FPSB Deutschland zur World Investor Week 2020 und zum Weltfinanzplanungstag

 

Laut dem Pflege-Report 2020 des Wissenschaftlichen Instituts der AOK stellt die Pflege eines Angehörigen zu Hause für jede vierte Person eine hohe Belastung dar. Diese Situation dürfte sich durch die Corona-Krise eher verstärkt haben. Schließlich kam durch die Pandemie das Ansteckungsrisiko noch hinzu. Längst bekannt ist aber auch, dass der Pflegenotstand angesichts der unzureichenden staatlichen Absicherung insgesamt zunehmen wird. Der FPSB Deutschland nutzt deshalb den heutigen Weltfinanzplanungstag, der in diesem Jahr zum vierten Mal im Rahmen der World Investor Week stattfindet, um die Menschen weltweit darauf aufmerksam zu machen, wie wichtig eine ausreichende finanzielle Vorsorge in jeder Hinsicht ist. Der Aktionstag wird vom Financial Planning Standards Board Ltd. (FPSB Ltd.) organisiert, dem internationalen Dachverband der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals, zu dem auch der FPSB Deutschland gehört. Er steht in diesem Jahr unter dem Motto “Lebe heute. Plane für morgen” und betont den Wert einer durchdachten Finanzplanung gerade auch in Krisenzeiten. “Dabei ist sehr wichtig, dass eine professionelle Finanzplanung nicht nur eine individuell passende Geldanlage beinhaltet, sondern in einem ganzheitlichen Sinne auch die Rundum-Vorsorge für alle Lebensbereiche”, erklärt Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). “Das gilt auch für die Pflege, sowohl für den Anleger selbst wie für Angehörige. Denn beides erfordert Kraft und finanzielle Planung.” Wie Anleger für sich und auch für Angehörige richtig und ausreichend vorsorgen, können die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®-Professionals) aufzeigen.

Zur Jahrtausendwende waren hierzulande rund zwei Millionen Menschen pflegebedürftig. Inzwischen sind es laut dem Statistischen Bundesamt über 3,4 Millionen. Tendenz weiter steigend. Gleichzeitig klettern die Pflegekosten. Derzeit liegen sie für einen Platz im Pflegeheim im Bundesdurchschnitt laut dem Verband der Ersatzkassen (VEDK) bei 1.940 Euro pro Monat. Damit sind die Kosten gegenüber dem Vorjahr erneut um sechs Prozent gestiegen. Und laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom Anfang diesen Jahres darf der Sozialhilfeträger Schenkungen des Pflegebedürftigen an Familienangehörige zurückfordern, auch wenn sie wie in dem konkreten Fall über mehrere Jahre monatlich erfolgten und dem Aufbau eines Vermögens dienen. “Das heißt, Angehörige werden im Fall der Pflegebedürftigkeit zunehmend in die Pflicht genommen”, sagt Prof. Tilmes.

Zahl der Pflegebedürftigen wird weiter zunehmen

Die Pflege zuhause ist zwar kostengünstiger als in einem Heim, doch dafür aber offenbar eine massive Belastung für die Angehörigen, wie die eingangs zitierte AOK-Studie zeigt. Dazu kommt in der aktuellen Corona-Krise das erhöhte Ansteckungsrisiko, was zusätzlich ein erheblicher Belastungsfaktor sein dürfte. “Und schließlich sollte jeder bedenken, dass die Zahl der Bedürftigen aufgrund der zunehmenden Alterung der Gesellschaft weiter zunehmen wird, während zugleich die Kosten steigen”, so Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Laut einer aktuellen Studie des Zentralen Immobilienausschusses soll die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2030 auf 4,1 Millionen zunehmen, knapp eine Million davon dürfte einen Platz in einem Pflegeheim benötigen.

“Letztlich bedeuten diese Zahlen, dass die gesetzliche Pflegeversicherung immer weniger ausreicht, um die Kosten im Pflegefall zu decken. Somit bedeutet die eigene Pflegebedürftigkeit oder die eines nahen Familienmitglieds eine enorme zusätzliche finanzielle Belastung”, macht Prof. Dr. Tilmes klar. Oftmals dürfte das die finanzielle Tragfähigkeit vieler Familien sogar übersteigen. Umso wichtiger ist es, dass jeder dies bei seiner langfristigen Planung berücksichtigt. “Genau an dieser Stelle kommt eine professionell begleitete Finanzplanung ins Spiel”, so der FPSB-Vorstand. “Denn dabei geht es um eine umfassende Betrachtung der Situation des Einzelnen, was die Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit des Patienten selbst und seiner Angehörigen mit einschließt.”

Weltfinanzplanungstag hebt Notwendigkeit der Finanzplanung hervor

Angesichts der Vielzahl an unterschiedlichen privaten Pflegeversicherungen, kann die Unterstützung durch einen vom FPSB zertifizierten CFP®-Professional bei der Produktwahl hilfreich sein. Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass nahe Angehörige pflegebedürftig werden können. “Einem solchen Fall lässt sich durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder durch die Einplanung eines ausreichenden Liquiditätspolsters begegnen”, macht Tilmes weiter klar. Mit einer umfassenden Planung lassen sich zudem auch in einer Krise wie der Corona-Pandemie vorübergehende Alternativen für die Betreuung zuhause finden und finanzieren.

“Aus diesem Grund heraus nutzen wir den heutigen Weltfinanzplanungstag, um auf die dringende Notwendigkeit einer umfassenden und professionellen Finanzplanung hinzuweisen”, erläutert der FPSB-Vorstand weiter. Das diesjährige Motto “Lebe heute. Plane für morgen” soll dabei verdeutlichen, dass eine Finanzplanung besonders auch in Krisenzeiten wie einer Pandemie hilft. Sie soll die Geldanlage wetterfest machen, Menschen dafür sensibilisieren, ihre Notfallvorsorge und ihre Vollmachten zu überprüfen oder Nachfolgeregelungen frühzeitig aufzusetzen.

 

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Zum 22. Juli 2020 wurde Jörg Haffner, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH, vom Aufsichtsrat zum weiteren Vorstand des Bugginger Maklerpools und Deckungskonzeptmaklers AMEXPool AG bestellt.

 

Die Qualitypool GmbH, eine 100%ige Tochter der an der Frankfurter Börse im SDAX gelisteten Hypoport SE, hatte am 13. März 2020 49,997 Prozent der Anteile an der AMEXPool AG übernommen. 50,003 Prozent sind weiterhin über die Beermann Holding GmbH im Besitz der Familie Beermann. Zusätzlich zur Übernahme von 49,997 Prozent der Unternehmensanteile wurde eine Option vereinbart, in den nächsten Jahren die restlichen Anteile zu erwerben. „Der technologische Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft wird immer stärker. Da hilft es uns, mit der Hypoport-Gruppe einen starken strategischen Partner an unserer Seite zu wissen“, so Boris Beermann, Vorstand der AMEXPool AG.

Bereits 1979 hat Manfred Beermann mit der AMEX Versicherungsmakler GmbH ein auf das Baugewerbe spezialisiertes Maklerunternehmen gegründet. Im Laufe der 1990er Jahre verändert sich der Schwerpunkt in Richtung Deckungskonzept-Geschäft. 2006 verschmilzt dann die bisherige AMEX Versicherungsmakler GmbH auf die AMEXPool AG. Vorstand des Maklerpools und Deckungskonzeptmaklers mit mehr als 4.400 angebundenen Vermittlern ist der Sohn des Firmengründers, Boris Beermann.

Der Geschäftsführer der Qualitypool GmbH, Jörg Haffner, wurde nun zum 22. Juli 2020 vom Aufsichtsrat der AMEXPool AG zum weiteren Vorstand neben Boris Beermann bestellt. „Ich freue mich, dass wir mit diesem Schritt die Zusammenarbeit zwischen AMEXPool und Qualitypool intensivieren“, stellt Haffner fest. „Unsere strategischen Pläne für die gemeinsame Zukunft beinhalten, das hohe Vertriebspotenzial mit zusammengenommen rund 13.900 Vertriebspartnern voll auszuschöpfen. Darüber hinaus bündeln wir das vorhandene Wissen im Deckungskonzept-Geschäft bzw. den fachlichen Schwerpunkten der gewerblichen Komposit- und Kfz-Versicherungen.“

Bereits zuvor hatten sich mit der Übernahme der Anteile durch die Qualitypool GmbH Änderungen in der Führungsebene ergeben. So ist der Firmengründer Manfred Beermann zum 18. März 2020 als Aufsichtsratsvorsitzender ausgeschieden. Ebenso aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist Christel Beermann als stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. Neuer Aufsichtsratsvorsitzender ist seither Martin Behrens und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender Christian Würdemann. Rainer Zeller ist weiterhin Mitglied des Aufsichtsrats der AMEXPool AG.

 

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AMEXPool AG , Im Mittelfeld 19 , D-79426 Buggingen, Tel: 07631/3640-0, Fax: 07631/3640-20, www.amex-online.de

Pilotphase erfolgreich beendet

 

Im Sommer 2020 wurde die Pilotphase des neuen easy Login-Portals erfolgreich beendet, das Portal läuft nun im Vollbetrieb. Im ersten Halbjahr 2020 konnten bereits sechs neue Versicherer für die Initiative gewonnen werden, weitere vier neue Versicherer haben sich im zweiten Halbjahr angebunden. Der Mehrwert für die Nutzer der Single-Sign-On-Lösung steigt.

Mitte Juni war es soweit: die Pilotphase des neuen easy Login-Portals unter www.easy-login.de wurde erfolgreich beendet. Seitdem ist das Portal für alle rund 22.000 aktivierten Nutzeraccounts erreichbar. Diese Accounts werden sukzessive auf das Login-Verfahren TGIC mobileTAN des Dienstleisters GDV Dienstleistungs-GmbH umgestellt.

Durch die Nutzung der TGIC-Technologie konnten im Jahr 2020 viele weitere Versicherer an das easy Login-Portal angebunden werden. Nach sechs namhaften Versicherern im ersten Halbjahr haben sich im Laufe des zweiten Halbjahrs 2020 vier weitere Versicherer an das easy Login-Portal angeschlossen: ALTE LEIPZIGER / HALLESCHE, Provinzial Rheinland, SV SparkassenVersicherung und die Öffentliche Braunschweig. Damit sind innerhalb eines Jahres gleich zehn neue Versicherer im easy Login-Portal angebunden.

Diese bemerkenswerte Entwicklung wurde durch die Anbindung von weiteren Versicherern an die Software easy Client im Oktober verstärkt. Nachdem die Extranets der neuen Versicherer im easy Client erreichbar sind, wird mit dem neuesten Update auch die digitale Post von vier Versicherern über die Software bereitgestellt. Dadurch können Makler mit wenigen Klicks an ihre digitale Post von Advigon, Dialog Versicherung, HanseMerkur und NÜRNBERGER VERSICHERUNG gelangen.

