Auf der international führenden Mobilitätsplattform IAA Mobility 2021 in München verkünden Pangaea Life und das Mitfahrzentralen-Start-up Autonaut eine Kooperation.

 

Pangaea Life ist die 100 Prozent nachhaltige Versicherungsmarke der Bayerischen. Mit einer besonderen Idee hat sich Autonaut zum Ziel gesetzt, den Markt für Mitfahrbörsen ab dem vierten Quartal 2021 zu revolutionieren: Anders als bei herkömmlichen Mitfahrzentralen steuert bei Autonaut der Mitfahrer das Fahrzeug des Besitzers. Der Fahrzeugbesitzer kommt dadurch in den Genuss eines kostenlosen Chauffeurs und kann sich im eigenen Auto anderen Dingen widmen. Der Fahrzeuglenker erreicht sein Ziel gegen eine geringe Vermittlungsgebühr um bis zu 90 Prozent günstiger als bei anderen Mitfahrbörsen. Pangaea Life stellt für alle Fahrten den Drittfahrerversicherungsschutz und plant den CO2-Ausstoß für jede über Autonaut getätigte Fahrt zu kompensieren

„Mitfahrzentralen sind eine wichtige Säule für die nachhaltige Mobilität der Zukunft“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Statt stundenlang hinter dem Steuer zu sitzen, wünsche ich mir als Berufspendler häufig, diese Zeit produktiver gestalten zu können. Autonaut bietet die ideale Lösung mit meinem Auto von A nach B zu kommen und die Fahrtzeit für wichtige Aufgaben oder etwas Erholung zu nutzen“. Daniel Regensburger, Geschäftsführer der Pangaea Life, fügt hinzu: „Wir sind stolz darauf, den Nutzern von Autonaut mit Pangaea Life einen Versicherungsschutz zu bieten, bei dem jeder Euro direkt in klimafreundliche Anlagen fließt. Gemeinsam machen wir jede Fahrt noch nachhaltiger.“

Das Start-up Autonaut sieht sich als App für Premium-Mitfahrgelegenheiten, die eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten bietet. Die neue Mitfahrzentrale richtet sich einerseits vor allem an PKW-Berufspendler, Geschäftsleute und ältere Menschen, die längere und anstrengende Fahrtzeiten lieber zum Arbeiten, Entspannen oder Lesen nutzen möchten, ihr Auto aber am Zielort benötigen. Zum anderen ist die App für jüngere Leute ohne eigenes Auto ideal, die schnell, bequem und möglichst günstig reisen möchten.

So funktioniert die Autonaut-App: Der Fahrzeuglenker, der über die entsprechende Fahrqualifikation verfügt, bezahlt eine geringe Vermittlungsgebühr im einstelligen Euro-Bereich an Autonaut. Damit der Autobesitzer seinem Mitfahrer den Fahrersitz ohne Bedenken überlassen kann, bucht er automatisch vor Fahrtantritt über die Autonaut-App eine Drittfahrerschutz-Kurzzeitversicherung für die geplante gemeinsame Strecke. Der Drittfahrerschutz von Pangaea Life übernimmt im Schadensfall die zu zahlenden Vertragsstrafen und Beitragsnachforderungen sowie die Selbstbeteiligung des Autobesitzers. Die Versicherung wird über eine digitale API Schnittstelle aktiviert und bezahlt. Schon kann die gemeinsame Fahrt ans Ziel beginnen.

Fahrzeuglenker und Autobesitzer bewerten sich nach jeder Fahrt gegenseitig, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Transparenz sicherzustellen. Da jede Fahrtstrecke samt Kilometeranzahl in der App vorliegt, kann Pangaea Life den anfallenden CO2-Ausstoß individuell berechnen und plant alle Emissionen im Anschluss durch die Förderung klimafreundlicher Projekte kompensieren zu lassen.

Durch den einfachen aber wirkungsvollen Rollentausch sowie die Einbeziehung neuer, bisher nicht angesprochener Zielgruppen, ermöglicht es Autonaut, den potentiellen Markt von Mitfahrgelegenheiten um ein Vielfaches zu vergrößern. Pangaea Life und Autonaut haben dabei das gemeinsame Ziel, den Besetzungsgrad aller PKWs zu erhöhen, Ressourcen optimal einzusetzen und somit den Pro-Kopf CO2-Verbrauch im Straßenverkehr nachhaltig und messbar zu senken. Damit möchten beide Partner einen relevanten Beitrag für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft leisten.

Für weitere Informationen und zur Vorab-Registrierung für den im vierten Quartal 2021 startenden Dienst, besuchen Sie die Webseite: https://autonaut.de/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München, Tel: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Handelsblatt kürt Deutschlands beste Dienstleister im Versicherungswesen

Zum dritten Mal hat das Handelsblatt mit dem großen Ranking „Deutschlands beste Dienstleister im Versicherungswesen 2021“ den Finanz- und Bankenmarkt in Deutschland untersucht. Die GHV Versicherung konnte im Rahmen dieser Studie in der Kategorie Tierversicherer eine hervorragende Platzierung in der Spitzengruppe erzielen. Mit einem Wert von 2,89 gehört die GHV Versicherung zu den überdurchschnittlich oft als bester Dienstleister genannten Tierversicherern.

“Das Ranking zeigt, dass die Kunden unsere Dienstleistungen zu schätzen wissen und mit unserer Qualität zufrieden sind. Unsere Bemühungen, Produkte und Konditionen ständig zu verbessern, werden durch das Ranking erfreulicherweise belohnt”, erklärte Volker Lauenstein, der als Produktmanager der GHV für die Qualität der Tierversicherungsprodukte verantwortlich ist.

Über 120.000 Kunden haben Versicherungsdienstleister bewertet

Für das Ranking hat das Marktforschungsinstitut ServiceValue für das Handelsblatt über 121.000 Kundenurteile zu Dienstleistern und Versicherern aus 21 Kategorien eingeholt. Durch das Kölner Analyseinstitut wurden Tausende Kunden online befragt, welche Anbieter sie für die besten halten und hat für 21 Kategorien Mittelwerte aus den Bewertungen der Einzelunternehmen gebildet. Darunter waren 31 Tierversicherer.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

GHV Darmstadt, Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt, Bartningstr.59, 64289 Darmstadt, Tel: 06151 3603-0,Fax: 06151 3603-155, email: info@ghv-versicherung.de, www.ghv-versicherung.de

Beitrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

  1. GRUNDFRAGEN

Viele VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, fragen, ob der Versicherer seine Leistung wegen staatlicher Unterstützungsleistungen mindern darf. Die Antwort auf diese Frage dürfte nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung überwiegend Nein lauten, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen und Gewichtungen. Im Kern werden drei Szenarien diskutiert: Die Betriebsschließungsversicherung als Summenversicherung, die Betriebsschließungsversicherung als Schadensversicherung und (in beiden Fällen) leistungseinschränkende Klauseln in den AVB. In einem Exkurs (IV) wird ergänzend die Frage nach einer etwaigen Rückzahlung staatlicher Leistungen wegen des Anspruches aus einer BSV diskutiert.

  1. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SUMMENVERSICHERUNG
  2. DAS ALTE VVG

Der Begriff Summenversicherung kommt im geltenden VVG nicht vor. Auch die – nicht einheitlichen – AVB für Betriebsschließungsversicherungen kennen diesen Begriff nicht.[1] Der Begriff Summenversicherung stammt aus der Wissenschaft, worauf schon die Motive zum VVG[2] hinweisen. Dort wird er definiert als eine Vereinbarung, die bezweckt den VN eine von dem Eintritt eines Schadens unabhängige oder über den Betrag des Schadens hinausgehende Leistung zu verschaffen. In der Summenversicherung geht es, nach allgemeiner Meinung, um eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Bedarf wird in Höhe der fest vereinbarten Versicherungsleistung unwiderlegbar vermutet.[3] Dabei gingen die Motive zum VVG davon aus, dass Vereinbarungen, die bezwecken, dem VN ein von dem Eintritt des Schadens unabhängige Leistung zu verschaffen, nur bei solchen Versicherungen getroffen werden können, die sich auf eine Person beziehen.[4] Deshalb wurde unter der Geltung des früheren VVG (bis 31.12.2007) angenommen, dass zwar die Personenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung vereinbart werden kann. Dagegen sei die Nicht-Personenversicherung nur als Schadensversicherung möglich.[5]

  1. DAS NEUE VVG

Mit dem Inkrafttreten des neuen, heute geltenden, § 1 VVG (01.01.2008) wurde die Zweiteilung in Schadens- und Personenversicherung aufgegeben. Die Gegenüberstellung dieser Begriffe sei, so heißt es in der Gesetzesbegründung, sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eine Schadensversicherung beinhalten kann (z. B. in der Krankenversicherung).[6] Stattdessen umschreibt § 1 VVG heute für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten. Es heißt dort wörtlich: Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Entscheidend ist somit nicht, ob es sich um eine Summen-, eine Schadens- oder eine Personenversicherung handelt. Es kommt allein darauf an, zu welcher Leistung sich der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet hat.

Daraus folgt, dass es auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Daraus folgt ferner, dass eine pauschale Bedarfsdeckung, die die Auszahlung einer ganz bestimmten Summe, etwa pro Tag, vorsieht, auf der Grundlage des heute geltenden VVG jederzeit zulässig und möglich ist. Eine Beschränkung einer solchen pauschalen Bedarfsdeckung auf die Personenversicherung enthält das VVG nicht mehr.

Dies bedeutet, immer dann, wenn in den zugrundeliegenden AVB dem VN bei Eintritt eines definierten Ereignisses eine pauschale Entschädigungszahlung versprochen wird, ist diese zu zahlen. Anders als früher ist es heute also möglich auch außerhalb der Personenversicherung abstrakte Bedarfsdeckungen in Form von Versicherungssummen zu vereinbaren. Vereinbarungen dieser Art verstoßen auch nicht gegen ein allgemeines Bereicherungsverbot. Ein solches ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot gab es, so der BGH, auch unter der Geltung des früheren VVG nicht.[7] Aus diesem Grunde ist der frühere § 55 VVG, aus dem ein Bereicherungsverbot teilweise hergeleitet worden war, durch die VVG-Reform ersatzlos weggefallen. Heute gilt, dass der Versicherer die Leistung schuldet, die er vertraglich versprochen hat (§ 1 VVG). Ist vertraglich eine Summe, im Sinne eines abstrakten Bedarfs, vereinbart, so ist diese zu zahlen. Stellt der Vertrag auf einen konkreten Schaden ab, so ist dieser Schaden zu ersetzen. Dabei kommt es nicht auf das Schadensersatzrecht des BGB sondern auf die vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Schadensberechnung an.[8]

  1. DIE VEREINBARUNGEN IN DER BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG
  2. a) Die Formulierungen wie in den Musterbedingungen des GDV

Aus alledem folgt, dass es für die Betriebsschließungsversicherung darauf ankommt, welche Vereinbarungen die VR mit den VN im Rahmen der jeweils zugrunde gelegten AVB getroffen haben.

So heißt es beispielsweise in den Musterbedingungen des GDV (Stand: 2004) zur Betriebsschließungsversicherung in Ziff. 3 a: Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung…den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Vereinbarungen dieser Art hat beispielsweise die Allianz ihren Bedingungen (BS 311/05, § 2 I 1) zugrunde gelegt. Die gleiche Formulierung findet sich in den AVB des HDI Gerling (Betriebsschließung 2012, Ziff. 3 a), oder den AVB der AXA (AVB BS 2002, Ziff. 3 a). Diese Formulierung findet sich auch in den AVB der R+V (IND-BHIBS 0108, § 2 Ziff. 3 a).

Im Kern verspricht der Versicherer in diesen Fällen den Ersatz des Schadens in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zu vereinbarten Dauer. Aus dieser Formulierung schlussfolgert das LG München I[9], dass es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung und nicht um eine betragsmäßig von der Ursache unabhängige Summenversicherung handele. Zweck einer Betriebsschließungsversicherung sei es, sich für den Schaden durch Umsatzausfall zu versichern. Die vereinbarte Summe für die Tagesentschädigung sei, nach dem Willen der Parteien, pauschal vereinbart worden. Mithin solle der Schaden durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungsleistung zu vermeiden. Dafür spreche auch die Klausel zur Anrechnung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsleistungen, die in diesem Zusammenhang zulässig sei.

  1. B) BGH V. 04.04.2001 – IRRELEVANT

Das LG München I beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 04.04.2001[10]. Tatsächlich ging es im Urteil des BGH nicht um die Abgrenzung zwischen einer auf abstrakte Bedarfsdeckung gerichteten Summenversicherung gegenüber einer den konkreten Schaden umfassenden Schadensversicherung. Vielmehr ging der BGH davon aus, dass ein (pauschaler) Höchstentschädigungsbetrag für die Tötung von durch eine Tierseuche befallenen Schweinen, begrenzt auf eine bestimmte Anzahl, vereinbart war. Es war mit anderen Worten unstreitig, dass es sich im Falle des BGH um eine Schadensversicherung handelte. Dem Gericht ging es um eine völlig andere Frage nämlich die, ob der damals geltende § 55 VVG ein allgemeines Bereicherungsverbot erteilte, was der BGH verneinte, und welche Konsequenzen es hat, wenn man den Versicherungswert durch Vereinbarung eines bestimmten Betrages (Taxe) festgesetzt hatte. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des BGH vom 04.04.2001 für die hier relevante Frage, ob die Parteien eine abstrakte Tagesentschädigung oder einen konkreten Schadensersatz vereinbart haben, keine Aussage trifft, da der BGH ersichtlich von einer Schadensversicherung ausging.

