Knapp ein Drittel der erledigten Strafverfahren betrafen Vermögens- und Eigentumsdelikte

 

Im Jahr 2019 haben die Staatsanwaltschaften in Deutschland rund 4,9 Millionen Ermittlungsverfahren in Strafsachen abgeschlossen. Das waren ähnlich viele erledigte Verfahren wie im Jahr 2018 (ebenfalls rund 4,9 Millionen). Knapp ein Drittel (31,7 %) der erledigten Strafverfahren bezog sich auf Eigentums- und Vermögensdelikte. Darauf folgten Straßenverkehrsdelikte, die knapp ein Fünftel (18,2 %) ausmachten, gefolgt von Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit mit 9,4 % sowie Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 8,7 %.

In 81,8 % der Fälle hatten Polizeidienststellen die Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaften übergeben. Die übrigen Verfahren wurden von Staatsanwaltschaften selbst, von Steuer- beziehungsweise Zollfahndungsstellen oder von Verwaltungsbehörden eingeleitet.

Anstieg bei Verfahren wegen Drogendelikten, Rückgang bei Eigentums- und Vermögensdelikten

Bei den Verfahrensgegenständen gab es gegenüber 2018 gegenläufige Entwicklungen. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verzeichneten mit +13,7 % den prozentual höchsten Zuwachs. Insgesamt machten derartige Straftaten jedoch weniger als 2 % aller staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aus. Der prozentuale Anstieg der Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (+5,4 %) wirkte sich aufgrund des Gewichts dieses Deliktbereichs stärker auf das Gesamtergebnis aus. In umgekehrter Richtung wirkte sich der Rückgang der Eigentums- und Vermögensdelikte um 1,9 % dämpfend auf die Gesamtentwicklung der Verfahrenszahlen aus, da Eigentums- und Vermögensdelikte mengenmäßig etwa ein Drittel aller Verfahren ausmachten.

Ermittlungsverfahren endeten meist mit Verfahrenseinstellung Staatsanwaltschaften in Deutschland sind für die Verfolgung von Straftaten und die Leitung der entsprechenden Ermittlungen zuständig. Wenn die Ermittlungen zu hinreichendem Tatverdacht führen, erheben Staatsanwaltschaften Anklage beim zuständigen Gericht und vertreten im Fall einer gerichtlichen Hauptverhandlung die Anklage. Über Umfang und Struktur staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in Deutschland informiert jährlich die Staatsanwaltschaftsstatistik. Die häufigste Erledigungsart über alle Einzelfallentscheidungen hinweg war im Jahr 2019 nicht die Anklage, sondern wie in den Vorjahren die Verfahrenseinstellung.

So machten Einstellungen mit Auflage (3,4 %), Einstellungen ohne Auflage (24,6 %) und Einstellungen mangels Tatverdacht (28,5 %) oder wegen Schuldunfähigkeit (0,2 %) zusammen 56,7 % aller staatsanwaltschaftlichen Verfahrenserledigungen aus. 20,0 % der Verfahren endeten mit einer Anklage beziehungsweise einem Strafbefehlsantrag und 23,3 % auf andere Art (zum Beispiel mit der Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft). Weitere Ergebnisse zu Erledigungsarten und Sachgebieten bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren enthält die Fachserie 10, Reihe 2.6, Staatsanwaltschaften, 2019.

 

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Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 611-75 34 44, www.destatis.de

Omni Bridgeway gibt den Beschluss zur Finanzierung eines Rechtsstreits von Aktionären der Wirecard AG gegen deren Wirtschaftsprüfer, die Ernst & Young GmbH, bekannt.

 

Der Rechtsstreit in Deutschland wird von der international führenden Rechtsanwaltskanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan LLP in Hamburg geführt werden.

Hintergrund

Die deutsche Wirecard AG war am 25. Juni 2020 gezwungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Deutschland zu beantragen. Antragsgrund war, dass Ernst & Young diese am 18. Juni 2020 darüber informierte, dass keine ausreichenden Prüfungsnachweise für Barguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro vorlagen. Nur wenige Tage später gestand die Wirecard AG ein, dass die in den Jahresabschlüssen aufgeführten 1,9 Mrd. Euro an Barvermögen wahrscheinlich gar nicht existierten. Die Folge ist ein um 95 % gefallener Aktienkurs.

Unter diesen Umständen haben die Aktionäre ihre Aufmerksamkeit richtigerweise auf die seit 2008 als Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG tätige Ernst & Young GmbH gerichtet. Sämtliche Jahresabschlüsse der Wirecard AG erhielten einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Und das, obwohl die Wirecard AG in den letzten Jahren unter genauer Beobachtung von Aktionären, Leerverkäufern, Journalisten und Regulierungsbehörden stand. Die Wirecard AG war außerdem Gegenstand von zwei wichtigen externen Prüfungen – zum einen durch Rajah & Tann, eine angesehene Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Singapur, und zum anderen durch KPMG.

Eine Chance für die Aktionäre der Wirecard AG

Jeremy Marshall, Senior Investment Manager von Omni Bridgeway, führt aus: „Die Aktionärehaben sich verständlicherweise und in zunehmendem Maße auf die geprüften Finanzdaten von Wirecard verlassen. Die Art der Insolvenz von Wirecard zieht zwangsläufig ernsthafte Forderungen gegen den Wirtschaftsprüfer nach sich, und es ist nur recht und billig, dass wir den Aktionären die Chance auf Wiedergutmachung geben, insbesondere da ihre Aussichten auf eine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Wirecard selbst begrenzt erscheinen.“

Was betroffene Aktionäre tun können:

Aktionäre, die seit dem 1. April 2012 Aktien der Wirecard AG erworben haben, wenden sich bitte an die folgenden Kontaktpersonen:

– Omni Bridgeway – Jeremy Marshall, Senior Investment Manager, +44 7733 261606, jmarshall@omnibridgeway.com oder über die E-Mail-Adresse der Mandantengruppe wirecard@omnibridgeway.com

– Quinn Emanuel – Dr. Nadine Herrmann, Partner, +49 40 89728 7000, nadineherrmann@quinnemanuel.com

Über Omni Bridgeway

Omni Bridgeway ist der weltweit führender Prozessfinanzierer, mit umfassender Expertise in unterschiedlichen Rechtssystemen und Standorten in Asien, Australien, Kanada, Europa, dem Nahen Osten, Großbritannien und den USA. Omni Bridgeway bietet die Finanzierung von Streitigkeiten von Beginn des Verfahrens über die Durchsetzung bis hin zur Vollstreckung an. Das Unternehmen ist seit 1986 mit großem Erfolg im Bereich Prozessfinanzierung und internationalen Vollstreckungen tätig. Omni Bridgeway ist an der australischen Wertpapierbörse (ASX:OBL) notiert und vereint die führenden Prozessfinanzierer, IMF Bentham Limited, Bentham IMF und ROLAND ProzessFinanz unter einem Namen. Das Unternehmen umfasst auch einen Joint Venture mit der IFC (Teil der Weltbankgruppe).

Über Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan LLP

Quinn Emanuel ist die weltweit größte Sozietät, die sich ausschließlich auf streitige Auseinandersetzungen vor Gerichten und Schiedsgerichten konzentriert. Derzeit arbeiten bei Quinn Emanuel mehr als 800 Berufsträger an 23 Standorten auf der ganzen Welt. Die Kanzlei hat vier Standorte in Deutschland. The Lawyer hat Quinn Emanuel den Titel „International Law Firm oft he of the Year“ verliehen.

Quinn Emanuel ist derzeit an einigen der größten vor deutschen Gerichten anhängigen kapitalmarktrechtlichen Verfahren beteiligt. Quinn vertritt u. a. die größte Investorengruppe (nach Schäden), die wegen des „Dieselgate“-Skandals am Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig teilnimmt. Quinn hat kürzlich zudem eine Gruppe von Tier-1-Anleihegläubigern gegen die Hamburg Commercial Bank vertreten.

