Am 25. Juni 2020 hat die Wirecard AG einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München eingereicht.

 

Aktionäre und betroffene Anleger fragen sich nun, ob das Insolvenzverfahren Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von unterlassenen Ad-Hoc-Meldungen und Bilanzfälschung hat.

Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte kann besorgte Aktionäre etwas beruhigen. “Zum einen besteht der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Wirecard AG nach wie vor, auch wenn bei einem Insolvenzverfahren die Banken und die Anleihegläubiger priorisiert behandelt werden und Insolvenzforderungen von Aktionären erst nachrangig berücksichtigt werden würden. Zusätzlich könnten im Wirecard-Bilanzskandal aber auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young bestehen.”

E&Y hatte die Bilanzfälschung jahrelang übersehen und fehlerhafte Jahresabschlüsse testiert. Damit hat das Unternehmen gegen seine Abschlussprüferpflichten verstoßen. Privaten und institutionellen Anlegern, die in Aktien, Anleihen oder Derivate von Wirecard investiert haben, wurden somit Informationen vorenthalten, die sie von ihrem Investment hätten abhalten können. Offengelegt wurden die Versäumnisse erst durch eine von Wirecard selbst in Auftrag gegebene Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.

“Verbraucher, die zwischen dem 24.02.2016 und dem 18.06.2020 Aktien, Anleihen oder Derivate der Wirecard AG erworben haben, haben unserer Ansicht nach einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser kann gegenüber der Wirecard AG und auch gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E&Y geltend gemacht werden”, so Hahn weiter. HAHN Rechtsanwälte prüfen kostenfrei die Chancen zur Durchsetzung von Ansprüchen im Wirecard-Bilanzskandal und übernehmen für rechtsschutzversicherte Privatanleger kostenfrei die Deckungsanfrage bei einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung.

 

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de

Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not.

 

Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Bekanntermaßen lehnten jedoch viele Versicherer die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.

Wie viele andere Versicherungsgesellschaften bot auch die Mannheimer Versicherung AG ihren Kunden bereits kurz nach den angeordneten Schließungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung von 15 % der Versicherungsleistung an. Dies basierte auf dem sogenannten bayerischen Kompromiss, der zwischen der Bayerischen Landesregierung, einigen Versicherern und dem Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern abgeschlossen wurde.

Aktuell kündigt nun die Mannheimer Versicherung AG Kunden, die dem 15 %-Angebot nicht zugestimmt haben, außerordentlich fristlos die Versicherungsverträge. Problematisch ist dabei unter anderem, dass die außerordentliche Kündigung den gesamten Versicherungsvertrag umfasst, der in vielen Fällen auch andere „Bausteine“, enthält. Einen genauen Kündigungsgrund nennt die Mannheimer nicht, sondern führt nur aus, dass sie die „Schadenmeldung (…) zum Anlass“ nimmt, nun die außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Damit kündigt sie den Versicherungsvertrag nach § 92 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieses Vorgehen der Mannheimer Versicherungs-AG ist deswegen bemerkenswert, weil diese Vorschrift eine außerordentliche Kündigung nur bei Eintritt des Versicherungsfalls zulässt. Während die Mannheimer Versicherung AG also ursprünglich das 15 %-„Kulanz“-Angbot noch mit dem Worten angeboten hat, dass eine „Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag nicht gegeben“ sei, geht sie für die außerordentliche fristlose Kündigung gerade von einem „eingetretenen Versicherungsfall“ aus. „Das ist widersprüchliches und kundenschädigendes Verhalten und die Mannheimer muss sich vorhalten lassen, hier klar gegen das Gesetz zu verstoßen. Nach § 1 a VVG sind Versicherer verpflichtet, gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln. Das ist hier nicht zu erkennen.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.

Die Mannheimer Versicherung AG bringt ihre Kunden und deren Versicherungsmakler damit in eine sehr schwierige Situation. Zwar steht zu erwarten, dass Gerichte zukünftig diese Kündigung als unwirksam ansehen werden. Die Kunden stehen jedoch vor dem Problem, dass die Mannheimer Versicherung AG, gestützt auf ihre außerordentliche Kündigung, zukünftig jeglichen Versicherungsschutz aus den Verträgen verweigern wird und müssen zur Vermeidung von Deckungslücken vorsorglich schnell reagieren.

„Wir empfehlen Versicherungsvermittlern in diesen Fällen höchstvorsorglich, sich kurzfristig um einen neuen Versicherungsschutz für Ihre Kunden zu bemühen. Anderenfalls drohen Deckungslücken und damit auch Haftungsrisiken.“ so Strübing ergänzend.

 

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BFH-Urteil vom 6.11.2019   II R 29/16

 

Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische “Steuerfreiheit” bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.

Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

 

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Interview zwischen RA Stephan Michaelis und Prof. Schwintowski 

 

 

RA Michaelis: Prof. Schwintowski, die Versicherungskammer Bayern praktiziert nach den mir vorliegenden Informationen die sogenannte „Bayrische Lösung“. Diese besagt, dass die Kunden, die ihren Gewerbebetrieb bei der Versicherungskammer gegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz versichert hatten, nur zwischen 10-15 % der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung, und zwar im Vergleichswege, erhalten. Was halten Sie davon?

Schwintowski: Diese „Bayrische Lösung“ finde ich überraschend, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Versicherungskammer für Betriebsschließungen verwendet hat, (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2) besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz.

Michaelis: Wie kommen Sie darauf?

Schwintowski: Nun in den AVB heißt es: „Versicherungsschutz besteht für die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten und bei Menschen übertragbaren Krankheiten nach der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000.“

Michaelis: Eben, die Krankheiten müssten namentlich genannt sein – der Coronavirus „2019-nCoV“ kommt dort nicht vor, denn den kannte im Jahre 2000 noch niemand. Verstehe ich Sie möglicherweise falsch?

Schwintowski: Ich glaube ja, denn § 1 Abs. 2 der AVB beziehen sich auf den präzisen Wortlaut der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. In § 6 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: „Namentlich ist zu melden…“ und dann werden die Krankheiten aufgezählt, die damals zu melden waren. Ganz genau so steht es auch in den AVB der Versicherungskammer. Der Begriff „namentlich“ steht dabei synonym für das Wort „insbesondere“. Das heißt, es besteht insbesondere Versicherungsschutz oder Sie können auch formulieren: Es besteht namentlich immer dann Versicherungsschutz, wenn bestimmte Krankheiten vorliegen. Namentlich (also insbesondere) bedeutet, dass es sich um auf den Menschen übertragbare Krankheiten handelt, die den Krankheiten ähneln, die in den AVB der Versicherungskammer, genauso wie im Infektionsschutzgesetz genannt, gleichen. Das sind Krankheiten wie Cholera, Diphtherie oder auch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber. Als Krankheitserreger sind beispielsweise auch im Jahre 2000 der Ebolavirus genannte, der dem COVID-19 Virus ähnlich ist. Anders formuliert: Die AVB der Versicherungskammer Bayer haben von Anfang an Deckungsumfang für gewerbliche Betriebsschließungen wegen des Coronavirus gewährt, da es sich beim Coronavirus von Beginn an um einen Erreger im Sinne des Impfschutzgesetzes gehandelt hat. Genau dies hat der Bundesminister für Gesundheit durch die Verordnung vom 01.02.2020 klargestellt.

Michaelis: Das klingt für mich durchaus überzeugend. Allerdings könnte jemand auf den Gedanken kommen und behaupten, der Begriff „namentlich“ in den AVB der Versicherungskammer Bayern ist anders zu interpretieren als der gleiche Begriff in § 6 des Infektionsschutzgesetzes.

Schwintowski: Soll das eine Frage sein?

Michaelis: Ja, das soll eine Frage sein. Wollen Sie dazu vielleicht etwas sagen?

Schwintowski: Nein, ich glaube nicht, dass man den Begriff “namentlich“, der in den AVB der Versicherungskammer verwendet wird, anders interpretieren kann und darf als den Begriff in § 6 Infektionsschutzgesetz, denn die AVB nehmen auf § 6 Infektionsschutzgesetz ausdrücklich Bezug und sie verwenden sogar den Begriff „namentlich“ ausdrücklich. Eine Abweichung zum § 6 Infektionsschutzgesetz hätte dann nahe gelegen, wenn man tatsächlich bestimmte Krankheiten nach diesem Gesetz nur namentlich, also enumerativ, aufführen und versichern wollte. Dann allerdings hätte man den Begriff „namentlich“ weggelassen und hätte stattdessen gesagt, dass die in § 6 genannten Krankheiten den Versicherungsschutz auslösen. Genau das hat die Versicherungskammer aber nicht getan; das heißt, sie gewährt den Versicherungsschutz nach den gleichen Grundsätzen wie das Infektionsschutzgesetz.

Michaelis: Lässt sich hören, aber Sie wissen „auf hoher See“ und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.

Schwintowski: Nun ja, ein schöner Spruch, der aber geflissentlich übersieht, dass die Auslegungsmethoden und die Interpretation von Gesetzen etwas anderes als Stürme und Killerwellen sind. Wir leben ja immerhin in einem Rechtsstaat und deshalb können wir davon ausgehen, dass unsere Gerichte nach klaren, fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Methoden die Rechtsbegriffe sowohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch in den Gesetzen auslegen und anwenden. Aber: Ich vermute, Sie haben noch ein anderes Argument in der Hinterhand – oder?

Michaelis: Da vermuten Sie richtig. Ich habe hier nämlich eine öffentlich zugängliche Vertriebsinformation (Gewerbe) der Versicherungskammer vom 04.03.2020 mit dem Aktenzeichen 6SV/6MVK.

Schwintowski: Jetzt bin ich gespannt, was steht denn in dieser Vertriebsinformation?

Michaelis: Da steht unter der Überschrift „Coronavirus – Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung“ folgender, leicht gekürzter Text: „Wir informieren Sie heute über den aktuellen Versicherungsschutz in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung Ihrer Bestandskunden sowie zur Annahme von neuen Risiken: Wir stellen den Coronavirus „2019-nCoV“ den in unseren Bedingungen für die gewerblichen Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2, Anl. 075) namentlich genannten Krankheitserregern gleich. Als Basis gilt die Verordnung vom 01.02.2020 durch den Bundesminister für Gesundheit zur Erweiterung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz.“ Und – jetzt kommt die Schlussfolgerung: „Somit sind behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert“.

Schwintowski: Das ist in der Tat eindeutig. Die von der Versicherungskammer zunächst einmal vorgenommene Gleichstellung, zu den in den AVB genannten Krankheiten, beinhaltet eine Klarstellung, die zwar nicht notwendig gewesen wäre, aber dennoch zur Rechtssicherheit beiträgt. Die Versicherungskammer zieht sodann auch den völlig zutreffenden Schluss, wonach behördlich angeordnete Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung der Versicherungskammer mitversichert sind. Mehr ist in der Tat nicht zu sagen.

Michaelis: Und wie verhält sich das zur „Bayrischen Lösung“?

Schwintowski: Nach diesen Aussagen der Versicherungskammer sind die wegen Corona angeordneten Betriebsschließungen mitversichert – es bedarf somit keiner „Bayrischen Lösung“. Anders formuliert: Eine Reduktion des Versicherungsschutzes auf 10 oder 15 % der vereinbarten Leistungen ist hiermit ausgeschlossen.

Michaelis: Sind Sie sicher?