Dazu Andreas Vollmer, Maklervertreter und Vorstandssprecher des Single Sign-On e.V.: „In einem so herausfordernden Jahr wie diesem freut es mich umso mehr, sagen zu können: Die Hochzeit von easy Login und TGIC war ein voller Erfolg. Durch die Nutzung der Trusted German Insurance Cloud als neuen Dienstleister konnten innerhalb eines Jahres so viele Versicherer wie noch nie für die Brancheninitiative gewonnen werden. Der Nutzen für den Anwender ist damit 2020 stark gestiegen. Nun gilt es im nächsten Jahr weitere Bausteine, wie zum Beispiel Alternativen zum mobileTAN-Verfahren oder das TGIC-Zertifikat voranzutreiben. Damit können wir die Abholung digitaler Maklerpost über BiPRO-Schnittstellen noch weiter vereinfachen.“

Kurzprofil der easy Login GmbH

Der Single Sign-On e.V. als Trägerverein seiner 100%igen Tochtergesellschaft easy Login GmbH hat seit 2010 ein anerkanntes und weit verbreitetes Single-Sign-On-Verfahren etabliert. easy Login ist mittlerweile bekannt als der Schlüssel zur sicheren digitalen Kommunikation zwischen Maklern, Softwareanbietern und Produktgebern der Versicherungs- und Finanzwirtschaft. easy Login fördert digitale Prozesse und setzt als überzeugtes BiPRO-Mitglied auf standardisierte BiPRO-Schnittstellen.

 

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easy Login GmbH, Bindlacher Straße 4, 95448 Bayreuth, Tel: +49 921 75758-558, www.easy-login.de

Durchschnittlicher Preis für Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt unter Höchstwert im Vorjahr

 

Der Preiskampf der Kfz-Versicherer zur Wechselsaison hat begonnen: Verbraucher zahlen aktuell im Schnitt 303 Euro jährlich für die Kfz-Haftpflichtversicherung.1) Das sind zehn Prozent weniger als im Juli (Ø 337 Euro). Bis Ende November sinken die Preise voraussichtlich weiter.

“Wir beobachten jedes Jahr, dass die Preise für die Kfz-Versicherung bis kurz vor dem Wechselstichtag am 30. November fallen”, sagt Dr. Tobias Stuber, Geschäftsführer Kfz-Versicherungen bei CHECK24. “Versicherer versuchen, neben den Leistungen auch durch attraktive Preise wechselwillige Kunden zu gewinnen.”

Verbraucher, die ihre Kfz-Versicherung wechseln wollen, sollten damit nicht bis zum Stichtag warten, da einzelne Versicherer ihre Beiträge bereits vorher wieder erhöhen. Spätestens nach dem 30. November ziehen die Preise dann wieder an.

Durchschnittlicher Preis für Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt unter Höchstwert im Vorjahr

Der durchschnittliche Preis für eine Kfz-Haftpflichtversicherung erreichte 2020 mit 337 Euro den Höchststand im Juli. Damit lag er unter dem höchsten Wert der vergangenen Wechselsaison (Ø 346 Euro).

“Wir vermuten, dass sich diese Entwicklung fortsetzt und der Kfz-Haftpflichtbeitrag in diesem Jahr sogar weiter sinkt als im Vorjahr”, sagt Dr. Tobias Stuber. “Denn aufgrund von Ausgangs- und Reisebeschränkungen ging während der Corona-Pandemie das allgemeine Verkehrsaufkommen und damit die Unfallhäufigkeit zurück. Die Versicherer mussten weniger Schäden regulieren und das könnte sich positiv auf die Versicherungsbeiträge auswirken.”

Euro am Sonntag: CHECK24 ist bestes Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen

CHECK24 ist das beste Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen. Das ergab eine Untersuchung von Euro am Sonntag zusammen mit dem Deutschen Kundeninstitut (DKI).2) Neben dem Gesamtsieg entschied CHECK24 die Teilkategorie Preis/Leistung mit großem Abstand für sich. Über die zwölf betrachteten Beispielprofile hinweg können Verbraucher beim Münchner Vergleichsportal durchschnittlich am meisten sparen. Auch in der Kategorie Vergleichsrechner belegte CHECK24 den ersten Platz.

300 CHECK24-Experten beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Verbraucher, die Fragen zu ihrer Kfz-Versicherung haben, erhalten bei über 300 CHECK24-Versicherungsexperten an sieben Tagen die Woche eine persönliche Beratung per Telefon oder E-Mail. In ihrem persönlichen Versicherungscenter verwalten Kunden ihre Versicherungsverträge – unabhängig davon, bei wem sie diese abgeschlossen haben. Sie profitieren dadurch von automatischen Preis- und Leistungschecks und können so ihren Versicherungsschutz einfach optimieren und gleichzeitig sparen.

Vergleichsportale fördern Anbieterwettbewerb – Gesamtersparnis von 318 Mio. Euro im Jahr

Vergleichsportale fördern den Wettbewerb zwischen Anbietern von Kfz-Versicherungen. So sparten Verbraucher innerhalb eines Jahres insgesamt 318 Mio. Euro. Das ergab eine repräsentative Studie der WIK-Consult, einer Tochter des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK).3)

1)Der durchschnittliche Haftpflichtbeitrag für Oktober 2020 ist ein vorläufiger Wert, Stand: 5.10.2020

2)Euro am Sonntag (Ausgabe 40/19): Sparen beim Fahren; S. 72-73

3)Quelle: WIK-Consult (https://www.wik.org/fileadmin/Studien/2018/2017_CHECK24.pdf)

 

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CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

bAV-Studie hatte allgemeine Transparenzdefizite in der bAV offengelegt

 

Die auf betriebliche Versorgungssysteme spezialisierte Authent-Gruppe aus Nürnberg sieht sich aufgefordert, über die Praxis zur Offenlegung der Investitionstätigkeiten in ihren annähernd 2.000 bAV-Versorgungswerken zu informieren. Manfred Baier, Chef der Authent-Gruppe, sagt: „Schon bei der Vorstellung unserer Vorsorgeeinrichtungen wird die Belegschaft über die grundsätzlichen Investitionstätigkeiten informiert. In der Folge klärt der Arbeitgeber darüber auf, wie genau er die bAV-Beiträge im Unternehmen einsetzt. Das unterscheidet uns von der versicherungsförmigen bAV.“ Aus diesem transparenten Vorgehen resultiere auch die hohe Durchdringungsquote in der Belegschaft von rund 80 Prozent, die Baier als klaren Vertrauensbeweis wertet.

Grund für die Klarstellung ist eine Umfrage des unabhängigen Markt- und Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrage des Vereins Facing Finance e.V.. Demnach seien mehr als zwei Drittel der über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) Versicherten nicht darüber informiert, wie genau die bAV-Anbieter die Vorsorgemittel anlegen. So wüssten diese beispielsweise nicht, ob ihre Gelder nachhaltig nach ESG-Kriterien investiert seien, obwohl knapp die Hälfte der Befragten das erwartet, so das Ergebnis der Facing-Finance-Studie. Baier übt deutlich Kritik: „Wer mit dem Geld seiner Kunden arbeitet, ist zur Rechenschaft bei der Mittelverwendung verpflichtet. So wie es auch die pauschaldotierten U-Kassen tun. Wer nicht offen kommuniziert, schadet der ganzen bAV-Landschaft.“

Die Authent-Gruppe konzipiert im fünften Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) pauschaldotierte Unterstützungskassen. Dabei verbleiben die bAV-Beiträge im Unternehmen, das die Verzinsung erwirtschaftet. Zumeist verwendet das Unternehmen die Beiträge zur Ablösung von teuren Bankkrediten oder für Anschaffungen im Anlagevermögen. Pauschaldotierte U-Kassen sind steuerlich als soziale Einrichtungen anerkannt, die  Ansprüche der Arbeitnehmerschaft sind durch den Pensionssicherungsfonds a.G. (PSV) abgesichert.

Belegschaft sieht jeden Tag ihre eigene Altersvorsorge arbeiten

Neben ihrer Rolle als Innenfinanzierungsvehikel setzen Unternehmen die pauschaldotierte U-Kasse vor allem zur Mitarbeitergewinnung und –Motivation ein. „Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sehen quasi jeden Tag ihre Altersvorsorge arbeiten“, so Baier, „indirekt arbeiten sie am Erfolg ihrer eigenen Versorgungseinrichtung mit.“ Diese enge Bindung zwischen Unternehmen und  Belegschaft sei ein wichtiges Merkmal für die Attraktivität eines fürsorglichen Arbeitgebers. Nicht zuletzt deshalb, sondern auch wegen der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile erleben viele pdUK-Anbieter derzeit hohe Zuwachsraten. Somit sieht sich auch die Authent-Gruppe als Krisengewinnerin.

Über die AUTHENT-Gruppe

Die ersten beiden Gesellschaften der Authent-Gruppe wurden 1999 gegründet. Seitdem hat sich die Authent-Gruppe eine marktführende Position mit Konzepten der betrieblichen Altersvorsorge außerhalb der klassischen Versicherungslösungen aufgebaut.

Die Authent-Gruppe besteht aus:

AUTHENT Institut für moderne Vergütungssysteme und betriebliche Altersversorgung GmbH (Verwaltung von Unterstützungskassen, betriebswirtschaftliche Beratung zu Versorgungswerken, Akademie, Kooperationen mit Beratungshäusern für betriebliche Altersversorgung, Lebenszeitwertkonten und Lebensarbeitszeitkonten)

AUTHENT Penstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Wirtschaftsprüfung, Treuhandtätigkeit, Verwaltung von Versorgungssystemen)

AUTHENT Recht und Steuer GbR (Recht der betrieblichen Altersversorgung, Allgemeines Zivil-, Arbeits- und Steuerrecht)

AUTHENT Unternehmensentwicklung GmbH (Unternehmensberatung, Gründungsberatung, Interim-Management, Sanierungsberatung)

Geschäftsführender Gesellschafter ist Manfred Baier, der in der eigenen Akademie und als Referent der Hochschule Koblenz einen Großteil der Berater in der Branche der pauschaldotierten Unterstützungskassen ausgebildet hat.

In der betrieblichen Altersvorsorge inklusive der rückgedeckten Unterstützungskassen betreut die AUTHENT-Gruppe über 1.500 Unternehmen.  Markantes Alleinstellungsmerkmal ist die Leistungserbringung aller erforderlichen Bereiche für umfassende bAV-Konzepte unter einem Dach.