 

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Omni Bridgeway AG, Gereonstr. 43-65, 50670 Köln, Tel: +49 221 801155-0, www.omnibridgeway.com 

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Beitrag von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis

 

Das OLG Hamm hat zu einer Einzelkonstellation im Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung als Berufungsinstanz im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren entschieden. Gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz besteht kein weiteres Rechtsmittel. Diese sind unanfechtbar, sodass der BGH in dieser Sache zunächst nicht entscheiden kann. Allerdings wird es wohl auch noch Hauptsacheverfahren geben, auf dass das OLG Hamm ausdrücklich hingewiesen hat. Bei dem einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich um ein summarisches Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs bzw. zur einstweiligen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Das Hauptsacheverfahren darf damit nicht vorweggenommen werden. Offenbar sieht das OLG Hamm unter Umständen noch weitere Möglichkeiten der Durchsetzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers im Hauptsacheverfahren, worauf (vorsichtig) mit der Formulierung „eine Vorwegnahme der Hauptsache (sei) hier nicht gerechtfertigt“ am Ende des Beschlusses hingewiesen wird. Das bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall der weitere Rechtsweg jedenfalls nicht abgeschnitten wird. Es ist aktuell zwar fraglich, ob sich das OLG Hamm in Zukunft in diesem speziellen Fall in rechtlicher Hinsicht noch anders positionieren wird.

Das OLG Hamm hat speziell einen Versicherungsvertrag gewürdigt, in dem die Formulierung verwendet wird: „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7IfSG)…“ , anschließend wird eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern vorgenommen. In dieser Aufzählung sind weder Covid-19 noch Sars-Cov-2 genannt.

Offen bleibt, wann die Versicherungsnehmerin diesen Vertrag geschlossen hatte, bekannt ist derzeit nur, der Vertragsschluss lag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes, in dem das neuartige Coronavirus mit in die Auflistung aufgenommen wurde. Das OLG Hamm gibt dazu weiter an, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich werden würde, dass der Versicherer nur für die benannten vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Bei einem nur kurz vorher geschlossenen Vertrag mag das so sein, hingegen ist dies bei einem länger bestehenden Vertrag wohl schon fraglich, denn der Versicherungsnehmer wird immer davon ausgehen, für die aktuellen Gefahren Schutz zu erhalten, dies insbesondere, wenn auf ein Gesetz verwiesen wird. Nach dem OLG Hamm kann im vorliegenden Fall der Hinweis auf „vgl. §§ 6 und 7IfSG“ jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer auch bei einer späteren Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. In anderen Fällen mag das aber möglicherweise anders gewertet werden.

In dieser Konstellation sieht das OLG Hamm nun offenbar die vorgenommene Aufzählung als abschließend an. Es ist wohl zu erwarten, dass das OLG Hamm diese Rechtsauffassung auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren vertreten wird. Allerdings ist die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz eine vorläufige, die bei einem besonderen Eilbedürfnis getroffen wird. Grundsätzlich könnte sich diese Auffassung zur Auslegung der Versicherungsbedingungen daher auch im Hauptsacheverfahren noch ändern.

Besonders ist an der verwendeten konkreten Klausel – im Unterschied zu anderen in der Praxis bekannten Klauseln – insbesondere das Wörtchen „nur“. Diese Klausel wird als eine der somit engsten Formulierungen in der Praxis anzusehen sein. Davon ausgehend, dass in dem hier konkret überprüften Fall dadurch eine sehr strenge Einschränkung auf die benannten Infektionskrankheiten vorgenommen wird, kann sich für andere Vertrags-Konstellationen und Formulierungen durchaus – gegebenenfalls auch schon im einstweiligen Rechtsschutz – abweichend eine Einstandspflicht des Versicherers ergeben.

Fazit:

Derzeit sind viele verschiedene Verfahren anhängig, eine genaue Richtung kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Es könnte sich zudem vorliegend um eine – in diesem Falle nicht richtungsweisende – Einzelkonstellation handeln, aus dem Beschluss des OLG Hamm allein ist dies nicht genau ersichtlich. Die nachfolgende Rechtsprechung darf nun mit Spannung erwartet werden.

 

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BFH – Urteil Juli 2020 – Nummer 030/20 – Urteil vom 07.05.2020

 

V R 1/18

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18.

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 € auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (v.a. Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der BFH als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hatte der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 20.08.2018 IX R 9/17 entschieden (vgl. PM Nr. 43/2018 vom 20.08.2018).

Siehe auch: V R 1/18

 

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Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Tel: (089) 9231-0, www.bundesfinanzhof.de

BGH – Entscheidung vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19

 

In einem weiteren VW-Verfahren hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sogenannten “Dieselskandal” betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt sogenannter “Deliktszinsen” kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht.

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb im August 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Golf VI 1,6 TDI mit einer Laufleistung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 €. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwickelte Software-Update im Jahr 2017 aufspielen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht Oldenburg hat die Beklagte im Wesentlichen zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass es ihr Zinsen bereits ab Kaufpreiszahlung zugesprochen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu, auf den sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung könne die Klägerin von der Beklagten gemäß § 849 BGB zudem sogenannte “Deliktszinsen” verlangen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats:

Beide Revisionen hatten nur zum Teil Erfolg.

Im Wesentlichen unter Verweis auf sein erstes Urteil zum sogenannten “Dieselskandal” vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) hat der VI. Zivilsenat auch hier einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen “Rückgabe” des Fahrzeugs für gegeben erachtet. Einen Anspruch der Klägerin auf sogenannte “Deliktszinsen” nach § 849 BGB hat er hingegen – anders als das Berufungsgericht – verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust – wie hier – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Vorinstanzen:

Landgericht Oldenburg – Urteil vom 11. Januar 2019 -3 O 1275/18

Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 47/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  • 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

 

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Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

BGH – Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20

 

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 €, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update bereitgestellt, das nach August 2016 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen und wiederholten Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Ansprüche aus § 826 BGB deshalb verneint hat, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

War das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), so wurden durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb – unabhängig von ihren Kenntnissen vom “Dieselskandal” im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

Auch Ansprüche aus sonstigen Vorschriften hat der Senat verneint.

Vorinstanzen:

Landgericht Trier – Urteil vom 03. Mai 2019 – 5 O 686/18

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 2. Dezember 2019 – 12 U 804/19

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

BGH – Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19

 

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Passat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 €. In dem Fahrzeug, das bei Erwerb durch den Kläger eine Laufleistung von rund 57.000 km aufwies, ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut. Der Motor ist mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf an. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen, fuhr das Fahrzeug aber trotzdem weiter. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Braunschweig die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden schon deshalb nicht, weil der im Hinblick auf die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer vorzunehmende Vorteilsausgleich dazu führe, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis vollständig aufgezehrt sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die vorzunehmende Anrechnung der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19) zehre den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich auf, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom Oberlandesgericht dabei zur Berechnung des Wertes der Nutzungsvorteile herangezogene Formel (Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Annahme des Oberlandesgerichts, das Fahrzeug habe im Erwerbszeitpunkt eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern gehabt, hatte der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

Einen Anspruch des Klägers auf sogenannte “Deliktszinsen” nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises hat der VI. Zivilsenat ebenfalls verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust – wie hier – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Vorinstanzen:

Landgericht Braunschweig – Urteil vom 27. November 2017 -11 O 603/17

Oberlandesgericht Braunschweig – Urteil vom 20. August 2019 – 7 U 5/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

[…].

  • 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Hauptunternehmen müssen künftig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen.

 

So wurde es in einer Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch festgelegt, die der Gesetzgeber am 1. Juli in Kraft setzte. “Die Neuregelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen”, sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).

In der Bauwirtschaft werden rund 30 Prozent aller Leistungen von Subunternehmen erbracht. “Gerade nach dieser Gesetzesnovelle sollten Auftraggeber bei ihren Nachunternehmen besonders prüfen, ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden”, unterstreicht Arenz.

Zum Hintergrund: Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Jedoch kann ein Verschulden von Hauptunternehmen ausgeschlossen werden, wenn es Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Nachunternehmen mittels einer Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU aufzeigt. Erforderliche Nachweise können Hauptunternehmen aber auch durch Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG BAU für ihre Nachunternehmen erbringen.

Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen bestätigt die BG BAU, dass Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Zugleich erhalten Hauptunternehmen Auskunft darüber, mit welchen Gewerbezweigen Subunternehmen bei der Berufsgenossenschaft gemeldet sind und welche Entgelte der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Entsprechend können die Auftraggeber erkennen, ob es sich um ein zuverlässiges Unternehmen handelt und ob ausreichend Personal vorhanden ist.

Seit 1. Juli lückenlose Nachweise gefordert

Seit langem wurde kontrovers diskutiert, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen ausreicht, wenn vor Vertragsvergabe und gelegentlich während des Bauzeitraums eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Diesen Streitpunkt hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragrafen 28e, Absatz 3f, Satz 1 SGB IV (Hauptunternehmerhaftung) im 7. SGB IV Änderungsgesetz nun beigelegt.

Nach dem neuen Gesetzestext sind Hauptunternehmen verpflichtet, sich für den gesamten Zeitraum des Auftragsverhältnisses nahtlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen von ihren Subunternehmen vorlegen zu lassen. Kommen Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen aufkommen.

“Die Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Bauzeitraum ist aus unserer Sicht sinnvoll, um Sicherheit für den gesamten Bauprozess zu garantieren. Denn nicht selten wird über Jahre hinweg gebaut, in dieser Zeit kann sich vieles ändern”, betont Arenz.

Die BG BAU gibt umfassende Hinweise zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/

 

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BG BAU, Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin, Tel:  030 85781-690, www.bgbau.de

Anlegerschützer haben die Bundesregierung in der Debatte um die Folgen des Wirecard-Skandals aufgefordert, auf eine Haftungsgrenze für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften künftig komplett zu verzichten.

 

“Die Haftung der Wirtschaftsprüfer auszuweiten, ist überfällig. Wir stellen die Haftungsgrenze für Wirtschaftsprüfer aber auch grundsätzlich infrage”, sagte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), Marc Tüngler, der Düsseldorfer “Rheinischen Post” (Mittwoch). “Warum braucht man für Wirtschaftsprüfer überhaupt eine Haftungsgrenze? In anderen Branchen wird die Haftung ja auch nicht begrenzt”, fragte Tüngler. “Wer als Kontrolleur nicht voll umfänglich haften muss, dessen Testat ist am Ende nicht viel wert”, sagte der DSW-Vertreter. Finanzminister Olaf Scholz (SPD) will die Haftungsgrenze für Wirtschaftsprüfer von derzeit vier Millionen Euro bisher nur auf den Prüfstand stellen. Schadenersatzklagen im Wirecard-Skandal gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young “sprießen gerade wie Pilze aus dem Boden”, berichtete Tüngler. Die DSW habe bereits rund 15.000 Anfragen von Wirecard-Anlegern registriert. Seit dem 1. Januar 2020 dürften Anleger wegen einer Gesetzesänderung nur noch bis zu 10.000 Euro aus einem Totalverlust mit Gewinnen im Aktienhandel verrechnen. “Das ist für viele Anleger, denen ein Totalverlust bei Wirecard droht, ein Riesenproblem. Wir fordern den Gesetzgeber auf, die Änderung rückgängig zu machen und die Grenze aufzuheben”, sagte Tüngler.

 

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Geschäftsbetrieb läuft weiter – Liquidität gesichert

 

Im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG gibt es trotz der enorm schwierigen Ausgangslage und der zu Verfahrensbeginn fehlenden Liquidität weitere erfreuliche Fortschritte. So konnte zwischenzeitlich die Liquidität bis auf weiteres gesichert werden. Die eingeleiteten Investorenprozesse kommen gut voran.

Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Wirecard North America Inc. Hier haben rund 60 Interessenten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet. Es fanden in den letzten Tagen bereits zahlreiche Management-Präsentationen statt, zudem konnten sich die Bieter in virtuellen Datenräumen informieren. In den nächsten Wochen beginnt die finale Phase des Verwertungsprozesses, in der die Bieter konkrete Erwerbsangebote abgeben können. “Das Feedback aus den Management-Präsentationen ist sehr positiv. Die Interessenten zeigen erhebliches Interesse am Erwerb des eigenständig und unabhängig am Markt agierenden Unternehmens”, so der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter.

Daneben läuft das Kerngeschäft, das sogenannte Acquiring und Issuing, weiter und wird ebenfalls Investoren zum Erwerb angeboten. “Auch dank des großen Engagements vieler Mitarbeiter*innen hat sich das Geschäft trotz der durch die Ereignisse in der Vergangenheit ausgelösten massiven Turbulenzen weiter stabilisiert. Hier haben bereits 77 Interessenten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet. Wir sind zuversichtlich, einen Investor für das Kerngeschäft zu finden, das erhebliche unternehmerische Chancen in einem enorm wachsenden Markt für einen Investor bietet”, erläutert Dr. jur. Michael Jaffé.

Daneben werden zahlreiche Verwertungsprozesse für die weiteren weltweiten Beteiligungen eingeleitet, die unabhängig vom Kerngeschäft veräußert werden können.

 

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Ansichten Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16 –

 

Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Der Kläger bezieht ua. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ausgeglichen. Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kläger vom PSV, für die von der Pensionskasse vorgenommenen Leistungskürzungen einzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des PSV hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Der Dritte Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 142/16 (A) – den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht zu klären, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen Fällen verlangt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) hat der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, besteht danach nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSV für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert. Ausnahmen gelten nur für Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind. Für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSV voll.

Im Streitfall ist der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV sind nicht erfüllt. Die Klage blieb deshalb erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. Oktober 2015 – 10 Sa 4/15 –

 

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Wirecard-BaFin-Skandal: TILP hat Amtshaftungsklage gegen die BaFin eingereicht wegen jahrelangem Amtsmissbrauch im Fall Wirecard – Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gestellt

 

Die Tübinger TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor dem allein zuständigen Landgericht (LG) Frankfurt am Main auf Schadenersatz verklagt. Der Klagvorwurf lautet auf jahrelangen Amtsmissbrauch der BaFin im Fall Wirecard. Begründet wird der Amtsmissbrauch damit, dass die BaFin zumindest leichtfertig ihre gesetzlichen Pflichten zum einen zur Aufklärung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der Wirecard AG und zum anderen zur richtigen, vollständigen und nicht irreführenden Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes verletzt hat.

“Nach unserer festen Überzeugung haftet die BaFin zumindest für alle Erwerbe von Wirecard-Aktien und der Wirecard-Anleihe sowie Derivaten auf die Wirecard-Aktie, die ab dem 18. Februar 2019 erfolgten, auf Schadenersatz”, erklärt Rechtsanwalt Andreas W. Tilp. “Die BaFin hat sich unseres Erachtens jahrelang unter grober Missachtung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigener Ermittlungen gegenüber der Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert und einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, obwohl sie die öffentliche Berichterstattung über massive Unregelmäßigkeiten der Wirecard AG genau kannte. Hätte sie ordnungsgemäß ermittelt, wäre der Bilanzbetrug am Freitag, dem 15. Februar 2019, längst öffentlich bekannt gewesen. Stattdessen hat die BaFin an diesem Tag erstmals die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, DPR, zur Prüfung etwaiger Verstöße der Wirecard AG gegen Bilanzrecht im Halbjahresfinanzbericht 2018 veranlasst”, erläutert Tilp.

Das Prüfungsverlangen der BaFin an die DPR setzt nach § 342b Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) voraus, dass der BaFin konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.

“Obwohl der BaFin also konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften durch die Wirecard AG vorgelegen haben mussten, hat sie die Öffentlichkeit darüber nicht informiert” betont TILP-Anwalt Maximilian Weiss. Vielmehr hat die BaFin mit Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 ein Leerverkaufsverbot in Wirecard-Aktien angeordnet und in deren Sachverhaltsdarstellung die ihr bekannten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Bilanzrecht verschwiegen. “Ebenso hat die BaFin der Öffentlichkeit verschwiegen, dass sie schon am 14. Februar 2019 dem Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt hatte, nicht nur die DPR zu beauftragen, sondern wegen Marktmanipulationen in alle Richtungen, d.h. auch gegen die Wirecard AG, untersucht. Damit hat die BaFin den Markt öffentlich einseitig, unvollständig und irreführend informiert, was nach unserer festen Überzeugung ebenfalls eine Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet”, resümiert Weiss.

