Baufi24.de beginnt das neue Jahr mit personeller Unterstützung.

 

So ergänzt seit dem 2. Januar 2019 Michael Schmidt das Vertriebsteam von Baufi24.de bei der Betreuung der deutschlandweiten Geschäftsstellenpartner. Der studierte Betriebswirt (VWA) wechselt von Planethyp zum Hamburger Vermittlungs- und Beratungsportal für Baufinanzierungen und Ratenkredite. “Er bringt eine langjährige Branchenerfahrung mit, die uns zusätzlich stärken wird”, freut sich Michael Lorenz, Geschäftsführer der Baufi24 GmbH.

“Im vergangenen Jahr konnten wir Dank der erfolgreichen Arbeit von Oliver Pöhlmann die Zahl unserer Geschäftsstellen signifikant ausbauen und gemeinsam mit ihnen das Finanzierungsvolumen deutlich erhöhen. Um diese Entwicklung zu fördern, aber auch um die Franchisepartner weiterhin in gewohnt hoher Qualität betreuen zu können, wurde die personelle Aufstockung erforderlich. Mit der Doppelbesetzung des Vertriebs haben wir ein exzellentes Team, das sich hervorragend ergänzt und mit dem wir bestens für die Zukunft aufgestellt sind”, ist sich Lorenz sicher.

Gemeinsam mit Pöhlmann übernimmt Schmidt u.a. die Akquisition neuer Geschäftsstellen. Daneben sind sie für den Aufbau, Organisation, Entwicklung sowie die Unterstützung der Geschäftsstellen und deren Schulungsprozesse zuständig. Mit der neuen Personalstruktur soll 2019 besonders der Ausbau des Franchise-Modells noch intensiver vorangetrieben werden. “Ziel ist es, die Zahl unserer regionalen Standorte in den kommenden Monaten deutlich zu erhöhen”, erläutert Lorenz.

Schmidt freut sich auf die Aufgaben und sieht derzeitige Wirtschaftstrends auf seiner Seite: “Das Bankwesen befindet sich aktuell im Umbruch, was für viel Unsicherheit in der Branche sorgt. Das Geschäftsstellenmodell von Baufi24 bietet Finanzierungsexperten dagegen neue langfristige Perspektiven mit mehr Eigenständigkeit, geringem unternehmerischen Risiko und attraktiven Einkommensmöglichkeiten.”

Die Idee hinter dem Franchise-Modell

Mit jährlich über drei Millionen Besuchern ist Baufi24.de in den vergangenen 12 Jahren zu einem der größten Vermittlungs- und Beratungsportale für Baufinanzierungen in Deutschland geworden, das zukünftige Immobilienbesitzer auf dem Weg zum Eigenheim unterstützt. Eine zentrale Rolle spielt neben dem ersten Online-Kontakt die anschließende persönliche Vor-Ort-Beratung durch qualifizierte Fachleute. Franchise-Partner von Baufi24.de übernehmen dazu die eigenständige Leitung lokaler Geschäftsstellen. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um ehemalige Banken- und Sparkassenmitarbeiter, die darüber hinaus zum Teil über erhebliche Zusatzqualifikationen verfügen. “Sie sind exklusiver Ansprechpartner in ihrer Region und profitieren von kontinuierlichen Kundenanfragen mit sehr hoher Abschlusswahrscheinlichkeit”, erläutert Lorenz. Daneben erhalten sie Zugang zu professioneller und modernster Angebots- und Abwicklungssoftware, die sie bei ihrer täglichen Arbeit unterstützt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Baufi24 GmbH, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Tel: +49 (0)40 284095372, www.baufi24.de

Über 1 Milliarde Umsatz mit 11 Maklerbetreuern

Produktportfolio in der Personenversicherung durch Nicht-Leben-Produkte ergänzt

Makler-Unterstützung in der Neukundengewinnung

 

Die Basler Vertriebsservice AG ist bereits das dritte Jahr in Folge auf Wachstumskurs. Für das Geschäftsjahr 2018 gibt das Unternehmen für den Makler-Vertriebskanal ein Plus von 100 Millionen Euro nach Beitragssumme auf 1,05 Milliarden Euro bekannt. Im laufenden Geschäftsjahr richtet die Basler Vertriebsservice AG ihren Fokus auf die Unterstützung der Makler bei der Neukundengewinnung.

Elf Maklerbetreuer, die in der Hamburger Hauptverwaltung und deutschlandweit tätig sind, zeichnen für einen Umsatz von über einer Milliarden Euro verantwortlich. Das ist das Ergebnis einer Qualitätsoffensive im Bereich des Maklermanagements, die im Jahr 2018 abgeschlossen wurde. „Uns geht es in erster Linie darum, die Beziehungen zu unseren Vertriebspartnern auf allen Ebenen zu vertiefen; dann erst kommt der Produktverkauf“, sagt Sascha Bassir, Vorstand der Basler Vertriebsservice AG. Die Maklerbetreuer werden so qualifiziert, dass sie wie Unternehmensberater den Vertriebspartnern in allen Belangen ihres Unternehmensalltages konzeptionell zur Seite stehen und Strategien entwickeln für ein weiteres Wachstum. „Jeder unserer Maklerbetreuer hat im vergangenen Jahr rund 100 Millionen Euro Umsatz sichergestellt. Damit bin ich sehr zufrieden“, ergänzt Sascha Bassir.

Investition in die Produktqualität und den Kundenservice

Die in der Verwaltung eingesparten Kosten von rund zwei Millionen Euro wurden in die Produktqualität und den Kundenservice investiert. Im Zuge der Qualitätsoffensive 2018 wurden die Prozesse bei den Basler Versicherungen verbessert. So wurde die Kampagne „72-Stunden-Expresspolicierung“ im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahresendgeschäft erfolgreich umgesetzt. Das Versprechen, dass Makler innerhalb von 72 Stunden ein gesichertes Votum für ihre Risikovoranfragen erhalten und in diesem Zeitraum policiert wird, wurde eingelöst.

Im Geschäftsjahr 2018 wurde auf Nachfrage der Makler das Produktportfolio der Basler Vertriebsservice in der Personenversicherung durch Nicht-Leben-Produkte vervollständigt. Makler können nicht nur Lebensversicherungen, sondern auch Hausrat-, private Haftpflicht- und Unfallversicherungen der Basler Versicherungen anbieten.

Die Maklerbelange stehen im Vordergrund

Darüber hinaus wurden die Maklerw ünsche in Bezug auf die Betreuung genau analysiert und angepasst. Makler, die Schulungen und eine Vor-Ort-Betreuung wünschen, erhalten diese durch hochqualifizierte Makler-Consultants. Diejenigen, die eine persönliche und schnelle Betreuung bevorzugen, werden mit einem online-gestützten und telefonischen Service durch einen festen Ansprechpartner von Hamburg aus bedient. „Unsere Strategie ist es nicht, die Anzahl der Maklerbetreuer kontinuierlich aufzustocken, um mehr Neugeschäft zu erzielen, sondern die Partnerschaft mit unseren Vertriebspartnern zu vertiefen und mit ihnen Wachstumsstrategien zu entwickeln“, erklärt Sascha Bassir.

Im Jahr 2018 hat die Basler Vertriebsservice AG auch ihren Webauftritt unter www.basler-vertriebsservice.info modernisiert. Mit kurzen Texten, Filmen und Tabellen werden die relevanten Informationen in den Kategorien Konzepte, Produkte und Service schnell und übersichtlich vermittelt. In einem Download-Bereich stellt die Basler Vertriebsservice AG unter anderem Kundenanschreiben, Beraterkarten, Anträge und Versicherungsbedingungen bereit.

Ausblick

Im Jahr 2019 werden die Vertriebspartner bei der Neukundengewinnung unterstützt. In der Altersvorsorge werden Online-Tools weiterentwickelt, mit denen demonstriert werden kann, wie geringe Zuzahlungen oder Beitragserhöhungen zu einer spürbar höheren Altersrente führen können. Im Bereich der Risikovorsorge wird an einer Online-Beratungsstrecke gearbeitet, mit der die Vermittlung von Risikovorsorgeverträgen trotz geringer Margen für Vermittler attraktiv bleibt. Darüber hinaus wird es Neuerungen bei der Basler-Risikoversicherung und der fondsgebundenen Altersvorsorge geben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Basler Versicherungen, Basler Str. 4, D-61345 Bad Homburg, Tel: +49 6172 1252 ­ 20, Fax: +49 6172 1254 ­ 56, www.basler.de

Florian Barber (37) ist seit 1. Januar Leiter Wholesale für Deutschland und Österreich im Vertriebsteam der DJE Kapital AG (DJE). Im Rahmen der neu geschaffenen Position verantwortet Barber die Betreuung von Kreditinstituten,

Vermögensverwaltern und Dachfondsmanagern. Darüber hinaus übernimmt er die Leitung des Wholesale-Teams bei DJE. Barber berichtet direkt an Michael Schnabl, Bereichsleiter Institutionelles Geschäft & Wholesale.