  1. c) BGH v. 04.07.2001 – relevant

Die letztlich entscheidende Frage lautet deshalb, ob es sich bei der Leistungsvereinbarung, in den hier relevanten Bedingungswerken, wirklich um die Vereinbarung eines konkreten Umsatz- oder Verdienstausfalls handelt. Mit dieser Frage hat sich der BGH am 04.07.2001[11] im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung auseinandergesetzt. Der Gerichtshof wies auf die Gestaltungsfreiheit der Versicherer hin. Es sei ihnen unbenommen die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.[12] Die für die Summenversicherung charakteristische abstrakte Bedarfsdeckung sei dann gegeben, wenn der Versicherte im Versicherungsfall eine im Voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalte, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall er tatsächlich habe. Es solle pauschal ein Bedarf abgedeckt werden, von dem angenommen werde, dass er bei durch Arbeitsunfähigkeit eingetretenem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten ziele und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch anpasse.[13] Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfall sähen aber der Versicherungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen nicht vor. Diesen Gedanken führte der BGH sodann aus.

  1. d) Schlussfolgerungen

Wendet man diese Überlegungen auf die Formulierung der hier relevanten AVB an, so spricht zunächst für die Einordnung als Schadensversicherung die Formulierung, wonach der Versicherer im Falle der Schließung den Schaden ersetzt. Gegen die Einordnung als Schadensversicherung spricht allerdings, dass der Schaden nicht konkret an Umsatz oder Gewinneinbußen berechnet, sondern in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag bis zur vereinbarten Dauer fingiert wird. Es kommt mit anderen Worten gar nicht darauf an, welchen Schaden das Unternehmen des VN tatsächlich hatte. Es kommt ausschließlich auf die vereinbarte Tagesentschädigung und darauf an, für welche Dauer der VN eine solche Entschädigung vereinbart hat. Es geht mit anderen Worten darum, dass der VN vom VR für einen bestimmten Zeitraum eine Tagesentschädigung bei definierten Betriebsschließungen verlangen kann. Ob die Betriebsschließung – wie in der Coronapandemie – möglicherweise sehr viel länger dauert, spielt für die Leistungsverpflichtung keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, welchen tatsächlichen Umsatzausfall und/oder Verdienstausfall der VN durch die Betriebsschließung erlitt. Er soll, so das Leistungsversprechen, für jeden Tag der Betriebsschließung eine der Höhe nach vereinbarte Tagesentschädigung erhalten. Ob diese ausreicht, den tatsächlichen eingetretenen Schaden zu decken oder nicht, spielt keine Rolle. Deshalb kann die Kalkulation des Versicherers auch nicht auf tatsächlichen konkreten Umsatz- oder Gewinneinbußen des VN beruhen, sondern ausschließlich auf der Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund von Infektionen nach dem IfSG Betriebsschließungen für eine bestimmte Zahl von Tagen eintreten könnten oder nicht. Nicht ein konkret eintretender Umsatz- oder Gewinnausfall bildet somit die Grundlage für die Prämienkalkulation des Versicherers, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass für eine bestimmte Zeit von Tagen Betriebsschließungen mit der Folge der Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung drohen könnten.

Genau das umfasst das Leistungsversprechen, so wie es in den hier zu beurteilenden AVB gegeben wurde. Dieses Leistungsversprechen hat nichts mit einem konkret eintretenden Schaden zu tun, sondern ist ausschließlich an einer vereinbarten Tagesentschädigung orientiert.

Wie im Urteil des BGH vom 04.07.2001[14] sehen die hier zugrunde liegenden AVB eine Berechnung der Versicherungsleistung nach Maßgabe des konkreten Verdienstausfalls nicht vor.

Richtig ist, dass die Versicherer die AVB anders hätten gestalten können. Dazu wären sie, worauf der BGH am 04.07.2001[15] ausdrücklich hinweist, ohne Weiteres berechtigt gewesen. Die Versicherer haben insoweit Gestaltungsfreiheit und der Blick auf andere Bedingungswerke zeigt, dass sie von dieser Gestaltungsfreiheit auch Gebrauch gemacht haben. So heißt es etwa in den AVB der Versicherungskammer Bayern (AVB BS 2002 – Stand: 01.01.2008), dass die „Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt ist. Tagesumsatz, so heißt es weiter, ist der Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs; Wochenumsatz 1/52 des Jahresumsatzes“.

Bei einer solchen Formulierung ist es klar, dass es sich um die Anknüpfung an eine ganz bestimmte Art der Schadensberechnung handelt. Es wird ein konkreter Bedarf versichert. Wenn aber, wie in den Musterbedingungen des GDV und den hier zitierten Bedingungswerken der Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung fingiert wird, wenn in Wirklichkeit also gar keine Schadensberechnung stattfindet, so geht es den Parteien ersichtlich um die Absicherung eines abstrakten Bedarfs, ähnlich wie in der Unfallversicherung. Letztlich schafft sich der VN durch eine solche Summenversicherung einen gewissen finanziellen Puffer, ohne sicher sein zu können, dass dieser Puffer den tatsächlich eintretenden Schaden auch nur annähernd ausgleicht. Für den VN ist eine solche Vereinbarung sinnvoll, weil die Prämie sich nicht an etwaigen konkret eintretenden Schäden orientiert und deshalb eher niedrig bemessen ist. Auch die Kalkulationsgrundlagen für den Versicherer sind klarer als bei der Anknüpfung an konkret eintretende Schäden, die in ihrer Höhe häufig schwer im Voraus zu kalkulieren sind. Umgekehrt gehen beide Seiten Risiken ein. Der VN, weil ein Teil des ihn möglicherweise treffenden Schadens unversichert bleibt und der VR, weil er möglicherweise nicht damit rechnet, dass Ereignisse wie COVID-19 mit pandemischen Ausmaßen eintreten, sodass er Tagesentschädigungen über längere Zeiträume für präventive Betriebsschließungen zahlen muss.

Letztlich aber, und das ist entscheidend, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien im Versicherungsvertrag getroffen haben. Wenn sie, wie in den hier zu beurteilenden AVB, den Begriff Schaden benutzen und ihn durch eine fingierte vereinbarte Tagesentschädigung ausfüllen, dann ist nicht am gewählten Begriff (Schaden) festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Parteien ist maßgeblich (falsa demonstratio non nocet).[16]

Es bleibt festzuhalten: In den Fällen, in denen die AVB der Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigungsberechnung mit dem Wortlaut wie in den Musterbedingungen des GDV enthalten, haben die Parteien für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer eine Tagesentschädigung vereinbart. Diese Tagesentschädigung ist zu zahlen, ganz unabhängig davon, wie hoch als Folge der Betriebsschließung tatsächlich Umsatz- oder Gewinneinbußen waren.

  1. e) Keine Änderung durch § 21 Musterbedingungen GDV

An diesem Ergebnis ändert auch § 21 der Musterbedingungen des GDV nichts. Dort heißt es: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).“ Ganz praktisch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es diese Klausel nicht in allen AVB, die am Markt verwendet wurden, gibt. Außerdem haben, jedenfalls in der Coronapandemie, die Unternehmen bisher nicht nur keinen Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen, sondern nur Hilfeleistungen des Staates zugewiesen bekommen.[17] Selbst wenn es sich aber bei der einen oder anderen Hilfeleistung des Staates um eine Entschädigung im Sinne von § 21 der Musterbedingungen des GDV handeln sollte, decken diese, nach den bisherigen öffentlichen Informationen, den Schaden in den Unternehmen bei weitem nicht ab. Wenn und soweit Ansprüche aus der BSV zur Lückenfüllung bestünden, würden diese somit nicht in Konkurrenz zu den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsnormen stehen.

Hier von unabhängig ist – für die BSV als Summenversicherung – darauf hinzuweisen, dass § 21 BSV (Musterbedingungen – GDV) wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Infolgedessen ist eine unangemessene Benachteiligung durch diese Klausel anzunehmen mit der Folge, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt auf die Natur des Vertrages ab. Die Norm sorgt dafür, dass eine formularmäßige Ausfüllung von Kardinalpflichten für unzulässig erklärt wird.[18] Die Norm hat drei Tatbestandsmerkmale. Im Zentrum steht die Natur des Vertrages, hier der Betriebsschließungsversicherung. Wie oben entwickelt handelt es sich bei der Entschädigungsberechnung nach den Muster-AVB um eine am abstrakten Bedarf orientierte, der Höhe nach als Tagesentschädigung fingierte, Summenversicherung. Den Anspruch auf diese Leistung erwirbt sich der VN durch Prämienzahlung. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer privaten Unfallversicherung. Entschädigungsleistungen aus einer solchen Versicherung sind auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch deshalb nicht anzurechnen, weil der Schädiger zu dieser Entschädigungsleistung weder etwas beiträgt, noch darf er durch eine freiwillige Versicherungslösung des VN entlasten werden.

Bei der Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung, die am abstrakten Bedarf orientiert ist, handelt es sich somit um eine Kardinalpflicht, die gefährdet wäre, wenn die Leistung an den VN davon abhängig gemacht werden würde, ob und in welchem Umfang staatliche Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art erbracht werden. Diese Leistungen haben mit dem Versicherungsschutz, den sich der VN freiwillig und auf eigene Kosten verschafft hat, nichts zu tun. Infolgedessen erweist sich § 21 BSV aus der Perspektive von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam.

  1. F) VORLÄUFIGES FAZIT

Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass AVB, die im Sinne der Musterbedingungen des GDV gestaltet sind, eine am abstrakten Bedarf orientierte, summenmäßig gestaltete Entschädigung dem VN zuweisen. Etwaige staatliche Entschädigungsleistungen, gleich welcher Art und Höhe, sind auf das Leistungsversprechen aus der BSV weder anzurechnen, noch sind staatliche Leistungen zurückzugewähren, wenn und soweit die BSV leistet.

III. DIE BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG ALS SCHADENSVERSICHERUNG

Es wurde bereits mehrfach betont, dass die Versicherer Gestaltungsfreiheit bei der Frage haben, ob sie die Betriebsschließungsversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausformen.[19] Entscheidend ist, so der BGH, was der Versicherer vertraglich versprochen hat. Dies muss er halten.[20] Wenn ein Versicherer, wie etwa die Versicherungskammer Bayern, die Tagesentschädigung auf höchstens 110 % des Anteils an Geschäftskosten und Gewinn eines Tagesumsatzes begrenzt, so wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt. Es handelt sich folglich auch nach den Motiven zum VVG um eine Schadensversicherung.[21] Tatsächlich wird in den AVB der Versicherungskammer Bayern der Tagesumsatz als der Wochenumsatz, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs, definiert. Der Wochenumsatz wird ferner durch 1/52 des Jahresumsatzes (§ 2 Ziff. 1 a AVB BS 2002) konkretisiert.

In anderen AVB, die in der Praxis verwendet wurden, gibt es Entschädigungen in Höhe von 75 % des Tagesumsatzes. Einige Bedingungen beziffern die Höhe der Tagesentschädigung auf 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme. Einige Klauselwerke stellen für die Berechnung der Entschädigung auf den Vertragsausfallschaden ab.[22] In diesen Fällen handelt es sich in der Tat bei der BSV um eine Schadensversicherung.[23] Die Entschädigung wird zunächst einmal nach den zugrunde liegenden Berechnungsmodi der jeweiligen AVB errechnet. Eine Kürzung nach Maßgabe des § 76 VVG käme dann in Betracht, wenn die versicherte Entschädigung den wirklichen Wert des Interesses erheblich übersteigen würde.[24] Die Frage wäre, ob die vereinbarte Entschädigung (Taxe) zu einer erheblichen Bereicherung des VN führen würde.[25] Für eine solche Annahme dürfte bei Leistungen aus der BSV im Zeichen der Coronapandemie schon deshalb wenig sprechen, weil die Schäden, die die Unternehmen durch Betriebsschließungen erlitten haben und weiterhin erleiden werden, in aller Regel sehr viel höher sind als die Entschädigungsleistungen aus der BSV. Darüber-hinaus muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welches Leistungsversprechen sich die Parteien der Höhe nach gegeben haben.[26]Etwaige unklare Formulierungen wären im Sinne der kundenfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB zu korrigieren.

Wenn und soweit die AVB in diesen Fällen einen Wegfall der Entschädigungspflicht bei staatlichen Leistungen enthalten, so wie § 21 Muster-AVB des GDV, so wäre auch hier zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den staatlichen Leistungen bisher regelmäßig nur um Hilfs- und Unterstützungszahlungen handelte, nicht hingegen um Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts. Außerdem gilt auch hier, dass die Höhe der staatlichen Leistungen die tatsächlichen Umsatz- und Ertragseinbußen der Unternehmen bei weitem nicht wettmachen, sodass eine Konkurrenz mit Zahlungen aus der BSV rein rechnerisch kaum denkbar ist.

Sollte ein VN in Zukunft den Staat tatsächlich nach dem IfSG oder wegen Aufopferung auf Entschädigungsleistung in Anspruch nehmen, so müsste das dem Versicherer der BSV angezeigt werden. Die VN könnten nun vom VU ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung beantragen. Das VU dürfte die Abtretung der Staatshaftungsansprüche verlangen. Bei alledem ist das Quotenvorrecht des § 86 VVG zu berücksichtigen. Der Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer darf danach nicht zum Nachteil des VN geltend gemacht werden (§ 86 Abs. 1 VVG). Hiervon kann nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden (§ 87 VVG).

  1. EXKURS RÜCKZAHLUNG STAATLICHER LEISTUNGEN

Gelegentlich wird gefragt, ob VN, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, möglicherweise verpflichtet sind staatliche Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen, wenn und soweit Leistungen aus der BSV erbracht worden sind.

1) Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, nicht hingegen Arbeitgeber, haben nach § 95 Abs.3 Nr. 1 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld schützt somit den Arbeitnehmer. Voraussetzung des Anspruchs nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist ein „Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“. Wenn das Entgelt nicht ausfällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.[27] Hat der Staat in diesen Fällen Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist es, wegen der fehlenden Voraussetzung des § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zurückzugewähren.

Diese Grundsätze können auch bei einer BSV eine Rolle spielen, jedenfalls dann wenn es, wie oben entwickelt, um eine Schadensversicherung geht. In diesen Fällen dient die BSV dem Ausgleich des tatsächlich entstehenden Schadens durch coronabedingten Arbeitsausfall. Infolgedessen müsste in diesen Fällen das Kurzarbeitergeld, soweit es durch die Leistung der BSV ausgeglichen wird, an den Staat zurückgewährt werden.[28] Handelt es sich demgegenüber bei der BSV um eine echte Summenversicherung, so geht es nicht um die Abdeckung eines konkreten Schadens, sondern um den Ausgleich einer versprochenen Summe für ein bestimmtes Ereignis. Infolgedessen liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Zahlung des Kurzarbeitergelds nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor – das Kurzarbeitergeld ist folglich nicht zurückzuzahlen.

2) “Novemberhilfen“ – Beschluss vom 28.10.2020

In einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länder wurde am 28.10.2020 ein Beschluss mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pademie gefasst. In der Ziff. 11 heißt es, dass den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt wird , um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Die Prozente für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilfe-rechtlichen Vorgaben ermittelt. Darüberhinaus werden (Ziff. 12) bisher bereits beschlossene Maßnahmen des Bundes verlängert. Dieser Beschluss des Bundes wurde von den Ländern umgesetzt. So gibt es etwa eine Richtlinie in Bayern für die Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe) vom 24.11.2020[29]. Vergleichbare Richtlinien gibt es von allen Bundesländern im Netz. Kurzarbeitgeld wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfen angerechnet[30]. In Ziff. 4.3 heißt es:

„Aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltende Zahlungen werden auf Leistungen der Novemberhilfe angerechnet; soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus … Versicherungen, erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe, ansonsten erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe in Rahmen der Schlussabrechnung. In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum (Ziff. 6.4). Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich erhaltenden Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 … umfassen. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen (Ziff. 6.4).“

Die Leitlinien des anderen Bundesländer sind gleich. Im Ergebnis heißt dies, dass Zahlungen von der BSV bei Antragstellung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für Leistungen die der Versicherer der BSV im Antragszeitraum bewillig hat. Ansonsten sind in die Schlussabrechnung, die spätestens bis 31.12.2021 vorzunehmen ist, tatsächlich erhaltende Versicherungszahlungen nach Ziff. 4.3 abzuziehen.

Der Wortlaut ist eindeutig. Etwaige Leistungen aus der BSV, die nach der spätestmöglichten Beantragung (31.12.2021) fällig werden, sind nicht abzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, ein sehr einfaches und klares Verfahren. Leistungen aus der BSV werden dann und nur dann angerechnet, wenn sie im Zeitraum bis 31.12.2021 entweder tatsächlich ausgezahlt oder bewilligt worden sind.

Leistungen des Versicherers, die beispielsweise wegen der Durchführung eines Rechtsstreites erst nach dem 31.12.2021 fällig werden, sind nicht zurückzuzahlen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein VN seinen Anspruch aus der BSV nicht geltend macht, um die Anrechnung im Rahmen der Novemberhilfen quasi zu umgehen. Damit würde der Begünstigte rechtsmissbräuchlich handeln. So heißt es in § 226 BGB, das die Ausübung eines Recht, hier die das Recht auf den Anspruch aus einer BSV nicht gelten zu machen, unzulässig ist, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem Anderen (hier: dem Staat) Schaden zuzufügen. Daraus folgt umgekehrt, das die Unternehmen, die über eine BSV verfügen verpflichtet sind, den Anspruch aus der BSV geltend zu machen. Im Rahmen des durch die Novemberhilfe entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Staat sind sie verpflichtet ihren Versicherer aufzufordern, die Prüfung des Anspruchs bis zum 31.12,2021 abzuschließen, damit über die Frage der Anrechenbarkeit entschieden werden kann. Grundsätzlich gilt § 14 Abs. 2 VVG, wonach die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang der Leistung normalerweise innerhalb eines Monates seit Anzeige des Versicherungsfalles beendet sein sollen. Andernfalls, kann der VN Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der VR voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Hiervon ausgehend obliegt es den BSV versicherten Unternehmen Ihren Anspruch neben der Novemberhilfe, unverzüglich gegenüber dem VR gelten zu machen und dafür zu sorgen, dass der VR seine Leistungspflicht bis zum 31.12.2021 prüfen kann.

In den Fällen, in denen der VR möglichweise die Leistung verweigert, etwa weil nach seiner Einschätzung für die Corona-Pandemie keine Deckung besteht, hat der VN zwei Möglichkeiten. Er kann entweder die Ablehnung akzeptieren oder aber im, Klagewege dagegen vorgehen. In beiden Fällen ist im Rahmen der Novemberhilfen nichts anzurechnen, da es bis zum 31.12.2021 weder eine Zahlung noch eine Leistungsbewilligung durch den VR gab.

  1. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Wenn und soweit das Leistungsversprechen in der BSV so ausgestaltet wurde, wie in den GDV-Musterbedingungen, ist der Versicherer zur Leistung der vereinbarten Tagesentschädigung (Summenversicherung) verpflichtet. Auf diese Tagesentschädigung sind etwaige staatliche Leistungen, gleich welcher Art und Höhe, nicht

Wenn und soweit die BSV als Schadensversicherung ausgestaltet wurde, ist die Höhe der Entschädigung nach den Vereinbarungen in den AVB zu errechnen. Eine Minderung der Entschädigung nach § 76 VVG (Taxe) dürfte in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Schaden, den die Unternehmen durch die Betriebsschließungen in der Coronakrise erlitten haben, in aller Regel weitaus höher ist als die Leistungen aus der BSV.

Nimmt ein VN den Staat aus öffentlich-rechtlichen Entschädigungsregeln in Anspruch, so dürften dies in aller Regel nicht mit Leistungen aus der BSV kollidieren, weil die Leistungen des Staates weitaus geringer sind als der tatsächlich eingetretene Schaden.

Sollte dies ausnahmsweise einmal anders sein, so geht der Anspruch des VN gegen den Staat insoweit auf den Versicherer über, als der VN dadurch keinen Nachteil erleidet (§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 87 VVG).

Hiervon abgesehen müssen staatliche Leistungen in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden. Das kann das Kurarbeitsgeld und die “Novemberhilfen“ betreffen.

Dabei sind die Unternehmen verpflichtet, Leistungen der BSV zeitnah geltend zu machen, sie verstoßen andernfalls im Verhältnis zum Staat gegen §226 BGB.

[1] Überblick bei Orlikowski-Wolf/Gubenko: Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 675ff.

[2] Nachdruck 1963, S. 71.

[3] BGH v. 20.12.1972 – IV ZR 171/71, VersR 1973, 224 m.w.N.; BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184 unter II m.w.N.; BGH v. 04.07.2001 – IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 unter 4 a m.w.N.; LG Dortmund v. 07.12.1995 – 17 S 218/95, VersR 1996, 963 m.w.N.

[4] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 72.

[5] BK/Schauer, Vorbem. §§ 49-68 a VVG, Rn. 1; unter Hinweis auf Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. vor §§ 49-80 Anm. 3; Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl. V/2, Rn. B 73; Sieg, ZVersWiss 1973, 321; BGH v: 24. 09:1969 – IV ZR 776/68 –, BGHZ 52, 352, 353f.; zuvor bereits Möller, JW 1938, 916.

[6] Vertiefend Niederleithinger, Das neue VVG, Nomos-Verlag 2007, S. 96.

[7] BGH v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, VersR 1998, 305, ab Rn. 27; BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, VersR 2001, 749, Ls. 1.

[8] Vertiefend Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., vor § 74, Rn. 25.

[9] 12 O 5868/20 unter II 4 b.

[10] IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[11] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[12] So bereits Leitsatz 1.

[13] So zuvor bereits BGH v. 19.12.1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184; Neeße, Übergang der Schadensersatzforderung, die der Versicherungsnehmer gegen seinen Schädiger hat, auf den Versicherer in der privaten Krankenversicherung, VersR 1976, 704, 707.

[14] IV ZR 307/00.

[15] IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100.

[16] Vergleiche BGH v. 09.10.2000 – II ZR 345/98, NJW 2001, 144.

[17] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., Anh. (BSV) FBUB 180, Rn. 17 (COVID-19-Soforthilfen) und Rn. 18 (Kurzarbeitergeld); ähnlich: Orlikowski-Wolf/Gubenko, Die Berechnung der Entschädigung bei Betriebsschließungsversicherungsfällen, r+s 2020, 676, 681.

[18] BGH v. 29.05.1968 – VIII ZR 77/66, BGHZ 50, 206; BGH v. 12.10.1978 – VII ZR 2020/77, BGHZ 72, 208, BGH v. 25.06.1973 – II ZR 72/71, NJW 1973, 1878.

[19] So der BGH zur Krankentagegeldversicherung v. 04.07.2001 – IV ZR 207/00, VersR 2001, 1100.

[20] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00, r+s 2001, 252.

[21] Motive zum VVG, Nachdruck 1963, S. 70.

[22] Zu diesen Beispielen Orlikowski-Wolf/Gubenko, a.a.O., r+s 2020, 676, 677f.

[23] So auch für einen Fall dieser Art das LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20.

[24] Darauf weist das LG München I am 22.10.2020 – 12 O 5868/20 zurecht hin.

[25] BGH v. 04.04.2001 – IV ZR 138/00; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 76, Rn. 12 m.w.N.

[26] Mustergültig insoweit LG München I v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20.

[27] LAG Schleswig-Holstein v. 15.06.1989 – 4 Sa 628 / 88.

[28] So im Ergebnis LG München I v. 01.10.2020 – 12 O 5895 / 20; LG Magdeburg v. 06.10.2020 – 31 O 45 / 20; LG Darmstadt v. 09.12.2020 – 4 IO 220 / 20; LG Hamburg v. 04.11.2020 -412 HKU 91 / 20; LG Flensburg v. 10.12.2020 – 4 O 153 / 20; LG Hannover v. 01.02.2021 – 19 O 163 / 20.

[29] Az. PGÜ – 3560 – 3 / 2 / 185.

[30] Leitlinien Bayern Ziff. 4.4

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Exzellenter PKV-Schutz und attraktive Mehrwerte, die bislang nicht zum üblichen Leistungskatalog der PKV zählten:

 

Mit PREMIUM-MED setzt die Continentale Krankenversicherung a.G. Maßstäbe für die Zielgruppe der angestellten Human- und Zahnmediziner, aber auch für selbstständig praktizierende Ärzte. Der neue Krankenvollversicherungstarif knüpft an die Erfolgsgeschichte des COMFORT-MED an und bietet ab sofort PREMIUM-Schutz für Ärzte. Aber auch Familienangehörige und Studenten der Human- und Zahnmedizin können ihre Gesundheit mit dem neuen PREMIUM-MED absichern.

Mit Eigenverantwortung und auf 500 Euro limitiertem Selbstbehalt Geld sparen

Eigenverantwortliches Handeln nimmt bei der Continentale einen hohen Stellenwert ein und zahlt sich für die Kunden aus: Ob Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, dynamischer Selbstbehalt mit Limitierung oder Geld zurück bei Elterngeldbezug – PREMIUM-Versicherte bestimmen ihre Beitragshöhe zum Großteil selbst.

So trumpft der neue Tarif mit einem sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnis auf, das vor allem für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sehr attraktiv ist. Der PREMIUM-MED-Beitrag für einen 35-Jährigen inklusive stationärer Wahlleistungen liegt abzüglich des Arbeitgeberanteils bei nur 244,11 Euro pro Monat. Berücksichtigt man die maximale Rückerstattung von sechs Monatsbeiträgen, verbleiben gerade einmal 45,52 Euro im Monat. Zum Vergleich: Der freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer zahlt abzüglich des Arbeitgeberanteils 384,58 Euro. Nehmen Versicherte in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch, erhalten sie eine garantierte Beitragsrückerstattung in Höhe von zwei Monatsbeiträgen. Darüber hinaus ist eine erfolgsabhängige Erstattung von bis zu vier weiteren Monatsbeiträgen möglich – also insgesamt volle sechs Monatsbeiträge.

Doch manchmal lassen sich hohe Arzt-Rechnungen nicht vermeiden. Für diesen Fall ist der Selbstbehalt auf 500 Euro jährlich limitiert. Bei Kindern sind es nur 250 Euro. Durch diese Begrenzung sichert der Tarif finanzielle Planungssicherheit. Zumal die Selbstbeteiligung je tariflicher Leistung auf nur 20 Euro gedeckelt ist. Für Generika, Sehhilfen und stationäre Leistungen entfällt sie komplett. „Dieses Modell ist für unsere Kunden transparent und nachvollziehbar. Sie können ihren Eigenanteil durch wirtschaftliches Verhalten selbst beeinflussen“, betont Dr. Helmut Hofmeier, Vorstand Kranken im Continentale Versicherungsverbund.

PREMIUM-MED greift aktuelle Entwicklungen auf

Aktuelle Gesetzesänderungen sind im Tarifwerk ebenso berücksichtigt wie medizinische Innovationen. Denn Therapien und Behandlungen entwickeln sich mit dem digitalen Fortschritt stetig weiter. So können etwa Apps bei bestimmten Behandlungen von Krankheiten unterstützen. Daher leistet PREMIUM-MED für ärztlich verordnete digitale Gesundheitsanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die sich zum Beispiel im Verzeichnis für digitale Anwendungen wiederfinden.

