bett-Zimmer bei Unfällen sowie 100 Euro jährlich für Schutzimpfungen bei Auslandsreisen. Der Ergänzungsschutz beinhaltet zusätzlich noch eine komplette Auslandsreise-Krankenversicherung. Für Kinder und Jugendliche kostet ein solcher Schutz zum Beispiel nur 6 Euro im Monat.

Hunde-OP-Versicherung

Wer nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Hund absichern möchte, erhält über Tchibo eine Hunde-OP-Versicherung bereits ab 9,95 Euro im Monat. Inklusive freier Arzt- und Klinikwahl – und das weltweit.

Bereits seit 2019 bietet Tchibo bei seinen Urlaubsangeboten passende Reiseversicherungen der HanseMerkur an. Mit der nun ausgebauten Partnerschaft wollen beide Unternehmen ihre Stärken weiter bündeln. Die neuen Versicherungsangebote gibt es ab sofort und dauerhaft auf tchibo.de/versicherungen.

Philipp Andrée, Geschäftsleitung Marketing und E-Commerce bei Tchibo: „Wir freuen uns, in Kooperation mit der HanseMerkur hochwertige Versicherungen anbieten zu können. Mit dieser Erweiterung des Dienstleistungsangebotes können wir unsere Kunden noch besser durch jede Situation des Alltags begleiten. “

Für die beiden fest in Hamburg verwurzelten Unternehmen ist die Kooperation im Sinne des Kunden. „Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind wir seit 1875 solidarisch für unsere Kunden da“, sagt Christian Herschler, Abteilungsleiter Kooperationen der HanseMerkur. „Mit Tchibo haben wir einen neuen, starken Vertriebspartner gefunden, der unsere maßgeschneiderten Produkte mit der 100 Tage Geld-zurück-Garantie anbietet.“

Tchibo hat bereits vor einigen Jahren Versicherungen vertrieben, das Geschäft aber 2011 eingestellt. Der Konzern hatte damals als so genannter Tippgeber Produkte von Versicherungspartnern beworben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HanseMerkur Versicherungsgruppe, Siegfried­-Wedells-­Platz 1, ­20354 Hamburg Tel.: 040/4119­0, Fax: 040/4119­3257, www.hansemerkur.de

Interview zwischen RA Stephan Michaelis und Prof. Schwintowski 

 

 

RA Michaelis: Prof. Schwintowski, die Versicherungskammer Bayern praktiziert nach den mir vorliegenden Informationen die sogenannte „Bayrische Lösung“. Diese besagt, dass die Kunden, die ihren Gewerbebetrieb bei der Versicherungskammer gegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz versichert hatten, nur zwischen 10-15 % der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung, und zwar im Vergleichswege, erhalten. Was halten Sie davon?

Schwintowski: Diese „Bayrische Lösung“ finde ich überraschend, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Versicherungskammer für Betriebsschließungen verwendet hat, (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2) besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz.

Michaelis: Wie kommen Sie darauf?

Schwintowski: Nun in den AVB heißt es: „Versicherungsschutz besteht für die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten und bei Menschen übertragbaren Krankheiten nach der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000.“

Michaelis: Eben, die Krankheiten müssten namentlich genannt sein – der Coronavirus „2019-nCoV“ kommt dort nicht vor, denn den kannte im Jahre 2000 noch niemand. Verstehe ich Sie möglicherweise falsch?

Schwintowski: Ich glaube ja, denn § 1 Abs. 2 der AVB beziehen sich auf den präzisen Wortlaut der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. In § 6 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: „Namentlich ist zu melden…“ und dann werden die Krankheiten aufgezählt, die damals zu melden waren. Ganz genau so steht es auch in den AVB der Versicherungskammer. Der Begriff „namentlich“ steht dabei synonym für das Wort „insbesondere“. Das heißt, es besteht insbesondere Versicherungsschutz oder Sie können auch formulieren: Es besteht namentlich immer dann Versicherungsschutz, wenn bestimmte Krankheiten vorliegen. Namentlich (also insbesondere) bedeutet, dass es sich um auf den Menschen übertragbare Krankheiten handelt, die den Krankheiten ähneln, die in den AVB der Versicherungskammer, genauso wie im Infektionsschutzgesetz genannt, gleichen. Das sind Krankheiten wie Cholera, Diphtherie oder auch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber. Als Krankheitserreger sind beispielsweise auch im Jahre 2000 der Ebolavirus genannte, der dem COVID-19 Virus ähnlich ist. Anders formuliert: Die AVB der Versicherungskammer Bayer haben von Anfang an Deckungsumfang für gewerbliche Betriebsschließungen wegen des Coronavirus gewährt, da es sich beim Coronavirus von Beginn an um einen Erreger im Sinne des Impfschutzgesetzes gehandelt hat. Genau dies hat der Bundesminister für Gesundheit durch die Verordnung vom 01.02.2020 klargestellt.

Michaelis: Das klingt für mich durchaus überzeugend. Allerdings könnte jemand auf den Gedanken kommen und behaupten, der Begriff „namentlich“ in den AVB der Versicherungskammer Bayern ist anders zu interpretieren als der gleiche Begriff in § 6 des Infektionsschutzgesetzes.

Schwintowski: Soll das eine Frage sein?

Michaelis: Ja, das soll eine Frage sein. Wollen Sie dazu vielleicht etwas sagen?

Schwintowski: Nein, ich glaube nicht, dass man den Begriff “namentlich“, der in den AVB der Versicherungskammer verwendet wird, anders interpretieren kann und darf als den Begriff in § 6 Infektionsschutzgesetz, denn die AVB nehmen auf § 6 Infektionsschutzgesetz ausdrücklich Bezug und sie verwenden sogar den Begriff „namentlich“ ausdrücklich. Eine Abweichung zum § 6 Infektionsschutzgesetz hätte dann nahe gelegen, wenn man tatsächlich bestimmte Krankheiten nach diesem Gesetz nur namentlich, also enumerativ, aufführen und versichern wollte. Dann allerdings hätte man den Begriff „namentlich“ weggelassen und hätte stattdessen gesagt, dass die in § 6 genannten Krankheiten den Versicherungsschutz auslösen. Genau das hat die Versicherungskammer aber nicht getan; das heißt, sie gewährt den Versicherungsschutz nach den gleichen Grundsätzen wie das Infektionsschutzgesetz.

Michaelis: Lässt sich hören, aber Sie wissen „auf hoher See“ und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.

Schwintowski: Nun ja, ein schöner Spruch, der aber geflissentlich übersieht, dass die Auslegungsmethoden und die Interpretation von Gesetzen etwas anderes als Stürme und Killerwellen sind. Wir leben ja immerhin in einem Rechtsstaat und deshalb können wir davon ausgehen, dass unsere Gerichte nach klaren, fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Methoden die Rechtsbegriffe sowohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch in den Gesetzen auslegen und anwenden. Aber: Ich vermute, Sie haben noch ein anderes Argument in der Hinterhand – oder?

Michaelis: Da vermuten Sie richtig. Ich habe hier nämlich eine öffentlich zugängliche Vertriebsinformation (Gewerbe) der Versicherungskammer vom 04.03.2020 mit dem Aktenzeichen 6SV/6MVK.

Schwintowski: Jetzt bin ich gespannt, was steht denn in dieser Vertriebsinformation?

Michaelis: Da steht unter der Überschrift „Coronavirus – Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung“ folgender, leicht gekürzter Text: „Wir informieren Sie heute über den aktuellen Versicherungsschutz in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung Ihrer Bestandskunden sowie zur Annahme von neuen Risiken: Wir stellen den Coronavirus „2019-nCoV“ den in unseren Bedingungen für die gewerblichen Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2, Anl. 075) namentlich genannten Krankheitserregern gleich. Als Basis gilt die Verordnung vom 01.02.2020 durch den Bundesminister für Gesundheit zur Erweiterung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz.“ Und – jetzt kommt die Schlussfolgerung: „Somit sind behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert“.

Schwintowski: Das ist in der Tat eindeutig. Die von der Versicherungskammer zunächst einmal vorgenommene Gleichstellung, zu den in den AVB genannten Krankheiten, beinhaltet eine Klarstellung, die zwar nicht notwendig gewesen wäre, aber dennoch zur Rechtssicherheit beiträgt. Die Versicherungskammer zieht sodann auch den völlig zutreffenden Schluss, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung der Versicherungskammer mitversichert sind. Mehr ist in der Tat nicht zu sagen.

Michaelis: Und wie verhält sich das zur „Bayrischen Lösung“?

Schwintowski: Nach diesen Aussagen der Versicherungskammer sind die wegen Corona angeordneten Betriebsschließungen mitversichert – es bedarf somit keiner „Bayrischen Lösung“. Anders formuliert: Eine Reduktion des Versicherungsschutzes auf 10 oder 15 % der vereinbarten Leistungen ist hiermit ausgeschlossen.

Michaelis: Sind Sie sicher?

