In Deutschland arbeiten rund 183.000 Physiotherapeut:innen für die Gesundheit der Menschen.[1]

 

Und das aus gutem Grund, denn etwa jede:r fünfte Bundesbürger:in muss im Laufe eines Jahres die Physiotherapie in Anspruch nehmen.[1] Ob Orthopädie oder Neurologie, chronische Rückenschmerzen oder Sportverletzungen – die “heilende Hände” können selbst bei der Rehabilitation einer überstandenen COVID-19-Erkrankung helfen. Um die Arbeit der Physiotherapeut:innen in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken und ein Bewusstsein für ihren Beitrag zur globalen Gesundheit zu schaffen, wird seit 2009 am 8. September der internationale Tag der Physiotherapie gefeiert. Anlässlich dieses Aktionstages untersucht der digitale Versicherungsmanager CLARK die Leistungsunterschiede der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen in der physiotherapeutischen Behandlung und erklärt, worauf bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung hier zu achten ist.

Physiotherapie: So viel mehr als Krankengymnastik

Neben der klassischen Physiotherapie zur Behandlung und Rehabilitation bei Verletzungen, Unfällen oder Krankheiten, zeigt sich die Bedeutung des Berufsfeldes vor allem in der Prävention. So lassen sich durch physiotherapeutische Behandlungen Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen frühzeitig verhindern. Mit ihren präventiven Angeboten leistet die Physiotherapie einen wichtigen Beitrag zur Kostenreduktion im Gesundheitswesen. Doch inwiefern unterscheiden sich in Sachen Physiotherapie die Leistungen zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen?

Große Unterschiede in der physiotherapeutischen Versorgung

Sowohl beim Präventionsangebot als auch bei der tatsächlichen Therapie und Rehabilitation weichen die Angeboten der gesetzlichen Krankenkasse stark von denen der privaten Kassen ab: Während die gesetzliche Versicherung im Rahmen der Physiotherapie feste Behandlungszeiten vorgibt (15 bis 20 Minuten pro Sitzung), richten sich die privaten Krankenkasse meist an die von den Therapeut:innen empfohlenen Behandlungszeiten. Auch bei den Therapieformen gibt es Unterschiede: Privatpatient:innen können aus verschiedenen Therapieleistungen wählen und diese kombinieren. Gesetzlich Versicherte sind hingegen an die Leistungen des Heilmittelkatalogs gebunden. Auch die Menge der Behandlungen ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine bestimmte Anzahl an Sitzungen festgelegt (wie beispielsweise sechs Sitzung nach einer Knieverletzung). Bei Privatversicherten fällt der Umfang der physiotherapeutischen Verordnung von vornherein meist größer aus.

“Privatversicherte sollte sich stets vorab erkundigen”

Doch erstattet die private Krankenversicherung wirklich alle Kosten? Die Leistung der Physiotherapie fällt in der Regel unter die Heilverfahren. Hier kann die Kostenübernahmen bei der PKV je nach Anbieter und Tarif zwischen 70 und 100 Prozent liegen. “Es ist daher ratsam bevor eine physiotherapeutische Behandlung begonnen wird, Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung zu halten, wie es um die Erstattung der Kosten steht und ob diese an mögliche Bedingungen geknüpft ist”, empfiehlt Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK. Bei der Tarifwahl sollten Privatversicherte außerdem auf folgende Punkte achten: Viele private Krankenkassen erheben bei Heilverfahren eine jährliche Höchstgrenze von um die 1.000 Euro. Zudem gibt es hier in den privaten Kassen auch Einschränkungen hinsichtlich der Sitzungsanzahl pro Jahr.

