Die Corona-Krise stürzt viele stationäre Einzelhändler in finanzielle Schwierigkeiten: Mit der Kampagne „Shoppen Sie regional“ bietet die Bayerische lokalen Händlern jetzt eine neue Möglichkeit der Kundengewinnung.

 

Das Konzept: Über eine Registrierung auf dem Plusrente-Portal der Bayerischen nehmen Einzelhändler an einer Rabatt-Aktion teil. Wie viel Rabatt die Kunden erhalten, entscheidet jeder Händler selbst. Durch die Teilnahme an der Kampagne können Ladenbetreiber kostenlos neue Kunden unter allen Plusrente-Nutzern ansprechen und für sich gewinnen.

„Es ist die Bäckerei, das Café oder die kleine Boutique von nebenan, die Corona besonders hart getroffen hat“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Mit unserer Kampagne möchten wir Einzelhändlern wieder auf die Beine helfen. Denn sie machen unsere Städte und Gemeinden lebenswert“.

Kunden finden alle Händler der Kampagne „Shoppen Sie regional“ über eine Postleitzahl-Suche auf der Webseite der Plusrente. Um den jeweils gewährten Sofortrabatt auf ihren Einkauf zu erhalten, zeigen sie vor Ort einfach ihre Plusrente-Karte vor.

Die Plusrente ist die Cashback-Rente der Bayerischen. Kunden shoppen online bei über 1.200 Shops und stocken mit jedem Kauf ihre Rente auf. Ein bestimmter Prozentsatz des Einkaufswerts fließt als Cashback-Gutschrift direkt auf das Plusrente-Konto. Ab einem Mindestguthaben von 50 Euro gehen die Gutschriften automatisch auf den individuellen Altersvorsorge-Vertrag über.

Stationäre Einzelhändler können sich über ihren Versicherungsvermittler oder auf folgender Webseite für die Kampagne „Shoppen Sie regional“ registrieren: www.diebayerische.de/regionales-shoppen

 

Verantwortlich für den Inhalt:

die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Landgerichte verzeichnen bundesweit Klagen – GDV: “In der Regel nur ganz wenige Fälle abgesichert”

 

Osnabrück. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie beschäftigen zunehmend die Gerichte. Bundesweit mehren sich Klagen von Unternehmen auf Versicherungsleistungen. Das ergab eine Umfrage der “Neuen Osnabrücker Zeitung” unter zwei Dutzend Landgerichten. Demnach sind bei den dortigen zuständigen Kammern bislang rund 80 entsprechende Klagen eingegangen. Unter den Klägern sind Betreiber von Cafés, Restaurants, Hotels sowie Diskotheken und Kinos. Hintergrund für die Klagen sind Auseinandersetzungen um mögliche Versicherungsleistungen infolge des von den Behörden verordneten Lockdowns. Dabei geht es vor allem um die unterschiedliche Auslegung von abgeschlossenen Betriebsausfallversicherungen. Die Streitwerte gehen bis in den sechsstelligen Bereich.

“Wo ein Anspruch besteht, wird ohne Wenn und Aber gezahlt. Für Pandemien ist die Betriebsschließungsversicherung aber ursprünglich nicht konzipiert. Daher sind in der Regel nur ganz wenige Corona-Fälle abgesichert”, sagte eine Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) der “NOZ”. “In den anderen Fällen zahlen viele Versicherer freiwillige Leistungen, immerhin die Hälfte der verbleibenden Schäden”, so die Sprecherin weiter.

So manch ein Unternehmer gibt sich damit offenbar nicht zufrieden – und sucht eine juristische Klärung. Die meisten entsprechenden Fälle unter den befragten Landgerichten verzeichnen Hamburg, Münster, Leipzig, Stuttgart und München I. Entsprechende Fälle gibt es auch in Flensburg, Kiel, Oldenburg und Osnabrück sowie in Dortmund, Köln, Kassel, Rostock, Dresden, Halle, Nürnberg-Fürth, Karlsruhe, Koblenz und Freiburg.

Nahezu alle betroffenen Kammern gehen davon aus, dass es in den kommenden Wochen zu weiteren Klagen kommen wird, weil Unternehmer und Versicherer über mögliche Leistungen streiten. “Wir sind noch in einem sehr frühen Stadium, in der Regel versuchen sich die Streitparteien außergerichtlich zu einigen, da kann es einige Wochen oder Monate dauern, bis sie bei uns landen”, sagte ein Gerichtssprecher der “NOZ”. Erste Entscheidungen werden für den Herbst erwartet.

Auch beim Deutschen Richterbund geht man davon aus, “dass die zahlreichen Streitfragen anlässlich der Corona-Krise zunehmend auch die Gerichte beschäftigen werden”. Geschäftsführer Sven Rebehn ließ auf “NOZ”-Anfrage wissen: “Auf die Zivilgerichte kommen zusätzliche Klagen wegen der wirtschaftlichen Folgen durch Corona-Beschränkungen zu, während die Strafjustiz unter anderem Betrugsverdachtsfällen bei Corona-Soforthilfen nachgeht.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Neue Osnabrücker Zeitung GmbH & Co. KG, Breiter Gang 10 – 16, Große Straße 17 – 19, 49074 Osnabrück, Tel: +49(0)541/310 207, www.noz.de

Was geschieht nach Ablauf der Stundungsfrist?

 

Mit der Möglichkeit, Beiträge für die bAV zu stunden, haben Versorgungsträger zahlreichen Unternehmen mit Versorgungsverpflichtungen in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage etwas Luft verschafft. Allerdings nur vorübergehend: In vielen Fällen läuft die Frist im Herbst ab. Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, die die geschuldeten Beiträge nicht leisten können? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und die arbeitsrechtlichen Hintergründe.

Stundung von Beiträgen

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie treffen nahezu alle Unternehmen. Die häufigste Frage bei allen Betroffenen: Bei welchen Verpflichtungen sind Einsparungen möglich? Dabei gerät auch die bAV, für welche der Arbeitgeber Beiträge an Versorgungsträger zu entrichten hat, in den Fokus. „Eingriffe in die zugesagte Versorgung der Mitarbeiter sind allerdings streng reglementiert“, warnt Michael Hoppstädter. Eine Lösung kann die Stundung der Beiträge sein. Sie ist weniger einschneidend als ein Wegfall der Beitragszahlung – verschafft dem Unternehmen jedoch für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum. Allerdings bedeutet diese Maßnahme nur eine vorübergehende Entlastung, da nach Ablauf der Stundungsfrist eine Nachzahlung erforderlich ist.

Ablauf der Stundungsfrist: Was tun?

Viele Versorgungsträger wie Versicherungsunternehmen und Pensionskassen haben ihren Kunden aktuell die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge eingeräumt. Diese Stundung läuft meist bis in den Herbst 2020, ist allerdings von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich. Doch welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen, das sich für diese versicherungsvertraglich vereinbarte Stundung entschieden hat, aber zum Ende des Stundungszeitraums den geschuldeten Beitrag nicht vollständig entrichten kann? Dazu der Longial Geschäftsführer: „Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung: Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung darstellt. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein.“

Regelungen im Fall der Fälle

Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie zum Beispiel bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. „Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend“, ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so wird man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann. „Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibend oder steigende Beiträge geleistet werden“, ergänzt der Longial Experte. Diese Punkte gilt es unter anderem dann zu berücksichtigen, falls die Stundung alleine nicht ausreichen sollte. Generell empfiehlt Michael Hoppstädter, die genauen Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Longial GmbH, Prinzenallee 13, 40549 Düsseldorf, Tel: +49 (0) 211 4937-7600, Fax: +49 (0) 211 4937-7631, www.longial.de

Umfrage von Swiss Life Select: Zwei Drittel der Deutschen erwägen das Geld aus der Abschaffung des Solidaritätszuschlags fürs Alter zurücklegen

 

Willkommener Geldsegen für eine finanziell selbstbestimmte Zukunft: Die Deutschen begrüßen die “Soli-Abschaffung” und erwägen die Ersparnis für die eigene Altersvorsorge einzusetzen. Das geht aus einer von Swiss Life Select in Auftrag gegebenen repräsentativen YouGov-Studie mit 2.048 Personen hervor. Demnach können sich zwei Drittel der Deutschen vorstellen, das Geld aus der Abschaffung des Solidaritätszuschlags in die Altersvorsorge zu investieren. “Für ein selbstbestimmtes Leben ist Vorsorge wichtig. Bereits kleine Sparbeträge können Wirkung erzielen. In den Beratungsgesprächen registrieren wir ein wachsendes Interesse daran, Steuerentlastungen in die private Altersvorsorge zu investieren. Und im Gegensatz zu den temporären Steuerentlastungen des Corona Konjunkturpakets, kann der gesparte Soli dauerhaft genutzt werden”, sagt Stefan Kuehl, Geschäftsführer des Finanzberatungsunternehmens Swiss Life Select.