Schwintowski: Mir fällt im Augenblick kein Gegenargument ein. Rechtlich gesehen, hat die Versicherungskammer mit dieser öffentlichen Vertriebsinformation klargestellt, welche Leistung sie im Falle der behördlich angeordneten Betriebsschließung nach ihrer eigenen Einschätzung im Rahmen der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung schuldet. Sie hat damit von ihrem Recht – auch ihrer Pflicht – Gebrauch gemacht, bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. So steht es seit 2018 in § 1 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.

Michaelis: Sie wollen also sagen, die „Bayrische Lösung“ gilt wegen dieser Verlautbarung der Versicherungskammer für sie nicht?

Schwintowski: Ja, wobei ich ergänzen würde, dass die Versicherungskammer nach ihren Bedingungen ohnehin leistungsverpflichtet war. Sie hat aber durch die Erklärung vom 04.03.2020 ihre sowieso bestehende Leistungsverpflichtung noch einmal im Interesse der Versicherungsnehmer nach außen hin klargestellt.

Michaelis: Ist die Versicherungskammer denn an solche Verlautbarungen gebunden?

Schwintowski: Ja, wenn sie Verlautbarungen dieser Art zur Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, öffentlich macht, dann tut sie genau das, was nach § 1 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz von ihr verlangt wird – in diesem Falle bindet sie sich natürlich auch im Verhältnis zu allen Versicherungsnehmern.

Michaelis: Auch dann, wenn sie das gar nicht den Versicherungsnehmern, sondern nur den Maklern, die mit der Versicherungskammer zusammenarbeiten, mitgeteilt hat?

Schwintowski: Ja, nach meiner Meinung bindet sie sich auch in einem solchen Falle, denn der Makler ist, wie die Versicherungskammer genau weiß, Sachwalter der bei der Kammer versicherten Bestandskunden. Für diese Bestandskunden hat die Kammer die Vertriebsinformation herausgegeben – also ist sie daran auch nunmehr gebunden.

Michaelis: Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Was macht denn ein Kunde, der sich auf einen Vergleich auf der Grundlage der „Bayrischen Lösung“ eingelassen hat. An ihn hat die Kammer 10 % oder vielleicht auch 15 % der vereinbarten Leistung bezahlt. Ein Vergleich führt doch typischerweise dazu, dass die Ungewissheit der Parteien über die Frage, ob Versicherungsschutz besteht und in welchem Umfang besteht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Sehen Sie das anders?

Schwintowski: Nein, das sehe ich nicht anders, aber in § 779 Abs. 1 BGB, den Sie gerade zitiert haben, gibt es einen wichtigen weiterführenden Hinweis.

Michaelis: Was meinen Sie?

Schwintowski: Dort heißt es nämlich, dass ein Vergleich unwirksam ist, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder der Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage gar nicht entstanden sein würde.

Michaelis: Wollen Sie das einem Nicht-Juristen vielleicht noch einmal etwas erklären?

Schwintowski: Gern. Bei den Bestandskunden der Versicherungskammer gab es gar keine Ungewissheit über den Umfang der Leistung der Kammer. Diese Ungewissheit hatte die Kammer nämlich durch die Vertriebsinformation vom 04.03.2020 selbst zu Gunsten der Versicherten beseitigt. Sie hatte klargestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert sind. Es gab also keine Unsicherheit über die Frage, ob und in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht. Hätte die Kammer auf diesen Sachverhalt von Anfang an hingewiesen, so hätte bei diesen keinerlei Ungewissheit über das Ob und das Wie des Versicherungsschutzes entstehen können, denn die Kunden hätten von Anfang an gewusst, dass sie Versicherungsschutz in vollem Umfang haben. Die Versicherungskammer hätte nur noch leisten müssen.

Michaelis: Sie wollen sagen, die Vergleiche gibt es gar nicht?

Schwintowski: Doch die Vergleiche hat es schon gegeben, aber sie sind eben unwirksam. Das heißt, rechtlich gesehen, kann sich die Versicherungskammer gegenüber den Bestandskunden auf diesen Vergleich nicht berufen.

Michaelis: Das heißt, die Bestandskunden, die einen Vergleich unterschrieben haben, können nun die Differenz zu ihrer 100%-igen Versicherungsleistung noch einfordern?

Schwintowski: Ganz genau, dass ist die Rechtsfolge.

Michaelis: Müssen die Bestandskunden den Vergleich möglicherweise anfechten, weil sie über ihre wahren Rechte womöglich getäuscht worden sind?

Schwintowski: Nein, das müssen sie nicht, denn das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Vergleich immer dann bereits unwirksam ist, wenn es die zugrunde gelegte Ungewissheit überhaupt nicht gab. Und genau so, war es in den hier vorliegenden Fällen.

Michaelis: Würden Sie den Kunden empfehlen, trotzdem wegen der „Bayrischen Lösung“ vielleicht auch die Anfechtung wegen Täuschung zu erklären?

Schwintowski: Das würde ich wegen der eindeutigen Erklärung der Versicherungskammer vom 04.03.2020 und der Tatsache, dass es überhaupt keine Unsicherheit über die Höhe der Entschädigung geben konnte, für überflüssig halten. Aber hilfsweise kann man an eine solche Anfechtung denken. Immerhin hätte die Versicherungskammer gegenüber den Bestandskunden darauf hinweisen müssen, dass die „Bayrische Lösung“ für sie (glücklicherweise) nicht in Betracht kommt, weil die Versicherungskammer in vollem Umfang Versicherungsleistung, und zwar sowohl nach ihren AVB als auch nach der Vertriebsinformation vom 04.03.2020, schuldete.

Michaelis: Ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Neue Facebook Gruppe bietet Versicherungsmaklern einen Ort zum Austausch über alternative Vergütungsmodelle. Initiator Peter Süßengut sieht darin den nächsten Schritt, um Servicevereinbarungen als Branchenlösung zu etablieren.

 

Peter Süßengut ruft bei Facebook eine gemeinsame Gruppe mit Fachanwalt Norman Wirth und Vertriebscoach Jörg Laubrinus ins Leben. „Servicevereinbarungen – die Lösung für Versicherungsmakler“ bietet Versicherungsmaklern einen Ort zum Austausch über Servicevereinbarungen. Interessierte können dieser ab sofort kostenfrei beitreten.

„Teilnehmer in Webinaren bitten mich wiederholt darum, einen Ort für ungezwungen Austausch über alternative Vergütungsmodelle zu schaffen“, so Peter Süßengut. Diesem Wunsch ist er nun gefolgt. Zusätzlich bittet der ehemalige Versicherungsmakler auch seine Kunden darum, der Facebook Gruppe beizutreten. Als Gesprächspartner mit Erfahrungswerten nehmen sie so aktiv am Austausch mit Kollegen teil.

Die neu geschaffene Gruppe folgt einem Social Media Konzept, das gezielt Anreize zum gegenseitigen Austausch setzt. So ist es nur konsequent, dass erste Postings neue Mitglieder in der Gruppe begrüßen. Derzeit gibt es mehrere Videos, die grundlegende Fragen zum alternativen Vergütungsmodell beantworten. Eine davon ist die wiederkehrende Frage danach, welche Dienstleistungen als Teil von Servicevereinbarungen angeboten werden dürfen.

Teil der Gruppe sind auch die beiden weiteren Mitglieder des ebenfalls von Süßengut ins Leben gerufene Maklerexpertenteams, Vertriebsoach Jörg Laubrinus und Fachanwalt Norman Wirth. Künftig nehmen beide einen aktiven Part ein: „Gruppen sind ein hervorragendes Mittel, um miteinander in den Austausch zu kommen. Ich freue mich auf interessante Diskussionen und direkten Austausch mit den Mitgliedern“, so Vertriebscoach Jörg Laubrinus über seine Erwartungen an die Facebook Gruppe „Servicevereinbarungen – die Lösung für Versicherungsmakler“.

„Mein Ziel ist es nicht, dass alle 14 Tage ein Posting erscheint. Ich wünsche mir einen lebendigen Austausch mit Euch und untereinander. So schaffen wir gemeinsam den Mehrwert dieser Gruppe“, so Initiator Peter Süßengut in seinem Begrüßungsvideo für neue Mitglieder. Damit geht der Unternehmer konsequent den nächsten Entwicklungsschritt zur Etablierung einer Branchenlösung.

 

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Peter Süßengut Consulting, Dessauerstraße 40, 04129 Leipzig, Mobil: +491622354388, E-Mail: info@petersuessengut.de, www.petersuessengut.de

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,

 

soweit bekannt hat sich das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, 11 O 66/20) nun erstmalig mit der Frage beschäftigt, ob ein Versicherer einem Hotelier mit angeschlossener Gastronomie Versicherungsschutz aus der BSV gewähren muss, wenn dessen Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen werden muss.