 

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AUTHENT Penstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Marthastr. 16, 90482 Nürnberg, Tel: 0911/37657-0, www.authent-gruppe.de

FPSB Deutschland zur World Investor Week 2020

 

Die Corona-Pandemie hat es vielen Familien schmerzhaft vor Augen geführt: Was passiert eigentlich, wenn durch Jobverlust, Kurzarbeit, längere Krankheit oder sogar dem Ableben des Hauptverdieners die Familie in finanzielle Schwierigkeiten gerät? Wenn beispielsweise auf einmal die Miete nicht mehr bezahlt oder der Kredit fürs Haus oder das Auto nicht mehr bedient werden kann? “Aus unserem Beratungsalltag wissen wir: Nur die wenigsten Verbraucher haben sich auf solche Krisenszenarien wirklich vorbereitet”, berichtet Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Die Menschen über die Notwendigkeit und die Funktionsweise einer professionellen Finanzplanung aufzuklären, ist Zweck des Weltfinanzplanungstages, der am Mittwoch, den 7. Oktober, im Rahmen der World Investor Week stattfindet. Er wird vom Financial Planning Standards Board Ltd. (FPSB Ltd.) organisiert, dem internationalen Dachverband der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®-Professionals), zu dem auch der FPSB Deutschland gehört. Der Aktionstag steht in diesem Jahr unter dem Motto “Lebe heute. Plane für morgen” und betont den Wert einer langfristig angelegten Finanzplanung gerade auch in Krisenzeiten.

Eigentlich gelten die Deutschen – was ihre Finanzen betrifft – als sehr vorsichtig. Das äußerst sich etwa in der Auswahl der Anlageformen, die zu einem Großteil eher traditionell beziehungsweise werterhaltend sind. Lebensversicherungen, Bankeinlagen, Bausparverträge und Immobilien gehören zu den bevorzugten Instrumenten. Sicherheit geht hier klar vor Renditechancen.

Zu dieser Vollkaskomentalität passt eine aktuelle, repräsentative Umfrage im Auftrag der R+V-Versicherung. Demnach ist derzeit in Deutschland die Sorge vor einem Wohlstandsverlust größer als vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Der Umfrage zufolge fürchtet rund die Hälfte der Bundesbürger eine wirtschaftliche Talfahrt durch die Pandemie. Angst vor einer schweren Erkrankung hat dagegen nur rund ein Drittel.

Doch so vorsichtig die Deutschen auch sein mögen, mit dem Thema Absicherung von biometrischen Risiken, also Gefahren wie Berufsunfähigkeit, Invalidität, schwere Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit sowie Langlebigkeit oder Tod, haben sich nur die Wenigsten wirklich beschäftigt. Dabei können die Folgen existenzbedrohend sein.

Der Verlust des Arbeitsplatzes etwa durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie kann ein gewaltiges Loch in die Haushaltskasse einer Familie reißen. “Ohne das fest eingeplante Einkommen müssen Lebensunterhalt, der Hauskredit und weiteren Darlehen möglicherweise aus den hoffentlich vorhandenen Rücklagen bestritten werden”, skizziert Prof. Tilmes das Dilemma.

Doch auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass das bisherige Lebensmodell jäh über den Haufen geworfen wird. “Die rasante Ausbreitung von Covid-19 hat uns allen klar vor Augen geführt, wie unvorhersehbar das Leben ist”, so der FPSB-Vorstand. Immerhin jeder vierte Arbeitnehmer ist hierzulande von Berufsunfähigkeit betroffen. “Und laut Statistik zählen dazu nicht nur ältere, sondern auch junge Berufstätige”, informiert Prof. Tilmes. Weil dann nicht nur das Einkommen wegfällt, sondern unter Umständen auch Pflegekosten entstehen, sollte die Absicherung von biometrischen Risiken bei jedem Arbeitnehmer schon in jungen Jahren oben auf der Prioritätenliste stehen.

Der FPSB Deutschland empfiehlt eine gut durchdachte Absicherung gegen biometrische Risiken. Dazu gehört zum Beispiel eine Todesfall-Risikoabsicherung, eine Berufsunfähigkeits- sowie eine private Unfall- oder Pflegeversicherung. Entscheidend ist jedoch, dass die Versicherungen individuell passen. “Es wäre falsch, die erstbeste Police abzuschließen”, warnt Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

Für den Notfall gerüstet sein

Sinnvoll ist es, sich bei diesem komplexen Thema an professionelle und unabhängige Finanzplaner, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®-Professionals) zu wenden. Die CFP®-Professionals beraten ihre Kunden ganzheitlich und verhelfen ihnen dazu, den individuell passenden Versicherungsschutz zu finden sowie das Vermögen so aufzustellen, dass man damit man auch Notfälle überstehen kann.

“Soweit es das Thema finanzielle Vorsorge und Absicherung betrifft, sind die Sparer im Vorteil, die einen gut durchdachten und langfristig angelegten Finanzplan haben”, ist Prof Tilmes überzeugt. “Gerade in Krisen wie die der Corona-Pandemie bietet eine gut durchdachte Finanzplanung Sicherheit”, so der FPSB-Vorstand mit Blick auf den Weltfinanzplanungstag, der in diesem Jahr bereits zum vierten Mal stattfinden wird.

 

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Johannes Sczepan: “In der Krise rückt der Wert lebenslanger Beratung wieder in den Fokus. Langfristige Beziehungen gewinnen an Bedeutung.”

 

Die Finanzplanungsmesse 2020 der Finanzberatungsgruppe Plansecur stand im Zeichen des Optimismus. Unter dem Motto “Gemeinsam neue Wege gehen: analog, digital, interaktiv” hatten sich rund 400 geladene Teilnehmer zu der in diesem Jahr vollständig online abgehaltenen Messe eingefunden. “Plansecur kann digital”, erklärte Geschäftsführer Johannes Sczepan zur Begrüßung. Damit spielte er über die gelungene Messe hinaus auf die erfolgreiche Umstellung der Finanzgruppe auf Videoberatung und digitale Kundenkommunikation an. Plansecur war es gelungen, trotz der Coronakrise das Geschäftsjahr mit einem Plus von 6 Prozent abzuschließen. Dennoch stellte er fest: “Digital kann das persönliche Zusammentreffen auf Dauer nicht ausgleichen. Wir setzen bei Plansecur nicht auf reine Digitalisierung, sondern nach wie vor auch auf den direkten Kontakt, sobald er wieder sicher ist.” Die Finanzplanungsmesse 2021 soll wieder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

Neben der beschleunigten Digitalisierung hat der Plansecur-Chef in diesem Jahr noch einen zweiten Trend in seiner Branche ausgemacht: “In Zeiten der Krise rückt der Wert lebenslanger Beratung wieder in den Fokus. Auf Langfristigkeit ausgerichtete vertrauensvolle Beziehungen haben gerade jetzt enorm an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung kommt dem Selbstverständnis von Plansecur und unserer Ausrichtung an ethischen Werten unmittelbar entgegen.”

Investieren als rationaler Optimist

“Investieren als rationaler Optimist” lautete das Keynote-Thema von Dr. Hans-Jörg Naumer, Leiter Global Capital Markets & Thematic Research der Allianz Global Investors, auf der Finanzplanungsmesse 2020. Naumer macht mit Blick auf die weltwirtschaftliche Gesamtsituation aktuell vor allem ermutigende Signale aus: Die Reaktion der Staaten und Notenbanken auf die Coronakrise wird als massiver geldpolitischer Stimulus deutliche Wirkung zeigen. Zudem führe die momentan exponentiell wachsende Innovationskraft vieler Technologieunternehmen zu steigenden Investitionen, speziell in diesem Segment. Beide Aussichten lassen die 2020er Jahre in einem deutlich helleren Licht erscheinen, als es die aktuelle Nachrichtenlage unter Einfluss der Coronasituation, vermuten lässt. Dieser positive Grundtenor beherrschte die Finanzplanungsmesse insgesamt.

“In dem Wissen, das es vielen Menschen derzeit schwerfällt, das Licht am Ende des Tunnels zu sehen, herrscht bei den Finanzexperten weitgehend Einigkeit, dass die Zukunftsaussichten im Wesentlichen ausgesprochen gut sind”, sagt Plansecur-Geschäftsführer Johannes Sczepan.

Allerdings sind in den 2020ern erhebliche Umwälzungen zu erwarten, ist sich Keynoter Dr. Hans-Jörg Naumer sicher. Als Beispiel hierfür verweist er auf den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in immer mehr Branchen wie etwa dem Gesundheitswesen, der Logistik, der Energiewirtschaft, dem Bildungswesen und der Landwirtschaft. Als weitere Treiber für das neue Jahrzehnt gelten neben dem technologischen Fortschritt der demografische Wandel und das Niedrigzinsniveau im Finanzsektor. Aus allen anstehenden Veränderungen zieht Dr. Hans-Jörg Naumer ein positives Resümee: Gegenwart und Zukunft sind oft besser als uns bewusst ist.

Alle wesentlichen Bereiche der Finanzberatung auf einer Messe

Auf der Finanzplanungsmesse ist mit vier Sponsoren und mehr als 70 Produktpartnern ein breites Themenspektrum präsent, das alle wesentlichen Bereiche der Finanzberatung abdeckt.

 

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Plansecur, Druseltalstraße 150, 34131 Kassel, Tel. +49 (0) 561-9355-0, www.plansecur.de

Liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

liebe Mandantinnen und Mandanten,

 

wegen der großen Rechtsunsicherheit, welche Honorarvereinbarungen mit Kunden getroffen werden können, habe ich Ihnen eine (kleine) Ausarbeitung angefertigt und wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen:

  1. Einleitung

Welche Vergütung kann der Versicherungsmakler für seine Tätigkeit(en) von seinem Kunden verlangen? Um diese Frage wird lebhaft gestritten. Ausgangspunkt des Streits sind grundsätzlich die rechtlichen Freiheiten des Maklers und seiner Kunden im Rahmen der Privatautonomie. Zu nennen sind insbesondere die Vertragsfreiheit beider Parteien, die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO). Komplex wird die Sache jedoch dadurch, dass auch die Vertragsfreiheit Einschränkungen der Rechtsmacht Verträge zu schließen gebieten kann.[1] Auch die Berufsfreiheit kann gerade dazu führen, dass bestimmte Verträge verhindert werden sollen.[2] Die Gewerbefreiheit wird zudem nach § 1 Abs. 1 GewO ausdrücklich nur gewährt „soweit nicht durch [die GewO] Beschränkungen vorgeschrieben […] sind”. Es kann also nicht pauschal immer auf allumfassende Freiheit verwiesen werden, an der sich jede Einschränkung von Honorarvereinbarungen messen lassen muss. Stattdessen muss im Einzelfall präzise untersucht werden welche Freiheit des Maklers und seiner Kunden einschlägig ist und welche rechtlichen Einschränkungen dieser Freiheit gelten (müssen).

Einschränkungen ergeben sich u. a. aus dem gewerblichen Berufsrecht des Versicherungsmaklers nach § 34d GewO. Die Norm unterstellt die Tätigkeit des Versicherungsmaklers einer Erlaubnispflicht und setzt ihr inhaltlich Grenzen.[3] Darüber hinaus darf eine Vergütungsvereinbarung in Form von AGB den Kunden des Maklers nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, indem sie „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ unvereinbar ist, gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch kann eine Vergütungsvereinbarung naturgemäß nicht für eine Tätigkeit vereinbart werden, die ohnehin dem Versicherungsmakler verboten ist, weil sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unzulässig ist. Schließlich darf eine Vergütungsvereinbarung auch nicht gegen das Provisionsabgabeverbot nach § 48b VAG verstoßen.