Aktuelle Sparraten fürs Alter können gewünschten Lebensstandard nicht decken

Jeder Dritte gibt in der Umfrage an, mindestens 200 Euro monatlich sparen zu müssen, um später den jetzigen Lebensstandard halten zu können. Trotzdem sparen aktuell nur 14,5% der Befragten über 200 Euro fürs Alter, 22,5% weniger als 100 Euro und 35,2% geben sogar an, derzeit nichts zurückzulegen. Vor allem Frauen sind hier betroffen (40,4%, Männer 29,5%). Zudem ist das Sparverhalten vom Einkommen abhängig: Mehr als die Hälfte (55,3%) derjenigen, die weniger als 1.500 Euro netto im Monat verdienen, können aktuell gar nichts fürs Alter zurücklegen und jeder Dritte, der mehr als 2.500 Euro netto im Monat verdient, ist derzeit bereit größere Beträge von mehr als 200 Euro pro Monat für die Rente zu sparen. “Die Soli-Abschaffung ist daher eine gute Gelegenheit, seine Vorsorgesituation zu verbessern”, so Kuehl weiter.

Zusätzliches Geld aus der Soli-Abschaffung fürs Alter

Demnächst wird für 90% der deutschen Bürgerinnen und Bürger der Solidaritätszuschlag wegfallen. Wer den Soli nicht mehr zahlen muss, kann mehrere 100 bis 1.000 Euro im Jahr je nach Einkommen und Lebenssituation sparen[1] . Zwei Drittel der Befragten (67,2%) planen unabhängig von Geschlecht oder Wohnort, dass sie das Soli-Geld fürs Alter zurücklegen werden. “Viele unserer Kunden haben ab Abschaffung des Solidaritätszuschlags etwas mehr Geld zur Verfügung. Trotzdem soll die Solidarität damit nicht enden. Eine Absicherung fürs Alter entlastet auch unsere Sozialsysteme und füllt die Rentenlücken”, erklärt Kuehl. Auf der Internetseite des Unternehmens (www.swisslife-select.de/soli-rechner) besteht die Möglichkeit mit einem “Soli-Rechner” die Ersparnis aus der Soli-Abschaffung zu berechnen. Zudem beraten die Finanzberaterinnen und Finanzberater individuell und produktgeberübergreifend, wie die Vorsorgesituation individuell verbessert werden kann.

Die Daten der Umfrage basieren auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.048 Personen zwischen dem 08.05.2020 und 11.05.2020 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahre. Ausgenommen sind Personen, die bereits in Rente sind.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland, Zeppelinstraße 1, 85748 Garching b. München, Tel: +49 89 38109-0, Fax: +49 89 38109-4405, www.swisslife.de

Bei der Sitzung des Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 1.7.2020 wurde erneut die Entscheidung über den Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über die unabhängigen Finanzanlagenvermittler auf die BaFin vertagt.

 

Die weitere Befassung findet damit erst nach der parlamentarischen Sommerpause statt. Der Zeitplan zur Umsetzung des Gesetzes – Inkrafttreten zum 1.1.2021 – ist damit nicht mehr zu halten. „Es wäre auch absurd gewesen. Erst müssen Verantwortlichkeiten und Strukturen bei der BaFin mit Blick auf den Wirecard/BaFin-Skandal aufgearbeitet werden, bevor überhaupt an eine Kompetenzerweiterung dort gedacht werden kann.“ so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW. Unabhängig vom Wirecard/BaFin-Skandal bleiben auch die in der öffentlichen Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses am 27.5. nochmals massiv von verschiedenen Fachleuten vorgetragenen Argumente gegen die Aufsicht bestehen.

Die Stellungnahme des AfW zu dem geplanten Gesetz finden Sie hier:  https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/positionen/stellungnahme-des-afw-zum-finanzanlagenvermittler-aufsichtsuebertragungsgesetz-copy/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

DNL sieht große Chancen in den USA und holt sich Anja Heyn an Bord

 

Die ehemalige Vertriebsmanagerin der Deutschen Finance wird neuer Sales Director des auf den US-Immobilienmarkt spezialisierten Unternehmens DNL. Bevor sie für die Deutsche Finance tätig war, arbeitete Heyn neun Jahre als Abteilungsleiterin für Sachwerte bei der Fondsfinanz und zuvor acht Jahre bei eFonds24 zuletzt als Geschäftsführerin. Heyn wird DNL beim Ausbau ihres Geschäfts mit geschlossenen Publikums-AIF unterstützen. „Ihr Netzwerk und Ihre Persönlichkeit sowie Ihre Affinität, geprägt durch familiäre Beziehungen in die USA, passen sehr gut zur Philosophie der DNL“ sagt die Geschäftsführerin Kathrinchen van der Biezen-Kunz.

Wolfgang Kunz berichtet:

„Bis heute haben wir noch keine unmittelbaren negativen Veränderungen auf dem Büromarkt erlebt. Aus unserer Umfrage unter anderen Eigentümern von Büroportfolios geht hervor, dass die Mieteinnahmen für Büroimmobilien während der gesamten Pandemie 90 % überschritten haben. Tatsächlich berichten einige der großen US-REITS mit großen Beständen im Südosten der USA (Cousins Properties, Highwoods, Columbia Property Trust), dass die Mietinkassi mindestens 95% erreichten.“

Die DNL Gruppe vermittelt seit 2002 sehr erfolgreich US-Investments und bietet hier sowohl privaten Investoren als auch institutionellen Anlegern, wie Family Offices, Banken und Versorgungswerken, die Möglichkeit, professionell in wertstabile und dennoch renditestarke Gewerbeimmobilien im Südosten der USA zu investieren.

Mit ihrem ersten KAGB-regulierten Alternative Investment Fund (AIF) legt die DNL Exclusive Opportunity GmbH & Co. KG ihren Fokus vor allem auf ertragreiche Gewerbeimmobilien aus dem Bereich Office und Retail und bietet ihren Anlegern eine Investitionsmöglichkeit in Immobilien mit großem Wertsteigerungspotential.

Unterstützend fungiert die DNL Atlanta One, LLC mit Sitz in Atlanta, welche die Interessen der deutschen Anleger in den USA vertritt und in enger Kooperation mit unserem Asset Manager Glenfield Capital, Atlanta, zusammenarbeitet. Die Vermittlung der Anteile am AIF sowie weiterer geplanter Investments erfolgt über die DNL Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf.

Viele Menschen sind der Überzeugung, dass sie ein sehr großes, persönliches Risiko eingehen müssen, wenn sie eine hohe Rendite erzielen möchten.

Dass dies nicht zwangsläufig der Fall sein muss, beweist die DNL-Investmentstrategie. Diese bildet eine harmonische und stabile Balance zwischen kalkulierbaren Risikofaktoren und optimalen Renditeerwartungen.

Diese Strategie ist so simpel wie effektiv. DNL und Glenfield kaufen renditestarke Gewerbeimmobilien zu einem günstigen Preis ein. Da in den USA der Leerstand eines Objektes oftmals nicht mitbezahlt wird, kann durch eine geschickte Sanierung und Neuvermietung der eingekauften leeren Flächen innerhalb kurzer Zeit ein enorm großer Wertzuwachs generiert werden.

Das große Netzwerk, welches DNL in vielen Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit aufgebaut hat, ermöglicht es Immobilien anzukaufen, bevor diese überhaupt am Markt erscheinen. Das verschafft DNL ein starkes Monopol in diesem Segment und gibt Vertriebspartnern die Chance, Teil dieser Erfolgsgeschichte zu werden!

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DNL Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf, Tel: 0211-52922211, www.dnl-exclusive.de

Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not.

 

Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Diverse Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.

Äußerst relevant war in diesem Zusammenhang der sogenannte bayerische „Kompromiss“, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie dem DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Bayern e.V. und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. gefunden wurde.

Angenommene Grundlage des „Kompromisses“ war, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Nach Aussage der Versicherungswirtschaft haben viele Kunden diese Angebote angenommen.

„Diese Vergleiche dürften in sehr vielen Fällen treuwidrig und damit unwirksam sein. Kunden können daher trotz des Vergleiches auch weiterhin die volle Versicherungsleistung verlangen.“ meint nun Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Die meisten Vergleiche dürften gegen Paragraf 1a Absatz 1 Ziffer 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen und damit treuwidrig sein. Diese vor gut 2 Jahren neu in das VVG eingeführte Regelung verpflichtet die Versicherer gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln.  Der Versicherer muss seinen Kunden also wahrheitsgetreu informieren, darf ihn nicht täuschen und nicht allein zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen. Das kann Grundlage dafür sein, erkennbar unwirksame Bedingungen nicht weiter zu verwenden oder sich auf sie nicht zu berufen oder beispielsweise den Kunden darauf hinzuweisen, dass noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können.

