von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski und Stephan Michaelis

 

  1. GRUNDFRAGEN

Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von Bündnis90/DIE GRÜNEN heißt es auf Seite 108 unter der Überschrift „Finanzberatung im Interesse der Kunden*innen“:

„Häufig werden Kund*innen Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Diese Produkte sind häufig gut für die Gewinne der Banken und Versicherungen, aber schlecht für die Kundinnen. Wir wollen die Finanzberatung vom Kopf auf die Füße stellen. Dafür schaffen wir ein einheitliches und transparentes Berufsbild für Finanzberater*innen….Wir wollen weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen…“

Es geht im Kern um die Einführung eines Provisionsverbots im Bereich der Anlageberatung, also für Versicherungsanlageprodukte nach §§ 7 b/c VVG (z. B. fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen) oder um Finanzinstrumente (z. B. Wertpapiere) nach §§ 2 Abs. 4, 63, 64 WpHG. Auf der Grundlage europarechtlicher Vorgaben (MiFID II/IDD)[1] werden die Kunden heute rechtzeitig vor der Beratung in verständlicher Form darüber informiert, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Versicherungsvermittler teilen dem VN beim ersten Geschäftskontakt mit, ob die Vergütung vom VN zu zahlen oder als Provision in der Versicherungsprämie enthalten ist und ob der Vermittler andere Zuwendungen als Vergütung erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 6/7 VersVermV). In diese europarechtlich abgesicherten Strukturen würde ein Provisionsverbot für die Anlageberatung grundlegend eingreifen. Berührt wäre die Freiheit der Produktanbieter (Versicherer/Banken) ihre Vertriebswege und die damit verbundenen Entgelte frei zu entwickeln und zu gestalten. Berührt wäre die Freiheit der Vermittler:innen bei der Gestaltung von Entgeltvereinbarungen, ebenso wie die Freiheit der Kund:innen. Sie können heute zwischen der Provisions- und der Honorarberatung sowie von Mischformen zwischen beiden Bereichen frei wählen. Diese Freiheit hätten sie in Zukunft nicht mehr.

Eingriffe dieser Art beschränken aus der Sicht der Kund:innen die Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und die Gewerbefreiheit für die Produktanbieter und Vermittler:innen (Art. 12 GG). Eingegriffen wird zugleich in die Komplementärfreiheiten der europäischen Charta der Grundrechte (Artt. 15/16). Darüber hinaus wird in den freien und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt der EU eingegriffen (Artt. 119, 120 AEUV). Berührt ist in diesen Fällen regelmäßig auch das Stand-still-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV), das europäische Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 EUV) und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – die Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56/57 AEUV).

Die letztlich entscheidende Frage ist, ob der Eingriff in die Freiheitsrechte, wie hier angedeutet, durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls möglicherweise gerechtfertigt. Die Grenzen, die bei der Beantwortung dieser Frage einerseits durch das europäische und andererseits durch das nationale Verfassungsrecht gezogen werden, sind durch ein Grundprinzip gekennzeichnet, das im Folgenden zu konkretisieren sein wird. Entscheidend ist die Frage, ob der Eingriff in die Freiheit der Entgeltgestaltung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, geeignet und angemessen ist. Sollte sich herausstellen, dass ein striktes Provisionsverbot mit den Grundwerten des Verfassungs- und Europarechts kollidiert, so stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ob das Grundziel, einer guten, bedürfnisorientierten Beratung auf einem anreizkompatiblen Weg erreicht werden kann.

 

  1. VERMITTLERTYPEN

Die von einem Provisionsverbot möglicherweise betroffenen Vermittlertypen ergeben sich aus der Gewerbeordnung. Eine europarechtliche Vorgabe gibt es nicht. In der IDD wird ganz allgemein von Versicherungsvermittlern gesprochen, also natürlichen oder juristischen Personen, die kein Versicherungsunternehmen sind und die ihre Vertriebstätigkeit gegen Vergütung ausüben (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 IDD[2]). Die Gewerbeordnung differenziert zwischen Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern (§ 34 d GewO) und Finanzanlagenvermittlern (§ 34 f GewO).

Wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln will, ist Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 GewO). Versicherungsvermittler sind entweder Versicherungsvertreter, die von einem oder mehreren VU mit der Vermittlung betraut sind (Ein-Firmen/Mehrfach-Vermittler: § 34 d Abs. 1 Nr. 1 GewO). Versicherungsvermittler sind aber auch Versicherungsmakler, die für den Auftraggeber (Kunden) die Vermittlung übernehmen, ohne von einem VU damit betraut zu sein (§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO).

Auch der Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO) darf die Vermittlung von Versicherungsverträgen für den Kunden übernehmen. Der Berater darf vom VU jedoch keinen wirtschaftlichen Vorteil (also auch keine Provision) erhalten und er darf auch nicht in anderer Weise von ihm abhängig sein (§ 34 d Abs. 2 GewO).

Finanzanlagenvermittler bedürfen der Erlaubnis nach § 34 f GewO. Sie betreiben die Anlagevermittlung oder Beratung nach § 2 Abs. 8 Nr. 4/10 WpHG. Sie vermitteln zum Beispiel Aktien oder Anteile an Investmentfonds oder KG-Anteile nach § 1 Abs. 2 VermögensanlageG.

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR VERSICHERUNGSVERTRETER: ANSPRUCH AUF PROVISION

Versicherungsvertreter sind typischerweise als Handelsvertreter damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§§ 84, 92 HGB). Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmens für das er tätig ist, wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB). Handelsvertreter haben Anspruch auf Provision für alle während der Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 abs. 1 HGB). Wird das Vertragsverhältnis zum VU beendet, so kann der Handelsvertreter ein angemessenen Ausgleich verlangen, wenn das VU auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile von der Geschäftsverbindung hat (§ 39 b HGB).

Das Recht der Handelsvertreter beruht auf der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986[3]. Der europäische Begriff des Handelsvertreters (Art. 1 Abs. 2) ist identisch mit der Formulierung in § 84 Abs. 1 HGB. Es geht um Personen, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind für eine andere Person (Unternehmer) den Ankauf von Waren zu vermitteln oder ihre Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Nach Art. 7 Abs. 1 hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Dieser Anspruch auf Provision ist konstitutiver Bestandteil der Rechtsform des Handelsvertreters (Artt. 2, 10, 11).

Würde der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der Versicherungsvermittlung für Anlageprodukte (z. B. Renten- und Lebensversicherungen) den Versicherern die Zahlung einer Provision verbieten, so würden sie damit in die europarechtlichen Vorgaben des Handelsvertreterrechtes grundlegend eingreifen. Ein solcher Eingriff wäre ohne Änderung des europäischen Rechtsrahmens nicht möglich.

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR VERSICHERUNGSMAKLER: COURTAGE NACH HGB

Versicherungsmakler sind, anders als Vertreter, nicht für ein oder mehrere VU sondern als Sachwalter für den Kunden tätig. Sie vermitteln und beraten ausschließlich im Kundeninteresse Versicherungsverträge, ohne von einem VU oder einem Vertreter damit betraut zu sein (§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO). Der Versicherungsmakler handelt in der Regel gewerbsmäßig und hat deshalb auch die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers (§ 93 Abs. 1 HGB). Ist unter den Parteien (gemeint sind die VN und die VU) nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten (§ 99 HGB). Im Bereich der Versicherungsvermittlung ist die Bruttopolice seit langem ortsüblich, das heißt, die Parteien gehen davon aus, dass die Versicherungsprämie, die Provision für den Makler (Courtage genannt) enthält und vom VU an den Makler ausgekehrt wird. Darüber informiert der Makler den Kunden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6/7 VersVermV).

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR DEN VERSICHERUNGSBERATER: ANSPRUCH AUF HONORAR

Der Versicherungsberater ist, wie der Makler, ausschließlich im Kundeninteresse tätig (§ 34 d Abs. 2 GewO). Er vermittelt an den Kunden Versicherungsverträge. Er kann diese Verträge prüfen oder den Kunden bei der Änderung rechtlich beraten. Er kann den Kunden ferner gegenüber dem VU außergerichtlich (z. B. im Schadensfall) vertreten.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines VU im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen (§ 34 d Abs. 2 GewO). Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem VN vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des VU erhältlich ist (§ 34 d Abs. 2 GewO). Wenn der Versicherungsberater dem VN eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zu Gunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, so hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen an den VN nach § 48 c Abs. 1 VAG zu veranlassen (§ 34 d Abs. 2 GewO).

 

  1. DER RECHTSRAHMEN FÜR DEN FINANZANLAGENVERMITTLER: PROVISION BEI BERATUNG

Der Finanzanlagenvermittler vermittelt und berät über Anlagen nach dem KWG. Auf ihn sind die Verhaltensregelungen der §§ 63, 64 WpHG anwendbar. Er informiert den Kunden vor der Beratung in verständlicher Form darüber, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird (unabhängige Honoraranlageberatung) oder nicht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Nach § 70 Abs. 1 WpHG dürfen von Dritten (z. B. Emittenten von Wertpapieren) Zuwendungen (z. B. Provision) angenommen werden, die darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Das ist etwa bei einer Anlageberatung der Fall (§ 6 Abs. 2 WPDVerOV).

 

  1. CONCLUSIO

Mit Blick auf die in Deutschland üblichen und durchgesetzten Formen der Vermittlung von Finanzanlagen kann man zunächst einmal festhalten, dass der Kunde über eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten verfügt. Der Kunde kann sich an gebundene Vermittler wenden und wird darüber informiert, dass dieser Vermittler im Interesse eines bestimmten Unternehmens tätig wird. Der Kunde kann stattdessen einen Sachwalter seiner Wahl um die Vermittlung und Beratung bitten. Bei Versicherungsverträgen besteht die Wahl zwischen den Maklern auf der einen und den Beratern auf der anderen Seite. Beide Seiten müssen die Höhe des Entgelts, das sie für ihre Beratung fordern, transparent offenlegen. Für den Versicherungsmakler ergibt sich dies aus § 2 Abs. 2 VVG-InfoV, wonach die Vermittlungskosten in Euro und Cent anzugeben sind. Der Kunde kann sich, insbesondere bei Versicherungsverträgen, zwischen den Vermittlertypen frei wählen und von demjenigen beraten lassen, der das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet. Würde der Gesetzgeber den Versicherern in Zukunft verbieten, Provisionen zu zahlen, so würde dies das gesamte Handelsvertreterrecht in Europa grundlegend verändern. Darüber hinaus würde in das Recht der Makler eingegriffen werden, bei denen es traditionell üblich ist, die Vermittlungskosten als Teil der Bruttoprämie beim Versicherer zu erheben. Auch Finanzanlagenvermittler dürfen Provisionen, die offengelegt sind, von den Produktanbietern nehmen, wenn sie Anlageberatung anbieten. Auch dies wäre in Zukunft bei einem generellen Provisionsverbot nicht mehr möglich. Die daraus resultierenden Fragen lauten, ob es Sachgründe dafür gibt, die Wahlfreiheiten, die der Gesetzgeber derzeit den Kunden in der Finanzberatung eröffnet, grundlegend zu beschränken. Diese Frage stellt sich zunächst aus der Sicht des nationalen Verfassungsrechtes und sodann aus der Sicht des europäischen Rechtes.

 

III.            DER EINGRIFF IN DIE BERUFS- UND GEWERBEFREIHEIT (ART. 12 GG)

Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht den Beruf frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Ein Provisionsverbot würde in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und auch der Vermittler (indirekt auch der Kund:innen) eingreifen, weil dadurch der freie Wettbewerb über Vergütungssysteme (Honorare/Courtagen/Provisionen) erheblich eingeschränkt werden würde. Letztlich wäre die Privatautonomie sowohl der Versicherer als auch der Vermittler beeinträchtigt. Diese Einschränkung der Privatautonomie ist zugleich Ausdruck der Berufsfreiheit, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird und nimmt deshalb an der Garantiefunktion dieses Grundrechts teil.[4] Die Einführung eines Provisionsverbotes würde also in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Die darin zugleich liegende Beschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) tritt hinter Art. 12 GG zurück, weil Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist.[5]

Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich sowohl auf Versicherer als auch auf Vermittler und zwar auch dann, wenn sie die Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewählt haben sollten.[6] Die Berufsfreiheit des Art. 12 GG bündelt die Berufswahl- und die Berufsausübungsfreiheit zu einem einheitlichen Tatbestand und ist insoweit als Abwehrrecht der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.[7]

Art. 12 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich privatautonom auszuhandeln. Dies hat das BVerfG bei Einführung des Besteller-Prinzips auf den Mietwohnungsmarkt ausdrücklich betont. Genau diese Grundsätze würden auch bei einem Provisionsverbot gelten.[8] Die Einführung des Provisionsverbotes bedürfte nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage.[9] Zu prüfen ist in jedem Falle, ob ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates bedarf.[10] Der Eingriff, in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich frei zu vereinbaren, kann durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein.[11] Wenn und soweit die zwingenden Gründe des Gemeinwohls eine unumgängliche Einschränkung der freien Berufsausübung verlangen, so muss der Eingriff darüberhinaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.[12] Dies bedeutet, das Provisionsverbot müsste zur Erreichung des Eingriffsziels erforderlich und geeignet sein, es dürfte nicht über das hinausgehen, was die Gemeinwohlbelange erfordern.[13] Schließlich darf der Eingriff in seiner Wirkung nicht über das hinausgehen, was zur Zielerreichung noch angemessen ist, das heißt, die Grenzen der Zumutbarkeit und der Proportionalität müssen gewahrt sein.[14]

Die Einführung eines Provisionsverbotes bei der Vermittlung von Finanzanlagen würde in die Freiheit der Vertragsbeteiligten, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, eingreifen. Beim gebundenen Vertreter würde § 87 Abs. 1 HGB, der auf einer europäischen Richtlinie[15] beruht, außer Kraft gesetzt werden. Beim Versicherungsmakler würde in das Leitbild des § 99 HGB eingegriffen werden. Daneben ist das Leitbild des § 652 Abs. 1 BGB berührt, wonach frei vereinbart werden kann, wer den Maklerlohn in welcher Höhe zu zahlen verpflichtet ist.

Es ist richtig, dass der Gesetzgeber beim Ausgleich widerstreitender Interessen über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt.[16] Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberischen Maßnahmen (hier: Provisionsverbot) abgeben können.[17]

Ausgehend von diesen Grundsätzen lautet die Grundfrage, ob die Einführung eines Provisionsverbotes für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten im zwingenden Gemeinwohlinteresse liegt. Denkbar wäre insoweit das Interesse der betroffenen Kund:inen, die von den Vermittlern umworben und beraten werden. Sollte ein solches zwingendes Interesse an einem Provisionsverbot aus der Perspektive der betroffenen Kund:innen begründbar sein, so wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob dieses Verbot im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, geeignet und in seiner Ausgestaltung angemessen wäre. Daneben ist die Frage zu stellen ist, ob ein solches auf Finanzanlageprodukte begrenztes Verbot mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) in Einklang steht. Diese später zu vertiefende Frage würde sich dann stellen, wenn man aus der Perspektive des Art. 12 Abs. 1 GG ein Provisionsverbot legitimieren könnte. Dann nämlich wäre die Frage, warum ein solches Provisionsverbot nicht auch für andere Finanz- und Versicherungsprodukte gelten müsste.

 

  1. ZWINGENDE GEMEINWOHLINTERESSEN

Die eben formulierte Grundfrage lautet, ob ein Provisionsverbot für Finanzanlageprodukte im zwingenden Gemeinwohlinteresse liegt. Die Frage impliziert einen Interessenwiderstreit zwischen den Versicherern und Vermittlern auf der einen Seite und den umworbenen Kund:innen auf der anderen Seite. Die umworbenen Kund:innen müssten durch die Zahlung einer Provision strukturelle Nachteile erleiden, die sie bei einem Provisionsverbot nicht erleiden würden. Im Programmentwurf zur Bundestagswahl 2021 von BÜNDNIS90/Die Grünen heißt es[18], „dass Kund*innen häufig Finanzprodukte angedreht werden, die für sie zu teurer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind“. Deshalb, so heißt es weiter, „wollen wir weg von der Provisionsberatung und schrittweise zu einer unabhängigen Honorarberatung übergehen“. Ähnlich hat sich der vzbv mehrfach geäußert. Ohne Provision, so der Chef des vzbv, Klaus Müller, in einem Interview mit der Wirtschaftswoche, gäbe es sicher weniger Berater, aber die Qualität wäre höher. Dies hätten die Erfahrungen aus Großbritannien und den Niederlanden gezeigt.[19]

Der entscheidende Vorwurf lautet: „Den Kund*innen werden häufig Finanzprodukte angedreht, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind. Dies, so die Schlussfolgerung, wird durch Übergang von der Provisionsberatung zur unabhängigen Honorarberatung überwunden.

Genau besehen, sind es zwei Vorwürfe, um die es geht:

Häufig werden Kund:innen zu teure, zu riskante oder schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt.

Die Ursache dafür liegt im Provisionssystem.

Deshalb muss an die Stelle des Provisionssystems das Honorarsystem treten.

 

  1. a) Finanzprodukte zu teuer

Der erste Vorwurf lautet, dass Finanzprodukte häufig zu teuer vermittelt werden. Ein solcher Vorwurf ist grundlegend und würde, sollte er sich als zutreffend herausstellen, einerseits die BaFin zwingen im Wege der Missstandsaufsicht gegen Versicherer vorzugehen (§§ 294ff. VAG). Andererseits würden Versicherer und Vermittler ihre Wohlverhaltenspflichten nach § 1 a VVG, ebenso wie ihre Beratungspflichten nach § 7 c VVG verletzten und somit den Kund:innen auf Schadensersatz (z. B. Rückgängigmachung des Vertrages) haften (§§ 6, 63 VVG).

Sucht man in der Literatur nach empirischen Untersuchungen, wonach Finanzanlageprodukte zu teuer sind, so wird man nicht fündig. Schon die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzanlageprodukt zu teuer ist, wird nicht beantwortet. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn auf den Märkten für Finanzanlageprodukte herrscht freier Wettbewerb. Die Preise für die Produkte und die Preise für die Vermittlung der Produkte folgen den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage. Die Kund:innen haben die Wahl zwischen einer Vielzahl von Produkten und Anbietern. Die Produkte werden zunehmend über Vergleichsportale täglich auf ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis geratet. Die Kund:innen können zwischen gebundenen Vertretern, Maklern, Honorarberatern und Finanzberatern frei wählen. Sollte ein Produkt aus der Perspektive eines Kunden „zu teuer“ sein, so wird dieser Kunde über die Berater und/oder Vergleichsportale herausfinden, ob es vergleichbare günstigere Produkte gibt und dann diese wählen.

Anders formuliert: Es gibt im Augenblick keinerlei empirische Nachweise dafür, dass bei der Finanzanlageberatung prinzipiell „zu teure“ Produkte angeboten und vertrieben werden. Dies wäre dann und nur dann möglich, wenn der Markt für Finanzanlageprodukte monopolisiert wäre. Davon kann keine Rede sein – der Markt für Finanzanlageprodukte ist frei, unverfälscht und effektiv, das heißt, der Wettbewerb funktioniert im Sinne von Artt. 119, 120 AEUV. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Finanzanlageprodukte strukturell überteuert sind. Wenn und soweit dies im Einzelfall der Fall sein sollte, so hat die BaFin das Recht nach §§ 294ff. VAG gegen Unternehmen vorzugehen, deren Produkte überteuert sind.