Der BaFin kommt nach Auffassung von TILP auch keine wie auch immer geartete Haftungsprivilegierung zugute. “Insbesondere greift nach unserer Analyse § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) nicht. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) anerkannt, dass diese Norm in Fällen des Amtsmissbrauches einer Haftung der BaFin nicht entgegensteht”, bekräftigt Rechtsanwalt Tilp.

TILP hat eine Plattform unter www.wirecard-klage.de eingerichtet, auf der sich Anleger und Investoren kostenfrei registrieren können und dann kostenfrei weitere Informationen erhalten.

 

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TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstr. 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Tel: +49 7121 90909-0, www.tilp.de

Unternehmensbilanzen möglicherweise schon seit 2015 aufgebläht

 

Die Staatsanwaltschaft München hat am 22.Juli 2020 aufgrund der fortgeschrittenen strafrechtlichen Ermittlungen und der Aussage eines Kronzeugen drei neue Haftbefehle gegen frühere Führungskräfte des insolventen Zahlungsabwicklers Wirecard AG erlassen. Es handelt sich dabei laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft um den ehemaligen Finanzvorstand des Unternehmens, “Herrn L.”, sowie um den früheren “Head of Accounting”, “Herrn von E.”, welche beide bereits festgenommen und der Haftrichterin vorgeführt wurden. Der gegen den Vorstandsvorsitzenden Markus Braun bestehende Haftbefehl wurde erweitert, so dass Herr Braun, der bislang auf Kaution frei war, aufgrund der Anordnung der Haftfortfortdauer nun wieder in Haft muss. Den Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Untreue und Marktmanipulation vorgeworfen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Umsätze und die Bilanzsummen der Wirecard AG bereits ab dem Jahr 2015 mit vorgetäuschten Einnahmen aus sogenannten Drittpartnergeschäften künstlich aufgebläht wurden, um gegenüber Investoren und Kunden finanzkräftiger zu erscheinen. Die Staatsanwaltschaft geht hierbei aktuell von einem Betrag in Höhe von 3,2 Mrd. EUR aus, der unter Vortäuschung falscher Tatsachen durch das Unternehmen akquiriert worden ist. Tatsächlich habe das Unternehmen wohl ab dem Jahr 2015 Verluste erwirtschaftet.

Diese neuen Erkenntnisse bestätigen die Versäumnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, die trotz der falschen Geschäftszahlen die Bilanzen bis einschließlich 2018 uneingeschränkt testiert hat. Eine Vielzahl von Mandanten der Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat sich bereits dazu entschlossen, Schadensersatzansprüche gegenüber der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend zu machen.

Geschädigte Investoren, die sich der Sammelklage anschließen möchten und hierzu weitere Informationen wünschen, können sich kostenlos der von der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen initiierten Interessensgemeinschaft anschließen. Eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Kanzlei, die bereits eine Vielzahl von Aktionären und Anleihegläubigern erfolgreich vertreten hat und mit der Abwicklung von Großschadensfällen vertraut ist, ist unter der E-Mail-Adresse wirecard@dr-greger.de möglich. Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.

 

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Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen, Prinzregentenstraße 54, 80538 München, Tel: 089 / 237 08 480, www.dr-greger.de

Mit Urteil vom 10.07.2020 hat das LG Karlsruhe die Klage des P&R-Insolvenzverwalters gegen einen P&R-Investor abgewiesen.

 

Der Insolvenzverwalter der Kanzlei Jaffé hatte vor dem LG Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht – und zwar in Höhe aller Zahlungen, die der Anleger in den vier Jahren vor der P&R-Pleite erhalten hatte. Zu den Hintergründen dieser sog. ‘Pilotklage’ hatten wir in ‘k-mi’ 42/19 berichtet.

Im Oktober 2019 teilte die Kanzlei Jaffé auf ‘k-mi’-Anfrage dazu folgendes mit: “Um etwaige Anfechtungsansprüche rechtssicher prüfen zu können (…), war es von Anfang an beabsichtigt (…) nur wenige Pilotprozesse zur Klärung der Rechtslage zu führen. Deshalb sind jetzt einzelne Anleger, die für ein solches Pilotverfahren in Betracht kommen, weil sie repräsentativ für eine Vielzahl von Anlegern stehen, im Vorfeld angeschrieben worden (…) Dabei handelt es sich durchweg um solche Anleger, die heute keine Forderung in den Insolvenzverfahren haben, da ihre Anlage vor der Insolvenz in voller Höhe zurückgeführt wurde. Die Rückforderungssumme ergibt sich dabei aus der Summe der Zahlungen, die die betroffenen Anleger von P&R in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung erhalten haben (Mietzahlungen & Rückkauf) und beläuft sich dabei in der Regel auf einen Betrag zwischen 9.000 und maximal 30.000 Euro, wobei gezielt Anleger ausgesucht wurden, die aller Voraussicht nach in der Lage sind, eine entsprechende Klage auch führen zu können“ (vgl. ‘k-mi’ 42/19).

Mittlerweile sind acht Pilotprozesse hierzu anhängig. Mit dem Urteil des LG Karlsruhe liegt nun eine erste Entscheidung vor. Zum Hintergrund des Verfahrens: Nach § 134 Insolvenzordnung ist eine unentgeltliche Leistung anfechtbar, sofern sie vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Solche Rückforderungen sind grundsätzlich auch für sog. ‘Scheingewinne’ bei ‘Schneeballsystemen’ möglich. Hierzu gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z. B. zum Fall ‘Phoenix Kapitaldienst’. ‘k-mi’ hatte ebenso wie bei P&R (ab 1994) frühzeitig vor Phoenix (ab 1995) gewarnt. Inwiefern nun die u. a. an Phoenix herausgebildete BGH-Rechtsprechung auf P&R übertragbar ist, wird nun zur großen Frage.

Der Insolvenzverwalter, so der BGH seinerzeit zu Phoenix, “kann die Auszahlung von in ‘Schneeballsystemen’ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten.” Allerdings sagte der BGH auch: “Bei der Bestimmung der unentgeltlich ausgezahlten Scheingewinne ist die ursprüngliche Einzahlung in voller Höhe von den Auszahlungen abzuziehen und nicht nur der nach Ansicht des Klägers noch vorhandene Teil der Einlage” (z. B. BGH Az. IX ZR 18/10, IX ZR 60/10). Der Insolvenzverwalter kann also nicht nachträglich irgendwelche (fiktiven) Gebühren oder Verluste von der Einlage in Abzug bringen, um den Rückforderungsbetrag zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Pilotklage des P&R-Insolvenzverwalters im Grunde schon systemwidrig, da dieser dort alle Zahlungen im Vier-Jahreszeitraum vor der P&R-Insolvenz zurückfordert, unabhängig davon, ob es sich um Gewinne oder den Rückkauf handelt.

Hier wird es dann allerdings schon kompliziert, da bei einem Container-Investmentprogramm zunächst unklar ist, was Einlage und was Gewinnauszahlungen sind. Direktinvestments mit fester Rückkaufzusage gelten aus steuerlicher Sicht als ein Finanzierungsgeschäft bzw. eine Kapitalüberlassung. Mietzahlungen und Rückkaufpreis setzen sich steuerlich aus Tilgung und Zinsen zusammen und enthalten somit aus steuerlicher Sicht Kapitalrückzahlungen auf eine Einlage. Der Tilgungsanteil entspricht dem gezahlten Kaufpreis und die Zinsanteile unterliegen der Abgeltungsteuer. Dies trifft aber zum überwiegenden Teil nicht auf die Angebote bspw. von Magellan und P&R zu, die konzeptionell keine verbindliche Rückkaufzusage in festgelegter Höhe hatten: Diese galten aufsichtsrechtlich bis Ende 2016 nicht als Vermögensanlagen und aus steuerlicher Sicht als ‘Sonstige Einkünfte’ nach § 22 Nr. 3 EStG, samt planmäßigen Abschreibungen auf die Container.