Bereits zu der Berufsunfähigkeitsversicherung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) gestützt auf Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch genau das entschieden. Danach sind Versicherer wegen der besonderen Ausgestaltung dieser Versicherung nach Treu und Glauben gehalten, ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Sie müssen sich also ehrlich, redlich und professionell verhalten! Ähnlich, wie bei der Betriebsschließungsversicherung hat nämlich auch die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer häufig eine existenzielle Bedeutung. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, dass auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Danach sind solche Vergleiche nur zulässig, wenn zum einen Unsicherheiten über die Leistungspflicht besteht und zum anderen, wenn der Versicherer seinen Kunden ausführlich auch über die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile aufgeklärt hat.

Gerade mit dieser Aufklärungsverpflichtung will der BGH sicherstellen, dass ein Kunde eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, ob er sich auf diesen Vergleich einlassen will.

Konkret fordert der BGH hierzu Folgendes:

(…) „Derartige Vereinbarungen setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage sowie vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers dahingehend voraus, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers beurteilt und wie diese durch den Abschluss der Individualvereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“ (…)

„Wir halten diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch mit Blick auf Paragraf 1a VVG klar auf die aktuellen Betriebsschließungsfälle übertragbar.“ so Fachanwalt Strübing. „Ähnlich, wie in den Fällen der Berufsunfähigkeitsversicherung, hat auch eine Betriebsschließung häufig existenzielle Bedeutung. zudem dürfte durch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz und die unterschiedlichen Möglichkeiten entsprechender Schließungsverfügungen für einen in Versicherungsfragen unerfahrenen Versicherungsnehmer die Einschätzung des Versicherungsfalls ebenso schwierig machen, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung.“

Damit waren die meisten Versicherer aber verpflichtet Ihre Kunden „klar, unmissverständlich und konkret“ darauf hinzuweisen, dass bestenfalls Zweifel über den Leistungsanspruch bestehen. Ebenso klar und deutlich hätten sie zudem darauf hinweisen müssen, dass die Annahme des Vergleiches auch zu einer nachteiligen Vertragsanpassung dergestalt führt, dass SARS Cov-2 nicht mehr versichert ist. Denn genau solche Klauseln, die im Ergebnis zu einer Vertragsänderung führen, enthalten viele Vergleichsangebot.

„Diesen Anforderungen entsprechen die meisten Vergleichsangebote nicht. Sie enthalten bestenfalls sehr allgemeine Ausführungen zu Rechtslage und weisen in keinem der uns bekannten Fälle darauf hin, dass mit dem Vergleich auch eine nachteilige Vertragsanpassung verbunden ist.“ so Strübing, weiter. „Kunden, die solche Vergleiche abgeschlossen haben, raten wir diese von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen und auch die weitere Versicherungsleistung zu fordern.“

Ansprechpartner zu dieser Meldung: Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M. struebing@wirth-rae.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Abrechnung per Smartphone-App ab Juli als rechtssichere Alternative empfohlen

 

Die Auswirkungen der Wirecard-Insolvenz erreichen hunderttausende unbeteiligte Arbeitnehmer in Deutschland: Am vergangenen Freitag hat die britische Finanzaufsichtsbehörde FCA einen Stopp sämtlicher Zahlungsdienste der Wirecard Card Solutions Ltd. (WDCS) angeordnet. Davon betroffen sind über 500.000 sogenannter Sachbezugskarten, die deutsche Unternehmen an ihre Mitarbeiter ausgegeben haben. Ein rechtzeitiger Umstieg auf die Smartphone-App-basierte Lösung trebono sichert die Steuervorteile und bietet Zukunftsoptionen.

In Deutschland vermarkten mehrere Unternehmen Kreditkarten von WDCS als sogenannte Sachbezugskarten, über die Unternehmen ihren Mitarbeitern steuerbegünstigte Bonuszahlungen leisten. Stand heute können jedoch weder die Karteninhaber auf ihre vorhandenen Guthaben zugreifen, noch Unternehmen weitere Sachbezüge auf die Karte aufladen. In einer E-Mail vom 27.6.2020 entschuldigt sich WDCS bei den betroffenen Kunden: “We apologise that you are not currently able to use your […] Card. This has occurred because the Electronic Money Institution which issues your […] Card, Wirecard Card Solutions Limited (WDCS), has had restrictions imposed on its operations by the Financial Conduct Authority (FCA). These restrictions mean that WDCS is not currently permitted perform any operations relating to your […] Card, including loading funds, redeeming funds, making / processing card or any other transactions.”

“Für Unternehmen wie Mitarbeiter ist das natürlich eine Katastrophe”, urteilt Thorsten Stein, Gründer und Geschäftsführer der Lohn-Company die Lohnexperten GmbH, die sich auf die Lohnabrechnung für mittelständischen Unternehmen spezialisiert hat. “Was als Benefit zur Mitarbeitermotivation eingeführt wurde, verkehrt sich nun mit einem Schlag ins Gegenteil.” Zudem drohen aufgrund des Zuflussprinzips die Steuervorteile verloren zu gehen. “Wenn der Sachbezug für Juli nicht im laufenden Monat aufgebucht werden kann, ist das nachträglich nicht mehr zu korrigieren.”

Die Auszahlung von Sachbezügen auf Guthabenkarten war bereits im vergangenen Mai in die mediale Aufmerksamkeit geraten, als das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit seinem Entwurf für das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” die Steuervorteile stark einschränken wollte. Zwar ist es bislang dazu nicht gekommen, trotzdem empfiehlt Jörg Klingler, Geschäftsführer der 2KS Cloud Services GmbH, den Umstieg auf die rechtssichere Abrechnung per Smartphone-App: “Mit dem BSI-zertifizierten trebono-Digitalisierungsprozess muss der Mitarbeiter nur noch passende Ausgabenbelege abfotografieren und einreichen, um seine Gutscheine einzulösen.”

Der Wechsel von Guthabenkarte auf die moderne App- und Cloud-basierte Abrechnung ist dank dem frisch geschnürten Umsteigerpaket von trebono innerhalb des Monats Juli problemlos möglich, verspricht Klingler, so dass die Steuervorteile für den Sachbezug durchgehend erhalten bleiben. “Nach dem Umstieg steht dann auch endlich die ganze Bandbreite offen, die das deutsche Einkommensteuerrecht vorsieht.” Hierzu zählen gängige Modelle wie digitaler Essensgutschein oder Jobticket ebenso wie Geschenkgutscheine, Internet- und Handykostenzuschuss, Kita-Kostenzuschuss oder Erholungsbeihilfe.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

2KS Cloud Services GmbH, trebono, Bahnhofstrasse 54, 64367 Darmstadt-Mühltal, Tel: +49 6151 493411-0, www.trebono.de

Habona Invest und BVT setzen bei digitaler Kapitalvermittlung auf Softwarelösung von CrowdDesk

 

Habona Einzelhandelsfonds 07 und BVT Residential USA 15 GmbH & Co. Geschlossene Investment KG können ab sofort online gezeichnet werden

Technologische All-in-One-Lösung Basis für digitalen Finanzvertrieb

Offline goes online: wie alle Bereiche stehen auch Fondsinitiatoren derzeit vor einer grundlegenden Transformation. Sie müssen sich konsequent digitalisieren, um den Vertrieb ihrer Produkte ortsunabhängiger, effizienter und weniger fehleranfällig zu gestalten. Als Vorreiter der Branche setzen Habona Invest, ein auf Nahversorgungsimmobilien spezialisierter Fondsinitiator und Assetmanager, und die BVT Holding, ein bankenunabhängiger Asset Manager, auf die Technologie von CrowdDesk.

CrowdDesk ist Spezialist für die Digitalisierung von Finanzprodukten. Dank der White-Label-Lösung des Frankfurter Unternehmens können die beiden Emissionshäuser ihren Finanzvertrieb für die Fonds Habona Einzelhandelsfonds 07 und BVT Residential USA 15 ab sofort um einen vollständig digitalen Kanal erweitern.

„Analoge Vertriebskanäle sind in unserer Branche nach wie vor weit verbreitet. Daher freuen wir uns mit CrowdDesk einen Partner gefunden zu haben, der uns eine effiziente und smarte Möglichkeit bietet, den Zeichnungsvorgang vollkommen digital abzubilden”, sagt Guido Küther, Geschäftsführer der Habona Invest.

„Wir haben uns bei BVT zum Ziel gesetzt, den Service für unsere Platzierungspartner konsequent auszubauen. Dazu zählen auch digitale Lösungen, um den Vertrieb effizienter zu gestalten. Die CrowdDesk-Lösung verbindet die Vorteile der persönlichen Ansprache mit denen des digitalen Finanzvertriebs und bildet so die Basis einer zukunftsfähigen Vertriebsstrategie”, so Tibor von Wiedebach-Nostitz, Geschäftsführer BVT Holding, München.