Das Gleiche gilt mit Blick auf die Höhe der Provisionen. Ob Provisionen aus der Sicht der Kundennutzens zu teuer sind, entscheidet derzeit der Markt. Die Kunden können zwischen Brutto- und Nettoprodukten und insoweit zugleich zwischen der Provisions- und der Honorarberatung wählen. Bei Privatbanken, Vermögensverwaltern und Robo-Advisern werden keine produktspezifischen Abschlusskosten, sondern flat-fees pro Jahr berechnet.[20] Als Folge von Pauschalvergütungen scheint der Kundenkontakt zu den Beratern gestiegen zu sein; auch die Portfolio-Effizienz scheint sich in diesem System zu verbessern.[21] Ergebnisse dieser Art könnten zu der Frage führen, ob es sich anbietet im Markt flat-fee Vergütungssysteme verstärkt anzubieten. Jedenfalls öffnet der Markt schon heute den Kund:innen den Zugang zu unterschiedlichen Provisions- und Honorierungssystemen, so dass jeder selbst entscheiden kann, welches System für sie oder ihn den höchsten Kundennutzen verwirklicht.

 

  1. b) Finanzprodukte zu riskant

Der zweite Vorwurf lautet, häufig würden Finanzprodukte angedreht, die zu riskant seien. Was mit diesem Vorwurf genau gemeint ist, bleibt offen. Möglicherweise sind Finanzprodukte gemeint, mit denen eine hohe Verlust- oder Ausfallwahrscheinlichkeit verbunden ist. Um Ausfallrisiken zu minimieren, sind die Produktanbieter verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Dabei sind die Anlagen in angemessener Weise, so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten vermieden wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 VAG). Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken beiträgt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VAG). Die Einhaltung dieser Grundsätze, die für Versicherer wie Banken in gleicher Weise bindend sind, unterliegen der Aufsicht der BaFin.[22] Über § 294 Abs. 4 VAG werden durch die Geeignetheitsprüfung der Kapitalanlagen im Versicherungsrecht seit langem umfangreiche materielle Finanzproduktprüfungen durchgeführt. Aufgrund der großen Schnittmengen der Portfolios von Banken und Versicherern findet auf diese Weise, quasi durch die Hintertür, so Anika Patz, eine umfangreiche materielle staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente statt.[23] Richtig ist, dass die Finanzkrise Fehler im Aufsichtssystem und bei der Erfassung von Risiken in Asset-Backed-Securities (ABS) sowie Credit-Default-Swaps (CDS) offengelegt hat.[24] Diese Fehleinschätzungen betrafen aber nicht den Markt für Kapitalanlageprodukte sondern den Inter-Banken-Markt. Inzwischen sind die Fehlsteuerungen durch eine Vielzahl von Maßnahmen der G20-Staaten weitgehend korrigiert. Da die Aufsicht der BaFin über Finanzprodukte, von einzelnen Missständen abgesehen, funktionsfähig ist, gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass Kund:innen prinzipiell zu riskante Finanzanlagen vermittelt werden. Da dieser Vorwurf nicht trifft, vermag er keinen Übergang von der Provisions- zur Honorarberatung zu legitimieren.

 

  1. c) Finanzprodukte schlicht ungeeignet

Schließlich, so der dritte Vorwurf, werden Kund:innen häufig Finanzprodukte „angedreht“, die für sie schlicht ungeeignet sind. Auch dieser Vorwurf wird nicht konkretisiert. Er stammt vielleicht aus der Zeit, bevor die Anbieter von Finanzanlagen verpflichtet waren im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zu beraten. Dieser Standard ist heute in § 1 a VVG für Versicherer und Vermittler rechtlich verbindlich verankert. Das Gleiche gilt für Finanzberater nach § 63 Abs. 1 WpHG. Hinzukommt eine detaillierte Geeignetheitsprüfung für Versicherungsanlageprodukte (§ 7 c VVG) und für Finanzinstrumente (§ 64 Abs. 3 WpHG). Ermittelt werden die Anlageziele und die Risikotoleranz, sodass den Kund:innen nur solche Produkte empfohlen werden, die für sie geeignet sind und ihrer Fähigkeit Verluste zu tragen, entsprechen.

Sollte sich ein Produkt im Einzelfall als schlicht ungeeignet herausstellen, so läge darin ein Beratungsfehler, der die Kund:innen berechtigen würde den ungeeigneten Vertrag rückgängig zu machen. Zugleich könnte ein verbleibender Schaden geltend gemacht werden. Fälle dieser Art kommen vor. Sie beschäftigen die Ombudsleute und die Gerichte. Aber Hinweise darauf, dass flächendeckend schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt werden, gibt es nicht. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass schlicht ungeeignete Finanzprodukte zwar im Wege der Provisionsberatung aber nicht in den Fällen der Honorarberatung vermittelt werden.

 

  1. FAZIT

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Wettbewerb um Finanzanlagen funktioniert – die Kund:innen können die für sie günstigsten Produkte wählen. Sie werden dabei von den Vergleichsportalen unterstützt. Irgendein Hinweis auf eine marktbeherrschende Position oder ein Marktversagen anderer Art ist nicht erkennbar. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Finanzanlageprodukte die Risikotragfähigkeit der Kund:innen prinzipiell überschreiten, also zu riskant sind. Auch statistisch überprüfbare Zahlen, Daten oder Fakten, wonach Anlageprodukte für die Kund:innen prinzipiell schlicht ungeeignet sind, finden sich in der öffentlich zugänglichen Literatur nicht. Dies bedeutet, es fehlen zwingende Gemeinwohlgründe für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Finanzprodukten. Es gibt keinen Sachgrund für die Überwindung der Provisionsberatung.

 

  1. ERFAHRUNGEN IN EUROPÄISCHEN NACHBARLÄNDERN

Die Behauptung des vzbv, wonach in der Provisionsberatung die am höchsten provisionierten Produkte vertrieben werden, egal ob das im Interesse der Verbraucher ist oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht empirisch mit Leben erfüllen.[25] Der vzbv weist auf die Berichte der britischen Aufsichtsbehörde hin.[26] Die Berichte der britischen Financial Conduct Authority (FCA) zeigen, dass es eine verfassungs- oder europarechtliche Aufarbeitung der Frage, ob ein Provisionsverbot im zwingenden Interesse der Allgemeinheit notwendig war und ist, nicht gab. Vor allem zeigen die Berichte, dass es um die Frage strukturell fehlerhafter Finanzanlageberatung durch ein Provisionssystem überhaupt nicht ging. Im Kern wurde die Frage gestellt, ob die Kund:innen Zugang zu einer angemessenen Beratung hatten.[27] Es wurde festgestellt, dass Menschen mit einem Vermögen von über 150.000 Pfund typischerweise Beratungsleistungen in Anspruch nahmen.[28] Die Studien der FCA kommen zu dem Ergebnis, dass auch Verbraucher:innen mit geringerem Vermögen Zugang zum Beratungsmarkt bekommen sollten. Die FCA schlägt deshalb einen Markt vor, der ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen anbietet, einschließlich einmaliger Beratungsmodelle, die verfügbar und leicht zugänglich sind und wo Dienstleister miteinander konkurrieren.[29] Im Ergebnis schlägt die FCA damit ein System vor, das dem derzeitigen System in Deutschland mit einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten sehr ähnlich ist, sodass auch weniger vermögende Kunden jederzeit Zugang zu einer Beratungsdienstleistung erhalten.

Sowohl in Großbritannien als auch in den Niederlanden gibt es keinerlei statistisch überprüfbare Angaben darüber, unter welchen Voraussetzungen flächendeckende Beratungsfehler vorlagen, die ursächlich im Provisionssystem wurzelten. Ob es überhaupt Zahlen, Daten und Fakten dieser Art für beide Länder gibt, wird von Brancheninsidern bezweifelt. Wie auch immer: Die Frage, ob die Provisionsverbote in beiden Ländern mit den in Deutschland geltenden Grundsätzen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu rechtfertigen wären und ob ein solches Verbot mit den Grundprinzipien des europäischen Recht in Einklang stünde, wurde vor den Gerichten bisher nicht überprüft. Nach den vom deutschen Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen geht es nicht darum, ob ein Provisionsverbot möglicherweise die Unabhängigkeit des Berater stärken könnte oder nicht. Die entscheidende Frage lautet, ob ein Verbot im zwingenden Allgemeininteresse erforderlich ist, ob mit anderen Worten die Verbraucher schutzbedürftig sind, weil sie sich im freien Wettbewerb um Finanzanlageprodukte nicht selbst orientieren und hinreichend schützen können. Anhaltspunkte gibt es, wie dargestellt, nicht.

Zu beachten ist, dass sich das Provisionsverbot in UK nur auf die Kapitalanlage und Altersvorsorge bezieht. Provisionsberatung ist dagegen im Bereich der RisikoLV genauso zulässig wie etwa im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Frage, ob eine solche Differenzierung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung in Einklang zu bringen sind, wurde weder in UK noch in den Niederlanden gestellt.

Wie immer in einer freien und offenen Marktwirtschaft gibt es eine Vielzahl von Wegen, die beschritten werden können, um ein bestimmtes Ziel, z. B. eine angemessene Finanzanlageberatung, zu erreichen. Die Wege, die beschritten werden können und dürfen, sind unterschiedlich und aus der Perspektive rationaler Betrachter teilweise unteroptimal. Dies hängt häufig mit Wünschen, Bedürfnissen, Zielen und Präferenzen zusammen, die unterschiedlich sein können. Das Interesse an Sicherheit und Garantien überwiegt bei manchen Menschen, das Interesse an einer möglichst hohen Verzinsung und umgekehrt.

Eine Marktwirtschaft geht davon aus, dass die Rechtsordnung den Menschen einen Rahmen gibt, der Fairness und Transparenz gewährleistet, der sie aber nicht bevormundet. Aus diesem Grunde sind Verbote, etwa in die Berufsausübungsfreiheit, nicht zulässig, es sei denn zwingende Schutzinteressen der Allgemeinheit legitimieren einen derart massiven Eingriff. Anhaltspunkte dafür sind, wie dargestellt, auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzprodukten in Deutschland nicht erkennbar. Gelegentliche Missbräuche von Produktanbietern und/oder Vermittlern können und werden durch die BaFin geahndet. Davon abgesehen, haben die Kund:innen die Wahlfreiheit zwischen einer Vielzahl von Finanzprodukten und einer Vielzahl von unterschiedlich ausgerichteten Vermittlertypen. Sie werden über die Abhängigkeit und Unabhängigkeit der jeweiligen Vermittler informiert. Darüberhinaus gibt es eine größer werdende Anzahl von Angeboten des Internetvertriebs, das heißt, das deutsche System verwirklicht die Marktfreiheiten für alle Beteiligten geradezu mustergültig. Es spricht vieles dafür, dass aus der Perspektive des nationalen Verfassungsrechtes die in UK und den Niederlanden praktizierten Provisionsverbote nicht zu legitimieren wären. Zu einem ähnlichen Ergebnis wird die Analyse des europäischen Rechts führen, sodass sich zumindest für die Niederlande die Frage stellen wird, ob sie ihre, die Marktteilnehmer beschränkenden, Regelungen möglicherweise aufgeben müssen.

 

  1. GEWICHTUNG DER GEMEINWOHLBELANGE „INS BLAUE HINEIN“

Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Gesetzgeber beim Ausgleich widerstreitender Interessen über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum verfügt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt zunächst in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung.[30] Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt, die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, eine Schutzbedürftigkeit der Kapitalanleger nicht erkennbar ist, wenn es mit anderen Worten keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, die einen Eingriff des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, gibt, so bleibt im Ergebnis offen, ob überhaupt zwingende Gemeinwohlinteressen berührt sind oder nicht. Es geht mit anderen Worten nicht um die Frage, ob man den Interessen der einen oder der anderen Seite den Vorrang geben sollte, sondern es geht um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt nennenswerte Interessenverletzungen zu erkennen sind.

Aus dieser Perspektive hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Eingriff in die Gewerbefreiheit dann und nur dann legitimierbar sein kann, wenn er sich auf hinreichende tatsächliche Grundlagen stützt.[31] Fehlen hinreichende tatsächliche Grundlagen, wie im vorliegenden Fall, so darf der Gesetzgeber, um es plakativ zu formulieren, seine Nachteils- und Gefährdungsabschätzung nicht einfach ins Blaue hinein treffen. Genauso wäre es aber mit Blick auf ein Provisionsverbot für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten. Es fehlen zunächst einmal nachvollziehbare Zahlen, Daten und Fakten darüber, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Fehlberatung vorliegt. In welchen Fällen trifft die Behauptung zu, Finanzanlageprodukte seien zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet für die jeweils Betroffenen. Diese Frage ist derzeit völlig offen. Erst dann, wenn geklärt wäre, ob es tatsächlich flächendeckende Fehlberatungen bei Anlageprodukten in Deutschland geben sollte, müsste es nun im zweiten Schritt um die Ermittlung der Ursachen einer solchen flächendeckenden, strukturellen Fehlberatung gehen. Bei dieser Ursachenforschung würde zunächst einmal geklärt werden, wieso Vermittler in der Lage waren und sind, den Kund:innen Anlageprodukte zu vermitteln, die für die Nachfragenden offensichtlich zu teuer, zu riskant oder aus anderen Gründen schlicht ungeeignet sind. Es wäre zu klären, wie es zu einer solchen flächendeckenden Fehlberatung trotz funktionsfähigen Vermittlerwettbewerbs kommen kann.

Im nächsten Schritt wäre zu klären, mit welchen Mitteln man ein solches flächendeckendes Marktversagen seitens des Gesetzgebers beseitigen kann. Muss es um klarere, tarnsparentere oder standardisierte Beratungsprozesse gehen? Sollte man für Rahmenbedingungen sorgen, die den Auswahl- und Entscheidungsprozess strukturieren und mit einem Gütesiegel versehen? Könnte es sein, dass Beratungsfehler durch das Beseitigen von Marktintransparenzen beseitigt werden können? Darüber wird gleich noch zu sprechen sein. Erst dann, wenn sich herausstellt, dass alle Maßnahmen zur Verbesserung des Beratungsprozesses und seiner Transparenz nicht zielführend sind, wäre zu fragen, ob die Fehlsteuerungen möglicherweise am Honorierungsystem liegen.

Trifft es tatsächlich zu, dass den Kund:innen flächendeckend, fehlerhafte, ungeeignete Finanzprodukte „angedreht“ werden, weil die Vermittlung provisionsgetrieben erfolgt? Ändert die Honorarberatung hieran irgendetwas? Zweifel sind erlaubt, denn aus der Sicht der Kund:innen ist es gleichgültig, ob er/sie das Vermittlungsentgelt an den Vermittler direkt oder über den Produktanbieter (als Teil der Prämie) zahlt. Auch in Großbritannien ist es üblich, dass der Berater mit den Kund:innen die Höhe des Entgelts vereinbart und der Produktanbieter als Inkassostelle tätig wird. Anders formuliert: Das Honorar entspricht der Provision – im Zweifel sind die Kund:innen, diejenigen die das Entgelt für die Vermittlung zu zahlen haben. Deshalb wäre es überraschend, wenn flächendeckende Fehlberatungen tatsächlich mit dem System der Entgelterhebung und -einziehung zu tun haben sollten.

Wie auch immer: Derzeit fehlt es an hinreichenden, tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich ableiten ließe, dass flächendeckend zu teure, zu riskante und schlicht ungeeignete Finanzprodukte vermittelt werden würden. Da es Anhaltspunkte für eine solche flächendeckende Fehlberatung nicht gibt, fehlt es zugleich an der Legitimation für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und Vermittler bei der Entgeltgestaltung für die Vermittlungsleistung. Eine darüberhinaus weisende vertiefte Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erübrigt sich. Wenn zwingende Gemeinwohlbelange nicht berührt sind, so darf der Gesetzgeber in die Freiheit der Gewerbetreibenden nicht eingreifen. Es geht somit nicht mehr um die Differenzierung in Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit.

 

  1. VEREINBARKEIT MIT DEM GLEICHHEITSSATZ (ART. 3 ABS. 1 GG)

Die Einführung eines Provisionsverbotes für die Vermittlung von Finanzprodukten würde zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aufwerfen. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 GG sind „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“. Der Gleichheitssatz ist auch auf juristische Personen anwendbar.[32] Verboten ist eine unsachgemäße und ungerechtfertigte Differenzierung von Personen oder Personengruppen, ebenso wie die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.[33] Bei einem Provisionsverbot für Finanzanlageprodukte läge eine Ungleichbehandlung zu allen anderen Produkten und Vertriebswegen, die provisionsgesteuert sind, vor. Es würde sich also die Frage stellen, wieso eine Feuer-, Kfz-, Haftpflicht-, Rechtschutz-, Kranken-, BU- oder Unfallversicherung gegen Provision vermittelt werden dürfen, während dies bei Finanzanlageprodukten nicht der Fall sein darf. Man würde darüberhinaus fragen, wieso es in anderen Lebensbereichen, etwa bei der Vermittlung von Immobilien oder Zeitungsabos oder Kraftfahrzeugen zulässig ist, eine Provision zu zahlen, während dies bei der Vermittlung der Finanzanlageprodukten ausgeschlossen wäre. Letztlich ginge es auch hier um die Frage, ob die Einführung eines Provisionsverbotes aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls notwendig und im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, geeignet und in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Regelungsziels stünde. Anhaltspunkte dafür, Rechtfertigungsgründe für eine solche Ungleichbehandlung von Vertriebsgruppen und Vertriebssystemen zu finden, liegen, wie eben beschrieben, nicht vor.

 

VII.            EUROPARECHTLICHE ANALYSE

  1. IDD

Die Vermittlerrichtlinie II (IDD) vom 20.1.2016[34] zielt auf eine Mindestharmonisierung ab. Sie soll die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Richtlinie in Einklang stehen (Erwägungsgrund 3). Hiervon ausgehend, so heißt es in Art. 22 Abs. 3, können die Mitgliedstaaten Versicherungsvertreibern die Annahme von Provisionen, die ihnen ein Dritter zahlt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken oder untersagen. Der gleiche Gedanke findet sich noch einmal in Art. 29 Abs. 3 mit Blick auf Versicherungsanlageprodukte (z.B. Lebensversicherungen). Dies bedeutet, dass die Richtlinie ein Provisionsverbot dann aber auch nur dann zulassen würde, wenn dies zum Zweck des Verbraucherschutzes erforderlich, geeignet und angemessen und mit den Bestimmungen des Unionsrechts in Einklang zu bringen wäre.

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass das deutsche System mit einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten zwischen Vermittlertypen und Produkten den Wettbewerb auf den Vermittlungsmärkten funktionsfähig macht, Diskriminierungen und Ausbeutung auf Seiten der Verbraucher:innen vermeidet und damit im bestmöglichen Interesse der Kunden aller Alters- und Vermögensklassen liegt. Aus der Perspektive des deutschen Verfassungsrechtes fehlt es an zwingenden Gemeinwohlgründen für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter und Vertreiber von Finanzprodukten und somit auch keinen Sachgrund für die Überwindung der Provisionsberatung. Dies bedeutet, die Zwecke des Verbraucherschutzes würden ein Provisionsverbot im Sinne der IDD nicht legitimieren können.