Schwintowski: Mir fällt im Augenblick kein Gegenargument ein. Rechtlich gesehen, hat die Versicherungskammer mit dieser öffentlichen Vertriebsinformation klargestellt, welche Leistung sie im Falle der behördlich angeordneten Betriebsschließung nach ihrer eigenen Einschätzung im Rahmen der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung schuldet. Sie hat damit von ihrem Recht – auch ihrer Pflicht – Gebrauch gemacht, bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. So steht es seit 2018 in § 1 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.

Michaelis: Sie wollen also sagen, die „Bayrische Lösung“ gilt wegen dieser Verlautbarung der Versicherungskammer für sie nicht?

Schwintowski: Ja, wobei ich ergänzen würde, dass die Versicherungskammer nach ihren Bedingungen ohnehin leistungsverpflichtet war. Sie hat aber durch die Erklärung vom 04.03.2020 ihre sowieso bestehende Leistungsverpflichtung noch einmal im Interesse der Versicherungsnehmer nach außen hin klargestellt.

Michaelis: Ist die Versicherungskammer denn an solche Verlautbarungen gebunden?

Schwintowski: Ja, wenn sie Verlautbarungen dieser Art zur Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, öffentlich macht, dann tut sie genau das, was nach § 1 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz von ihr verlangt wird – in diesem Falle bindet sie sich natürlich auch im Verhältnis zu allen Versicherungsnehmern.

Michaelis: Auch dann, wenn sie das gar nicht den Versicherungsnehmern, sondern nur den Maklern, die mit der Versicherungskammer zusammenarbeiten, mitgeteilt hat?

Schwintowski: Ja, nach meiner Meinung bindet sie sich auch in einem solchen Falle, denn der Makler ist, wie die Versicherungskammer genau weiß, Sachwalter der bei der Kammer versicherten Bestandskunden. Für diese Bestandskunden hat die Kammer die Vertriebsinformation herausgegeben – also ist sie daran auch nunmehr gebunden.

Michaelis: Das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Was macht denn ein Kunde, der sich auf einen Vergleich auf der Grundlage der „Bayrischen Lösung“ eingelassen hat. An ihn hat die Kammer 10 % oder vielleicht auch 15 % der vereinbarten Leistung bezahlt. Ein Vergleich führt doch typischerweise dazu, dass die Ungewissheit der Parteien über die Frage, ob Versicherungsschutz besteht und in welchem Umfang besteht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Sehen Sie das anders?

Schwintowski: Nein, das sehe ich nicht anders, aber in § 779 Abs. 1 BGB, den Sie gerade zitiert haben, gibt es einen wichtigen weiterführenden Hinweis.

Michaelis: Was meinen Sie?

Schwintowski: Dort heißt es nämlich, dass ein Vergleich unwirksam ist, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder der Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage gar nicht entstanden sein würde.

Michaelis: Wollen Sie das einem Nicht-Juristen vielleicht noch einmal etwas erklären?

Schwintowski: Gern. Bei den Bestandskunden der Versicherungskammer gab es gar keine Ungewissheit über den Umfang der Leistung der Kammer. Diese Ungewissheit hatte die Kammer nämlich durch die Vertriebsinformation vom 04.03.2020 selbst zu Gunsten der Versicherten beseitigt. Sie hatte klargestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen auf Grund des neuartigen Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert sind. Es gab also keine Unsicherheit über die Frage, ob und in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht. Hätte die Kammer auf diesen Sachverhalt von Anfang an hingewiesen, so hätte bei diesen keinerlei Ungewissheit über das Ob und das Wie des Versicherungsschutzes entstehen können, denn die Kunden hätten von Anfang an gewusst, dass sie Versicherungsschutz in vollem Umfang haben. Die Versicherungskammer hätte nur noch leisten müssen.

Michaelis: Sie wollen sagen, die Vergleiche gibt es gar nicht?

Schwintowski: Doch die Vergleiche hat es schon gegeben, aber sie sind eben unwirksam. Das heißt, rechtlich gesehen, kann sich die Versicherungskammer gegenüber den Bestandskunden auf diesen Vergleich nicht berufen.

Michaelis: Das heißt, die Bestandskunden, die einen Vergleich unterschrieben haben, können nun die Differenz zu ihrer 100%-igen Versicherungsleistung noch einfordern?

Schwintowski: Ganz genau, dass ist die Rechtsfolge.

Michaelis: Müssen die Bestandskunden den Vergleich möglicherweise anfechten, weil sie über ihre wahren Rechte womöglich getäuscht worden sind?

Schwintowski: Nein, das müssen sie nicht, denn das Gesetz sagt ausdrücklich, dass der Vergleich immer dann bereits unwirksam ist, wenn es die zugrunde gelegte Ungewissheit überhaupt nicht gab. Und genau so, war es in den hier vorliegenden Fällen.

Michaelis: Würden Sie den Kunden empfehlen, trotzdem wegen der „Bayrischen Lösung“ vielleicht auch die Anfechtung wegen Täuschung zu erklären?

Schwintowski: Das würde ich wegen der eindeutigen Erklärung der Versicherungskammer vom 04.03.2020 und der Tatsache, dass es überhaupt keine Unsicherheit über die Höhe der Entschädigung geben konnte, für überflüssig halten. Aber hilfsweise kann man an eine solche Anfechtung denken. Immerhin hätte die Versicherungskammer gegenüber den Bestandskunden darauf hinweisen müssen, dass die „Bayrische Lösung“ für sie (glücklicherweise) nicht in Betracht kommt, weil die Versicherungskammer in vollem Umfang Versicherungsleistung, und zwar sowohl nach ihren AVB als auch nach der Vertriebsinformation vom 04.03.2020, schuldete.

Michaelis: Ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

 

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Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,

 

soweit bekannt hat sich das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, 11 O 66/20) nun erstmalig mit der Frage beschäftigt, ob ein Versicherer einem Hotelier mit angeschlossener Gastronomie Versicherungsschutz aus der BSV gewähren muss, wenn dessen Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen werden muss.

Die Kanzlei Michaelis begrüßt die gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Natürlich sind stets die konkreten Versicherungsbedingungen im Einzelfall zu prüfen. Deshalb möchten wir kurz auf die in diesem Fall zu Grunde liegende Konstellation Bezug nehmen:

In den Versicherungsbedingungen, die der klagende Hotelier und Gastronom mit seinem Versicherer vereinbart hatte, war unter anderem folgender Passus enthalten:

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  2. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(…)

  1. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (…)

Nach Auffassung des LG Mannheim liegt eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Das Gericht bekräftigt in seiner Entscheidung, dass Versicherungsbedingungen stets aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Und wenn man diesen Maßstab zu Grunde legt, dann müsse man zu dem Schluss kommen, dass aus Sicht eines Versicherungsnehmers auch COVID19 Versicherungsschutz genießt. Damit ist der erste große Streitpunkt im Sinne der Geschädigten einstweilen entschieden.

Diese Rechtsauffassung hatte auch stets die Kanzlei Michaelis im Interesse der Versicherungsnehmer und der Versicherungsmakler kommuniziert.

Der Versicherer konnte mit seiner Rechtsauffassung das Gericht nicht überzeugen. Die Versicherer behaupten regelmäßig, der Versicherungsfall sei deshalb nicht eingetreten, weil lediglich touristische, nicht aber geschäftliche Übernachtungen untersagt seien und man daher nicht von einer Betriebsschliessung im klassichen Sinne sprechen könne.

Das sah das Landgericht anders. Die Situation – jedenfalls bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung am 29.04.2020 – stelle nämlich eine faktische Schließung der Hotelbetriebe dar, denn auch Geschäftsreisen seien stark eingeschränkt gewesen, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt, Messen und Großveranstaltungen abgesagt und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden.

Das Landgericht dazu wörtlich:

Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

Ihr

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Volkswagen heute erstmals wegen des Einbaus illegaler Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen verurteilt.

 

So muss der Konzern den manipulierten PKW des Klägers zurücknehmen und diesem dafür eine Entschädigung in Höhe von 28.257,74 Euro zahlen. “Das Urteil bedeutet Rechtssicherheit für Millionen Verbraucher in Deutschland und zeigt einmal mehr, dass auch ein großer Konzern nicht über dem Gesetz steht. Heute haben wir Geschichte geschrieben”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei Goldenstein & Partner für den Fall verantwortlich ist und insgesamt rund 21.000 Mandanten im Dieselskandal vertritt.

Das sind die Hintergründe des BGH-Falls

In dem Fall ging es um einen manipulierten VW Sharan mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Der PKW wurde im Jahr 2014 als Gebrauchtwagen bei einem freien Händler gekauft. Im Juni 2019 sprach das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Kläger eine Entschädigung für die Rückgabe seines manipulierten Fahrzeugs zu. Dieses Urteil bestätigte der BGH nun und verurteilte Volkswagen wegen bewusst sittenwidriger Handlung.

“Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Koblenz bestätigt, obwohl VW dagegen in Revision gegangen ist und den Betrug bis zuletzt bestritten hat. Damit konnten wir von Goldenstein & Partner einen Präzedenzfall für sämtliche deutsche Halter von Dieselfahrzeugen schaffen”, erklärt Claus Goldenstein und führt fort:

“Jetzt geht der Dieselskandal erst richtig los!”

“Besitzer von manipulierten VW-Fahrzeugen haben nun die Gewissheit, dass sie diese an den Konzern zurückgeben und dafür den ursprünglichen Kaufpreis erhalten können. Sie müssen sich dabei lediglich die bisherige Laufleistung ihres Fahrzeugs als sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, erhalten aber Verzugszinsen. Unserem Mandanten stehen demnach mehr als 28.000 Euro für einen PKW zu, den er vor knapp sechs Jahren für nur rund 3000 Euro mehr gekauft und seitdem etwa 50.000 Kilometer genutzt hat. Über die Musterfeststellungsklage von VW hätte er hingegen nur einen Bruchteil dieser Summe erhalten.

Zukünftig werden sich sämtliche deutschen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte in ihren Dieselskandal-Urteilen auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshof beziehen. In der Folge wissen betroffene Halter ganz genau, welche Entschädigungen ihnen zustehen. Jetzt geht der Dieselskandal erst richtig los! Das Urteil wird auch für die manipulierten PKW anderer Fahrzeughersteller eine Signalwirkung haben, denn nahezu alle Autobauer haben illegale Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen integriert. Wir von Goldenstein & Partner raten sämtlichen Haltern von Dieselfahrzeugen dazu, sich bezüglich ihrer Rechtsmöglichkeiten beraten zu lassen.”

Baldiges EuGH-Urteil könnte zu Klagewelle führen

Ende April hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Zahlreiche Autobauer – darunter BMW, Mercedes-Benz und Volvo – haben Abschalteinrichtungen verbaut. Tests haben zudem ergeben, dass auch die manipulierten VW-Dieselfahrzeuge nach der Durchführung des verpflichtenden Software-Updates nur bei bestimmten Temperaturen tatsächlich sauber sind.

Sollten die Richter des EuGH dieser Rechtsauffassung in ihrem baldigen Urteil folgen, würden allein in Deutschland Millionen Fahrzeug-Rückrufe und damit eine Klagewelle drohen. “Die Fahrzeughalter sämtlicher Dieselfahrzeuge in Deutschland könnten sich dann auf unser BGH-Urteil beziehen und Entschädigungen in Milliardenhöhe durchsetzen”, prognostiziert Claus Goldenstein.

Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten.

So setzen sich die Volkswagen-Entschädigungen zusammen

Die jeweilige Entschädigungssumme im Dieselskandal setzt sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammen. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen. Auf www.goldenstein-partner.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.

 

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Goldenstein & Partner Rechtsanwälte, Hauptsitz Villa Quistorp, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

von RA Stephan Michaelis LL.M. Kanzlei Michaelis

 

Vor Abschluss eine Versicherungsvertrages sind Kunden meist an einer Beratung interessiert und wollen detaillierte Informationen darüber erhalten, welches Produkt sie am ehesten abschließen sollten, damit es am besten zu ihren individuellen Bedürfnissen passt.

Nach Abschluss des Vertrages kann es jedoch sein, dass seitens der Versicherungsnehmer kein Interesse mehr an einer durchgängigen Beratung besteht und sie sich durch eine fortwährende Kontaktaufnahme durch den Makler eher bedrängt oder gestört fühlen. Es stellt sich daher die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn eine Kontaktierung nach Vertragsabschluss unerwünscht ist?

Der Ausschluss nachvertraglicher Beratungspflichten mag als Lösung dieses Problems naheliegend erscheinen. Um nachvertraglichen Beratungspflichten gerecht zu werden, ist es schließlich zumindest auch erforderlich, in einen gewissen Umfang einen Überblick über die Verhältnisse der versicherungsnehmenden Personen zu haben. Kenntnisse von Veränderungen in den Verhältnissen der versicherten Person können jedoch wiederum nur durch eine Kontaktaufnahme mit jener erlangt werden. Dies kann unter Umständen mit größerem Aufwand einhergehen und gegebenenfalls wirtschaftlich wenig sinnvoll sein.

Doch ist es für Versicherungsmakler überhaupt möglich, nachvertragliche Beratungspflichten wirksam auszuschließen? Kann sich sogar ein neues Geschäftsmodell dahingehend entwickeln, dass lediglich bei Vertragsschluss beraten wird und danach kein Kontakt mehr zu Kunden gehalten wird; also „lediglich“ Versicherungsverträge abschlossen werden?

Gesetzlich geregelte Maklertypen

Die Rechtsfigur einer ausschließlich als Abschlussmakler tätigen Person wird vom Gesetz nicht explizit vorausgesetzt.

In § 652 Abs. 1 S. 1 BGB werden lediglich die als Nachweismakler und die als Vermittlungsmakler tätige Personen aufgeführt.

Nachweismakler schulden gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB den „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags“. Das bedeutet, sie müssen gegenüber der beauftragenden Partei den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit bestanden hat, mit einer am Versicherungsprodukt interessierten Person einen Vertrag zu schließen[1]. Zu einem tatsächlichen Vertragsschluss muss es dabei nicht kommen.

Vermittlungsmakler schulden dahingegen gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB „die Vermittlung eines Vertrags“. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass der Vertragsschluss lediglich möglich gewesen wäre, sondern es muss zu einem Vertragsschluss kommen, der auf die Tätigkeit der Vermittlungsmaklerin oder des Vermittlungsmaklers zurückzuführen ist[2].

Als Abschlussmakler ist im Gegensatz dazu eine Person zu qualifizieren, die vorvertraglich als Versicherungsmakler auftritt und auch am Vertragsschluss teilnimmt und hierfür auch eine Maklerprovision erhält[3]. Nachvertragliche Tätigkeiten hingegen würde sie nicht schulden.

Bestehende Beratungspflichten und deren Ausschlussmöglichkeit

  1. Gesetzlich normierte Beratungspflichten

Versicherungsmaklern sind prinzipiell zur Beratung verpflichtet[4]. Dies resultiert daraus, dass sie als Sachwalter der versicherungsnehmenden Personen agieren[5]. Durch die vorvertragliche Beratungspflicht soll es Menschen, die am Abschluss einer Versicherung interessiert sind, ermöglicht werden, eigenverantwortlich zu entscheiden, welcher Versicherungsvertrag ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Auch nach dem Vertragsschluss sind Versicherungsmakler prinzipiell weiterhin verpflichtet, die Versicherungsnehmenden zu beraten[6].

Auch bei einem etwaigen Versicherungsfall sollen Versicherungsvermittler ihre Kunden mittels fortdauernder Beratung, Betreuung und Unterstützung die bestehenden Erfahrungs- und Wissensdefizite der Versicherungsnehmenden gegenüber dem Versicherer ausgleichen[7].

Die Beratung stellt daher keine Nebenpflicht eines Versicherungsmaklervertrages dar[8]. Die laufende Beratung der Versicherungsnehmer durch die  Versicherungsmakler ist vielmehr eine der zentralen, zu erbringenden Leistungen, eine sog. Kardinalpflicht[9]. Die Bedeutsamkeit der Beratung wird auch dadurch deutlich, dass Versicherungsnehmern sogar die Beratungsdokumentation in Textform gem. § 62 Abs. 1 VVG zu übermitteln ist, sodass diese die in der Beratung ausgesprochenen Empfehlungen und deren Gründe besser nachvollziehen können[10].

Wird die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB i.V.m. § 347 HGB die Folge sein[11].

Seit 2008 statuiert das Versicherungsvertragsgesetz in § 6 VVG auch für Versicherer einige Beratungspflichten, wobei als gesetzgeberisches Vorbild die für Versicherungsvermittler bestehenden Beratungspflichten gedient haben[12].

  1. Möglichkeit des vorvertraglichen Ausschlusses von Beratungspflichten

Zumindest gegenüber dem Versicherer können Versicherungsnehmer im vorvertraglichen sowie im nachvertraglichen Bereich auf die anlassbezogene Beratung gem. § 6 Abs. 3 VVG verzichten, wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz handelt[13].

Es stellt sich nun die Frage, ob dies auch auf Versicherungsmakler übertragbar ist, diese also auch die vorvertragliche Beratungspflicht ausschließen können.

6 Abs. 6 VVG bestimmt, dass § 6 Abs. 1 bis 5 weder auf Versicherungsverträge über Großrisiken i.S.v. § 210 Abs. 2 VVG noch bei Vertragsvermittlung durch oder einen Versicherungsmakler anwendbar sind.

Dies resultiert auch daraus, dass Versicherungsmakler durch die §§ 60ff. VVG zur umfangreichen Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind[14]. Insbesondere im vorvertraglichen Bereich ist es aus den zuvor beschriebenen Gründen essentiell, dass durch die Versicherungsvermittler eine umfassende und inhaltlich zutreffende Beratung erfolgt. Andernfalls würde zwischen einer Person, die selbst Versicherungsangebote recherchiert und ansieht, und einer Person, die von einem Versicherungsvermittler Angebote vorgelegt bekommt, kein wesentlicher Unterschied bestehen. Versicherungsvermittler wären in dieser Konstellation „überflüssig“.  Die Figur des Abschlussmaklers ist daher zumindest im vorvertraglichen Bereich ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene vorvertragliche Beratungspflicht kann nicht abbedungen werden.

  1. Möglichkeit des nachvertraglichen Ausschlusses von Beratungspflichten: Laufende Beratung

Gem. § 6 Abs. 4 VVG schuldet zumindest ein Versicherer im Direktvertrieb auch nach dem Vertragsschluss im Falle eines ihm erkennbaren Anlasses Beratung.

Diese Pflicht ist nur ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer selbst von einer Versicherungsmaklerin oder einem Versicherungsmakler betreut wird.

Eine Ausnahme hierzu besteht wiederum, wenn der Versicherer die Versicherungsmakler entweder zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben einsetzt oder sich aus der objektiven Bewertung der Situation ergibt, dass diese tatsächlich so im Lager der Versicherers steht, dass es sich in Realität um einen Versicherungsvertreter handelt[15].

Ebenso lebt die Beratungspflicht des Versicherers aus § 6 Abs. 4 VVG trotz § 6 Abs. 6 VVG wieder auf, wenn der Versicherungsmakler die Versicherungsnehmer nicht mehr betreut und dies dem Versicherer bekannt ist oder er dies zumindest direkt erkennen kann[16]. In dieser Situation wird § 6 Abs. 6 VVG teleologisch reduziert[17].

Auch hieran wird weiter deutlich, dass Versicherungsmakler nach Vertragsschluss grundsätzlich weiterhin zur Beratung verpflichtet sind.

Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch ebenso, dass es zumindest möglich sein muss, dass ein Versicherungsnehmer trotz Beratung bei Vertragsabschluss ab einem gewissen Zeitpunkt nach Vertragsabschluss nicht mehr weiterberaten wird.

Dies gilt insbesondere auch, da der Versicherungsmaklervertrag auch beendet werden kann. Daher fragt sich, ob es einen Unterschied machen kann, wenn bereits bei Abschluss des Versicherungsvermittlungsvertrages feststeht, dass nach Abschluss eines geeigneten Versicherungsvertrag der Versicherungsvermittlungsvertrag gekündigt wird.

Es könnte sogar vorzugswürdig sein, es Versicherungsnehmern vertraglich zu ermöglichen, auf die durchgängige Beratung zu verzichten und sich anstelle dessen selbstständig zu melden, wenn sie Beratungsbedarf haben. So wird dem Wunsch der Versicherungsnehmenden Rechnung getragen, nicht in regelmäßigen Abständen von Versicherungsvermittlern kontaktiert zu werden, während sie gleichzeitig noch die Möglichkeit behalten, sich anlassbezogen von „ihren“ Versicherungsvermittlern beraten zu lassen, wenn sie dies wünschen.

Allerdings besteht diese Möglichkeit aufgrund von § 6 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 VVG nicht. Ein kompletter Verzicht auf die nachvertragliche Beratung wie er gegenüber Versicherungsunternehmen möglich ist, wird von § 6 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 VVG unmöglich gemacht. Die Norm bestimmt, dass die Möglichkeit eines nachvertraglichen Beratungsverzichts nicht besteht, wenn der Versicherungsvertrag von Versicherungsmaklern an Versicherungsnehmende vermittelt wird.

Es ist für Versicherungsnehmer lediglich möglich, durch gesonderte schriftliche Erklärung gem. § 60 Abs. 3 VVG auf die Mitteilung über die Beratungsgrundlage und gem. § 61 Abs. 2 VVG auf die Beratungsdokumentation zu verzichten. Auch können Versicherungsmakler von den weiteren Verpflichtungen aus §§ 60ff. VVG nach § 67 VVG nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmenden abweichen. Unwirksam sind daher Bestimmungen, die die durch Gesetz normierten Pflichten zur Beratung, Information und Dokumentation herabsetzen[18].

Fazit

Eine Tätigkeit des Maklers als „Abschlussvermittler“ ist aufgrund der gesetzlich bestehenden Regelungen weder im vorvertraglichen Bereich noch nach Vertragsabschluss möglich.

Das Problem, das Unsicherheit besteht, ob Versicherungsnehmer eine Kontaktaufnahme von Versicherungsvermittlern wünschen, sollte dadurch gelöst werden, dass bei (oder auch nach) Vertragsschluss die Unterzeichnung einer diesbezüglichen gesonderten Einverständniserklärung verlangt wird. So befinden sich Versicherungsvermittler auf der „sicheren Seite“ und können gleichzeitig die bestmögliche, bzw. gewünschte Beratung ihrer Kunden sicherstellen.