Dieser Aufsatz soll nicht nur einen wissenschaftlichen Beitrag leisten. Dem Versicherungsmakler soll für fünf Konstellationen der Honorarvereinbarung konkretes Wissen an die Hand geben werden, mithilfe dessen er besser abschätzen kann, welchen Rechtsrisiken seine potentielle Vergütungsvereinbarung ausgesetzt ist.

Diese fünf Konstellationen sind wie folgt: Erstens eine Erfolgshonorarvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice. Zweitens eine Honorarvereinbarung für die vermittlungsunabhängige Beratung. Drittens eine Honorarvereinbarung, die nicht erfolgsbedingt ist und die auf den Abschluss gerichtete Tätigkeit des Maklers gegenüber einem Verbraucher vergütet. Viertens eine Honorarvereinbarung, die ein zusätzlich neben die Courtage tretendes Honorar vorsieht. Fünftens eine Honorarvereinbarung, die vorsieht, dass der Kunde den Makler im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages von der Stornohaftung gegenüber dem Versicherer freistellt bzw. Ersatz leistet.

Die fünf Fälle der möglichen Honorarvereinbarungen

 

Die erfolgsabhängige Vergütung für die Vermittlung von Nettopolicen

Schon im Jahr 2005 entschied der BGH, dass Versicherungsmakler Nettopolicen vermitteln und dabei ein erfolgsabhängiges Honorar mit ihren Kunden vereinbaren können.[4] Insofern ist diese Konstellation „alter Tobak“. Nettopolicen sind Versicherungsverträge, bei denen die Auszahlung von Courtage an einen Makler nicht vorgesehen ist. Der Makler arbeitet bei der Vermittlung von Nettopolicen nicht umsonst, sondern erhält seine Vergütung dadurch, dass er mit seinem Kunden für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung ein Erfolgshonorar vereinbart. Daran ist an sich zunächst nichts Aufsehenerregendes. Der Kunde des Maklers zahlt im Regelfall – der Bruttopolice – über seine Versicherungsprämie eine Vergütung an den Makler, welche dem Makler vom Versicherer als Courtage auszahlt wird.[5] Insofern wird schlicht eine vorher „übers Eck“ ausgeführte Zahlung stattdessen direkt abgewickelt. Bei der Honorarvereinbarung zu Nettopolicen darf der Begriff „Honorar“ also nicht die Fehlvorstellung hervorrufen, es handle sich um ein erfolgsunabhängiges Entgelt. Vielmehr handelt es sich ebenso wie bei der Vermittlungscourtage immer um eine erfolgsbezogene Vergütung.

Eine gewisse Brisanz erlangt die Honorarvereinbarung bei Nettopolicen jedoch dadurch, dass sie i. d. R. auch eine Abweichung vom sog. „Schicksalsteilungsgrundsatz“ vorsieht. Der Versicherungsmakler bekommt vom Versicherer einen Großteil seiner Vergütung als Vorschuss (diskontiert) ausgezahlt. Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag, bevor dieser Vorschuss durch Prämienzahlungen abgegolten ist, kann der Versicherer den „unverdient“ gebliebenen Vorschuss vom Makler zurückfordern.[6] Die Courtage teilt insofern also das Schicksal der Prämie. Der Zeitraum, in welchem eine Kundenkündigung zur Rückzahlungspflicht des Maklers führt, ist die sog. „Stornohaftungszeit“. Für den Makler kann das bedeuteten, dass er ordnungsgemäß und umfassend beraten hat, Vergleiche aufstellt und viel Zeit investiert, um den Vertragsschluss herbeizuführen und dann keine oder wenig Vergütung für diese schon geleistete Arbeit erhält. Dieses Ergebnis kann im Rahmen der Honorarvereinbarung vermieden werden, indem vereinbart wird, dass der Lohnanspruch des Maklers durch die Kündigung des Versicherungsvertrags unberührt bleibt.

Dies wird von der Rechtsprechung als zulässig erachtet. Die Vermittlung von Nettopolicen gegen ein erfolgsbedingtes Honorar, das auch im Fall der Kündigung der Versicherung bestehen bleibt, ist also grundsätzlich erlaubt. Entsprechende Honorarvereinbarungen sind grundsätzlich wirksam, entschied der BGH.

Das Honorar für vermittlungsunabhängige Beratung

Die Zulässigkeit der vermittlungsunabhängigen Beratung durch Versicherungsmakler, sowie die zugehörige Honorarvereinbarung wird gegenüber Verbrauchern weitgehend verneint. Gegenüber Unternehmern und ihren Angestellten in der bAV ist sie hingegen zulässig. Insofern verbergen sich in diesem Unterfall der Honorarvereinbarung getrennt zu bewertende Szenarien – Verbraucher und Unternehmer. Ausgangspunkte der Frage um die Zulässigkeit sind die GewO und das RDG. Gem. § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind also verboten, wenn sie nicht ausnahmsweise erlaubt sind.[7] Verstößt ein Vertrag gegen dieses Verbot (auch eine Honorarvereinbarung), ist er nach § 134 BGB nichtig.[8] Eine der Ausnahmen des Verbots ist in § 5 Abs. 1 RDG geregelt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Der Versicherungsmakler erbringt bei seiner Tätigkeit gegenüber Kunden regelmäßig Rechtsdienstleistungen, weil die Beratung in Versicherungsangelegenheiten rechtlichen Charakter hat.[9] Diese Tätigkeit ist jedoch insofern nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig, als dass sie eine Nebenleistung darstellt, die zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Für das Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers ist die gesetzliche Definition in § 59 Abs. 3 VVG maßgeblich.[10] Danach ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Im Mittelpunkt der Maklertätigkeit befinden sich also die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungsverträgen. Die auf die Vermittlung und den Abschluss bezogene rechtliche Beratung stellt damit nach § 5 Abs. 1 RDG i. V. m. § 59 Abs. 3 VVG kein Verbot gegen § 3 RDG dar.[11] Damit ist auch die an die Maklertätigkeit geknüpfte Honorarvereinbarung nicht nach § 134 BGB nichtig. Wie sieht es nun aber mit der vermittlungsunabhängigen rechtlichen Beratung durch den Makler aus? Es liegt nahe, dass diese eben nicht zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Maklers gehört und daher nicht nach § 5 Abs. 1 RDG i. V. m. § 59 Abs. 3 VVG vom Verbot des § 3 RDG ausgenommen ist.[12]

Nun kommt jedoch § 34d Abs. 1 S. 8 GewO ins Spiel. § 34d Abs. 1 S. 8 GewO lautet: „Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.“ Diese Norm ist eine Erlaubnisnorm i. S. v. § 3 RDG. Der Wortlaut ist zwar nicht ganz ausdrücklich, aber doch klar genug: Der Versicherungsmakler darf Dritte, die nicht Verbraucher sind (Unternehmer) und Beschäftigte von beratenen Unternehmen vermittlungsunabhängig beraten.[13] Für diese Beratung darf er ein Honorar vereinbaren. Die entsprechende Honorarvereinbarung stellt gem. § 34d Abs. 1 S. 8 GewO keinen Verstoß gegen § 3 RDG dar und ist somit nicht nach § 134 BGB nichtig.

Was ist nun aber mit Verbrauchern? Verbraucher fallen explizit nicht unter die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 S. 8 GewO. Damit gilt mangels einer Erlaubnis über die Nebentätigkeitsklausel nach § 5 Abs. 1 RDG, dass die vermittlungsunabhängige Beratung nach § 3 RDG unzulässig ist. Eine entsprechende Honorarvereinbarung mit einem Verbraucher ist dementsprechend nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig.

Sofern die Beratung des Verbrauchers aber mit dem Ziel der Versicherungsvermittlung erfolgt, ist die Tätigkeit jedoch wieder erlaubt und die Honorarvereinbarung wirksam. Hierbei ist die Honorarvereinbarung jedenfalls dann wirksam, wenn sie erfolgsbedingt ist und auf die Vermittlung einer Nettopolice gerichtet ist (siehe I. 1.). Was ist aber mit der einer Honorarvereinbarung gegenüber Verbrauchern, die zwar auf den Abschluss gerichtet ist, aber nicht auf den Vermittlungserfolg bedingt ist? Kann der Makler auch dann sein Honorar verlangen, wenn es nicht zum Abschluss kommt?

Das erfolgsunabhängige Honorar für die Vermittlung von Nettopolicen an Verbraucher

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgsunabhängige Beratung und ihre Vergütung bei der Vermittlung von Nettopolicen zulässig sind, ist zunächst die Frage, ob der Tatbestand der Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG erfüllt ist. Stellt die auf den Abschluss gerichtete Beratung gegen ein unbedingtes Honorar eine Nebentätigkeit zur Vermittlungstätigkeit des Maklers dar, oder ist sie eine gegenüber der Vermittlung eigenständige Haupttätigkeit? Nochmal: Bei Unternehmern stellt sich diese Frage nicht. Unternehmer können nach § 34d Abs. 1 S. 8 GewO auch unabhängig von der Vermittlung gegen ein gesondertes Honorar beraten werden. Daher ist die Frage, ob die erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung im Vorfeld der Vermittlung von § 5 Abs. 1 RDG umfasst is,t nicht relevant, weil ihre erfolgsunabhängige Beratung ohnehin nach § 34d Abs. 1 S. 8 GewO keinen Verstoß gegen § 3 RDG darstellt.

In der Rechtsprechung ist diese Frage, ob die erfolgsunabhängige Vergütung im Vorfeld der Vermittlung von § 5 Abs. 1 RDG umfasst ist, nicht entschieden. In der Literatur finden sich widerstreitende Ansichten.

Teils wird vertreten, eine nicht erfolgsbezogene Honorarvereinbarung könne nicht von der Nebentätigkeitserlaubnis nach § 5 Abs. 1 RDG umfasst sein, weil alleine die (erfolgreiche) Vermittlung den Kern der Maklertätigkeit darstelle. Die im Vorfeld erforderliche Beratung eigenständig zu vergüten, würde daher dazu führen, dass man eine gegenüber der Vermittlung eigenständige Tätigkeit vereinbart und entlohnt. Diese wäre dann keine Nebentätigkeit, sondern eine Haupttätigkeit.[14]

Hiergegen wird angeführt, dieses Rechtsverständnis verkürze die Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers unzulässig auf die Herbeiführung eines Erfolgs, also werkvertragliche Elemente. Der Versicherungsmaklervertrag beinhaltet jedoch auch dienst- und geschäftsbesorgungsvertragliche Elemente.[15] Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag, dessen Abschluss er nicht vermittelt hat, übernehmen kann und für dessen Betreuung ein Honorar verlangen kann. In diesem Fall kann der Makler auch ohne Vermittlung für seine Arbeit eine Vergütung einfordern, weil sie als Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG umfasst ist.[16] Es wäre insofern ein Wertungswiderspruch, wenn die nach der fremden Vermittlung erfolgende Betreuung eine Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, aber die auf die Vermittlung gerichtete Tätigkeit nicht umfasst sein sollte. Aus Sicht des Verfassers sprechen hier die besseren Argumente also für die Zulässigkeit einer erfolgsunabhängigen Honorarvereinbarung für die Vermittlung von Nettopolicen gegenüber Verbrauchern.