Die Softwarelösung von CrowdDesk lässt sich unkompliziert in bestehende IT-Systeme einbinden und verknüpfen. Dank der digitalen Zeichnungsstrecke können Vertriebspartner der BVT und Habona Invest ihre alternativen Investmentfonds rechtssicher digital vermitteln. Zudem bekommen die Fondsinitiatoren mit dem PRO Agent ein digitales Instrument zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, die Aufgaben des Finanzvertriebs effektiver zu gestalten.

„Mit unserer Software digitalisieren wir analoge Kapitalmodelle wie etwa von Kapitalvermittlern und Emissionshäusern. Wir freuen uns daher, dass wir mit BVT und Habona zwei der etabliertesten deutschen Fondsanbieter von unserer kosteneffizienten und schnell umsetzbaren All-in-one-Lösung überzeugen können”, sagt Jamal El Mallouki, Gründer und Geschäftsführer von CrowdDesk.

Neben einer Kosten- und Zeitersparnis ist der PRO Agent auch eine Antwort auf die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung, die im August 2020 in Kraft tritt. Gemäß der Gesetzesnovellierung sind Vermittler ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, Beratungsgespräche aufzuzeichnen, noch umfangreicher über anfallende Kosten zu informieren sowie die Eignung jeden Anlegers detaillierter und individueller zu begründen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CrowdDesk GmbH, Baseler Str. 10, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069-2547 413-0, www.crowddesk.de,

Auf der diesjährigen Vollversammlung der European Federation of Insurance Intermediaries (BIPAR) wurde BVK-Vizepräsident Ulrich Zander am 22. Juni 2020 in einer Videokonferenz als Past-Chairman bestätigt.

 

Damit gehört er weiterhin dem BIPAR-Präsidium an, nachdem er rund zwei Jahre (2017 – 2019) dem europäischen Dach-verband der Vermittler als Chairman vorstand. Sein Nachfolger als Chairman ist der Spanier Juan Ramon Pla, der in seinem Amt ebenfalls bestätigt wurde.

Zum Management Committee gehören neben Pla und Zander als Incoming Chairman Dominique Sizes (Frankreich), außerdem Christoph Berghammer (Österreich) und Nicolas Bohême (Frankreich).

Als Mitglied des BIPAR-Präsidiums ist Ulrich Zander gleichzeitig eines von 18 Mitgliedern im World Council des Weltverbandes der Versicherungsvermittler, der World Federation of Insurance Intermediaries (WFII).

BIPAR mit Sitz in Brüssel vertritt die Interessen der Versicherungskaufleute auf europäischer Ebene und ist ein Zusammenschluss von 53 nationalen Vermittler-organisationen aus 30 Ländern mit ca. 200.000 Mitglieds-unternehmen.

BVK-Engagement

Seit 2002 ist Zander Vizepräsident des BVK und vertritt dort u.a. die Interessen des Arbeitskreises Vertreter-vereinigungen der Deutschen Assekuranz (AVV).

Daneben ist er im BVK für weitere Bereiche zuständig: So ist Zander Vorsitzender der BVK-Kommissionen für EU- und Auslandsfragen, Ausgleichsanspruch sowie für die Personenversicherungskommission. Außerdem ist er für die Finanzen des BVK zuständig.

Darüber hinaus ist der Exklusivagent aus Eschwege Vorsitzender der Konzeptentwicklungs- und Beratungs- / Innovationswerkstatt der Assekuranz und Finanzdienstleister (KuBI e.V.) und Mitglied des Rechtsausschusses des DIHK.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Die WWK Lebensversicherung a. G. hat die unter dem Markennamen WWK IntelliProtect® bekannten Fondsrenten mit Garantie von Grund auf überarbeitet und mit vielen Neuerungen für die Kunden ausgestattet.

 

Gleich geblieben ist der kundenindividuelle, börsentäglich arbeitende iCPPI-Garantiemechanismus, der Kunden seit über zehn Jahren hohe Renditechancen ermöglicht und gleichzeitig in schwierigen Marktphasen den vollständigen Erhalt aller eingezahlten Beiträge sicherstellt. Die neuen Tarife stehen unter dem Namen WWK IntelliProtect® 2.0 in allen drei Schichten, also auch als Riester-Rente zur Verfügung. Der Riester-Tarif wurde bereits vorab von der branchenweit renommierten Ratingagentur Franke & Bornberg mit der Bestnote FFF+ bewertet.

Thomas Heß, Marketingchef und Organisationsdirektor Partnervertrieb der WWK, betonte anlässlich des Produkt Roll-Outs: „Mit über 410.000 Verträgen und einer abgerechneten Beitragssumme von rund 14 Milliarden Euro ist WWK IntelliProtect® das absatzstärkste Produkt, das die WWK je für ihre Kunden auf den Markt gebracht hat. Mit den neuen Features machen wir die Fondsrenten mit Garantie noch besser für unsere Kunden und noch attraktiver für den Vertrieb.“

Neu ist die gesamte Fondspalette für die als individual Constant Proportion Portfolio Insurance (iCPPI) bekannte dynamische Portfolio-Absicherungsstrategie. Sie besteht aus über 50 Investmentfonds. Bei der Auswahl der aktiv gemanagten Fonds wurde neben qualitativen Kriterien in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Fondsmanager und die Konsistenz des Investmentprozesses insbesondere auf die Fondskosten geachtet. Zum Einsatz kommen kostenreduzierte Fonds-Tranchen, die ansonsten vielfach nur institutionellen Anlegern vorbehalten sind.

Darüber hinaus bietet die WWK ab sofort auch neun passiv gemanagte Indexfonds an. Diese sind noch kosteneffizienter und eröffnen den Kunden institutionelle Anlagemöglichkeiten, wie beispielsweise die Umsetzung von Core-Satellite-Strategien. Dabei können die etablierten Aktienmärkte passiv sehr effizient abgebildet und Beimischungen in aufstrebende Märkte oder in spezielle Branchen aktiv und renditeorientiert angelegt werden.

Für Kunden, die ihr Portfolio nicht selbst zusammenstellen wollen, stehen eine Reihe neu konzipierter Fonds-Baskets zur Verfügung. „WWK Basket Offensiv“ und „WWK Basket moderat“ berücksichtigen unterschiedliche Risikoneigungen und können jeweils mit aktiv gemanagten Fonds oder Indexfonds gewählt werden. Interessant sind zudem auch drei spezielle Themen-Baskets. Wer beispielsweise seine Sparbeiträge unter sozialen, ethischen und umweltbezogenen Kriterien anlegen möchte, ist im „WWK Basket Nachhaltigkeit“ gut aufgehoben.

Der im Rahmen der neuen Angebotssoftware AVANTI eingeführte Fondsfinder erleichtert die Fondsauswahl deutlich. Mit seiner Hilfe lässt sich anhand weniger Kriterien ein passgenaues Portfolio nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden zusammenstellen.

Um den Kunden eine wirklichkeitsnahe Vorstellung geben zu können, welche Ablaufleistungen oder Rentenhöhen sie einmal erwarten dürfen, nutzen die neuen Policen der WWK bei der Hochrechnung die sogenannte Bruttomethode. Diese berücksichtigt auch die Kosten der vom Kunden gewählten Fonds. Zur Steigerung der Vergleichbarkeit und Transparenz steht darüber hinaus die Nettomethode zur Verfügung. Ein weiteres interessantes Merkmal der neuen Policen-Generation ist die sognannte „Lock-in-Funktion“ während der Ansparzeit. Damit kann der Kunde auf Wunsch bereits erreichte Kursgewinne sichern und sein Garantieniveau, also die Höhe der garantierten Ablaufleistung bzw. der garantierten Rente, anheben. Diese Option ist insbesondere während der der Vertragslaufzeit sinnvoll und gibt den Kunden weiteren Schutz vor Aktienkursrückschlägen.

Schon die Produktgeneration WWK IntelliProtect® wurde vom Institut für Vermögensaufbau (IVA) Ende 2019 mit dem Titel „Beste Fondsrente mit Garantie“ ausgezeichnet. Die Tarife bieten laut den Experten die besten Renditechancen unter allen fondsgebundenen Hybridprodukten am Markt. WWK IntelliProtect® 2.0 wertet die bewährten und etablierten Produkte für Kunden und Vermittler noch einmal deutlich auf. Alle Informationen zum Produkt befinden sich auf der speziellen Informationsplattform: www.wwk-intelliprotect.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

WWK Lebensversicherung a. G., Marsstraße 37,  80292 München, Tel: (089) 5114-3531 Fax: (089) 5114-2698, www.wwk.de

Verifort Capital ist zum 1. Juli 2020 dem Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. als Fördermitglied beigetreten.