“Die Unterschiede in den Leistungen der privaten und gesetzlichen Versicherungen werden für Verbraucher:innen gerade bei der Physiotherapie deutlich – hier lohnt sich ein Vergleich besonders”, sagt Dr. Adelt. Einen kompakten Überblick über die Vor- und Nachteile der privaten Krankenversicherung geben Ratgeber-Artikel im Netz. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass der Wechsel in die private Krankenkasse seit Jahresbeginn einfacher geworden ist. “Jedoch sollte sich jede:r vor einem Wechsel persönlich beraten lassen. Schließlich ist die eigene Gesundheit unser höchstes Gut und sollte daher stets richtig abgesichert sein”, so Adelt abschließend.

Quelle: [1] Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V., https://ots.de/QRvDDi

 

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AGENDA 2021

 

Montag, den 6. September 2021

Ab 10:00 Uhr Empfang der Teilnehmer im Seeforum Rottach-Egern

10:20 Uhr

Begrüßung / Vorstellung
Moderation: Friedrich Andreas Wanschka, Fachjournalist und Publizist

11:00 Uhr

DIN die Zweite: Was kommt jetzt?

Referent: Hans Peter Wolter, Certified Financial Planner, Hans Peter Wolter Finanzberatung, Mitglied im DIN Beirat

11:30 Uhr

Fördermittel für Unternehmen – Ein Blick durch die Fördermittelbrille

Referent: Torsten Eichel, Geschäftsführer, U.T.E. Unternehmensberatung

12:00 Uhr

Der Nachhaltigkeits-Berater: Regularien und Fakten

Referent: Dipl.-Volksw. Rainer Juretzek, Sachverständiger für Kapitalanlagen u. private Finanzplanung, u.a. Vorstandsvorsitzender der Deutsche Gesellschaft für Finanzplanung e. V. und European Federation of Financial Professionals (EFFP)

12:30 Uhr

Die grüne Herkulesaufgabe für die Finanzindustrie

Referent: Dirk Fischer, Geschäftsführer, Patriarch Multi-Manager GmbH

13:00 Uhr Mittagspause

14:00 Uhr Erfolgreich in den Healthcare-Immobilienmarkt investieren

Referent: Rauno Gierig , Geschäftsführer, CSO,  Verifort Capital Group GmbH

14:30 Uhr

Vertrieb 3.0: Digital. Persönlich. Nachhaltig.

Referent: Hans-Gerd Coenen, Senior Insurance Advisor

15:00 Uhr

Ein Österreicher bringt eine „einzigartige und erschwingliche“ digitale Beratungs- und Dokumentationslösung für AIFs und Vermögensanlagen nach Deutschland

Referent: Helmut Schulz-Jodexnis, Prokurist, Leiter Produktbereich Sachwerte & Immobilien, Jung, DMS & Cie. AG

15:30 Uhr

Asset Protection Konzeption: Neue Ära für Finanzdienstleister?

Referent: Peter Härtling, Geschäftsführender Gesellschafter, Deutsche Gesellschaft für Ruhestandsplanung

16:00 Uhr Kaffeepause

16:30 Uhr

TransparenzVerordnung: Auswirkungen für Vertrieb und Produktanbieter

Referent: RA Daniel Berger, Rechtsanwalt, Partner Wirth Rechtsanwälte

17:00 Uhr

Blick hinter die Kulissen des politischen Berlin – was auf die Branche zukommt

Referent: Norman Wirth, Vorstandsvorsitzender, AFW Bundesverband Finanzdienstleistung

17:30 Uhr

Vertrieb: Quo vadis?

Diskussionsrunde – Moderation: Friedrich Andreas Wanschka, Fachjournalist und Publizist

anschließend

Verleihung FinanzBusinessPreis 2021

 

ab ca. 19:00 Uhr „Bräustüberl Tegernsee“

Bei Lust und Laune – Gemeinsames Tegernseer Abendessen im Bräustüberl Tegernsee, Schloßplatz 1, 83684 Tegernsee (ca. 5 Minuten vom Seeforum entfernt). Die Chance für intensive, anregende Gespräche zwischen den Teilnehmern und Referenten.