Vor dem Hintergrund dieser juristischen Gemengelage durfte man gespannt sein, wie eine Einzelrichterin am Landgericht Karlsruhe den komplexen Fall, bei dem es um den Kauf von neun Containern durch den Investor ging, behandelt. Um es vorwegzunehmen: Ausgezeichnet! Das LG Karlsruhe argumentiert u. E. souverän, warum der Insolvenzverwalter keinen Anspruch darauf hat, Zahlungen von den P&R-Investoren zurückzufordern:  ++ Der Anleger hat “zu keinem Zeitpunkt Eigentum an neun Seefrachtcontainern des Typs HC1233GC erworben”  ++ Der Kauf- und der Verwaltungsvertrag sind einheitlich zu betrachten  ++ Anhaltspunkte dafür, “dass der vereinbarte Kaufpreis für die angegebenen Container unangemessen war und bereits die kaufvertraglichen Vereinbarungen einen unentgeltlichen Anteil enthalten haben, bestehen nicht”.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt das LG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die vom Insolvenzverwalter behauptete “Unentgeltlichkeit” der Leistungen bzw. Zahlungen nicht feststeht. Zur Begründung legt das Gericht die Verträge unabhängig von der Eigentumsfrage folgerichtig als ‘Kapitalüberlassung’ aus und führt dazu wie folgt aus: “Die Zahlung des Garantiemietzinses gegen Kaufpreiszahlung ist nach dem hier vorliegenden vertraglichen Konstrukt zudem mit dem Versprechen einer gewinnunabhängigen Einlagenverzinsung bei einer Kommanditbeteiligung oder einer fest verzinsten Darlehensgewährung vergleichbar, welche ebenfalls als entgeltlich anzusehen sind (…) Die Verpflichtung zur Zahlung des garantierten Mietzinses war unabhängig von der sachenrechtlichen Individualisierung der Container, dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sowie – bei dem Parteiwillen entsprechender Auslegung – auch unabhängig davon, ob ein initialer Eigentumsübergang tatsächlich rechtlich erfolgreich vollzogen wird, vereinbart. Den Parteien kam es für die weiteren Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin erkennbar im wesentlichen auf die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten an. Diese war primär mit dem Anspruch auf Zahlung des Garantiemietzinses verknüpft.”

Die Eigentumsfrage tritt auch deshalb in den Hintergrund, da in der P&R-Vertragsgestaltung ein jederzeitiger Austausch der konkreten Container möglich war und somit im Grunde eine Kapitalüberlassung vorliegt: “Der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin lag in dem Einsatz des durch den Beklagten zur Verfügung gestellten, ‘Kaufpreis’ genannten Betrages im Seecontainergeschäft und der Zahlung des vereinbarten Garantiezinses, wobei der Insolvenzschuldnerin in der Verwaltung weitgehende Freiheiten eingeräumt waren (…) Die Insolvenzschuldnerin war also ermächtigt, jederzeit und ohne Abstimmung mit dem Beklagten, Container zu veräußern oder auszutauschen, ohne dass dies Einfluss auf die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen der Parteien, insbesondere die Zahlung des garantierten Mietzinses, haben sollte.” Durch den “untrennbaren Zusammenhang” der Verträge ist dies nicht nur auf die ‘Mieten’, sondern analog auch auf die Zahlung des Rückkaufpreises anzuwenden.

“Gemeinsam mit unserem Mandanten bin ich sehr erfreut über das Urteil”, so Alexander Pfisterer-Junkert, Rechtsanwalt und Partner bei BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB/München, gegenüber ‘k-mi’: “Die Entscheidung macht auch über 54.000 geschädigten Investoren Hoffnung. Sollte das Urteil über den Instanzenzug Bestand haben, müssten sie neben dem bereits zu befürchtenden massiven Kapitalverlust durch die Insolvenz nicht auch noch die bereits auf vertraglicher Basis vereinnahmten Zahlungen wieder herausgeben. Ein Umstand, der sonst bei vielen Investoren zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen könnte. Dr. Stephan Schulz und ich haben das Verfahren von Beginn an gemeinsam bearbeitet und sind  zuversichtlich, denn schließlich ist das Gericht unserer Argumentation in weiten Teilen gefolgt. Es hat mit seinem dezidiert begründeten Urteil den vermeintlichen Anspruch des Insolvenzverwalters deutlich zurückgewiesen.”

‘k-mi’-Fazit: Die Entscheidung des LG Karlsruhe ist sehr sorgfältig begründet und damit schon sehr revisionsfest. Dies ist eine gute Nachricht für die meisten P&R-Investoren. Erklärter Wille des Insolvenzverwalters ist natürlich eine höchstrichterliche Entscheidung. Sofern beide Parteien übereinstimmen, ist eine direkte Sprungrevision zum BGH möglich. Hier werden die Karten natürlich neu gemischt, auch weil der Insolvenzverwalter neue Argumente vortragen könnte. Bislang hatte dieser sich auf die Eigentumsfrage und die damit behauptete Unentgeltlichkeit gestützt sowie darauf, dass die beklagten Anleger Gewinne zulasten späterer P&R-Investoren erzielt haben sollen. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem laufenden!

 

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Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19

 

Der u.a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sogenannten Dieselskandals einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegen steht.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Porsche Automobil Holding SE (“Porsche SE”) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Porsche SE in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass bei ihr infolge der Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche SE ein.

Mit einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig soll geklärt werden, ob die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem als VW-Abgasskandal bezeichneten Sachverhalt ihre Publizitätspflichten verletzt hat.

Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Porsche SE von Vorgängen aus dem Bereich der Volkswagen AG, hieraus folgende Ad-hoc-Mitteilungspflichten, und Fragen der Wissenszurechnung geklärt werden sollen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren für unzulässig erklärt. Die Entscheidung in einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig über die Feststellungsziele des dortigen Kapitalanleger-Musterverfahrens abhängig und beide Verfahren beträfen mit den Vorgängen bei der Volkswagen AG denselben Lebenssachverhalt. Gegen diese Entscheidung haben sich Kapitalanleger mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in einem bereits eingeleiteten Musterverfahren die Prozessgerichte in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen wären, bindet. Bei Schadensersatzansprüchen, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, hat eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung für andere Prozesse, wenn diese dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

Das Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sperrt danach das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht, weil Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG sind, während das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend.

Vorinstanz:  OLG Stuttgart – Beschluss vom 27. März 2019 – 20 KAP 2/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 7 KapMuG:

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

  • 8 Abs. 1 KapMuG:

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (…)

  • 22 Abs. 1 KapMuG
  • Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. (…)

 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat seine Rechtsauffassung im Dieselskandal heute in zwei Fällen bestätigt.

 

Konkret ging es um Klagen, die zuvor von dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig abgewiesen wurden. Die finalen Urteile werden in den kommenden Wochen verkündet. “Der Dieselskandal holt Volkswagen heute einmal mehr ein. Nun ist endgültig klar, dass die Richter am Gerichtsstand des Konzerns jahrelang fälschlicherweise zugunsten von VW entschieden haben. Allerdings wurde auch einmal mehr deutlich, dass betroffene Halter keinesfalls lange mit ihrer Klage warten sollten. Die PKW verlieren nämlich mit jedem gefahrenen Kilometer an Wert”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei Goldenstein & Partner für das erste Dieselskandal-Urteil des BGH verantwortlich ist und insgesamt mehr als 21.000 Mandanten in der Sache vertritt.

Mit diesen Fällen hat sich der BGH befasst

In den behandelten Fällen ging es um einen VW Passat und einen VW Tiguan mit Dieselmotoren des Typs EA 189. Beide PKW wurden im Zuge des Dieselskandals zurückgerufen, um ein Software-Update zu erhalten. Der Halter des Passat ließ dieses verpflichtende Software-Update jedoch nicht von VW installieren. In der Folge musste er sein Fahrzeug im Juni 2018 abmelden. Der PKW hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 200.000 Kilometer zurückgelegt. Die verantwortlichen Richter des BGH deuteten heute an, dass beide Halter grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund des Dieselskandals haben. Der Halter des Passats wird wohl dennoch leer ausgehen, denn sein PKW ist aufgrund der hohen Laufleistung nahezu wertlos.