Die Kanzlei Michaelis begrüßt die gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Natürlich sind stets die konkreten Versicherungsbedingungen im Einzelfall zu prüfen. Deshalb möchten wir kurz auf die in diesem Fall zu Grunde liegende Konstellation Bezug nehmen:

In den Versicherungsbedingungen, die der klagende Hotelier und Gastronom mit seinem Versicherer vereinbart hatte, war unter anderem folgender Passus enthalten:

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  2. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(…)

  1. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (…)

Nach Auffassung des LG Mannheim liegt eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Das Gericht bekräftigt in seiner Entscheidung, dass Versicherungsbedingungen stets aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Und wenn man diesen Maßstab zu Grunde legt, dann müsse man zu dem Schluss kommen, dass aus Sicht eines Versicherungsnehmers auch COVID19 Versicherungsschutz genießt. Damit ist der erste große Streitpunkt im Sinne der Geschädigten einstweilen entschieden.

Diese Rechtsauffassung hatte auch stets die Kanzlei Michaelis im Interesse der Versicherungsnehmer und der Versicherungsmakler kommuniziert.

Der Versicherer konnte mit seiner Rechtsauffassung das Gericht nicht überzeugen. Die Versicherer behaupten regelmäßig, der Versicherungsfall sei deshalb nicht eingetreten, weil lediglich touristische, nicht aber geschäftliche Übernachtungen untersagt seien und man daher nicht von einer Betriebsschliessung im klassichen Sinne sprechen könne.

Das sah das Landgericht anders. Die Situation – jedenfalls bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung am 29.04.2020 – stelle nämlich eine faktische Schließung der Hotelbetriebe dar, denn auch Geschäftsreisen seien stark eingeschränkt gewesen, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt, Messen und Großveranstaltungen abgesagt und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden.

Das Landgericht dazu wörtlich:

Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

Ihr

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Der Ombudsmann für Versicherungen hat kürzlich seinen Jahresbericht veröffentlicht.

 

Seit 2003 ist es Aufgabe dieser neutralen, unabhängigen Schiedsstelle, Kundenbeschwerden über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler zu prüfen und – bei Zulässigkeit – via Schiedsspruch eine außergerichtliche Einigung der Parteien herbeizuführen.

Bei rund 437 Millionen Versicherungsverträgen in Deutschland hätte man wohl eine enorm hohe, kaum zu bewältigende Anzahl an Beschwerden erwartet. Aber: Gerade einmal 17 528 Beschwerden gingen im Jahr 2019 beim Ombudsmann ein. Von diesen waren lediglich 13 006 zulässig und führten zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens. Damit waren gerade einmal 0,003 % der Verträge im Land überhaupt betroffen.

Grundsätzlich ist die Beschwerdelage bereits ausgesprochen überschaubar, genau genommen: kaum wahrnehmbar. Und bei den Versicherungsvermittlern stellt sich die Situation noch wesentlich entspannter dar: Hier verzeichnete der Ombudsmann lediglich 261 Beschwerden. Mehr Kritik an Vermittlern hatten die Kunden nicht. Etwa 336 400 Personen sind selbst als (überwiegend selbstständig tätige) Vermittler aktiv beziehungsweise bei einem Vermittler beschäftigt. Statistisch betrachtet bedeutet dies, dass auf etwa 1300 in der Vermittlung arbeitende Personen lediglich eine Beschwerde kommt – ein Indiz dafür, dass die Einzelkunden sehr zufrieden mit ihren Betreuern sind. Damit bestätigt der Jahresbericht des Ombudsmanns eines erneut: Die deutschen Versicherungsvermittler machen einen grandiosen Job – ein Umstand, auf den die Vermittler im Land wirklich sehr stolz sein können.

Dieser Trend lässt sich bereits seit Aufnahme der Beschwerdezuständigkeit des Ombudsmanns für Vermittlerbeschwerden feststellen. 2008 gingen ebenfalls nur 461 solcher Beschwerden bei der Schiedsstelle ein – bei damals aber bereits gut 400 Millionen Verträgen im Land. Wiederum ein Umstand, der zeigt, dass die Beschwerdequote konstant niedrig war und ist.

Bei genauerer Betrachtung haben alle Auflagen, wie beispielsweise die Aushändigung der Erstinformation (mit Angabe des Ombudsmanns als Beschwerdestelle) und die Beratungsdokumentation, zu keiner höheren Kundenzufriedenheit geführt, sondern lediglich für größeren Aufwand beim Vermittler. Ein Urteil darüber, welchen Nutzen Regeln haben, die einem Berufsstand auferlegt wurden – und von denen am Ende niemand profitiert –, bleibt jedem selbst überlassen.

Häufig sind Versicherungsvermittler auch als Finanzanlagevermittler tätig. Letztgenannte Tätigkeit unter die Aufsicht der BaFin zu stellen, darf getrost der Kategorie „Schildbürgerstreiche“ zugeordnet werden und ist vehement abzulehnen. Es wäre nach unserem Dafürhalten begrüßenswert, wenn sowohl politische Entscheidungsträger als auch Verbraucherschützer ihre Kenntnisse vom Arbeitsalltag sowie der Berufspraxis der Versicherungsvermittler erweitern und überdenken würden.

Als große Versicherungsmaklergenossenschaft sind wir gerne Gesprächspartner für die Politik. Wie es um die Zukunft der Vermittler bestellt ist? – Unserer Meinung nach werden qualifizierte Versicherungsmakler eine sehr gute Zukunft haben.

Fest steht, dass erst 25 % der Vermittlungen über Versicherungsmakler abgewickelt werden. Das bedeutet ein riesiges Marktpotenzial für unsere Maklerkollegen, weil man als Versicherungsmakler das Beste aus dem Markt zusammentragen und anbieten kann.

Daher gehen wir davon aus, dass die Aussichten für Versicherungsmakler weiterhin ausgesprochen gut sein werden. Wir helfen als Genossenschaft gerne dabei, diesen Erfolg zu verwirklichen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, , Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Nach langjähriger Partnerschaft erwirbt blau direkt den Bestand von Knip.

 

Seit geraumer Zeit arbeiten der Digitalmakler Knip und Deutschlands Digitalisierungspool blau direkt eng zusammen. blau direkt übernahm zunächst die automatisierte Bestandsverwaltung des Digitalmaklers. Jetzt erwirbt der Lübecker Infrastrukturdienstleister den Bestand des Digitalmaklers, damit auch die aktive Kundenbetreuung durch die blau direkt Robo-Technologien erfolgen kann. Der Service für die Kunden soll dabei zunächst weiterhin unter der Marke Knip erfolgen.

Knip ist Teil der Digital Insurance Group, die als international tätiges InsurTech renommierte Versicherer und Banken bei ihrer Digitalisierung begleiten. Die modulare DIG Plattform ermöglicht es Versicherern, sehr schnell neue digitale Lösungen für Vertrieb und Customer Engagement zu realisieren. Das Spektrum reicht von Kundenportalen, mobilen Apps, Einführung neuer Produkte inkl. Telematik und IoT bis hin zu kompletten Ökosystemen. Banken und anderen Affinity Partnern wird eine digitale Maklerlösung angeboten. Eine innovative API Plattform ermöglicht dabei die Nutzung der bestehenden IT Systeme der Versicherer.

Ingo Weber, CEO & Gründer der Digital Insurance Group: „Wir sind als Technologieunternehmen ein Digital-Enabler für Versicherer und deren Vertriebe. In der Zusammenarbeit mit blau direkt können wir unsere Kernkompetenz fokussieren und noch stärker wachsen.”

Auch Oliver Pradetto, COO bei blau direkt, freut sich sichtlich über die Übereinkunft: „Von Anfang an, stand bei Knip der Verbraucher im Mittelpunkt. Mit der Vereinbarung untermauern wir unsere These, dass sich große Bestände technologiegestützt extrem serviceorientiert und den noch beispiellos kosteneffizient steuern lassen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Als größte eigenständige Finanzberatung Deutschlands hat sich die Deutsche Vermögensberatung Gruppe einer Überprüfung der durch die Insurance Distribution Directive (IDD) gesetzten Standards unterzogen und dabei ein durchweg positives Prüfungsurteil erhalten.

 

Insbesondere testiert die axis Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass alle erforderlichen Maßnahmen des Unternehmens zur Vermeidung von Interessenskonflikten (nach § 48 a VAG) und zur Erfüllung der Anforderungen an die Qualifikation der Vermögensberater (nach § 48 VAG) vollumfänglich den rechtlichen Erfordernissen genügen. Dr. Helge Lach, Mitglied des Vorstands der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG), freut sich über das Ergebnis: “Der Prüfungsbericht zeigt, dass wir absolut richtig liegen. Mögliche Interessenskonflikte sind allein schon durch unsere branchenneutrale Allfinanzberatung und das darauf ausgerichtete Vergütungssystem nahezu ausgeschlossen. Und schon immer hatten die Aus- und die Weiterbildung bei uns höchste Priorität. Die jetzt durch die IDD gesetzten hohen Standards sind insoweit schon lange integraler Bestandteil unseres Geschäftsmodells.”