 

Dienstag, den 7.September 2021

09:30 Uhr

Schießt Ihr Geld auf Menschen? – ESG-Investments im Spannungsfeld zwischen Gut und Böse

Referent: Ralf Kern, CSIP, Prokurist, Leiter Vertrieb und CIO Steyler Fair Invest, Steyler Bank GmbH

10:00 Uhr

Vermögensanlagen im gesetzgeberischen Wandel – Konsequenzen für Anbieter und Vertrieb

Referent: Dipl.-Kfm. Uwe Kremer, Chefredakteur kmi und geschäftsführender Gesellschafter markt intern Verlag GmbH

10:30 Uhr

Vorteil Liechtenstein: Internationale Sachwert-Investments erfolgreich umsetzen

Referent: Stefan Klaile, Gründer Xolaris Gruppe

11:00 Uhr

Die verdammte Pflicht des Geschäftsführers / Vorstandes: DSGVO und IT-Sicherheit

Referent: MBA, Dipl.-Ing. (FH)Harald Müller-Delius, HM[D]ATA Ing.-Büro

11:30 Uhr

Vertrieb & Recht: Beschluss des BGH vom 19.01.21 und seine gravierenden Folgen für Anlagevermittler

Referent: Boris-Jonas Glameyer, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Michaelis

12:00 Uhr Mittagspause

13:00 Uhr

Mind the Gap – die Achtsamkeitsfalle zwischen Abschluss und Kündigung

Referentin: Susanne Görner, Geschäftsführerin, Marketing & More

13:30 Uhr

Neue Prämienkalkulation ohne Fesseln – ohne Garantien

Referenten: Andreas Evers, Leiter Key Account Management und Alexander Ittner, Key Account Management Süd, Monuta Versicherungen

14:00 Uhr

MondoGate: Next Level Banking

Referenten: Werner Wildberger und Tobias Eckl, MondoGate AG

14:30 Uhr

Kryptowährungen: Eine neue eigene Assetklasse?

Referent: Friedrich Andreas Wanschka, Journalist und Herausgeber

 

15:00 Uhr

ENDE der Veranstaltung

(kurzfristige Änderungen vorbehalten)

 

(Einzelne Teilnehmerplätze stehen noch zur Verfügung- bei Interesse bitte um Kontaktaufnahme mit Herrn Wanschka, wanschka@redaktionmedien.de oder 08022 50 70 436.)

 

Corona-Schutz:

 

Wir bitten Sie zu beachten, dass eine Teilnahme nur erfolgen kann, sofern Sie

  • geimpft
  • genesen oder
  • negativ getestet sind.

 

Bitte legen Sie beim Eintritt einen entsprechenden Nachweis vor.

 

Hier finden Sie die Anmeldung zum Vertriebsgipfel: (begrenzte Teilnehmerzahl – nur noch wenige freie Plätze)

http://www.vertriebsgipfel-tegernsee.de/downloads/09_2021_anmeldung_vertriebsgipfel_2021.pdf

Weitere Informationen unter www.vertriebsgipfel-tegernsee.de

 

Gedanken zum Vertriebsgipfel 2020 eines Teilnehmers:

Gedanken zum Vertriebsgipfel Tegernsee 2020 | WMD Brokerchannel (wmd-brokerchannel.de)

 

 

 

Verantwortlich für den Inhalt:

FinanzBusinessMagazin.de, RedaktionMedien Verlag Astrid Klee, Schwaighofstraße 17 A, 83684 Tegernsee, Tel: 08022 – 5070436, www.FinanzBusinessMagazin.de , www.vertriebsgipfel-tegernsee.de

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtsanwalt (Of Counsel, Sitz in Berlin)

 

Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 20.01.2021 sollen in Zukunft – erstmals im deutschen Recht- Verbraucher*innen unlauter handelnde Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (§9 Abs. 2 UWG – E). Dies könnte für Versicherer und Vermittler zu völlig neuen Fragen führen, jedenfalls dann, wenn man den Verstoß gegen die Wohlverhaltensregeln des am 23.02.2018 inkraft getreten §1 a VVG zugleich als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. neuen UWG einordnet. Dann nämlich hätten die VN bei Verstoß gegen §1 a VVG einen Schadensersatzanspruch, der zum Beispiel zur Rückgängigmachung des Vertrages führen könnte oder auch zum Ausgleich des durch Fehlberatung oder fehlerhafte Schadensbearbeitung entstandenen finanziellen Nachteils. Da das novellierte UWG in Kürze in Kraft treten wird, soll hier die Frage untersucht werden, welche Auswirkungen der neue Schadensersatzanspruch auf die Haftung von Versicherern und Vermittlern im Rahmen des §1 a VVG haben könnte.

 

  1. DIE VERTRIEBSTÄTIGKEIT DER VERSICHERER NACH § 1 A VVG

1 a VVG wurde mit Wirkung 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz eingeführt.[1] Die Norm setzt Art. 17 Abs. 1 IDD um. Dort sind Versicherungsvertreiber verpflichtet, stets ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Die gleichen Grundsätze gelten für Versicherungsvermittler (§ 59 Abs. 1 VVG). Der Richtlinie folgend werden, so heißt es in der deutschen Gesetzesbegründung, die unbestimmten Rechtsbegriffe „ehrlich“, „redlich“ und „professionell“ verwendet.[2] Mit dieser Regelung, so heißt es weiter, ist allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertraglichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden, auch wenn möglicherweise keine völlige Deckungsgleichheit zwischen den Grundsätzen, die auf der Basis des § 242 BGB entwickelt worden sind, und der Regelung des Art. 17 Abs. 1 IDD besteht.[3]

Berücksichtige man ferner, dass nach §§ 6 Abs.1, 61 Abs.1 VVG die Verpflichtung bestehe, dass die Wünsche und Bedürfnisse des VN zu erfragen sind und ein darauf abgestimmter Rat zu erteilen sei, lasse sich sagen, dass auch jetzt schon ehrlich, redlich und professionell beraten werden müsse. Eine nicht ehrliche, unprofessionelle und unredliche Beratung wäre mit den Vorgaben des geltenden VVG kaum vereinbar, sie könnte zu Schadensersatzansprüchen nach § 6 Abs. 5 VVG (und nach § 63 VVG für die Vermittler) führen. [4] Darüber hinaus muss nach § 1 a Abs. 1 VVG die Vertriebstätigkeit gegenüber den VN in deren bestmöglichem Interesse erfolgen. Damit greift der deutsche Gesetzgeber einen Gedanken aus dem Erwägungsgrund 46 der Richtlinie (EU) 2016/97 auf.[5]

Ferner müssen alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der VR an den VN richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Damit wird Art. 17 Abs. 2 IDD umgesetzt, der für den Versicherungsvertrieb Sonderregelungen über unlautere Geschäftspraktiken vorsieht.[6] Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Pflichten aus § 1 a VVG ergeben sich bei fehlerhaften Beratungsverhältnissen aus § 6 Abs. 5 VVG oder bei fehlerhafter Schadensbearbeitung aus § 280 Abs. 1 BGB[7]. Daneben können sich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.2 BGB ergeben, da § 1 a VVG ausdrücklich zum Schutz der Verbraucher in der EU eingeführt wurde, um Versicherte vor Schäden zu bewahren. Damit hat das Gesetz das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der geschützten Personen hinreichend bestimmt.[8]

Darüber hinaus wird in der Literatur angenommen, dass es sich bei § 1 a VVG um eine Marktverhaltensregel, im Sinne von § 3 a UWG handelt.[9] Für die Einordnung von § 1 a VVG, als Marktverhaltensregel spreche die inhaltliche Nähe zu den §§ 6, 61 VVG, die ihrerseits unter § 3 a UWG fallen.[10] Verstöße gegen Marktverhaltensregeln lösen Beseitigungs-, Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche der Mitbewerber nach §§ 8, 9 UWG aus.