Braunschweiger Richter urteilten bislang stets zugunsten von Volkswagen

“Der Ausgang beider Verfahren wurde bereits im Mai entschieden”, erklärt Claus Goldenstein. Er führt fort: “Besitzer von manipulierten VW-Fahrzeugen haben seit unserem BGH-Urteil die Gewissheit, dass sie ihre PKW an den Konzern zurückgeben und dafür den ursprünglichen Kaufpreis erhalten können. Sie müssen sich dabei lediglich die bisherige Laufleistung ihres Fahrzeugs als sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, erhalten aber Verzugszinsen. Diese Rechtsauffassung hat der BGH heute zweimal bestätigt. Die endgültigen Urteile werden allerdings erst in den kommenden Wochen folgen.

Für VW werden diese Entscheidungen dennoch symbolträchtig, denn sie besiegeln, was längst klar war: Die Richter am Gerichtsstand des Konzerns – in Braunschweig – haben jahrelang falsch geurteilt. Bislang verkündeten die Gerichte in Braunschweig nämlich kein einziges verbraucherfreundliches Urteil im Dieselskandal. Das ist kein Zufall: Im Falle von Betrug bzw. sittenwidriger Handlung ist es für Kläger möglich, ihre Rechte am eigenen Gerichtsstand oder dem der gegnerischen Partei durchzusetzen.

Deshalb waren die Richter in Braunschweig möglicherweise besonders kritisch. Hätten sie VW im Rahmen des Skandals stets zur Zahlung von Entschädigungen verurteilt, hätten wohl mehrere Millionen Fahrzeughalter aus ganz Europa ihren Entschädigungsanspruch in Braunschweig angemeldet. In der Folge wären die dortigen Gerichte komplett überlastet gewesen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die verantwortlichen Richter dies im Blick hatten.”

Individuelle Laufleistung wirkt sich auf Schadensersatz aus

“Seit unserem BGH-Urteil vom 25. Mai ist jedoch endgültig klar, dass sich Volkswagen im Zuge des Dieselskandals haftbar gemacht hat und betroffene Kunden entschädigen muss. Auf dieses Urteil werden sich in Zukunft die Braunschweiger Gerichte sowie alle anderen deutschen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte beziehen.

Für betroffene Verbraucher wurde heute jedoch auch klar, dass sie durch die sogenannte Nutzungsentschädigung mit jedem gefahrenen Kilometer bares Geld verlieren. Wer seinen PKW mehr als 200.000 Kilometer genutzt hat, hat in der Regel kaum noch Anspruch auf Schadensersatz. Wir von Goldenstein & Partner raten sämtlichen Haltern von Dieselfahrzeugen dazu, sich bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen und nicht zu zögern”, ergänzt Claus Goldenstein.

Baldiges EuGH-Urteil könnte zu Klagewelle bei weiteren Herstellern führen

Ende April hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Zahlreiche Autobauer – darunter BMW, Mercedes-Benz und Volvo – haben Abschalteinrichtungen verbaut. Tests haben zudem ergeben, dass auch die manipulierten VW-Dieselfahrzeuge nach der Durchführung des verpflichtenden Software-Updates nur bei bestimmten Temperaturen tatsächlich sauber sind.

Sollten die Richter des EuGH dieser Rechtsauffassung in ihrem baldigen Urteil folgen, würden allein in Deutschland Millionen Fahrzeug-Rückrufe und damit eine Klagewelle drohen. “Die Fahrzeughalter sämtlicher Dieselfahrzeuge in Deutschland könnten sich dann auf unser BGH-Urteil beziehen und Entschädigungen in Milliardenhöhe durchsetzen”, prognostiziert Claus Goldenstein.

Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten.

So setzen sich die Volkswagen-Entschädigungen zusammen

Die jeweilige Entschädigungssumme im Dieselskandal setzt sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammen. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen. Auf www.goldenstein-partner.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.

 

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Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18

 

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Verfahren VIII ZR 163/18:

Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) 7.312,78 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 18. Zivilkammer) ausgeführt, den Klägern stehe ein Vorschussanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu, da die Mietsache aufgrund ihres dekorativen Verschleißes nicht mangelhaft (§ 536 Abs. 1 BGB) geworden sei. Da die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei, sei zwar grundsätzlich der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Wohnungsdekoration nach einer Mietzeit von 14 Jahren im Vergleich zum (unrenovierten) Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Jedoch hätten die Kläger diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert, so dass ein Anspruch auf Vornahme von Renovierungsarbeiten gegen den Vermieter von vorne herein ausscheide, zumal dadurch eine deutlich über den vertragsgemäß geschuldeten Zustand der Wohnung hinausgehende Verbesserung erzielt würde, welche die Beklagte nicht schulde. Ein Anspruch des Mieters auf ein Tätigwerden des Vermieters bestehe nur dann, wenn die Wohnung zwischenzeitlich “verkommen” und “Substanzschäden” vorzubeugen sei. Dafür sei nichts ersichtlich.

Verfahren VIII ZR 270/18:

In diesem Verfahren begehrt der Mieter (im Rahmen einer Widerklage) die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Die Wohnung war ihm bei Mietbeginn im Jahr 1992 von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin unrenoviert überlassen worden. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 63. Zivilkammer) ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Instandhaltungsarbeiten aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar bestimme sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss. Danach wäre die Klägerin (Vermieterin) aufgrund der unrenoviert überlassenen Wohnung lediglich verpflichtet, nach einem weiteren dekorativen Verschleiß den Ursprungszustand wiederherzustellen, nicht aber durch eine vollständige Renovierung dem Mieter eine Wohnung zu verschaffen, die deutlich besser sei als zu Anfang.

Jedoch sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon auszugehen, dass der schlechte Anfangszustand der vertragsgemäße sei. Der Vermieter müsse sich an dem im Mietvertrag festgehaltenen – jedoch unwirksamen – “Renovierungsprogramm”, wonach der Mieter von Zeit zu Zeit die Schönheitsreparaturen hätte ausführen müssen, spiegelbildlich festhalten lassen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16, Rn. 20).

Für eine von der Vermieterseite befürwortete ergänzende Vertragsauslegung – die ohnehin nicht zu dem – einseitig an den Interessen des Vermieters orientierten – Ergebnis führen könnte, dass dem Mieter die Ausführung von Arbeiten auf eigene Kosten freistehe, der Vermieter Schönheitsreparaturen unter keinen Umständen auszuführen habe, ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann – anders als einige Literaturstimmen und das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 270/18 meinen – der unwirksamen Formularklausel der Inhalt beigemessen werden, der Vermieter müsse sich spiegelbildlich an der dort vorgesehenen (frischen) Renovierung festhalten lassen und deshalb treffe ihn – ohne Rücksicht auf den (vertragsgemäßen) unrenovierten Zustand bei Mietbeginn – eine uneingeschränkte Renovierungspflicht.

Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verfahren VIII ZR 163/18 führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat – was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt.

Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine “frische” Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.

Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.

Beide Verfahren sind an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen worden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind und den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags und Anpassung ihrer Anträge zu geben ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) ¹Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. ²Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

  • 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

  1. […]

 

Vorinstanzen:

VIII ZR 163/18

Amtsgericht Charlottenburg – Urteil vom 30. November 2016– 216 C 294/16

Landgericht Berlin – Urteil vom 2. Mai 2018 – 18 S 392/16

und

VIII ZR 270/17

Amtsgericht Schöneberg – Urteil vom 11. August 2017 – 19 C 408/15

Landgericht Berlin – Urteil vom 24. Juli 2018 – 63 S 283/17

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgerichtshof BGH, Herrenstraße 45a, D­-76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/159­0, Fax: 0721/159­830,  www.bundesgerichtshof.de

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) sollte im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seit Februar 2019 den Abschluss des ersten Halbjahres 2018 der Wirecard AG überprüfen.

 

Doch nach fünfzehn Monaten lagen immer noch keine Ergebnisse vor. Nun kündigte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Vertrag mit DPR fristgemäß zum 31.12.2021. “Dieses “Bauernopfer” ist als Schuldeingeständnis des zuständigen Ministeriums zu interpretieren”, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Er sieht in diesem Versagen tragfähige Ansätze für eine Staatshaftung.