 

Das Unternehmen unterstützt damit die Arbeit des mit über 2.000 Mitgliedsunternehmen und etwa 40.000 Vermittlern führenden Berufsverbands unabhängiger Finanzdienstleister.

“Wir freuen uns sehr, Fördermitglied im Bundesverband Finanzdienstleistung AfW zu sein”, sagt Frank M. Huber, CEO von Verifort Capital. “Der Verband ist ein wichtiger Akteur für die Interessensvertretung freier Finanzdienstleister. Diese Arbeit wollen wir durch unsere Mitgliedschaft sehr gerne unterstützen.”

Durch die Fördermitgliedschaft wird Verifort Capital Teil des großen Netzwerks deutscher Finanzvermittler- und Dienstleister, in dem etwa 95 Prozent der Vertriebsplattformen vertreten sind. Der Fonds- und Asset-Manager steht kurz vor dem Vertriebsstart seines ersten eigenen Publikums-AIFs. Dieser bietet auch privaten Anlegern die Möglichkeit, sich an einem Portfolio von Healthcare-Immobilien wie Einrichtungen für betreutes Wohnen oder zur Tagespflege sowie Pflegeimmobilien zu beteiligen. Für einen nachhaltigen Erfolg des Fonds ist aus Sicht des Unternehmens ein enges Verhältnis und ein partnerschaftlicher Austausch mit Vertriebspartnern unerlässlich.

“Unsere Fördermitgliedschaft gibt uns die Möglichkeit, unser Netzwerk unter Vermittlern auszubauen und zu festigen. Wir stehen dadurch in noch engerem Austausch mit Vermittlern und erfahren so besser, auf welche Weise wir unsere Vertriebspartner bei ihrer Arbeit am besten unterstützen können”, sagt Rauno Gierig, CSO von Verifort Capital. “Gleichzeitig lernen durch den gemeinsamen Austausch unsere Partner uns und die Möglichkeiten, wie wir ihnen zur Seite stehen können, besser kennen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Verifort Capital Group GmbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Tel: +49 7071 3665 100, www.verifort-capital.de

Die unabhängige Finanzberatungsgruppe Plansecur ist dem Bundesverband Finanzdienstleistung AfW als neues Fördermitglied beigetreten.

 

Plansecur legt seit der Gründung 1986 Wert auf hohe ethische Grundsätze. Folgerichtig trägt das Unternehmen das Gütesiegel „Ethics in Business“ der Werte-Allianz des Mittelstands seit 2005 ohne Unterbrechung. Die Gruppe gehört mehrheitlich ihren Beratern, die am Unternehmen beteiligt sind; daher unterliegen sie keinen Absatz- oder Provisionsvorgaben. Die rund 170 Berater betreuen mehr als 85.000 Privatkunden und Unternehmen. Kundenberatungen erfolgen über den Einzelberater hinaus anonymisiert in einem Expertenteam, um höchste Beratungsqualität zu gewährleisten. Plansecur hat das „Vordenker Forum“ ins Leben gerufen, das Menschen auszeichnet, die maßgeblich an der Zukunft unserer Gesellschaft mitwirken. Preisträger sind Norbert Walter (2008), Bischof Wolfgang Huber (2009), Paul Kirchhoff (2011), Jean-Claude Juncker (2014), Nicola Leibinger-Kammüller (2015), Frank-Jürgen Weise (2016), der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Situation („Wirtschaftsweisen“, 2018) und Bassam Tibi (2019).

„Der AfW leistet wertvolle Arbeit, die wir mit unserer Fördermitgliedschaft gerne aktiv unterstützen wollen“, erklärt Plansecur-Geschäftsführer Johannes Sczepan. Er führt aus: „Als Branchenverband setzt der AfW auf hohe Kompetenz etwa bei regulatorischen Fragen sowie auf Partnerschaft und Vernetzung, wie es auch unserem Ansatz bei Plansecur entspricht. Daher passen AfW und Plansecur bestens zueinander.“

„Wir freuen uns sehr über den Entschluss der Plansecur Gruppe, die Aktivitäten des Bundesverband Finanzdienstleistung für den Erhalt und die Weiterentwicklung des freien Vertriebs von Finanzdienstleistungen durch eine Fördermitgliedschaft zu unterstützen. Das hilft auch den Verbrauchern“, ergänzt Matthias Wiegel, Mitglied des Vorstandes beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V.

Weitere Informationen zum neuen Mitgliedsunternehmen: www.plansecur.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Mit Thomas Webers und Christina Theokas hat die Apo Asset Management GmbH (apoAsset) ihr bislang 8-köpfiges Vertriebsteam deutlich verstärkt.

 

Die Fondsanlagegesellschaft will damit ihren Service für den externen Drittvertrieb und die Gesellschafter Deutsche Apotheker- und Ärztebank und Deutsche Ärzteversicherung weiter ausbauen.

Thomas Webers unterstützt die apoAsset seit Anfang Juni 2020 als Vertriebsdirektor Wholesale. Der studierte Betriebswirt und Certified European Financial Analyst ist für die Betreuung und Akquise von u.a. Intermediären, Vermögensverwaltern und semi-institutionellen Anlegern verantwortlich. Zuvor war der 57-Jährige Senior Relationship Manager Institutional Clients bei der MEAG Kapitalanlagegesellschaft mbH und dort für die Akquise und Betreuung von Pensionsfonds, Family Offices und Stiftungen zuständig. Weitere Stationen seines knapp drei Jahrzehnte umfassenden Berufslebens waren u.a. die Ampega C-Quadrat Fondsmarketing GmbH sowie die SEB Asset Management AG.

Christina Theokas steigt zum Juli 2020 innerhalb des Vertriebsteams der apoAsset auf und übernimmt ebenfalls die Betreuung und Akquise von Partnern im Wholesale-Bereich. Die 33- Jährige verfügt über breite Vertriebserfahrung. Sie war u.a. als Key Account Managerin und Teamleiterin für Sales, Web und Retentions bei der FCS Europe GmbH sowie als Group-Sales Specialist bei Travel Tales Ltd. tätig.

„Das Interesse an Anlagen in Gesundheitsfonds steigt seit Langem kontinuierlich an“, erklärt Claus Sendelbach, Geschäftsführer der apoAsset. Bereits vor einem Jahr hätte das Unternehmen daher begonnen, sich für den breiten Retailsektor zu öffnen und seine Fonds über Intermediäre auch für Privatanleger zugänglich zu machen. Damit sei es eine logische Konsequenz gewesen, das Vertriebsteam weiter auszubauen, so Sendelbach.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Apo Asset Management GmbH, Richard-Oskar-Mattern-Str. 6, 40547 Düsseldorf, Tel: (02 11) 86 32 31 0, www.apoasset.de

Von Jürgen Moll, Vorstand der A.S.I. Wirtschaftsberatung AG

 

Digitalisierung ist in der Versicherungsbranche eines der Top-Themen. In zahlreichen Bereichen treiben die Unternehmen die Digitalisierung voran: Sei es in der Kommunikation mit Kunden oder in den internen Arbeitsprozessen, es gibt es viele Anwendungsbeispiele. Ebenfalls im Fokus sind Schadenprozesse, der Zugriff auf Vertragsdaten und Schnittstellen zwischen Vertrieb und Betrieb.

Größere Skepsis gab es allerdings mit Blick auf die persönlichen Beratungsprozesse beim Kunden. Hier herrschte die Meinung vor, dass direkter Kontakt und emotionaler Zugang besser ohne technische Unterstützung funktionieren. Hat sich daran etwas geändert?

Die Corona-Pandemie und der damit verbundene Lockdown hat die Beraterinnen und Berater gezwungen, adäquate Alternativen zum Gespräch vis-à-vis zu finden – und den Kontakt zu den Mandantinnen und Mandanten auch ohne persönliche Treffen möglichst eng aufrechtzuerhalten. Telefon und E-Mail reichen dafür nicht aus. Offenheit und Experimentierfreudigkeit waren und sind gefragt.

Auf Bestehendem aufbauen

Natürlich kann man auf Bestehendem und Vertrautem aufbauen. Newsletter-Mailings sind gängige Praxis in der Branche. Deren Nutzungsintensität ist deutlich angestiegen – aufgrund aktueller Themen. Die Website als digitale Plattform ist um Landing Pages mit spezifischen Corona-Informationen erweitert worden. Mehr oder weniger neu ist die laufende und umfassende Nutzung von Online-Beratung, Videokonferenzen und Webinaren. Vor allem in der Breite. Hier haben schnelle Entscheidungsprozesse bei der Umsetzung und Etablierung geholfen.