Thorsten Schrieber, im Vorstand verantwortlich für Vertrieb, Sales Support sowie Marketing und PR, sagt: „Wir freuen uns sehr, dass wir Florian Barber für unser VertriebsTeam gewinnen konnten. Durch seine umfassende Erfahrung im Bereich Wholesale kennt er die spezifischen Bedürfnisse und vertrieblichen Anforderungen dieser Anleger genau.“

Florian Barber verfügt über rund 20 Jahre Erfahrung in der Betreuung von vermögenden Privat- und Firmenkunden sowie im Wholesale-Bereich. Bevor er zu DJE wechselte, war er bei der Ethenea Independent Investors S.A. tätig, unter anderem als Teamleiter Banken und im Bereich Business Development Services für Deutschland. Davor sammelte der studierte Bankbetriebswirt umfangreiche Kenntnisse vor allem im Private Banking bei bayerischen Sparkassen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DJE Kapital AG, Pullacher Straße 24, 82049 Pullach, Tel.: +49 89 790453-0, Fax: +49 89 790453-185, www.dje.de

Die Deutschen sind Vorreiter auf zahlreichen Gebieten, doch was das Thema Finanzen angeht, decken Studien und Umfragen immer wieder gravierende Wissensdefizite auf. Der Karlsruher Finanzdienstleister ascent AG macht sich für mehr Finanzbildung stark.

 

Die Zusammenhänge der Finanzwelt stellen für zahlreiche deutsche Sparer scheinbar ein Buch mit sieben Siegeln dar. Die Unterschiede von Fonds und Aktien erschließen sich ihnen ebenso wenig wie die Wechselbeziehung zwischen Inflation und Rendite bei der Kapitalanlage. Diesbezüglich weisen die Fondsexperten der ascent AG unter anderem auf eine jüngere Studie des Markt- und Meinungsforschungsinstitutes YouGov hin. Deren Ergebnissen zufolge weiß ein Großteil der Deutschen unterschiedliche Finanzprodukte hinsichtlich ihrer Risiken und Ertragschancen nicht wirklich einzuordnen.

So waren mit 46 Prozent weniger als die Hälfte der Umfrageteilnehmer darüber informiert, dass eine Investition in Aktienfonds sicherer ist als der Kauf von Einzelaktien. Auf die Frage nach der Rendite ihrer bestehenden Anlagen im vergangenen Jahr wussten im Durchschnitt 43 Prozent keine Antwort. Auch hinsichtlich fundamentaler wirtschaftlicher Kenntnisse taten sich Wissenslücken auf. So konnten lediglich 23 Prozent der Befragten die Inflationsrate des vergangenen Jahres korrekt benennen.

ascent AG: Deutsche erhalten für drei Viertel ihres Vermögens nahezu keine Zinsen

Problematisch werden derartige Wissensdefizite, wenn es um die Planung der eigenen Geldanlage geht. Zahlen der Bundesbank zufolge haben deutsche Sparer mehr als zwei Billionen Euro auf weitgehend zinslosen Bankkonten wie Sparbuch oder Tagesgeldkonto liegen. Das sind 39 Prozent des deutschen Gesamtvermögens und doppelt so viel wie der Wert aller im deutschen Börsenindex DAX enthaltenen Aktien. Noch einmal fast die gleiche Menge an finanziellen Mitteln ist in kapitalbildenden Versicherungen angelegt. Die Finanzexperten der ascent AG weisen darauf hin, dass somit über drei Viertel des deutschen Geldvermögens in Investments mit Minimalverzinsung liegt.

Inflation nagt am Vermögenswert

Das Problem angesichts dieser Minimalverzinsung ist die steigende Inflation. Aufgrund dieser verliert Geld mit jedem Jahr an Kaufkraft. Sobald die Inflationsrate über der Verzinsung des angelegten Kapitals liegt, so betonen die Finanzprofis der ascent AG, schmilzt der Wert des angelegten Vermögens, statt Rendite zu bringen. Für Oktober 2018 hat das Bundesamt für Statistik kürzlich einen Anstieg der Verbraucherpreise um 2,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr bekanntgegeben. Damit hat die Teuerungsrate den höchsten Wert seit zehn Jahren erreicht.

Für das Gesamtjahr 2018 rechnen Wirtschaftsexperten mit einer Inflation von 1,8 Prozent. Allein für die 2,2 Billionen Euro, die deutsche Sparer aktuell auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten schlummern lassen, bedeutet das bei einer angenommenen Verzinsung von 0,12 Prozent einen Vermögenswertverlust von fast 37 Milliarden Euro.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

ascent AG, Alte Kreisstraße 42, 76149 Karlsruhe, Tel: 0721/97836-0 , www.ascent.de

Aktuell rücken sowohl Zeitwertkontenmodelle als auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) für die Personalabteilungen vieler Unternehmen wieder verstärkt in den Fokus. Sie sind dadurch gefordert, vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und dem damit einhergehenden Fachkräftemangel, attraktive und moderne Vorsorgelösungen als Benefit für die Mitarbeitergewinnung und -bindung anzubieten.

Kombination zwischen Investmentfonds und bAV?

Auf Grund der anhaltenden Niedrigzinsphase sowie dem Trend zu zunehmend flexiblen Lösungen, machen sich dabei viele Berater und Kunden auf die Suche nach Ergänzungen und Alternativen zur klassischen Versicherungslösung. Die Einbindung von Investmentfonds kann hierfür ein attraktives Modell sein. Einige fragen sich nun wie die bAV mit Investmentfonds kombiniert werden kann.

Etablierte Lösungen und Prozesse für Zeitwertkontenmodelle

Gut zu wissen: Viele Unternehmen nutzen bereits die attraktiven und flexiblen Vorsorgelösungen mit Investmentfonds für Ihre Mitarbeiter. Sowohl im Durchführungsweg der Pensionszusage als auch für die Rückdeckung und Verwaltung von Zeitwertkontenmodellen bestehen etablierte Lösungen und Prozesse, um die vielfältigen Vorteile der entsprechenden Versorgungsmodelle mit denen von Investmentfonds zu kombinieren. Auf diesem Wege können maßgeschneiderte Lösungen für die Unternehmen angeboten werden.

Live Webinar mit bAV-Spezialistin

Adelheid Lanz leitet den Bereich Pension Management als Prokuristin bei der European Bank for Financial Services GmbH (ebase). Seit über 10 Jahren betreut sie Geschäftspartner und Firmenkunden in allen Belangen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit Schwerpunkt in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse sowie dem Bereich Zeitwertkonten. Frau Lanz referiert am 14.02.2019 zum Thema „Betriebliche Versorgungslösungen mit Investmentfonds“ live. Auch für eine abschließende Fragerunde steht sie im Anschluss online zur Verfügung. Weitere Informationen sowie eine Anmeldemöglichkeit unter: http://campus-institut.de/seminare/webinare/

IDD-Verpflichtung

Regelmäßige Weiterbildung ist für alle vertrieblich Tätigen aktuell ein wichtiges Thema. Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) schreibt vor, sich 15 Stunden für ein laufendes Kalenderjahr weiter zu bilden. Für alle Seminare am CAMPUS INSTITUT, einschließlich für das Webinar von Adelheid Lanz, gibt es Weiterbildungsstunden gem. IDD-Vorgaben und der Initiative „gut beraten“. Um für das gesamte Jahr gewappnet zu sein und entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen zu können, hat das CAMPUS INSTITUT eine IDD-Flatrate Variante zusammengestellt, die exakt die vorgeschriebenen 15 Stunden Weiterbildung beinhaltet. https://campus-institut.de/seminarflatrate/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Campus Institut AG, Keltenring 5, D-­82041 Oberhaching, Tel.: 089/628338­23, Fax: 089/628338­20, www.campus-­institut.de

Kooperation als Digitalisierungs-Treiber

 

Die Smart InsurTech AG hat die ELEMENT Insurance AG mit ihrer Digital-Plattform SMART INSUR verknüpft. Damit können Makler, die Lösungen der ELEMENT vertreiben und verwalten, alle Prozesse über die Versicherungsplattform volldigital und medienbruchfrei abwickeln.

Zudem hat die Smart InsurTech AG von der ELEMENT Insurance AG entwickelte Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen integriert. Mit der neu geschaffenen Schnittstelle können Makler ab sofort diese beiden Lösungen online berechnen und beantragen. Die automatisierte Verknüpfung verringert den Verwaltungsaufwand für Makler und ermöglicht ihnen, unter den Angeboten diverser Produktgeber, auch Alternativen von digitalen Versicherern anzubieten.