 

  1. DAS ZUKÜNFTIGE SCHUTZKONZEPT DES UWG

Daneben schützt das UWG ausdrücklich Verbraucher vor unlauteren Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG). Die unternehmerische Sorgfalt ist in § 2 Nr. 7 UWG definiert. Gemeint ist der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Haben Unternehmen die ihnen auferlegte unternehmerische Sorgfalt in der Vergangenheit verletzt, so blieb ihr Verhalten im Verhältnis zu den Verbrauchern sanktionslos. Das UWG wies nämlich den Verbrauchern keine eigenständigen Beseitigungs-, Unterlassungs-, oder Schadensersatzansprüche zu. Dies soll sich in Zukunft, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019 grundlegend ändern. Verbraucherinnen und Verbrauchern soll der Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen eröffnet werden.[11]

Dies bedeutet, dass man in Zukunft wird fragen müssen, ob Verstöße gegen § 1 a VVG zugleich Verstöße gegen § 3 UWG sind mit der Folge, dass die Verbraucher nach § 9 Abs. 2 UWG n.F. Schadensersatz verlangen können.

 

III. DAS NEUE SCHADENSERSATZKONZEPT DES UWG FÜR VERBRAUCHER*INNEN

Der neue § 9 Abs. 2 UWG – E setzt Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2161 um. Dort heißt es in Art. 11 a:

„Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, haben Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens, sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrages. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen für die Anwendung und die Folgen der Rechtsbehelfe festlegen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Schwere und Art der unlauteren Geschäftspraktiken, den dem Verbraucher entstandenen Schaden, sowie weitere relevante Umstände berücksichtigen“.

Die Vorgaben der Richtlinie setzt der deutsche Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 UWG-E wie folgt um:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Verbrauchern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3 a , 4 und 6“.

Dies bedeutet, dass Verbrauchern in Zukunft zwar bei unlauteren geschäftlichen Handlungen ein Schadensersatzanspruch eingeräumt wird. Sie sollen aber keinen Schadenersatzanspruch haben, wenn etwa ein Versicherer gegen eine Marktverhaltensregelung, zum Beispiel § 61 VVG oder § 1 a VVG verstößt. Ob dies mit Art. 11 a UGP-RL vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn Verbraucher*innen sind Marktteilnehmer. Zu ihrem Schutz wurden Marktverhaltensregelungen, wie etwa §§ 61, 1 a VVG geschaffen.[12] Wenn Verbraucher*innen bei einem Verstoß gegen sie schützende Marktverhaltensregelungen keinen angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf haben, dürfte die Vorgabe der Richtlinien nicht hinreichend umgesetzt sein. Dem wird man kaum entgegenhalten können, dass Verbraucher*innen bei geschäftlichen Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen, in Zukunft einen Schadensersatzanspruch haben werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zuwiderhandlungen gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3 a UWG) nicht in jedem Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 2 Nr. 7 UWG erfüllen. Nur dann, wenn dies der Fall ist, haben Verbraucher*innen in Zukunft einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.

Der deutsche Gesetzgeber gewährt den Verbraucher*innen – wie erwähnt – zwar einen Schadensersatzanspruch. Den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG erstreckt er hingegen nicht auf die Verbraucher*innen. Ob dies zu Schutzlücken führen kann, wird die Zukunft zeigen. Jedenfalls ist die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht von dem Bestreben gekennzeichnet, die in der Literatur seit Jahrzehnten immer wieder geforderte Anspruchsberechtigung für Verbraucher*innen im geringstmöglichen Maße im deutschen Recht umzusetzen. immerhin geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass: „für jeden Verstoß gegen die Richtlinie ein individueller Anspruch der Verbraucher*innen auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens vorgesehen sein muss“. Im Übrigen können, so heißt es in der Gesetzesbegründung, die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen, Anwendungen und die Rechtsfolgen der Ansprüche frei bestimmen, solange die eingeräumten Ansprüche und Rechte die Verbraucher*innen wirksam schützen.