 

  1. BERATUNG IM BESTMÖGLICHEN INTERESSE

Deshalb hat sich der europäische Gesetzgeber in der zweiten Vermittlerrichtlinie vom 21.01.2016 (2016/97:IDD) gegen ein Provisionsverbot und stattdessen für Rahmenbedingungen entschieden, die eine qualitativ hochwertige Beratung auch bei Finanzanlagen gewährleisten (Art. 17 Abs. 1). Diese Grundsätze hat der deutsche Gesetzgeber aufgegriffen. Produktanbieter und –vermittler sind verpflichtet gegenüber den Kund:innen stets ehrlich, redlich und professionell, in deren bestmöglichem Interesse zu handeln (§§ 1 a, 59 VVG, 63 Abs. 1 WpHG). In § 48 a Abs. 1 VAG wurde festgeschrieben, dass Versicherer keine Vorkehrungen treffen dürfen, durch die Anreize geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Produkt angeboten könnte. Diese Regelungen gehen davon aus, dass die Produktanbieter den Vermittlern eine Provision zahlen dürfen. Ein Provisionsverbot wäre somit richtlinienwidrig.

 

  1. DER GRUNDSATZ DES FREIEN, UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS

Darüberhinaus sind die Mitgliedstaaten der EU dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet, sodass ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird (Artt. 119, 120 AEUV). Der Binnenmarkt (Art. 3 EUV) umfasst ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (Protokoll Nr. 27).

Nach diesen Grundsätzen ist der Wettbewerb um Vertriebsentgelte auf Versicherungs- und Kapitalanlagemärkten frei. Provisionsverbote wären nur dann erlaubt, wenn der Wettbewerb auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzanlagen nicht funktionsfähig wäre. Beispiele sind etwa die Märkte für Strom-, Gas- oder Wassernetze, weil es dort teurer wäre durch Bau einer Vielzahl von Parallelleitungen Wettbewerb zu eröffnen. Aus diesem Grunde werden die Netzentgelte auf diesen Märkten durch die BNetzA reguliert.

Ein vergleichbares Marktversagen ist aber, wie oben vielfach gezeigt, auf den Märkten für Vermittlerentgelte bei Finanzprodukten nicht erkennbar. Aus diesem Grund würde die Einführung eines Provisionsverbotes gegen das Prinzip des freien und unverfälschten Wettbewerbs (Artt. 119, 120 AEUV) verstoßen und europarechtswidrig sein.

 

  1. VERLETZUNG DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Das Gleiche gilt für die Verletzung der Europäischen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Immer dann, wenn ein Versicherer grenzüberschreitend in Deutschland tätig wäre, dürfte er dem von ihm beauftragten Vermittler keine Provision mehr bezahlen. Dies wäre nach Art. 56 AEUV dann und nur dann zulässig, wenn hierfür ein zwingender Sachgrund bestünde. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind im europäischen Recht als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe anerkannt.[35] Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, wie oben entwickelt, nicht erkennbar. Es fehlt an einem flächendeckenden Marktversagen bei der Vermittlung von Anlageprodukten. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ungeeignete Produkte nur deshalb vermittelt werden, weil Provisionen aber keine Honorare seitens der Beratenden gezahlt werden. Die Schaffung eines Provisionsverbotes würde somit gegen Artt. 56, 57 AEUV verstoßen.

 

  1. VERSTOSS GEGEN DAS STANDSTILL-GEBOT

Darüberhinaus würde ein solches Provisionsverbot auch gegen das Standstill-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die den Zielen des Binnenmarktes wiedersprechen. Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb.

 

VIII.            ERGEBNIS

Ein Provisionsverbot für die Vermittlung von Finanzprodukten würde gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Es fehlt an zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die ein solches Verbot rechtfertigen würden.

Es gibt bisher keinerlei tatsächliche Grundlagen dafür, dass den Kund:innen Finanzprodukte „angedreht“ werden, die für sie zu teuer, zu riskant oder schlicht ungeeignet sind.

Da es für die flächendeckende Fehlberatung auf den Märkten für die Vermittlung von Finanzprodukten keinerlei, statistisch nachprüfbare tatsächliche Grundlagen gibt, gibt es erst recht keinen Sachgrund für das Einführen eines Provisionsverbotes.

Aus den gleichen Gründen wäre ein Provisionsverbot auch mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Das Gleiche Ergebnis folgt aus dem europäischen Recht. Die IDD sieht Provisionszahlungen vor, ebenso wie die Handelsvertreterrichtlinie.

Ein Provisionsverbot würde gegen den freien, unverfälschten Wettbewerb (Artt. 119, 120 AEUV) ebenso verstoßen wie gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artt. 56/57 AEUV) und das Standstill-Gebot (Art. 4 Abs. 3 EUV).

  1. WORÜBER MAN NACHDENKEN SOLLTE
  2. LEVEL-PLAYING-FIELD FÜR GLEICHE ANLAGEPRODUKTE.

Wenig nachvollziehbar ist es, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gleiche Anlageprodukte unterschiedlich sind. So gelten für fondsgebundene Lebensversicherungen andere Rahmenbedingungen als für Investmentsparpläne, obwohl es sich in beiden Fällen um sehr ähnliche Produkte handelt. Warum die Beratungs- und Dokumentationsgrundsätze des Versicherungsrechtes anders gestaltet sind als diejenigen des WpHG ist aus der Perspektive der Anlageprodukte nicht nachvollziehbar. Diese Unterschiede aber führen aber zu Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten für gleiche Produkte. Der Gesetzgeber sollte diese Ungleichheiten beseitigen.[36]

 

  1. BETRIEBLICHE ALTERSSICHERUNG: OPT-OUT-PRINZIP

Die Alterssicherung vieler Menschen wird über die betriebliche Altersversorgung gewährleistet. Trotz vorhandener staatlicher Unterstützung machen viele Arbeitnehmer:innen von der Möglichkeit der betrieblichen Alterssicherung, insbesondere der Entgeltumwandlung, nicht Gebrauch. Dies führt mittelfristig zur Altersarmut. Der Gesetzgeber sollte an die Stelle des in Deutschland gebräuchlichen Opt-in-Prinzips das in den angelsächsischen Ländern durchgesetzte Opt-out-Prinzip verankern. Das bedeutet, die Arbeitnehmer:innen sind innerhalb des vom Arbeitgeber installierten betrieblichen Sicherungssystems erfasst, haben aber das Recht aus dem System auszutreten. Dieses Opt-out-Prinzip begünstigt die Betroffenen in erheblicher Weise, insbesondere werden sie dadurch vor Altersarmut geschützt.[37]

 

  1. STANDARDS FÜR GUTE BERATUNG

Angelehnt an die Wohlverhaltenspflichten (§ 1 a VVG/§ 63 Abs. 1 WpHG) sollten Standards geschaffen werden, um eine Beratung im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zu gewährleisten.

Rahmenbedingungen sollten für marktorientierte Normierungen sorgen. Beispielgebend ist die ganzheitliche Beratung unter Einsatz der DIN 77230. Diese Norm, die unter Beteiligung einer Vielzahl von Marktteilnehmern freiwillig und wissenschaftlich begleitet entstanden ist, sorgt für eine bedarfs- und bedürfnisgerechte Beratungsstruktur. Sie ist nicht am Verkauf bestimmter Produkte interessiert sondern ausschließlich daran, dass die Kunden eine ganzheitliche Beratung erhalten, die vor allem dafür sorgt, dass zunächst einmal solche Risiken abgesichert werden, die Vorrang haben und die für den einzelnen Kunden bezahlbar sind.

Anknüpfend an dieses Beispiel sollten Rahmenbedingungen entstehen, die weitere Standardisierungen und Normierungen anregen. Zu denken wäre beispielsweise an Normierungen für Nachhaltigkeitsfaktoren in Finanzprodukten im Sinne der VO (EU) 2019/2088[38] und der TaxonomieVO (EU) 2020/852[39]. Daneben müssten Normen entstehen, die für eine klare und verständliche Produktbeschreibung und für eine klare Gliederung der AVB sorgen. Ergänzt werden sollten diese Regelungen durch Normen, die dafür sorgen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Produktgestaltung um- und durchgesetzt werden.[40] Schließlich sollte es um Kostentransparenz nicht nur für Finanzanlageprodukte, sondern für alle Vermittlungsleistungen, in allen Branchen gehen.

Ganz generell sollte die Frage, was letztlich eine gute Beratung für individuell Betroffene ausmacht, zum Gegenstand vertiefter, wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht werden. Hier fehlen empirische, statistisch belastbare Untersuchungen. Der Gesetzgeber sollte Forschungsanreize setzen, um herauszufinden, wovon es abhängt, ob das Principal-Agent-Problem im Sinne der Kund:innen überwunden werden kann. Zugleich sollte auf diese Weise die Flut der völlig überflüssigen Informationspflichten, die nur Bürokratiekosten verursachen, zurückgedrängt werden. Es geht nicht darum, dass Produktanbieter und -vermittler die Kunden mit immer mehr Papier und nutzlosen Informationen überhäufen, sondern umgekehrt darum herauszufinden, welche Anreize, wie zu setzen sind, um im Einzelfall eine angemessene, zielführende, bedarfs- und bedürfnisgerechte Beratung zu verwirklichen. Eines jedenfalls steht fest: Ein Provisionsverbot gehört ganz sicher nicht dazu.

[1] weiterführend: Heukamp/Stepanek, Das Provisionsabgabeverbot soll Gesetz werden – Was bringt die geplante Verankerung der umstrittenen Regelung im VAG? VersR 2017, 193, 197.

[2] Richtline (EU) 2016/97 v. 20.1.2016 Abl L 26/19 v. 2.2.2016.

[3] Abl EG v. 31.12.1986, Nr. L 382/17.

[4] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 49 m.w.N.

[5] BVerfG v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, BVerfGE 61, 193, 223f.; std. Rspr. des BVerfG aus neuerer Zeit BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BVerfGE 142, 268, Rn. 49.

[6] Std. Rspr. so etwa BVerfG v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290, 363.

[7] Allg. M. Ruffert in: BeckOK, GG, Stand 15.08.2020, Art. 12 vor Rn. 1.

[8] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701; weitere Nachweise auf frühere Entscheidungen des BVerfG in Rn. 49.

[9] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701 m.w.N. in Rn. 52.

[10] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 43701, ab Rn. 57.

[11] Grundlegend BVerfG v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 405f.; seitdem std. Rspr. so auch BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317ff.; BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, ab Rn. 63.

[12] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 65.

[13] BVerfG v. 16.01.2002 – 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, 364; BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, 346.

[14] BVerfG v. 14.012.1965 – 1 BvL 14/60, BVerfGE 19, 330, 337; BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, 346.

[15] Richtlinie v. 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter 86/653/EWG Abl EU v. 31.12.1986, Nr. L 382/17 Art. 7.

[16] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64 m.w.N.

[17] BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 103 m.w.N.; BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64 m.w.N.

[18] S. 108.

[19] So Mirko Wenig unter Hinweis auf das Interview in einer Vertriebsmitteilung v. 12.07.2018; vertiefend Veröffentlichung des vzbv zu Europäischen Provisionsverboten und deutschen Fehldarstellungen unter Hinweis auf die Reports der britischen Finanzaufsichtsbehörde.

[20] Forschungspapier von Steffen Meyer und Charlien Uhr, Same bank, and same clients but different pricing: How do flat-fees for mutual funds affect retail investor? September 2020, https://safe-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/editor_common/Research/TFI_technical_report_Charline_Uhr_20200903.pdf.

[21] Forschungspapier Meyer/Uhr, a.a.O., Ergebnisse 4.1.

[22] Übergreifend Anika Patz, Staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente, 2016, ab S. 153.

[23] Patz, a.a.O., S. 470 These 13.

[24] Vertiefend Köhler, Die Zulässigkeit derivativer Finanzinstrumente in Unternehmen, Banken und Kommunen. Eine ökonomische und rechtliche Analyse, 2012, passim.

[25] So die Aufarbeitung der Diskussion über Provisionsverbote im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden, Stellungnahmen des vzbv zu Europäischen Provisionsverboten und deutschen Fehldarstellungen.

[26] Financial advice market review (final report), März 2016; Baseline report, Juni 2017 und Evaluation of the impact of retail distribution review and financial advice market review, Dezember 2020; vertiefend Rechtsvergleich bei Christian Schafstädt, Das Spannungsverhältnis zwischen Provisionsberatung und Honorarberatung im Versicherungsmarkt – eine rechtsvergleichende und –ökonomische Analyse, VVW H Berliner Reihe, Bd. 46, 2015, ab S. 299. Verglichen werden die Entgeltsysteme in Großbritannien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, der Schweiz und Österreich.

[27] FCA Evaluation, Dezember 2020, Kurzfassung 1.3.

[28] FCA Evaluation, Dezember 2020, Kurzfassung 1.3.

[29] FCA Evaluation, Dezember 2020, S. 24, Ziff. 4.4.

[30] BVerfG v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15, BeckRS 2016, 48701, Rn. 64.

[31] BVerfG v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07, juris, Rn. 109.

[32] BVerfG v. 03.06.1954 – 1 BvR 183/54, BVerfGE 3, 383, 390.

[33] BVerfG v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141, 167.

(34] Richtlinie (EU) 2016/97 Abl L 26/19 v. 2.2.2016.

[35] EuGH v. 04.12.1986 – 205/84, Slg. 1986, 37, 55, Rn. 53 Kommission/Deutschland; EuGH v. 30.11.1995 – Rs. I-41/65, NJW 1996, 579 Gebhard, seither vielfach bestätigt etwa EuGH v. 08.06.2017 – C-580/15 ECLI:EU:C:2017:429, Rn. 39 Van der Weegen u.h.

[36] Zu diesem Fragenkreis grundlegend Schwintowski, MiFID, VVR – Zeit für (die) Neuorientierung bei den deutschen Finanzdienstleistern, NOMOS-Verlag 2007, ab S. 9ff.

[37] Vertiefend Rüffert, Die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer Durchführungsmöglichkeit für die Entgeltumwandlung, NOMOS-Verlag, 2008, zum Opt-out-System der USA ab S. 55.

[38] Seit 31.03.2021 in Kraft.

[39] Die sechs Umweltziele finden sich in Art. 9 – die VO tritt mit Blick auf die Umweltziele am 01.01.2022 in Kraft (Art. 27).

[40] Dazu vertiefend Viktoria Jank, Produktstandardisierung für Versicherungen – Eine verbraucher- und binnenmarktfreundliche Alternative?, VVW, Berliner Reihe, Bd. 52, 2017, passim; Schwintowski, Standardisierung auf den Versicherungsmärkten – Zurück in die Zukunft?, VuR 2014, 251.

 

Autor

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

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Preisträger in der Kategorie: Ehrenpreis Medien

 

Mit dem FinanzBusinessPreis zeichnet FinanzBusinessMagazin.de, das Onlinemagazin für Entscheider der Finanzbranche, u.a. Personen aus, die außergewöhnliches für Vertrieb und Branche geleistet gaben.

„Der FinanzBusinessPreis 2021 in der Kategorie Ehrenpreis Medien, geht an Uwe Kremer, langjähriger Chefredakteur von kapitalmarkt-intern und Geschäftsführer markt intern Verlag. Mit seinem außerordentlichen, weit über journalistische, redaktionelle Tätigkeit hinausgehenden jahrelangen Einsatz im politischen Berlin für die Branche, speziell für die freien Finanzdienstleister, zeigt Uwe Kremer ein beispielloses Engagement, sozusagen ehrenamtlich. Diese persönliche Leistung ist herausragend, deshalb ist es mir eine Ehre Herrn Uwe Kremer den FinanzBusinessPreis 2021 zu überreichen. Mehr kann man für die Branche nicht machen“, so Friedrich Andreas Wanschka, Chefredakteur von FinanzBusinessMagazin.de, in seiner Laudatio.

 

Interview zur Preisverleihung mit Uwe Kremer: 

 

Herr Kremer, Sie und ‘k-mi‘ sind seit vielen Jahren bekannt dass Sie sich stark für die Belange der Vermittler in der Finanzbranche besonders gegenüber der Politik einsetzen. Wie kam es eigentlich dazu?

Uwe Kremer: Das liegt praktisch in der DNA der ‘markt intern‘-Verlagsgruppe. Schon seit der Gründung 1971 richten wir uns mit unseren über 30 Publikationen ganz überwiegend an den mittelständischen Unternehmer in seiner jeweiligen Branche. Dabei berichten wir nicht nur, sondern vertreten die Interessen der Betriebe – bei Produktgebern, Lieferanten aber auch in der Politik.

Deshalb hat der Verlag zu seinem 25jährigen Jubiläum 1996 den Deutschen Mittelstandspreis geschaffen. Erster Preisträger war Gerhard Schröder, es folgten u. a. Roman Herzog, Christian Wulff, die EU-Kommissare Karel van Miert, Viviane Reding oder zuletzt Bundesbankpräsident Jens Weidmann, als letzter Mahner einer vernünftigen Geldpolitik in der EZB. Erwähnen möchte ich noch Frank Schäffler, der 2010 zum Kustos des deutschen Mittelstands berufen wurde und immer wieder den Interessen der Vermittler im Bundestag Gehör verschafft.

Bei mir persönlich geht das bis zu Beginn der 90er Jahre zurück. Wir haben damals versucht ein selbstverwaltetes Berufsbild für Finanzdienstleister zu etablieren. Als der Regulierungsdruck auf die Branche immer größer wurde, reichten Gespräche mit Politikern nicht mehr aus. So bin ich schließlich 2004 als Sachverständiger zu einem Gesetzgebungsverfahren vom Bundestag hinzugezogen worden und war auch bei der Erarbeitung der Verordnung im Finanzministerium dabei. Mit drei Sachverständigen war das damals ein sehr handverlesener Kreis. Seitdem waren wir mit den ‘k-mi‘-Kollegen in einer Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, bei Ministerien oder in Fachgesprächen bspw. bei der BaFin eingebunden. Da diese Tätigkeiten quasi ehrenamtlich laufen, heißt das viel Zusatzarbeit an Abenden oder am Wochenende. Das klappt nur, weil hier das gesamte ‘kapital-markt intern‘-Team mitzieht.

Was treibt Sie persönlich an sich für die Vermittlerschaft im politischen Berlin so stark zu machen?

Uwe Kremer: Der Mittelstand ist mir eine echte Herzensangelegenheit. Wir sind ein mittelständischer Verlag und ich bin der festen Überzeugung, dass mittelständische Unternehmer Herz und Seele einer sozialen Marktwirtschaft sind. Deshalb funktioniert die Einheit der Interessenvertretung für die qualifizierten Vermittler und echten Anlegerschutz so gut. Der Vermittler vor Ort hat ein existenzielles Interesse an einer langfristigen Kundenbeziehung. Er trifft seine Kunden im Verein oder beim Bäcker. Wenn da Schrott vertrieben wird, ist er nicht nur einen Kunden, sondern gleich ganz viele los. Also versuchen selbständige Vermittler vor Ort immer, ihren Kunden ein vernünftiges Produkt anzubieten.