„Wir kreieren für unsere Geschäftspartner passgenaue und innovative Versicherungsprodukte, damit sie ihren Kunden zugleich einfache und maßgeschneiderte Rundum-Sorglos-Angebote machen können“, erklärt Dr. Wolff Graulich, Vorstandsmitglied der ELEMENT Insurance AG. „Um in der gesamten Wertschöpfungskette und für alle beteiligten Akteure höchste Effizienz zu erzielen, wickeln wir Datenflüsse und Prozesse volldigital ab. Über die Plattform der Smart InsurTech ermöglichen wir diesen Zugang auch Maklern und Vertrieben.“

„Versicherer, InsurTechs und Vertriebe müssen Datenflüsse und Prozesse gemeinsam optimieren und offene Schnittstellen schaffen. Nur so kann sich die Versicherungsbranche zukunftsfähig aufstellen“, so Andreas Quast, Vorstand der Smart InsurTech. „ELEMENT hat sich als digitaler Produktanbieter innerhalb kürzester Zeit erfolgreich etabliert und ist ein echter Digitalisierungs-Treiber in der Versicherungswirtschaft. Unsere Kooperation unterstreicht, dass SMART INSUR auch für die innovativsten Versicherungsprozesse die ideale Plattform ist.“

Smart InsurTech hat rund 160 Versicherungsunternehmen an ihre integrierte Plattform angebunden. Ein Großteil der Versicherungsunternehmen ist über den Branchenstandard BiPRO verknüpft. Sowohl Vermittler als auch Versicherer profitieren von der Möglichkeit des volldigitalisierten Datenaustausches. Neben den BiPRO-Schnittstellen verfügt Smart InsurTech über diverse weitere Service-Technologien, die automatisierte Datenverarbeitung ermöglichen. Vertriebsorganisationen reduzieren durch die Nutzung der Smart InsurTech-Plattform ihre Aufwände zur Dokumentenverarbeitung, gleichzeitig sparen sie einen Großteil der Kosten für Lizenz- und Hardware-Infrastruktur ein.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Experten Biometrietage 2018 der Dialog Lebensversicherung:  Neue Verkaufsansätze • Optimierte Produkte • Digitale Services

 

Im Januar und im Februar führt die Dialog ihre diesjährigen Maklertage durch. Den Schwerpunkt der Veranstaltungen bilden die biometrischen Versicherungen, also Todesfall- und Arbeitskraftabsicherung, die in der Beratung einen immer höheren Stellenwert gewinnen. Die Teilnehmer erfahren aus erster Hand, welche neuen Risikotarife die Dialog anbietet – mit noch größerer Flexibilität und Preis-/Leistungsstärke. Ebenso erhalten sie Informationen über die aktuellen Optimierungen in der Dialog-Berufsunfähigkeitsversicherung, zusammen mit erfolgreichen Beratungsansätzen. Neue Services für stärkere Kundengewinnung und -bindung und Vereinfachungen im Verkaufs- und Antragsprozess werden von der Dialog und von der Advocard präsentiert.

Einen weiteren Schwerpunkt wird die Vorstellung der neuen Dialog bilden, für die in der Zusammenarbeit mit ihren Vertriebspartnern das Motto Kompetenz auf Augenhöhe gilt. Die Makler werden erfahren, welche Vorteile sie aus der zukünftigen Unternehmensausrichtung – Biometrie plus Komposit – bereits heute haben. Der Ausblick auf die in Kürze verfügbaren marktstarken Dialog-Komposit-Tarife sowie die Beantwortung der Teilnehmer-Fragen werden den Abschluss bilden.

Die Maklertage beginnen jeweils um 10.00 Uhr und enden mit einem gemeinsamen Mittagessen, das für 12.30 Uhr vorgesehen ist. Neben der Vortragsveranstaltung gibt es einen Marktplatz, auf dem sich die Teilnehmer über die Leistungen von Dialog Leben und Komposit, Advocard und Europ Assistance in anschaulicher Weise informieren können.

Die Teilnehmer erhalten drei Stunden fünfzehn Minuten Weiterbildungszeit im Rahmen von IDD.

Anmeldungen werden erbeten unter www.dialog-leben.de. Nicht angebundene Makler melden sich bitte bei Herrn Marcus Pfanzelt, Tel. 0821/319-1132, an.

Die Termine:

 

◘            Köln                                    Ameron Köln Hotel                         22.01.2019

◘            Hamburg                            Barceló Hamburg                            24.01.2019

◘            Berlin                                  Leonardo Berlin                               29.01.2019

◘            Leipzig                                Pentahotel Leipzig                          31.01.2019

◘            München                            Generali / AEG 02-03                      05.02.2019

◘            Stuttgart                             Le Méridien Stuttgart                      06.02.2019

◘            Augsburg                           Dialog                                              07.02.2019

 

Die Dialog Lebensversicherungs-AG ist  d e r  Spezialversicherer für biometrische Risiken. Die Hauptproduktplattformen sind Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Von den führenden Analysehäusern werden die Produkte immer wieder mit Bestnoten ausgezeichnet. Als Maklerversicherer zählt das Unternehmen zu den größten Risikolebensversicherern am deutschen und österreichischen Markt, bei Umfragen wird es regelmäßig auf einen der Spitzenplätze als wichtigster Geschäftspartner gesetzt. Die Dialog gehört zur internationalen Generali Gruppe.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dialog Lebensversicherungs­ AG, Stadtberger Straße 99, D-­86157 Augsburg Tel.: 0821 / 319­0, www.dialog­-leben.de

Honorarfinanz baute Berater-Netz um sechs auf jetzt 20 Lizenznehmer aus

 

Das Honorar-Anlageberatungsinstitut Honorarfinanz AG wächst weiter und startet in das neue Jahr mit gleich sechs neuen Lizenzpartnern an den Standorten München, Würzburg, Darmstadt, Freiburg, Baden-Baden und Plauen. Die neuen Partner haben seit Herbst die Basisausbildung zum Honorar-Anlageberater erfolgreich absolviert. „Wir verhandeln aktuell mit einer Reihe weiterer Berater und planen, von jetzt 20 auf am Ende dieses Jahres 30 Lizenzpartner gewachsen zu sein “, so Vorstand Davor Horvat zu den Aussichten für 2019.

Hohe Ansprüche an die Berater

Die Honorarfinanz AG ist eines der ganz wenigen deutschen Institute mit KWG-Lizenz, die private Finanzberatung ausschließlich gegen Honorar betreiben. Zielgruppe sind Akademiker, vornehmlich Mediziner, und Unternehmer. Berater, die sich der Honorarfinanz anschließen möchten, müssen eine hohe Qualifikation und lange Berufserfahrung mitbringen. Alle Honorarfinanz-Berater folgen einem einheitlichen, aufwändigen Beratungsprozess. Als Unterstützung bietet die Honorarfinanz ihren Lizenznehmern Dienstleistungen nach Vorbild des in den USA und Großbritannien verbreiteten „Turnkey Asset Management Program“ (TAMP) an. TAMPs fokussieren sich auf anspruchsvolle Berater, die Investment Management, Compliance, Back-Office, teilweise Branding und Marketing outsourcen wollen. Außerdem verfügt die Honorarfinanz über die Zulassung als Versicherungsberater nach § 34 d Absatz 2.

Derweil ist Georg Kornmayer, Geschäftsführer des Maklerpools FONDSNET, in den Aufsichtsrat der Honorarfinanz eingetreten. Er folgt dem im September 2018 plötzlich verstorbenen Aufsichtsratsmitglied Dr. Eckhard Bog. „Wir sind schon viele Jahre Partner von FONDSNET und nutzen die Service- und die Infrastrukturdienstleistungen des Pools im Rahmen unseres Wertpapiergeschäfts“, sagt Horvat. „Gemeinsam wollen wir künftig insbesondere auch das Thema Servicegebühren gestalten und ausbauen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Honorarfinanz AG, Amalienbadstraße 41, D-76227 Karlsruhe, Tel: 0721-­915691­40, Fax: 0721-­915691­49, www.honorarfinanz.ag

Mit ihrer Fördermitgliedschaft unterstützt die vwd GmbH seit dem 01.01.2019 die Arbeit des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW.

 

vwd ist ein europaweit führender  Anbieter von Informations- und IT-Lösungen für die Investmentindustrie. Als agiler Lösungsanbieter reagiert vwd flexibel auf regulatorische Vorgaben und macht Finanzentscheidungen smarter mit einem ganzheitlichen Lösungsangebot. vwd kombiniert FinTec- und RegTech-Know-how mit Lösungen, die in jahrzehntelanger Unternehmenserfahrung und den neuesten Cloud-basierten Technologiestandards eingebettet sind.

Dieter Moritz, als Executive Director of Sales & Productmanagement, verantwortlich für das Geschäft mit Asset Managern, Versicherungen und Medien, sagte dazu: „Als Fördermitglied des AfW setzen wir uns für die Interessen unabhängiger Finanzdienstleister in Deutschland als unverzichtbaren Vertriebskanal ein. In dem schwierigen regulatorischen Umfeld bringt der AfW die Expertise von Finanzproduktgebern und Vertrieb einerseits sowie Dienstleistern und Beratern andererseits gewinnbringend zusammen, um auf eine sinnvoll umsetzbare Gesetzgebung hinzuwirken.“

„Mit der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH haben wir ein bedeutendes, international tätiges Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich der Investmentindustrie als Fördermitglied des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW gewinnen können. Wir freuen uns sehr über die wichtige Unterstützung unserer Arbeit für Bestand und Erhalt eines freien Vertriebes von Finanzdienstleistungen durch die vwd GmbH.“, ergänzte Matthias Wiegel, Mitglied des Vorstandes im Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister und Versicherungsmakler.

Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlern aus rund 2.000 Mitgliedsunternehmen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

In einer vierteiligen wmd-brokerchannel.de Serie erfahren Sie alles zum CMI Brexit –  Desaster

 

Seit Clerical Medical / Scottish Widows Ltd. am 27.07.2018 das letzte Informationsschreiben zum Schlachtplan im Rahmen des Brexits veröffentlicht hat, ist bereits einige Zeit vergangen. Nun informiert das Unternehmen in einem neuen Schreiben Vermittler und Versicherungsnehmer über eine Übertragung der Verträge nach Luxemburg an eine neue Gesellschaft, die noch nicht einmal genehmigt wurde.

Stellungnahme der Clerical Medical

CMI beabsichtigt den britischen Versicherungsbestand europäischer Anleger auf eine neue juristische Person, „Scottish Widows Europe S.A.“, in Luxemburg zu übertragen.

Die beabsichtigte Übertragung muss das High Court of Justice in London erst noch genehmigen. Dies erfolgt im Rahmen einer Anhörung am 14.03.2019. Sollte die Genehmigung erteilt werden, sollen alle Versicherungsverträge am 28.03.2019 übertragen werden.

Welche Auswirkungen hat das auf Versicherungsnehmer?

Für den Versicherungsnehmer bedeutet das, dass im Insolvenzfall keine Ansprüche mehr aus dem UK Financial Services Compensation Scheme (Fonds zur Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen) geltend gemacht werden könnten.

Kurz gesagt: Der britische Insolvenzschutz entfällt.

 

Lesen Sie im zweiten Teil:

Wegfall der Kapitalertragssteuerfreiheit von Verträgen der Clerical Medical Investmentgroup Ltd.

Schlechte Verträge laufen noch schlechter.

Lesen Sie im dritten Teil:

Warum haftet der Makler, wenn er seinen Kunden nicht informiert?

Wie kann er die Haftung vermeiden.

Lesen Sie im vierten Teil:

Was Sie tun können

Warum es Clerical-Widerruf gibt und wie Sie profitieren können.

 

Falls Sie akute Informationen brauchen, melden Sie sich bitte SOFORT!  https://clerical-widerruf.de/clerical-widerruf/

Das Genehmigungsverfahren läuft noch.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Lawtechgroup GmbH, Promenadeplatz  11, 80333 München, Tel: +49(089) -215 429 72, Fax: +49(089) – 215 429 73 , info@clerical-widerruf.de, www.clerical-widerruf.de

M&G Investments stärkt sein Vertriebsteam in Deutschland und ernennt Ingo Matthey (40) zum Head of Institutional Business Development Germany.

 

In dieser neu geschaffenen Funktion ist Matthey seit dem 1. Januar von Frankfurt aus für die Entwicklung und den Ausbau der Kundenbeziehungen mit Versicherungen, Pensionskassen und Corporates in Deutschland zuständig. Er wird in diesem Rahmen auch den Vertrieb der Immobilienstrategien von M&G Real Estate, der Immobilien-Investment-Sparte von M&G, in Deutschland weiter entwickeln. Er berichtet an Werner Kolitsch, Country Head of Germany and Austria bei M&G.

Werner Kolitsch: „Mit Ingo Matthey gewinnen wir einen ausgewiesen Vertriebsprofi und Kenner des institutionellen Asset Managements für unser deutsches Vertriebsteam. Seine fundierte Expertise im Bereich alternativer Investments und illiquider Strategien und seine langjährige Erfahrung und exzellente Vernetzung wird uns in unserem Ziel unterstützen das institutionelle Geschäft in Deutschland effektiv auszubauen. Wir möchten unseren Partnern die breite Anlagepalette, die M&G institutionellen Investoren in den Bereichen Private Debt, Infrastructure Debt sowie Immobilien anbietet, zugänglich machen.“

Ingo Matthey ist seit 18 Jahren in der Finanzindustrie tätig und verfügt über mehr als zehn Jahre Erfahrung im Vertrieb mit institutionellen Investoren. Er kommt von Wells Fargo Asset Management, wo er seit 2015 als Sales Director für die Entwicklung des Geschäfts mit institutionellen Kunden im deutschen und österreichischen Markt zuständig war. Zuvor war er Partner bei hs. Financial Products, die 2015 von Wells Fargo übernommen wurde, und davor acht Jahre bei der DZ Bank tätig. Nach einer Banklehre schloss Ingo Matthey sein BWL-Studium an der Frankfurt School of Finance and Management ab. Er ist außerdem Chartered Alternative Investment Analyst.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

M&G International Investments Ltd., mainBuilding, Taunusanlage 19, ­60325 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1338 6757, www.mandg.de/

Dr. Claus Hunold (45) hat zum 1. Januar 2019 als Leiter den Bereich Maklervertrieb Komposit bei AXA Deutschland übernommen.

Das Unternehmen will die Zusammenarbeit mit Maklern im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung künftig noch weiter ausbauen, denn im Rahmen der Digitalisierung verändern sich Verhalten sowie Anforderungen der Makler an die Dienstleistungen und Services der Versicherer tiefgreifend. Eine Weiterentwicklung und Vereinfachung der digitalisierten Prozesswelten und Services einhergehend mit einem sehr guten Produktangebot und einer weiterhin kompetenten persönlichen Betreuung für Makler soll diese dabei unterstützen, die ebenfalls veränderten Bedürfnisse ihrer Kunden weiterhin hervorragend zu bedienen.

Im Rahmen der angekündigten neuen Organisation der Vorstandsressorts ist der Bereich Maklervertrieb Komposit außerdem seit dem 1. Januar 2019 Teil des Vertriebsressorts. Dr. Claus Hunold wird in seiner neuen Funktion an Vertriebsvorstand Kai Kuklinski berichten. Er tritt die Nachfolge von Thomas Primnitz an, der die AXA auf eigenen Wunsch verlässt, um sich neuen beruflichen Herausforderungen zu stellen.

Claus Hunold ist seit 2005 bei AXA tätig und startete als Assistent des damaligen Vertriebs- und Privatkundenvorstands. Nach verschiedenen Führungspositionen im Marketing- und Vertriebsressort sowie einer Tätigkeit bei AXA Winterthur in der Schweiz verantwortete der studierte Volkswirt seit 2016 bei AXA Deutschland als Leiter der Industrieregion Süd das operative Underwriting und den Vertrieb bei Industriemaklern in Süddeutschland.

„Ich freue mich sehr, dass wir Claus Hunold als neuen Leiter des Bereichs Maklervertrieb Komposit gewinnen konnten. Er verfügt über langjährige Erfahrungen im Konzern, im Vertrieb sowie über umfangreiche Kenntnisse im Maklerbereich und Industrie- und Firmenkundengeschäft.“, sagt dazu Vertriebsvorstand Kai Kuklinski. „Mit unseren auf Sparten spezialisierten Maklervertrieben und der funktionalen Bündelung im Vertriebsressort wollen wir auch zukünftig bei Maklern ein Versicherer erster Wahl bleiben und unsere sehr gute Position weiter ausbauen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Axa Konzern AG, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Colonia­-Allee 10­20, D­-51067 Köln Tel.: 01803 55 66 22,

Fax: +49 ­221­148­21704, www.axa.de

Stefan Kley kommt vom TÜV NORD zur GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH – Thomas Primnitz wechselt von der AXA zum Assekuradeur EGAS

 

Die Ecclesia Gruppe verstärkt sich Anfang 2019 mit zwei neuen Führungskräften. Bereits ab dem 1. Januar wird Stefan Kley (51) als weiterer Geschäftsführer neben Dr. Peter Gausmann an die Spitze der GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH (GRB) treten. Thomas Primnitz (46) wird am 1. März Geschäftsführer des Assekuradeurs Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service GmbH (EGAS).

Stefan Kley verstärkt das GRB-Management

Der 51-Jährige Stefan Kley stößt von der TÜV NORD CERT GmbH aus Essen zur Ecclesia Gruppe. Der Betriebswirt mit Schwerpunkt Gesundheitsmanagement leitet bislang die Abteilung für Medizinprodukte International und war Fachleiter für den Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement. Das Unternehmen bewertet und bescheinigt die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Standards in der Zertifizierung von Systemen, Personal und Produkten.

Der Ökonom Kley verfügt auch über medizinisches Wissen. Unter anderem war er für die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Koordinator am Transplantationszentrum des Universitätsklinikums Münster tätig. Er ist zudem ständiges Mitglied der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe „Gesundheit, Medizintechnik und Pflege“ als Teil der Plattform für Künstliche Intelligenz.

Als Geschäftsführer der GRB wird Stefan Kley die betriebswirtschaftliche Steuerung und die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes als Aufgabenschwerpunkte übernehmen. Dr. Peter Gausmann hingegen wird als Geschäftsführer weiterhin die GRB nach außen repräsentieren, die verschiedenen Kunden- und Interessengruppen vernetzen und die Dienstleistungspalette der GRB in die Breite tragen. Stefan Kley ist verheiratet und lebt mit seiner Frau am Rande des Ruhrgebietes.