Die „Nichtberatung“ sollte nicht über einen Beratungsverzicht geregelt werden. Hingegen sollte mit einer gesonderten Erklärung des Kunden die nachvertraglichen  Beratungswünsche mit dem Kunden klar und deutlich vereinbart werden. Wie eine solche Vertragsvereinbarung aussehen könnte, finden Sie nach diesem Beitrag als Anlage. Dieses und weitere Dokumente für den Versicherungsmakler finden Sie selbstverständlich auch auf dem großen Beratungsportal für Versicherungsmakler mit dem Namen www.app-riori.de!

 

[1] Kotzian Marggraf/Kneller in BeckOK BGB, § 652, Rn. 25.

[2] Kotzian Marggraf/Kneller in BeckOK BGB, § 652, Rn. 25.

[3] Vgl. Schmidt in JuS 2005, 461, (463), Unternehmensrecht – Voraussetzungen der Maklerprovision nach § 652 BGB beim Unternehmenskauf.

[4] Kotzian Marggraf in Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 98, Rn. 6.

[5] Vgl. Werber in VersR 2007, 1153, Information und Beratung des Versicherungsnehmers vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrags.

[6] Kotzian Marggraf in Oetker, HGB, 6. Auflage 2019, § 98, Rn. 6.

[7] Vgl. Dröner in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 59, Rn. 74.

[8] Werber in VersR 2007, 1153, Information und Beratung des Versicherungsnehmers vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrags.

[9] Vgl. BGH NJW-RR 2005, 1423, (1424).

[10] Münkel in HK-VVG, 4. Auflage 2020, § 62, Rn. 1.

[11] Werber in VersR 2007, 1153, Information und Beratung des Versicherungsnehmers vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrags.

[12] Armbrüster in r+s 2017, 57 (58), Der Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet.

[13] Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 6 Rn. 28f.

[14] Rudy in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 30. Auflage 2018, § 6, Rn. 70.

[15] Rudy in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 30. Auflage 2018, § 6, Rn. 70.

[16] Rudy in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 30. Auflage 2018, § 6, Rn. 70.

[17] Rudy in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 30. Auflage 2018, § 6, Rn. 70.

[18] Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 30. Auflage 2018, § 67, Rn. 3.

 

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Mit einer Betriebsschließungsversicherung wollen sich Unternehmer für den Ernstfall absichern.

 

Die Corona-Pandemie ist der Ernstfall. Doch jetzt wollen Versicherer nicht zahlen. Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München erklärt, warum sich Betroffene wehren sollten und wie sie zu ihrem Recht kommen.

Am 23. März 2020 mussten Hotels und Gastronomiebetriebe schließen. Das hatten die Bundesländer auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet. Doch die Kosten für Strom, Personal oder Pacht liefen weiter. Da greift, so dachten die Gastronomen, ihre Versicherung. Doch weit gefehlt. „Zahlreiche Versicherer lehnen Leistungen an ihre Vertragspartner ab“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München.

Warum Versicherungen nicht zahlen wollen

Die Versicherer meinen, dass Betriebsschließungsversicherungen bei einer behördlich angeordneten Schließung nicht greifen. Die Begründung:

Die Schließung wegen Covid-19 ist eine nicht versicherte Präventionsmaßnahme.

Das neuartige Corona-Virus fällt nicht unter die meldepflichtigen Krankheiten der Betriebsschließungsversicherung.

Die Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht völlig geschlossen, weil sie ja Speisen und Getränke verkaufen dürfen.

Diese Sichtweise sorgte bei Versicherungskunden und -maklern für massive Empörung. Anfang April gab es einen Deal zwischen dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), dem Bayerischen Wirtschaftsministerium und der Versicherungswirtschaft. Verkauft wurde der Deal als „Bayerische Lösung“. „Das fürchterliche an diesem Deal ist, dass viele Versicherer ihn tatsächlich bundesweit so anwenden“, sagt Rechtsanwältin Regenfelder. Zu den Versicherungen, die die Bayerische Lösung mittragen, gehören laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft die Allianz, Gothaer, Haftpflichtkasse VVAG, Nürnberger Versicherung, Signal-Iduna, Versicherungskammer Bayern, Zurich Gruppe Deutschland und die HDI Versicherung AG.

Was genau „gedealt“ oder in der Bayerischen Lösung vereinbart wurde

Die Versicherungen sollen freiwillig zehn bis 15 Prozent der im Versicherungsvertrag vereinbarten Tageshöchstentschädigung ohne Prüfung an die Geschädigten für maximal 30 Tage zahlen. Auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld oder Soforthilfen soll die kleine Finanzspritze nicht angerecht werden, außer die Versicherten nehmen Versicherungsleistungen außerhalb dieser Bayerischen Lösung in Anspruch. Dann besteht das Risiko, dass staatliche Leistungen angerechnet werden. „Für die meisten Gastronomen deckt diese Ersatzleistung allerdings nur einen Bruchteil ihrer Einbußen ab. Dieser Deal ist ein fauler Kompromiss, der nur den Versicherungen zugutekommt“, sagt Regenfelder.

Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen

Der in Bayern geschlossene Deal zwischen Versicherern, Dehoga und Wirtschaftsministerium ist für Unternehmer nicht verbindlich. Für die beteiligten Versicherer handelt es sich aber um eine Untergrenze, von der sie nicht abweichen können. „Betriebe können jedoch frei entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder ihre Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag durchsetzen wollen“, sagt Rechtsanwältin Regenfelder. Sie rät Unternehmern, die ihre vollen Ansprüche geltend machen wollen, dass sie schnellstmöglich den Schadensfall ihrer Versicherung melden, „denn Versicherer haften normalerweise nur für zwölf Monate ab Beginn der Betriebsunterbrechung.“ Dazu gehört eine detaillierte Aufstellung des entstandenen Schadens, inklusive der fortlaufenden Kosten, wie Lohn- und Stromkosten.

Ganz egal, wofür sich Betroffene entscheiden: „Unternehmer sollten sich genau überlegen, ob sie wirklich dieses Angebot annehmen“, warnt die Ecovis-Expertin und ergänzt „Verändert das Angebot den bestehenden Versicherungsschutz oder hebt ihn sogar auf, dann sollten die Versicherungsnehmer die Finger davon lassen!“

Wann sich die Auseinandersetzung mit der Versicherung lohnt

Wer wissen will, ob sich die Auseinandersetzung mit seinem Versicherer lohnt, sollte die Versicherungsbedingungen ganz genau lesen und ins Kleingedruckte schauen. Denn es gibt einige Kriterien, die für die Bewertung der rechtlichen Erfolgsaussichten wichtig sind.

Sind in dem konkreten Versicherungsvertrag nur Betriebsschließungen infolge namentlich genannter meldepflichtiger Krankheiten versichert oder Betriebsschließungen infolge aller meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung? Die Verordnung vom 1. Februar 2020 sagt, dass der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod nach einer Infektion mit Covid-19 ausdrücklich meldepflichtig sind.

Sind nur vollständige Betriebsschließungen oder auch Betriebsbeschränkungen versichert?

Sind Ausschlüsse vereinbart, die die Deckung infrage stellen? Hier wäre zu prüfen, ob beispielsweise eine generalpräventive, also allgemeine Betriebsschließung, ausdrücklich im Kleingedruckten ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Fälle grundsätzlich mitversichert und es sind 100 Prozent der vereinbarten Tagessätze auszuzahlen.

Wurde eine Pandemiedeckung vereinbart oder Seuchen und/oder Infektionskrankheiten ausdrücklich als versichertes Risiko benannt?

„Wie immer in rechtlichen Angelegenheiten kommt es auf den Einzelfall an“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Regenfelder, „wer meint, dass seine Versicherung zahlen sollte, sollte auf jeden Fall zuvor von einem Experten den Versicherungsvertrag prüfen lassen. Nur wenn es der Vertrag hergibt, kann sich ein Rechtsstreit für die Versicherten finanziell lohnen.“

 

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Aktionszeitraum vom 18.bis 29. Mai

 

In der Corona-Krise stehen viele Menschen vor rechtlichen Fragen und Problemen. Daher setzt die Versicherungskammer Bayern in Kooperation mit der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG ein Zeichen der Solidarität: Mit einer kostenfreien Hotline für eine Corona-Rechtsberatung hilft der größte öffentliche Versicherer ab sofort allen ratsuchenden Bürgerinnen und Bürgern. Die Versicherungskammer Bayern vermittelt allen Privatpersonen eine telefonische Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Die Hotline ist vom 18. bis 29. Mai (montags – freitags außer feiertags) in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer 0211 9598 1111 erreichbar.

Die kostenfreie telefonische Beratung zu allen Fragen rund um die rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus erfolgt durch unabhängige, niedergelassene und zertifizierte Rechtsanwälte. Der Service gilt bundesweit für alle in Deutschland lebenden Menschen, egal ob Kunde der Versicherungskammer Bayern oder nicht. Zu beachten ist lediglich, dass die Beratung ohne Prüfung von Unterlagen durchgeführt werden können muss und deutsches Recht anwendbar ist. Anrufer gehen mit der Inanspruchnahme der telefonischen Beratung keine Verpflichtungen ein. Erteilt der Anrufer dem Anwalt im Anschluss an die telefonische Beratung jedoch ein Mandat für die Durchsetzung seiner Interessen, sind die entstehenden Kosten selbst zu tragen bzw. werden die Kosten nach Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Im Fokus des Interesses stehen zurzeit insbesondere arbeitsrechtliche Fragestellungen und Fragen zu laufenden Verpflichtungen wie Mietzahlungen und Kredittilgungen. Auch Unsicherheiten in Bezug auf die Kontaktbeschränkung, Quarantänemaßnahmen und Krankschreibungen bewegen viele Menschen. Weitere Themen mit juristischer Relevanz: Unklarheiten bei laufenden Verträgen (z. B. Fitnessstudio) und abgesagten Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Fußballspiele), Fragen rund um den gebuchten Urlaub und Probleme durch die Absage von Hochzeitsfeiern, Geburtstagspartys oder anderen privaten Festen.

 

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Die deutschen Anwälte schlagen Alarm. 81 Prozent halten die Gerichte hierzulande für überlastet.

 

Das ist ein Ergebnis der Studie “Deutschlands beste Anwaltskanzleien für Privatmandanten”, die das renommierte Marktforschungsinstitut Statista für die Magazine stern und “Capital” durchgeführt hat. 4381 Anwälte haben sich an der Umfrage beteiligt und Kanzleien in 13 Rechtsgebieten empfohlen. Zusätzlich wurden Einschätzungen zur Lage der Justiz erhoben.

Überlastete Behörden nennen 43 Prozent der Umfrageteilnehmer als das größte Problem im Justizbereich, gefolgt von unprofessionellen Anwälten (20 Prozent) und uneinsichtigen Mandanten (14 Prozent). Ungenaue Gesetze beklagen dagegen nur 11 Prozent. Ein durchschnittliches Verfahren dauert am häufigsten zwischen neun und 24 Monaten (48 Prozent. Ein typisches außergerichtliches Mandat kostet danach am häufigsten zwischen 500 und 2000 Euro (47 Prozent). Wenn es vor Gericht geht, dann steigt der Aufwand auf 2000 bis 5000 Euro (46 Prozent). Da ist es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der befragten Anwälte ihren Freunden zu einer Rechtsschutzversicherung raten würden.