Außerdem, so betont die Begründung, besteht für Verbraucher*innen aus dem bürgerlichen Recht bereits ein weitgehender, aber aus Sicht der Richtlinie nicht lückenloser Schutz. Insbesondere sei bisher nicht hinreichend sichergestellt, dass Verbraucher*innen gegen unlauter handelnde Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis entstanden ist. Der Gesetzgeber verweist auf Anlockfälle, also Irreführungen über die Verfügbarkeit einer als besonders günstig beworbenen Ware.

Fragen dieser Art können sich aber auch nach § 1 a VVG, stellen, etwa wenn es um die Beratung oder die Vorbereitung von Versicherungsverträgen oder um Werbemitteilungen geht. In diesen Fällen wäre es für die Verbraucher*innen hilfreich, wenn der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten des § 1 a VVG als solcher bereits einen Schadensersatzanspruch auslösen würde, sodass im Einzelfall nicht mehr zu überprüfen wäre, ob die Verletzung des § 1 a VVG zugleich gegen die unternehmerische Sorgfalt im Sinne der §§ 3 Abs. 2; 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verstieß.

Immerhin weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich daraufhin, dass die Verbraucher*innen in Zukunft auch bei aggressiven geschäftlichen Handlungen nach § 4 a UWG einen eigenständigen Schadensersatzanspruch nach den UWG haben, weil der Schutz durch das BGB nicht lückenlos sei.[13] Der neue Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur unlautere geschäftliche Handlungen, die vom Vertragspartner, sondern auch von Dritten ausgehen. So haben Verbraucher*innen bei schuldhafter, irreführender Werbung nunmehr einen Anspruch auf Ersatz des durch die schuldhaft irreführende Werbeäußerung entstandenen Schadens[14].Dieser Schadensersatzanspruch steht in freier Anspruchskonkurrenz zu den bereits bestehenden Ansprüchen des bürgerlichen Rechts. Dies bedeutet, die Verbraucher*innen können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen frei entscheiden, ob sie gegen den Schädiger den Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 UWG-E oder einen ebenfalls bestehenden Gewährleistungs-, oder außervertraglichen Haftungsanspruch geltend machen.[15] Diese Ergänzung des UWG soll, so heißt es weiter, nichts daran ändern, dass die Vorschriften des UWG mit Ausnahme der Strafnorm des § 16 UWG grundsätzlich keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, wie es auch bisherigem Verständnis entspricht.[16] Der Anspruch, so heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, richtet sich regelmäßig nur auf das negative Interesse. Dies bedeutet, dass Verbraucher*innen vom Schädiger so zu stellen sind, als wäre die unlautere geschäftliche Handlung nicht vorgenommen worden.[17] Ob diese Einschränkung einen angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 11 a UGP-RL darstellt, insbesondere bei Verstößen gegen § 1 a VVG, wird die Diskussion in der Zukunft erst noch zeigen. Jedenfalls wären Verträge, bei Wegfall der unlauteren geschäftlichen Handlungen in aller Regel nicht geschlossen worden, d. h. das negative Interesse umfasst auch den Anspruch auf Naturalersatz (Aufhebung des Vertrages).

Nicht ganz unwichtig ist, dass im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG bestimmte geschäftliche Handlungen als stets unzulässig eingeordnet werden.