Thomas Primnitz wird neuer Geschäftsführer der EGAS

Thomas Primnitz übernimmt am 1. März 2019 die Geschäftsführung der Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service GmbH (EGAS), dem Assekuradeur der Ecclesia Gruppe. Er tritt damit die Nachfolge von Manfred Peleschkei an, der Mitte des nächsten Jahres nach mehr als 50 Jahren Tätigkeit für die Ecclesia Gruppe in den Ruhestand eintritt. Die EGAS arbeitet seit 2014 erfolgreich mit ausgewählten in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften zusammen.

Der Volljurist Thomas Primnitz ist 46 Jahre alt und seit mehr als 16 Jahren in der Versicherungswirtschaft tätig. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln und begann seine Laufbahn nach dem zweiten Staatsexamen im Ergo-Konzern. Dort hatte Thomas Primnitz verschiedene Leitungspositionen inne. Danach wechselte er als Vertriebsleiter und Leiter Strategie zur Helvetia. Seit 2016 ist er als Leiter des Maklervertriebs Komposit bei der AXA-Konzern AG tätig. Thomas Primnitz ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Über Ecclesia

Die Ecclesia Gruppe ist mit rund 1650 Mitarbeitenden einer der führenden Versicherungsmakler in Deutschland und Europa. Rund 750 Angestellte sind in der Zentrale in Detmold tätig. Die Ecclesia Gruppe betreut mit ihrem umfangreichen Dienstleistungsangebot vor allem Kunden aus Kirche, kirchlichen Institutionen, Einrichtungen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sowie Kunden aus dem Bereich Industrie. Das Unternehmen ist in Deutschland unter anderem in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Köln und Nürnberg präsent. Darüber hinaus ist die Ecclesia Gruppe in sieben weiteren europäischen Ländern vertreten.

 

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Jedes zweite Unternehmen wird seine bAV im Zuge der Reform überarbeiten / Umfrage von Willis Towers Watson

 

Nahezu jedes zweite befragte Unternehmen (47 Prozent) plant im Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), seine betriebliche Altersversorgung (bAV) auszubauen oder anzupassen. Dabei werden vordringlich zunächst „Pflichtthemen“ wie der neue Arbeitgeberzuschuss zu Mitarbeiterbeiträgen in die bAV (59 Prozent) bearbeitet. Letzterer werde die Verbreitung der bAV tatsächlich fördern, erwarten 58 Prozent. Dies zeigt eine Umfrage von Willis Towers Watson unter knapp 50 Unternehmen. Kritisch äußern die Befragten, dass das Gesetz für die Praxis überfällige Reformthemen wie der überhöhte steuerliche Rechnungszins (68 Prozent) oder die Doppelverbeitragung (81 Prozent) nicht aufgreift. Nur verhalten optimistisch betrachten sie die Erfolgschancen der Reform. Eine weitere Verbreitung der bAV unter Geringverdienern oder in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) werde das Gesetz allenfalls teilweise bewirken.

„Modernisierungsschub für die bAV“

„Der Anteil der Unternehmen, die ihre bAV nun anpacken wollen, ist sprunghaft gestiegen – und das ist zu begrüßen“, erklärt Dr. Reiner Schwinger, Head of the Northern Europe Region von Willis Towers Watson. „Mit der Umsetzung der durch das BRSG neu entstandenen Pflichten werden viele Unternehmen sinnvollerweise auch gleich weitere Modernisierungsschritte – etwa im Blick auf die Risiko-Optimierung oder die Mitarbeiterkommunikation – angehen. Daher ist in den kommenden Jahren mit einem Modernisierungsschub für die bAV zu rechnen“, fährt Schwinger fort. Ob Unternehmen dabei auf die neu geschaffenen Gestaltungsoptionen (wie etwa die reine Beitragszusage) setzen oder altbewährte Möglichkeiten neu entdecken, sei zweitrangig. „Wichtig ist, dass das Gesetz die bAV auf die Agenda bringt – und dadurch wird es viel bewegen“, sagt Schwinger.

Willis Towers Watson hatte im März 2017 und im September 2018 Unternehmen, die bereits über eine bAV verfügen, nach ihrer Einschätzung und ihren Umsetzungsplänen in Bezug auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz befragt. Primär richtet sich das BRSG zwar an Unternehmen, die ihren Mitarbeitern noch keine bAV anbieten. Dennoch wird es auch von Unternehmen, die bAV-Lösungen zum Teil schon vor vielen Jahren eingeführt hatten, aufmerksam verfolgt. Nachdem noch im März 2017 zwei Drittel (67 Prozent) dieser Unternehmen ihre bAV „so lassen wollten, wie sie ist“, wird nun fast die Hälfte ihre bAV anpacken. Ein knappes Viertel (23 Prozent) will sie ausbauen, ein Fünftel (21 Prozent) umstrukturieren oder überarbeiten. Zwei Prozent werden einen neuen Pensionsplan einführen.

Hoher Klärungsbedarf für Detailfragen, Präferenz für betriebliche Lösung

Die meisten Unternehmen bearbeiten zunächst vordringlich „BRSG-Pflichtthemen“ wie die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung (59 Prozent) und die Nutzung der neuen steuerlichen Freibeträge (55 Prozent). „Dies erweist sich allerdings aufgrund eines hohen Klärungsbedarfs für zahlreiche Detailfragen in der Praxis als herausfordernd“, berichtet Dr. Michael Karst, der bei Willis Towers Watsons im Bereich Pensions den Fachbereich Recht leitet. So sehen drei Viertel (76 Prozent) der Unternehmen bei den Regelungen für den Arbeitgeberzuschuss – zumindest teilweise – Anpassungsbedarf.

Die neu eröffneten Möglichkeiten – reine Beitragszusage und Opting-out auf tariflicher Basis – stehen allerdings nur in 15 bzw. 17 Prozent der Unternehmen auf der Agenda. Bislang können diese Optionen noch nicht umgesetzt werden, da keine entsprechenden Tarifverträge vorliegen. Sollte dies künftig der Fall sein, bevorzugen 90 Prozent der Unternehmen tarifliche Rahmenvorgaben, die betrieblich ausgestaltet werden können. Sie zeigen also eine starke Präferenz für betriebliche Lösungen.

Überfällige Reformschritte nun Gegenstand neuer Initiativen

Unternehmen, die bereits über eine bAV verfügen, erhofften sich vom BRSG vor allem eine Absenkung des steuerlichen Rechnungszinses sowie die Abschaffung der Doppelverbeitragung in der Sozialversicherung. Diese beiden Punkte wurden in beiden Umfragen (März 2017 und September 2018) am häufigsten genannt. „Gerade diese Problemfelder packt das BRSG aber nicht an – sie stehen aktuell anderweitig im Fokus einer gesetzlichen bzw. gerichtlichen Klärung“, führt Karst aus.

Durch das Reformpaket steige die Komplexität der bAV weiter, sagen 70 Prozent der befragten Unternehmen. Karst erklärt: „Gerade hier ließe sich Abhilfe schaffen, indem der Gesetzgeber eine ‚Positivliste‘ zur bAV verabschieden würde.“ Über die vergangenen Jahrzehnte haben sich zahlreiche Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der bAV entwickelt. Genannt seien etwa Informations- und Aufklärungspflichten, die oft keine ganz klare Kontur aufweisen. „Wenn die Unternehmen positiv aufgezählt Klarheit über ihre arbeitsrechtlichen Pflichten aus einer bAV-Zusage hätten, würde das viel Verlässlichkeit und eine noch höhere Bereitschaft, sich in der bAV zu engagieren, mit sich bringen“, betont Karst.

Arbeitgeber-Zuschuss wird bAV voranbringen, sonst verhaltener Optimismus

Nach der Reform sind Unternehmen künftig verpflichtet, Beiträge, die ihre Mitarbeiter aus eigenem Bruttoentgelt in bAV-Versicherungen, -Pensionskassen oder -Pensionsfonds investieren, in Höhe von 15 Prozent zu bezuschussen. Somit sollen durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsabgaben der bAV zugutekommen. Trotz der komplizierten Umsetzung in der Praxis traut über die Hälfte der Unternehmen (58 Prozent) diesem Zuschuss zu, dass er die weitere Verbreitung der bAV fördern wird. „Der Zuschuss verstärkt den Anreiz, eigenes Geld in die bAV zu investieren und verbreitert die Finanzierungsbasis“, so Schwinger. „Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern bereits Zuschüsse auf eigene bAV-Beiträge – mit dem Gesetz wird diese Praxis nun zum Standard erhoben.“

Skeptisch blicken Unternehmen hingegen auf die Geringverdienerförderung oder die weitere Verbreitung der bAV in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Hälfte der Unternehmen traut diesen Neuerungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verbreitung der bAV zu. Dass sie die weitere Verbreitung der bAV „teilweise“ fördern können, sagen 47 bzw. 42 Prozent. „Dies mag die realen Gegebenheiten widerspiegeln“, sagt Schwinger. „Wenn weder auf Arbeitgeber- noch auf Arbeitnehmerseite freie Mittel zur Verfügung stehen – und dieses Problem besteht in weiten Bereichen des Geringverdienersegments –, ist auch ein staatlicher Zuschuss kein Anreiz. Dies dürfte die Skepsis der Unternehmen mit Blick auf die Geringverdienerförderung erklären“, so Schwinger.