Attraktive Mehrleistungen inklusive

Ebenfalls in PREMIUM-MED inbegriffen sind Leistungen, die bislang nicht zum üblichen Leistungskatalog der PKV zählten. Dazu gehört auch die medizinisch notwendige häusliche Krankenpflege. Sie beinhaltet die Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Aber auch die Kosten für eine Haushaltshilfe werden erstattet, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Haushalt nicht alleine weitergeführt werden kann. Darüber hinaus zahlt PREMIUM-MED bis zu 500 Euro je Kalenderjahr auch für Vorsorgeuntersuchungen, die über die gesetzlichen Programme hinausgehen. Von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen, ganz gleich ob reise- oder berufsbedingt, werden zu 100 Prozent übernommen.

Bis zu 12 Monatsbeiträge für Eltern

Über eine finanzielle Unterstützung dürfen sich frisch gebackene Eltern freuen. Sind sie PREMIUM-MED versichert und erhalten Elterngeld, erlässt die Continentale ihnen je Elternteil bis zu sechs Monatsbeiträge.

Flexibel kombinieren

PREMIUM-MED bietet gerade in Kombination mit dem Stationärtarif SP1 und der Absicherung des Krankentagegeldes alles das, was angestellte und selbständige Ärzte und Zahnärzte von ihrer Absicherung verlangen. Das Krankentagegeld VA speziell für Ärzte und Zahnärzte zur Absicherung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit besticht durch sehr niedrige Beiträge. Der Stationärtarif SP1 bietet die Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Ein-Bett-Zimmer. Mit einem preisgünstigen Optionstarif können Versicherte ihren Gesundheitszustand für zukünftige Wechsel sichern.

Ambulante Leistungen

  • 100 Prozent für ärztliche Leistungen bei freier Arztwahl, auch über Höchstsätze der GOÄ
  • 100 Prozent für Heilpraktikerleistungen bis zu den Höchstsätzen der GebüH
  • 100 Prozent bis 400 Euro alle 2 Jahre für Sehhilfen
  • Bis zu 500 Euro je Kalenderjahr für Vorsorgeuntersuchungen, die über gesetzlich eingeführte Programme hinausgehen
  • 100 Prozent für Impfungen einschließlich reise- oder berufsbedingter Impfungen

 Stationäre Leistungen inkl. Tarif SP1

  • 100 Prozent auch über Höchstsätze der GOÄ
  • freie Arzt- und Krankenhauswahl
  • Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer

 Zahn-Leistungen

  • 100 Prozent für Zahnbehandlung, auch über Höchstsätze GOZ
  • 85 Prozent für Zahnersatz, unbegrenzte Anzahl Implantate, Kieferorthopädie
  • Allgemeine Leistungen
  • Weltweiter Versicherungsschutz für bis zu 12 Monate
  • Bis zu 6 Monate Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug je Elternteil
  • Beitragsrückerstattung von bis zu 6 Monatsbeiträgen (davon 2 garantiert)

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Continentale Versicherungsverbund, Ruhrallee 92-­94, D­-44139 Dortmund, Tel: 0231/9190, Fax: 0231/9193255, www.continentale.de

Mit einer neu konzipierten Tierkrankenversicherung betritt die DA Direkt in Kooperation mit dem Insurtech dentolo ein neues Marktsegment.

 

Unter der Marke petolo haben die Tochterunternehmen der Zurich Gruppe Deutschland ein Leistungspaket geschnürt, das den klassischen Versicherungsschutz mit Servicekomponenten aus der Telemedizin verbindet.

Ab sofort können Hundehalter die Tierkrankenversicherung für ihren Vierbeiner über die Marke petolo bequem und unkompliziert online abschließen und dabei zwischen den Tarifen Komfort, Premium und Premium Plus auswählen. Weitere Produkte wie eine reine OP-Schutzversicherung für Hunde sowie die Absicherung für Katzen werden folgen. Sukzessive wird die Tierkrankenversicherung auch über weitere Vertriebskanäle der DA Direkt und Partner angeboten.

Schneller und leistungsstärker mit Telemedizin

Eine Besonderheit im Markt ist das Angebot der Telemedizin. „Petolo Kunden können über unseren Partner FirstVet bei Bedarf jederzeit schnell und einfach einen Online-Tierarzt kontaktieren und einen Termin zur Video-Sprechstunde vereinbaren“, so Peter Stockhorst, Vorstandsvorsitzender der DA Direkt. „Dabei gehen wir wieder neue Wege im Markt mit unserem digitalen Angebot. Denn je nach Tarif profitiert der Kunde nach der kostenlosen Video-Sprechstunde sogar von einer höheren Erstattungsleistung.“

Neben der Kostenerstattung von Tierarztbesuchen, Behandlungen in Tierkliniken oder zahnschmerzstillenden Maßnahmen bietet das leistungsstarke Produkt noch weiteren wichtigen Schutz. So sind über die in den Leistungspaketen enthaltenen Budgets (Gesundheits-Budget und SOS-Budget) beispielweise Vorsorgebehandlungen und die Betreuung des Haustieres bei Krankheit des Halters abgesichert.

Offensive im Markt der Tierkrankenversicherung durch Kooperation mit dentolo

Der Markt der Tierkrankenversicherung bietet ein wachsendes Potenzial. Denn die Nachfrage steigt: In Deutschland leben über 10 Mio. Hunde und 17 Mio. Katzen. Insbesondere während der Corona Pandemie hat die Anschaffung von Haustieren einen Boom erlebt. DA Direkt verfolgt mit dem Markteintritt damit den angestrebten Wachstumskurs. Bereits 2019 hat der Direktversicherer durch die Neupositionierung der Marke DA Direkt den Kurs für die strategische Weiterentwicklung vorgegeben.

Durch das einzigartige Ökosystem mit dentolo im Bereich der Zahnzusatzversicherung ist der Direktversicherer bereits in die Offensive gegangen und verfolgt konsequent das Ziel, weiterhin mit innovativen Angeboten im Markt voranzugehen. Die Einführung der Tierkrankenversicherung ist dabei ein wichtiger Schritt.

Systematischer Ausbau des Leistungsspektrums

„Mit unserer innovativen Tierkrankenversicherung gehen wir den nächsten Schritt bei der Neuausrichtung der DA Direkt. Wir erweitern unser Angebot und bieten auch hier unseren Kunden mehr als nur eine Versicherung. Auf Basis unserer sehr erfolgreichen Kooperation mit dentolo in der Zahnzusatzversicherung starten wir nun mit petolo im attraktiven Markt für Tierkrankenversicherungen,“ erläutert Stockhorst. „Gerade in den vergangenen Monaten der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen haben Haustiere für die Menschen nochmals an Bedeutung gewonnen. Ob Hund oder Katze – wir wollen unsere Kunden bei der Gesundheit ihrer Haustiere bestmöglich unterstützen. Und bieten daher deutlich mehr als die etablierten Versicherer in diesem Segment.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DA Direkt Versicherung, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn, Tel: +49 (0)228 268 2725, Fax: +49 (0)228 268 2809, www.da-direkt.de

Datenabhängige Versicherungen avancieren zum Wachstumstreiber. Fast jeder zweite Versicherer in Deutschland (48 Prozent) erwartet in den kommenden ein bis zwei Jahren, dass verhaltensabhängige Tarife massiv an Relevanz zulegen werden.

 

Zum Vergleich: 2019 glaubten 31 Prozent der Manager an einen Schub. Cyber-Security-Versicherungen und Bündeltarife sind ebenfalls im Kommen. Das ergibt die Studie Branchenkompass Insurance 2021 von Sopra Steria in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut. Jeder dritte Entscheider in der Versicherungsbranche erwartet bis 2023 eine spürbare Bewegung in der Produktlandschaft, so die Studie. Neue Anbieter – teils aus anderen Branchen wie etwa Tesla Insurance – befeuern den Wettbewerb. Zudem kooperieren diese Unternehmen mit klassischen Versicherern und bringen so Impulse für neue Angebote in den Markt.

“Die Versicherer bekommen derzeit ein Gespür dafür, wie sie mit den vorhandenen und frei verfügbaren Daten neue Produkte entwickeln können, die ihren Kunden weiterhelfen”, sagt Nils Stölken, Leiter des Geschäftsbereichs Insurance bei Sopra Steria. Treiber sind unter anderem getätigte Investitionen in digitale Prozesse und IT-Infrastruktur – auch beflügelt durch die Corona-Pandemie. “Was viele Häuser in den vergangenen 15 Monaten an Know-how in digitaler Beratung und Cloud-Computing aufgebaut haben, wird in zwei Jahren auch bei den Produkten zu sehen sein”, so Stölken.

Im Privatkundengeschäft bieten Versicherer bereits datenbasierte Versicherungen an. Dazu zählen unter anderem Telematiktarife in der Kfz-Versicherung. Versicherungsnehmer können bei diesen Policen ihren Beitrag durch das Fahrverhalten beeinflussen. Wer frühzeitig bremst, viel Abstand lässt oder durch frühes Schalten die Umwelt schont, bekommt Preisnachlässe. Versicherer schöpfen das Potenzial auf diesem Gebiet allerdings längst nicht aus. Denkbar sind beispielsweise automatisierte Angebote für Mietwagennutzer. Mithilfe von Geodaten könnten Anbieter feststellen, wenn ein Fahrzeug eine Landesgrenze überfährt, den erforderlichen Versicherungsschutz automatisch hinzubuchen und das Auslandsrisiko kilometergenau abrechnen. Unangenehme Vertriebsgespräche der Mietwagenfirmen könnten entfallen und Kunden spontan über Routenänderungen entscheiden.

Im Firmenkundengeschäft weckt das industrielle Internet der Dinge die Wachstumsfantasie bei den Industrieversicherern. Datenbasierte Geschäftsmodelle der Industrie bieten Potenzial für Versicherer, diese Daten auch für neue Tarife zu nutzen. Maschinendaten ermöglichen unter anderem Beiträge, die sich nach der tatsächlichen Nutzung richten. Unternehmen würden in diesem Fall für ihr individuelles Risiko bezahlen. Die Art der Tarife würde sich weg vom pauschalen Jahresbeitrag hin zu einer dynamischen Abrechnung bewegen. Beiträge ließen sich beispielsweise an Produktionsmengen anpassen oder an Daten, die das Schadenrisiko beeinflussen. Der Beitrag würde sich in dem Fall automatisch erhöhen, sobald Temperatur oder Geschwindigkeit bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Cyber-Security- und Baukasten-Versicherungen wichtige Produktsäulen

Mit der Vernetzung von Maschinen und Anlagen mit dem Internet sowie dem Einsatz von Sensoren steigt das Risiko von Hackerangriffen, die versichert und präventiv geschützt werden wollen. Die Absicherung der Schäden durch Cyberattacken etabliert sich seit rund zwei Jahren als Standbein im Produktportfolio der deutschen Versicherer. 49 Prozent der befragten Entscheiderinnen und Entscheider erwarten einen erheblichen Nachfrageschub, acht Prozentpunkte mehr als 2019.

Ebenfalls 49 Prozent der befragten Versicherer setzen auf Themen- und Bündelversicherungen – entweder als Einkäufer bestimmter Spezialbausteine oder als Lieferant. Rechtsschutzanbieter wie die NRV (Neue Rechtsschutzversicherungsgesellschaft) beteiligen sich beispielsweise mit maßgeschneiderten Konzepten an kombinierten Produkten, in denen unterschiedliche Policen zu einer Lösung gebündelt werden. Die Unternehmen liefern unter anderem den Rechtsschutzbaustein an Kfz- und Privathaftpflichtversicherer.

Datenbasierte Tarife und Bündelprodukte erfordern von den Versicherern, dass sie sich technologisch und bei ihren Geschäftsprozessen an diese Geschäftsmodelle anpassen. Zwei von drei Befragten gehen davon aus, dass die IT im eigenen Haus 2023 nicht mehr viel mit der von heute gemein haben wird, so die Studie. “Technologisch erfordern die neuen Produkte eine umfassende Öffnung der Datengrenzen (API-Orientierung), und organisatorisch müssen Versicherer ihr Spartendenken ebenfalls aufgeben”, sagt Sopra-Steria-Berater Nils Stölken.

Über die Studie

Für den Branchenkompass Insurance 2021 wurden im April 2021 insgesamt 108 Führungskräfte aus der Versicherungsbranche befragt. Die Online-Befragung führte das Marktforschungsinstitut mo’web research im Auftrag von Sopra Steria und dem F.A.Z.-Institut durch. Zusätzlich wurden Telefoninterviews mit drei Entscheidern aus der Versicherungsbranche geführt: mit Michael Diener, Vorstandsmitglied der Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (NRV), mit Dr. Matthias Uebing, Gründer und Vorstand der mailo Versicherung, und mit Guido Leber, Bereichsleiter für die Konzern- und Unternehmensstrategie der ALH Gruppe. Die drei Entscheider berichten in der Studie über ihre Erfahrungen, Pläne und Standpunkte.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Sopra Steria Consulting, Hans-Henny-Jahnn-Weg 29, D-22085 Hamburg,Tel: +49 40 22 703-0, Fax: +49 40 22 703-7999, www.soprasteria.de

Die Flutkatastrophe Mitte Juli und der verheerende Hagel im Frühsommer machen 2021 für die deutschen Versicherer voraussichtlich zum Jahr mit den höchsten Naturgefahren-Schäden seit mindestens 50 Jahren.

 

„Die versicherten Unwetterschäden an Häusern, Hausrat, Betrieben und Kraftfahrzeugen dürften rund 11,5 Milliarden Euro ausmachen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Durch Starkregen, Sturzfluten und Hochwasser hat das Tiefdruckgebiet „Bernd“ vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen schwere Schäden angerichtet.