Gleichwohl ist dieser Fall nicht durch die Rechtsprechung entschieden worden und nach wie vor in der Literatur umstritten. Wer als Makler solch eine Honorarvereinbarung mit einem Verbraucher abschließt, geht also ein gewisses Wagnis ein.

Auf die Vermittlung von Bruttopolicen gerichtete Beratung, mit zusätzlichem erfolgsbedingtem Honorar

Fraglich ist, ob der Makler bei der Vermittlung von Bruttopolicen zusätzlich ein erfolgsbezogenes Honorar vereinbaren kann, welches neben seine Courtage tritt. Ein Verstoß gegen § 3 RDG ist nicht angezeigt, weil die vermittlungserfolgsabhängige Vergütung des Versicherungsmaklers als Teil einer Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig ist (s. o.).

Gegen die Zulässigkeit dieses Vergütungsmodells kann jedoch angeführt werden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) erklärt hat, dass nur für Nettopolicen eine Honorarvereinbarung zulässig ist.[17] Das BAV ist inzwischen in der BaFin als Versicherungsaufsichtsbehörde aufgegangen. Die BaFin hatte auf Nachfrage, ob die Ansicht des BAV zu Honorarvereinbarungen noch aktuell sei, erklärt, dass diese Frage angesichts von Reformen des Vermittlerrechts neu zu bewerten sei, aber dass hierfür die Handelskammern zuständig seien.[18]

Gegen die Zulässigkeit der Koppelung von Bruttopolicen mit Honorarvereinbarungen wird teils angeführt, dass dies zu einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot des Maklers führe, gem. § 48b VAG. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Makler vom Kunden Honorar im Vorfeld der Vermittlung geltend macht und für den Fall der Vermittlung den Honoraranspruch um die erhaltene Courtage kürzt.[19]

Wenn aber die Honorarvereinbarung völlig unabhängig von der Courtage ist und keine Verrechnung erfolgt, besteht die Gefahr des Verstoßes gegen § 48b VAG nicht. In diesem Fall findet die Höhe der Honorarvereinbarung nach Ansicht des Verfassers lediglich ihre Grenze in der allgemeinen Sittenwidrigkeit und Wucher, nach § 138 BGB.

Freistellung von der Stornohaftung

Es fragt sich schließlich, ob der Versicherungsmakler auch bei der Vermittlung einer Bruttopolice den Schicksalsteilungsgrundsatz zumindest im wirtschaftlichen Ergebnis vermeiden kann. Dazu würde der Makler mit seinem Kunden eine eigenständige Vereinbarung über die Freistellung gegenüber dem Versicherer abschließen.

Gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarung sprechen ähnliche Gründe wie diejenigen, die gegen die Zulässigkeit der Abbedingung des Schicksalsteilungsgrundsatzes bei der Nettopolice angeführt wurden. Ähnlich wie bei dieser Konstellation lassen sich jedoch auch die Argumente des BGH anführen, der 2005 die Aufhebung des Schicksalsteilungsgrundsatzes bei der Nettopolice für zulässig erklärte. So ist der Schicksalsteilungsgrundsatz im Wesentlichen eine Risikozuteilung für das Verhältnis zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsunternehmen. Daher kann sich der Versicherungsnehmer in der Rechtsprechung zur Nettopolice auch kategorisch nicht auf den Schicksalsteilungsgrundsatz berufen, da dieser ihn nicht schützen soll.[20] Diese Überlegung sollte auch für die Bruttopolice gelten. Folgerichtig wäre es, wenn der Schicksalsteilungsgrundsatz im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Makler zwingend wäre, aber der Makler mit dem Kunden eine anderweitige Abrede treffen kann. In diesem Fall trägt der Makler immer noch das Insolvenzrisiko seines Kunden und der Versicherer wird nicht schlechter gestellt. Der Schicksalsteilungsgrundsatz bleibt zwischen dem Makler und Versicherer bestehen.

 

Fazit

Abschließend lassen sich unsere folgende Rechtsansichten als Zusammenfassung festhalten:

Die erfolgsbedingte Honorarvereinbarung bei der Vermittlung von Nettopolicen ist zulässig.

Die Honorarvereinbarung für eine vermittlungsunabhängige (rechtliche) Beratung ist gegenüber Unternehmern und Angestellten von beratenen Unternehmen ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern ist sie unzulässig. Servicevereinbarungen für Dienstleistungen sind generell zulässig.

Die erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung für die Vermittlung von Nettopolicen an Unternehmern und Angestellten von beratenen Unternehmen ist zulässig. Die erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung für die Vermittlung von Nettopolicen an Verbraucher dürfte ebenfalls zulässig sein.

Die Vereinbarung einer zusätzlichen, neben die Courtage tretenden Vergütung bei der Vermittlung von Bruttopolicen sollte zulässig sein, wenn keine Anrechnung der Vergütung mit der Courtage erfolgt.

Die transparente Vereinbarung eines Maklers mit einem Kunden, dass dieser ihn von der Stornohaftung bei einer Bruttopolice freistellt, bzw. Aufwendungsersatz leistet, dürfte zulässig, aber sicher noch schwer zu verkaufen sein

Dieser Beitrag wird im Übrigen alsbald in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) veröffentlicht.

 

Ich wünsche Ihnen einen goldenen Start in den Herbst!

 

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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Zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates der Apella AG wurde kürzlich Peter Schneider (61) gewählt.

 

Der Versicherungsfachwirt gehörte bis Ende 2019 der Geschäftsleitung des Analysehauses Morgen & Morgen an. Zuvor war er 14 Jahre im Vorstand des Versicherers Janitos, vier davon als Vorstandssprecher. „Mit Peter Schneider haben wir einen ausgewiesenen Vertriebsprofi für den Apella-Aufsichtsrat gewonnen, der die Expertise des Gremiums bereichert. Er kennt den Versicherungsmarkt und Versicherungsvertrieb aus einer langen beruflichen Karriere und ist in der Branche sehr gut vernetzt. Mit seiner Wahl ist es uns einmal mehr gelungen, einen weithin anerkannten Experten ins Apella-Team zu holen“, erklärt Guntram Schloß, Vorstandsvorsitzender der Apella AG.

Peter Schneider hat die Entwicklung des Neubrandenburger Maklerpools seit mehr als 15 Jahren aufmerksam verfolgt. „Unter den Bedingungen der sich anbahnenden Konsolidierung in der Maklerpool-Szene, die vor allem durch Digitalisierung und Regulierung ausgelöst wird, gehört Apella zu den Unternehmen mit dem größten Zukunftspotential. Daher begleite ich gern die weitere Entwicklung des Unternehmens und möchte meine Erfahrung einbringen“, erklärt Schneider.

 

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Der Hamburger IT-Dienstleister softfair bietet seinen Anwendern mit DIGITAS einen digitalen Antragsstellungsprozess.

 

Vermittler und Versicherer profitieren gleichermaßen vom innovativen Konzept, das gemeinsam mit fünf Maklerpools und Vertrieben erarbeitet wurde. Neben den Lebensversicherungsgesellschaften Continentale, HDI, LV1871, WWK und Zurich möchte nun auch die Allianz gezielt mehr Makler mit voll digitalen Prozessen erreichen und für mehr Komfort im elektronischen Antragsstellungsprozess sorgen.

Ab Herbst 2020 beteiligt sich die Allianz an DIGITAS, dem innovativen Digitalisierungsprojekt von softfair. Damit sollen den Vermittlern direkt über Softfair digitale Antragsprozesse für Produkte der Allianz Lebensversicherung-AG zur Verfügung stehen. In einem ersten Schritt wird der Antragsprozess mit einer durchgängigen Datenplausibilisierung und -validierung versehen, so dass die eingegebenen Antragsdaten strukturiert und vorgeprüft bei der Allianz ankommen und direkt verarbeitet werden können. In der Folge wird dieser Prozess mittels einer BiPRO-Norm soweit an die Verwaltungssysteme der Allianz angebunden, dass auch eine echte Dunkelverarbeitung ermöglicht wird.

Das Ziel: Vermittler und ihre Kunden sollen über moderne und einfache Zugangswege Policen schneller erhalten. Zudem ermöglichen volldigitale Verfahren eine weit höhere Qualität als herkömmliche Papieranträge.

„Wir arbeiten permanent an unseren Prozessen, um Vermittlern und Kunden einen digitalen und damit möglichst einfachen, schnellen und sicheren Weg zu Versicherungslösungen zu bieten und diese nach dem Abschluss komplett digital einzureichen.“ sagt Michael Bastian, Fachbereichsleiter Maklervertrieb für die Lebens- und Krankenversicherung bei der Allianz. „Wir stellen dazu eigene digitale Systeme zur Verfügung, unterstützen aber auch standardisierte Prozesse innerhalb etablierter Vermittlerplattformen.“

Mit der elektronischen Antragsstrecke DIGITAS hat softfair sowohl ihr Vergleichsmodul Leben als auch die ganzheitliche Beratungslösung „VersicherungsLotse“ ausgestattet. „Ein absoluter Mehrwert für die Makler, die angebundenen Lebensversicherer und damit auch für die Versicherten“, so Matthias Brauch, Geschäftsführer von softfair.

 

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MORGEN & MORGEN hat erneut die Privaten Krankenversicherer analysiert.

 

Der neue Jahrgang des M&M Ratings KV-Unternehmen zeigt dabei die Entwicklung der zehn wichtigsten Bilanzkennzahlen. Drei Versicherer erhalten eine 5-SterneBewertung, elf Versicherer 4 Sterne. Insgesamt wurden 30 Versicherer untersucht. Die Risikobewertung und Folgenabschätzung der Corona-Pandemie sind noch nicht absehbar.

MORGEN & MORGEN liefert mit dem M&M Rating KV-Unternehmen die Antwort für Berater und Makler. Die Analysten durchleuchteten zehn Bilanzkennzahlen der Privaten Krankenversicherer für die Jahre 2015 bis 2019. Das Rating erlaubt Aussagen über die wichtigsten Aspekte der Versicherer: Kosten, Solidität und Wachstum. Bei der Auswertung der Unternehmensdaten werden vielschichtige Faktoren wie Wechselwirkungen der Bilanzkennzahlen berücksichtigt.

Das Ratingergebnis ergibt sich aus den Jahresergebnissen der letzten 5 Jahren. Jede bewertete Gesellschaft wird im Vergleich zu den anderen Marktteilnehmern beurteilt.