 

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereitet sich nach den binären Optionen auch bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor. Sie plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Privatkunden in Deutschland erneut zu beschränken.

Dazu hat die deutsche Aufsicht heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie will damit das Nachschusspflichtverbot für Kleinanleger in Deutschland weiter aufrechterhalten. Dieses hatte die BaFin bereits im Mai 2017 und die ESMA anschließend ab August 2018 vorübergehend auch für die gesamte Europäische Union ausgesprochen. Die Produktintervention der ESMA sieht darüber hinaus maximal zulässige Hebel, automatisierte Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen sowie standardisierte, deutliche Risikohinweise vor. Auch diese Schutzmaßnahmen für Kleinanleger wird die BaFin nun in ihre geplante Allgemeinverfügung übernehmen.

Damit gleicht die Bundesanstalt das Schutzniveau in Deutschland dauerhaft an die zeitlich befristete Produktintervention der ESMA an. Dies soll verhindern, dass es zu Ausweichbewegungen von Anbietern aus anderen EU-Ländern kommt. Darüber hinaus adressiert die BaFin mit ihrem Eingreifen erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot im Hinblick auf CFD geäußert hatte. Insbesondere bei Differenzkontrakten mit Nachschusspflicht sieht die Aufsicht ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger. Gleiches gilt für CFD ohne Hebel- oder Verlustbegrenzung. Für problematisch hält sie zudem die häufig unzureichende Risikoaufklärung bei diesen Produkten. Kleinanleger dürfen aus ihrer Sicht nicht mit Startguthaben, Rabatten, Boni oder anderen Incentives von dem hohen Risiko abgelenkt werden, das mit CFD verbunden ist. Aus dem gleichen Grund hält sie auch die standardisierte Risikowarnung über die hohe Verlustwahrscheinlichkeit für unerlässlich.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 10. Januar 2019 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Definition Contracts for Difference (CFD)

CFD sind finanzielle Differenzgeschäfte, mit denen Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz des Anlegers ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Der Anleger spekuliert auf eine positive oder negative Kursänderung des Basiswerts. Bei Kursänderungen des Basiswerts werden die entsprechenden Kursgewinne oder Kursverluste im CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Differenz erhält der Anleger vom CFD-Anbieter den Differenzbetrag, bei einer negativen Differenz muss der Anleger die Differenz ausgleichen. Zentrale Produkteigenschaft von CFD ist ihre Hebelwirkung. Durch den Hebeleinsatz ist der Anleger Risiken aus einem höheren Geschäftsvolumen ausgesetzt, als er tatsächlich an Kapital einsetzt.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Vermittlerinnen und Vermittler zeigen sich wenig begeistert von der IDD-Umsetzung.

 

Das ergibt sich aus den Antworten, die Versicherungsmakler/-innen  und Finanzanlagenvermittler/-innen dem Bundesverband Finanzdienstleistung im Rahmen des 11. AfW-Vermittlerbarometers gegeben haben.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 11. AfW-Vermittlerbarometers wurden gefragt, wie sie zu den gewerberechtlichen Regulierungen stehen. Die Regulierung im Bereich der Versicherungsvermittlung gemäß § 34d GewO sehen 47% positiv oder sehr positiv. Der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung gemäß § 34f GewO stehen immerhin noch ca. 42% der Befragten positiv oder sehr positiv gegenüber. Damit sind Werte gegenüber dem Vorjahr fast unverändert.

In Bezug auf die IDD-Umsetzung haben nur 48,4% der Befragten angeben, dass sich ihre Arbeit verändert hätte, bei 42,8% hätte sich keine Veränderung ergeben, 8,8% haben keine Angaben dazu gemacht.  Auf die Nachfrage, inwiefern sich die täglichen Abläufe durch die IDD verändert hätten, haben 90% angegeben, dass sich ihr Aufwand für Terminierung, Vorbereitung und Dokumentation von Kundengesprächen deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. An zweiter Stelle wurde von 55% der Befragten angegeben, dass der zunehmende Verwaltungsaufwand zwingend eine Umstellung der Arbeitsprozesse erfordere.  34% wollen sich aufgrund des gestiegenen Verwaltungsaufwands auf bestimmte Produkte konzentrieren, 9% gar ihr § 34d Geschäft aufgeben.

„Wenn über 40% der Vermittler angeben, dass sich durch die IDD ihr Arbeitsalltag nicht verändert habe, dann werden wir noch mehr Aufklärungsarbeit machen müssen. Das Inkrafttreten der VersVermV am 20.12.2018 mit ihren neuen Regelungen u.a. zur Erstinformation, zum Beschwerdemanagement sowie zur regelmäßigen Weiterbildung bietet einen aktuellen Anlass dazu“, so Rottenbacher.

Auf der Positivseite der IDD-Umsetzung steht hingegen, dass sich bei 32% der Befragten die Rechtssicherheit erhöht habe, während aber nur 7% ein verbessertes Image beim Kunden ausmachen. 63% der Befragten gab an, dass sie keine positiven Auswirkungen der IDD-Umsetzung erkennen können.

Teilgenommen haben 1.340 Vermittlerinnen und Vermittler in der Zeit vom 22.10.2018 bis zum 03.12.2018 , von denen 84% als Versicherungsmakler registriert sind, ein Durchschnittsalter von  53,42 Jahre aufweisen, zu 63% als Einzelkaufleute agieren und mit durchschnittlich 2 Pools/Verbünden zusammenarbeiten.

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

Einladung zum 16. BVF-Kongress am 19.01.2019 im pentahotel Leipzig

 

“Sich(er) entscheiden”, und das spontan in Stresssituationen, müssen auch Finanzdienstleister immer wieder: Wie reagiert man auf einen Einwand des Kunden? Was, wenn er den Berater mit Ergebnissen einer Recherche aus dem Internet konfrontiert? Und alles dreht sich um die Frage: Wie wird man erfolgreich?

Ums “sich(er) entscheiden” geht es auch beim Starreferenten des BVF Kongress 2019: Dr. Markus Merk. In seiner Tätigkeit als Schiedsrichter, unter anderem im Champions League-Endspiel 2003, musste Dr. Merk jahrelang regelmäßig Entscheidungen in Sekundenbruchteilen treffen, während die Welt dabei zusah. Dank seiner Fähigkeiten wurde er mehrfacher Weltschiedsrichter des Jahres und sogar Weltschiedsrichter des Jahrzehnts. Diese Erfahrung gibt er nun an andere weiter und glänzt dabei wie kein zweiter.

Der Vortrag beginnt am 19. Januar um 15.30 Uhr im Anschluss an eine Präsentation der Highlights der BVF durch unseren Geschäftsführer Peter Lissek. Doch wie auch schon in den Vorjahren beginnt unser Kongress bereits am Vormittag:

Ab 9.00 Uhr präsentieren über 30 Gesellschaften der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwirtschaft ihre Neuerungen und Wissenswertes zu Produkten und Dienstleistungen – geballtes Wissen im 10-Minuten-Takt.

Nach dem Mittagsbuffet haben alle Gäste mehrere Stunden die Möglichkeit, die Messestände dieser Partner zu besuchen.

Alle Informationen sowie die Anmeldung finden Sie online unter   www.bvf-kongress.de 

Ich freue mich darauf, Sie am 19. Januar 2019 im pentahotel Leipzig begrüßen zu dürfen.

 

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BVF GmbH, Leipziger Straße 11-13, D-09306 Rochlitz, Tel: 037 37/49 14 ­ 0, Fax: 037 37/49 14 20,  www.bvf-online.de

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 03.08.2017 – Az.: VII ZR 32/17 von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

Insbesondere bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags entsteht oft Streit über die ausstehenden Provisionen. Wichtigstes Hilfsmittel und besonderes Druckmittel des Handelsvertreters ist die Forderung nach einem Buchauszug. Dieser spielt auch bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs eine wichtige Rolle. Der BGH hat nun mit o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Verjährung dieses Anspruchs in ganz entscheidendem Maße von der Abrechnung der Provision abhängt. Sämtlichen anderen Auffassungen erteilte der BGH eine klare Absage.

Der BGH-Entscheidung vom 03.08.2017 liegen folgende Gedanken zugrunde:

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Provision des Handelsvertreters laufend abzurechnen, vgl. § 87c Abs. 1 S. 1 HGB. Der Handelsvertreter muss mindestens alle drei Monate eine Provisionsabrechnung erhalten. Üblicherweise wird monatlich oder sogar noch kürzer abgerechnet.

Dem Handelsvertreter ist es oft während des Vertragsverhältnisses und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht bewusst, ob die erhaltene Abrechnung dann alle relevanten Geschäfte umfasst. Teilweise vergisst der Unternehmer auch die Abrechnung oder „vergisst“ einige Passagen.