Zudem spielen die demographische Entwicklung oder der Klimawandel eine größere Rolle, und auf individueller Ebene verändern sich berufliche und private Lebenssituationen schneller als früher. Den steigenden Beratungsbedarf bspw. bei der Altersvorsorge können nur qualifizierte Vermittler vernüftig befriedigen. Deshalb kommt den Vermittlern auch gesamtgesellschaftlich eine enorm wichtige Aufgabe zu.

Was waren denn die wichtigsten Entscheidungen in Bezug auf den Vertrieb die Sie jeweilig im Vorfeld begleitet oder mitgestaltet haben?

Uwe Kremer: Da hat unser ‘k-mi‘-Team sicher einiges erreicht. Zunächst ist es die Verhinderung des geplanten Provisionsverbots. Andere EU-Staaten sind vorgeprescht und auch in Deutschland steht ein Provisionsverbot immer wieder zur Diskussion. Deshalb ist die Aufklärung über die negativen Folgen eines Provisionsverbots wie bspw. in Großbritannien so wichtig und findet sich in der ‘k-mi‘-Berichterstattung. Zudem haben wir uns hier auch bei entsprechenden ESMA-Konsultationen u. a. zur MiFID II eingebracht.

Zweite wichtige Entscheidung ist, dass die Aufsicht über die Vermittler bei den Gewerbeämtern und Kammern verbleibt und nicht auf die BaFin übertragen wird. Hier war der Gesetzentwurf schon im Bundestag und wir konnten die Aufsichtsübertragung buchstäblich in letzter Sekunde gemeinsam mit weiteren Verbänden wie dem AfW und Votum verhindern.

Aber Vermittler brauchen gute Produkte, deshalb haben wir uns sehr intensiv an der Erarbeitung des Kapitalanlagegesetzbuches sowie Fortentwicklung des Vermögenanlagengesetzes beteiligt, z. B. durch das Kleinanlegerschutzgesetz und das aktuelle Anlegerschutzstärkungsgesetz. Da wir früh in unseren Analysen z. B. vor Prokon und P&R gewarnt haben, konnten wir unsere Expertise bei den Anhörungen glaubwürdig einbringen und darauf drängen, dass nicht die gesamte Branche für wenige Schwarze Schafe in Sippenhaft genommen wird.

Bei Politikern haben die Finanzdienstleistungs-Vermittler und Makler keine gute Reputation, wenn man sich die Aussagen seit vielen Jahren zum Berufsstand anhört. Warum haben Vermittler einen so schweren Stand?

Uwe Kremer: Wenn der Kunde sich entscheidet, die Altersvorsorge lieber ins nächste Auto zu investieren, oder eine überraschende Scheidung die Hausfinanzierung durcheinanderwirbelt, ist das nicht die Schuld des Vermittlers. Aber häufig wird die Verantwortung auf den Vermittler als Fehlberatung abgewälzt. Bei fast 80 Millionen Versicherten und Anlegern kennt auch jeder Politiker einen solchen Fall. Zudem herrscht in der Politik die Ansicht, dass die Vermittlung von Versicherungen oder Kapitalanlagen nichts kosten darf. Hier werden die Vorarbeiten bei der Produktauswahl, der Aufwand für die Kundenbetreuung, die zahlreichen Beratungsgespräch ohne Abschluss etc. nicht gesehen bzw. wertgeschätzt.

Was müsste geändert werden? Gibt es in anderen Ländern bessere Umsetzungen?

Uwe Kremer: Die meisten anderen Länder funktionieren noch stärker über die Großbanken, beneiden uns aber um unseren Mittelstand. Erstens müsste der Mittelstand gestärkt und nicht noch mit weiterer Bürokratie überzogen werden. Zweitens müsste die Anerkennung des Berufsbildes verbessert werden. Der einzelne Vermittler wird von seinem Kunden wertgeschätzt, aber die Gesamtheit der Vermittler nicht. Drittens müsste die gesamte Arbeitsleistung eines Vermittlers gesehen werden und dafür im Gegenzug eine vernünftige Entlohnung akzeptiert werden. Aber das sind leider wohl fromme Wünsche, die Vermittler selbst wären hier auch gefragt, sich stärker zu engagieren oder ihre Vertreter zu unterstützen.

Wer unterstützt Sie eigentlich in dieser Tätigkeit als Fürsprecher der Branche?

Uwe Kremer: Da sind natürlich in erster Linie die Abonnenten von ‘kapital-markt intern‘. Diese zahlen mit Ihren Abobeiträgen letztlich unser Engagement. Das können gerne mehr werden. Wir bieten Information und Interessenvertretung für die Vermittler – soweit der Werbeblock. Zudem koordinieren wir seit 2013 die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner/BMI. Diese wird von neun Produktgebern unterstützt, alle langjährig am Markt aktive mittelständische Anbieter. Sowohl aus der Vermittlerschaft als auch von den Produktgebern erhalten wir häufig Zuspruch für unsere Erfolge, aber selbst Geld dafür in Form eines Abos oder eines Mitgliedsbeitrages leisten dann doch nur wenige Aktive. Ohne den quasi ehrenamtlichen Einsatz der ‘k-mi‘-Kollegen wäre das Engagement für die Branche nicht zu stemmen.

Auf was sind Sie besonders stolz was Sie für die Vermittler erreicht haben?

Uwe Kremer: Dass wir unseren Teil dazu beitragen konnten, dass es in Deutschland nach wie vor einen nennenswerten Berufsstand von bank- und konzernunabhängigen Vermittlern gibt. Stolz sind wir darauf, dass sich Anlegerschutz und Mittelstandspolitik auf diese Weise ergänzen.

Was kommt als nächstes auf die Branche zu?

Uwe Kremer: Das kommt sehr auf die Bundesregierung an, die je nach Zusammensetzung zur echten Existenzfrage für die Vermittler werden kann. Zwei Tendenzen werden auf alle Fälle bleiben: Der Kapitalmarkt wird immer stärker für den Klimaschutz eingespannt und die Regulierung wird weiter fortschreiten. Uns wird die Arbeit für die Vermittler und die gesamte Branche also leider nicht ausgehen.

 

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Preisträger in der Kategorie: Sachwertinvestments

 

Mit dem FinanzBusinessPreis zeichnet FinanzBusinessMagazin.de, das Onlinemagazin für Entscheider der Finanzbranche, u.a. Unternehmen aus, die für eine außergewöhnliche, innovative Unternehmensentwicklung und erfolgreiche Investmentangebote stehen.

In der Kategorie ”Sachwertinvestments“ wurde Solvium Capital GmbH aus Hamburg ausgezeichnet.

„Solvium Capital GmbH hat in den letzten Jahren im Segment der Sachwertinvestments eine außergewöhnliche Unternehmensentwicklung genommen, vom Container-Direktinvestments-Nischenanbieter hin zum internationalen Logistikunternehmen. Mit transparenter Informationspolitik, einem renditestarken Trackrecord für bisher getätigte Investmentangebote, konnte das Unternehmen in den letzten Jahren Anleger und Vermittler überzeugen. Nun haben die Hamburger mit neuen Investmentprodukten auch den internationalen Markt im Visier. Besonders hervorzuheben ist trotz des Unternehmenswachstums die stets intensive Zusammenarbeit mit freien Vertriebspartnern. Herzlichen Glückwunsch!”, so Friedrich Andreas Wanschka, Chefredakteur von FinanzBusinessMagazin.de, bei der Übergabe des FinanzBusinessPreis 2021 an Andre Wreth, Geschäftsführer der Solvium Capital GmbH.

Die Preisverleihung fand im Rahmen des Vertriebsgipfel Tegernsee am 6.September 2021 in Rottach-Egern statt.

 

Interview mit Andre Wreth, Geschäftsführer Solvium Capital zum FinanzBusinessPreis 2021

 

Solvium Capital hat sich in den letzten Jahren zu einem erfolgreichen Asset-Manager entwickelt. Was sind die Unterschiede zu anderen Sachwertanbietern?

Andre Wreth: Die Solvium-Gruppe ist ein weltweit agierender, vollintegrierter Manager von Logistik-Assets. Das bedeutet, wir beherrschen sämtliche Teile der Wertschöpfungskette und können sie entscheidend steuern. Beispielsweise kaufen und vermieten Unternehmen der Solvium-Gruppe Container im asiatischen Raum. Als Dienstleister kümmern sich diese Unternehmen unter anderem um Reparaturen und die Instandhaltung von Containern. Zudem dirigieren sie die Container an die für eine Vermietung attraktivsten Standorte. Die Finanzierung der Container erfolgt größtenteils über Finanzprodukte im deutschen Kapitalanlagemarkt.

Bei Solvium stehen also nicht nur die Konzeption einer Produktverpackung oder der Vertrieb eines Produktes im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die Entscheidung eines Anlegers für einen Partner, der vollumfänglich im Markt agiert und damit nicht nur umfangreiches Fachwissen, sondern auch wichtige Problemlösungskompetenz mitbringt.

Wie steht Solvium Capital aktuell im Beteiligungsmarkt da?

Andre Wreth: Solvium befindet sich im 11. Jahr der Unternehmensgeschichte. Gestartet sind wir 2011 mit den damals noch unregulierten Container-Direktinvestments. Heute bieten wir privaten, semiprofessionellen und institutionellen Anlegern Möglichkeiten, sich am Megatrend der Logistik in Form von Vermögensanlagen, Alternativen Investmentfonds und SICAV-Fondslösungen zu beteiligen. Mittlerweile haben wir uns im Markt der Sachwertanlagen nachhaltig etabliert und glauben sagen zu können, dass wir uns durch unsere einwandfreie Leistungsbilanz, Servicequalität und Transparenz einen besonders positiven Ruf bei Anlegern und Vermittlern erarbeitet haben.

Warum sollten Vermittler ihren Kunden eine Investition in Angebote der Solvium Capital empfehlen?

Andre Wreth: Logistik bewegt die Welt, und das nicht nur in Coronazeiten. Ich bin mir sicher, dass es für viele Anleger interessant ist, nicht nur für Onlinebestellungen zu bezahlen, sondern vielleicht auch daran mitzuverdienen. Und lukrativ ist es obendrein. Diese Story kombiniert mit Produkten, die sich unter anderem durch eine Laufzeit von 3 bis 6 Jahren und monatliche bzw. halbjährliche Auszahlungen auszeichnen, macht die Zusammenarbeit mit Solvium für Vermittler attraktiv.

Was waren die wichtigsten Entwicklungsschritte des Unternehmens?

Andre Wreth: Die Unternehmensentwicklung war und ist durch viel Engagement und Dynamik der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Unternehmensleitung geprägt. Insofern könnte ich an dieser Stelle eine ganze Reihe von Meilensteinen erwähnen. Besonders war sicherlich, das erste Unternehmen im deutschen Kapitalanlagemarktmarkt mit einem Prospekt für Direktinvestments nach dem Kleinanlegerschutzgesetz gewesen zu sein. Auch der in diesem Jahr in den Vertrieb gegebene Alternative Investmentfonds und die SICAV-Fondslösungen freuen uns sehr. Auf Seiten des Asset-Managements sind der Kauf und der Ausbau des Containermagers Noble Container Leasing-Gruppe mit Niederlassungen in Hongkong, Shanghai, Singapur und Seoul seit 2013 sowie der Kauf des größten europäischen Vermietmanagers für Wechselkoffer, der Axis Intermodal Deutschland GmbH, im Jahr 2020 für uns besonders wichtige Entwicklungsschritte.

Wie haben Solvium-Kunden bisher abgeschnitten? Gibt es einen Track Record?

Andre Wreth: Ja, wir haben eine 100-prozentige Erfüllungsquote bei sämtlichen Angeboten unseres Hauses. In unserer mittlerweile 10-jährigen Unternehmensgeschichte haben wir über 14.500 Verträge mit Anlegern geschlossen und über 400 Mio. EUR für Anleger investieren dürfen. Alle Miet-, Zins- und Rückzahlungen wurden planmäßig und pünktlich geleistet. Vermutlich auch aus diesem Grund haben wir eine Nachzeichnungs- bzw. Wiederanlagequote von weit über 50 %, in den vergangenen Monaten sogar über 70 %. Unsere Vermittler und Kunden sind mit unserer Leistung sehr zufrieden.

Wie wollen Sie das Unternehmen weiterentwickeln?

Andre Wreth: Wir möchten die Produktvielfalt gerne aufrechterhalten, solange es die rechtlichen Rahmenbedingungen zulassen, und es so den verschiedenen Anlegergruppen weiterhin ermöglichen, sich an diesem Markt zu beteiligen und regelmäßige attraktive Auszahlungen zu erhalten.

Auf welche Leistung sind Sie besonders stolz?

Andre Wreth: Solvium hat es geschafft, zu einem vollintegrierten, international aufgestellten Asset- Manager mit sehr gutem Ruf zu wachsen und sich in den jeweiligen Teilmärkten zu etablieren.

Wie sehen Sie die Zukunft für Ihr Geschäftsmodell?

Andre Wreth: Ambivalent: Wir werden auch in Zukunft bemüht sein, transparente, einfach nachvollziehbare und rentable Investments zu konzipieren und zu vertreiben. Jedoch werden wir auch regelmäßig vor neue Herausforderungen in Form von zusätzlichen Regulierungen gestellt. Manche erachten wir als durchaus sinnvoll, bei manch anderen haben wir das Gefühl, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Trotzdem nehmen wir die Herausforderungen an und versuchen weiterhin, für unsere Vermittler und Anleger Produkte nach dem Win-win-win-Prinzip zu konzipieren.

Welchen Stellenwert hat der Finanzvertrieb für Solvium Capital?

Andre Wreth: Insbesondere der freie Finanzvertrieb liegt uns besonders am Herzen. Wir haben viele Vertriebsunternehmen und Vertriebspartner, mit denen wir quasi seit der ersten Stunde bzw. seit vielen Jahren intensiv, vertrauensvoll und zukunftsorientiert zusammenarbeiten. Diesen Weg wollen wir auch in Zukunft gehen. Wir empfinden Demut und große Dankbarkeit gegenüber der Leistung und dem Vertrauen, die uns regelmäßig entgegengebracht werden.

Wichtige Hinweise

Dies ist eine Marketingmitteilung der Solvium Capital Vertriebs GmbH, Englische Planke 2, 20459 Hamburg, die ausschließlich Informationszwecken dient. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt weder eine Anlageberatung noch eine Anlageempfehlung/ Finanzanalyse noch ein Angebot zum Erwerb eines Anlageprodukts dar. Eine Anlageentscheidung muss immer auf der Prüfung des Verkaufsprospekts des jeweiligen Produkts beruhen. Die vollständigen Angaben zum jeweiligen Produkt, einschließlich der Darstellung der jeweiligen wesentlichen Risiken, sind einzig dem jeweiligen Verkaufsprospekt zu entnehmen. In der Vergangenheit erzielte Erträge bzw. Renditen und Prognosen sind keine Garantie und kein Indikator für zukünftige Gewinne bzw. Auszahlungen.

Hinsichtlich der Vermögensanlage „Logistik Opportunitäten Nr. 3“ ist zusätzlich zu beachten: Der Erwerb der Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.Der veröffentlichte Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt zu dieser Vermögensanlage und evtl. Nachträge hierzu sowie das Vermögensanlagen-Informationsblatt sind auf der Internetseite www.solvium-capital.de/logo3 abrufbar oder können kostenlos bei der Solvium Logistik Opportunitäten Nr. 3 GmbH, Englische Planke 2, 20459 Hamburg angefordert werden.Verkaufsunterlagen zu etwaigen weiteren von der Solvium Capital Vertriebs GmbH vertriebenen Anlageprodukten sind in deutscher Sprache auf der Internetseite www.solvium-capital.de abrufbar.

 

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Aon-Studie: Dringender Handlungsbedarf für gerechtere Altersversorgung

 

Der Generationenvertrag bei der Rente wird zum Konfliktherd: Arbeitnehmer über alle Altersstufen hinweg und Arbeitgeber nehmen Ungerechtigkeiten sowohl bei der gesetzlichen als auch der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wahr. In den Unternehmen gibt es dringenden Handlungsbedarf, zumal bisher bei der bAV neue Versorgungsregelungen oft zu Lasten der jüngeren Generation gehen. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens Aon.

Im Frühjahr 2021 startete Aon die repräsentative Umfrage zum Thema “Generationengerechtigkeit und Altersversorgung”. Befragt wurden rund 1.000 Arbeitnehmer zwischen 18 und 65 Jahren aus Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Ergänzend dazu fand eine Befragung von 119 Verantwortlichen in Unternehmen zum Thema statt. Aon beleuchtet in der Studie die Frage, wie der Generationenkonflikt in den unterschiedlichen Altersgruppen wahrgenommen, und in welchem Umfang in den Unternehmen bereits gegengesteuert wird.

Das Ergebnis ist als dringende Handlungsaufforderung zu verstehen: 72 % der Arbeitnehmer zwischen 18 und 29 Jahren sind der Ansicht, dass Veränderungen an den betrieblichen Versorgungswerken vor allem zu Lasten der jungen Generation gehen. Die Älteren (60-65 Jahre) unter den Befragten sehen es mit knapp 70 % genauso. Deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitgeber (62 %) gesteht ein, dass sie Änderungen vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern vornimmt, um vorhandene Hürden, meist rechtlicher Natur, im System zu umgehen.

“Unsere Studie offenbart den Handlungsbedarf deutlich, in der Politik ebenso wie in den Unternehmen,” kommentiert Fred Marchlewski, CEO von Aon. “Sie legt Führungskräften in Betrieben nahe, konkret und zeitnah etwas gegen den Generationenkonflikt in der bAV zu unternehmen. Die betriebliche Altersversorgung genießt bei Arbeitnehmern (noch) großes Vertrauen. Zudem bietet sie Arbeitgebern viel kreativen Spielraum, gerade auch für die jüngere Generation. Unser Appell deshalb: Aktiv werden – besser heute als morgen.”

 

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Aon Solutions Germany GmbH, Luxemburger Allee 4, 45481 Mülheim a.d. Ruhr, Tel: +49 208 7006-2620, www.aon.com

Es war noch nie so schwierig ein Eigenheim zu erwerben, wie jetzt.

 

Das liegt an steigenden Immobilienpreisen, Inflation und einer unsicheren Rentenpolitik. Aber wie kann der Schritt zum Immobilienerwerb trotzdem gelingen? Der digitale Versicherungsmanager CLARK gibt Tipps dazu, was beim Hauskauf, -bau oder auch bei der Immobilienerbschaft zu beachten ist.

Bei der Finanzierung eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen

Die Immobilienpreise steigen – und das in allen Kategorien um mehr als 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr [1]. Das Eigenheim oder die Anlageimmobilie scheint im Augenblick für viele ein weit entfernter Traum zu sein. Für diesen Schritt sollte man besonders heute korrekt abgesichert und umfassend zu Finanzierungsmöglichkeiten beraten sein. Aufgrund der Größe der Investition, sollte genauestens abgewogen werden, welche Immobilienanschaffung zum eigenen Leben, insbesondere der finanziellen Situation, passt.