Erfolgreicher IDD-Check

Die Deutsche Vermögensberatung stellt – ganz im Geiste der IDD – eine kundenorientierte Beratung durch eine Vielzahl von Maßnahmen sicher. Dazu gehört allein schon das branchenübergreifende Produktangebot. Der konsequente Verzicht auf produktbezogene Verkaufsvorgaben und die Nutzung von produktneutralen Einheiten als Grundlage für die Vergütung verhindern die Entstehung von Interessenskonflikten. Aber auch eine umfängliche Bedarfsanalyse als Beratungsgrundlage, intensives Qualitätsmanagement und die Ausrichtung der Beratung auf dauerhafte Kundenbeziehungen gewährleisten Kundenorientierung.

Die fachliche, persönliche und unternehmerische Aus- und Weiterbildung nimmt darüber hinaus schon seit Gründung des Unternehmens einen hohen Stellenwert ein. Über 80 Millionen Euro investiert das Unternehmen jährlich in diesen Bereich und betreibt bundesweit 11 Berufsbildungszentren. Für die IDD-Weiterbildungspflicht ist die Deutsche Vermögensberatung deshalb bestens aufgestellt. Die Vermögensberater können durch zahlreiche unternehmensinterne Angebote unter anderem zu Fach- und Beratungskompetenzen sowie Betreuungskompetenzen die hohen Aus- und Weiterbildungsanforderungen der IDD erfüllen. Die DVAG übernimmt dabei deren Überwachung und stellt die erforderliche Dokumentation der Weiterbildungsstunden sicher. Flexibilität im Beratungsalltag der Vermögensberater bietet das umfangreiche Bildungsangebot in Form von Präsenzseminaren, Webinaren oder E-Learnings.

Dr. Helge Lach folgert daraus: “Wenn staatliche Regulierungen des Finanz- und Versicherungsmarktes dazu beitragen, in der Beratung die Interessen des Kunden zu stärken, geht dies genau in die richtige Richtung. Das honoriert am Ende die Vermittler, für die nicht der Verkauf einzelner Produkte, sondern der Kundenbedarf als Ganzes im Vordergrund steht.”

Zum Hintergrund

Die europäische IDD und die daraus abgeleiteten deutschen Gesetze und Verordnungen sollen im Bereich der Versicherungsvermittlung noch mehr Verbraucherschutz gewährleisten. In der Weiterbildung gibt es deshalb inzwischen eine gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung mit einem Umfang von 15 Stunden im Jahr. Und in den Bereichen Vergütung und Provisionen sowie Vertrieb soll es zukünftig keine Regelungen mehr geben, die zu Interessenskonflikten zwischen dem Vermittler und dem Kunden führen können. Für viele Versicherer und Vermittler sind die neuen Regelungen mit der Notwendigkeit einer nennenswerten Neujustierung verbunden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, ­60329 Frankfurt, Tel.: 069/23840, Fax: 069/2384185, www.dvag.com

Die Unternehmen diverso GmbH und SynComNetwork GmbH stellen nach mehrjähriger, intensiver Zusammenarbeit eine neue gemeinsame Marke vor.

 

Mit dem Zusammenschluss der beiden Softwarelösungen myDIVERSO und meinComPoint entsteht das NETZWERKZEUG.

Die neue Softwarelösung ermöglicht es, Beratern (m/w/d) ihren privaten und gewerblichen Endkunden einen persönlichen sowie geschützten Datenraum zur Verfügung zu stellen. Diese können auf der Plattform eigene Informationen und Daten verwalten und gleichzeitig vom Berater bereitgestellte Informationen abrufen – auch von unterwegs. Das NETZWERKZEUG bietet mit seinem umfangreichen Kundenportal, eine fachübergreifende Zusammenarbeit und damit eine neue Lösung für alle beratenden Berufe – vom Datenschutzbeauftragen und Finanzdienstleister über Rechtsanwalt und Steuerberater bis hin zum Unternehmensberater.

Mehr als eine Plattform

Ralf Kohl, Leitung Vertrieb und Kundenservice, betont die Vorteile der innovativen Softwarelösung: „Das NETZWERKZEUG bietet den beratenden Berufen die Möglichkeit einer interdisziplinären Zusammenarbeit verschiedener Branchen und Spezialisten. Mit dem neuen Markenauftritt lassen wir das Image eines digitalen Finanz- & Versicherungsordners hinter uns. Unser Kundenportal beinhaltet nach wie vor digitale Ordner und damit auch die Möglichkeit, Finanz- und Versicherungsverträge zu verwalten. Vor allem steht aber das Netzwerken mithilfe von Werkzeugen für die fachübergreifende Zusammenarbeit im Mittelpunkt.”

Der Leiter im Bereich Entwicklung, Aron Gutberlet, fügt hinzu: “Der sichere Zugriff für alle Beteiligten wird durch ein intuitives Freigabenmanagement gewährleistet. Mit der neuen Softwarelösung bieten Berater ihren Kunden Transparenz und Zeitersparnis.”

Sichere Kommunikation

Das NETZWERKZEUG bietet sowohl Kunden und Beratern als auch externen Partnern/Spezialisten eine gemeinsame Plattform für nachvollziehbare und sichere Kommunikation sowie Dokumentenaustausch. Mit einer Vielzahl verschiedener Funktionen können kleinere Aufgaben wie auch fachübergreifende Beratungen effizient verwaltet und bearbeitet werden, dazu gehören z.B.:

  • Delegierbare Wiedervorlagen mit Erinnerungsfunktion (auch intern)
  • Zuschaltung von Bearbeitern oder Beobachtern (nur Lesefunktion)
  • Interne Vorgänge (nicht sichtbar für den Kunden)
  • Export zur Dokumentation in einer PDF-Datei (inkl. Dateianhänge)

Schutz der Datenhoheit

Der Endkunde entscheidet mithilfe des – speziell für das Netzwerken entwickelte – Freigabenmanagements, welche der von ihm hinterlegten Daten freigegeben werden sollen. Erst wenn er aktiv Verträge oder Bereiche an den Berater oder dessen Mitarbeiter freigibt, können diese die freigegebenen Daten und Dokumente einsehen. Empfangene Freigaben können an Dritte weitergegeben werden. So können externe Spezialisten aus dem eigenen Netzwerk dem Endkunden qualifizierte Antworten und Lösungen über das NETZWERKZEUG liefern.

Mit nur einem Klick kann der Endkunde erteilte Freigaben wieder entziehen. Dadurch wird es diesem ermöglicht, sich auf einer Plattform komplett über alle Bereiche aufzuräumen – ohne mit den persönlichen Daten oder dem bisherigen Ansprechpartner dafür zu zahlen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.netzwerkzeug.com

Über diverso GmbH:

Die diverso GmbH ist ein Beratungsunternehmen für Software-as-a-Service (SaaS). Sie vertrieb von 2010 bis 2020 die SaaS-Lösung myDIVERSO und unterstützte Finanzdienstleister bei der Digitalisierung und der Umsetzung von Dienstleistungspauschalen. Die Plattform aus dem Bereich der Bereitstellung von Kundenportalen und honorarbasierten Geschäftsmodellen für Berater konzentrierte sich auf die Zielgruppen Versicherungsmakler, Mehrfachagenten, Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsberater und Büroservices.

Über SynComNetwork GmbH:

Die SynComNetwork GmbH startete 2007 mit der Entwicklung von Lösungen für die Koordination fachübergreifender Zusammenarbeit verschiedener Beratergruppen. Mit dem Know-how aus ASP-Services und Individualentwicklungen entstand die Plattform meinComPoint. Mit dieser Plattform stellte die SynComNetwork in den Berufsfeldern Recht, Steuern, Sicherheit und Finanzen, Unternehmensberatung, Human Resources und IT, Lösungen zur Optimierung der fachübergreifenden Zusammenarbeit bereit.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

diverso GmbH, St.-Georg-Str. 21, 36137 Großenlüder, Tel: +49 6648 377 3030, www.netzwerkzeug.com

Andreas Brunner, Vorstand der VEMA, zur personellen Investition: Wir möchten die Betreuung der Makler immer weiter ausbauen. So können wir langfristig, die Zufriedenheit unserer Partnerbetriebe gewährleisten.

 

Kai Westermann

Seit dem 01.04.2020 ist Herr Kai Westermann, ein Ur-Berliner, für Berlin und Neubrandenburg der neue Ansprechpartner. Herr Westermann hat eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und war fünf Jahre als selbstständiger Versicherungs- und Immobilienmakler in Berlin tätig. Danach fungierte er als Maklerbetreuer bei der ERGO Group. Herr Westermann darf auf 30 Jahre Berufs- und Vertriebserfahrung in der Versicherungsbranche zurückblicken.

Milena Kalb-Aytekin

Zum 01.05.2020 stieß Frau Milena Kalb-Aytekin zum Team der Mitarbeiter im Vertrieb und Weiterbildung. Sie hat ihren Lebensmittelpunkt in Höchberg bei Würzburg und wird das Gebiet Würzburg/Heilbronn betreuen. Frau Kalb-Aytekin hat nach der Ausbildung zur Versicherungskauffrau ein Studium zur geprüften Versicherungsfachwirtin abgeschlossen. Während dieses Studiums machte sich Frau Kalb-Aytekin mit einem eigenen Maklerbüro selbstständig. Diese Erfahrung war wichtig, um danach als Gebietsleiterin bei einem Maklerpool erfolgreich bestehen zu können. Frau Kalb-Aytekin bringt aus diesem Bereich 13 Jahre Erfahrung mit.