Angaben zur Studie: 24486 Anwälte waren über einen personalisierten Link zur der Onlineumfrage eingeladen, 4381 haben vom 8. Oktober bis 18. November 2019 teilgenommen.

 

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Das Landgericht (LG) Mannheim hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20) – soweit hier bekannt – als erstes Gericht die Rechtsauffassung von Wirth-Rechtsanwälte zu einigen Problemen bei den Betriebsschließungsfällen bestätigt.

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte die Klägerin – Betreiberin von 3 Hotels – Zahlung aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus waren behördliche Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betrafen. Per Allgemeinverfügung wurde für alle 3 Hotels untersagt, touristische Übernachtungen anzubieten.  Nichttouristische Übernachtungen konnten zwar weiter angeboten werden. Die Hotels wurden dennoch geschlossen, da nichttouristische Übernachtungen regelmäßig nur in einem verschwindend geringen Umfang stattfanden. Ebenso wenig stand der vollständigen Schließung die theoretische Möglichkeit entgegen, dass Außer-Haus-Lieferungen durch die Hotelrestaurants hätten angeboten werden könnte. Dies wäre vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig gewesen.

Das Gericht entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte. Unabhängig davon fand das Gericht zu typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte.

Das Gericht begründet ausführlich seine zustimmende Ansicht dazu, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht.

Das Gericht stellt klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels nicht erforderlich war. Der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away- oder Lieferservice stehe dem nicht im Wege. Ein Teilschließung reichte aus. Letztlich handelte es sich klar um einen faktische Schließung. Eine solche sei von der betreffenden Versicherungsbedingung umfasst, auch wenn das nicht eindeutig so darin zu finden sei.  „Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“, heißt es in den Urteilsgründen. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.

Auch mit dem häufig von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzt sich das LG auseinander. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig – dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.

„Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch.“ so Strübing, der eine Vielzahl von Betroffenen vertritt.

Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste, finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte. Ansprechpartner zu dieser Meldung: Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M. struebing@wirth-rae.de

 

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Die auf Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Berliner Anwaltskanzlei Wirth-Rechtsanwälte bietet die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer bei der Durchsetzung von Versicherungsleistungen an.

 

Geschädigte Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie Geschäftsausfälle erlitten haben, können ihre Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung über die Kanzlei bei einem der führenden Prozessfinanzierer, Omni Bridgeway AG kostenfrei prüfen lassen. Bei erfolgreicher Prüfung übernimmt der Prozessfinanzierer das komplette finanzielle Risiko für die Geschädigten.

„Nach eingehender Prüfung der vorhandenen Konstellationen sehen wir erhebliche Aussichten auf Erfolg für viele betroffene Gewerbetreibende. Daher unterstützen wir gern Unternehmer und Unternehmerinnen, wenn es jetzt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Versicherer geht, die sich – aus unserer Sicht unberechtigt – weigern, vereinbarte Leistungen bei coronabedingter Betriebsschließung zu erbringen.“, so Herr Dr. Arndt Eversberg, Vorstand der Omni Bridgeway AG.

Mit der Corona-Krise geraten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Inzwischen lehnen jedoch viele Versicherer die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel sind oder drohen mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.

„Besonders bei den Vergleichsangeboten ist Vorsicht geboten: Einige Angebote sehen sehr weitgehende Abfindungsregelungen vor, mit denen auch alle zukünftigen Versicherungsfälle wegen SARS Cov-2 ausgeschlossen werden sollen. Ebenso wenig sollten sich Versicherungsnehmer von teilweise recht unverhohlenen Kündigungsandrohungen beeindrucken lassen, weil in vielen Fälle eine solche Kündigung nicht möglich ist.“ kommentiert Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing die derzeitige Lage.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern ebenfalls bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste , finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte.

Über Omni Bridgeway:

Omni Bridgeway ist ein weltweit führender Prozessfinanzierer, mit umfassender Expertise in unterschiedlichen Rechtssystemen und Standorten in Asien, Australien, Kanada, Europa, dem Nahen Osten, Großbritannien und den USA. Omni Bridgeway bietet die Finanzierung von Streitigkeiten von Beginn des Verfahrens über die Durchsetzung bis hin zur Vollstreckung an. Das Unternehmen ist seit 1986 mit großem Erfolg im Bereich Prozessfinanzierung und internationalen Vollstreckungen tätig.

Omni Bridgeway ist an der australischen Wertpapierbörse (ASX:OBL) notiert und vereint nun die führenden Prozessfinanzierer, IMF Bentham Limited, Bentham IMF und ROLAND ProzessFinanz unter einem Namen. Das Unternehmen umfasst auch einen Joint Venture mit der IFC (Teil der Weltbankgruppe).

Über Wirth-Rechtsanwälte:

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

 

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“Karlsruhes Vorgehen könnte in anderen Ländern Schule machen”

 

Der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio warnt vor den Folgen des Karlsruher EZB-Urteils für Europa: Für die Einheit Europas sei das keine gute Nachricht, wenngleich die faktischen Folgen für die EZB überschaubar blieben.

Der frühere Verfassungsrichter Udo Di Fabio misst dem heutigen Karlsruher Urteil zu den EZB-Anleihekäufen hohe Bedeutung für Europa zu: “Das EZB-Urteil schreibt Rechtsgeschichte. Zum ersten Mal hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Rechtsakt des Unionsrechts in Deutschland nicht gilt”, sagte di Fabio dem Wirtschaftsmagazin ‘Capital’. “Das Bundesverfassungsgericht wirft dem EuGH vor, er habe mit seiner Ende 2018 getroffenen Entscheidung zum Anleihekaufprogramm der EZB sein Mandat überschritten. Die Luxemburger Antwort auf die Vorlagefrage aus Karlsruhe habe keine Rechtswirkung für Deutschland.” Di Fabio sieht hier eine Signalwirkung und mögliche Konsequenzen für die EU. “Für viele, die sich Sorgen um die Einheit Europas machen, ist das keine gute Nachricht, weil dieses Vorgehen in anderen Ländern Schule machen könnte”, so di Fabio.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am heutigen Dienstag die Staatsanleihekäufe der EZB in Teilen als verfassungswidrig bezeichnet. In dem mit Spannung erwarteten Urteil ging es um die umstrittenen Billionen-schweren Ankäufe von Staatsanleihen durch die EZB. Diese Ankäufe laufen bereits seit Jahren, inmitten der aktuellen Corona-Krise haben sie als Rettungsmaßnahme gegen die drohende Rezession jedoch eine besondere Brisanz.

Allerdings sagte die Fabio, dass dem Bundesverfassungsgericht kaum eine andere Wahl blieb, “nachdem der EuGH die schweren Bedenken im Vorlagebeschluss aus Karlsruhe mit geradezu leichter Hand unberücksichtigt ließ”. Was das Anleihekaufprogramm angeht, seien die Wirkungen des Karlsruher Urteils nicht so dramatisch, wie es auf den ersten Blick scheint, so di Fabio. “Denn der EZB-Rat muss lediglich eine neue Abwägung zu den Folgen seines PSPP-Programms vornehmen. Dabei muss der Rat berücksichtigen, dass das Anleihen-Kaufprogramm sich erheblich auf die Refinanzierungsbedingungen der Staaten auswirkt und deshalb nicht nur geldpolitisch beurteilt werden darf.”

Di Fabio forderte künftig einen Wandel bei dem Thema. “Es sollte in Zukunft ein festgelegtes Ausstiegsszenario geben”, so der ehemalige Verfassungsrichter gegenüber ‘Capital’. Die EZB müsse hier mehr begründen, darlegen und sich womöglich auch anders verhalten. “Karlsruhe hält es darüber hinaus für möglich, dass künftig die Bundesregierung und der Bundestag verfassungsrechtlich verpflichtet sein könnten, auf die Beendigung des Anleihen-Kaufprogramms zu drängen. Eine offensichtliche Umgehung des Verbots der monetären Staatsfinanzierung sieht das Bundesverfassungsgericht aber nicht. Bemerkenswert und neu ist auch, dass bis zu einem neuen Beschluss des EZB-Rats der Bundesbank gerichtlich untersagt wird, am Anleihe-Kaufprogramm mitzuwirken”, so di Fabio weiter. Immerhin sieht di Fabio für die Zukunft auch die Chance für Kompromisse. “Das Urteil aus Karlsruhe wirkt hart, aber dahinter ist auch die ausgestreckte Hand nach Luxemburg und nach Frankfurt erkennbar, in einen konstruktiven Dialog zu treten.”

 

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Es sind schon schwierige Corona-Zeiten, in denen wir uns gerade befinden.

 

Für umsatzbasierte Versicherungsverträge der „Sachmakler“ wird der unvermeidliche Courtagerückgang erst zu einem späteren Zeitpunkt spürbar. Aufgrund der häufig anberaumten Kurzarbeit sind viele Kunden hinsichtlich der Altersvorsorge sicherlich sehr zurückhaltend.

In der Regel sind auch viele Selbstständige hart getroffen. Der Großteil der Betriebsschließungsversicherungen beabsichtigt nicht, eine vollständige Versicherungsleistung zu erbringen. Diese und viele weitere Aspekte führen dazu, dass Kunden versuchen, an Liquidität zu kommen.

Zweitmarkt

So ist es vielleicht auch naheliegend, dass Sie als Versicherungsmakler angesprochen werden, in welchen Bereichen es einen „Zweitmarkt“ gibt. Dies kann zum einen die Kapitalanlagen betreffen, zum anderen aber auch Lebensversicherungen.

Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Anbieter, die Versicherungspolicen aufkaufen. Zumeist wird auch von dem Policenaufkäufer eine Courtage an den Vermittler gezahlt.

In der Regel sollte für den Kunden der Vorteil dabei rauskommen, dass der Policenaufkäufer mehr bezahlt, als der Versicherer als Rückkaufswert anbietet. Heute soll einmal kurz die haftungsrechtliche Frage bewertet werden, ob Sie Ihrem Kunden, wenn er Sie danach fragt, anraten sollten, Lebensversicherungspolicen zu verkaufen und an einen Käufer zu vermitteln?

Berufsbild

Zunächst einmal stellt sich wohl die Frage, ob die Vermittlung eines Policenaufkäufers eigentlich vom Berufsbild nach § 34d GewO gedeckt ist? Ohne dies aber größer zu problematisieren, entschied sowohl das OLG Dresden als auch das OLG Köln, dass es zu dem Aufgabenbereich eines Versicherungsmaklers gehöre. Dementsprechend dürften Sie auch über den „normalen Versicherungsschutz“ aus Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, sollte hier einmal etwas schief gehen.

Aus meiner persönlichen Sicht ist die Vermittlung eines Policenaufkäufers aber keine Versicherungsvermittlung. Deshalb stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen (§§ 59 ff. VVG), die für die Versicherungsvermittlung geschaffen wurden, auch hier gelten?

Dokumentationspflicht

Hier kommt sodann aus der Rechtsprechung die zweite Überraschung. Die Haftungsgrundlage des § 63 VVG soll unter Einbeziehung der Beratungs- und Dokumentationspflicht (!) auch für die Vermittlung an einen Policen-Aufkäufer Anwendung finden.

Andere Produkte

Dann stellt sich für mich natürlich die Frage, ob andere Beratungsleistungen auch den gleichen Grundsätzen unterliegen sollen? Sind nun alle nicht zulassungspflichtigen Produkte, wie Versicherungspolicen, Gold, andere Edelmetalle oder auch Gas- und Energielieferungsverträge, die vermittelt werden, intensiv zu beraten und auch gleichzeitig zu dokumentieren? Haftet der Makler wirklich nicht nur für die Versicherungsvermittlung, sondern auch für alle anderen beruflichen Vermittlungsleistungen nach den §§ 61, 63 VVG?