“Auf keinen Fall sollte man sich für den Traum vom Eigenheim finanziell übernehmen und auf zukünftige Gehaltserhöhungen etc. bauen. Solche Verhaltensweisen können oftmals dazu führen, dass die Finanzierung der Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu einer unerträglichen Last wird”, so die CLARK-Expert:innen. Zu beachten ist die Faustregel, dass die monatlichen Zahlungen für eine Immobilie nicht mehr als 35-40 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens betragen sollten. Wer die Immobilie zur Eigennutzung kauft und aktuell zur Miete lebt, kann sich auch an bestehenden monatlichen Mietzahlungen orientieren. Hierbei muss unbedingt berücksichtigt werden, dass auf Eigentümer:innen oftmals deutlich mehr Nebenkosten zukommen, als auf Mieter:innen. Kosten, die in jedem Fall auf eine:n neuen Eigentümer:in zukommen und oftmals übersehen werden, sind unter anderem Notar, Grunderwerbssteuer und Grundbucheinträge. Damit es beim Hauskauf keine Überraschungen gibt, hat CLARK eine umfassende Checkliste mit wichtigen Kostenpunkten und anderen Tipps zusammengestellt.

Hausbau: Was muss beachtet werden?

Wer die passende Immobilienfinanzierung gefunden hat und keine fertige Immobilie bezieht, beginnt mit dem Hausbau. Auch wer selbst einen Hausbau in Auftrag geben oder in Eigenregie bauen möchte, hat einiges zu beachten. Jede:r Bauherr:in haftet für Schäden, die durch den Bau oder die Baustelle entstehen können. Hier kann beispielsweise ein umstürzender Bauzaun ein parkendes Auto beschädigen oder eine Baumaßnahme zum Schaden eines angrenzenden Hauses führen. Auch die sich im Bau befindliche Immobilie selbst sollte abgesichert werden. Hier kann es Sinn machen, direkt die Wohngebäudeversicherung abzuschließen oder auf eine Feuer-Rohbau-Versicherung zurückzugreifen.

Worauf ist bei einer Erbschaft zu achten?

Auch durch eine Erbschaft gelangen viele Menschen an das Eigentum einer Immobilie. Doch wer eine Immobilie erbt, steht zunächst vor vielen Fragen: Etwa danach, ob der Verstorbene verschuldet war, ob Erbschaftssteuer anfällt oder auch in welchem Zustand sich die zu erbende Immobilie befindet. Insbesondere ältere Immobilien können hohe Renovierungskosten, die häufig sogar den eigentlichen Wert der Immobilie übersteigen, mit sich bringen. All diese Faktoren sollten bei der Entscheidung, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird, berücksichtigt werden.

Immobilien korrekt absichern

Ganz egal, ob Haus, Eigentumswohnung oder geerbte Immobilie. Sie alle sollten korrekt abgesichert sein. Hierzu gehören neben der Wohngebäudeversicherung auch die Hausratversicherung und eventuelle Erweiterungen dieser beiden Grundabsicherungen gegen Elementarschäden, um sich beispielsweise auch gegen Regenfälle abzusichern. Zudem “gilt es zu erwähnen, dass die Wohngebäudeversicherung die Hausratversicherung keinesfalls ersetzt. Beide Versicherungen funktionieren am besten in Kombination”, erklären die CLARK-Expert:innen. Abschließend ist zu sagen, dass man sich in vielen Bereichen rund um die Versicherung und Finanzierung von Immobilien genauestens und unabhängig beraten lassen sollte, um gerade bei diesen großen hochpreisigen Dingen auf der sicheren Seite zu sein.

[1]https://ots.de/Rnrbyq

 

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Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

Der Infrastrukturdienstleister macht sich bereit für den Bundestagswahlkampf und spricht eine klare Empfehlung aus.

 

Bereits zu Beginn diesen Jahres wurden Vermittler vom Vermittlerverband AfW gefragt, welche Partei sie bei der Bundestagswahl wählen würden. Dabei stellte sich die FDP als großer Favorit heraus. Diese Präferenz der Vermittler im Vergleich zur restlichen Bevölkerung in Deutschland lässt sich unter anderem auf die Aussprache der Partei gegen einen Provisionsdeckel zurückführen. Mit der näher kommenden Wahl wächst die Sorge von Makler und Vertrieben, dass die Mehrheiten eine Parteienkoalition hervorbringen könnte, die den wirtschaftlichen Interessen der Makler zuwiderläuft.

Immer mehr Unternehmen der Branche empfehlen daher aktiv an welcher Stelle Makler ihr Wahlkreuz machen sollten.

blau direkt vertritt hierzu eine eindeutige Meinung: “Wenn Makler eine Wahl für ihr wirtschaftliches Wohl treffen wollen, sollten sie blau direkt wählen.”, meint Lars Drückhammer, CEO bei blau direkt, denn: “Wirtschaftliche Vorteile erlangt ein Makler vor allem durch seine eigenen wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten; nicht durch die der Politik. Mit der Wahl der für ihn besten Dienstleistung erreicht er, was er mit seiner Wahlstimme von der Politik bestenfalls erhoffen kann.”

Die Bundestagswahl hält blau direkt zweifelsohne für wichtig. Jeder sollte wählen, um die weltoffene Demokratie unseres Landes zu stärken. Es sei hingegen zu tolerieren, welche Partei jemand wähle. Denn die Wahl an sich sei bereits ein Statement für die Art, wie wir miteinander gemeinsam leben und uns über die Machtverteilung einigen. Das ist wichtiger als einzelne politische Themenfelder und darf jedem von uns die Größe geben, andere Meinungen zu tolerieren. Eines sei hingegen noch wichtiger als die Wahl: Auch in diesen Zeiten seinen Humor zu bewahren. Ein Lächeln verbindet alle Menschen. Auch diese Botschaft vertritt blau direkt mit ihrer Kampagne.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

DIN-Norm „Basis-Finanz- und Risikoanalyse für Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen“ nach drei Jahren Entwicklungszeit fertiggestellt  – Finanzbranche richtet sich auf Umsetzung der Norm ein

 

Am 10. September 2021 veröffentlichte das in Berlin ansässige Deutsche Institut für Normung (DIN) im Beuth-Verlag die DIN-Norm 77235 „Basis-Finanz- und Risikoanalyse für Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen“. Interessierte Kreise können die Norm unter der Adresse http://www.beuth.de beziehen. Die Entwicklung der Norm, an der zahlreiche Vertreter namhafter Banken, Versicherungen und Beratungsgesellschaften beteiligt waren, vollzog sich über einen Zeitraum von knapp drei Jahren. Initiiert hatte die Norm die Defino Institut für Finanznorm AG aus Heidelberg.

52 Finanzthemen für die neutrale Ermittlung des individuellen Beratungsbedarfs

Die Din-Norm 77235 umfasst insgesamt 52 relevante Finanzberatungsthemen für Selbstständige, kleinere und mittlere Unternehmen jeder Art, Arztpraxen oder Apotheken oder auch freiberuflich tätige Personen. Die Themen sind untergliedert in Basisthemen wie das allgemeine Haftungsrisiko oder die Betriebsunterbrechungsgefahr sowie sechs weitere für Gewerbetreibende typische Themenbereiche, wie zum Beispiel zu Auslandstätigkeiten oder Immobilien. Bei den Basisthemen und in den individuell als relevant identifizierten Themenbereichen werden dann die einzelnen Risiken und Notwendigkeiten und deren Relevanz analysiert und über Sollwerte potentielle Bedarfe festgestellt und priorisiert. „Der Unternehmer erhält so einen neutralen, reproduzierbaren und sich am tatsächlichen Bedarf orientierenden Fahrplan für notwendige Aktivitäten zur Absicherung und Fortentwicklung seines Betriebes“, so Mathias Grellert, Senior Project Manager beim Defino Institut und stellvertretender Obmann des DIN-Ausschusses.

Die Finanzbranche trifft bereits Vorkehrungen zur Normanwendung. Erste Software-Anbieter und Bildungsdienstleister stellen der Finanzbranche für die Anwendung der Geschäftskunden-Finanzanalyse entsprechende Software-Applikationen beziehungsweise Bildungsangebote zur Verfügung. Die Zertifizierung von Beratungs- und Maklerbetrieben auf die korrekte Normanwendung ist beim Defino-Institut möglich. Kontaktanfragen sind per Mail an info@defino.de erbeten.

Über die DEFINO Institut für Finanznorm AG:

Die DEFINO Institut für Finanznorm AG ist aus der 2011 gegründeten gleichnamigen GmbH hervorgegangen. Vorrangiger Geschäftszweck des in Heidelberg ansässigen Unternehmens ist die Zertifizierung von Personen, Unternehmen und Hilfsmitteln, die von DEFINO initiierte und andere wesentliche Standards und Normen für die Finanzbranche vollständig und verbindlich umsetzen, sowie Unternehmen, die die vollständige Umsetzung dieser Standards und Normen unterstützen.

Im Dienste der mit Finanzberatung befassten Unternehmen, Berater und Vermittler sowie im berechtigten Verbraucherinteresse initiiert und etabliert das DEFINO Institut allgemein gültige DIN- Standards und -Normen  zur nachhaltigen Verbesserung der Versicherungs- und/oder Finanzberatung. Das Unternehmen arbeitet dabei eng mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN), mit Wissenschaftlern, Verbraucherschutzorganisationen und Experten des Finanzdienstleistungsgewerbes zusammen.

Vorstand des DEFINO Instituts ist Dr. Klaus Möller. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Bernhard Termühlen. Vorsitzender des DEFINO-Kuratoriums ist Dr. Bernward Maasjost, Dr. Herbert Walter ist der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Defino Institut für Finanznorm AG, Kirschgartenstr. 52, 69126 Heidelberg, Tel: 06221 6732073, www.defino.de

Erweiterung des Privat- und Gewerbekundengeschäfts in Franken

 

Der Industriemakler MRH Trowe meldet die neunte Akquisition im Jahr 2021. Anfang September hat das Frankfurter Maklerhaus die auf Privat- und Gewerbekunden spezialisierte Kolb & Bär Versicherungs- und Finanzmakler GmbH übernommen. Damit baut MRH Trowe seine Präsenz in Süddeutschland mit Fokus auf die Region Franken weiter aus. Mit künftig rund 30 Mitarbeitern an den Standorten Pegnitz und Kulmbach zählt MRH Trowe nun zu den fünf größten Maklern in der Region. Bereits zu Jahresbeginn übernahmen die Hessen die ebenfalls auf Unternehmenskunden spezialisierte KVM Kulmbacher Versicherungsmakler GmbH. Beide Unternehmen werden künftig eng zusammenarbeiten.

„Mit dem Zukauf von Kolb & Bär bedienen wir zwei strategische Ziele: Zum einen verfügt das Team, ebenso wie die MRH-Trowe-Kollegen aus Kulmbach, über eine ausgeprägte Expertise im Privat- und im Gewerbeversicherungsgeschäft“, sagt Ralph Rockel, Vorstand bei MRH Trowe. „Zum anderen können wir mit dem Knowhow der Kollegen in Pegnitz, das jetzt zu unseren Standorten Kulmbach und Nürnberg hinzukommt, die Region Süddeutschland hervorragend erschließen.“

Die Kolb & Bär Versicherungs- und Finanzmakler GmbH wurde 1986 gegründet. Mit einem sechsköpfigen Team betreuen die Spezialisten über 4.000 Mandaten aus dem Privat- und Gewerbesektor. Die beiden Geschäftsführer Georg Kolb (61) und Matthias Bär (53), werden das Geschäft in enger Zusammenarbeit mit Robert Klaus, Regional-Manager SÜD bei MRH Trowe, bis Ende 2022 weiterführen. Die Gewerbekunden sollen dann über eine gemeinsame Plattform mit KVM betreut werden. Der Standort in Pegnitz bleibt darüber hinaus erhalten.

„MRH Trowe war ganz klar unser Wunschpartner. Nachdem Matthias Bär und ich das Geschäft über 30 Jahre erfolgreich geführt haben, ist es Zeit für einen Generationswechsel. Voraussetzung dafür war, mit einem verlässlichen Partner mit einer klaren Vision für unsere Kunden und Mitarbeiter zusammenzuarbeiten“, sagt Georg Kolb. „Die Kollegen von MRH Trowe kennen das Brokergeschäft von der Pike auf. Mit KVM sind wir seit Jahren freundschaftlich verbunden. Zusammen können wir Potenziale heben und Privat- als auch Gewerbekunden in Franken noch umfangreicher und maßgeschneiderter beraten.“

MRH Trowe übernimmt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 100 Prozent der Gesellschaftsanteile von Kolb & Bär. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Mesterheide Rockel Hirz Trowe AG Holding, Walther-von-Cronberg-Platz 6, 60594 Frankfurt am Main, Tel: +49 (0) 69 6605889-0, www.mrh-trowe.com

Der Vizepräsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Andreas Vollmer, ist ab sofort in den Lenkungsausschuss des Arbeitskreises Beratungsprozesse (AKB) berufen worden.

 

Der AKB hat das Ziel, Versicherungs- und Finanzvermittler in ihrer kundenorientierten Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen zu unterstützen. Sein Engagement für mehr Beratungsqualität bringt der Arbeitskreis auch bei Normungsvorhaben des DIN-Instituts ein. Koordinator des AKB ist Friedel Rohde, Geschäftsführer der www.deutsche-versicherungsboerse.de.

Im Lenkungsausschuss des AKB fließen alle Fäden zusammen. Hier entstehen die fachlichen und systematischen Grundlagen für einen kundenorientierten Beratungsprozess. Das Gremium liefert Impulse, koordiniert und steuert die Arbeit in den sieben Expertengruppen und verantwortet die Qualitätssicherung. Sein Engagement für mehr Beratungsqualität bringt der AKB auch bei Normungsvorhaben des DIN-Instituts ein, an dem auch BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer seit 2015 mitarbeitet.

Der BVK ist darüber hinaus im AKB seit Jahren durch die Geschäftsführung vertreten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Beitrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

  1. GRUNDFRAGEN

Viele VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, fragen, ob der Versicherer seine Leistung wegen staatlicher Unterstützungsleistungen mindern darf. Die Antwort auf diese Frage dürfte nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung überwiegend Nein lauten, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen und Gewichtungen. Im Kern werden drei Szenarien diskutiert: Die Betriebsschließungsversicherung als Summenversicherung, die Betriebsschließungsversicherung als Schadensversicherung und (in beiden Fällen) leistungseinschränkende Klauseln in den AVB. In einem Exkurs (IV) wird ergänzend die Frage nach einer etwaigen Rückzahlung staatlicher Leistungen wegen des Anspruches aus einer BSV diskutiert.

  1. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SUMMENVERSICHERUNG
  2. DAS ALTE VVG

Der Begriff Summenversicherung kommt im geltenden VVG nicht vor. Auch die – nicht einheitlichen – AVB für Betriebsschließungsversicherungen kennen diesen Begriff nicht.[1] Der Begriff Summenversicherung stammt aus der Wissenschaft, worauf schon die Motive zum VVG[2] hinweisen. Dort wird er definiert als eine Vereinbarung, die bezweckt den VN eine von dem Eintritt eines Schadens unabhängige oder über den Betrag des Schadens hinausgehende Leistung zu verschaffen. In der Summenversicherung geht es, nach allgemeiner Meinung, um eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird in Höhe der fest vereinbarten Versicherungsleistung unwiderlegbar vermutet.[3] Dabei gingen die Motive zum VVG davon aus, dass Vereinbarungen, die bezwecken, dem VN ein von dem Eintritt des Schadens unabhängige Leistung zu verschaffen, nur bei solchen Versicherungen getroffen werden können, die sich auf eine Person beziehen.[4] Deshalb wurde unter der Geltung des früheren VVG (bis 31.12.2007) angenommen, dass zwar die Personenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung vereinbart werden kann. Dagegen sei die Nicht-Personenversicherung nur als Schadensversicherung möglich.[5]

  1. DAS NEUE VVG

Mit dem Inkrafttreten des neuen, heute geltenden, § 1 VVG (01.01.2008) wurde die Zweiteilung in Schadens- und Personenversicherung aufgegeben. Die Gegenüberstellung dieser Begriffe sei, so heißt es in der Gesetzesbegründung, sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eine Schadensversicherung beinhalten kann (z. B. in der Krankenversicherung).[6] Stattdessen umschreibt § 1 VVG heute für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten. Es heißt dort wörtlich: Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Entscheidend ist somit nicht, ob es sich um eine Summen-, eine Schadens- oder eine Personenversicherung handelt. Es kommt allein darauf an, zu welcher Leistung sich der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet hat.

Daraus folgt, dass es auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Daraus folgt ferner, dass eine pauschale Bedarfsdeckung, die die Auszahlung einer ganz bestimmten Summe, etwa pro Tag, vorsieht, auf der Grundlage des heute geltenden VVG jederzeit zulässig und möglich ist. Eine Beschränkung einer solchen pauschalen Bedarfsdeckung auf die Personenversicherung enthält das VVG nicht mehr.

Dies bedeutet, immer dann, wenn in den zugrundeliegenden AVB dem VN bei Eintritt eines definierten Ereignisses eine pauschale Entschädigungszahlung versprochen wird, ist diese zu zahlen. Anders als früher ist es heute also möglich auch außerhalb der Personenversicherung abstrakte Bedarfsdeckungen in Form von Versicherungssummen zu vereinbaren. Vereinbarungen dieser Art verstoßen auch nicht gegen ein allgemeines Bereicherungsverbot. Ein solches ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot gab es, so der BGH, auch unter der Geltung des früheren VVG nicht.[7] Aus diesem Grunde ist der frühere § 55 VVG, aus dem ein Bereicherungsverbot teilweise hergeleitet worden war, durch die VVG-Reform ersatzlos weggefallen. Heute gilt, dass der Versicherer die Leistung schuldet, die er vertraglich versprochen hat (§ 1 VVG). Ist vertraglich eine Summe, im Sinne eines abstrakten Bedarfs, vereinbart, so ist diese zu zahlen. Stellt der Vertrag auf einen konkreten Schaden ab, so ist dieser Schaden zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf das Schadensersatzrecht des BGB sondern auf die vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Schadensberechnung an.[8]

  1. DIE VEREINBARUNGEN IN DER BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG
  2. a) Die Formulierungen wie in den Musterbedingungen des GDV

Aus alledem folgt, dass es für die Betriebsschließungsversicherung darauf ankommt, welche Vereinbarungen die VR mit den VN im Rahmen der jeweils zugrunde gelegten AVB getroffen haben.

So heißt es beispielsweise in den Musterbedingungen des GDV (Stand: 2004) zur Betriebsschließungsversicherung in Ziff. 3 a: Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung…den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Vereinbarungen dieser Art hat beispielsweise die Allianz ihren Bedingungen (BS 311/05, § 2 I 1) zugrunde gelegt. Die gleiche Formulierung findet sich in den AVB des HDI Gerling (Betriebsschließung 2012, Ziff. 3 a), oder den AVB der AXA (AVB BS 2002, Ziff. 3 a). Diese Formulierung findet sich auch in den AVB der R+V (IND-BHIBS 0108, § 2 Ziff. 3 a).

Im Kern verspricht der Versicherer in diesen Fällen den Ersatz des Schadens in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zu vereinbarten Dauer. Aus dieser Formulierung schlussfolgert das LG München I[9], dass es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung und nicht um eine betragsmäßig von der Ursache unabhängige Summenversicherung handele. Zweck einer Betriebsschließungsversicherung sei es, sich für den Schaden durch Umsatzausfall zu versichern. Die vereinbarte Summe für die Tagesentschädigung sei, nach dem Willen der Parteien, pauschal vereinbart worden. Mithin solle der Schaden durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungsleistung zu vermeiden. Dafür spreche auch die Klausel zur Anrechnung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsleistungen, die in diesem Zusammenhang zulässig sei.