„2021 könnte damit das teuerste Naturgefahrenjahr seit Beginn unserer Statistik Anfang der 70er Jahre werden“, so Asmussen weiter. Ähnlich hoch waren die Schäden nur in den Jahren 2002 (11,3 Milliarden Euro) mit dem August-Hochwasser unter anderem an der Elbe und mit verheerenden Stürmen sowie 1990 (11,5 Milliarden Euro) mit der Orkanserie “Daria”, “Vivian” und “Wiebke”.

Juli-Flut kostet Versicherer mindestens sieben Milliarden Euro

Die Versicherungsschäden für die Juli-Flut kalkulieren die Unternehmen bislang mit rund sieben Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 6,5 Milliarden Euro auf Wohngebäude, Hausrat und Betriebe sowie rund 450 Millionen Euro auf Kraftfahrzeuge. Die Unwetterfront „Bernd“ war vom 13. bis 18. Juli über weite Teile Deutschlands hinweggezogen. Durch Starkregen, Sturzfluten und Hochwasser hatte das Tiefdruckgebiet vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, aber auch in Bayern und Sachsen schwere Schäden angerichtet.

Schon im Juni hatte eine Unwetterserie in Deutschland für rund 1,7 Milliarden Euro versicherte Schäden gesorgt. „Allein die Hagelschäden an rund 275.000 Autos haben die Versicherer etwa 700 Millionen Euro gekostet“, sagt Asmussen. Für die Kfz-Versicherer ist das der viertgrößte Hagelschaden seit Beginn der Statistik. Das teuerste Ereignis bleibt mit über zwei Milliarden Euro der „Münchner Hagel“ von 1984. „Auch für die Kraftfahrtversicherer zeichnet sich ein Jahr mit überdurchschnittlich vielen Schäden ab“, so Asmussen.

Jörg Asmus­sen,  GDV-Haupt­ge­schäfts­füh­rer: „Wir erwarten für den Schaden/Unfall-Sektor als Ganzes in diesem Jahr rote Zahlen. Zuletzt war dies in den Flutjahren 2002 und 2013 der Fall, als Elbe, Donau und angrenzende Flüsse über die Ufer traten und Hochwasserkatastrophen auslösten.“

Vor diesem Hintergrund muss sich die Versicherungswirtschaft auf ein negatives Geschäftsergebnis bei den Schaden- und Unfallsparten einstellen. „Wir erwarten für den Schaden/Unfall-Sektor als Ganzes in diesem Jahr rote Zahlen“, sagt Asmussen. „Zuletzt war dies in den Flutjahren 2002 und 2013 der Fall, als Elbe, Donau und angrenzende Flüsse über die Ufer traten und Hochwasserkatastrophen auslösten.“

Versicherer können Leistungen dieser Dimension für ihre Kunden schultern. Sie sind selbst rückversichert und verfügen über mehr als ausreichende Kapitalpuffer. Ende 2020 wiesen die Schaden- und Unfallversicherer Eigenmittel von rund 120 Milliarden Euro aus.

Die volkswirtschaftlichen Unwetterschäden gehen derweil noch weit über die Versicherungsschäden hinaus. Denn viele Gebäude sind nur lückenhaft versichert – und zwar fast alle gegen Sturm und Hagel, aber weniger als die Hälfte gegen Starkregen und Hochwasser.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43G, D­-10117 Berlin, Tel: 030­ 2020 5000, www.gdv.de

Weite Teile der deutschen Wirtschaft sind noch immer nicht ausreichend gegen die Risiken des mobilen Arbeitens gewappnet. Das zeigen mehrere Umfragen im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

 

Jedes zweite Unternehmen lässt zu, dass die mobile Arbeit auf privaten Geräten erledigt wird, ein Viertel kommuniziert über Messenger-Dienste wie WhatsApp, in fünf Prozent nutzen Beschäftigte sogar ihre privaten Mail-Adressen für geschäftliche E-Mails. „Nur acht Prozent der Unternehmen, in denen mobil gearbeitet wird, haben ihre IT-Sicherheits- und Datenschutzregeln überarbeitet. Nur sieben Prozent haben in zusätzliche IT-Sicherheit investiert“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen unter Berufung auf eine Forsa-Umfrage unter mittelständischen Unternehmen.

Gleichzeitig lässt jedes zweite Unternehmen zu, dass die mobile Arbeit auf privaten Geräten erledigt wird, ein Viertel kommuniziert über Messenger-Dienste wie WhatsApp, in fünf Prozent nutzen Beschäftigte sogar ihre privaten Mail-Adressen für geschäftliche E-Mails. „Dass zu Beginn der Pandemie viele Sicherheitsroutinen gestört waren, ist noch verständlich. Aber wer seine Prozesse jetzt noch nicht an die neue Situation angepasst hat, handelt fahrlässig und lädt Cyberkriminelle und Betrüger geradezu ein“, so Asmussen.

Neben der IT-Sicherheit leiden auch Datenschutz und Compliance

Bei den Versicherern schlagen sich die neuen Sicherheitslücken in der Cyber- und in der Vertrauensschadenversicherung nieder. „Cyberkriminelle nutzen die neuen Schwachstellen ganz gezielt für ihre Angriffe aus. So sind etwa private Geräte und E-Mail-Accounts in aller Regel viel schlechter geschützt als die firmeneigene IT. So verlieren Unternehmen die Kontrolle über ihre IT-Sicherheit und damit über die Sicherheit ihrer Daten“, sagt Ole Sieverding, Underwriting Manager Cyber bei Hiscox und Mitglied der GDV-Projektgruppe Cyberversicherung.

Neben der IT- und Datensicherheit leidet in der Corona-Pandemie auch der Schutz gegen Betrüger von innen und außen. In einer YouGov-Umfrage unter Angestellten deutscher Unternehmen berichtete nur jeder fünfte mobil Arbeitende von angepassten Sicherheitsmaßnahmen. In manchen Unternehmen scheint die Sicherheit sogar bewusst vernachlässigt zu werden: Immerhin 12 Prozent sagen, dass sie Compliance- und Sicherheitsregeln beim mobilen Arbeiten nicht vollständig befolgen und sie stattdessen „flexibel“ handhaben könnten. „Ein solches Umfeld ist für Betrüger ein Eldorado“ sagt Rüdiger Kirsch, Global Fidelity Expert bei Euler Hermes und Vorsitzender der GDV-Arbeitsgemeinschaft Vertrauensschadenversicherung. „Wenn viele Ansprechpartner schwerer zu erreichen sind, der persönliche Kontakt zu Vertragspartnern und der informelle Austausch mit den Kollegen fehlt, müssen die Compliance-Regeln uneingeschränkt gelten, besser noch verschärft werden“, so Kirsch.

Risiko mobi­les Arbei­ten: So kön­nen sich Unter­neh­men schüt­zen

Sicheren Zugriff auf Unternehmensanwendungen und -daten gewährleisten, zum Beispiel über ein VPN-Netzwerk mit entsprechender Authentifizierung der Nutzer.

Berufliches und Privates strikt trennen: Mitarbeiter sollten berufliche Geräte, E-Mail-Adressen und Passwörter nicht für private Zwecke nutzen dürfen. Umgekehrt sollten sie keine privaten Geräte, E-Mail-Adressen und Passwörter für geschäftliche Zwecke verwenden müssen.

Auch mobil arbeitende Beschäftigte regelmäßig schulen und für die drohenden Gefahren sensibilisieren; klare Regeln für den Schutz der mobil genutzten Daten aufstellen.

Wichtige Vorgänge wie größere Zahlungsanweisungen oder die Änderung der Kontodaten von Kunden und Lieferanten im 4-Augen-Prinzip und auf zwei Kommunikationswegen prüfen lassen, zum Beispiel durch die telefonische Bestätigung einer E-Mail-Anweisung. Für die Kontaktaufnahme zur Gegenprüfung nur bereits bekannte Telefonnummern und Mail-Adressen nutzen: Bei einem Betrugsversuch werden über den „Antworten“-Button oder per Rückruf-Knopf doch wieder nur die Kriminellen erreicht.

Offenheit und Ansprechbarkeit sicherstellen: Viele Kriminelle setzen ihre Opfer unter Zeitdruck, die wichtigsten Telefonnummern sollten daher immer griffbereit sein. Zudem sollten alle Mitarbeiter die zuständigen IT-, Datenschutz- und Compliance-Verantwortlichen kennen und problemlos ansprechen können.

Um gegen die wachsende Gefahr durch Stimmensimulatoren gewappnet zu sein, sollten Zahlungsanweisungen niemals am Telefon und schon gar nicht per WhatsApp-Sprachnachricht entgegengenommen werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43G, D­-10117 Berlin, Tel: 030­ 2020 5000, www.gdv.de

Volumen von 1 Mrd. € – Stärkung der Kapitalbasis zur Finanzierung des profitablen Wachstums

 

Nach der erfolgreich platzierten grünen Anleihe des Vorjahres, hat Munich Re zum zweiten Mal in der Unternehmensgeschichte eine grüne Nachranganleihe begeben. Das Emissionsvolumen beträgt 1 Mrd. €. Die Anleihe hat einen Coupon von 1,00 % und eine Laufzeit bis 2042. Munich Re stärkt mit der Anleihe ihre Kapitalbasis mit Blick auf aktuelle Wachstumschancen, wie sie sich derzeit auf vielen Rückversicherungsmärkten bieten.

Munich Re hat im Rahmen ihrer “Ambition 2025” ein umfassendes Klimaschutzprogramm mit ehrgeizigen Klimaschutzzielen für die Kapitalanlagen, das Versicherungsgeschäft und den Geschäftsbetrieb verabschiedet. Mit der Anleihe unterstreicht Munich Re den Willen, die Kapitalmärkte für eine klimafreundliche Transformation der Wirtschaft zu nutzen.

Mit dem eingesammelten Kapital werden geeignete Projekte, wie sie in dem „Green Bond Framework“ von Munich Re definiert sind, finanziert oder refinanziert. Hierzu zählen Eigen- und Fremdkapitalinvestitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachhaltiges Transportwesen, grüne Gebäude, nachhaltiges Wasser(management), ökoeffiziente Wirtschaft und/oder Kreislaufwirtschaft, sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen und Land.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Münchener Rück, Rückversicherungs­Gesellschaft, Königinstraße 107, D-­80802 München Tel.: 089/38910, Fax: 089/399056, www.munichre.de

„Sehr gut“ und FFF+ auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere für kaufmännische Angestellte und Handwerker – Ratings basieren auf einer Auswertung von Franke und Bornberg

 

Die Dialog, der Maklerversicherer der Generali in Deutschland und Spezialist für die Absicherung biometrischer Risiken, ist von der Wirtschaftstageszeitung Handelsblatt zum besten Risikolebensversicherer gekürt worden. In einer umfangreichen Testreihe, die bezüglich der Leistungskomponenten vom Analysehaus Franke und Bornberg durchgeführt wurde, erreicht die Dialog die Höchstpunktzahl von 100, verbunden mit der Bestnote „Sehr gut“ (FFF+).

Zugrunde gelegt wurde in der Untersuchung als Musterkunde ein 30 Jahre alter kaufmännischer Angestellter mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro. Bewertungskriterien waren hälftig die Leistungen und der Preis, wobei Bruttoprämie und Nettoprämie zu je 50% eingingen. In dem Feld von 31 Anbietern belegt die Dialog mit ihrem Spitzenprodukt RISK-vario® Premium den ersten Platz.

BESTBEWERTUNGEN AUCH IN DER BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Neben Risikolebensversicherungen untersuchte das Handelsblatt auch Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Auf beiden Feldern ist die Dialog wie in der Todesfallabsicherung Spezialist. In der Berufsunfähigkeitsversicherung setzte sich die Gesamtbewertung des Handelsblatts zu 50% aus Leistungskomponente, 30% Preiskomponente (hälftig Bruttoprämie und Nettoprämie) sowie 20% Beitragsstabilität zusammen. Voraussetzung war, dass Nachversicherungsgarantien als Leistungsmerkmal enthalten sein mussten. Ein weiteres Kriterium, das bei jeder Bewertung einfloss, war die Arbeitsunfähigkeits-Option. Untersucht wurden die drei Berufsgruppen Akademiker, kaufmännische Angestellte und Handwerker. Die Dialog erhält mit ihrem Klassik-Tarif SBU-professional in allen Fällen die Bewertung „Sehr gut“ (FFF+). Herausragende Platzierungen ergeben sich mit jeweils dem zweiten Platz bei den kaufmännischen Angestellten und den Handwerkern.

GUTE PLATZIERUNGEN IN DER ERWERBSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung stellt eine preisgünstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Sie empfiehlt sich besonders für Handwerker, Personen mit künstlerischem oder gefahrgeneigtem Beruf oder Personen mit Vorerkrankungen – also immer dann, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu teuer wäre oder nicht möglich ist. Im Handelsblatt-Rating setzte sich die Gesamtbewertung zu 70% aus Leistungskomponente und zu 30% aus Preiskomponente (hälftig Bruttoprämie und Nettoprämie) zusammen. Mit ihrem Tarif SEU-protect erzielt die Dialog in der Kategorie Kaufmännische Angestellte die Bewertung „Gut“ (FFF) und belegt den vierten Platz, in der zielgruppenadäquaten Kategorie Handwerker wird sie mit „Sehr gut“ (FFF) bewertet und erreicht Platz 2 unter allen Anbietern.

DIALOG

Die Dialog ist der Maklerversicherer der Generali in Deutschland. Mit vielfach ausgezeichneten Produkten zur Absicherung biometrischer Risiken, betrieblicher Altersversorgung sowie Sachversicherungen hält die Dialog Versicherungslösungen für Privat- und Firmenkunden bereit. Mit Kompetenz auf Augenhöhe arbeiten die 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit rund 19.000 unabhängigen Vertriebspartnern eng zusammen.