Der Fall:

Zu meiner großen Überraschung darf ich Ihnen heute kurz die Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden vom 08.01.2019 (Az. 4 U 942/17) präsentieren.

Das OLG war der Auffassung, dass auch die Vermittlung an einen Policenaufkäufer dokumentationspflichtig ist. Würde eine solche Dokumentation nicht erfolgen, dann ist der Makler für die richtige und vollständige Beratung beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf seiner Lebensversicherung entschieden hätte. Fassen wir also zunächst einmal zusammen:

Es ist vorstellbar, dass der Versicherungsmakler, der außer Versicherungen auch anderweitige Produkte vermittelt, hierfür beratungs- und dokumentationspflichtig ist. Daher der dringende Apell, dass auch bei der Vermittlung anderweitiger Produkte stets eine Beratungsdokumentation analog § 61 VVG angefertigt werden sollte.

Im Weiteren beschäftigte sich das Oberlandesgericht Dresden natürlich mit der Frage, ob der Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden in der Haftung ist, wenn der Policenaufkäufer nicht mehr in der Lage ist, den Kaufpreis an den Verkäufer zu leisten. Immerhin ging es im vorliegenden Rechtsstreit um einen Betrag von € 54.256,01 zzgl. Zinsen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war es wohl so, dass der Policenaufkäufer Insolvenz anmelden musste, sodass für den Verkäufer hier offensichtlich nichts mehr zu holen war. Dem Versicherungsmakler wurde vom Kunden der Vorwurf entgegengehalten, er habe nicht auf das einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Policenaufkäufers während der Wartezeit hingewiesen.

Entscheidung

Das Gericht erkannte, dass ein Versicherungsmakler auf das Totalausfallsrisiko bei Insolvenz des Policenaufkäufers hinzuweisen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Einlassungen des Beklagten (Versicherungsmakler) sei aber nicht im erforderlichen Maße auf dieses Insolvenzrisiko hingewiesen worden. Wegen der „Umkehr der Beweislast“ bei fehlender Beratungsdokumentation sei der Makler hierfür beweisbelastet. Er habe den Nachweis nicht erbringen können, dass er seinen Kunden ordnungsgemäß beraten und auch auf das Insolvenzausfallrisiko hingewiesen habe.

OLG Dresden

Natürlich können Sie diese Entscheidung auf unserer Internetseite nachlesen.

Fazit:

Vermutlich ist dem Versicherungsmakler zu empfehlen, dass er in jeder Beratungsdokumentation auf ein mögliches Insolvenzrisiko hinweist, welches seinen Kunden treffen kann, wenn der vermittelte Partner Insolvenz anmelden könnte. Der Makler hat zwar keine „Glaskugel“ aber dieser Hinweis über den künftigen Vertragspartner gegenüber dem eigenen Kunden kann vermutlich nie schaden. Offensichtlich halten Richter einen solchen Hinweis für erforderlich.

Aus dieser Entscheidung wird wieder der Merksatz bestätigt: „Die Pflichten des Versicherungsmakler gehen sehr weit“.

Noch bedeutsamer empfinde ich aber die Erkenntnis, dass ein Versicherungsmakler auch besser alle Vermittlungsleistungen dokumentiert, auch wenn es sich nicht ausdrücklich „nur“ um die Vermittlungsleistung einer Versicherung handelt. Meines Erachtens falsch, aber wohl wegen der Rechtsprechung erforderlich!

Auch die Vermittlung eines Kaufvertrages an einen Policenaufkäufer wird als Versicherungsmaklertätigkeit (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.07.2015, Az. 20 U 44/15) und als dokumentationspflichtig – mit Hinweisen auf die Risiken und bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge zu sein (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2011, Az. 12 U 56/11). Aufgrund diesen zitierten weiteren Entscheidungen scheint das OLG Dresden auch nicht ganz allein mit seiner Meinung da zu stehen!

Also besser jeden Vermittlungsvorgang – egal was – dokumentieren – immer!

 

Einen schönen und gesunden Mai wünscht Ihnen,

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich erstmals in einer mündlichen Verhandlung mit dem VW-Dieselskandal befasst.

 

Ein Urteil wurde noch nicht verkündet. Die verantwortlichen Richter positionierten sich jedoch verbraucherfreundlich. “Der BGH hat sich heute im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal in aller Ausführlichkeit verbraucherfreundlich positioniert und scheint unserer Argumentation weitestgehend zu folgen”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei Goldenstein & Partner für den Fall verantwortlich ist und insgesamt rund 21.000 Mandanten im Dieselskandal vertritt.

Das sind die Hintergründe des BGH-Falls

In dem Fall ging es um einen manipulierten VW Sharan mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Der PKW wurde im Jahr 2014 als Gebrauchtwagen bei einem freien Händler gekauft wurde. Im Juni 2019 sprach das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 28.333,13 Euro für die Rückgabe seines manipulierten Fahrzeugs zu.

“Der Bundesgerichtshof wird das Urteil des OLG Koblenz wohl bestätigen, obwohl VW dagegen in Revision gegangen ist und den Betrug weiterhin bestritten hat. Das deuteten die Richter am heutigen Verhandlungstag ausführlich an. Damit können wir von Goldenstein & Partner einen Präzedenzfall für sämtliche deutsche Halter von Dieselfahrzeugen schaffen”, erklärt Claus Goldenstein und führt fort:

“Jetzt geht der Dieselskandal erst richtig los!”

“Besitzer von manipulierten VW-Fahrzeugen haben zeitnah die Gewissheit, dass sie diese an den Konzern zurückgeben und dafür den ursprünglichen Kaufpreis erhalten können. Sie müssen sich dabei lediglich die bisherige Laufleistung ihres Fahrzeugs als sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, erhalten aber Verzugszinsen. Unserem Mandanten stehen demnach mehr als 28.000 Euro für einen PKW zu, den er vor knapp sechs Jahren für nur rund 3000 Euro mehr gekauft und seitdem etwa 50.000 Kilometer genutzt hat.

Zukünftig werden sich sämtliche deutschen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte in ihren Dieselskandal-Urteilen auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshof beziehen. In der Folge wissen betroffene Halter ganz genau, welche Entschädigungen ihnen zustehen. Jetzt geht der Dieselskandal erst richtig los! Das Urteil wird auch für die manipulierten PKW anderer Fahrzeughersteller eine Signalwirkung haben, denn nahezu alle Autobauer haben illegale Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen integriert. Wir von Goldenstein & Partner raten sämtlichen Haltern von Dieselfahrzeugen dazu, sich bezüglich ihrer Rechtsmöglichkeiten beraten zu lassen.”

Baldiges EuGH-Urteil könnte zu Klagewelle führen

In der vergangenen Woche hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Zahlreiche Autobauer – darunter BMW, Mercedes-Benz und Volvo – haben Abschalteinrichtungen verbaut. Tests haben zudem ergeben, dass auch die manipulierten VW-Dieselfahrzeuge nach der Durchführung des verpflichtenden Software-Updates nur bei bestimmten Temperaturen tatsächlich sauber sind.

Sollten die Richter des EuGH dieser Rechtsauffassung in ihrem baldigen Urteil folgen, würden allein in Deutschland Millionen Fahrzeug-Rückrufe und damit eine Klagewelle drohen. “Die Fahrzeughalter sämtlicher Dieselfahrzeuge in Deutschland könnten sich dann auf unser BGH-Urteil beziehen und Entschädigungen in Milliardenhöhe durchsetzen”, prognostiziert Claus Goldenstein.

Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten.

So setzen sich die Volkswagen-Entschädigungen zusammen

Die jeweilige Entschädigungssumme im Dieselskandal setzt sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammen. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen. Auf www.goldenstein-partner.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.

 

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Goldenstein & Partner – Rechtsanwälte & Steuerberater, Villa Quistorp Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Tel: +49 331 – 2 98 20 0, www.goldenstein-partner.de

Entlastung in Milliardenhöhe für PKV-Mitglieder

 

Diesmal trifft es die Barmenia: Das Frankfurter Landgericht sprach am 16. April ein weiteres, richtungsweisendes Urteil über unwirksame Beitragserhöhungen der Privaten Krankenversicherungen (PKV). Damit ist der nächste große PKV-Anbieter über seine mangelhaft begründeten Prämienerhöhungen gestolpert.

LG Frankfurt bestätigt Rückerstattungsanspruch

Die vernichtenden Worte des OLG Köln zu den unwirksamen Erhöhungen der AXA klingen der PKV-Branche noch in den Ohren, schon gab es das nächste Urteil für die Versicherten (Aktenzeichen 2-23 O 198/19). Die Aussage der Frankfurter Richter ist erneut klar und deutlich, und nicht weniger sensationell. Versicherte haben das Recht auf eine Begründung, aus der zu entnehmen ist, warum sich ihr Tarif verteuert. Die Versicherungen speisen ihre Kunden aber mit oberflächlichen, nichtssagenden Textbausteinen ab. Die Folge: Beitragserhöhungen waren unwirksam, der Kunde kann rückwirkend die Erhöhungsbeträge zurückfordern. Dies gilt sowohl für die AXA und die Barmenia, als auch für so gut wie alle anderen Privaten Krankenversicherungen.

So kommt die Rückerstattung von fast 10.000 Euro zustande

Da es um einen rückwirkenden Zeitraum von mehreren Jahren geht und eine Erhöhung der monatlichen Beiträge oft 150 Euro und mehr beträgt, winken den Versicherungsnehmern enorme Entlastungen in Form von fünfstelligen Beträgen.

So wie in diesem Fall: Der Kläger ist im Tarif VC3P bei der Barmenia versichert. Er besitzt zudem eine Krankentagegeldversicherung, seine Tochter ist bei ihm mitversichert. Die Barmenia erhöhte 2016 und 2018 die Beiträge, insbesondere zum Januar 2016 um insgesamt etwa 200 Euro. Da die Erhöhung rückwirkend für rechtswidrig erklärt wurde, erhält der Kläger diese Beträge wieder zurück, die sich über die Jahre auf insgesamt 9.771,14 EUR summiert haben.

Klägervertreter Fachanwalt Ilja Ruvinskij von der Kölner Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ: “Schon lange vor unserem aufsehenerregenden Urteil gegen die AXA Anfang des Jahres haben wir natürlich auch die Erhöhungen der anderen Versicherer überprüft und dort die gleichen Fehler gefunden. Entsprechend haben wir gegen nahezu alle Versicherer Klagen eingereicht. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt war zu erwarten. Natürlich sind wir erfreut, dass unsere Auffassung erneut bestätigt wurde.”

Weitere Verfahren stehen bevor

Laut Ruvinskij stehen weitere Gerichtstermine kurz bevor, so etwa gegen die DKV. “Da fast alle Versicherungen die Erhöhungen nicht korrekt begründet haben, sind die Erfolgsaussichten sehr gut.” Der PKV-Branche stehen somit also unangenehme Zeiten ins Haus, denn die Rückforderungsansprüche belaufen sich schätzungsweise auf mehrere Milliarden Euro. Und die Klagewelle scheint gerade erst zu starten.