Vielen Handelsvertretern ist nicht bewusst, dass der Zeitpunkt der Abrechnung dann trotzdem besondere Bedeutung für den Verlust ihrer Ansprüche und spätere Konflikte hat. Die Abrechnung ist im laufenden Vertrag und nach dessen Beendigung die Grundlage des Provisionsanspruchs. Dieser Anspruch bildet auch einen zentralen Teil der sachlichen Grundlage für den Handelsvertreterausgleich am Vertragsende.

Weil der Handelsvertreter nur begrenzt Zugriff auf Informationen hat, was tatsächlich aus den von ihm vermittelten Aufträgen wird, gewährt ihm das Gesetz einen Informationsanspruch. Er kann vom Unternehmer immer und ohne besonderen Anlass einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen, vgl. § 87c Abs. 2 HGB. Dieser muss dann sämtliche relevanten Informationen zu den für eine Provision in Frage kommenden Geschäften enthalten. Der Buchauszug ist damit im Zweifel für die korrekte Bestimmung der Provisionsansprüche von elementarer Bedeutung. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sind zudem für den Unternehmer nur mit großen Mühen und erheblichem Aufwand zu erfüllen. Jedenfalls kann der Handelsvertreter mit der Forderung nach einem Buchauszug dem Unternehmer erhebliche Kosten und die Bindung wichtiger personeller Ressourcen verursachen. Über die Forderung nach einem Buchauszug gelingt es dem Handelsvertreter daher häufig, den Unternehmer in eine größere „Kompromissbereitschaft“ zu drängen. Der Unternehmer ist daher stark daran interessiert, den Buchauszugsanspruch abzuwehren, der Handelsvertreter wird sich den Anspruch in jedem Fall behalten wollen. Auf der anderen Seite wird er ihn auch nicht ohne Not geltend machen, um das Verhältnis der Zusammenarbeit nicht zu belasten.

In dieser bekannten Melange aus Interessen und Streitstrategien sorgt die o.g. Entscheidung des BGH nunfür Klarheit und eine potentielle Verbesserung der Situation des Unternehmers. Zuletzt schien die Rechtsprechung fast rückhaltlos den Interessen des Handelsvertreters beizustehen. So verfestigte sich die Rechtsansicht, dass selbst die jahrelang widerspruchslose Hinnahme von Provisions-Abrechnungen nicht als Anerkenntnis eines Kontokorrent-Saldos des Provisionskontos anzusehen sei, vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2013 – Az.: 6 O 440/10. Die aktuelle Entscheidung des BGH senkt nun die Waage der Justitia wieder etwas mehr in Richtung der Unternehmer.

Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags forderte der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage:

auf erster Stufe die Erteilung des Buchauszugs für den Zeitraum vom Vertragsbeginn 27.10.2008 bis Vertragsende 31.12.2014

auf zweiter Stufe die Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden offenen Provisionen.

Der beklagte Unternehmer berief sich auf Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug, soweit sich dieser auf einen Zeitraum vor dem 01.01.2012 bezog. Der Unternehmer hatte immer monatlich abgerechnet. Der BGH hat die Verjährung bestätigt. In seinem Urteil stellt er Folgendes klar:

1.) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist ein selbständiger Anspruch

Der Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist ein selbstständiger Anspruch des Handelsvertreters. Als solcher kann er auch selbstständig entstehen, untergehen und verjähren, vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2016 – Az.: VIII ZR 28/15; OLG München, Urt. v. 14.07.2016 – Az.: 23 U 3764/15.

2.) Der Anspruch des Buchauszuges geht aber mit dem Provisionsanspruch unter

Bei dem Anspruch auf Buchauszug handelt es sich allerdings um einen Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf die Provisionen. Entfällt daher der Provisionsanspruch, wird der Anspruch auf Buchauszug ebenfalls gegenstandslos. Das gilt auch, wenn der Provisionsanspruch verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann, vgl. BGH, Beschl v. 23.02.2016, a.a.O.; OLG München, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.

3.) Der Buchauszugsanspruch verjährt daher selbst regelmäßig in drei Jahren

Der Anspruch auf Buchauszug verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Der BGH konkretisiert diesen Umstand in seiner Entscheidung nunmehr und macht dies handhabbar:

Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht mit der abschließenden Provisions-Abrechnung.

Der Anspruch entsteht, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Anspruch fällig ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Buchauszug setzt die Fälligkeit des Provisionsanspruchs voraus, vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1980 – Az.: I ZR 192/78. Der Anspruch auf Buchauszug entsteht nicht (erst) bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig, vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 – Az.: VIII ZR 205/05. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist eine vollständige und abschließende Abrechnung über die provisionspflichtigen Geschäfte in einem bestimmten Zeitraum, vgl. OLG München, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.

Um abschließend zu sein, muss der Unternehmer eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilen. Mit einer solchen Abrechnung ist stillschweigend auch die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass es keine weiteren Provisionsforderungen gibt, vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233.

Der Buchauszug entsteht nicht aber bereits mit Verweigerung der Abrechnung

Der BGH stellt in der o.g. Entscheidung ausdrücklich klar, dass es nicht ausreicht, wenn nur die Voraussetzungen der Abrechnung vorliegen. Insbesondere entsteht der Anspruch auf den Buchauszug nicht mit der Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung zu erteilen. Der Handelsvertreter könne in diesem Fall zwar die Forderung nach der Abrechnung mit der Forderung eines Buchauszugs verbinden, er müsse dies jedoch nicht. Stattdessen könne der Handelsvertreter gestuft vorgehen und erst nur die Abrechnung verlangen. Der Anspruch auf Buchauszug sei dann noch nicht fällig.

Keine Zweifel an der Abrechnung erforderlich

Es ist zudem nicht erforderlich, dass Zweifel an der Abrechnung bestehen. Der Hilfsanspruch auf Überprüfung der Abrechnung durch den Buchauszug kann immer verlangt werden.

Kein Erfordernis einer vollständigen Abrechnung

Spannend ist die weitere Klarstellung des BGH, dass es auch nicht darauf ankomme, dass die Abrechnung vollständig ist. Der Buchauszug diene gerade der Prüfung der Abrechnung. Es könne daher nicht Voraussetzung sein, dass die zu prüfende Abrechnung vollständig ist. Dies war aber immer wieder ein beliebtes Argument der den Handelsvertreter vertretenden Rechtsanwälte in einem solchen Rechtsstreit.

Buchauszugsanspruch nicht erst geltend zu machen

Das Entstehen des Anspruchs auf Buchauszug hänge auch nicht davon ab, dass der Handelsvertreter den Anspruch geltend mache. Entgegen weitverbreiteter Auffassung handle es sich nicht um einen solchen sogenannten verhaltenen Anspruch, weil der Unternehmer den Buchauszug auch schon vorher erteilen kann.

Buchauszugsanspruch unabhängig vom Vertragsende

Schließlich sei nicht erforderlich, dass das Vertragsverhältnis bereits beendet ist. Der Buchauszug kann nach dem Gesetz immer gefordert werden. Die Einforderung des Buchauszugs stelle insbesondere keinen Grund dar, ob dessen der Unternehmer den Handelsvertretervertrag außerordentlich kündigen könnte. Die Forderung könne zwar das Verhältnis erheblich belasten, das sei aber keine spezifische Besonderheit des Buchauszugs.

Keine weiteren Kenntnisse des Handelsvertreters nötig

Der Handelsvertreter besitzt mit der abschließenden Abrechnung die für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnisse. Erneut komme es nicht darauf an, dass der Handelsvertreter Zweifel an der Abrechnung hat.

4.) Vertragliche Ausschlussfristen beachten

Eine besondere Verschärfung der Situation kann eintreten, wenn im Handelsvertretervertrag – wie üblich – Ausschlussfristen vereinbart sind. Diese sind an §§ 305c, 307 BGB zu prüfen. Sind diese wirksam (dies werden wir in einem gesonderten Beitrag behandeln), gelten sie nach h.M. auch für den Anspruch auf Buchauszug, vgl. Küstner/Thume, Hdb. d. VertriebsR, Kap. VI, Rn. 119.

5.) Ansprüche bei unzureichendem Buchauszug

Wird ein Buchauszug erteilt und ist dieser unvollständig, hat der Handelsvertreter grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung, bei völliger Unbrauchbarkeit auch auf Neuerteilung, vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422. Daneben besteht das Recht auf Bucheinsicht (§ 87 Abs. 4 HGB). Die Ansprüche schließen selbstständig an den ursprünglichen Anspruch auf Bucheinsicht an und verjähren auch selbständig.

Fazit

Hatte der Handelsvertreter bisher nach vielen der vertretenen Ansätze die Möglichkeit, am Ende des Vertrags einen Buchauszug auch über länger zurückliegende Geschäfte zu verlangen, fällt dieser Schachzug nun praktisch weg. Der Unternehmer muss bei der Erteilung des Buchauszugs nie länger als drei Jahre zurückgehen, wenn er die Provisionen immer abgerechnet hat. Bei entsprechender Vereinbarung sogar noch kürzer. Will der Handelsvertreter keine möglichen Ansprüche verschenken, muss er regelmäßig, z. B. alle drei Jahre, einen Buchauszug verlangen. Dass diese Forderung beim Unternehmer auf wenig Gegenliebe stoßen wird und in den meisten Vertragsverhältnissen wohl Utopie bleiben muss, ist absehbar. Der BGH sorgt damit insgesamt für einen schnelleren Rechtsfrieden, allerdings zu dem Preis, dass die Handelsvertreter ihr gesetzliches Kontrollrecht oftmals nicht mehr werden ausüben können.