GENERALI IN DEUTSCHLAND

Die Generali ist eine der führenden Erstversicherungsgruppen im deutschen Markt mit Beitragseinnahmen von 14,4 Mrd. € und rund 10 Mio. Kunden Ende 2020. Als Teil der internationalen Generali Group ist die Generali in Deutschland mit den Marken Generali, CosmosDirekt und Dialog in den Segmenten Leben, Kranken und Schaden/Unfall tätig. Ziel der Generali ist es, für ihre Kunden ein lebenslanger Partner zu sein, der dank eines hervorragenden Vertriebsnetzes im Ausschließlichkeits- und Direktvertrieb sowie im Maklerkanal innovative, individuelle Lösungen und Dienstleistungen anbietet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München, Tel: (089) 5121-0, Fax: (089) 5121-1000, www.generali.de , www.dialog-versicherung.de

In Deutschland arbeiten rund 183.000 Physiotherapeut:innen für die Gesundheit der Menschen.[1]

 

Und das aus gutem Grund, denn etwa jede:r fünfte Bundesbürger:in muss im Laufe eines Jahres die Physiotherapie in Anspruch nehmen.[1] Ob Orthopädie oder Neurologie, chronische Rückenschmerzen oder Sportverletzungen – die “heilende Hände” können selbst bei der Rehabilitation einer überstandenen COVID-19-Erkrankung helfen. Um die Arbeit der Physiotherapeut:innen in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken und ein Bewusstsein für ihren Beitrag zur globalen Gesundheit zu schaffen, wird seit 2009 am 8. September der internationale Tag der Physiotherapie gefeiert. Anlässlich dieses Aktionstages untersucht der digitale Versicherungsmanager CLARK die Leistungsunterschiede der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen in der physiotherapeutischen Behandlung und erklärt, worauf bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung hier zu achten ist.

Physiotherapie: So viel mehr als Krankengymnastik

Neben der klassischen Physiotherapie zur Behandlung und Rehabilitation bei Verletzungen, Unfällen oder Krankheiten, zeigt sich die Bedeutung des Berufsfeldes vor allem in der Prävention. So lassen sich durch physiotherapeutische Behandlungen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen frühzeitig verhindern. Mit ihren präventiven Angeboten leistet die Physiotherapie einen wichtigen Beitrag zur Kostenreduktion im Gesundheitswesen. Doch inwiefern unterscheiden sich in Sachen Physiotherapie die Leistungen zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen?

Große Unterschiede in der physiotherapeutischen Versorgung

Sowohl beim Präventionsangebot als auch bei der tatsächlichen Therapie und Rehabilitation weichen die Angeboten der gesetzlichen Krankenkasse stark von denen der privaten Kassen ab: Während die gesetzliche Versicherung im Rahmen der Physiotherapie feste Behandlungszeiten vorgibt (15 bis 20 Minuten pro Sitzung), richten sich die privaten Krankenkasse meist an die von den Therapeut:innen empfohlenen Behandlungszeiten. Auch bei den Therapieformen gibt es Unterschiede: Privatpatient:innen können aus verschiedenen Therapieleistungen wählen und diese kombinieren. Gesetzlich Versicherte sind hingegen an die Leistungen des Heilmittelkatalogs gebunden. Auch die Menge der Behandlungen ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine bestimmte Anzahl an Sitzungen festgelegt (wie beispielsweise sechs Sitzung nach einer Knieverletzung). Bei Privatversicherten fällt der Umfang der physiotherapeutischen Verordnung von vornherein meist größer aus.

“Privatversicherte sollte sich stets vorab erkundigen”

Doch erstattet die private Krankenversicherung wirklich alle Kosten? Die Leistung der Physiotherapie fällt in der Regel unter die Heilverfahren. Hier kann die Kostenübernahmen bei der PKV je nach Anbieter und Tarif zwischen 70 und 100 Prozent liegen. “Es ist daher ratsam bevor eine physiotherapeutische Behandlung begonnen wird, Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung zu halten, wie es um die Erstattung der Kosten steht und ob diese an mögliche Bedingungen geknüpft ist”, empfiehlt Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK. Bei der Tarifwahl sollten Privatversicherte außerdem auf folgende Punkte achten: Viele private Krankenkassen erheben bei Heilverfahren eine jährliche Höchstgrenze von um die 1.000 Euro. Zudem gibt es hier in den privaten Kassen auch Einschränkungen hinsichtlich der Sitzungsanzahl pro Jahr.

“Die Unterschiede in den Leistungen der privaten und gesetzlichen Versicherungen werden für Verbraucher:innen gerade bei der Physiotherapie deutlich – hier lohnt sich ein Vergleich besonders”, sagt Dr. Adelt. Einen kompakten Überblick über die Vor- und Nachteile der privaten Krankenversicherung geben Ratgeber-Artikel im Netz. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass der Wechsel in die private Krankenkasse seit Jahresbeginn einfacher geworden ist. “Jedoch sollte sich jede:r vor einem Wechsel persönlich beraten lassen. Schließlich ist die eigene Gesundheit unser höchstes Gut und sollte daher stets richtig abgesichert sein”, so Adelt abschließend.

Quelle: [1] Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V., https://ots.de/QRvDDi

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

Eine private Cyber-Police schützt u.a. vor den Folgen von Phishing, Daten- und Identitätsdiebstahl, Verlust bei Onlineshopping oder Cyber-Mobbing.

 

Wie leistungsfähig private Cyber-Tarife sind, legt Franke und Bornberg jetzt erstmals offen. Für das Erst-Rating Cyber Privat hat die Ratingagentur 19 Tarife von 17 Versicherern analysiert. Öffentliche Versicherer liegen weit vorn.

Wie sicher sind meine Daten? Viele Menschen machen sich Sorgen um ihre digitale Sicherheit. Und das aus gutem Grund. Vier von zehn privaten Internetnutzern sind schon einmal Opfer eines Cyberangriffs geworden. Das belegt eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aus dem Jahr 2020.

Hackerangriffe auf Online-Konten wie E-Mail, soziale Netzwerke oder Banking sind eine reale Gefahr. Antiviren-Software, regelmäßige Updates und sichere Passwörter bieten Schutz, ebenso wie eine gehörige Portion Skepsis. Kommt es trotzdem zu einem Schaden, springt die Cyber-Versicherung ein. Früher konnten sich Verbraucher ausschließlich mit zusätzlichen Cyber-Bausteinen für ihre privaten Versicherungen schützen, ob Haftpflicht, Rechtsschutz oder Hausrat. Diese Leistungsbündel sind noch immer im Angebot. Im Jahr 2014 kamen die ersten eigenständigen Cyber-Versicherungen für Privatleute auf den Markt. Der Trend verlief nicht besonders dynamisch: Seit 2014 stieg das Angebot auf gerade einmal 19 Tarife von 17 Gesellschaften.

Erstes Cyber-Rating Privat im deutschen Markt

Es gibt keine Standards für eigenständige Cyber-Versicherungen im Privatgeschäft. Bis heute fehlen, anders als bei gewerblichen Cyberpolicen, GDV-Musterbedingungen. Lediglich für Cyber-Assistance- Leistungen hält der GDV unverbindliche Formulierungsvorschläge bereit. Mit dem ersten Rating für private Cyber-Versicherungen rückten Standards jetzt in greifbare Nähe, sagt Michael Franke voraus. Der Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg spricht aus Erfahrung: „Mit unseren Bedingungsratings schaffen wir die Basis für Qualitätsstandards.“

Herkömmliche Cyber-Bausteine und Ergänzungen zur Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung bieten nur Ausschnittschutz. Zudem sind deren Leistungen vergleichsweise niedrig. Für das neue Cyber-Rating privat hat Franke und Bornberg ausschließlich eigenständige Cyberversicherungen untersucht. Obwohl der Markt mit nur 19 Tarifen noch klein ist, erwies sich das Cyber-Rating als Herausforderung, so Franke. „Selten haben wir eine so unübersichtliche Tariflandschaft analysiert wie beim privaten Cyberschutz. Zwar gibt es einige Cyber-Tarife mit identischem Bedingungswerk. Jedoch – Cyber-Versicherungen von anderen Anbietern unterscheiden sich in ihren Leistungen und Ausschlüssen deutlich“, so Franke. Daraus ein konsistentes Bewertungsschema abzuleiten, sei nicht einfach gewesen. „Unterschiedlichste Formulierungen und Regelungen, beispielsweise sehr unterschiedliche und differenzierte Ausschlüsse und Leistungsvoraussetzungen, mussten in einheitliche Bewertungsmaßstäbe überführt werden“, sagt Franke im Rückblick.

68 Prüfkriterien, ein Sieger

Für den Vergleich von privaten Cyber-Versicherungen hat Franke und Bornberg insgesamt 68 Prüfkriterien entwickelt. Am stärksten gewichten die Analysten die Aspekte „Konto-/ Daten-/ Identitätsmissbrauch“, „Daten- und Geräterettung nach Cyber-Attacken“ sowie „Verlust bei Interneteinkäufen“. Allein auf diese drei Kriterien entfallen 2.600 von maximal 6.550 erreichbaren Punkten. Die Leistungshöhen variieren je nach Kriterium. Für entscheidende Aspekte wie „Konto-/ Daten-/ Identitätsmissbrauch“ betragen sie bis zu 20.000 Euro. „Verluste bei Interneteinkäufen“ und „Verluste bei Internetverkäufen“ sind bis zu 15.000 Euro gedeckt. In anderen, weniger zentralen Kriterien sind die Leistungen deutlich niedriger.

Das Punktesystem erlaubt verlässliche Aussagen zur Qualität. Ein wesentliches Augenmerk wird darauf gelegt, dass keine Schwäche versteckt bleibt. Deshalb zieht das Cyber-Rating zusätzlich Mindeststandards für die höchsten Ratingklassen heran. Zu den Standards für ein FFF zählt beispielsweise, dass bei Pharming, Phishing und Skimming für Zahlungskarten und Banking Versicherungsschutz besteht.

Das Erstrating zeigt: Die Qualität ist noch ausbaufähig. Viele Tarife landen im Mittelfeld, einige sogar noch dahinter. Etwa ein Fünftel (vier von 19) finden sich in der schlechtesten Kategorie F- wieder. Doch Michael Franke bleibt optimistisch: „Unsere Ratings schaffen Qualitätsstandards. Auf diese Weise entsteht Wettbewerb, nicht nur beim Preis, sondern vor allem bei den Leistungen. Wir sind uns sicher: Das Niveau wird sich deutlich verbessern.“

Öffentliche Versicherer stark beim Cyber-Schutz

Das aktuelle Cyber-Rating führen die öffentlichen Versicherer an. Sie bieten ein breites Leistungsspektrum und erfüllen viele entscheidende Kriterien, während andere Versicherer nur wenige Leistungsbereiche abdecken. Auf dem Siegerpodest mit Top-Note FFF steht die vergleichsweise kleine ÖSA Öffentliche Versicherungen Sachsen-Anhalt. Mit 78 % der möglichen Punkte erzielt sie das beste Ergebnis. Die Phalanx der Öffentlichen durchbricht nur die INTER Allgemeine Versicherung AG. Sie belegt mit guten 71 % Platz drei.

Michael Franke sieht gute Gründe für das Engagement der öffentlichen Versicherer: „Bei Verbrauchern wächst das Bewusstsein für die Risiken im Internet. Im Umfeld von Banken und Sparkassen bieten Cyber-Versicherungen einen niedrigschwelligen Einstieg in das Geschäft mit Privatkunden. Attraktive Angebote für Verbraucher vorzuhalten, ist also konsequent.“

Diese Versicherer bieten private Cyber-Tarife (Stand September 2021):

– BavariaDirekt (eine Marke der OVAG)

– BD24 Berlin Direkt Versicherung AG

– BGV-Versicherung AG

– Cosmos Versicherung AG

– ERGO Direkt Versicherung AG

– Europ Assistance SA (Niederlassung für Deutschland)

– INTER Allgemeine Versicherung AG

– NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG

– Öffentliche Versicherung Braunschweig

– Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt (ÖSA)

– Provinzial Rheinland Versicherung AG

– Rhion Versicherung AG

– ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG

– R+V Allgemeine Versicherung AG

– Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG

– SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG

– VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse Hannover

Viele namhafte Gesellschaften fehlen noch als Anbieter. „Wer Cyber nur als Annex zu Standardprodukten anbietet, hat keinen Zeitdruck, eigenständige Cyber-Tarife auf den Markt zu bringen“, vermutet Franke. Zudem erschwere eine Koppelung mit anderen Tarifen die Vergleichbarkeit – vielleicht ein nicht unerwünschter Begleiteffekt.

Wie sieht privater Cyberschutz in Zukunft aus?

Corona erweist sich als Digitalisierungsturbo. Damit wächst die Angriffsfläche für Cyber-Attacken und Cyber-Mobbing zusätzlich. Dass der Bedarf für Cyberschutz auch bei Verbrauchern steigt, ist unstrittig. Wie viele private Cyberversicherungen bereits bestehen, ist allerdings unbekannt. Der GDV weist keine Zahlen aus, was eher geringe Stückzahlen vermuten lässt. Ob in Zukunft eigenständige Cyber-Versicherungen oder konventionelle Cyber-Ergänzungen den Markt dominieren, sei noch nicht entschieden, erläutert Michael Franke. Es sei durchaus möglich, dass sich etablierte Versicherer zunächst zurückhielten. In einem Punkt ist er sich sicher: Je klarer das Profil und je verlässlicher die Leistungsstandards, umso eher können sich eigenständige Cyber-Tarife durchsetzen. Am Preis sollte das bei einer durchschnittlichen Jahresprämie von 71,47 Euro jedenfalls nicht scheitern (Preisspanne von 6,90 bis 184,45 Euro). „Wer allein für ein Netflix-Abo 8 Euro oder mehr im Monat ausgibt, darf beim Cyber-Schutz nicht sparen“, gibt Franke zu bedenken.