Abschließend fügt Andreas Brunner hinzu: „Wir freuen uns, mit Frau Kalb-Aytekin und Herrn Westermann unser bestehendes Team um zwei weitere, sehr branchenerfahrene Kollegen erweitern zu können.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, , Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Wer abends den Waldwiesenkreisel passiert, kennt die blau beleuchtete Glasoptik des “Schwimmbads” der DOMCURA.

 

So wie die Bäder muss sich auch der Assekuradeur, der Marktführer in der Wohngebäudeversicherung ist, neuen Herausforderungen durch das Coronavirus stellen. Diese hat die DOMCURA zum Anlass genommen, einen wichtigen Schritt der geplanten Unternehmensentwicklung vorwegzunehmen: Beginnend mit ersten Vorsichtsmaßnahmen Ende Februar 2020 für die bekannten Risikogruppen wurden sämtliche Mitarbeiter zügig in die Lage versetzt, von zu Hause aus zu arbeiten.

“Die Gesundheit unserer Mitarbeiter ist unser höchstes Gut. Deswegen haben wir deutlich vor den allgemeinen Erlassen im Betrieb sukzessive Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Dabei erfolgte frühzeitig die Weichenstellung, um neue Hardware für unsere Mitarbeiter zu beschaffen. Durch eine Glanzleistung unserer IT-Kollegen und eine großartige Solidarität innerhalb unserer Belegschaft konnten wir so sicherstellen, dass wir Kunden und Vermittlern gegenüber gleichermaßen unseren gewohnt hohen Serviceanspruch erfüllen konnten”, so Uwe Schumacher, Vorstandsvorsitzender der DOMCURA AG. “Wir gewinnen täglich neue Erkenntnisse durch die Nutzung der digitalen Werkzeuge, die wir sicherlich auch auf den Alltag nach Corona übertragen werden und gehen so gestärkt aus der herausfordernden Situation hervor!”

Im Jahr des 40-jährigen Firmenjubiläums stemmt sich die DOMCURA erfolgreich gegen die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Ergänzend dazu wurde frühzeitig eine Corona-Hotline eingerichtet, die den Mitarbeitern Antworten auf die dringendsten Fragen, unter anderem zum eigenen Gesundheitsempfinden, der Reiserückkehr oder auch der Kinderbetreuung liefert. Einen Großteil der Herausforderungen im organisatorischen Spannungsfeld zwischen Arbeits- und Privatleben konnte die DOMCURA über allgemeingültige Maßnahmen, wie zum Beispiel die Flexibilisierung von Arbeitszeiten für alle Mitarbeiter, lösen. Nicht nur wer Kinder zu betreuen hat, kann im Homeoffice arbeiten. So läuft der Betrieb uneingeschränkt weiter.

Darüber hinaus werden kooperierende Makler bei der Umsetzung von Online-Beratungen mit ihren Kunden unterstützt, auf diese Weise hebt die DOMCURA sich positiv vom Versicherungsmarkt ab.

Der souveräne Umgang mit der Corona-Pandemie zeigt sich auch an dem geplanten Personalwachstum: Derzeit sind rund 35 Stellen zur Neubesetzung sowie zahlreiche Ausbildungsplätze ausgeschrieben.

“Die DOMCURA bietet nicht nur Profis aus der Versicherungsbranche einen potenziellen beruflichen Heimathafen. Viele der ausgeschriebenen Positionen eignen sich auch für Fachkräften aus anderen Bereichen, wie zum Beispiel der IT und Softwareentwicklung, oder für Quereinsteiger. So zeichnen sich unsere Mitarbeiter im Service-Center durch kommunikative Kompetenzen, Organisationsvermögen und Engagement für den Gesprächspartner aus. Diese Fähigkeiten sind an dieser Stelle für den erfolgreichen Einstieg wichtiger als umfangreiche fachliche Kenntnisse, die sich während der Einarbeitung stückweise erlernen lassen”, betont Gabriele Fiedler, Bereichsleiterin Personal und Allgemeine Verwaltung.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DOMCURA AG, Theodor-Heuss-Ring 49, 24113 Kiel, Tel: +49 431 54654-308, Fax +49 431 54654-99308, www.domcura.de

Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) baut ihr Angebot für digital affine Makler weiter aus:

 

Mit einem neuen Digital Partner Programm will der Versicherungsverein Geschäftspartner gezielt bei der Digitalisierung ihres Geschäfts unterstützen. Teilnehmenden Vermitteln steht ein umfangreiches Angebot zur Verfügung.

„Wir beobachten gerade, wie die Corona-Pandemie das Informations- und Kaufverhalten des Kunden noch weiter ins Internet verlagert. Gleichzeitig werden Verbraucher den Wert der persönlichen Beratung gerade bei komplexen Versicherungsprodukten besonders zu schätzen wissen. Der Makler wird zum Vertrauensanker. Online-Wettbewerbsfähigkeit ist deshalb eine wesentliche Grundlage für den Geschäftserfolg – hier stehen wir mit unserem neuen Programm als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und verlässlicher Partner zur Seite“, sagt Hermann Schrögenauer, Vorstand der LV 1871.

Umfangreiches digitales Angebot nutzen

Seit vier Wochen ist die Anmeldung für das Digital Partner Programm geöffnet. Der Fokus liegt auf zwei Säulen: Das nötige Wissen und die richtigen Tools, um das Maklergeschäft zukunftsfähig aufzustellen. Den digitalen Partnern wird ein umfassendes Schulungsangebot mit Webinaren und Tutorials rund um die Themen E-Mail- und Social-Media-Marketing sowie SEO und SEA geboten. Enthalten sind auch redaktionell aufbereitete Inhalte für die eigenen Marketingaktivitäten der Teilnehmer.

Über den Online-Shop der LV 1871 haben die Vermittler Zugang zu ausgewählten personalisierbaren Werbegeschenken für ihre Kunden. Ebenfalls inkludiert ist ein kostenloser Website-Check pro Jahr durch die Experten der LV 1871. Auf den Einstieg in die Videoberatung via Software gibt es Rabatte. Bei Fragen bietet der Versicherer einen Beratungsservice. Weitere Informationen rund um die Online-Welt bekommen teilnehmende Geschäftspartner über Newsletter und Events der LV 1871.

Den digitalen Fußabdruck weiter ausbauen

Anmelden können sich Vermittler, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllen. So sollte eine eigene, responsive Website mit selbst geschriebenen Texten, Keywords mit Lokalbezug und einem Call-to-Action vorhanden sein. Ebenso benötigen sie einen vollständigen Google-My-Business-Eintrag und sollten in lokalen Online-Branchenbüchern gelistet sein. Auch die Präsenz auf mindestens einem Social-Media-Kanal mit einer wöchentlichen Aktivität pro Woche ist Voraussetzung. Über das Partnerportal sollten Teilnehmer bereits an die LV 1871 angebunden sein und mindestens eine Veranstaltung des Versicherers pro Jahr besuchen.

Thomas Heindl, Leiter Marketing/Unternehmenskommunikation der LV 1871: „Schon mit unseren Webdays im Vorjahr und den Rock’N’Road-Shows Anfang des Jahres haben wir auf die digitale Unterstützung unserer Geschäftspartner gesetzt. Nach der großen Resonanz auf diese Angebote ist unser Digital Partner Programm nun die konsequente Weiterführung für alle, die bei der Digitalisierung ihres Geschäftsbetriebes aktiv sind und ihren digitalen Fußabdruck weiter ausbauen möchten. Die erste Resonanz auf das Programm ist durchwegs positiv – wir freuen uns über zahlreiche weitere Anmeldungen“.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

LV 1871, Lebensversicherung von 1871 a.G. München, Maximiliansplatz 5, D-80333 München, Tel: 089/55167-0, Fax: 089/55167-550, www.lv1871.de

Ist die Nachfolge mit der Corona-Pandemie in den Fokus gerückt und hat sich der Digitalisierungsdruck für Makler erhöht?

 

In der Online-Umfrage für das Maklerbarometer 2020 fragt Policen Direkt Versicherungsprofis, wie aktuelle gesamtgesellschaftliche Entwicklungen die Ruhestandsplanung und den Alltag beeinflussen.

“In den letzten Wochen wurde viel über die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Versicherungsmakler gerätselt. Das Thema Maklernachfolge stand bisher aber wenig im Fokus”, erklärt Philipp Kanschik, Mitglied der Geschäftsleitung bei Policen Direkt und Verantwortlicher für die Bestandsnachfolge. “Wir gehen davon aus, dass COVID-19 die Dynamik des Marktes für Maklernachfolge grundlegend verändert und wollen wissen, inwieweit diese Veränderungen bereits spürbar sind.”

Verschiebungen im Maklermarkt zeichnen sich ab

Erste Verschiebungen im Maklernachfolgemarkt zeichnen sich bei Angebot, Nachfrage und damit den Preisen für Unternehmen und Bestände bereits ab.