“Seit Februar 2019 sah sich die BaFin veranlasst, gegen die Wirecard wegen Bilanzmanipulationen zu ermitteln. Aufgrund des in diesem Bereich zweistufig organisierten Aufsichtsrechts gab diese den Untersuchungsauftrag an die DPR weiter. Die DPR ist ein privatrechtlicher Verein, der diesbezüglich mit hoheitlichen Aufgaben beliehen ist. Für die Wirecard-Prüfung stellte die DPR einen einzigen Mitarbeiter ab. Dieser war offensichtlich mit der Aufgabe total überfordert. Bis zum Insolvenzantrag der Wirecard AG am 25. Juni 2020 war es ihm nicht gelungen, einen Prüfbericht zu erstellen und vorzulegen”, sagt Hahn.

“Anleger, die Aktien, Anleihen oder Derivate der Wirecard AG erworben haben, haben nach unserer Auffassung je nach dem Zeitraum des Erwerbs einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird von uns im Wege der Einzel- und Sammelklage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E&Y und die Vorstandsmitglieder der Wirecard AG geltend gemacht. Im Übrigen prüfen wir auch Amtshaftungsansprüche wegen des Versagens bei der DPR”, so Hahn abschließend. Bei HAHN Rechtsanwälte sind in kürzester Zeit mehr als 2.000 Anfragen eingegangen. HAHN Rechtsanwälte prüfen kostenfrei die Chancen von (Privat-)Anlegern, die bei Wirecard investiert sind.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, RA Peter Hahn, Alter Steinweg 1, 20459 Hamburg, Tel: +49-40-3615720, Fax: +49-40-361572361, www.hahn-rechtsanwaelte.de

Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not.

 

Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Diverse Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.

Äußerst relevant war in diesem Zusammenhang der sogenannte bayerische „Kompromiss“, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie dem DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Bayern e.V. und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. gefunden wurde.

Angenommene Grundlage des „Kompromisses“ war, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Nach Aussage der Versicherungswirtschaft haben viele Kunden diese Angebote angenommen.

„Diese Vergleiche dürften in sehr vielen Fällen treuwidrig und damit unwirksam sein. Kunden können daher trotz des Vergleiches auch weiterhin die volle Versicherungsleistung verlangen.“ meint nun Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Die meisten Vergleiche dürften gegen Paragraf 1a Absatz 1 Ziffer 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen und damit treuwidrig sein. Diese vor gut 2 Jahren neu in das VVG eingeführte Regelung verpflichtet die Versicherer gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln.  Der Versicherer muss seinen Kunden also wahrheitsgetreu informieren, darf ihn nicht täuschen und nicht allein zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen. Das kann Grundlage dafür sein, erkennbar unwirksame Bedingungen nicht weiter zu verwenden oder sich auf sie nicht zu berufen oder beispielsweise den Kunden darauf hinzuweisen, dass noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können.

Bereits zu der Berufsunfähigkeitsversicherung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) gestützt auf Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch genau das entschieden. Danach sind Versicherer wegen der besonderen Ausgestaltung dieser Versicherung nach Treu und Glauben gehalten, ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Sie müssen sich also ehrlich, redlich und professionell verhalten! Ähnlich, wie bei der Betriebsschließungsversicherung hat nämlich auch die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer häufig eine existenzielle Bedeutung. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, dass auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Danach sind solche Vergleiche nur zulässig, wenn zum einen Unsicherheiten über die Leistungspflicht besteht und zum anderen, wenn der Versicherer seinen Kunden ausführlich auch über die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile aufgeklärt hat.

Gerade mit dieser Aufklärungsverpflichtung will der BGH sicherstellen, dass ein Kunde eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, ob er sich auf diesen Vergleich einlassen will.

Konkret fordert der BGH hierzu Folgendes:

(…) „Derartige Vereinbarungen setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage sowie vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers dahingehend voraus, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers beurteilt und wie diese durch den Abschluss der Individualvereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“ (…)

„Wir halten diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch mit Blick auf Paragraf 1a VVG klar auf die aktuellen Betriebsschließungsfälle übertragbar.“ so Fachanwalt Strübing. „Ähnlich, wie in den Fällen der Berufsunfähigkeitsversicherung, hat auch eine Betriebsschließung häufig existenzielle Bedeutung. zudem dürfte durch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz und die unterschiedlichen Möglichkeiten entsprechender Schließungsverfügungen für einen in Versicherungsfragen unerfahrenen Versicherungsnehmer die Einschätzung des Versicherungsfalls ebenso schwierig machen, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung.“

Damit waren die meisten Versicherer aber verpflichtet Ihre Kunden „klar, unmissverständlich und konkret“ darauf hinzuweisen, dass bestenfalls Zweifel über den Leistungsanspruch bestehen. Ebenso klar und deutlich hätten sie zudem darauf hinweisen müssen, dass die Annahme des Vergleiches auch zu einer nachteiligen Vertragsanpassung dergestalt führt, dass SARS Cov-2 nicht mehr versichert ist. Denn genau solche Klauseln, die im Ergebnis zu einer Vertragsänderung führen, enthalten viele Vergleichsangebot.

„Diesen Anforderungen entsprechen die meisten Vergleichsangebote nicht. Sie enthalten bestenfalls sehr allgemeine Ausführungen zu Rechtslage und weisen in keinem der uns bekannten Fälle darauf hin, dass mit dem Vergleich auch eine nachteilige Vertragsanpassung verbunden ist.“ so Strübing, weiter. „Kunden, die solche Vergleiche abgeschlossen haben, raten wir diese von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen und auch die weitere Versicherungsleistung zu fordern.“

Ansprechpartner zu dieser Meldung: Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M. struebing@wirth-rae.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

 

Die „bloßen“ zivilrechtlichen Streitigkeiten ums liebe Geld können als Exzess dann auch schon mal bei den Strafrichtern zur Prüfung landen! Sowohl beim Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), aber auch bei dem „kleinen Bruder“ der Nötigung (§ 240 StGB) stellt sich zunächst die Rechtsfrage, ob jemand mit einem empfindlichen Übel droht? Dann könnte eine solche rechtswidrige Drohung einer (unberechtigten) außerordentlichen Kündigung zumindest als strafrechtlich relevante Nötigung angesehen werden, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Vielleicht empfinden genau so Kunden der Continentale Sachversicherung AG, die sich durch ein „Muster-Schreiben“ in strafrechtlich relevanter Weise erpresst und genötigt fühlen? Nach unserer Auffassung ist das verfasste Schreiben der entscheidenden Mitarbeiter bei der Continentale Sachversicherung AG sogar als versuchte Erpressung im Sinne des § 253 StGB anzusehen. Bei denjenigen Kunden, die daraufhin das Angebot akzeptiert haben, liegt sogar vollendete Erpressung vor, wenn die Kunden glaubten, keine andere Wahl gehabt zu haben.

Denn die Continentale Sachversicherung AG (Conti) und auch andere Versicherer, wie die Mannheimer Verischerung AG üben in Sachen der Betriebsschließungsversicherung (BSV) erheblichen Druck über die Versicherungsmakler und auch direkt auf die BSV-versicherten Kunden aus. Wer den „Vergleich“, besser das 15 %-Angebot nicht annehmen möchte, der wird eine Ablehnung des gemeldeten Schadenfalls zur Betriebsschließungsversicherung erhalten und auch eine außerordentliche (und hilfsweise ordentliche) Kündigung seines Betriebsschließungsversicherungsvertrages. Was hat das eine aber mit dem anderen zu tun? Ist diese Verknüpfung nicht verwerflich?

An die Vertriebspartner hat die Continentale Sachversicherungs AG folgendes Rundschreiben verfasst: https://kanzlei-michaelis.de/wp-content/uploads/2020/06/2020_Anleitung_vm-VEP_end.pdf

Als Anlage war diesem Rundschreiben dann das angekündigte Schreiben an die BSV-Versicherungsnehmer beigefügt, die das 15%ige Angebot noch nicht angenommen haben.

Das Schreiben an diese Kunden mit Betriebsschließungsversicherung bei der „Conti“ finden Sie vom Wortlaut hier.