  1. B) BGH V. 04.04.2001 – IRRELEVANT

Das LG München I beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 04.04.2001[10]. Tatsächlich ging es im Urteil des BGH nicht um die Abgrenzung zwischen einer auf abstrakte Bedarfsdeckung gerichteten Summenversicherung gegenüber einer den konkreten Schaden umfassenden Schadensversicherung. Vielmehr ging der BGH davon aus, dass ein (pauschaler) Höchstentschädigungsbetrag für die Tötung von durch eine Tierseuche befallenen Schweinen, begrenzt auf eine bestimmte Anzahl, vereinbart war. Es war mit anderen Worten unstreitig, dass es sich im Falle des BGH um eine Schadensversicherung handelte. Dem Gericht ging es um eine völlig andere Frage nämlich die, ob der damals geltende § 55 VVG ein allgemeines Bereicherungsverbot erteilte, was der BGH verneinte, und welche Konsequenzen es hat, wenn man den Versicherungswert durch Vereinbarung eines bestimmten Betrages (Taxe) festgesetzt hatte. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des BGH vom 04.04.2001 für die hier relevante Frage, ob die Parteien eine abstrakte Tagesentschädigung oder einen konkreten Schadensersatz vereinbart haben, keine Aussage trifft, da der BGH ersichtlich von einer Schadensversicherung ausging.

  1. c) BGH v. 04.07.2001 – relevant

Die letztlich entscheidende Frage lautet deshalb, ob es sich bei der Leistungsvereinbarung, in den hier relevanten Bedingungswerken, wirklich um die Vereinbarung eines konkreten Umsatz- oder Verdienstausfalls handelt. Mit dieser Frage hat sich der BGH am 04.07.2001[11] im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung auseinandergesetzt. Der Gerichtshof wies auf die Gestaltungsfreiheit der Versicherer hin. Es sei ihnen unbenommen die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.[12] Die für die Summenversicherung charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung sei dann gegeben, wenn der Versicherte im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalte, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich habe. Es solle pauschal ein Bedarf abgedeckt werden, von dem angenommen werde, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eingetretenem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten ziele und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpasse.[13] Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfall sähen aber der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen nicht vor. Diesen Gedanken führte der BGH sodann aus.

  1. d) Schlussfolgerungen

Wendet man diese Überlegungen auf die Formulierung der hier relevanten AVB an, so spricht zunächst für die Einordnung als Schadensversicherung die Formulierung, wonach der Versicherer im Falle der Schließung den Schaden ersetzt. Gegen die Einordnung als Schadensversicherung spricht allerdings, dass der Schaden nicht konkret an Umsatz oder Gewinneinbußen berechnet, sondern in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag bis zur vereinbarten Dauer fingiert wird. Es kommt mit anderen Worten gar nicht darauf an, welchen Schaden das Unternehmen des VN tatsächlich hatte. Es kommt ausschließlich auf die vereinbarte Tagesentschädigung und darauf an, für welche Dauer der VN eine solche Entschädigung vereinbart hat. Es geht mit anderen Worten darum, dass der VN vom VR für einen bestimmten Zeitraum eine Tagesentschädigung bei definierten Betriebsschließungen verlangen kann. Ob die Betriebsschließung – wie in der Coronapandemie – möglicherweise sehr viel länger dauert, spielt für die Leistungsverpflichtung keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, welchen tatsächlichen Umsatzausfall und/oder Verdienstausfall der VN durch die Betriebsschließung erlitt. Er soll, so das Leistungsversprechen, für jeden Tag der Betriebsschließung eine der Höhe nach vereinbarte Tagesentschädigung erhalten. Ob diese ausreicht, den tatsächlichen eingetretenen Schaden zu decken oder nicht, spielt keine Rolle. Deshalb kann die Kalkulation des Versicherers auch nicht auf tatsächlichen konkreten Umsatz- oder Gewinneinbußen des VN beruhen, sondern ausschließlich auf der Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund von Infektionen nach dem IfSG Betriebsschließungen für eine bestimmte Zahl von Tagen eintreten könnten oder nicht. Nicht ein konkret eintretender Umsatz- oder Gewinnausfall bildet somit die Grundlage für die Prämienkalkulation des Versicherers, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass für eine bestimmte Zeit von Tagen Betriebsschließungen mit der Folge der Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung drohen könnten.

Genau das umfasst das Leistungsversprechen, so wie es in den hier zu beurteilenden AVB gegeben wurde. Dieses Leistungsversprechen hat nichts mit einem konkret eintretenden Schaden zu tun, sondern ist ausschließlich an einer vereinbarten Tagesentschädigung orientiert.

Wie im Urteil des BGH vom 04.07.2001[14] sehen die hier zugrunde liegenden AVB eine Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls nicht vor.

Richtig ist, dass die Versicherer die AVB anders hätten gestalten können. Dazu wären sie, worauf der BGH am 04.07.2001[15] ausdrücklich hinweist, ohne Weiteres berechtigt gewesen. Die Versicherer haben insoweit Gestaltungsfreiheit und der Blick auf andere Bedingungswerke zeigt, dass sie von dieser Gestaltungsfreiheit auch Gebrauch gemacht haben. So heißt es etwa in den AVB der Versicherungskammer Bayern (AVB BS 2002 – Stand: 01.01.2008), dass die „Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt ist. Tagesumsatz, so heißt es weiter, ist der Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs; Wochenumsatz 1/52 des Jahresumsatzes“.

Bei einer solchen Formulierung ist es klar, dass es sich um die Anknüpfung an eine ganz bestimmte Art der Schadensberechnung handelt. Es wird ein konkreter Bedarf versichert. Wenn aber, wie in den Musterbedingungen des GDV und den hier zitierten Bedingungswerken der Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung fingiert wird, wenn in Wirklichkeit also gar keine Schadensberechnung stattfindet, so geht es den Parteien ersichtlich um die Absicherung eines abstrakten Bedarfs, ähnlich wie in der Unfallversicherung. Letztlich schafft sich der VN durch eine solche Summenversicherung einen gewissen finanziellen Puffer, ohne sicher sein zu können, dass dieser Puffer den tatsächlich eintretenden Schaden auch nur annähernd ausgleicht. Für den VN ist eine solche Vereinbarung sinnvoll, weil die Prämie sich nicht an etwaigen konkret eintretenden Schäden orientiert und deshalb eher niedrig bemessen ist. Auch die Kalkulationsgrundlagen für den Versicherer sind klarer als bei der Anknüpfung an konkret eintretende Schäden, die in ihrer Höhe häufig schwer im Voraus zu kalkulieren sind. Umgekehrt gehen beide Seiten Risiken ein. Der VN, weil ein Teil des ihn möglicherweise treffenden Schadens unversichert bleibt und der VR, weil er möglicherweise nicht damit rechnet, dass Ereignisse wie COVID-19 mit pandemischen Ausmaßen eintreten, sodass er Tagesentschädigungen über längere Zeiträume für präventive Betriebsschließungen zahlen muss.

Letztlich aber, und das ist entscheidend, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien im Versicherungsvertrag getroffen haben. Wenn sie, wie in den hier zu beurteilenden AVB, den Begriff Schaden benutzen und ihn durch eine fingierte vereinbarte Tagesentschädigung ausfüllen, dann ist nicht am gewählten Begriff (Schaden) festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Parteien ist maßgeblich (falsa demonstratio non nocet).[16]

Es bleibt festzuhalten: In den Fällen, in denen die AVB der Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigungsberechnung mit dem Wortlaut wie in den Musterbedingungen des GDV enthalten, haben die Parteien für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer eine Tagesentschädigung vereinbart. Diese Tagesentschädigung ist zu zahlen, ganz unabhängig davon, wie hoch als Folge der Betriebsschließung tatsächlich Umsatz- oder Gewinneinbußen waren.

  1. e) Keine Änderung durch § 21 Musterbedingungen GDV

An diesem Ergebnis ändert auch § 21 der Musterbedingungen des GDV nichts. Dort heißt es: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).“ Ganz praktisch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es diese Klausel nicht in allen AVB, die am Markt verwendet wurden, gibt. Außerdem haben, jedenfalls in der Coronapandemie, die Unternehmen bisher nicht nur keinen Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen, sondern nur Hilfeleistungen des Staates zugewiesen bekommen.[17] Selbst wenn es sich aber bei der einen oder anderen Hilfeleistung des Staates um eine Entschädigung im Sinne von § 21 der Musterbedingungen des GDV handeln sollte, decken diese, nach den bisherigen öffentlichen Informationen, den Schaden in den Unternehmen bei weitem nicht ab. Wenn und soweit Ansprüche aus der BSV zur Lückenfüllung bestünden, würden diese somit nicht in Konkurrenz zu den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen stehen.

Hier von unabhängig ist – für die BSV als Summenversicherung – darauf hinzuweisen, dass § 21 BSV (Musterbedingungen – GDV) wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Infolgedessen ist eine unangemessene Benachteiligung durch diese Klausel anzunehmen mit der Folge, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt auf die Natur des Vertrages ab. Die Norm sorgt dafür, dass eine formularmäßige Ausfüllung von Kardinalpflichten für unzulässig erklärt wird.[18] Die Norm hat drei Tatbestandsmerkmale. Im Zentrum steht die Natur des Vertrages, hier der Betriebsschließungsversicherung. Wie oben entwickelt handelt es sich bei der Entschädigungsberechnung nach den Muster-AVB um eine am abstrakten Bedarf orientierte, der Höhe nach als Tagesentschädigung fingierte, Summenversicherung. Den Anspruch auf diese Leistung erwirbt sich der VN durch Prämienzahlung. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer privaten Unfallversicherung. Entschädigungsleistungen aus einer solchen Versicherung sind auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch deshalb nicht anzurechnen, weil der Schädiger zu dieser Entschädigungsleistung weder etwas beiträgt, noch darf er durch eine freiwillige Versicherungslösung des VN entlasten werden.

Bei der Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung, die am abstrakten Bedarf orientiert ist, handelt es sich somit um eine Kardinalpflicht, die gefährdet wäre, wenn die Leistung an den VN davon abhängig gemacht werden würde, ob und in welchem Umfang staatliche Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art erbracht werden. Diese Leistungen haben mit dem Versicherungsschutz, den sich der VN freiwillig und auf eigene Kosten verschafft hat, nichts zu tun. Infolgedessen erweist sich § 21 BSV aus der Perspektive von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam.

  1. F) VORLÄUFIGES FAZIT

Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass AVB, die im Sinne der Musterbedingungen des GDV gestaltet sind, eine am abstrakten Bedarf orientierte, summenmäßig gestaltete Entschädigung dem VN zuweisen. Etwaige staatliche Entschädigungsleistungen, gleich welcher Art und Höhe, sind auf das Leistungsversprechen aus der BSV weder anzurechnen, noch sind staatliche Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die BSV leistet.

III. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SCHADENSVERSICHERUNG

Es wurde bereits mehrfach betont, dass die Versicherer Gestaltungsfreiheit bei der Frage haben, ob sie die Betriebsschließungsversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausformen.[19] Entscheidend ist, so der BGH, was der Versicherer vertraglich versprochen hat. Dies muss er halten.[20] Wenn ein Versicherer, wie etwa die Versicherungskammer Bayern, die Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt, so wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt. Es handelt sich folglich auch nach den Motiven zum VVG um eine Schadensversicherung.[21] Tatsächlich wird in den AVB der Versicherungskammer Bayern der Tagesumsatz als der Wochenumsatz, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs, definiert. Der Wochenumsatz wird ferner durch 1/52 des Jahresumsatzes (§ 2 Ziff. 1 a AVB BS 2002) konkretisiert.

In anderen AVB, die in der Praxis verwendet wurden, gibt es Entschädigungen in Höhe von 75 % des Tagesumsatzes. Einige Bedingungen beziffern die Höhe der Tagesentschädigung auf 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme. Einige Klauselwerke stellen für die Berechnung der Entschädigung auf den Vertragsausfallschaden ab.[22] In diesen Fällen handelt es sich in der Tat bei der BSV um eine Schadensversicherung.[23] Die Entschädigung wird zunächst einmal nach den zugrunde liegenden Berechnungsmodi der jeweiligen AVB errechnet. Eine Kürzung nach Maßgabe des § 76 VVG käme dann in Betracht, wenn die versicherte Entschädigung den wirklichen Wert des Interesses erheblich übersteigen würde.[24] Die Frage wäre, ob die vereinbarte Entschädigung (Taxe) zu einer erheblichen Bereicherung des VN führen würde.[25] Für eine solche Annahme dürfte bei Leistungen aus der BSV im Zeichen der Coronapandemie schon deshalb wenig sprechen, weil die Schäden, die die Unternehmen durch Betriebsschließungen erlitten haben und weiterhin erleiden werden, in aller Regel sehr viel höher sind als die Entschädigungsleistungen aus der BSV. Darüber-hinaus muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welches Leistungsversprechen sich die Parteien der Höhe nach gegeben haben.[26]Etwaige unklare Formulierungen wären im Sinne der kundenfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB zu korrigieren.

Wenn und soweit die AVB in diesen Fällen einen Wegfall der Entschädigungspflicht bei staatlichen Leistungen enthalten, so wie § 21 Muster-AVB des GDV, so wäre auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den staatlichen Leistungen bisher regelmäßig nur um Hilfs- und Unterstützungszahlungen handelte, nicht hingegen um Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts. Außerdem gilt auch hier, dass die Höhe der staatlichen Leistungen die tatsächlichen Umsatz- und Ertragseinbußen der Unternehmen bei weitem nicht wettmachen, sodass eine Konkurrenz mit Zahlungen aus der BSV rein rechnerisch kaum denkbar ist.

Sollte ein VN in Zukunft den Staat tatsächlich nach dem IfSG oder wegen Aufopferung auf Entschädigungsleistung in Anspruch nehmen, so müsste das dem Versicherer der BSV angezeigt werden. Die VN könnten nun vom VU ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung beantragen. Das VU dürfte die Abtretung der Staatshaftungsansprüche verlangen. Bei alledem ist das Quotenvorrecht des § 86 VVG zu berücksichtigen. Der Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer darf danach nicht zum Nachteil des VN geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 VVG). Hiervon kann nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden (§ 87 VVG).

  1. EXKURS RÜCKZAHLUNG STAATLICHER LEISTUNGEN

Gelegentlich wird gefragt, ob VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, möglicherweise verpflichtet sind staatliche Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen, wenn und soweit Leistungen aus der BSV erbracht worden sind.

1) Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, nicht hingegen Arbeitgeber, haben nach § 95 Abs.3 Nr. 1 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld schützt somit den Arbeitnehmer. Voraussetzung des Anspruchs nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist ein „Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“. Wenn das Entgelt nicht ausfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.[27] Hat der Staat in diesen Fällen Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist es, wegen der fehlenden Voraussetzung des § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zurückzugewähren.

Diese Grundsätze können auch bei einer BSV eine Rolle spielen, jedenfalls dann wenn es, wie oben entwickelt, um eine Schadensversicherung geht. In diesen Fällen dient die BSV dem Ausgleich des tatsächlich entstehenden Schadens durch coronabedingten Arbeitsausfall. Infolgedessen müsste in diesen Fällen das Kurzarbeitergeld, soweit es durch die Leistung der BSV ausgeglichen wird, an den Staat zurückgewährt werden.[28] Handelt es sich demgegenüber bei der BSV um eine echte Summenversicherung, so geht es nicht um die Abdeckung eines konkreten Schadens, sondern um den Ausgleich einer versprochenen Summe für ein bestimmtes Ereignis. Infolgedessen liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Zahlung des Kurzarbeitergelds nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor – das Kurzarbeitergeld ist folglich nicht zurückzuzahlen.

2) “Novemberhilfen“ – Beschluss vom 28.10.2020

In einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länder wurde am 28.10.2020 ein Beschluss mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pademie gefasst. In der Ziff. 11 heißt es, dass den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt wird , um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Die Prozente für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilfe-rechtlichen Vorgaben ermittelt. Darüberhinaus werden (Ziff. 12) bisher bereits beschlossene Maßnahmen des Bundes verlängert. Dieser Beschluss des Bundes wurde von den Ländern umgesetzt. So gibt es etwa eine Richtlinie in Bayern für die Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe) vom 24.11.2020[29]. Vergleichbare Richtlinien gibt es von allen Bundesländern im Netz. Kurzarbeitgeld wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfen angerechnet[30]. In Ziff. 4.3 heißt es:

„Aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltende Zahlungen werden auf Leistungen der Novemberhilfe angerechnet; soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus … Versicherungen, erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe, ansonsten erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe in Rahmen der Schlussabrechnung. In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum (Ziff. 6.4). Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich erhaltenden Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 … umfassen. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen (Ziff. 6.4).“

Die Leitlinien des anderen Bundesländer sind gleich. Im Ergebnis heißt dies, dass Zahlungen von der BSV bei Antragstellung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für Leistungen die der Versicherer der BSV im Antragszeitraum bewillig hat. Ansonsten sind in die Schlussabrechnung, die spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen ist, tatsächlich erhaltende Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 abzuziehen.

Der Wortlaut ist eindeutig. Etwaige Leistungen aus der BSV, die nach der spätestmöglichten Beantragung (31.12.2021) fällig werden, sind nicht abzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, ein sehr einfaches und klares Verfahren. Leistungen aus der BSV werden dann und nur dann angerechnet, wenn sie im Zeitraum bis 31.12.2021 entweder tatsächlich ausgezahlt oder bewilligt worden sind.

Leistungen des Versicherers, die beispielsweise wegen der Durchführung eines Rechtsstreites erst nach dem 31.12.2021 fällig werden, sind nicht zurückzuzahlen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein VN seinen Anspruch aus der BSV nicht geltend macht, um die Anrechnung im Rahmen der Novemberhilfen quasi zu umgehen. Damit würde der Begünstigte rechtsmissbräuchlich handeln. So heißt es in § 226 BGB, das die Ausübung eines Recht, hier die das Recht auf den Anspruch aus einer BSV nicht gelten zu machen, unzulässig ist, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem Anderen (hier: dem Staat) Schaden zuzufügen. Daraus folgt umgekehrt, das die Unternehmen, die über eine BSV verfügen verpflichtet sind, den Anspruch aus der BSV geltend zu machen. Im Rahmen des durch die Novemberhilfe entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Staat sind sie verpflichtet ihren Versicherer aufzufordern, die Prüfung des Anspruchs bis zum 31.12,2021 abzuschließen, damit über die Frage der Anrechenbarkeit entschieden werden kann. Grundsätzlich gilt § 14 Abs. 2 VVG, wonach die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang der Leistung normalerweise innerhalb eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles beendet sein sollen. Andernfalls, kann der VN Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der VR voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Hiervon ausgehend obliegt es den BSV versicherten Unternehmen Ihren Anspruch neben der Novemberhilfe, unverzüglich gegenüber dem VR gelten zu machen und dafür zu sorgen, dass der VR seine Leistungspflicht bis zum 31.12.2021 prüfen kann.