Die Wachstumsrate für natürliche Personen in der Vollversicherung liegt im Geschäftsjahr 2019 bei minus 0,4 Prozent. Zusatzversicherungen erfreuen sich dagegen nach wie vor großer Beliebtheit. Die Wachstumsrate beträgt hier 1,50 Prozent.

Sowohl die Kostenquoten als auch das Eigenkapital bleiben konstant. Das Kapitalanlageergebnis hat sich durch die positive Kursentwicklung bei deutlich höheren Zuschreibungen und geringeren Abschreibungen verbessert. Dadurch steigt die Nettoverzinsung im Schnitt von 3 auf 3,2 Prozent. Auch die Bewertungsreservequote steigt von 11,2 auf 17 Prozent. Die RfB-Quote sinkt im Durchschnitt auf 37,1 Prozent und die RfB-Zuführungsquote steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 10,7 Prozent.

Die Analyse der wichtigsten Bilanzkennzahlen zeigt also einen leicht positiven Trend im Kapitalmarkt und bestätigt eine ertragsorientierte Kapitalanlagepolitik. „Es ist jetzt aber falsch zu glauben, dass ein gutes letztes Börsenjahr in das nächste Jahr übertragen werden kann. Erst 2021 werden wir die Auswirkungen der Corona-Pandemie absehen können“, macht Thorsten Saal, Bereichsleiter Mathematik bei MORGEN & MORGEN klar, „Dennoch sehen wir den PKV-Markt als stabil an“.

Die anhaltende Niedrigzinsphase beschäftigt die Branche weiterhin. Das schlägt sich primär in Rechnungszinssenkungen im Bestand nieder, die für den Kunden durch Beitragsanpassungen spürbar werden. Bis 2012 wurden die Tarife mit einem Rechnungszins von 3,5 Prozent kalkuliert. Im Vergleich zum Vorjahr ist der durchschnittliche Rechnungszins in den Beständen der Versicherer 2019 nochmal um 0,2 Prozentpunkte gesunken und liegt jetzt bei 2,6 Prozent.

Im M&M Rating KV-Unternehmen wurden 30 Versicherer berücksichtigt. Drei Versicherer erhalten eine 5-Sterne-Bewertung, elf Versicherer eine 4-Sterne-Bewertung. „Die aktuellen Zeiten könnten herausfordernder nicht sein. Unternehmensratings werden immer wichtiger und rücken zunehmend in den Fokus der Endkunden. Bilanzkennziffern oder Ratingergebnisse verschiedener Gesellschaften können bei uns „auf Knopfdruck“ einander gegenübergestellt werden“, resümiert Pascal Schiffels, Geschäftsführer von MORGEN & MORGEN.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MORGEN & MORGEN, Programme Software GmbH, Wickerer Weg 13 ­ 15, 65719 Hofheim/Ts., Tel: 06192/9962­00, Fax: 06192/9962­33, www.morgenundmorgen.de

Die Liechtenstein Life startet eine Kooperation mit Penseo, der digitalen Komplettlösung für betriebliche Altersversorgung.

 

Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die bAVProdukte der Liechtenstein Life in die Penseo Plattform integriert, um Vermittlern einen einfachen und digitalen Zugang zu den Angeboten zu ermöglichen.

Die Kooperation folgt dem gemeinsamen Ziel der Partner, die betriebliche Altersvorsorge als selbstverständlichen Bestandteil der Absicherung von Arbeitnehmern zu etablieren. Dazu wird ab sofort das Angebot “value rent business” der Liechtenstein Life über die Penseo Plattform für alle angeschlossenen Vermittler verfügbar sein. Auch für die Bestandsvermittler der Liechtenstein Life besteht jetzt die Möglichkeit, auf die Angebote von Penseo zuzugreifen.

Mit value rent business hat die Liechtenstein Life ein zeitgemäßes Vorsorgeprodukt entwickelt, das Arbeitnehmern eine solide, attraktive Altersvorsorge für die Absicherung der privaten Rente bietet.

Gleichzeitig garantiert das Angebot maximale Flexibilität beispielsweise bei der Gestaltung der Beitragszahlungen oder bei der Mitnahme im Fall eines Arbeitgeberwechsels.

Die Kooperation mit Penseo bietet der Liechtenstein Life die Möglichkeit, ihr innovatives Produkt mit den digitalen Vertriebsmöglichkeiten der mehrfach ausgezeichneten Beraterplattform zu kombinieren. Penseo bietet Vermittlern ein exzellentes Beratungstool für die betriebliche Altersvorsorge. Ob für die klassische VorOrt Beratung oder als modernes Tool für Video- und Self-Service-Chatberatung: Vermittler können jeden Beratungswunsch ihrer Mandanten ganz flexibel bedienen. Darüber hinaus bietet die Penseo Plattform Arbeitnehmern die Möglichkeit, Vermittler direkt zu kontaktieren und auf Wunsch persönliche Beratungstermine zu buchen.

Gordon Diehr, COO der Liechtenstein Life AG, sagt zur Kooperation: “Digitale Lösungen, die Prozesse vereinfachen und beschleunigen, sind ein Schlüsselthema im Versicherungsvertrieb. Für uns ist klar, dass Produkte so digital und in der Abwicklung so einfach wie möglich geschaffen werden müssen. Penseo strebt die gleichen Ziele für die Beratung und den Vertrieb an. Deswegen ist die Kooperation für uns ein perfekter Match.”

Dr. Johannes Georg, CEO von Penseo, ergänzt: “Wir wollen daran mitarbeiten, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin im Alter und im Schadensfall gut abgesichert ist. Dazu brauchen wir digitale Beratungstools, aber auch gute Vorsorgeprodukte. Deshalb sind wir froh, nun mit “value rent business” ein weiteres attraktives und flexibles Produkt über unsere Plattform anbieten zu können.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Liechtenstein Life Assurance AG, Industriering 37, FL-­9491 Ruggell, Liechtenstein, Tel.: +423 265 34 40, www.liechtenstein­life.com

Der Versicherungskammer Bayern-Skill von Alexa beantwortet ab sofort 24/7 Fragen rund um Versicherungen – eine neue Softwarelösung macht‘s möglich.

 

Samstagabend, das neue Handy der Freundin rutscht beim Fotoschießen aus der Hand und knallt auf den Boden. Eine Ecke ist ausgeschlagen. Zahlt das die Haftpflichtversicherung? Eine von vielen möglichen Fragen, welche Alexa mit der Zusatzfunktion des Versicherungskammer Bayern-Skills seit dem 1. Oktober jederzeit und unkompliziert beantwortet: „Alexa, ich habe einen Schaden verursacht.“ Die Sprachassistentin greift dabei dank einer neuartigen Softwarelösung auf die Wissensdatenbank Knowledge Center von Unymira zurück. Diese ist schon seit mehreren Jahren als zentrale Datenbank für die Bearbeitung aller Kundenanliegen im Unternehmen im Einsatz. Die Daten im Knowledge Center werden laufend aktualisiert und qualitätsgesichert. Alle Sachbearbeiter*innen und jetzt auch der Alexa-Skill sind so auf dem gleichen Wissensstand – unabhängig davon, über welchen Weg die Kund*innen mit der Versicherungskammer Bayern Kontakt aufnehmen.

„Alexa, frage die Versicherungskammer Bayern nach meiner Rente.”

Die Verknüpfung beider Systeme ist in der Lage, vor allem bei häufig gestellten Fragen Auskunft zu Produkten und Tarifen der Versicherungskammer Bayern zu geben. Auch kann die persönliche Rente berechnet, die richtige Ansprechperson übermittelt sowie bei einer Adressänderung oder Schadenmeldung unterstützt werden.

Neue Wege im Kundenservice – mit Gewinnspiel

„Mit der Verknüpfung beschreiten wir auf dem Gebiet der Sprachassistenzsysteme sowie im Kundenservice neue Wege“, erklärt Isabella Martorell Naßl, Bereichsleiterin Konzern Betrieb. „Die Kund*innen erwarten heute von ihrem Versicherer, auf jedem Weg, von jedem Ort und in Echtzeit intuitiv zu interagieren.“ Projektleiter Petrik Nischik ergänzt: „Alexa, Siri und Co sind längst im Wohnzimmer und im Alltag der Menschen angekommen. Darin sehen wir eine wichtige und stetig wachsende Möglichkeit, die wir mit unserem Skill ebenfalls nutzen wollen.“

Vom 1. bis zum 8. Oktober lädt die Versicherungskammer Bayern außerdem zu einem Gewinnspiel auf ihren sozialen Medienkanälen ein. Mehr Infos unter www.vkb.de/alexa-gewinnspiel

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Versicherungskammer Bayern, Maximilianstraße 53, D­-80530 München, Tel: 089 ­ 2160 ­ 3050, Fax: 089 ­ 2160 ­ 3009, www.vkb.de

Mit Wirkung zum 21. September 2020 ist Alexander Schlichting (45) vom Aufsichtsrat der PROJECT Beteiligungen AG zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Holdinggesellschaft der PROJECT Investment Gruppe ernannt worden.

 

Mit der Erweiterung der bisherigen Doppelspitze wird insbesondere das Vertriebsressort Privatkundengeschäft der Muttergesellschaft verstärkt und der Unternehmensexpansion Rechnung getragen.

Seit 2007 ist Alexander Schlichting bei der für den Publikumsvertrieb zuständigen PROJECT Vermittlungs GmbH tätig, seit 2009 als Geschäftsführer. »In dieser Funktion hat er wesentlich zum vertrieblichen Gesamterfolg von PROJECT Investment als Qualitätsanbieter geschlossener Immobilienentwicklungsfonds beigetragen und unterstützt als stellvertretender Vorstandsvorsitzender ab sofort die weitere Wachstumsstrategie auf oberster Managementebene unseres Hauses«, begründet Aufsichtsratsvorsitzender Wolfgang Dippold die Ernennung und ergänzt: »Wir wollen mit diesem Schritt das Wachstum im Privatkundensegment und auch die Kontinuität der Entwicklung von PROJECT sichern.« Das Bamberger Investmenthaus verwaltet heute ein historisches Eigenkapitalvolumen von rund 1,3 Milliarden Euro, das private, semi-professionelle und institutionelle Investoren in über 28.000 Zeichnungen eingebracht haben.

Ressortaufteilung in institutionellen und Privatkundenvertrieb

Alexander Schlichting übernimmt als Vertriebsvorstand und stellvertretender Vorstandsvorsitzender das Privatkundengeschäft einschließlich der Produktentwicklung im Privatkunden- sowie semi-professionellen Bereich. Darüber hinaus wird ihm die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit PROJECT Immobilien, dem exklusiven Immobilienentwickler der PROJECT Investment Gruppe übertragen.

Vorstandsvorsitzender Ottmar Heinen verantwortet den institutionellen Vertrieb einschließlich Produktentwicklung, Personal sowie Öffentlichkeitsarbeit und Marketing. Das Ressort von Markus Schürmann umfasst die Bereiche Finanzen und Controlling der PROJECT Unternehmen, Risikomanagement, Recht, Organisation, Compliance sowie den strategisch wichtigen IT-Bereich, in dem der Fokus auf die digitale Weiterentwicklung der Gruppe gesetzt wird.

