Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen stellt Sachverhalt klar

Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen als Gehaltsbestandteil wurden teilweise durch Meldungen verunsichert, sie müssten ihre Private Krankenversicherung aufgeben und Pflichtmitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse werden. Doch nun hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen den Sachverhalt klargestellt und die bisher geltende Praxis bestätigt. Die Betroffenen sollten gegen anderslautende Bescheide Widerspruch einlegen.

Provisionen können entweder laufende oder einmalige Einnahmen sein. Sie fallen unter den Begriff des Arbeitsentgelts. Variable Entgeltbestandteile wie Provisionen sind nur dann nicht als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn nicht sicher ist, ob eine solche Zahlung überhaupt erfolgen wird. Das trifft auf wiederkehrende Provisionen gerade nicht zu.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hat diese langjährige Praxis in Bezug auf die Versicherungsfreiheit bei variablen Jahresentgelten noch einmal bestätigt.

Das bedeutet für Arbeiter und Angestellte: Überschreiten diese mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, gelten sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) als versicherungsfrei. Unter Arbeitsentgelt fallen nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Einnahmen dann regelmäßig und somit berücksichtigungsfähig, wenn sie mit hinreichender Sicherheit aus der Beschäftigung für die nächsten zwölf Monate zustehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, mithin also zu erwarten sind (BSG 09.12.1981 – 12 RK 20/81). Dabei genügen ständige betriebliche Übung oder mündliche Zusagen. Schriftliche, vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich. Das Merkmal der Regelmäßigkeit grenzt mithin nicht laufende Einnahmen von einmalig gezahlten Einnahmen ab, sondern Einnahmen, die zu erwarten sind, von solchen, die nicht zu erwarten sind.

Provisionen sind zwar in dem Sinne „variabel“, dass sie in der Höhe schwanken. Das ist aber unerheblich, denn bei schwankenden oder noch nicht feststehenden Bezügen ist das künftige regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sorgfältig zu schätzen (BSG 30.06.1965 – GS 2/64).

Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund von Provisionszahlungen überschreiten und einen Bescheid der Gesetzliche Krankenkasse bekommen haben, dort Pflichtmitglied zu werden, sollten deshalb ihre private Krankenversicherung nicht kündigen, sondern gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Bei Fragen können sich Arbeitgeber dazu an die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Einzugsstelle) wenden.

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