In den Fällen, in denen der VR möglichweise die Leistung verweigert, etwa weil nach seiner Einschätzung für die Corona-Pandemie keine Deckung besteht, hat der VN zwei Möglichkeiten. Er kann entweder die Ablehnung akzeptieren oder aber im, Klagewege dagegen vorgehen. In beiden Fällen ist im Rahmen der Novemberhilfen nichts anzurechnen, da es bis zum 31.12.2021 weder eine Zahlung noch eine Leistungsbewilligung durch den VR gab.

  1. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Wenn und soweit das Leistungsversprechen in der BSV so ausgestaltet wurde, wie in den GDV-Musterbedingungen, ist der Versicherer zur Leistung der vereinbarten Tagesentschädigung (Summenversicherung) verpflichtet. Auf diese Tagesentschädigung sind etwaige staatliche Leistungen, gleich welcher Art und Höhe, nicht

Wenn und soweit die BSV als Schadensversicherung ausgestaltet wurde, ist die Höhe der Entschädigung nach den Vereinbarungen in den AVB zu errechnen. Eine Minderung der Entschädigung nach § 76 VVG (Taxe) dürfte in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Schaden, den die Unternehmen durch die Betriebsschließungen in der Coronakrise erlitten haben, in aller Regel weitaus höher ist als die Leistungen aus der BSV.

Nimmt ein VN den Staat aus öffentlich-rechtlichen Entschädigungsregeln in Anspruch, so dürften dies in aller Regel nicht mit Leistungen aus der BSV kollidieren, weil die Leistungen des Staates weitaus geringer sind als der tatsächlich eingetretene Schaden.

Sollte dies ausnahmsweise einmal anders sein, so geht der Anspruch des VN gegen den Staat insoweit auf den Versicherer über, als der VN dadurch keinen Nachteil erleidet (§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 87 VVG).

Hiervon abgesehen müssen staatliche Leistungen in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden. Das kann das Kurarbeitsgeld und die “Novemberhilfen“ betreffen.

Dabei sind die Unternehmen verpflichtet, Leistungen der BSV zeitnah geltend zu machen, sie verstoßen andernfalls im Verhältnis zum Staat gegen §226 BGB.

[1] Überblick bei Orlikowski-Wolf/Gubenko: Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 675ff.

[2] Nachdruck 1963, S. 71.

[3] BGH v. 20.12.1972 – IV ZR 171/71, VersR 1973, 224 m.w.N.; BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184 unter II m.w.N.; BGH v. 04.07.2001 – IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 unter 4 a m.w.N.; LG Dortmund v. 07.12.1995 – 17 S 218/95, VersR 1996, 963 m.w.N.

[4] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 72.

[5] BK/Schauer, Vorbem. §§ 49-68 a VVG, Rn. 1; unter Hinweis auf Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. vor §§ 49-80 Anm. 3; Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl. V/2, Rn. B 73; Sieg, ZVersWiss 1973, 321; BGH v: 24. 09:1969 – IV ZR 776/68 –, BGHZ 52, 352, 353f.; zuvor bereits Möller, JW 1938, 916.

[6] Vertiefend Niederleithinger, Das neue VVG, Nomos-Verlag 2007, S. 96.

[7] BGH v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, VersR 1998, 305, ab Rn. 27; BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, VersR 2001, 749, Ls. 1.

[8] Vertiefend Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., vor § 74, Rn. 25.

[9] 12 O 5868/20 unter II 4 b.

[10] IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[11] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[12] So bereits Leitsatz 1.

[13] So zuvor bereits BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184; Neeße, Übergang der Schadensersatzforderung, die der Versicherungsnehmer gegen seinen Schädiger hat, auf den Versicherer in der privaten Krankenversicherung, VersR 1976, 704, 707.

[14] IV ZR 307/00.

[15] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[16] Vergleiche BGH v. 09.10.2000 – II ZR 345/98, NJW 2001, 144.

[17] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., Anh. (BSV) FBUB 180, Rn. 17 (COVID-19-Soforthilfen) und Rn. 18 (Kurzarbeitergeld); ähnlich: Orlikowski-Wolf/Gubenko, Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 676, 681.

[18] BGH v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 206; BGH v. 12.10.1978 – VII ZR 2020/77, BGHZ 72, 208, BGH v. 25.06.1973 – II ZR 72/71, NJW 1973, 1878.

[19] So der BGH zur Krankentagegeldversicherung v. 04.07.2001 – IV ZR 207/00, VersR 2001, 1100.

[20] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[21] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 70.

[22] Zu diesen Beispielen Orlikowski-Wolf/Gubenko, a.a.O., r+s 2020, 676, 677f.

[23] So auch für einen Fall dieser Art das LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

[24] Darauf weist das LG München I am 22.10.2020 – 12 O 5868/20 zurecht hin.

[25] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 76, Rn. 12 m.w.N.

[26] Mustergültig insoweit LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20.

[27] LAG Schleswig-Holstein v. 15.06.1989 – 4 Sa 628 / 88.

[28] So im Ergebnis LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895 / 20; LG Magdeburg v. 06.10.2020 – 31 O 45 / 20; LG Darmstadt v. 09.12.2020 – 4 IO 220 / 20; LG Hamburg v. 04.11.2020 -412 HKU 91 / 20; LG Flensburg v. 10.12.2020 – 4 O 153 / 20; LG Hannover v. 01.02.2021 – 19 O 163 / 20.

[29] Az. PGÜ – 3560 – 3 / 2 / 185.

[30] Leitlinien Bayern Ziff. 4.4

 

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Der Aufsichtsrat der BCA AG hat sich neu formiert.

 

Im Rahmen der konstituierenden Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Hauptversammlung wurde Dr. Gerrit Böhm am 25. August 2021 zum neuen Aufsichtsratsvorsitzendenden der BCA AG gewählt. Der Vorstand der VOLKSWOHL BUND Versicherungsgruppe wird somit Nachfolger von Rainer M. Jacobus. Der langjährige Vorstandsvorsitzende der IDEAL Versicherungsgruppe, der den Aufsichtsrat rund sieben Jahre lang führte, zieht sich ebenso wie der bisherige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Dieter Knörrer auf eigenen Wunsch aus dem Kontrollgremium zurück.

Dr. Gerrit Böhm übernimmt den Vorsitz im Aufsichtsrat des Maklerdienstleisters BCA. Der promovierte Diplom-Kaufmann ist seit 2007 beim VOLKSWOHL BUND tätig und verantwortet dort seit Mai 2017 als Vorstand die Ressorts Rechnungswesen, Controlling, IT, Betriebsorganisation, Revision und Recht. Der 39-Jährige folgt auf Rainer M. Jacobus (58), der auf eigenen Wunsch seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der BCA AG mit Ablauf der Hauptversammlung beendete. Der Vorstandsvorsitzende der IDEAL Versicherungsgruppe war seit 2013 im Aufsichtsrat und seit 2014 Aufsichtsratsvorsitzender.

Weiterhin wurde Holger Kreuzkamp, Vorstand der myLife Lebensversicherung AG, zum neuen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmt. Dieter Knörrer, Gründer der bbg Betriebsberatungs GmbH, verlässt den Aufsichtsrat. Er war seit 2017 stellvertretender Vorsitzender und bereits zuvor bis 2014 einige Jahre Mitglied des Gremiums. Sowohl Aufsichtsrat als auch der Vorstand bedanken sich für die ausgezeichnete Mitarbeit, die Expertise sowie das Engagement von Rainer M. Jacobus und Dieter Knörrer. Beide haben den Maklerdienstleister über viele Jahre aktiv begleitet und mit großem Einsatz unterstützt.

Mit Dr. Andreas Eurich stand ein weiteres langjähriges Aufsichtsratsmitglied nicht mehr zur Wiederwahl für das BCA-Gremium zur Verfügung. Seit 2013 stellte der Vorstandsvorsitzende der Barmenia Versicherungsgruppe dem Oberurseler Unternehmen sein Branchenwissen innerhalb des Aufsichtsrats zur Verfügung. Daneben verließen Luca Pesarini, Vorsitzender des Verwaltungsrates der HARON Holding AG, und Stephan Schinnenburg, Vorstand Deutsche Familienversicherung, das Kontrollgremium der BCA AG. Neu im Aufsichtsrat sind dagegen Frank Lamsfuß, Vorstand der Barmenia Versicherungsgruppe, und IDEAL-Vorstand Maximilian Beck.

Insgesamt setzt sich der Aufsichtsrat nunmehr aus 9 Mitgliedern zusammen. Das neue Gremium besteht aus: Dr. Gerrit Böhm (Vorsitzender), Holger Kreuzkamp (stellv. Vorsitzender), Maximilian Beck, Ralf Berndt, Olaf Engemann, Martin Gräfer, Frank Lamsfuß, Roland Roider und Torsten Uhlig.

Über die BCA AG:

Eckdaten: Die BCA AG mit Sitz in Oberursel im Taunus zählt seit Gründung 1985 zu den marktführenden Maklerpoolgrößen Deutschlands. Neben der Muttergesellschaft gehören zur Unternehmensgruppe die Wertpapierhandelsbank BfV Bank für Vermögen AG mit flexiblem Haftungsdachkonzept und hauseigener Fondsvermögensverwaltung PRIVATE INVESTING, die CARAT Fonds Service AG, die BCA Versicherungsvermittlungsservice GmbH (VVS GmbH), sowie die IT-Schmiede asuro GmbH. Die BCA-Gruppe unterhält derzeit mit rund 9.000 unabhängigen Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnerschaft. Der Konzernumsatz betrug im Geschäftsjahr 2019 rund 55,29 Millionen Euro, das Eigenkapital lag bei 6,74 Millionen Euro.

Dienstleistungsspektrum: Angebundenen Maklern bietet die Poolgruppe einen zeitgemäßen All-inclusive Service für die Finanz- und Versicherungsberatung. Dazu zählen auf Basis einer umfassenden Vertriebs- und Organisationsunterstützung u.a. die prämierte elektronische Beratungs- und Abwicklungsplattform DIVA sowie ein zielgruppengerechter Marketingsupport. Mit Fokus auf die Investmentsparte stehen angeschlossenen Finanzvermittlern aktuell mehr als 8.000 ausgewählte Investmentfonds zur Verfügung. Dieser breit gefächerte Asset-Fundus wird begleitet durch fundierte Kapitalmarktanalysen und Einzelfonds-Reportings sowie detaillierte TopFonds-Listen. Darüber hinaus profitieren Finanzdienstleister von innovativen digitalen Tools, wie etwa dem Investment-Shop mit durchgängiger Online-Direktabschlussstrecke, oder einem modernen Depotreporting. Das Angebotsuniversum im Versicherungsbereich deckt die gesamte Bandbreite aller gängigen Produktsparten renommierter Gesellschaften ab und Maklerpartner können im Rahmen ihrer Produktselektion auf modernste Vergleichstools, übersichtliche Kriterienkataloge sowie hauseigene Deckungskonzepte zurückgreifen. Eine Endkunden-App für Versicherung und Investment – inklusive integrierter Chat-Funktion und digitaler Bestandsübertragungsoption – rundet das insgesamt starke Leistungsspektrum ab.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

Höhepunkt im Jubiläumsjahr des Hagener Maklerverbundes

 

Am 17. September 2021 lädt der Maklerverbund germanBroker.net AG (gBnet) zum mittlerweile 8. gBnet-Partnertag in die Stadthalle Hagen ein. Im Jubiläumsjahr (20 Jahre gBnet) präsentiert gBnet seinen Partnermaklern Neuigkeiten auf Produkt- und Prozessebene. Die Veranstaltung findet im Präsenzformat in Hagen statt, dem Geschäftssitz des Dienstleisters.

Der erste gBnet-Partnertag fand parallel zur Einweihung des neuen Firmengebäudes in Hagen im Jahr 2014 statt. Das etablierte Tagungsformat stößt seitdem bei den Partnern jährlich auf reges Interesse. „Unsere Netzwerkpartner schätzen die Kombination aus Fachvorträgen zu aktuellen Themen, intensiven Workshops und Diskussionsrunden mit hochkarätigen Referenten,“ erläutert Hartmut Goebel, Vorstand. „Der Partnertag gibt genügend Raum für einen intensiven fachlichen Austausch, aber auch für persönliche Gespräche.“

Der diesjährige Partnertag ist aufgrund der anhaltenden Lage in Bezug auf Corona etwas anders strukturiert und findet in den großzügigen Räumlichkeiten der Stadthalle Hagen statt. Das Unternehmen präsentiert seinen Partnern dort die Themen zentral in einem großen Plenum. Auf der Agenda stehen vor allem Neuigkeiten zu den Bereichen Komposit Privat, Digitale Prozesse, Investment und Nachhaltigkeit bei gBnet. Zudem hält der Maklerverbund noch eine Überraschung für die Partner bereit: „Wir halten das ein oder andere Highlight bereit, aber besonders freuen können sich unsere Partner auf die Mission ‚M1‘, die auf dem Partnertag offiziell startet,“ so Goebel weiter.

Vor Ort präsentieren auch zahlreiche Versicherer und Kooperationspartner ihre Produktneuigkeiten und laden zum Dialog ein. Zu den ausstellenden Gesellschaften zählen u. a. Allianz, Basler, Continentale, Dialog, Gothaer, Hanse Merkur, Helvetia, Nürnberger und Stuttgarter.

Der Maklerverbund rechnet mit circa 150 Teilnehmern vor Ort. Parallel dazu können die gBnet-Makler auch virtuell am Partnertag teilnehmen.

Anlässlich des 20-jährigen Firmenjubiläums klingt der Veranstaltungstag am Abend mit einer festlichen Gala in der Schauburg Iserlohn aus.

Der Partnertag findet am Freitag, den 17. September 2021 von 8:30 bis 17:00 Uhr in der Stadthalle Hagen statt. Weitere Informationen gibt es unter www.germanbroker.net/partnertag.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

germanBroker.net Aktiengesellschaft, Feithstr. 129, D-­58097 Hagen, Tel.: (02331) 8045­171, Fax: (02331) 8045­3171, www.germanbroker.net

Die aktuelle Zinslage hat für Investoren und Anleger ihre Licht- und Schattenseiten.

 

„Das Modell der sogenannten Tilgungsaussetzung, endfälliges Darlehen in Kombination mit einer privaten Rentenversicherung, liegt bei den gegenwärtigen Zinsen eindeutig auf der Sonnenseite“ so Prof. Michael Hauer vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP).

Das Modell der Tilgungsaussetzung fußt vor allem darauf, dass Darlehenszinsen bei nicht selbstgenutztem Immobilien voll steuerlich abzugsfähig (zum persönlichen Steuersatz) sind und die Erträge aus einer Rentenversicherung steuerlich günstiger (Abgeltungsteuer, bzw. zum hälftigen persönlichen Steuersatz) behandelt werden. Darüber hinaus sind aufgrund der Niedrigzinsphase Darlehenszinsen häufig geringer als die Anlagezinsen, welche bei Abschluss einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung zu erwarten sind. Durch die endfällige Tilgung des Darlehens entfalten sowohl die Zinsdifferenz, als auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung ihr volles Potenzial.

Für das Modell der Tilgungsaussetzung hat das IVFP eigens eine Beratungssoftware entwickelt – den Tilgungsaussetzungs-Rechner. Dieser vergleicht unter Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Aspekte das Modell der Tilgungsaussetzung mit einem klassischen Annuitätendarlehen.

Seit Juli 2021 ist in der Version der R+V Lebensversicherung AG zusätzlich ein Vergleich gegenüber einer reinen Eigenfinanzierung möglich. Selbst wenn eine fremdgenutzte Immobilie mit Eigenkapital finanziert werden könnte, ist es oftmals sinnvoll das Modell der Tilgungsaussetzung zu wählen und das Eigenkapital in eine Versicherungslösung zu investieren. Der Überschuss der Rentenversicherung liegt in aller Regel über den zu leistenden Darlehenszinsen. Die steuerlichen Regelungen verstärken diesen Effekt sogar noch, sodass die Chancen die Risiken weitaus übertreffen. Mit diesem Modell kann der Abschluss von Rentenversicherungen mit einem beachtlichen Volumen in der aktuellen schwierigen Niedrigzinsphase enorm forciert werden.

Neben der R+V Lebensversicherung AG setzen bereits seit vielen Jahren folgende Versicherer und Banken den Tilgungsaussetzungs-Rechner des IVFP mit großem Erfolg ein: Allianz Lebensversicherung AG, Commerzbank AG, neue leben Lebensversicherung AG (eingesetzt bundesweit in zahlreichen Sparkassen) und Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG (eingesetzt bei der Feuersozietät Berlin Brandenburg, der Saarland Versicherung und der Versicherungskammer Bayern).

Wenn auch Sie künftig den Tilgungsaussetzungs-Rechner einsetzen möchten, um sowohl die Renditechancen Ihrer Kunden zu steigern, als auch den Absatz hochvolumiger Rentenversicherungspolicen zu fördern, so helfen Ihnen die Experten des IVFP gerne weiter.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, Auf der Haide 1, 92665 Altenstadt/WN, Tel: 09602/944 928-0, Fax: 09602/944 928-10, www.ivfp.de

Verbraucher zunehmend unsicher in finanziellen Fragen – Ganzheitliche Beratungsphilosophie und professionelle Finanzplanung sind durch nichts zu ersetzen – Worauf es bei der Suche nach dem richtigen Berater ankommt

 

Es ist ein Alarmsignal: Das Unwissen in Sachen Vermögensaufbau und Altersvorsorge nimmt offenbar zu. Laut einer aktuellen Studie der RWB Group zusammen mit dem Marktforschungsinstitut GfK, konnten knapp 23 der Befragten nicht beantworten, worin sie die größten Chancen für den Vermögensaufbau sehen.

In der seit 2017 jährlich durchgeführten repräsentativen Umfrage ist somit zum ersten Mal die Gruppe am größten, die ihr Unwissen einräumen muss. Als weitere Antworten, wie man am besten Vermögen aufbauen kann, nannten knapp 20 Prozent der Befragten immerhin „Immobilien“, 17 Prozent „eine gute Qualifizierung beziehungsweise Ausbildung“ sowie 15 Prozent „eine regelmäßige Investition am Aktienmarkt“.

„Die Studie zeigt erschreckend klar, dass Verbraucher hierzulande unbedingt professionelle Unterstützung bei der Finanz- und Vermögensplanung benötigen“, meint Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Die Notwendigkeit ist groß, weil zum einen das anhaltende Niedrigzinsumfeld das Ersparte auf Spar- und Girokonten schmelzen lässt. Zum anderen scheinen viele Sparer und Anleger angesichts der zunehmenden Komplexität der Finanzprodukte schlichtweg überfordert.

Was also tun? Nur die Wenigsten können ihre Finanzplanung selbst in die Hand nehmen. Prof. Tilmes empfiehlt deshalb: „Nur keine Scheu, ein vertrauenswürdiger Berater ist schnell gefunden.“ Ein bisschen vorbereiten sollte man sich allerdings. Das aber ist gar nicht aufwändig. Zunächst sollten sich Verbraucher überlegen, was sie überhaupt von dem Gespräch erwarten. Gleichzeitig die Frage, um insbesondere eine gute Beratung beurteilen zu können, ist, was sollte ein guter Berater den Kunden fragen?