»Wir freuen uns, dass Alexander Schlichting seine Expertise als langjährig erfahrener Vertriebsspezialist als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der PROJECT Beteiligungen AG einbringt. Mit dem erweiterten Holdingvorstand ist die PROJECT Investment Gruppe bestens gerüstet für die Erschließung zusätzlicher Vertriebskanäle und zur Vergrößerung unseres Marktanteils in einem von starkem Wettbewerb geprägten Umfeld«, so Ottmar Heinen. Alexander Schlichting bleibt weiterhin geschäftsführender Gesellschafter der PROJECT Vermittlungs GmbH und wird beide Positionen in Personalunion bekleiden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PROJECT Beteiligungen AG, Kirschäckerstraße 25, 96052 Bamberg, Tel: +49 (0) 951 91790 0, Fax: +49 (0) 951 91790 222, www.project-investment.de

Auf dem Plansecur-Bierdeckel steht das komplette Beratungsangebot für Privatkunden

 

“Unsere Finanzwelt auf einem Bierdeckel” hat die Finanzberatungsgruppe Plansecur auf ihrer Finanzplanungsmesse 2020 vorgestellt. Es handelt sich dabei tatsächlich im wortwörtlichen Sinne um einen Bierdeckel, auf dem das Beratungsangebot für Privatkunden in Sparten unterteilt übersichtlich aufgedruckt ist. Die vier Themen Absicherung, Vorsorge, Vermögen und Immobilie werden in jeweils zwei bis vier Segmente aufgeteilt.

“Wenn jede der insgesamt 15 Einzelfragen abgehakt ist, weiß man, dass alle für den Privatbereich wichtigen Finanzfragen besprochen sind”, sagt Plansecur-Geschäftsführer Johannes Sczepan. Das Unternehmen benötigt für die Zusammenfassung übrigens nur die eine Seite des Bierdeckels; auf der anderen ist noch genügend Platz für das Firmenlogo und den Hinweis “Antworten auf Finanzfragen: plansecur.de”. Wer sich den Finanzwelt-Bierdeckel ins Haus holen will, kann ihn bei jedem Plansecur-Finanzberater kostenfrei anfordern (in haushaltsüblichen Mengen-:). Den nächstgelegenen Berater findet man unter www.plansecur.de.

“Der Bierdeckel steht seit vielen Jahren für Einfachheit, für Dinge, die man schnell versteht, weil sie gut und nachvollziehbar gelöst sind. Und zudem auch symbolisch für den Wunsch der Menschen, sich nicht nur digital, sondern eben auch persönlich zu treffen, vielleicht auf ein Bier persönlich zu treffen”, erklärt Plansecur-Chef Johannes Sczepan. Sein Unternehmen hat zwar die jährliche Finanzplanungsmesse 2020 wegen Corona mit 400 Online-Teilnehmern rein digital abgehalten. “Aber wir wollen im nächsten Jahr unsere Messe wieder im wirklichen Leben stattfinden lassen”, versichert Sczepan.

Aktuell findet die Finanzberatung – je nach Kundenwunsch per Video oder auch vor Ort – unter Einhaltung der Hygieneregeln – statt. “Dementsprechend schicken wir den Bierdeckel entweder als PDF via Mail oder bringen ihn persönlich vorbei”, schmunzelt der Plansecur-Geschäftsführer.

 

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Plansecur, Druseltalstraße 150, 34131 Kassel, Tel. +49 (0) 561-9355-0, www.plansecur.de

Die zuständige auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des LG München I hat jetzt in einem richtungsweisenden Urteil im zu entscheidenden Fall die Leistungspflicht der Versicherung festgestellt. 

 

Dem zu entscheidenden Fall lagen Versicherungsbedingungen zugrunde wie sie in vergleichbar Formulierung von vielen Versicherern verwendet worden sind. Neben der Frage, ob die durch eine Allgemeinverfügung angeordnete Betriebsschließung eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, ging es vor allem um die spannende Frage, ob eine Betriebsschließung wegen Covid 19 versichert ist, obwohl Covid 19 nicht in der Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen enthalten gewesen ist.

Die Versicherung vertrat den Standpunkt, dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen abschließend sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die erfolgte Betriebsschließung wegen Covid 19 versichert gewesen ist obwohl Covid 19 in den Versicherungsbedingungen nicht explizit aufgeführt ist.

In den Versicherungsbedingungen befand sich unter Hinweis auf die §§ 6 und 7 IfSG eine Aufzählung verschiedener Krankheiten und Krankheitserreger. Trotz ausdrücklichen Verweises auf die gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in den Versicherungsbedingungen entsprach die nachfolgend abgedruckte Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger gerade nicht der Auflistung des zitierten Gesetzes.

Das Landgericht München hat deshalb zu Recht festgestellt, dass eine solche Klausel, die sich zum einen für den Versicherungsnehmer erkennbar auf den Inhalt des Gesetzestextes bezieht, um dann auf der anderen Seite diesen aber nicht vollständig wiederzugeben intransparent und damit unwirksam ist. Dem ist zuzustimmen!

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet und kann erwarten, dass eine Versicherungsklausel die sich auf den Gesetzestext des Infektionsschutzgesetzes bezieht auch alle von diesem Gesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger umfasst. Um den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer sonst letztlich die Auflistung in den Versicherungsbedingungen Wort für Wort mit dem geltenden Gesetzestext abgleichen. Dies ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zumutbar. Eine Klausel, deren Tragweite jedoch nur durch den wörtlichen Vergleich mit der gesetzlichen Vorschrift erkennbar ist, die sie selbst als Grundlage des Umfanges des Versicherungsschutzes zitiert, ist intransparent.

Richtungsweisend ist das Urteil des Landgerichts München I aus Sicht der Kanzlei Michaelis deshalb, da viele Bedingungswerke der verschiedenen Versicherungsgesellschaften genau diese Problematik enthalten, nämlich den vollständigen Gesetzestext für den Versicherungsumfang zitieren, dann aber in den Versicherungsbedingungen die im Gesetz enthaltenen Krankheiten nur teilweise wiedergeben mit der Behauptung, die wiedergegebenen Krankheiten und Krankheitserreger stellten eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar. Solche Versicherungsbedingungen halten einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand und dürften unwirksam sein. Damit hat das Urteil über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus ganz erhebliche Tragweite für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle nicht nur der hier verklagten Versicherungsgesellschaft sondern auch anderer Versicherungsgesellschaften.

Denn nicht nur die entsprechende Klausel in den hier zur Entscheidung vorliegenden Versicherungsbedingungen sondern auch die entsprechenden Klauseln vieler anderer Versicherungsgesellschaften dürften unter diesem Gesichtspunkt unwirksam sein. Dies haben wir bereits im letzten Monat in dem Artikel vom 14.09.2020  (unter: https://kanzlei-michaelis.de/covid-19-und-die-regulierungspflicht-in-der-betriebschliessungsversicherung-ein-fallbeispiel-zu-genaueren-betrachtung/) anhand eines konkreten Fallbeispiele detailliert aufgezeigt.

Spätestens jetzt sollten betroffene Versicherungsnehmer, deren Versicherung sich nach wie vor weigert den versicherten Betriebsschließung-Schaden zu regulieren, sich an einen mit der Materie vertrauten spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um Ihre Ansprüche gegen die Versicherung genauestens prüfen zu lassen.

Dabei ist auch zu beachten, dass viele der von den verschiedenen Versicherungsgesellschaften angebotenen „15%-Vergleiche“ unwirksam sein dürften, so dass auch diejenigen Versicherungsnehmer, die sich bereits von ihrer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss eines solchen „Kulanzangebotes“ haben drängen lassen, in vielen Fällen nach wie vor Anspruch gegen ihre Versicherungsgesellschaft auf Regulierung des vollständigen versicherten Schadens haben dürften. Auch diese Versicherungsnehmer sollten sich dringend an einen entsprechenden Anwalt wenden, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Nach Ansicht der Kanzlei Michaelis geht es um zu viel Geld um leichtfertig und ohne Grund darauf zu verzichten. Vielleicht ein guter Tipp für guten Kunden.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Die PremiumCircle Deutschland GmbH setzt Standards auf dem 9. VorsorgeFachForum in Mannheim. Als Präsenzveranstaltung. 

 

Trotz Corona hat die PremiumCircle Deutschland GmbH (PCD) mal wieder Standards gesetzt und am 21.09.2020 im Mannheimer Rosengarten als ganztägige Präsenzveranstaltung, das nach ausgefeilten Hygienerichtlinien für rund 250 Teilnehmer, perfekt organisierte 9. VorsorgeFachForum durchgeführt. Unter dem diesjährigen Motto „Vom Souverän zum Bittsteller“ hat sich PremiumCircle intensiv mit dem Themenkomplex rund um Corona und der Asymmetrie im Rollenverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem vor und während der Vertragslaufzeit befasst.

Im Vorfeld wurde dazu bei 39 relevanten Berufsunfähigkeitsversicherern eine Umfrage zur aktuellen und mittelfristigen Risiko- und Leistungspolitik im Zusammenhang mit Corona durchgeführt. Die Antworten von insgesamt 14 teilnehmenden Versicherern zeigen eine völlige Indifferenz auf. So sehen beispielsweise einige Unternehmen Reisen in Risikogebiete als Verletzung von Obliegenheitspflichten an, andere positive Corona-Tests ohne Symptome als anzeigepflichtig. Auch diese neueste Umfrage der PCD zeigt: es gibt umfassenden Klarstellungsbedarf für die Branche, um Kunden wie Vermittler im späteren Leistungsfall nicht im Regen stehen zu lassen.

Klare, verbindliche und verständliche Vertragswerke sind in der PKV und der BU-Versicherung für alle Beteiligten elementar. Dass das möglich ist, hat PremiumCircle gemeinsam mit der elipsLife in den neuen AVB der betrieblichen Arbeitskraftabsicherung unter Beweis gestellt, deren inhaltliche Ausgestaltung Hendrik Scherer, Geschäftsführer der PCD gemeinsam mit Lucas Müller, Vorstand der elipsLife, eindrucksvoll auf dem VorsorgeFachForum präsentierte.

Die Vorträge von Professor Dr. Günter Hirsch, langjähriger Präsident des BGH und Versicherungsombudsmann sowie der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Landessozialgericht, Anne-Kathrin Deppermann-Wöbbeking, brachten komprimierte Einblicke zu den Anforderungsprofilen von Versicherungsmedizinischen Gutachten vor Gericht sowie dem medizinischen Sachverständigenbeweis in sozialgerichtlichen Verfahren.