Der digitale Kunde existiert

Der Erfolg eines digitalen Informations- und Beratungsangebots steht und fällt mit der Akzeptanz der Kunden. Die Erfahrung zeigt nun, dass diese Akzeptanz ebenso stark angestiegen ist wie der Druck, technische Alternativen anzubieten. Insbesondere bei den Webinaren ist die Teilnehmerzahl hoch – und entgegen den Erwartungen sogar deutlich höher als bei Präsenz-Seminaren. Häufig erleben wir einen verbesserten Informationsfluss und gestiegene Kontaktfrequenzen.

Die einfache Umsetzbarkeit der digitalen Tools, gepaart mit der Alternativlosigkeit, dürfte einer der Hauptgründe für den Erfolg sein. Allzu überraschend ist das positive Feedback jedoch nicht. Laut World Insurance Report 2020 von Capgemini und der Non-Profit-Organisation Efma ist die Online-Recherche und der direkte Versicherungsabschluss bereits zur Normalität für alle Generationen geworden. Die tägliche Nutzung des Internets in der Generation X (der vor 1980 Geborenen), hat sich innerhalb der vergangenen drei Jahre fast verdreifacht. Von 18 Prozent 2018 auf 53 Prozent im Jahr 2020. Corona wird diesen Wert weiter steigen lassen und bestätigt die positiven Erfahrungen.

Bestandsaufnahme

Die Versicherungsbranche und die Vermittler konnten dank der nahezu vollständigen Digitalisierung ihrer Arbeitsweise handlungsfähig bleiben. Die Umstellung wurde erfolgreich angenommen und das Feedback ist durchweg positiv. Mit Beginn der Lockerungen im Alltag wird aber auch der direkte Austausch in der Geschäftsstelle wieder möglich werden. Dann wird sich zeigen, welche digitalen Lösungen weiterhin Bestand haben. Klar ist schon jetzt: Die Branche hat – gezwungenermaßen – einen Schub erhalten, ihre Grundlagen erweitert und in kürzester Zeit wertvolle Erfahrungen gesammelt. Die positiven Effekte sind offengelegt worden und unbestreitbar. Jetzt kommt die Zeit der Aufarbeitung und des Rückblicks. Welche Tools dienten lediglich der Überbrückung? Und welche Lösungen und Prozesse sind und bleiben erfolgreich und müssen integriert werden?

Kommen wir zurück zur Ausgangsfrage: Ja, es hat sich etwas geändert. Sowohl die Vermittler als auch die Kunden akzeptieren zunehmend die Form der technischen Kommunikation. Aber: Der Mensch ist ein soziales Wesen, er braucht die persönliche Interaktion, die Emotion des Miteinanders. Gerade das Fehlen der persönlichen Kontakte durch die Kontaktbeschränkungen hat doch vielen zugesetzt und sie belastet. Deshalb ist trotz aller Digitalisierung eine persönliche und fachliche Beratung in unserer Branche nicht durch technische Hilfsmittel zu ersetzen.

Über A.S.I:

A.S.I. ist eine mittelständische Wirtschaftsberatung für gehobene Privatkunden, Ärzte, Zahnärzte, Wirtschaftswissenschaftler und Ingenieure mit über 30 Geschäftsstellen und mehr als 140 Wirtschaftsberatern. Seit 1969 bietet das Unternehmen als Finanzmakler die Vermittlung und lebensbegleitende Betreuung von Versicherungen, Geldanlagen und Finanzierungen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung zur Existenzgründung, Praxisführung und –abgabe bei Ärzten und Zahnärzten. Mit einem Provisions- und Honorarumsatz von über 24 Mio. Euro gehört das Unternehmen zu den größten Allfinanzberatern in Deutschland.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, Von-Steuben-Straße 20, 48143 Münster, Telefon: 0251 / 2103-0, Telefax: 0251 / 2103-350, www.asi-online.de

Maklerverbund germanBroker.net steigert Umsatz um 20 Prozent

 

Die germanBroker.net AG (gBnet) setzt ihren Wachstumskurs fort und erzielt für 2019 ein Rekordergebnis, nach einem bereits zweistelligen Umsatzplus in 2018. Stärkster Umsatztreiber ist wieder das Komposit-Geschäft.

Im Geschäftsjahr 2019 steigerte der Maklerverbund germanBroker.net AG (gBnet) seinen Umsatz um 20,23 % auf jetzt rund 18 Millionen Euro und blieb damit auch weiterhin auf einem nachhaltigem Wachstumspfad. Das Umsatzergebnis verzeichnet damit das höchste Wachstum seit Gründung des Unternehmens in 2001. Die größten Zuwachsraten erzielte gBnet im Komposit-Bereich (Privat/Sach plus 21,31 %, Gewerbe plus 36 %). Der Vorsteuergewinn lag 2019 bei 168 Tsd. Euro. Das Eigenkapital stieg auf 2.519 Mio. Euro, die Eigenkapitalquote liegt bei 21,7 %.

„Das abgelaufene Geschäftsjahr stand nach wie vor unter einem großen Konsolidierungsdruck. Der gesamte Poolmarkt hatte sich den schwierigen Marktumständen zu stellen“, so Vorstand Hartmut Goebel. „Dass wir in 2019 das größte Wachstum seit Gründung erzielt haben, zeigt einmal mehr, dass das Geschäftsmodell von gBnet äußerst tragfähig ist. Unsere Partner profitieren vor allem von der hohen Produktqualität unserer Deckungskonzepte für Privat- und Firmenkunden, aber auch von den exklusiven Lösungen beispielweise im BU-Bereich. Der Fokus liegt hier seit Anbeginn auf einer permanenten qualitativen Weiterentwicklung unserer Angebote. Aber auch die im letzten Jahr konsequent fortgeführte Optimierung der digitalen Geschäftsprozesse, auf Makler-Seite als auch unternehmensintern, tragen zu diesem erfreulich dynamischen Wachstumskurs bei“, erläutert Goebel. Im zurückliegenden Jahr erhöhte sich zudem die Zahl der Partner-Makler von 454 auf 482.

Mit rund 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nimmt gBnet in Sachen Betreuungsdichte eine Spitzenposition unter den Maklerverbünden ein.

„Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise stellt auch gBnet sich den Anforderungen an den Maklerpoolmarkt. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass das Risikomanagement greift und gBnet belastbar aufgestellt ist. Durch die Verlagerungen der Tätigkeiten ins HomeOffice ist gBnet weiterhin in der Lage, die Service Level zu halten und in gewohnt hoher Qualität den Partnerunternehmen zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund sind wir optimistisch, die Gesellschaft als starken und verlässlichen Partner präsentieren zu können, wie auch schon in der Finanzmarktkrise 2008“, so der Vorstand mit Blick auf die aktuelle Marktsituation.

gBnet veröffentlicht seine Jahresabschlüsse sowie weitere Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung auf der Webseite www.germanbroker.net

 

Verantwortlich für den Inhalt:

germanBroker.net Aktiengesellschaft, Feithstr. 129, D-­58097 Hagen, Tel.: (02331) 8045­171, Fax: (02331) 8045­3171, www.germanbroker.net

In einer aktuellen Umfrage des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung antworten 57% der befragten AfW-Mitglieder, dass sie ihre Erlaubnis gemäß § 34f GewO zurückgeben würden, falls Kosten in Höhe von 1.000€ bis 5.000€ für die BaFin-Aufsicht berechnet würden.

Damit werden entsprechende Werte aus dem letzten AfW-Vermittlerbarometer bestätigt. So hatten im Oktober 2019 56% der 1.650 Befragten auf die identische Frage angegeben, dass sie ihre Erlaubnis gemäß § 34f GewO zurückgeben würden. „Damit bestätigt sich erneut, dass die geplante BaFin-Aufsicht die unabhängige Finanzanlagenberatung massiv einschränken würde. Das Verbraucherinteresse an unabhängiger Beratung würde stark eingeschränkt, anstatt verbessert zu werden“, analysiert AfW Vorstand Frank Rottenbacher.

Der AfW bleibt bei seiner Forderung, die Vermittleraufsicht einheitlich unter dem Dach der IHKs zusammen zu fassen. Bevor über weitere Aufgaben für die BaFin weiter nachgedacht wird, sollte der Wirecard-Skandal auch innerhalb der Aufsicht aufgearbeitet werden.