 

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dvvf Klarstellung: Widerspruch von Lebensversicherungen – Versicherer muss aufklären, ob ein Widerspruch schriftlich zu erklären ist, oder Textform ausreicht

 

Das Versicherungsjournal veröffentlichte am 04.12.2018 einen Artikel, in welchem sich der Autor mit dem Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 16.10.2018 AZ. 4 U 943/18 auseinandersetzt (zum Artikel). Der Verfasser führt aus, dass das Schriftlichkeits-Erfordernis, nach dem OLG Beschluss, ausreichen erfüllt sei, wenn die Belehrung des Versicherers das Wort „Absendung“ enthalten würde.

Dies ist eine zu allgemeine Darstellung des Formerfordernisses im Rahmen der Belehrungspflicht der Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen. Im Hinblick auf die Belehrung muss unbedingt zwischen dem Policenmodell und dem Antragsmodell unterschieden werden.

Im Beschluss des OLG Dresen war das Antragsmodell der streitige Gegenstand. Nach § 8 V S. 2 VVG a.F. war bezüglich der Form der Rücktrittserklärung lediglich ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügt. Zwar hat der BGH in einigen Entscheidungen (BGH IV vom 29.06.2016 AZ. 24/14; BGH IV 17.05.2017 AZ 501/15) dargelegt, dass es von den Versicherern nicht verlangt werden kann, eine ungenaue gesetzliche Formulierung auszulegen. Daher war es nicht notwendig, dass die Versicherungen in ihren Rücktrittsbelehrungen eine Form für die Erklärung angegeben haben.

Dies bedeutet nun aber nicht, dass dem Schriftlichkeitserfordernis durch den Passus „die rechtzeitige Absendung genügt“ stets ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gegenteil zeigt die Rechtsprechung zum Policenmodell. Hier war der Gesetzgeber, was die notwendige Form der Widerspruchserklärung angeht, etwas genauer und strenger. Zwischen 1994 und 2001 musste der Versicherungsnehmer die Widerspruchserklärung schriftlich, also eigenhändig durch Namensunterschrift verfassen, damit diese wirksam wurde. Ab Mitte 2001 war dann die Textform, die Übermittlung einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (gem. § 126b BGB), für die Widerspruchserklärung des Versicherungsnehmers ausreichend.

In seinen aktuellen Urteilen (z.B. unter anderem BGH vom 29.07.2018-IV ZR 448/14; BGH vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14) hat der BGH klargestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung dann inhaltlich fehlerhaft ist, wenn diese nicht den notwendigen Hinweis enthalte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. Ein solcher Hinweis des Versicherungsunternehmens sei nicht deswegen entbehrlich, weil evtl. von der „Absendung“ der Widerspruchserklärung die Rede sei. Diese Ausführungen zeigen, dass es nach der Rechtsprechung keineswegs der Fall ist, dass das Schriftlichkeitserfordernis bereits dann ausreichend gegeben ist, wenn die Belehrung das Wort „Absenden“ enthält. Diese Aussage trifft nur auf die Belehrung zum Rücktrittsrecht im Antragsmodell, nicht aber zum Widerspruchsrecht im Policenmodell zu. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Wir unterstützen Sie als Vermittler/Berater und Ihre Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherer.

 

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dvvf Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen AG, Randersackerer Straße 51, 97072 Würzburg,Tel: +49 (0) 931 260828-0, Fax +49 (0) 931 260828-79, www.dvvf.de 

Online-Tippgeber-Portal KV-Fux: Transparent, informativ, anders

 

Viele Verbraucher informieren sich zunehmend im Internet über Versicherungs- und Finanzprodukte, bevor sie über einen Kauf oder Abschluss nachdenken. 57 Prozent der Bundesbürger können sich vorstellen, eine Versicherung sogar komplett online abzuschließen. Zwei von drei online-affinen Versicherungskunden haben auch schon tatsächlich eine Versicherung komplett im Netz abgeschlossen. Das sind einige Ergebnisse der Adcubum-Studie „Digitale Versicherung 2018“.

Einhergehend mit dem Siegeszug der sozialen, interaktiven und multimedialen Social-MediaPlattformen wie YouTube und Instagram (Stichwort Influencer-Marketing), spielen dabei verstärkt auch Vergleichsportale eine immer wichtigere Rolle im Prozess der Entscheidungsfindung.

Ein genauer Blick lohnt sich

Doch Verbraucher sollten bei der Nutzung eines solchen durchaus etwas genauer hinsehen und den Empfehlungen nicht blind vertrauen, stellt das Bundeskartellamt in einer aktuellen Untersuchung fest. Mangelnde Transparenz beim Zustandekommen und der Darstellung von Suchergebnissen / Ranglisten, irreführende oder fehlende Angaben über Finanzierungsmodell, Entgelte (z.B. „Bezahl“-Links / Affiliate Links, Weiterverkauf von Datensätzen) und gezahlte Provisionen sowie den Umfang (Marktabdeckung) der gezeigten Vergleichsangebote, sind nur einige der geäußerten Kritikpunkte.

Es geht auch anders

Auf den Seiten des unabhängigen Online-Tippgeber-Portals KV-Fux finden Verbraucher, Makler und Vermittler sowie alle Interessierten wertvolle, sachliche, neutrale Informationen zum Thema „Krankenversicherung“, werden die oftmals komplexen Themen, Zusammenhänge und mögliche Auswirkungen von Änderungen, aktuellen Entwicklungen und möglichen Reformen, leicht verständlich erklärt und offene Fragen beantwortet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für jeden Interessierten, sich online, kostenlos und unverbindlich über Leistungen und Beiträge aller großen Krankenversicherer zu informieren – ohne personenbezogene Daten eingeben zu müssen, die ein mittelbares Angebot eines Maklers oder Vertreters nach sich ziehen.

Gerd Güssler, Geschäftsführer der KVpro.de GmbH und Betreiber der Plattform erklärt dazu: „Als langjähriger und unabhängiger Marktbeobachter ist es uns wichtig, einen Beitrag zur Transparenz im PKV-Markt zu liefern. Wir haben deshalb zusammen mit den Erstinitiatoren KV-Fux als transparentes Tippgeberportal konzipiert, das kostenfrei und ohne Eingabe personenbezogener Daten einen ehrlichen PKV-Tarifvergleich ermöglicht. Das unterscheidet den KV-Fux auf dem Markt der provisionsgetragenen Vergleichsportale und macht ihn so besonders.“

Spezielle Suchkriterien möglich.

Der KV-Fux Rechner vergleicht hierfür die 30 führenden PKV-Anbieter, die einen Marktanteil von über 98 Prozent repräsentieren. In der Tarifdatenbank KV-Lux sind über 7.700 aktuelle Krankenvollversicherungstarife mit derzeit über 1,2 Millionen Tarifkombinationen enthalten, die anhand der Kundenwünsche und klar definierter, fachlich fundierter Kriterien ausgewertet und gelistet werden. Die Bewertungs- und Selektionsmethodik für die Tarifergebnisse berücksichtigt sowohl die Vorgaben von Verbraucherschützern, als auch öffentlich zugängliche Testszenarien aus Verbraucherschutz-Zeitschriften.

Je nachdem, für welche Leistungskategorie sich der Verbraucher entscheidet, wird ihm nach der festgelegten Bewertungs- und Selektionsmethodik der jeweils treffendste Tarif einer Gesellschaft angezeigt. Verbraucher können dann, sofern sie es wünschen, diesen Versicherern direkt über KV-Fux eine Anfrage schicken oder sich mit ihren gewählten Informationen auf ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Vermittler ihrer Wahl / ihres Vertrauens vorbereiten.

Besondere Struktur des Portals

KV-Fux wird im Gegensatz zu anderen Vergleichsportalen nicht als Maklerportal und ohne finanzielles Interesse auf Versicherungsabschlüsse betrieben. Die KVpro.de GmbH erhält keine Vergütungen für die Weitergabe von Suchanfragen und keine Provisionen. Private

Krankenversicherer, die die festgelegte Bewertungs- und Selektionsmethodik sowie die Philosophie des transparenten, für Verbraucher kostenlosen Portals unterstützen wollen, können dem Initiatoren-Kreis beitreten und sich an den Betriebskosten des Portals beteiligen.

Egal ob Verbraucher, Versicherte, Makler, Vermittler oder Medienvertreter – mit dem KV-Fux (www.kv-fux.de) kann sich „Jeder schlau“ machen und wird bestens informiert, um sich im „Krankenversicherungs-Dschungel“ sicher zu fühlen.

 

Verantwortlich für den Beitrag:

KVpro.de GmbH, Wentzingerstraße 23, 79106 Freiburg i. Br., Tel: 0761 / 120 410 – 0, Fax: 0761 / 120 410 – 99, www.kvpro.de