 

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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Str. 1, 50674 Köln, Tel: 0221 / 986 584 92, www.anwalt-kg.de

Rechtslage und erste kostenfreie Information

 

Die Hoffnung vieler Gastronomen und Hoteliers, die aufgrund der Corona -Pandemie sich am Rand der Insolvenz befinden, ruht noch immer auf der Eintrittspflicht der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen (BSV).

Immer mehr Gastronomen und Hoteliers, die derartige Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, wenden sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser und bitten um eine erste kostenfreie Einschätzung der Rechtslage.

Die Gastronomen sind verunsichert, ob sie die (freiwilligen) bundesweiten Kompromissangebote – 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze -annehmen oder doch den Klageweg – vollständiger Corona-Versicherungsschutz- wählen sollen.

Der Kompromiss sieht grob vor, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 % sollen dann die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen.

Problematisch ist schon, dass wohl nicht alle Versicherungsnehmer tatsächlich einen Schadensausgleich i.H.v. 70 % erhalten werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sollten betroffene Gastronomen und Hoteliers vor Annahme des Vergleichsangebotes sich jedenfalls von einem im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt informieren und beraten lassen.

Rechtsanwalt Eser sieht die ihm vorliegenden Kompromissangebote einzelner Versicherer dabei äußerst kritisch. Vor allem die gewählten Formulierungen zur Erledigung und Abgeltung sind höchst brisant und können schwere Nachteile in der Zukunft, gerade vor dem Hintergrund einer 2. Infektionswelle, mit sich bringen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser vertritt jedenfalls den Standpunkt, dass die allermeisten Versicherer regelmäßig in voller Höhe eintrittspflichtig sind und den eingetretenen Schaden auch regulieren müssen. So sieht es wohl auch der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM). Er hatte in einer Stellungnahme die Einstandspflicht der Versicherer angemahnt (AssCompact berichtete).

Das Argument einzelner Versicherer liegt jedenfalls neben der Sache, wenn argumentiert wird, dass das Corona Virus nicht wortwörtlich in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen sei und aufgrund der Corona-Pandemie, eine Ausnahmesituation bestehen würde.

Es dürfte wohl ausreichend sein, wenn lediglich in den Versicherungsbedingungen nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen worden ist und wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung geführt hat. Problematisch könnte es allenfalls werden, wenn im kleingedruckten eine generalpräventive Betriebsschließung, ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Auch ein weiteres Argument der Versicherer, dass ein individuelles Schließungsbescheid vorliegen müsse, dürfte vor den Gerichten keinen Bestand haben, da die aktuellen behördlichen Allgemeinverfügungen jeden einzelnen Betrieb getroffen haben. Der Sinn und Zweck einer Betriebsschließungsversicherung besteht ja gerade bei einer behördlich veranlassten Schließung in einem vollständigen Versicherungschutz.

Ihre Vorteile im Überblick:

Persönliche Beratung durch spezialisierten Anwalt

langjährige Erfahrung und Fachkenntnisse im Versicherungsrecht

Kostenlose und unverbindliche telefonische Erstinformation

Die Kanzlei Eser verfügt seit fast 15 Jahren Erfahrung im Verbraucherrecht und im Versicherungsrecht.

 

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Rechtsanwalt Eser, Lange Str. 51, D-70174 Stuttgart , Tel: +49-(0)711 / 217 235-0, www.eser-law.de

Die HUK-COBURG hat auch im neuen Verfahren gegen das Vergleichsportal Check24 (Check24 Vergleichsportal GmbH und Check 24 Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen GmbH) gewonnen.

Das Landgericht Köln (AZ 84 0 76/19) gab in seiner Entscheidung dem fränkischen Versicherer recht.

Jörg Rheinländer, Vorstandsmitglied Autoversicherung sowie Haftpflicht-/Unfall-/ Sachversicherungen: „Wir begrüßen das Urteil. Das Gericht hat sich sehr klar für Transparenz ausgesprochen und damit im Sinne der Verbraucher und eines fairen Wettbewerbs geurteilt. Die „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ von Check24 wurde ad absurdum geführt.“

Die HUK-COBURG hatte am 16.4. 2019 gegen das Vergleichsportal Check24 erneut Klage auf Unterlassung erhoben. Sie hält insbesondere eine Werbung mit der „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ für irreführend sowie für nicht klar und eindeutig formuliert. Nach Ansicht des fränkischen Versicherers erhalten Verbraucher so den Eindruck, dass Autoversicherungen nirgendwo günstiger seien. Sehr häufig sind die HUK-COBURG-Tarife aber deutlich günstiger. Jedoch lässt sich das Unternehmen bei Check24 nicht listen, um keine Provisionen an das Vergleichsportal zu zahlen und so seinen Kunden weiterhin Versicherungsschutz zu günstigen Preisen bieten zu können.

Darüber hinaus stellte die HUK-COBURG die von Check24 vergebenen Tarifnoten in Frage, die nach ihrer Auffassung subjektive Einschätzungen seien und keine nachprüfbaren Tatsachen widergeben.

Die Werbung mit Testsiegen ohne Quellenangaben und ohne Hinweis, wo diese Testergebnisse eingesehen werden können, wurde ebenfalls vom Versicherer bemängelt. Auch in diesen Punkten erhielt die HUK-COBURG recht.

 

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HUK ­Coburg Versicherungen, Bahnhofsplatz, D­-96444 Coburg Tel: 09561/960, Fax: 09561/963636, www.huk.de

Jetzt widerrufen

 

In einem aktuellen Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Formulierung in den Widerrufsinformationen nahezu aller deutschen Immobiliendarlehensverträge aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 zu der Möglichkeit führt, das Widerrufsrecht noch immer wirksam ausüben zu können. Die Ausübung des Widerrufsrechts selbst nach vielen Jahren führt zu einer vollständigen Rückabwicklung des jeweiligen Darlehensvertrags, d.h. der Darlehensnehmer erhält sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen zurück, die er bis zum Widerruf auf den Darlehensvertrag geleistet hat. Bei Darlehensverträgen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 bekommt der Darlehensnehmer diese Zahlungen aus der Vergangenheit sogar verzinst zurück. Der Berechnungszins beläuft sich auf 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. “Hier errechnen sich gerade bei kurzer Restlaufzeit des Immobiliendarlehens im Regelfall vierstellige Zinsforderungen für den widerrufenden Kunden”, weiß der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte.

“Bei dem Fehler, über den der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat, handelt es sich nach unserer Erfahrung typischerweise lediglich um einen von vielen Fehlern, die die deutschen Kreditinstitute zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 gemacht haben”, erläutert Anwalt Rugen. “Man kann insofern sprichwörtlich “von der Spitze des Eisbergs” sprechen. Meistens findet sich in der Widerrufsbelehrung zum Beispiel die ebenfalls fehlerhafte Information: “Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform / auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden”.

“Die Bankenlobby versucht betroffene Verbraucher aktuell durch das Verbreiten von “Falschinformationen” von der Geltendmachung ihrer Widerrufsrechte abzuhalten. HAHN Rechtsanwälte möchte dem entgegensteuern und berät Verbraucher bezüglich ihrer Widerrufsmöglichkeiten und der praktischen Umsetzung derzeit kostenfrei”, so Rugen abschließend.

 

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de

Beitrag von Stephan Michaelis und Boris Glameyer Rechtsanwälte

 

Im Zuge der Coronakrise ist eine Vielzahl von Betrieben in Folge der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen bis auf weiteres geschlossen worden. Es stellt sich die Frage, wie sich der Kunde, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung hat und der Versicherer die vollständige Regulierung ablehnt, verhalten sollte? Einige Versicherer haben bereits angekündigt, vertragsgerecht zu regulieren, andere Versicherer haben angekündigt, jegliche Zahlung abzulehnen und wieder andere Versicherer versuchen offenbar mit dem pauschalen Angebot einer Regulierung von 10-15 % die Ansprüche flächendeckend, kostengünstig und endgültig zu erledigen oder den Einzelfall zu prüfen.

Natürlich sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungen im Detail unterschiedlich, sodass es im Einzelfall einer „sauberen“ und genauen rechtlichen Prüfung bedarf, ob die betreffende Versicherung im konkreten Einzelfall leistungspflichtig ist. Dass die pauschale Verweigerungshaltung einiger Versicherungen mit den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen begründbar ist, darf stark bezweifelt werden. Es zeichnet sich ab, dass es hier wohl eher um eine Frage der Geschäftspolitik der entsprechenden Versicherungen gehen dürfte, bei der es vordergründig um die Frage der Schadenminimierung im Sinne der Versicherungen geht.

Um dem verunsicherten Kunden die Möglichkeit zu geben, sich eine vernünftige eigene Meinung zu bilden, wird nachfolgend auf die drei immer wieder genannten „Argumente“ eingegangen, mit denen die Regulierung verweigert wird.

Eine Allgemeinverfügung ist (k)eine behördliche Anordnung

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist – soweit hier relevant – die Schließung des Betriebes durch eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die bisher der Kanzlei  Michaelis vorliegenden Bedingungen definieren weder die genaue Art der behördlichen Anordnung, noch fordern Sie eine behördliche Einzelanordnung.

Die Schließung der Betriebe erfolgte im Rahmen der Coronakrise in der Regel durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Ministerien oder der kommunalen Behörden. So hat zum Beispiel das zuständige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Vollzug des IfSG am 20.03.2020 auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des IfSG in Verbindung mit § 65 S. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung als zuständige Behörde mittels Allgemeinverfügung die Schließung von Gastronomiebetrieben jeder Art verfügt.

Seitens einer Reihe von Versicherungen wird argumentiert, dass eine Allgemeinverfügung keine behördliche Anordnung sei und deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Dies ist falsch.

Die Allgemeinverfügung ist in § 35 S. 2 VwVfG gesetzlich normiert. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche von einer Behörde getroffen wird und auf die unmittelbare Rechtswirkung gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Adressaten nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist der Sonderfall eines Verwaltungsaktes gem. § 35 S. 1 VwVfG, also eine behördliche Anordnung.

Das „Argument“ der Versicherungen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, da es sich bei den Allgemeinverfügungen die zu den Betriebsschließungen der Versicherungsnehmer geführt haben, nicht um behördliche Anordnungen handelt, ist rechtlich nicht haltbar.

Co-Vid19 ist in der Liste der Krankheiten und Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt

Weitere Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist die behördliche Anordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten oder Erregern im Sinne des IfSG. Hier unterscheiden sich die verschiedenen Versicherungsbedingungen teilweise erheblich.

Zur letztendlichen Beurteilung des Einzelfalles bedarf es deshalb einer sauberen rechtlichen Prüfung. Allgemein lässt sich aber folgendes sagen:

Soweit sich Versicherungsbedingungen lediglich auf die §§ 6 und 7 IfSG beziehen, ohne Krankheiten oder Krankheitserreger einzeln aufzulisten, stellt eine fehlende namentliche Nennung des Co-Vid19 kein Problem dar, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nummern 1-4 meldepflichtig ist, namentlich zu melden ist.

Einige Versicherungsbedingungen regeln, dass es sich für den Eintritt des Versicherungsfalles um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger handeln muss. Manchmal folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern die aus dem IfSG abgeschrieben ist. Auf eine besondere Fassung oder einen besonderen Stand des IfSG wird nicht verwiesen.