Das Policen Direkt-Maklerbarometer 2020 untersucht vor diesem Hintergrund die aktuelle Stimmung im Versicherungsvertrieb, mit besonderem Fokus auf dem Thema Maklernachfolge. Wie hart trifft die Krise die Makler wirklich? Werden angesichts der großen Unsicherheit Verkaufspläne kurzfristig verschoben oder ist der Verkaufsdruck bereits größer geworden? Und wie sieht es eigentlich bei den Käufern aus – halten die sich jetzt stärker zurück oder nutzen sie die Gunst der Stunde?

Hintergrund: Versicherungsmakler denken zu spät an ihren Ruhestand

“Sie vermitteln erfolgreich Altersvorsorge für Ihre Kunden. Aber wie sieht es mit Ihrer eigenen Zukunft aus?” Diese zentrale Frage war Ausgangspunkt des Policen Direkt Maklerbarometers, das im vergangenen Jahr erstmals erhoben wurde. Das alarmierende Ergebnis 2019: Knapp 85 Prozent der Versicherungsmakler haben ihre Nachfolge noch nicht geregelt, obwohl fast jeder Dritte plant, in den nächsten 5 Jahren in Ruhestand zu gehen.

Je höher die Teilnehmerzahl, desto repräsentativer ist das Bild. Die Umfrage lässt sich in 5 Minuten machen unter

maklerkauf.de/maklerbarometer2020

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Policen Direkt Versicherungsvermittlung GmbH, Rotfeder-Ring 5, 60327 Frankfurt am Main, Tel: + 49 69 900 219 114,Fax: + 49 69 900 219 4114, www.policendirekt.de

Rückwirkend zum 1. 1. 2020 hat sich die Fa. MARTENS & PRAHL am Versicherungsmakler WACHOWSKI & PARTNER  VERSICHERUNGSMAKLER GMBH beteiligt.

 

Die Wachowski & Partner Versicherungsmakler GmbH wurde im Jahr 1990 in Magdeburg gegründet. Die Firma betreut mit einem Team von 12  Fachleuten überwiegend mittelständische Unternehmen in allen Versicherungsfragen. Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus Hartmut Sychla, Ditmar Nitsche und Olaf Ludwig.

Die Martens & Prahl-Gruppe ist ein in vierter Generation geführtes Familienunternehmen mit Hauptsitz in Lübeck. Mit ca. 900 Mitarbeitern gehört Martens & Prahl zu den Top 5 Versicherungsmaklern in Deutschland.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MARTENS & PRAHL Versicherungskontor GmbH & Co. KG, Moislinger Allee 9c, 23558 Lübeck, Tel: +49 (0) 451 88 18 110, www.martens-prahl.de

 

In vielen Unternehmen dreht sich derzeit alles darum, die Liquidität zu erhalten. Das Thema beschäftigt die gesamte deutsche Wirtschaft, vom Dax-Konzern bis zum kleinen und mittleren Unternehmen.

 

Sie alle treibt die Sorge um, wie lange die Liquiditätsreserve ausreicht. Die ConceptIF BIZ, der Hamburger Assekuradeur für das gewerbliche Kompositgeschäft, informiert, welche Probleme auf gewerbliche Versicherungsnehmer zukommen, wenn Entschädigungszahlungen von versicherten Schäden auf sich warten lassen.

Eine Maschine in der Produktionskette ist beschädigt. Der Schaden wurde unverzüglich dem Versicherer angezeigt. Dringend müssen kostspielige Ersatzteile beschafft werden, um weiter produzieren zu können. Doch die liquiden Mittel reichen nicht mehr aus, um den Schaden zu reparieren. „Der versicherte Betrieb ist also nicht nur darauf angewiesen, dass der Versicherer die Schadensstelle zügig freigibt, sondern auch für versicherte Schäden kurzfristig Entschädigungszahlungen leistet“, sagt Jörg Winkler, Vorstand der ConceptIF Group AG und Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH.

In den allgemeingültigen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer, einen Monat nachdem er den Schaden angezeigt hat, den Betrag beanspruchen kann, den der Versicherer nach Lage der Dinge mindestens zu zahlen hat. „Doch einen Monat können in diesen Tagen nur wenige Betriebe, ohne erhebliche Nachteile zu erleiden, überbrücken“, so Winkler. Darüber hinaus obliegt es dem Versicherungsnehmer nach den standardisierten Bedingungen, die Schadensstelle möglichst nicht zu verändern, auch wenn der Betrieb dadurch gestört werden kann.

Was ein Vermittler für seine Gewerbekunden tun sollte

Erst im Schadensfall zeigt sich die Qualität des vermittelten Versicherungsschutzes. „Gerade hier kann der Vermittler seine Dienstleistung unter Beweis stellen, indem er adäquate versicherungsvertragliche Regelungen aufnimmt, diese im Schadensfall anwendet und gegenüber dem Versicherer kommuniziert“, meint Jörg Winkler.

Wann ein Vermittler nicht aktiv werden muss

Neben den Standardtarifen gibt es Lösungen am Markt, wie der ConceptIF-Tarif CIF:BIZ property complete, bei dem schneller geleistet wird. Demnach kann ein Versicherungsnehmer verlangen, dass er bereits zwei Wochen, nachdem er den Schaden angezeigt hat, eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages erhält, der nach Sachlage mindestens zu zahlen ist. Er braucht auch nicht abzuwarten, bis der Versicherer die Schadensstelle freigibt, sondern kann umgehend mit den Aufräum- und Reparaturarbeiten beginnen. Seiner Nachweispflicht im Schadensfall kann er dann etwa mit Fotos, Berichten von Fachfirmen und durch die Aufbewahrung der beschädigten Sachen nachkommen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Concept.IF Group AG, Concepts for Insurance & Finance, Friedrich-­Ebert-Damm 160a, D­-22047 Hamburg, Tel: 040/696970­666,Fax 040/696970­660, www.conceptif.de

Ein Gramm Praxis ist besser als eine Tonne Theorie! Kostenloses Live Webinar am 27.05.2020 um 10.30 Uhr

 

Hunderte von Teilnehmern waren vom ersten Teil unseres Webinars begeistert! Jetzt gibt es die Fortsetzung mit folgenden Themen:

  • Ein Gramm Praxis ist besser als eine Tonne Theorie
  • Chancen in der Krise
  • Was Finanzdienstleister jetzt aktiv angehen sollten
  • Was Finanzdienstleister jetzt nicht mehr tun sollten
  • Stellen Sie das System in Frage
  • Wie Finanzdienstleister jetzt schnell Geld verdienen + 100% pro Monat
  • Passives Einkommen beseitigt Umsatzdruck
  • Hyperinflation? Schuldenschnitt? Vermögenssicherung für Ihre Kunden
  • Die Kurse fallen ins Bodenlose? Der Nettopolicen-Einstiegsplan
  • Edelmetall intelligenter- Mit Silber mehr Gold kaufen
  • Lieber Strom als f… KFZ
  • Immobilien als Krisenwährung
  • Aus Steuern Vermögen bilden
  • LV-Widerruf
  • Heilung bAV mit Rückdeckung über Edelmetall/Nettopolicen
  • Sprechstundentermine
  • Sofortmaßnahmen.

Zur Anmeldung

https://dgfrpmbh.clickmeeting.com/corona_be_different_2/register

 

Die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH gehört mit einem Anlagebestand von über 2 Mrd. € zu den führenden banken- und versicherungsunabhängigen Maklerpools im deutschsprachigen Raum.

Aktuell betreut die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mit ihren 750 aktiven Geschäftspartnern über 104.000 Kunden, welche über 670.000 Verträge und Anlagen gezeichnet haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Die PROMA Versicherungsmakler GmbH & Co. KG baut ihre Kooperation mit der Smart InsurTech AG, Betreiber der Versicherungsplattform SMART INSUR, aus.

 

Die Makler der PROMA nutzen demnächst  die gesamte Produktpalette – von der Versicherungsverwaltung über den Vergleich, die Beratung und den Abschluss – aus einer Hand. Das Online-System ist überall verfügbar und macht somit vor allem auch die Prozesse in der Beratung vor Ort effizienter.

„Wir entwickeln für unsere Kunden stets die besten Absicherungs- und Vorsorgekonzepte. Dabei arbeiten wir vollkommen unabhängig“, berichtet Werner Biberacher, Geschäftsführer der PROMA Versicherungsmakler GmbH & Co. KG. „Noch fehlende spezifische System-Anforderungen für den klassischen Maklerbetrieb sind mit uns abgestimmt und werden derzeit in SMART INSUR programmiert. Bald verfügen unsere Kollegen über diese Komplettlösung, die sämtliche Szenarien unserer beruflichen Tätigkeit abdeckt und schlanke Prozesse vorhält.“ PROMA arbeitet bereits seit mehreren Jahren mit der Smart InsurTech AG und nutzt bisher erfolgreich die Softwarelösung  METASOLUTION. Damit umfasste die  Kooperation bisher eine Insellösung im Bereich Beratung, Analyse und Abschluss (Smart Compare) sowie Cloud Storage (Smart Cloud) und wird nun auf den gesamten Leistungsumfang der Plattform SMART INSUR ausgebaut.