Die Bewertungsgrundlagen für das Cyber-Rating Privat 2021 sowie alle Einzelergebnisse stellt Franke und Bornberg unter diesem Link kostenlos bereit. Die Übersichten liefern stets eine Momentaufnahme. Sie werden laufend aktualisiert und um neue Produkte ergänzt.

Die wichtigsten Fakten zum ersten Cyber-Rating Privat

Für das erste Cyber-Rating Privat hat Franke und Bornberg 19 selbstständige Cyber-Tarife von 17 Gesellschaften untersucht. Zugrunde liegt ein Katalog aus 68 Prüfkriterien. Die Analysten bewerten die Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls verbindliche Verbraucherinformationen, Antragsformulare, den Versicherungsschein und Geschäftsberichte. Geschäftsplanmäßige oder sonstige Erklärungen/Auslegungen der Versicherer, Selbstauskünfte und werbliche Veröffentlichungen bleiben außer Acht.

Jedes Produkt erhält eine Gesamtpunktzahl und wird in die jeweilige Ratingklasse eingeordnet. Die sieben Klassen von FFF+ „hervorragend“ bis F- „ungenügend“ sind so bemessen, dass geringfügige, für die Praxis unerhebliche Punktunterschiede nicht zur Einstufung in eine andere Klasse führen. Zusätzliche Schulnoten sorgen innerhalb der Ratingklassen für weitere Differenzierung. Mindeststandards für die oberen Bewertungsklassen garantieren, dass Produkte der Ratingklassen FFF+, FFF, FF+ und FF in allen Bewertungskategorien durchgängig überdurchschnittliche Qualität aufweisen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Franke und Bornberg GmbH, Prinzenstraße 16, 30159 Hannover, Telefon +49 (0) 511 357717 00, Telefax +49 (0) 511 357717 13, www.franke-bornberg.de

Bis 30. November können Autofahrende ihre Kfz-Versicherung zum neuen Jahr wechseln. Bei der Wahl des Anbieters zählt besonders der persönliche Service im Schadenfall. Das zeigt eine aktuelle YouGov-Umfrage im Auftrag der DEVK Versicherungen.

 

Ob klein oder groß, schnell oder langsam – die Deutschen lieben ihre Autos. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist für alle Pflicht. Zusätzlicher Schutz über die Teil- oder Vollkasko ist vor allem bei neueren Wagen sinnvoll. Die Teilkasko hilft z.B. bei Glasbruch- oder Hagelschäden, die Vollkasko zahlt bei selbstverschuldeten Unfällen für den Schaden am eigenen Pkw.

Doch welcher Service der Kfz-Versicherung ist grundsätzlich am wichtigsten? Gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut YouGov hat die DEVK insgesamt 2.077 Personen repräsentativ danach gefragt – 1.690 von ihnen haben mindestens ein Kfz im Haushalt. Sie konnten jeweils bis zu drei Serviceleistungen nennen, die ihnen am wichtigsten sind.

Schnell und persönlich

Dreiviertel der Befragten erwarten von einer Kfz-Versicherung, dass sie Schäden schnell reguliert. Auf Platz zwei der Wunschliste steht gute telefonische Erreichbarkeit mit 51 Prozent Zustimmung. Dass die persönliche Ansprache nach wie vor wichtig ist, finden 28 Prozent der Befragten. Sie wünschen sich direkten Kontakt mit einem Versicherungsexperten oder einer -expertin. Ebenso viele legen Wert darauf, dass im Kfz-Schutz auch Pannenhilfe enthalten ist.

Erfahrung verändert Prioritäten

Besonders den Befragten zwischen 45 und 54 Jahren ist die schnelle Schadenregulierung wichtig (80 Prozent) – bei den über 55-Jährigen sind es sogar 86 Prozent. Im Vergleich dazu geben nur 41 Prozent der 18- bis 24-Jährigen und 65 Prozent der 25- bis 34-Jährigen an, dass die Versicherung Schäden schnell regulieren sollte. Die jüngere Generation bis 24 Jahre legt dagegen vergleichsweise viel Wert auf Pannenhilfe (29 Prozent). Nur 23 Prozent der über 55-Jährigen erwarten diesen Service.

Alltägliche Schäden im Griff

Gut einem Viertel der 1.690 Befragten mit Kfz im Haushalt ist es wichtig, dass die Kaskoversicherung für die Reparatur von Parkschäden aufkommt – ohne Hochstufung der Schadenfreiheitsklasse. Hier hilft der DEVK-Parkschadenschutz®: Teilkaskoversicherte mit Komfort- oder Premium-Schutz können einmal im Jahr einen Schaden am eigenen Auto in einer DEVK-Partnerwerkstatt im Smart-Repair-Verfahren ausbessern lassen. Voraussetzung ist, dass sich der Kratzer oder die Delle an einem Karosserie-Bauteil befindet und maximal handflächengroß ist. Die Reparatur kostet den Versicherten nur 50 Euro, an der Schadenfreiheitsklasse ändert sich nichts.

Reparatur für die Natur

Noch häufiger als Parkschäden kommt es im Alltag zu Steinschlägen auf der Windschutzscheibe. 22 Prozent der Befragten achten deshalb bei der Kfz-Versicherung darauf, dass die Reparatur der Scheibe kostenlos ist. Die DEVK bietet Kaskoversicherten die Steinschlagreparatur in Partnerbetrieben gratis an. In Kooperation mit Carglass® unterstützt sie gleichzeitig den gemeinnützigen Verein PRIMAKLIMA, der für jede reparierte Frontscheibe einen Baum in Nicaragua pflanzt. Inzwischen umfasst der so entstandene Wald mehr als 50.000 Bäume.

Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.077 Personen zwischen dem 13.08. und dem 16.08.2021 teilgenommen haben. Darunter n=1.690 Befragte mit Kfz im Haushalt. Die Gesamtergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DEVK Versicherungen, Riehler Straße 190, 50735 Köln, Tel. 0221 757-1802, www.devk.de

Markus Niederreiner wird zum 1. September die Position als Hauptbevollmächtigter von Hiscox Deutschland übernehmen.

 

Er folgt damit auf Robert Dietrich, der seit dem Frühjahr zusätzlich die Position des CEO von Hiscox Europa bekleidet und noch bis zum 31. August in einer Doppelrolle agiert. Der Spezialversicherer Hiscox bietet unter anderem Versicherungslösungen für berufliche Haftpflichtrisiken und hochwertigen Privatbesitz wie Kunst und Ferienimmobilien. Seit mehr als 25 Jahren ist Hiscox in Deutschland tätig, mit Büros in München, Frankfurt am Main, Hamburg und Köln, Stuttgart und Berlin.

Niederreiner verantwortete zuletzt als Mitglied der Geschäftsleitung bei der BNP Paribas Cardif Deutschland sowie als Managing Director der BNP Paribas Niederlassung Österreich und Deutschland die Marktaktivitäten internationaler Einheiten der BNP Paribas Gruppe. Zuvor besetzte der Diplom-Betriebswirt und MBA verschiedene leitende Funktionen im Maklervertrieb und Marktmanagement der Allianz und realisierte für internationale Beratungen Skalierungs- und Transformationsprojekte im Fintech- und Finanzmarktumfeld.

Markus Niederreiner: “Ich treffe bei Hiscox auf ein hoch motiviertes Team, das über die vergangenen Jahre bereits Herausragendes geleistet hat. Ich freue mich extrem darauf, zusammen mit Robert Dietrich und den neuen Kolleginnen und Kollegen die nächste Wachstumsphase bei Hiscox Deutschland einzuleiten und dafür meine Erfahrung in der Weiterentwicklung von Finanzinstituten einzubringen. Unser Fokus wird darauf liegen, aus den neuen technologischen Möglichkeiten und unserer Expertise zukunftsweisende Produkte, Services und Geschäftsmodelle für den deutschen Versicherungsmarkt zu entwickeln. Unser gemeinsames Ziel ist es, so das Vertrauen unserer Partner und Kunden immer wieder aufs Neue zu bestätigen.”

Robert Dietrich: “Mit Markus Niederreiner übernimmt ein Manager mit großer Erfahrung in der Umsetzung von Wachstumsstrategien und umfassender Expertise für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen die Verantwortung für das Deutschlandgeschäft. Er hat bei seinen vergangenen Stationen bewiesen, dass er unterschiedliche Talente unter einer gemeinsamen Wachstumsvision vereinen kann. Ich bin überzeugt, dass Hiscox und Markus Niederreiner auch kulturell sehr gut zusammenpassen, und freue mich daher schon sehr auf unsere enge Zusammenarbeit. Gemeinsam mit dem ganzen Team werden wir Hiscox in Deutschland und Europa auf die nächste Evolutionsstufe heben.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HISCOX, Deutschland, Arnulfstraße 31, D-­80363 München, Tel: 089/5458010, Fax: 089/54580111, www.hiscox.de

Das gewerbliche Versicherungsgeschäft wird immer einfacher, schneller und vor allem digitaler.

 

Thinksurance, die Plattform auf der sich Vertriebspartner und Versicherungsunternehmen vernetzen, bietet im B2B-Bereich optimierte Vertriebsprozesse für Makler und Unternehmen an, die den Vertrieb erheblich beschleunigen und erleichtern. Ab sofort ist die Basler hier mit ihrer Tarifierung im Bereich der Maschinenversicherung vertreten.

Die neue digitale Anbindung gilt sowohl für fahrbare als auch für stationäre Maschinen. Für beides ist jetzt die direkte Tarifierung über Thinksurance möglich. Das bedeutet, dass Vermittler ab sofort exakte Berechnungen auf Basis der Basler Rechenkerne durchführen, die Preis-Ergebnisse sowie Produktinhalte vergleichen und die Anträge direkt der Basler zusenden können.

Antragstransfer folgt in Kürze

Ab Herbst 2021 geht dies sogar direkt per Antragstransfer über die Thinksurance-Plattform. Dann werden die Anträge in den Systemen der Basler Versicherungen medienbruchfrei und automatisiert verarbeitet (Dunkelverarbeitung). Makler und Versicherungsnehmer profitieren so von hohen Dunkelverarbeitungsquoten und erhalten den Versicherungsschein schneller. Weitere Produkte der Technischen Versicherungen werden sukzessive folgen.

Maschinenversicherung mit zahlreichen Produktvorteilen

Sowohl die stationäre als auch die fahrbare Maschinenversicherung der Basler beinhalten eine Leistungs-Update-Garantie. Zukünftige Leistungsverbesserungen gelten damit automatisch für Verträge, die nach dem aktuellen Tarif abgeschlossen wurden – eine zusätzliche Sicherheit für Kunden und Vermittler.

Neuwertentschädigung, sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 10.000 EUR sowie bei grober Fahrlässigkeit Verzicht auf Kürzung der Entschädigung sind ebenfalls in beiden Maschinenversicherungen eingeschlossen.

Unterversicherungsverzicht und Kaufpreisregel als spezielle Deckung

Die stationäre Maschinenversicherung beinhaltet als besonderes Highlight zusätzlich noch einen Unterversicherungsverzicht. Bei der Versicherung für fahrbare Maschinen ist der besondere Produktvorteil die Bildung der Versicherungssumme. Diese entspricht dem Kaufpreis der versicherten Sache im Neuzustand – und nicht wie früher üblich dem Listenpreis der Maschinen. Ein enormer Vorteil für den Kunden, denn der Kaufpreis liegt durch Rabatte u. ä. in der Regel unter dem Listenpreis. Somit führt der niedrigere Kaufpreis zu einer niedrigeren Versicherungssumme und letztendlich zu einem günstigeren Versicherungsbeitrag.

Aktuelles Webinar-Programm

Die Basler Versicherungen bieten hauseigene Webinare an. Hier können sich interessierte Vertriebspartner über die Basler Maschinenversicherung sowie viele andere Themen informieren. Eine Programmübersicht und Anmeldungen sind möglich unter https://basler-maklerportal.basler.de/webinare

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Basler Versicherungen, Basler Str. 4, D-61345 Bad Homburg, Tel: +49 6172 1252 ­ 20, Fax: +49 6172 1254 ­ 56, www.basler.de

Zum sechsten Mal in Folge zweistelliger Anstieg des Ergebnisses

 

Steigerung des Gewinns um 34,6 Prozent zum Vorjahr

Erhöhung der verwalteten Kundengelder um 40 Prozent auf über 528 Millionen EUR

Einmalzahlungen nahmen im Vergleich zu 2020 um 22 Prozent auf 25,7 Millionen EUR zu

Die Liechtenstein Life Assurance AG schließt das erste Halbjahr 2021 mit einem Wachstum in allen relevanten Kennzahlen wie Gewinn, Assets under Management, Einmalzahlungen und Beitragssummen ab. Wie dem aktuellen Halbjahresbericht zu entnehmen ist, stieg die Beitragssumme der abgeschlossenen Policen in den ersten beiden Quartalen auf 679 Mio. Euro (+50 Prozent im Vergl. zum 1. Halbjahr 2020). Die Summe der Einmalbeiträge von Januar bis Juni betrug 25,7 Mio. Euro und stieg damit um 22 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2020.

Parallel dazu nahm auch der Wert der investierten Fonds (Assets under Management) zum 30. Juni 2021 auf 528 Mio. Euro zu und damit um 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitpunkt. Der Gewinn in Höhe von 3,3 Mio. Euro* konnte gegenüber 2,5 Mio. Euro im 1. Halbjahr 2020 um mehr als ein Drittel gesteigert werden.