Will man beispielsweise fürs Alter vorsorgen, für eine Immobilie oder ein Auto sparen oder einfach nur eine Rücklage bilden? Wie viel Geld steht zur Verfügung und welche Einnahmen und Ausgaben erwartet man? Wie sicher soll die Altersvorsorge sein und wie schnell will man im Zweifelsfall an sein Geld kommen? Dies sind Fragen, die sich die Kunden stellen müssen.

Qualität hat mit Qualifikation zu tun

Doch Fragen sollte man nicht nur an sich selbst, sondern auch an den Berater richten. Eine der wichtigsten Fragen sollte den beruflichen Hintergrund und die Qualifikation betreffen. „Die Qualität der Beratung hat viel mit der Qualifikation des Beraters zu tun“, sagt Tilmes und verweist auf professionelle Finanzplaner, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®-Professional). Sie sind top ausgebildet und leisten wichtige Unterstützung bei der Finanz- und Vermögensplanung.

Ausgangspunkt einer ganzheitlichen Beratung ist die Aufnahme der finanziellen Verhältnisse und die Darstellung der Auswirkungen auf die Einnahmen-/Ausgaben-Situation und eine mögliche Vermögenssimulation inklusive steuerlicher Tatbestände. Der Beginn einer qualitätsorientieren Beratung beginnt immer mit einer Vermögensbilanz, um die Situation des Kunden abzubilden.

Außerdem wichtig: Bietet der Berater das ganze Repertoire an Anlageprodukten an oder bevorzugt er bewusst die Produkte einer bestimmten Investmentgesellschaft? Grundsätzlich gilt: Der Berater muss passende Produkte anbieten, nicht die, mit denen er am meisten verdient. Die Kostentransparenz sollte deshalb eine zentrale Rolle bei der Wahl des Anlageberaters spielen. „Löchern Sie den Berater auch, für wen er arbeitet und wie er bezahlt wird. Dann lässt sich einschätzen, welche eigenen finanziellen Interessen ein Berater mit seinen Empfehlungen möglicherweise vertritt“, rät der FPSB-Vorstand.

Hohe Ansprüche an die Finanzberatung stellen

Nur durch die professionelle Aufbereitung ihrer gesamten Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Finanzplans bekommen Anleger einen kompletten Überblick über die Werthaltigkeit ihrer einzelnen Vermögensanlagen – sozusagen ein „Aha“-Effekt, der zu einer optimierten Anlage führt. „Der genaue Blick auf die Gesamtsituation des Kunden ist durch nichts zu ersetzen“, macht Tilmes klar. Deshalb ist die ganzheitliche Finanzplanung, durchgeführt von einem gut ausgebildeten Professional, hochaktuell. „Je komplizierter und verworrener die Vermögenssituation ist, desto mehr sind Planung und Struktur erforderlich, um aufzuräumen und die Situation für den Kunden wieder erlebbar zu machen.“

Ohne Beratung wird es dagegen schwer. „Der Verzicht auf guten, professionellen Rat, nur um möglicherweise die damit verbundenen Kosten zu sparen, greift zu kurz“, sagt Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. „Eine ganzheitliche Finanzplanung hat viele positive Effekte.“ Wichtige Lebensfragen, etwa ob ein Hauskauf zurzeit sinnvoll ist, wie der derzeitige Lebensstandard im Alter gehalten werden oder wie man frühzeitig ohne finanzielle Nachteile in Rente gehen kann, können nur mit einer gründlichen Analyse und durch langfristige Planung beantwortet werden.

Klar ist aber auch: Die umfassende, produkt- und themenübergreifende Gesamtbetrachtung der privaten Finanzen erfordert ein Expertenwissen und eine Beratungskompetenz, die über die herkömmliche Finanzberatung hinausgehen. Entscheidend ist dabei, dass der Profi die gesamte finanzielle Situation des Anlegers im Blick hat und entsprechende Ratschläge gibt. „Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen CFP®-Professional aufsuchen“, lautet daher Tilmes Fazit.Kontroverse Diskussion über die Zukunft der Alterssicherung – Parteien liegen auch beim Thema Steuern zum Teil weit auseinander – Wahlausgang kann gravierende Auswirkungen auf Anleger und Sparer haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Kommentar Wahlprogramme 2021 von Prof. Dr. Michael Heuser, Wissenschaftlicher Direktor des DIVA

 

Steuerliche Vergünstigungen, um bei den Bürgern bestimmte Verhaltensweisen anzuregen – das funktioniert eigentlich recht gut. Dass die Parteien bei den Themen Geldanlage und Altersvorsorge größtenteils auf solche Anreize verzichten wollen, sagt einiges aus. Dabei geht es auch ganz grundsätzlich um das vorherrschende Menschenbild.

Gibt es Sonderangebote oder Rabatte, wird zugegriffen. Das gilt nicht nur für Kleidung oder Elektronik, sondern auch für die Vorsorge und das Sparen. Steuerbefreite Lebensversicherungen oder vermögenswirksames Sparen erfreuen sich großer Beliebtheit. Und auch die viel kritisierte Riester-Rente zählt aufgrund staatlicher Zulagen und steuerlicher Vorteile beachtliche 16,3 Mio. Verträge. Die Deutschen sind Schnäppchen-Jäger – das weiß auch die Politik.

Wenig Förderung für die Vermögensbildung

Das dauerhafte Niedrigzinsumfeld zeigt Wirkung: In den Wahlprogrammen ist derzeit ein Paradigmenwechsel vom zins- zum aktienbasierten Vermögensaufbau erkennbar. Doch nur die FDP plädiert standesgemäß für eine deutliche Anhebung des Sparerfreibetrags. Sollte man aufgrund der neuen Erkenntnis nicht auch von den anderen Parteien erwarten, dass steuerliche Anreize für das Aktiensparen gesetzt werden? Immerhin die Union will Gewinne aus vermögenswirksamen Leistungen nach einer Mindesthaltefrist steuerfrei stellen und den Sparerfreibetrag moderat erhöhen, auch um eine kapitalmarktgedeckte private Alterssicherung zu fördern. Die Grünen wollen Kapitalerträge an einen individuellen Steuersatz koppeln – unter Beibehaltung des aktuellen Freibetrags. Und die SPD? Das Schweigen im Walde.

Bei Veräußerungsgewinnen zeichnet sich ähnliches ab – die FDP vertritt Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen von Wertpapieren nach einer Haltedauer von drei Jahren. Die Grünen plädieren für eine komplette Abschaffung der bestehenden Steuerfreiheit bei Verkäufen von Immobilien und Grundstücken nach 10-Jahres-Frist. Zur Gruppe der Schweigenden gesellt sich hier nun auch die Union.

Steuerlich geförderte Privatvorsorge droht zu verschwinden

Trotz stärkerer Neigungen zum aktienbasierten Sparen, weiß man in der Politik anscheinend immer noch nicht so recht, zu welchem Verhalten man die Bürger beim Vermögensaufbau ermutigen möchte. Ganz anders sieht das bei der Altersvorsorge aus. Auch hier spielen kapitalgedeckte Optionen eine größere Rolle als je zuvor – bei Union, Grüne und FDP kommt das klar zum Ausdruck. Doch geht es hier auch um private und selbstbestimmte Vorsorge? Weniger. Denn der Trend bei der Altersvorsorge geht klar in Richtung staatlicher Pauschallösungen.

Bei den Grünen hat dieses Vorhaben seine markanteste Ausprägung – der geplante Bürgerfonds soll etwa die steuerlich begünstigten Riester- und Rürup-Renten ersetzen. Anreize für eigeninitiative Vorsorge entfallen. Union und SPD wollen die staatlich geförderte private Altersvorsorge reformieren. Genaue Pläne, und ob die Bürger weiterhin durch Sonderausgabenabzug steuerlich profitieren, sind unbekannt. Ein System, das über Jahrzehnte funktioniert hat, steht auf der Kippe. Die Union spricht sogar von privater Vorsorge auf Versuchsbasis. Sollten die neuen Fördermaßnahmen – wie diese auch immer aussehen würden – nicht greifen, würde die Überführung in ein staatlich organisiertes Standardprodukt erfolgen. Der überwiegende Tenor in den Wahlprogrammen: Der Bürger soll sein Geld direkt dem Staat anvertrauen, der sich als Kapitalanleger versucht.

Sind die Bürger wirklich überfordert?

Besonders bei der Altersvorsorge geht die aktuelle Anreizsetzung mit einer Verschiebung des Menschenbildes in der Politik einher. Dieses ist seit jeher von zwei verschiedenen Prägungen gekennzeichnet: Auf der einen Seite der eigenverantwortliche Bürger, der durch kleine finanzielle Anreize für sinnvolles Spar- und Vorsorgeverhalten zwar belohnt werden soll, aber bewusst Wahlfreiheit genießt. Auf der anderen Seite der überforderte Bürger, der nicht in der Lage ist, selbst ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorsorge und Konsum und eine für ihn passende Planung zu finden.

Durch den Trend zu Pauschallösungen kippt das Bild in Richtung des unmündigen Bürgers – das zieht sich quer durch alle Parteien. Sogar bei der FDP – die den Menschen traditionell das größte Maß an Selbstbestimmung zuschreibt – kann eine Integrierung der aktienbasierten Vorsorge unter staatlicher Obhut nicht ausgeschlossen werden. Durch die klare Ansage, die bisher staatlich geförderten Optionen mit Lockerung der Anlagevorschriften beizubehalten, würde sie den Bürgern dennoch Wahlfreiheit garantieren. Wahlfreiheit, die bei den Plänen von SPD, Grünen und Linken weniger Bestand.

Interessant ist, dass die Bürger eine gegenläufige Entwicklung zum Menschenbild der Politik nehmen. Befragungen des Deutschen Instituts für Vermögensbildung und Alterssicherung (DIVA) zeigen, dass die Bereitschaft zur Eigeninitiative steigt. Nicht zuletzt, weil die Menschen sich der schlechten Perspektiven bei der staatlichen Rente bewusst sind. Die Steuerschrauben dort zu lockern, wo Eigeninitiative gefördert werden kann, wäre ein Ansatz mit Zukunftspotential.

Alle Ergebnisse der Analyse der Wahlprogramme finden Sie auf www.diva.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung GmbH, Bahnhofstraße 23, 35037 Marburg, Tel: +49 (0) 6421 59078-0, www.diva.de

Das VorsorgeFachForum. DIE existenzielle Versicherung für Versicherungsvermittler.

 

Entscheidendes Wissen und Netzwerken für Vermittler, Versicherer und Verbraucher.

Das Leitthema des diesjährigen VorsorgeFachForum® lautet: „Perspektivenwechsel“.

Die 2010 von PremiumCircle initiierte Veranstaltungsreihe hat sich, als regelmäßige Standortbestimmung für die biometrischen Versicherungsrisiken, fest etabliert. Das VorsorgeFachForum® bietet den im Vorsorgegeschäft tätigen Vermittlern mit der analytischen Präzision von PremiumCircle an einem einzigen Tag klare Handlungsempfehlungen zur haftungssicheren Produktauswahl und strategischen Ausrichtung.

Das Jubiläum des VorsorgeFachForum® findet statt am 05. Oktober 2021 in Stuttgart und am 18. November 2021 in Kassel.

Die Kerninhalte 2021 sind:

  • Aktuelle Standortbestimmung für biometrische Produkte in der Versicherungswirtschaft. Marktpotentiale zur Absicherung von Gesundheits- und Lebensrisiken in biometrischen Produkten.
  • Moderierte Kernvorträge der wirtschaftlichen Partner zu aktuellen Produktinnovationen in der Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung im Austausch mit dem Publikum.
  • 10 Jahre Leidenschaft: Akribisch recherchiertes vertriebsrelevantes Detailwissen zu den Versicherungsbedingungen der Versicherungsvertragswerke – verständlich sichtbar gemacht.
  • QTI 2021: Detaillierte Hintergrundinformationen zu den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie im Antrags- und Leistungsprozess der Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Politik und Versicherungswirtschaft: Eine aktuelle politische Standortbestimmung.
  • Vorstandsmitglieder der wirtschaftlichen Partner und Tagesgäste im Schlagabtausch mit dem Publikum zu relevanten Zukunftsfragen der Versicherungswirtschaft.
  • Eine kabarettistische Betrachtung: Minimalismus – brauche ich die Versicherung noch oder kann die weg?
  • Und: die geballte Kompetenz von PremiumCircle vor Ort.

 

Vermittler, Versicherer und Verbraucher erhalten auf dem VorsorgeFachForum® umfangreiche Einblicke, Daten und Fakten, Anregungen, Strategien und Visionen, um für ihre Kunden das Beste geben zu können. Das Ganze in der präzisen Detailtiefe, Transparenz und klaren Sprache von PremiumCircle.

Fachlich. Persönlich. Politisch.

Viele Themenfelder, die wir oder unsere Gastredner besetzt haben, waren einige Zeit später Handlungsfelder für Politik, Versicherer und Vermittler. Und das wird auch 2021 wieder so sein.

Wir setzen Standards. Und wir kommunizieren sie.

Bei unserer diesjährigen Jubiläumsveranstaltung laden wir Sie einen Tag zur kritischen fachlichen Reflexion ein: fundiert, komprimiert, und kompetent für Sie aufbereitet. Gehen Sie mit uns auf eine kleine Zeitreise – mit Rückblick, Einblick und Ausblick.

Wir freuen uns auf Sie.

 

Anmeldung: www.VorsorgeFachForum.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PremiumCircle Deutschland GmbH, Kaiserstraße 177 , D­-61169 Friedberg,Tel.: 06031 16959­0, www.premiumcircle.de , www.vorsorgefachforum.de

Für Finanzberater werden die kommenden Jahre geprägt sein von Regulierungen, Veränderungen und Mehrarbeit.

 

Ohne eine Modifikation beim Geschäftsmodell droht eine Spirale mit steigenden Kosten bei bestenfalls gleichen Einnahmen. „Ein Entkommen ist durch Sparen möglich – oder durch eine intelligente Skalierung des Geschäfts“, sagt Sabine Said, Executive Vice President von Moventum S.C.A.

Der Ausgang der Bundestagswahl in Deutschland wird Bewegung in den Markt der Finanzberatung bringen, in welche Richtung das Pendel auch schwingt. Provisionsverbot und Bafin-Regulierung sind zwei Themen, weitergehende Ideen für den finanziellen Verbraucherschutz gibt es mannigfach. Für Berater bringt dies zusätzliche Unsicherheit. Zumal dann, wenn weitere Dokumentation- und Berichtspflichten eingeführt werden. „Dies bedeutet immer einen erhöhten Aufwand, dessen Kosten aber nicht auf den Kunden abgewälzt werden können und sollen“, sagt Sabine Said.

Vor allem, wenn einzelne Aktien, Anleihen und Fonds in den Depots der Kunden liegen, ist der Aufwand heute schon hoch. „Kommt noch mehr Arbeit hinzu, schmelzen die Erträge“, so Said. „Für viele Berater kommt es deshalb jetzt darauf an, ihr Geschäftsmodell zu skalieren.“ Wichtig dabei ist ein hoher Grad an Automatisierung, im Management wie in der Abwicklung. „Ist der Aufwand auf dieser Seite geringer, bleibt mehr Zeit für echte Beratung, für den Vertrieb und damit den Ausbau des eigenen Geschäfts“, so Said.

„Ein möglicher Weg ist dabei der Wechsel von der Beratung von Einzelprodukten und damit der Verantwortung für die Asset-Allokation des Kunden hin zum Einsatz von Vermögensverwaltungslösungen“, sagt Said. Diese erfüllen alle Anforderungen an eine Skalierung des Geschäfts ohne Mehraufwand und weisen zudem noch niedrigere Fixkosten auf als viele andere Produkte. „Auf diese Weise profitieren Berater wie Kunden von einer Umstellung“, so Said.

Während in anderen Bereichen die Umstellung eines Geschäftsmodells oft mit hohen Kosten und Einmalaufwand verbunden ist, lässt sich die Umstellung auf die Vermittlung von VV-Produkten sehr einfach und schnell abwickeln. „So zahlt der Berater etwa bei Moventum nichts für die Möglichkeit der Vermittlung von VV-Produkten und die Nutzung der gesamten Plattform-Infrastruktur“, sagt Said.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Moventum Asset Management c/o Moventum S.C.A.,12, rue Eugène Ruppert , L-2453 Luxembourg, Tel +352 26 154 200, www.moventum.lu

Die ARD-Börsenkorrespondentin Anja Kohl, Gabor Steingart, Bestsellerautor und Journalist für Wirtschaft, Börse und Politik sowie Norbert Haug, ehemaliger Mercedes Motorsportchef, sind die Star-Redner der am 07. Oktober stattfindenden MMM-Messe im MOC München.

 

Die Messe ist die erste große Präsenzveranstaltung der Branche in diesem Jahr. Vermittlern stehen an diesem Tag zahlreiche Online-Schulungen, Vorträge und Interviews von bekannten Star-Rednern und Top-Referenten zur Verfügung. Die Durchführung der Messe orientiert sich dabei an den aktuellen Hygiene-Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus.

Als Börsenkorrespondentin der ARD-Tagesthemen und Moderatorin der ARD-Börsensendung „Börse vor acht“ liefert Anja Kohl wochentäglich wissenswerte Hintergründe und Einschätzungen der Frankfurter Börse. In ihrem abwechslungsreichen Vortrag teilt Anja Kohl ihre Expertise und spannende Infos aus der Börsenwelt mit den Messebesuchern.

Der Bestsellerautor und Journalist Gabor Steingart gilt durch seinen Podcast und Newsletter „Steingarts Morning Briefing“ deutschlandweit als einer der bekanntesten Meinungsmacher für das aktuelle Welt- und Wirtschaftsgeschehen. In seinem Messe-Vortrag analysiert er kritisch und pointiert die derzeitigen Entwicklungen in Wirtschaft, Börse und Politik.

Über 22 Jahre war Norbert Haug Motorsportchef eines der erfolgreichsten Rennställe im PS-Zirkus. Dass man seinen Namen automatisch mit Motorsport, der Formel 1, der DTM und dem Rennstall Mercedes-Benz verbindet, verwundert daher nicht. Auf der MMM-Messe gibt er einen exklusiven Einblick in die Welt des Motorsports und in die Zukunft der Mobilität.

Neben den Star-Rednern teilen viele weitere Top-Referenten praxisnah ihr Wissen mit den Vermittlern und den Messebesuchern. Unter ihnen u. a. der YouTuber für Versicherungswesen Bastian Kunkel, der Vertriebscoach Jörg Laubrinus, der Verkaufstrainer und -berater Hans D. Schittly sowie die Umweltaktivistin Magdalena Gschnitzer.

„Die MMM-Messe 2021 bietet ein umfassendes und abwechslungsreiches Programm, sodass die Vermittler sich über alle relevanten Themen der Branche informieren können. Gerade diese Messe gehört für die Vermittler zu einem der wichtigsten Termine. Dass wir für die MMM-Messe so viele renommierte Redner gewinnen konnten, freut uns sehr. Die Vorträge sollte kein Vermittler verpassen“, so Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz.

Wie auch in den vergangenen Jahren können alle teilnehmenden Vermittler kostenfrei IDD-Weiterbildungen absolvieren.

Die sonst regulär im September stattfindende Hauptstadtmesse in Berlin kann 2021 leider nicht durchgeführt werden.

Aktuelle Informationen zur MMM-Messe gibt es unter www.mmm-messe.de.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de