„Wir freuen uns sehr, dass wir PROMA von unserer Plattformtechnologie begeistern konnten“, kommentiert Marcus Rex, Vorstand der Smart InsurTech AG, die vertiefte Partnerschaft. „Uns eint das Streben nach Unabhängigkeit – sei es die unabhängige Beratung von Endkunden wie bei PROMA oder unsere Unabhängigkeit als neutraler Marktplatz für Versicherungsunternehmen, Maklerhäuser, Vermittlerorganisationen, InsurTechs, Finanzdienstleister und Banken.“

Ganzheitliche Lösung für die Anforderungen von Morgen

PROMA wird die Versicherungsplattform SMART INSUR demnächst vollumfänglich nutzen. Die All-in-One-Lösung reicht von den digitalen Maklerverwaltungsprogrammen (Smart Admin) über die Vergleichsfunktion (Smart Compare) mit der einzigartigen qualitativen Tarifbewertung nach Verbraucherschutzkriterien (Smart Check) bis hin zum Beratungs- und Analysebereich inklusive Dokumentation und Möglichkeit des Online-Abschlusses (Smart Consult) mit einer integrierten qualifizierten Online-Unterschrift-Software. IT Hosting und Cloud Storage runden das Leistungsspektrum ab. Dank API-Architektur wird die Software reibungslos in das eigene System integriert. Die Online-Lösung ist überall verfügbar, spart Aufwendungen für Hardware und verkürzt die Verwaltungszeiten. So schafft die PROMA eine zukunftsfähige Grundlage für die Digitalisierung der Maklertätigkeit (Kunden – App).

„Neben dem ganzheitlichen Ansatz hat uns vor allem der KI-basierte vollumfängliche Dokumentenservice (Smart GeVo) überzeugt“, berichtet Biberacher. Er kommt bei sämtlichen Vertragsänderungen zum Einsatz, automatisiert die Verarbeitung und Zuordnung von Dokumenten aus unterschiedlichen Quellen und stößt nachgelagerte Folgeprozesse an. „Durch die Prozessautomatisierung können wir den Innendienst deutlicher von händischen Tätigkeiten entlasten und Geschäftsvorfälle effektiv beschleunigen“, so der PROMA-Geschäftsführer. „Unsere Kollegen sparen so Kosten und gewinnen mehr Zeit für die Beratung ihrer Mandanten. Nebenbei profitieren sie von einer höheren Datenqualität. Zeit fürs Wesentliche – die Wünsche und Ziele unserer Kunden stehen dabei immer im Mittelpunkt“

„Besonders zwei weitere, wichtige Punkte sprechen für Smart InsurTech“, berichtet Werner Biberacher, „zum einen das zukunftsweisende webbasierte System durch einen finanzstarken Partner und zum anderen vor allem weiterhin die Datenhoheit für PROMA zu bewahren.“

Mit der Nutzung aller Services der Versicherungsplattform SMART INSUR wechselt PROMA zum neuen Vergütungsmodell der Transaktionsgebühr. Keine starren Kosten – die Vergütung der Plattformleistung bemisst sich an der erfolgreichen Nutzung.

„Ich freue mich auf die weitere partnerschaftliche Zusammenarbeit“, ergänzt Rex. „Die vertiefte Kooperation begleiten wir durch 14-tägliche Reviews zum Stand der maklerspezifischen Programmierung und Datenmigration.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Rocco Strauß (45), ist ab sofort Prokurist des Versicherungsunternehmens wefox GmbH.

 

Seit Anfang des Jahres verantwortet er bereits als Head of Sales die vertriebliche und organisatorische Leitung des Vertriebs in Deutschland. Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Wachstumssteigerung unter Budgetvorgaben, die Entwicklung und Optimierung von Sales-Prozessen sowie der Auf- und Abbau der Brokermanagerstruktur.

Rocco Strauß, Head of Sales und Prokurist bei wefox: “Als leidenschaftlicher Vertriebler mit fast zwanzig Jahren Erfahrung als Führungskraft, durfte ich die großen Veränderungen in unserer Branche aktiv mitgestalten. In meiner neuen Rolle werde ich die Vertragsbeziehungen zu unseren Maklern verantworten und die wefox Geschäftsleitung mit Weitsicht und Engagement unterstützen. Ich freue mich sehr über meine neue Verantwortung in einem so progressiven Versicherungsunternehmen wie wefox.”

Vor seiner Zeit bei wefox war er u.a. als Führungsposition bei der unabhängigen Versicherungsgruppe Münchener Verein und als Direktor bei der uniVersa Versicherung tätig. Strauß studierte Betriebswirtschaftslehre an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen.

Tasos Chatzimichailidis, CEO von wefox: “Es freut mich sehr, mit Rocco unser Führungsteam mit einem erfahrenen Vertriebsmanager zu erweitern. Gerade jetzt ist es wichtig unseren Partnern mit einem verantwortungsvollen Team, die nötige Sicherheit und Stabilität zu bieten. Diese Krise werden wir alle gemeinsam meistern.”

Über wefox

Das InsurTech wefox wurde im November 2014 unter der Marke FinanceFox in der Schweiz gegründet. wefox verbindet Expertise und langjährige Erfahrung im Versicherungsmarkt mit den modernen Möglichkeiten digitaler Technologien. Die Serviceplattform wefox ermöglicht es Kunden, Maklern und Versicherungsgesellschaften, Versicherungs- und Finanzprodukte sowie Geschäftsprozesse intelligent und effizient zu verwalten. Die wefox-Plattform basiert auf einer Kombination aus digitalen Funktionen und Beratungs-Know-how aus dem klassischen Versicherungsgeschäft.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

wefox Germany GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin, Tel: +49 800 2970000, www.wefox.de

Bereits seit Januar werben wir für das Konzept „Soli for future“. Gemeint ist damit die sinnvolle Verwendung der kommenden Soli-Ersparnis für die eigene Altersvorsorge.

 

Der Wegfall des Solidaritätszuschlags zum 1. Januar 2021 führt zu einem monatlichen Nettomehreinkommen von bis zu 78 € (bei Verheirateten das Doppelte). Diese stellen einen schönen Grundstock für die eigene Altersvorsorge dar. Bei bestehenden Verträgen sollte auch eine Aufstockung des Produktbeitrages ins Auge gefasst werden, um im Alter für ein gutes Auskommen zu sorgen.

In der Beratungspraxis ist es wichtig dem Kunden seine Ersparnis konkret und korrekt ausweisen zu können. Bei einem Einkommen von bis zu 73.900 € ist diese Ermittlung in der Regel kein Problem, da der bisher gezahlte Solidaritätszuschlag einfach entfällt. Darüber hinaus wird es ohne die Hilfe professioneller Softwarelösungen schon schwieriger. Wir vom IVFP haben deshalb den SolirentenRECHNER entwickelt, der Ihnen bei der Ermittlung der Soli-Ersparnis hilft und darüber hinaus noch die Effekte durch das Ausschöpfen staatlicher und betrieblicher Förderungen aufzeigt. Dadurch lässt sich der aus der Soli-Ersparnis generierte Produktbeitrag nämlich je nach Situation sogar mehr als verdoppeln!

Bis zum 30.06. können sie die neutrale Version des SolirentenRECHNERs kostenfrei nutzen. Sie finden diese sowie die Customized-Versionen von vier Versicherern – im entsprechenden Look & Feel und mit deren Tarifen – unter folgendem Link:

https://www.ivfp.de/software/solirentenrechner/

Um die horizontale Vernetzung in unserer Branche weiter voranzubringen, bieten wir Ihnen nun auch die Möglichkeit mit Hilfe unserer API die Solirentenberechnung in Ihren eigenen Webauftritt zu integrieren. Weitere Informationen dazu finden Sie ebenfalls unter dem oben angegebenen Link.

Fragen Sie gerne bei Ihrer IT-Abteilung nach! Diese wird Ihnen bestätigen wie einfach die Integration einer solchen API in ihre Systemlandschaft ist. Wenn Sie an einer Umsetzung interessiert sind sprechen Sie uns gerne an, damit wir mit Ihnen gemeinsam die für Sie notwendige fachliche Tiefe definieren können. Trotz der aktuellen Lage sollten wir unser gemeinsames Ziel „mehr Altersvorsorge in Deutschland“ weiter konsequent verfolgen um drohender Altersarmut entgegenzuwirken. Der Wegfall des Solidaritätszuschlags macht die Finanzierung der eigenen Altersvorsorge so einfach wie nie zuvor.

Wir wünschen ihnen alles Gute, viel Erfolg bei ihren Geschäften und viel Gesundheit!

Ihr Team vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, Auf der Haide 1, 92665 Altenstadt/WN, Tel: 09602/944 928-0, Fax: 09602/944 928-10, www.ivfp.de

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat es in sich: Weil ihre Großmutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, die anteiligen Kosten dafür aber nicht zahlen konnte, müssen die Enkel nun Geldgeschenke der vergangenen zehn Jahre zurückgeben.