Laut Gordon Diehr, Geschäftsführer von Liechtenstein Life, hat der Erfolg im vergangenen Halbjahr verschiedene Gründe: “Zum einen konnten wir das Vermittlernetzwerk in unseren Märkten stark erweitern, zum anderen haben viele bestehende Partner ihre Umsätze mit uns ausgebaut. Vor allem unsere Produkte sehen wir dabei als klaren Wettbewerbsvorteil, da sie konsequent transparent und renditestark sind und große Flexibilität bieten. Dadurch können wir viele Kundengruppen bedienen”.

Zudem entlaste das digitale Ökosystem Partner und Vermittler bei Ihren Back Office-Tätigkeiten, sodass sie mehr Zeit für die persönliche Beratung ihrer Kunden haben.

Darüber hinaus führte die Liechtensteiner Versicherung im ersten Halbjahr 2021 erfolgreich neue Finanzprodukte ein. So launchte Liechtenstein Life im ersten Quartal die Netto-Police yourlife netto plus und schafft damit Transparenz bei der Vermittlervergütung, sowie eine Möglichkeit für Kundinnen und Kunden, in eine Vielzahl ESG-konformer Fonds zu investieren. “Wir sehen uns in der konsequenten Umsetzung unserer Digitalisierungsstrategie bestätigt und peilen auch für das Gesamtjahr 2021 ein erneutes Rekordergebnis an”, kommentiert Gordon Diehr.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Liechtenstein Life Assurance AG, Industriering 37, FL-­9491 Ruggell, Liechtenstein, Tel.: +423 265 34 40, www.liechtenstein­life.com

Die Gothaer geht einen weiteren großen Schritt in Richtung Digitalisierung.

 

Mit der Einführung des neuen Arbeitgeber-Portals von ePension wird es Firmenkunden und Vermittlern jetzt richtig leicht gemacht, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und die betriebliche Krankenversicherung (bKV) zu verwalten. Beides geschieht in einem gemeinsamen Portal, die Gothaer ist mit diesem Angebot als erste Gesellschaft am Markt.

Das Gothaer Firmenportal von ePension setzt neue Maßstäbe. Schnell und intuitiv können verschiedenste Prozesse in diesem Portal verwaltet werden. Das ermöglicht Vermittlern und Firmen eine im Vergleich zur bisherigen Praxis zeitsparende und schlanke Verwaltung von bKV und bAV.

Zeitersparnis durch digitale Prozesse und intuitive Bedienung

Alle wichtigen Geschäftsvorfälle wie Vertragsüberblick, Änderungsmitteilungen oder Vertragsänderungen können unkompliziert und ohne große Rücksprachen oder Papierformulare direkt online im Portal umgesetzt werden. So kann die Bearbeitungszeit der einzelnen Vorgänge minimiert werden. Sehr praktisch besonders für größere Unternehmen ist die Möglichkeit, Zugriffe innerhalb der Firma zu delegieren. Ein weiterer Vorteil für den Unternehmer: ePension steht rund um die Uhr zur Verfügung. Auch muss man sich nicht lange in das Programm einarbeiten, die Bedienung ist sehr intuitiv gestaltet. Schließlich werden alle relevanten Dokumente und Vorgänge in einem digitalen Archiv abgelegt und sind so jederzeit schnell abrufbar.

Keine Kosten für Unternehmen und Vermittler

Kosten entstehen weder für Vermittler noch für Firmenkunden, das Portal wird von der Gothaer gratis zur Verfügung gestellt. Je nach den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens kann der Vermittler die Rechte des Arbeitgebers festlegen. Bereits bestehende Verträge können in das Portal integriert werden, so dass eine einheitliche Verwaltung ermöglicht wird. ePension ist durch den TÜV Süd zertifiziert und bietet in Sachen Datenschutz höchste Sicherheit.

„Als First Mover bieten wir mit ePension eine revolutionär vereinfachte Verwaltung von bKV und bAV an“, freut sich Gothaer Vertriebsvorstand Oliver Brüß über die Einführung des Portals. „Wir setzen hier einen neuen Maßstab sowohl für unsere Vermittler als auch für unsere Firmenkunden.“

Dr. Edgar Eschbach, Geschäftsführender Gesellschafter der ePension ergänzt: „Die bKV haben wir brandneu in unsere Portalanwendungen implementiert. Wir freuen uns, mit der Gothaer als erstem Versicherer die übergreifende Portallösung für ein gemeinsames bAV- und bKV-Management auf den Markt bringen zu können. Dadurch erhalten unsere gemeinsamen Kunden ein überzeugendes Gesamtpaket.“

Über ePension:

Als ein führender Anbieter von Technologien für die Digitalisierung der betrieblichen Vorsorge entwickelt ePension Portallösungen, die alle Beteiligten – Arbeitgeber und deren Beschäftigte, Vermittler, interne und externe Payroll-Dienstleister und Produktgeber – in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich im Alltag der bAV und bKV unterstützt. ePension ist ein Unternehmen der SDAX-notierten Hypoport SE. Die Hypoport-Gruppe umfasst ein Netzwerk von Technologieunternehmen für die Kredit-, Immobilien- und Versicherungswirtschaft. Im Versicherungsbereich betreibt die Hypoport-Tochter Smart InsurTech AG eine webbasierte Versicherungsplattform. www.epension.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Gothaer Konzern, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, Tel: 0221/ 308-34543, Fax: 0221 308-34530, www.gothaer.de

Wo verursachen Autofahrer viele und teure Schäden, wo kracht es nur selten? Um das herauszufinden, berechnet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jedes Jahr die Schadenbilanzen der rund 400 Zulassungsbezirke in Deutschland und teilt die Bezirke in Regionalklassen ein.

 

Die Regionalklassen spiegeln die Schadenbilanzen der über 400 deutschen Zulassungsbezirke wider. Es gibt sie für die Kfz-Haftpflicht- sowie für die Voll- und Teilkasko-Versicherung.

„Für 56 Bezirke und rund 5 Millionen Autofahrer ergeben sich im kommenden Jahr höhere Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. 52 Bezirke und rund 4,2 Millionen Autofahrer profitieren von besseren Regionalklassen“, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV. Für die weiteren 305 Bezirke und rund 32,8 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherte bleibt es bei den Regionalklassen des Vorjahres. Grundsätzlich gilt: Je besser die Einstufung in der Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Allerdings lässt sich über eine Veränderung bei der Regionalklasse keine Aussage über die Entwicklung des gesamten Kfz-Versicherungsbeitrages treffen.

Günstiger Norden, unfallträchtige Großstädte

Besonders gute Schadenbilanzen erreichten Autofahrer in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. „Die bundesweit beste Schadenbilanz in der Kfz-Haftpflichtversicherung errechneten die Statistiker des GDV für die Prignitz in Brandenburg – hier waren die Schäden 30 Prozent niedriger als im bundesweiten Durchschnitt“, sagt Asmussen. Hohe Regionalklassen gelten insbesondere in Großstädten sowie in Teilen Bayerns. „Die schlechteste Schadenbilanz hatte wie schon in den Vorjahren Berlin. Dort waren die Schäden mehr als ein Drittel höher als im Bundesdurchschnitt“, sagt Asmussen.

In der Kaskoversicherung überwiegen die Verbesserungen

Auch in den Kasko-Versicherungen ändern sich durch die aktuelle GDV-Regionalstatistik für viele Autofahrer die Regionalklassen: Für fast 3,5 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte gelten künftig bessere, für gut 2 Millionen höhere Einstufungen. Für fast 85 Prozent bzw. rund 31,2 Millionen bleibt alles beim Alten.

Die Regionalstatistik des Versicherungsverbands GDV

Die Regionalklassen spiegeln die Schadenbilanz der 413 deutschen Zulassungsbezirke wider und werden einmal im Jahr vom GDV berechnet. Entscheidend ist dabei nicht, wo ein Schaden entstanden ist, sondern in welchem Zulassungsbezirk der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.

Regionalklassen gibt es für die Kfz-Haftpflicht- sowie für die Voll- und Teilkasko-Versicherung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die Versicherungsleistungen für geschädigte Dritte nach Verkehrsunfällen maßgeblich. In der Kaskoversicherung fließen die Versicherungsleistungen nach selbstverschuldeten Unfällen und für alle anderen Kasko-Schadenfälle in die Berechnung ein, unter anderem für Autodiebstähle, Glasschäden, Fahrzeugbrände, Wildunfälle oder Schäden durch Naturereignisse. Die so berechneten Schadenbilanzen der Zulassungsbezirke werden versicherungsmathematisch in einen Indexwert umgerechnet, der die jeweilige Regionalklasse bestimmt. Für die Haftpflicht gibt es 12, für die Vollkasko 9 und für die Teilkasko 16 Klassen.

Die Regionalstatistik des GDV ist für die Versicherungsunternehmen unverbindlich und kann ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar 2021.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43G, D­-10117 Berlin, Tel: 030­ 2020 5000, www.gdv.de

Versicherungsbeiträge erreichen im November Tiefstpreise

 

300 CHECK24-Expert*innen beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherungen sind günstiger als vor der Coronapandemie. Verbraucher*innen zahlen aktuell im Schnitt sechs Prozent weniger als im August 2019. Bereits im Juli 2021 lag der durchschnittliche Beitrag für eine Kfz-Versicherung knapp sieben Prozent unter dem entsprechenden Wert von 2019. Die Beiträge sind damit sogar etwas günstiger als 2020.

Ein möglicher Grund für das niedrigere Preisniveau sind Nachwirkungen aus den Maßnahmen gegen die Coronakrise. Aufgrund der Ausgangs- und Reisebeschränkungen ging das allgemeine Verkehrsaufkommen und damit die Unfallhäufigkeit zurück. Die Gewinne der Versicherer durch weniger regulierte Schäden könnten sich positiv auf die Versicherungsbeiträge ausgewirkt haben.

“Die Versicherer mussten im vergangenen Jahr durch eine geringere Fahrleistung in der Coronapandemie weniger Unfälle regulieren und geben diese Ersparnis nun an ihre Kund*innen weiter”, sagt Dr. Rainer Klipp, Geschäftsführer Kfz-Versicherungen bei CHECK24. “Ob der Trend auch für das Jahresendgeschäft anhält ist ungewiss, da zuletzt z. B. durch Flut oder Hagel die Elementarschäden und damit auch die Kosten für Versicherer zugenommen haben.”

Unabhängig vom Vergleich mit 2019 erreichen die Beiträge für Kfz-Versicherungen in der Regel jedes Jahr im Sommer ihren Höchststand. Bis Ende November fallen die Preise wieder.

Versicherer versuchen neben den Leistungen auch durch attraktive Preise wechselwillige Kund*innen zum Stichtag am 30.11. zu gewinnen. Spätestens danach ziehen die Preise wieder an.

300 CHECK24-Expert*innen beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Bei allen Fragen rund um die Kfz-Versicherung beraten die CHECK24-Versicherungsexpert*innen persönlich per Telefon, Chat oder E-Mail. Zudem werden CHECK24-Kund*innen in vielen Serviceanliegen rund um die Uhr durch unseren Chatbot unterstützt. In ihrem persönlichen Versicherungscenter verwalten Kund*innen ihre Versicherungsverträge – unabhängig davon, bei wem sie diese abgeschlossen haben. Sie profitieren dadurch von automatischen Preis- und Leistungschecks und können so ihren Versicherungsschutz einfach optimieren und gleichzeitig sparen.

Vergleichsportale fördern den Anbieterwettbewerb – Gesamtersparnis von 318 Mio. Euro im Jahr

Vergleichsportale fördern den Wettbewerb zwischen Anbietern von Kfz-Versicherungen. So sparten Verbraucher*innen durch den Wechsel innerhalb eines Jahres insgesamt 318 Mio. Euro. Das ergab eine repräsentative Studie der WIK-Consult, einer Tochter des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK).1)

1)Quelle: WIK Consult (https://www.wik.org/fileadmin/Studien/2018/2017_CHECK24.pdf)

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

Verbraucher achten bei der Auswahl ihrer Kfz-Versicherung nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auch auf die Leistungen.

 

Die Ratingagentur Franke und Bornberg hat die Tarifqualität der Angebote am Markt untersucht. Dabei kamen 65 Kriterien zur Haftplicht- und Kaskoversicherung auf den Prüfstand, darunter Leistungshöchstbeträge, Transparenz der Bedingungen, Leistungsumfang, Ausschlüsse und Leistungsvoraussetzungen. Einen mit „Sehr gut“ (FFF/Note 0,6) bewerteten Tarif bietet die uniVersa mit FLEXXdrive. Er wurde erst im April mit verbesserten Leistungen neu auf den Markt gebracht und ist über verschiedene Leistungsbausteine individuell konfigurierbar. Die volle Punktzahl im Rating erhielt er beispielsweise bei den versicherten Gefahren wie Zusammenstoß mit Tieren, Kurzschluss- und Tierbissschäden sowie bei den erweiterten Elementargefahren wie etwa Lawinen, Dachlawinen, Erdrutsch und Muren. Ebenso bei der GAP-Deckung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge. Als Besonderheit gelten für Elektro-Pkw zehn Prozent günstigere Prämien. Wer mehrere Verträge bei der uniVersa hat, erhält einen Kundenbonus zwischen fünf und zehn Prozent. Über den eigenen Außendienst wird zudem ein Frühbucherbonus für Neuverträge mit Beginn 1. Januar 2022 gewährt, wenn der Antrag bis Ende November gestellt wurde.

 

Verantwortlich für den Inhalt

uniVersa Lebensversicherung a.G., Sulzbacher Str. 1-7, 90489 Nürnberg, Telefon 0911/5307-1698, www.universa.de