An der Umfrage vom 26.06.2020 haben 343 AfW-Mitglieder teilgenommen, die eine Erlaubnis gemäß § 34f GewO besitzen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Gothaer Studie Arbeitskraftabsicherung

 

Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, kann die gesamte Existenz kippen. Fällt das Einkommen von heute auf morgen weg, stehen – wenn überhaupt – nur minimale Ersatzleistungen des Staates zur Verfügung. In einer aktuellen Studie hat das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der Gothaer Versicherung untersucht, ob das Thema Arbeitskraftabsicherung inzwischen bei den Deutschen angekommen ist. Dabei zeigt sich, dass die Kunden neben dem Preis eine umfassende Beratung besonders zu schätzen wissen. Ebenso ist die Transparenz der Angebote den Befragten für den Abschluss einer solche Absicherung neben Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten und Zusatzleistungen besonders wichtig

Gute Beratung und einfache Abwicklung bei Abschluss Hauptkriterien

Wer bereits seine Arbeitsktaft abgesichert hat, hatte klare Präferenzen zum Vertragsabschluss. Eine umfassende Beratung (51%) sowie eine einfache Abwicklung im Versicherungsfall (40%) war den meisten Befragten dabei besonders wichtig. Ebenso achteten die Befragten auf einen günstigen Beitrag (33 %) sowie leicht verständliche Versicherungsbedingungen (32 %). Ein einfacher Vertragsabschluss ohne Gesundheitsprüfung (26 %) spielte ebenso eine Rolle für die Unterschrift wie persönliche Empfehlungen (24 %).

Einfache Abwicklung, günstiger Beitrag und Bonusprogramme – das würde viele doch noch zum Abschluß bewegen

Wer sich bisher nicht gegen den Verlust der Arbeitskraft abgesichert hat, würde dies unter bestimmten Bedingungen doch noch tun. Den meisten Befragten sind hier einfache Abwicklung im Versicherungsfall (64 %),leicht verständliche Versicherungsbedingungen (60 %) sowie ein günstiger Beitrag (54 %) besonders wichtig. Weiter werden hier ein einfacher Vertragsabschluss ohne Gesundheitsprüfung (36 %), Boni oder Beitragsrabatte bei gesundheitsbewusstem Verhalten (33 %) oder eine umfassende Beratung (29 %) genannt.

Mit Abstand am häufigsten (53 %) wäre ein Bonusprogramm für Beitragserstattungen attraktiv für einen möglichen Versicherungsabschluss. Auch vergünstigte Mitgliedschaften bei Fitness-Studios (32 %), Ratgeber-Apps für gesundheitsbewusstes Verhalten (21 %) sowie ein kostenloser Fitness-Tracker (20%) könnte die Befragten zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung bewegen.

Sonderleistungen motivieren zu gesundem Verhalten aber nicht zur Datenweitergabe

Wenn es bei einer Versicherung zur Absicherung ihrer Arbeitskraft einmalige Bonuszahlungen oder einen Rabatt auf die monatlichen Beiträge für gesundheitsbewusstes Verhalten gäbe, würden sich 31 Prozent der Befragten wahrscheinlich oder auf jeden Fall (25 %) gesundheitsbewusster verhalten. 20 Prozent würden dies wahrscheinlich nicht, fünf Prozent auf keinen Fall tun. Knapp ein Fünftel der Befragten (19%) kann keine Einschätzung abgeben.

Die überwiegende Mehrheit (69%) derer, die sich gesundheitsbewusster verhalten würde, wenn es dafür Beitragsnachlässe oder Rabatte geben würde, ist allerdings generell nicht bereit, der Versicherung persönliche Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen. 11 Prozent wären dazu bereit, 18 Prozent nur gegen finanzielle Vorteile wie Nachlässe oder Rabatte.

„Die Studie zeigt, dass wir mit unserem Angebot einer kompetenten Beratung die Bedürfnisse der Kunden erfüllen können“, so Gothaer Vertriebsvorstand Oliver Brüß. „Auch unser Ansatz, den Fähigkeitenschutz durch zusätzliche Bonusprogramme wie GoVital attraktiver zu gestalten, trifft den Nerv unserer Kunden.“ Gesundheitsbewusstes Verhalten wird mit einem Monatsprämie belohnt – und das jedes Jahr.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Gothaer Konzern, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, Tel: 0221/ 308-34543, Fax: 0221 308-34530, www.gothaer.de

Innovationsstrategien, die überzeugen: Im Rahmendes Wettbewerbs TOP 100 wurde Funk als eines der innovativsten mittelständischen Unternehmen Deutschlands prämiert. Grundlage für die Auszeichnung ist eine unabhängige wissenschaftliche Analyse.

 

Die systematische Entwicklung und Umsetzung von innovativen Ideen ist bei Funk tief in der Unternehmensorganisation verankert. Diese strukturierten Innovationsprozesse sind einer der Gründe, warum der Versicherungsmakler und Risk Consultant als einer der Sieger des Wettbewerbs TOP 100 nun ganz offiziell zur Innovationselite Deutschlands zählt. Das TOP 100-Siegel wurde 2020 bereits zum 27. Mal vergeben. Die Auszeichnung basiert auf einer unabhängigen wissenschaftlichen Analyse, bei der das Innovationsmanagement sowie die Innovationserfolge der Bewerber anhand von rund 120 Kriterien überprüft werden. 364 Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen nahmen in diesem Jahr am Innovationswettbewerb teil, 257 davon waren in insgesamt drei Größenklassen erfolgreich. Funk ist eins der Unternehmen in der Größenklasse „mehr als 200 Mitarbeiter“, das den Innovationsforscher Prof. Dr. Nikolaus Franke und sein Team überzeugen konnte.

Besonders hervorgehoben hat die Jury die Leistungen des Familienunternehmens in den Kategorien „Innovationsförderndes Top-Management“ sowie „Innovative Prozesse und Organisation“. Die Geschäftsführung ist bei Funk nicht nur sehr intensiv in Innovationsprojekte eingebunden,sondern legt auch einen besonderen Fokus auf die Entwicklung und Kommunikation thematisch breit gefächerter Innovationsstrategien. Gleichzeitig führten die interdisziplinär strukturierten Innovationsprozesse und die generelle Förderung von Innovationstätigkeiten unter den Mitarbeitern zu einer sehr guten Bewertung. Ebenfalls positiv: Im Mittelpunkt der Innovationstätigkeit steht durch die Einbindung des Vertriebs immer die Perspektive des Kunden.

Dr. Anja Funk-Münchmeyer, Mitglied der Geschäftsleitung bei Funk, kommentiert: „Ziel unseres Innovationsmanagements ist es, unseren Kunden auch in Zukunft die beste Empfehlung auszusprechen.Der Motor für unsere Innovationskraft sind dabei unsere Expertinnen und Experten.Die Auszeichnung bei TOP 100 ist somit eine Gemeinschaftsleistung, auf die wir sehr stolz sind.“

Einen exklusiven Film mit Beiträgen von Prof. Dr. Nikolaus Franke, dem wissenschaftlichen Leiter des Wettbewerbs, Mentor Ranga Yogeshwar sowie Jury-Mitglied Frank Thelen finden Sie hier: www.funk-gruppe.com/top100

Darüber hinaus bietet die Website von Funk mehr Informationen zum ganzheitlichen  Innovationsmanagement des Familienunternehmens: www.funk-gruppe.com/innovationen

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Funk Gruppe GmbH, Internationaler Versicherungsmakler und Risk Consultant, Valentinskamp 20, 20354 Hamburg, Tel: +49 40 35914-0,Fax +49 40 35914-407, www.funk-gruppe.de

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

 

Die „bloßen“ zivilrechtlichen Streitigkeiten ums liebe Geld können als Exzess dann auch schon mal bei den Strafrichtern zur Prüfung landen! Sowohl beim Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), aber auch bei dem „kleinen Bruder“ der Nötigung (§ 240 StGB) stellt sich zunächst die Rechtsfrage, ob jemand mit einem empfindlichen Übel droht? Dann könnte eine solche rechtswidrige Drohung einer (unberechtigten) außerordentlichen Kündigung zumindest als strafrechtlich relevante Nötigung angesehen werden, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Vielleicht empfinden genau so Kunden der Continentale Sachversicherung AG, die sich durch ein „Muster-Schreiben“ in strafrechtlich relevanter Weise erpresst und genötigt fühlen? Nach unserer Auffassung ist das verfasste Schreiben der entscheidenden Mitarbeiter bei der Continentale Sachversicherung AG sogar als versuchte Erpressung im Sinne des § 253 StGB anzusehen. Bei denjenigen Kunden, die daraufhin das Angebot akzeptiert haben, liegt sogar vollendete Erpressung vor, wenn die Kunden glaubten, keine andere Wahl gehabt zu haben.

Denn die Continentale Sachversicherung AG (Conti) und auch andere Versicherer, wie die Mannheimer Verischerung AG üben in Sachen der Betriebsschließungsversicherung (BSV) erheblichen Druck über die Versicherungsmakler und auch direkt auf die BSV-versicherten Kunden aus. Wer den „Vergleich“, besser das 15 %-Angebot nicht annehmen möchte, der wird eine Ablehnung des gemeldeten Schadenfalls zur Betriebsschließungsversicherung erhalten und auch eine außerordentliche (und hilfsweise ordentliche) Kündigung seines Betriebsschließungsversicherungsvertrages. Was hat das eine aber mit dem anderen zu tun? Ist diese Verknüpfung nicht verwerflich?