 

Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht zurückfordern, wenn der Schenker selbst pflegebedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht. „Sozialämter springen zwar ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht allein bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von den Angehörigen zurückfordern, selbst wenn sie es zum Kapitalaufbau erhalten haben“, erläutert Professor Dr.

Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Daraus sollten Anleger und Sparer Konsequenzen ziehen: „Die Entscheidung der Richter macht einmal mehr klar, dass jeder das Pflegerisiko, selbst das der Großeltern, in seine Finanzplanung einbeziehen muss.“ Wichtige Unterstützung leisten dabei die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER (CFP®-Zertifikatsträger).

Monat für Monat hatte die inzwischen verstorbene Großmutter jeweils 25 Euro auf die eigens dafür eingerichteten Sparkonten ihrer Enkel eingezahlt – und das neun beziehungsweise elf Jahre lang.

Der Wunsch dahinter: Ihre beiden Enkel sollten nach Ablauf von 25 Jahren über das Kapital verfügen dürfen. Das Geld sollte eine kleine Hilfe beim Einstieg in das Berufs- oder Familienleben sein. Soweit, so nachvollziehbar. Doch dann wurde die großzügige Frau zum Pflegefall. Die Großmutter, die die Zahlungen an ihre Enkel bereits vorher einstellen musste, wurde vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Weil sie die über die Zahlungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten nicht selbst aufbringen konnte, sprang das Sozialamt ein. Doch die Behörde gab sich damit nicht zufrieden und wollte sich das Geld wieder zurückholen. Der Sozialhilfeträger machte Gebrauch von seinem Auskunftsanspruch und erhielt so Kenntnis von den Sparkonten. Damit kam der Stein ins Rollen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Sozialhilfeträger nun recht. Die Richter entschieden, dass Zahlungen an Familienangehörige zurückgefordert werden können, wenn sie über mehrere Jahre monatlich erfolgen und dem Aufbau eines Vermögens dienen. Dem Urteil zufolge stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine “privilegierten Schenkungen” im Sinne von § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht daher zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht (Urt. v. 13.02.2020, Az. 6 U 76/19).

„Pflege kostet Geld“, kommentiert Prof. Tilmes das Urteil und fügt hinzu: „Viele wissen nicht, dass die Pflegeversicherung nur einen Teil der drohenden Kosten abdeckt.“ Er rät dringend dazu, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige ein finanzielles Extrabudget für den Pflegefall zu bilden. Denn ob jung oder alt – die meisten Deutschen übersehen die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich aus einer Pflegesituation ergeben können. Das gilt umso mehr, da Pflegebedürftigkeit unabhängig vom Alter eines Menschen eintreten kann.

Pflegebedürftigkeit ist immer noch Tabuthema

Die Erfahrung zeigt, dass häufig ein Großteil der anfallenden Kosten für Pflegeleistungen von den Betroffenen selbst beziehungsweise von deren Familienangehörigen bestritten werden müssen. Hinzu kommen oft weitere finanzielle Erfordernisse wie etwa für eine Unterbringung im Heim, Aufwendungen für Mobilität oder Umbaumaßnahmen der Wohnung. „Aufklärung tut dringend Not, damit die Betroffenen und deren Familien nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten“, fordert Prof. Tilmes. Doch das Thema Pflegebedürftigkeit ist immer noch ein Tabuthema. „In vielen Finanzberatungs-Gesprächen werden die Konsequenzen einer Pflegebedürftigkeit ausgeklammert oder sogar vollständig ignoriert“, berichtet der Experte, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

Keinen Einfluss auf den Fall hatte übrigens das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene AngehörigenEntlastungsgesetz. Dort ist geregelt, dass nahe Angehörige erst dann einen anteiligen Ersatz der Pflegekosten leisten müssen, wenn sie ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen. „In dem Gesetz werden jedoch Schenkungen nicht berücksichtigt, so dass sie weiterhin bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden können“, erläutert Tilmes.

Professionelle Finanzplaner decken Defizite auf

Tilmes rät dringend dazu, das Thema Pflegekosten schnellstmöglich in Angriff zu nehmen. Wichtige Unterstützung leisten hier qualifizierten Fachleute, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten unabhängigen CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals oder die EFA European Financial Advisor®. Sie geben Auskunft darüber, wie man sich und seine Familie richtig absichern kann und welche Produkte welche Vorteile bieten. Außerdem können die Experten die möglichen Unterhaltspflichten für Kinder und Eltern abschätzen und organisatorisch begleiten, denn in der Pflege gilt der Grundsatz, dass Kinder für ihre Eltern haften.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Neues innovatives Beratungstool: Mitgestaltung und Transparenz für Kunden

 

Die aktuelle Ausnahmesituation sorgt bei Vielen für Verunsicherung und wirkt sich auf zahlreiche Lebensbereiche aus. Auch im Bereich Finanzen und Absicherung besteht jetzt mehr denn je hoher Beratungsbedarf. Darauf hat die Deutsche Vermögensberatung reagiert und ein halbes Jahr früher als geplant “Vermögensplanung Digital” eingeführt. Mit diesem neuen Analysetool ermöglicht die größte eigenständige Finanzberatung Deutschlands ihren Vermögensberaterinnen und Vermögensberatern die persönliche Beratung in einem digitalen Prozess für ihre Kunden noch erlebbarer zu machen. Dazu Markus Knapp, Mitglied des Vorstands der Deutschen Vermögensberatung AG und verantwortlich für Vertriebssysteme: „Wo sich früher ein Bildschirm zwischen Kunde und Berater befand, entsteht jetzt eine gemeinsame Arbeit an einem beliebigen Gerät. Der Kunde schaut nicht mehr nur zu, sondern ist selbst an dem Werk, nämlich der Optimierung seiner finanziellen Situation, beteiligt. Und kann gleichzeitig von der Erfahrung und dem Fachwissen seines Vermögensberaters profitieren.“

Besonderes Merkmal von „Vermögensplanung Digital“ und damit bisher einmalig in der Branche: Getreu dem mehrfach ausgezeichneten und bewährtem Geschäftsmodell der Allfinanzanalyse der Deutschen Vermögensberatung liegt der Beratungsfokus auch bei diesem Tool nicht auf einzelnen Produkten, sondern setzt auf die ganzheitliche Vermögensberatung komplett aus einer Hand. Dadurch kann der Vermögensberater dem Kunden Lösungen für zahlreiche Absicherungs- und Finanzfragen anbieten.

Der Kunde als Mitgestalter seiner finanziellen Zukunft

Wie ist meine aktuelle finanzielle Situation? Schätze ich mein aktuelles Finanzwissen richtig ein? Bin ich finanziell abgesichert, sollte ich plötzlich berufsunfähig werden? Mit „Vermögensplanung Digital“ kann der Kunde im Gespräch mit seinem persönlichen Vermögensberater sich selbst einschätzen und wird vom Zuhörer zum Mitgestalter. Die interaktive Benutzeroberfläche ermöglicht eine nachvollziehbare Simulation möglicher späterer Lebenssituationen. So ist der Kunde ab dem Ersttermin aktiv an seiner Finanzanalyse beteiligt, kann seine Daten anpassen und damit auch sein eigenes Finanzwissen konstant verbessern. „Durch das enge Vertrauensverhältnis unserer Vermögensberater mit ihren Kunden können wir unsere Beratungsprozesse ganz nach den Bedürfnissen am Markt ausrichten. „Vermögensplanung Digital“ geht Hand in Hand mit der Einbindung der Fernunterschrift und ist somit eine weitere Evolutionsstufe der Prozesse, die wir seit vielen Jahren vorantreiben. Wir kommen dem Wunsch der Menschen nach Interaktion – ob online oder offline – nach. Doch eins ist klar: Die Deutsche Vermögensberatung setzt weiterhin auf die persönliche Beratung“, resümiert Christian Glanz, Mitglied des Vorstands und zuständig für Informationstechnologie.

Online- und Präsenzberatung wachsen zusammen

Der Vermögensberater bleibt als Vertrauensinstanz und persönlicher Finanzexperte als erster Ansprechpartner bestehen. Der Kunde erstellt, aufbauend auf seiner individuellen Lebenssituation, gemeinsam mit dem Berater in der interaktiven und onlinebasierten Anwendung ein flexibles und passgenaues Absicherungs- und Finanzkonzept. Auch nach dem Gespräch hat der Kunde Zugriff auf die Inhalte und kann jederzeit seinen Finanzplan einsehen – eine Transparenz, die die vertrauensvolle und langjährige Beziehung zwischen Kunde und Vermögensberater weiter stärkt. Sie verdeutlicht aber auch den ausgeprägten Servicegedanken, der allen digitalen Innovationen der Deutschen Vermögensberatung zugrunde liegt. So verbindet „Vermögensplanung Digital“ interaktive Elemente mit der Fachexpertise und Weitsicht der Vermögensberater – ganz egal, ob das Gespräch online oder vor Ort stattfindet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, ­60329 Frankfurt, Tel.: 069/23840, Fax: 069/2384185, www.dvag.com