Nach § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (“2019-nCoV”) wird § 6 Abs. 1 Nr. IfSG auf eine Infektion durch das neuartige Coronavirus ausgedehnt. Danach handelt es sich bei einer Infektion durch CoVid19 seit dem 30.01.2020 durch die 2019-nCoV um eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG namentlich aufgeführte Krankheit.

Da es sich bei Co-Vid19 im Zeitpunkt des Erlasses der den Betrieb untersagen den Allgemeinverfügungen wegen 2019-nCoV bereits um eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfsG namentlich aufgeführte Krankheit handelte, dürfte es auch hinsichtlich dieser Bedingungen keinen Streit über das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen geben.

Eine weitere Argumentationsmöglichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 1 IfSG. Danach kann das Bundesgesundheitsministerium die Meldepflicht gem. § 6 und § 7 IfSG auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausdehnen. Hiervon hat das Gesundheitsministerium gebraucht gemacht und am 30.01.2020 mit sofortigem Inkrafttreten die 2019-nCoV erlassen.

Soweit in den Versicherungsbedingungen auf eine bestimmte Fassung des IfSG verwiesen wird, stellt sich die Frage, was dies in der Rechtsfolge bedeutet. Grundsätzlich gilt die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn es um die Auslegung von Versicherungsbedingungen geht.

Bei objektiver Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Versicherung im Hinblick auf die Erwähnung der Fassung des IfSG lediglich klarstellen wollte, aus welcher Fassung die im Vertrag oftmals abgeschriebenen Einzelkrankheiten stammen. Ein Ausschluss von Krankheiten und Krankheitserregern die nicht in dieser alten Fassung einzeln erwähnt sind, gibt sich nach hiesiger Ansicht weder aus dem Wortlaut der Bedingungsformulierung noch aus ihrem Sinn und Zweck.

Hätte die Versicherung einen Ausschluss nicht aufgezählter Krankheiten oder Krankheitserreger gewollt, so hätte sie unproblematisch einen glasklaren Ausschluss deutlich formulieren können. Dies hat sie jedoch zumeist – mit wenigen Ausnahmen – gerade nicht getan.

Aus Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Fehlen eines positiven klaren Ausschlusses im Hinblick auf bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht bekannte neue Krankheiten oder Krankheitserreger, dass ein solcher Ausschluss gerade nicht vereinbart ist. Der Versicherungsschutz würde durch einen solchen für den Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Ausschluss im Laufe der Zeit unmerklich immer weiter ausgehöhlt werden. Dies entspricht weder der Intention des Versicherungsnehmers noch dem Zweck der Betriebsschließungsversicherung. Denn es darf hier nicht vergessen werden, was die Versicherungsgesellschaften den Kunden verkauft haben – sie haben ihnen Schutz für eine unwahrscheinliche Ausnahmesituation versprochen und dafür entsprechende Prämien vereinnahmt.

Bei den allermeisten Betriebsschließungsversicherungen dürfte nach hier vertretener rechtlicher Ansicht der Eintritt des Versicherungsfalles nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Co-Vid19 in den Versicherungsbedingungen nicht explizit erwähnt ist.

Sind staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen?

Das dritte häufig vorgebrachte „Argument“ geht dahin, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien. Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich in der Regel eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung, so dass es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und Eintritt des Versicherungsfalles für die Zahlung der in der Regel fest vereinbarten pauschalen Leistung nicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens ankommt. Inwieweit sich die Natur einer Summenversicherung überhaupt mit einer Vereinbarung eines Leistungsentfalls im Falle einer anderweitigen Entschädigung vereinbaren lässt, mag an dieser Stelle dahinstehen.

In einigen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Entschädigungspflicht der Versicherung entfällt soweit dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches zusteht.

Dies ist eine ganz enge Regelung die die im Zuge der Coronakrise eher nicht zum Tragen kommen wird.

Die von einer Reihe von Versicherungen hier ins Spiel gebrachten „staatlichen Leistungen“ wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen aus Bund und Land, Steuererleichterungen, zinslose Darlehen usw. stellen allesamt keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers dar, die zu einer Leistungsreduzierung oder zu einem Entfall der Versicherungsleistung im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung führen.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Betriebsschließungsversicherung in der Regel einen pauschalen Abgeltungsbetrag für das versicherte Risiko der ersten 30 Tage einer Betriebsschließung als versichertes Risiko beinhaltet.

Staatliche Leistungen sowie auch öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche eines Versicherungsnehmers wegen einer Betriebsschließung beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf die ersten 30 Tage einer Betriebsschließung. Es fehlt also in zeitlicher Hinsicht oftmals bereits an der erforderlichen zeitlichen Deckungsgleichheit anderweitiger Leistungen mit dem Zeitraum des versicherten Risikos, sodass eine schadenmindernde Anrechnung dieser Leistungen bereits aus diesem Grund nicht zu einem teilweisen oder vollständigen Entfall der Versicherungsleistung führen kann.

Hinzu kommt, dass die Leistungspflicht der Versicherung bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruches lediglich soweit entfällt, wie ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch besteht. Dies mag an einem Beispiel verdeutlicht werden. Ein Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung eine fixe maximale Entschädigungssumme für die ersten 30 Tage der Betriebsschließung in Höhe von 300.000 € vereinbart. Ist wegen einer Betriebsschließung zum Beispiel ein Gesamtschaden von 700.000 € entstanden und besteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in Höhe von zum Beispiel 500.000 €, so verbleibt nach Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches ein Schaden in Höhe von 200.000 € beim Versicherungsnehmer der von der Versicherung zu regulieren ist.

Auch das „Argument“, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien trägt bei genauer Betrachtung zumeist nicht.

Fazit

Bei genauerer Betrachtung der vorläufigen „Argumente“ der die Regulierung verweigernden Versicherungen ist nach Vorstehendem erkennbar, dass das Argument, eine Allgemeinverfügung sei keine behördliche Anordnung schlicht falsch ist. Das Argument, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien, trägt bei genauer Betrachtung nicht und das Argument, dass die fehlende Aufzählung von CoVid19 zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe, dürfte in den meisten Fällen nach hiesiger Ansicht wohl nicht haltbar sein wird.

Angebot einer Regulierung von 10-15% des Versicherungsanspruchs

Nachdem eine Reihe von Versicherungen eine Regulierung anfangs mit vorstehend beleuchteten „Argumenten“ gänzlich ausgeschlossen hatten, erfolgt jetzt offensichtlich der Versuch, mit einem Angebot zur Regulierung von 10-15 % des eigentlichen Versicherungsanspruchs, eine für die beteiligten Versicherungen möglichst kostengünstige Lösung zu finden.

Zum besseren Verständnis des Angebotes sollte man besser darüber sprechen, dass die beteiligten Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern anbieten, im Gegenzug zum grundlosen Verzicht von 85-90 % der ihnen zustehenden Versicherungsleistungen jetzt ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung nachzukommen. Dann wird besser klar, über was hier gesprochen wird!

Dieses taktische Vorgehen der Versicherungsgesellschaften folgt dem bekannten Muster in Teilen der Finanzbranche sowie auch beim Dieselskandal der letzten Jahre, wo die beteiligten Akteure mit der Taktik des Verzögerns und Hinhaltens gute Erfahrung gemacht und sich in der Summe damit erhebliche zu leistende Zahlungen erspart haben.

Vorliegend wird insbesondere die wirtschaftliche Not vieler geschlossener Betriebe genutzt, um durch die Verweigerung und Verzögerung der Regulierung den wirtschaftlichen Druck weiter zu erhöhen und mit einem Minimalangebot gleichzeitig den Anreiz zu schaffen, in der Not wenigstens ein paar Euro zu bekommen, während der Versicherungsnehmer bei Bestehen auf ein vertragsgerechtes Verhalten der Versicherung mit einem jahrelangen Rechtsstreit rechnen soll. Durch dieses taktische Vorgehen wird ein enormer Druck auf die in wirtschaftlicher Not befindlichen Betriebe aufgebaut.

Aber die Versicherungen gehen damit auch erhebliche Risiken ein. Kommt es aufgrund einer vertragswidrigen Regulierungsverweigerung zur Insolvenz des betroffenen Betriebes, so haftet die Versicherung unter Umständen in unbegrenzter Höhe für die infolge der vertragswidrigen Verweigerung der Zahlung entstehenden weiteren Schäden beim Versicherungsnehmer.

Auch für die Versicherungsnehmer selber kann es mit erheblichen Risiken verbunden sein, eine solche Vereinbarung mit der Versicherung abzuschließen. Besteht aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation für einen Betrieb das reale Risiko einer Insolvenz und schließen die Verantwortlichen des Betriebes mit der Versicherung eine entsprechende Vereinbarung, durch die der Betrieb auf 85-90 % der ihm zustehenden Versicherungsleistung verzichtet, so kann eine solche Vereinbarung später wegen Gläubigerbenachteiligung nicht nur durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sein, sondern auch zur Haftung des Inhabers oder der Organe des Betriebes führen. Hier besteht ein ganz erhebliches persönliches Haftungsrisiko des Inhabers oder der Organe eines solchen Betriebes.

Zu bedenken ist letztlich auch der Umstand, dass eine Versicherungsgesellschaft bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht einer Vielzahl von Versicherungsnehmern eine Versicherungsleistung in Höhe von 10-15 % der vertraglich vereinbarten Leistung pauschal zum Nachteil der Versichertengemeinschaft anbieten darf oder anbieten wird, wenn intern nicht bereits durch Rechtsgutachten abgesichert ist, dass die Versicherungsgesellschaft andernfalls mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zur vollständigen Leistung verpflichtet werden könnte. Auch dieser Umstand sollte vom Versicherungsnehmer bei der Findung seiner Entscheidung im Hinblick auf das „Kompromissangebot“ einer Versicherung vielleicht berücksichtigt werden.

Ein Makler wird seinen Kunden ohnehin nicht zur Annahme oder zur Ablehnung eines solchen Angebotes raten. Er kann und sollte seinen Kunden bei der Entscheidungsfindung begleiten, wird diesen aber letztlich keinen Rat in die eine oder andere Richtung geben können, da dies zu ganz erheblichen Haftungsrisiken für den Makler führen kann, wenn sich später herausstellt, dass der Rat möglicherweise falsch gewesen ist.

Letztlich ist es eine freie Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers, ob er nach Abwägung aller dafür sowie aller dagegensprechender Argumente ein solches Angebot einer Versicherungsgesellschaft annimmt.

Empfehlung

Es empfiehlt sich in dieser Situation auch trotz oder gerade wegen des erheblichen wirtschaftlichen Druckes dem viele geschlossener Betriebe ausgesetzt sind, keine unbedachte Entscheidung zu treffen und vorschnell ein wirtschaftlich katastrophales Kompromissangebot zu unterschreiben, welches sich später möglicherweise als problematisch herausstellt, falls andere Versicherungsnehmer die sich einer solchen Offerte verweigert haben, später entweder wesentlich höhere oder die vollständig vertraglich vereinbarte Leistung von der Versicherung erhalten.

Bei unklarer Rechtslage sowie der Regulierungsverweigerung der Versicherung kann dem Versicherungsnehmer nur dringend geraten werden, sich eingehend durch einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen, um abzuklären, wie die Rechtslage im konkreten Fall aussieht.

Die Kanzlei Michaelis steht hier Versicherungsnehmern für eine kompetente Beratung und Einschätzung der rechtlichen Situation jederzeit zur Verfügung.

 

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