An die Vertriebspartner hat die Continentale Sachversicherungs AG folgendes Rundschreiben verfasst: https://kanzlei-michaelis.de/wp-content/uploads/2020/06/2020_Anleitung_vm-VEP_end.pdf

Als Anlage war diesem Rundschreiben dann das angekündigte Schreiben an die BSV-Versicherungsnehmer beigefügt, die das 15%ige Angebot noch nicht angenommen haben.

Das Schreiben an diese Kunden mit Betriebsschließungsversicherung bei der „Conti“ finden Sie vom Wortlaut hier.

Nach unserem anwaltlichen Dafürhalten ist die Androhung der rechtswidrigen außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages in der heutigen Zeit als empfindliches Übel anzusehen. Auch ist diese Androhung rechtswidrig und es fehlt vollkommen der Zusammenhang zwischen dem „15% Vergleichsschicksal“ und der Vertragsbeendigung. Hieraus ergibt sich die Verwerflichkeit.

a.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten kann ein Versicherer nur dann außerordentlich kündigen, wenn ein Versicherungsfall unstreitig eingetreten ist. Dies wird seitens des Versicherers gerade in dem Schreiben in Abrede gestellt. Daher kann sich der Versicherer dann nicht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht berufen. Dann hätte er schon den Versicherungsfall anerkennen müssen. Dies ist aber nicht offensichtlich geschehen. Diese Rechtsauffassung ist die herrschende Meinung (a.A. nur Müko).

b.

Ferner sind wir der Auffassung, dass nach den uns vorliegenden BSV-Versicherungsbedingungen der Continentale Sachversicherung AG diese nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % leistungspflichtig ist. Wird hingegen in verwerflicherweise suggeriert, es bestünde überhaupt kein Leistungsanspruch, obwohl dieser durchaus bestehen könnte, so ist es offensichtlich das (verwerfliche) Ziel, das Vermögen des Versicherungsnehmers zu seinem Nachteil zu reduzieren. Denn nach den Versicherungsbedingungen ist sein vertraglicher Leistungsanspruch als Vermögensbestandteil berechtigt, erhält er jedoch nur 15 %, so ist der Versicherungsnehmer um 85 % entreichert.

Der Versicherungsnehmer wird geradezu „genötigt“, eine Vergleichsregelung unverzüglich zu akzeptieren, weil sonst ja die Kündigung folgt und nach einem Monat kein Versicherungsschutz mehr besteht. Das man heutzutage zumeist keine vergleichbare BSV Versicherung mehr abschließen kann, ist auch klar. Die Kündigung des existenzsichernden Versicherungsschutzes lässt sich also nur vermeiden, wenn die Kunden unverzüglich das „freiwillige“ Angebot des Versicherers annehmen, der ja ohnehin der (rechtsirrigen) Meinung sei, dass eine Leistungspflicht dem Grunde nach nicht bestünde.

Die Anwälte der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte bewerten dies allerdings anders. Wir vertreten schon die Auffassung, dass gerade auch die Continentale Sachversicherung AG zu den Versicherern zählt, die aufgrund des Versicherungsvertrages nach unserer Rechtsauffassung eher vollständig leistungspflichtig sind. Vielleicht sollten Sie als Maklerin oder Makler diese fachliche Einschätzung Ihren Kunden kommunizieren.

Überdies sind wir der klaren Rechtsauffassung, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund überhaupt nicht besteht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Versicherer mit einer Frist von einem Monat sich von dem Vertragsvertragsverhältnis lösen könnte. Diese Rechtsauffassung des Versicherers lässt sich offensichtlich nicht halten! Denn das außerordentliche Kündigungsrecht besteht nur dann, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, vgl. § 92 VVG. Der Versicherer schreibt aber selbst, dass nach seiner Auffassung gerade kein Versicherungsfall eingetreten ist. Dann kann er sich auch nicht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht beziehen. Innerhalb der Branche gibt es glaube ich keinen, der zu diesem Thema eine andere Rechtsmeinung vertritt.

Gerade aber die Ankündigung einer rechtswidrigen außerordentlichen Kündigung, die rechtlich vollkommen unbegründet ist und den Versicherungsnehmer zu einer schnellen Entscheidung drängen soll, ist verwerflich. Außerdem fehlt es auch an einem Zusammenhang zwischen der angedrohten außerordentlichen Kündigung und dem Angebot, 15 % zahlen zu wollen, obwohl nach Auffassung des Versicherers keine Leistungspflicht bestünde.

Diese rechtliche Bewertung der Verwerflichkeit ändert sich nicht einmal dann, wenn der Versicherer mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung drohen würde. Auch hier ist der innere Zusammenhang gleichwohl verwerflich. Die Androhung einer Kündigung, die erfolgen soll, wenn ein Vergleich oder „Angebot“ nicht akzeptiert wird, ist stets als verwerflich anzusehen. Insbesondere, wenn über das „Angebot“ auf theoretische mögliche Versicherungsleistungsansprüche verzichtet werden soll. Dies erfüllt dann auch den Tatbestand der versuchten Erpressung.

Diese sachfremde Argumentation und Verknüpfung mit dem offensichtlichen Behaupten eines außerordentlichen Kündigungsgrundes, den es offensichtlich nicht gibt, ist doch gerade das besonders Verwerfliche an dem Verhalten des Versicherers. Der strafrechtliche Aspekt, weshalb wir dies jedenfalls als Nötigung erachten, haben wir in einem Musterschreiben ausführlicher dargelegt.

Hier finden Sie die konkrete rechtliche Argumentation, die wir gegenüber der Staatsanwaltschaft oder der Polizei in einem ersten Schritt vortragen würden.

Muster Strafanzeige

Wir erklären uns auch damit einverstanden, dass dieses Musterschreiben von betroffenen Kunden unserer Makler gegenüber der Continentale Sachversicherung AG genutzt werden kann, um bei der für sie zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle Strafanzeige zu erstatten. Denn aus unserer Sicht geht es hier nicht mehr nur noch um die zivilrechtliche Auseinandersetzung, ums Geld. Es geht vielmehr darum, dass hier ein Versicherer im großen Stil die Rechtsordnung missachtet und einzelne – ohnehin stark geschädigte Versicherungsnehmer – in einer derartig rechtswidriger Weise unter Druck setzt, welches schlichtweg von unserer Rechtsordnung nicht toleriert werden kann. Hier ist offensichtlich eine Grenze des Zulässigen überschritten. Vermutlich ist es also die Aufgabe des Versicherungsmaklers, auf diese Themen die betroffenen Kunden hinzuweisen. Daher haben wir für die Versicherungsmakler, die von uns betreut werden gleich die erforderliche Hilfestellung mitgeliefert. Natürlich sind wir auch der Rechtsmeinung, dass derartig geschlossene Vergleiche aufgrund dieses geschilderten Verhaltens des Versicherers rechtswidrig und nichtig sind. Wir verweisen auf unser ausführliches Interview mit Herrn Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski.

Fazit:

Es wird also in irreführender Weise die falsche Rechtsansicht behauptet, ein außerordentliches – kurzes – Kündigungsrecht würde bestehen um die Ausnutzung dieser Zwangslage dann innerhalb von einem Monat keinen neuen vergleichbaren Betriebsschließungsversicherer zu finden, ist doch zudem gerade eine Kombination, die die Offensichtlichkeit des „Drohen mit einem empfindlichen Übel“ offenbaren lässt.

Überdies sollte ein Versicherer aber nie die Androhung einer Kündigung aussprechen, wenn eine „Vergleichsvereinbarung“ nicht akzeptiert wird. Diese beiden Dinge – Kündigung und Leistungsregulierung – miteinander als Bedingung zu verbinden, ist vermutlich stets rechtswidrig. Die Androhung der Kündigung, insbesondere einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung, ist sodann auch als verwerflich anzusehen. Folglich ist ein solches Verhalten strafbar.

Es ist aber nicht unsere Aufgabe, als Rechtsanwälte eine etwaige Strafanzeige selbst zu stellen. Es ist aber unsere Aufgabe, unseren Vermittlern und Maklern zu erklären, dass ein solches Verhalten der Continentale Sachversicherung AG nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Sie sollten auch hierüber Ihre Kunden unbedingt informieren.

Im Ergebnis betrachten wir das Verhalten des „Versicherers“  als versuchte Erpressung und versuchte  Nötigung und sind unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten der Auffassung, dass die Continentale Sachversicherung AG nicht nur zu 15 % leistungspflichtig ist, sondern eher vollumfänglich! Auch etwaige Vergleiche, die aufgrund dieser Aktion der Continentale entstanden sind, sind vermutlich nichtig. Fordern Sie also beider Conti die volle Versicherungsleistung für Ihre Kunden.

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kunden weiterhin alles Gute und lassen Sie sich von Versicherern nicht unverhältnismäßig unter Druck setzen!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M. , Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de