Nikolaus Huss, KovarHuss Policy Advisors GmbH, bilanzierte die bisherige Covidstrategie der Bundesregierung: „Spahn hat einen guten Job gemacht“. Aber „die Lust am Zündeln wächst, die Entscheider sind erschöpft“. In dieser Phase würden die größten Fehler gemacht. Künftig müsste gesamtpolitisch zwischen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Aspekten schärfer abgewogen werden.

Rudolf Bönsch, münchener verein, zeigte auf, dass die aktuelle Wahrnehmung, die gesetzliche Pflegepflichtversicherung sei eine Vollkasko-Versicherung ein Trugschluss ist, da diese nur für die Pflegekosten im Heim zuständig ist. Für Wohn- und Verpflegungskosten kann je Bundesland ein zusätzlicher Eigenanteil von bis zu 1.800 EUR im Monat entstehen, der nur durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden kann.

Friedrich A. Wanschka, wmd-brokerchannel, moderierte die Podiumsdiskussion mit Vertretern der diesjährigen wirtschaftlichen Partner, Barmenia, elipsLife, HDI, Helvetia, münchener verein und SDK. Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion nahmen Stellung zu den Auswirkungen von Corona auf die jeweiligen Unternehmen und gaben ein klares Bekenntnis zu dem Vertriebsweg der freien Vermittler für die Zukunft ab.

Abgerundet wurden die Beiträge von dem Emotionologen Marco Deutschmann, der Parallelen zwischen eigenem Erlebtem in deutschen und französischen Gefängnissen, sowie der Rolle der Kunden in der Versicherungswirtschaft zog.

Insgesamt ein perfekter Präsenztag für über 250 Menschen. Trotz Corona.

 

Stimmen und Impressionen unter:

Video 1: VorsorgeFachForum® 21.09.2020: Teilnehmerstimmen zur Organisation in Zeiten von Corona.

https://www.youtube.com/watch?v=fT2NcJeoDdc

Video 2: VorsorgeFachForum® 21.09.2020: Teilnehmerstimmen zu persönlichen Auswirkungen in Zeiten von Corona.

https://www.youtube.com/watch?v=O3FyhYt7b64

 

 

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PremiumCircle Deutschland GmbH, Kaiserstraße 177 , D­-61169 Friedberg,Tel.: 06031 16959­0, www.premiumcircle.de , www.vorsorgefachforum.de

wmd-brokerchannel.de Interview mit Andreas Grimm, den Nachfolgeexperten und Sachverständigen des Resultate Instituts zur aktuellen Marktsituation rund um den Verkauf von Maklerbeständen und Maklerunternehmen:

 

wmd: Wenn ein Makler seinen Kundenbestand oder sein Maklerunternehmen altersbedingt verkaufen will, sollte er das eher jetzt machen oder doch abwarten, bis sich die Corona-Lage etwas entschärft hat?

Grimm: Die Frage lässt sich ziemlich eindeutig beantworten: Genau jetzt ist ein sehr guter Zeitpunkt zum Verkaufen!

wmd: Wie kommt es, dass Sie das so eindeutig beantworten können?

Grimm: Wir sind ziemlich nah am Markt und sehen, wie sich die Projekte bei uns entwickeln. Es gibt folgende Trends zu beobachten: Die Nachfrage nach Maklerbeständen und Maklerunternehmen steigt nach wie vor an. War sie bei mittleren und großen Unternehmen schon in den letzten Jahren sehr groß, läuft jetzt zunehmend auch die Nachfrage nach kleinen und Kleinstbeständen heiß. Immer mehr spezialisierte Käufer treten in den Markt ein.

wmd: Wie sieht es auf der Angebotsseite aus?

Grimm: Die mittelständischen und großen Makler gehen das Nachfolge- oder Verkaufsprojekt meist recht professionell an – da ist das Angebot eher konstant geblieben. Für gut geführte Unternehmen lassen sich aktuell sehr gute Kaufpreise erzielen. Bei den kleinen und Kleinstbeständen dagegen greift Corona-bedingt Verunsicherung um sich und viele Makler trauen sich gerade nicht, ihren Bestand zu verkaufen. Das heißt wir erleben in diesem Segment eine zusätzliche Verknappung des Angebots. Wer seinen Bestand verkaufen will, sollte die aktuelle Marktsituation nutzen!

wmd: Es wird aber doch immer wieder von sinkenden Preisen berichtet. Wie sehen Sie das?

Grimm: Das können wir aktuell überhaupt nicht bestätigen. Mehr Nachfrage sorgt für mehr Konkurrenz unter den Käufern und damit auch für höhere Preise. Auch kleine Bestände erzielen sehr attraktive Ergebnisse. Zwischen dem zwei- bis fünffachen der Jahrescourtage ist da – je nach Bestandsstruktur – durchaus mal drin, wenn der Makler den richtigen Käufer findet.

wmd: So wie Sie das sagen, kann die Suche nach dem richtigen Käufer ein Problem sein.

Grimm: In der Tat sollten sich Verkäufer davor hüten, sich vorschnell auf einen Kaufinteressenten festzulegen, nur weil der auf den ersten Blick unschlagbare Konditionen zu versprechen scheint. In vielen Fällen kommt nämlich effektiv was ganz anders raus, als die gut gemachten Marketingauftritte es suggerieren.

wmd: Wie soll ein Käufer also vorgehen?

Grimm: Mittelständische und große Makler sind gut beraten, ein klassisches M&A-Projekt daraus zu machen. Es geht einfach um viel zu viel Geld und Risiken. Wir führen mit diesen Maklern meist erstmal ein vertrauliches Erstgespräch, um deren Überlegungen genau kennen zu lernen und dann den bestmöglichen Weg zu erarbeiten. Den einen Königsweg gibt es da nicht.

wmd: Und was soll die Masse der „normalen“ Makler machen, die selten mehr als ein bis zwei Mitarbeiter und nur ein kleines Büro haben?

Grimm: Die Inhaber kleiner Maklerunternehmen sollten sich nicht selbst auf die Suche machen und schon gar nicht versuchen, aufwändig einen echten Nachfolger aufzubauen. Das dauert meist viel zu lange und lohnt sich wirtschaftlich kaum. Am einfachsten ist es, wenn sie sich auf ein professionell gemachtes Auswahlverfahren wie das Resultate-Select-Verfahren (www.resultate-select.de) verlassen. So können sie schnell und kostengünstig das Kaufmodell und den Käufer ermitteln, bei dem sie den höchsten wirtschaftlichen Nutzen erwarten dürfen. Gleich ob das ein Kaufmodell gegen Einmalzahlung, Ratenzahlung oder eine sogenannte Maklerrente sein sollte.

 

Informationen zum Gesprächspartner:

Andreas Grimm ist Mitbegründer des Resultate Instituts und berät Makler in Fragen der Maklernachfolge, im Unternehmensverkauf und ist als Sachverständiger für die Bewertung von Maklerunternehmen und Maklerbeständen tätig. Als Mitglied der Bundesfachkommission Arbeitsmarkt und Alterssicherung des Wirtschaftsrats setzt er sich für die Zukunft der Maklerbranche ein.

Kontakt: andreas.grimm@resultate-institut.de       Telefon: +49-89-94396400-0

Informationen zum Unternehmen:

Das Resultate Institut ist als M&A-Boutique auf die Nachfolgeregelung von Maklern, Assekuradeuren und Maklerpools spezialisiert und verfügt vermutlich über die größte Nachfolger- und Investorendatenbank für Maklernachfolgen in Deutschland.

Das Resultate Institut hat 2020 für „Resultate-Select“ den FinanzBusinessPreis in der Kategorie Innovation erhalten und verhilft so auch kleinen Maklern zu einer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensnachfolge.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Resultate Institut für Unternehmensanalysen und Bewertungsverfahren GmbH,Landwehrstr. 61, 80336 München, Tel: +49-89-94396400-0 , www.resultate-institut.de

Vertriebsausweitung im B2B-Segement ist das gesteckte Ziel

 

Die Fondsboutique Patriarch Multi-Manager GmbH und der hanseatische Assetmanager HAC VermögensManagement AG haben zum 1. Oktober 2020 eine strategische Vertriebskooperation geschlossen. Im Zentrum der Zusammenarbeit steht der Vertriebsausbau des erfolgreichen Mischfonds HAC Marathon Stiftungsfonds (WKN: A143AM).

„Neben unseren Fondsmanagerqualitäten sind wir auch in unserer vertrieblichen Tätigkeit sehr erfolgreich, bisher jedoch überwiegend im B2C-Endkundensegment. Im B2B-Retail-Drittvertrieb haben wir zwar vereinzelte Mandate, aber kein systematisches, umfassendes Netzwerk. Die Patriarch Multi-Manager GmbH hat genau hier ihre Stärken. Mit ihr haben wir deshalb genau den richtigen Vertriebspartner gefunden, um unseren außergewöhnlichen Mischfondsansatz auch bei dieser Zielgruppe bekannter zu machen“, skizziert HAC-Vorstand Michael Arpe die zukünftige Aufgabenteilung.

Auch von Seiten der Patriarch Muttergesellschaft FinLab AG ist man über die neue Partnerschaft sehr erfreut. „Nach der zu Jahresbeginn verkündeten Zusammenarbeit mit dem HDI und der Pyfore GmbH ist dies bereits die dritte neue Kooperation der Patriarch im Jahr 2020. Die Zusammenarbeit mit der HAC erhöht die Attraktivität der externen Vertriebspalette der Patriarch im besonders begehrten Mischfonds-Segment für die Patriarch-Partner elementar“, so FinLab-Vorstand Stefan Schütze.

Über den zum Jahresende 5 Jahre alt werdenden und mit 5 Sternen von Morningstar versehenen HAC Marathon Stiftungfonds (Volumen: 67 Mio. € per 28.9.2020) meint Patriarch-Geschäftsführer Dirk Fischer: „Wer uns kennt, weiß, dass wir für unsere Kunden stets auf der Suche nach unentdeckten Investmentperlen sind. Gerade der Mischfondsbereich sowie nahezu alle quantitativen Fondsansätze wurden über die Corona-Krise zuletzt stark abgestraft. Unser neues Fondsmandat aus dem Hause HAC bietet das exakte Gegenteil und begeistert mit einem nahezu perfekten Risikomanagement. So wurde das komplette, breite internationale Aktieninvestment des Fonds bereits per 28. Februar 2020 vollständig gehedged und bereits einen Tag nach dem Markttiefstand per 24. März 2020 wieder vollständig geöffnet. Das HAC-hauseigene Risikomanagementsystem Pfadfinder macht es möglich. Eine fantastische Leistung, die jeder, der sich in dieser Phase selbst am Timing versucht hat, sofort nachvollziehen kann. Und wie die Ergebnisse der Vergangenheit beweisen – kein Zufall, sondern Methode!“

Ein potenzieller Ausbau des Mandates über die weiteren Fondslösungen der HAC VermögensManagement AG wäre eine Option für die Zukunft.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Patriarch Multi-Manager GmbH, Grüneburgweg 18, 60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 715 89 90 0, www.patriarch-fonds.de