Nach unserem anwaltlichen Dafürhalten ist die Androhung der rechtswidrigen außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages in der heutigen Zeit als empfindliches Übel anzusehen. Auch ist diese Androhung rechtswidrig und es fehlt vollkommen der Zusammenhang zwischen dem „15% Vergleichsschicksal“ und der Vertragsbeendigung. Hieraus ergibt sich die Verwerflichkeit.

a.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten kann ein Versicherer nur dann außerordentlich kündigen, wenn ein Versicherungsfall unstreitig eingetreten ist. Dies wird seitens des Versicherers gerade in dem Schreiben in Abrede gestellt. Daher kann sich der Versicherer dann nicht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht berufen. Dann hätte er schon den Versicherungsfall anerkennen müssen. Dies ist aber nicht offensichtlich geschehen. Diese Rechtsauffassung ist die herrschende Meinung (a.A. nur Müko).

b.

Ferner sind wir der Auffassung, dass nach den uns vorliegenden BSV-Versicherungsbedingungen der Continentale Sachversicherung AG diese nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % leistungspflichtig ist. Wird hingegen in verwerflicherweise suggeriert, es bestünde überhaupt kein Leistungsanspruch, obwohl dieser durchaus bestehen könnte, so ist es offensichtlich das (verwerfliche) Ziel, das Vermögen des Versicherungsnehmers zu seinem Nachteil zu reduzieren. Denn nach den Versicherungsbedingungen ist sein vertraglicher Leistungsanspruch als Vermögensbestandteil berechtigt, erhält er jedoch nur 15 %, so ist der Versicherungsnehmer um 85 % entreichert.

Der Versicherungsnehmer wird geradezu „genötigt“, eine Vergleichsregelung unverzüglich zu akzeptieren, weil sonst ja die Kündigung folgt und nach einem Monat kein Versicherungsschutz mehr besteht. Das man heutzutage zumeist keine vergleichbare BSV Versicherung mehr abschließen kann, ist auch klar. Die Kündigung des existenzsichernden Versicherungsschutzes lässt sich also nur vermeiden, wenn die Kunden unverzüglich das „freiwillige“ Angebot des Versicherers annehmen, der ja ohnehin der (rechtsirrigen) Meinung sei, dass eine Leistungspflicht dem Grunde nach nicht bestünde.

Die Anwälte der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte bewerten dies allerdings anders. Wir vertreten schon die Auffassung, dass gerade auch die Continentale Sachversicherung AG zu den Versicherern zählt, die aufgrund des Versicherungsvertrages nach unserer Rechtsauffassung eher vollständig leistungspflichtig sind. Vielleicht sollten Sie als Maklerin oder Makler diese fachliche Einschätzung Ihren Kunden kommunizieren.

Überdies sind wir der klaren Rechtsauffassung, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund überhaupt nicht besteht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Versicherer mit einer Frist von einem Monat sich von dem Vertragsvertragsverhältnis lösen könnte. Diese Rechtsauffassung des Versicherers lässt sich offensichtlich nicht halten! Denn das außerordentliche Kündigungsrecht besteht nur dann, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, vgl. § 92 VVG. Der Versicherer schreibt aber selbst, dass nach seiner Auffassung gerade kein Versicherungsfall eingetreten ist. Dann kann er sich auch nicht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht beziehen. Innerhalb der Branche gibt es glaube ich keinen, der zu diesem Thema eine andere Rechtsmeinung vertritt.

Gerade aber die Ankündigung einer rechtswidrigen außerordentlichen Kündigung, die rechtlich vollkommen unbegründet ist und den Versicherungsnehmer zu einer schnellen Entscheidung drängen soll, ist verwerflich. Außerdem fehlt es auch an einem Zusammenhang zwischen der angedrohten außerordentlichen Kündigung und dem Angebot, 15 % zahlen zu wollen, obwohl nach Auffassung des Versicherers keine Leistungspflicht bestünde.

Diese rechtliche Bewertung der Verwerflichkeit ändert sich nicht einmal dann, wenn der Versicherer mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung drohen würde. Auch hier ist der innere Zusammenhang gleichwohl verwerflich. Die Androhung einer Kündigung, die erfolgen soll, wenn ein Vergleich oder „Angebot“ nicht akzeptiert wird, ist stets als verwerflich anzusehen. Insbesondere, wenn über das „Angebot“ auf theoretische mögliche Versicherungsleistungsansprüche verzichtet werden soll. Dies erfüllt dann auch den Tatbestand der versuchten Erpressung.

Diese sachfremde Argumentation und Verknüpfung mit dem offensichtlichen Behaupten eines außerordentlichen Kündigungsgrundes, den es offensichtlich nicht gibt, ist doch gerade das besonders Verwerfliche an dem Verhalten des Versicherers. Der strafrechtliche Aspekt, weshalb wir dies jedenfalls als Nötigung erachten, haben wir in einem Musterschreiben ausführlicher dargelegt.

Hier finden Sie die konkrete rechtliche Argumentation, die wir gegenüber der Staatsanwaltschaft oder der Polizei in einem ersten Schritt vortragen würden.

Muster Strafanzeige

Wir erklären uns auch damit einverstanden, dass dieses Musterschreiben von betroffenen Kunden unserer Makler gegenüber der Continentale Sachversicherung AG genutzt werden kann, um bei der für sie zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle Strafanzeige zu erstatten. Denn aus unserer Sicht geht es hier nicht mehr nur noch um die zivilrechtliche Auseinandersetzung, ums Geld. Es geht vielmehr darum, dass hier ein Versicherer im großen Stil die Rechtsordnung missachtet und einzelne – ohnehin stark geschädigte Versicherungsnehmer – in einer derartig rechtswidriger Weise unter Druck setzt, welches schlichtweg von unserer Rechtsordnung nicht toleriert werden kann. Hier ist offensichtlich eine Grenze des Zulässigen überschritten. Vermutlich ist es also die Aufgabe des Versicherungsmaklers, auf diese Themen die betroffenen Kunden hinzuweisen. Daher haben wir für die Versicherungsmakler, die von uns betreut werden gleich die erforderliche Hilfestellung mitgeliefert. Natürlich sind wir auch der Rechtsmeinung, dass derartig geschlossene Vergleiche aufgrund dieses geschilderten Verhaltens des Versicherers rechtswidrig und nichtig sind. Wir verweisen auf unser ausführliches Interview mit Herrn Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski.

Fazit:

Es wird also in irreführender Weise die falsche Rechtsansicht behauptet, ein außerordentliches – kurzes – Kündigungsrecht würde bestehen um die Ausnutzung dieser Zwangslage dann innerhalb von einem Monat keinen neuen vergleichbaren Betriebsschließungsversicherer zu finden, ist doch zudem gerade eine Kombination, die die Offensichtlichkeit des „Drohen mit einem empfindlichen Übel“ offenbaren lässt.

Überdies sollte ein Versicherer aber nie die Androhung einer Kündigung aussprechen, wenn eine „Vergleichsvereinbarung“ nicht akzeptiert wird. Diese beiden Dinge – Kündigung und Leistungsregulierung – miteinander als Bedingung zu verbinden, ist vermutlich stets rechtswidrig. Die Androhung der Kündigung, insbesondere einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung, ist sodann auch als verwerflich anzusehen. Folglich ist ein solches Verhalten strafbar.

Es ist aber nicht unsere Aufgabe, als Rechtsanwälte eine etwaige Strafanzeige selbst zu stellen. Es ist aber unsere Aufgabe, unseren Vermittlern und Maklern zu erklären, dass ein solches Verhalten der Continentale Sachversicherung AG nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Sie sollten auch hierüber Ihre Kunden unbedingt informieren.

Im Ergebnis betrachten wir das Verhalten des „Versicherers“  als versuchte Erpressung und versuchte  Nötigung und sind unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten der Auffassung, dass die Continentale Sachversicherung AG nicht nur zu 15 % leistungspflichtig ist, sondern eher vollumfänglich! Auch etwaige Vergleiche, die aufgrund dieser Aktion der Continentale entstanden sind, sind vermutlich nichtig. Fordern Sie also beider Conti die volle Versicherungsleistung für Ihre Kunden.

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kunden weiterhin alles Gute und lassen Sie sich von Versicherern nicht unverhältnismäßig unter Druck setzen!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M. , Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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