Dazu gehört auch die Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis (Nr. 31). Danach handelt ein Versicherer unzulässig, wenn er zum Nachweis des Anspruchs des VN die Vorlage von Unterlagen verlangt, die nicht erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn er systematisch Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht beantwortet. In diesen Fällen, die bisher im bürgerlichen Recht unter dem Stichwort strategisch-systematische Verzögerung der Schadensregulierung diskutiert wurden[18], sorgt der Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E nunmehr für eine klare Rechtslage, die allerdings die Frage aufwirft, warum die Verbraucher*innen sich mit dem negativen Interesse begnügen müssen. Es gibt keinen erkennbaren Sachgrund dafür, den Schädiger in diesen Fällen vom Ersatz des positiven Interesses, zum Beispiel des entgangenen Gewinns, weil das Schmerzensgeld am Kapitalmarkt nicht angelegt werden konnte, zu entlasten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf das negative Interesse ist in Art. 11 a UGP-RL nicht enthalten. Der neue § 9 Abs. 2 UWG sollte richtlinienkonform dahin interpretiert werden, dass auch das positive Interesse umfasst ist. Nur auf diese Weise wird für den von der Richtlinie geforderten angemessenen und wirksamen Rechtsbehelf gesorgt.

 

  1. DAS VERHÄLTNIS VON § 1 A VVG ZUR UNTERNEHMERISCHEN SORGFALT DES § 2 ABS. 1 NR. UWG

Im Folgenden soll es um die Frage gehen, ob ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensregelungen in § 1 a VVG immer zugleich auch die unternehmerische Sorgfalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzt mit der Folge, dass in diesen Fällen die Verbraucher*innen in Zukunft einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben.

Die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 7 UWG meint ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern in seinem Tätigkeitsbereich „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten“. Das entspricht nahezu dem Wortlaut von Art. 2 h UGP-RL. Dort ist von beruflicher Sorgfalt die Rede unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten und /oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich. Auf diese Weise sind einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb der EU für das Verhalten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern seit 2008 entstanden.[19] Dies bedeutet § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist richtlinienkonform am Maßstab des Art. 2 h UGP-RL auszulegen.[20] Die Formulierung im deutschen UWG entspricht im Großen und Ganzen den Vorgaben des Art. 2 h UGP-RL, die auf das Handeln „gemäß dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben/oder den anständigen Marktgepflogenheiten“ abstellt. Auf diese Weise wird klargestellt, dass es nicht auf Marktgepflogenheiten im Sinne einer Branchenüblichkeit, sondern auf rechtlich anerkennenswerte oder missbräuchliche Gepflogenheiten ankommt.[21] Letztlich kommt es auf die tatsächlichen Marktgepflogenheiten und darauf an, dass diese dem kaufmännischen Anstand endsprechen.[22] Lassen sich anständige Marktgepflogenheiten nicht ermitteln, wie etwa bei neuen Absatzstrategien, so kommt es allein auf den Grundsatz von Treu und Glauben an.[23]

Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Wohlverhaltensregeln der Versicherer und Vermittler bei der Vertriebstätigkeit nach §1 a VVG. Diese Norm ist am 23.02.2018 in Kraft getreten und diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97[24]. Der Norm geht es darum, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Verbraucher in der Europäischen Union einheitlich besser zu schützen als zuvor.[25] Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit, ebenso wie der Vermittler, gegenüber VN stets ehrlich, redlich und professionell in derer bestmöglichem Interesse handeln. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechen, so heißt es in der Gesetzesbegründung, weitgehend den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)[26]. Damit sei „allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts“ verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertraglichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden.[27]

Dies bedeutet, der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 1 a VVG davon aus, dass die anständigen Marktgepflogenheiten bei Anbahnung und Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Grundsätze von Treu und Glauben, auch schon vor dem 23.02.2018, geprägt waren. Das heißt auch, vor diesem Zeitpunkt mussten die Unternehmen ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der VN handeln. Dies bedeutet, der Gesetzgeber ging und geht davon aus, dass § 1 a VVG die anständigen Marktgepflogenheiten für nationale Versicherer und Vermittler abbildete und auch heute abbildet. Diese Annahme entspricht zugleich den Vorgaben der europäischen Vermittlerrichtlinie (IDD). Daraus wiederrum folgt, dass § 1 a VVG letztlich den Begriff der unternehmerischen Sorgfalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG konkretisiert. Ein VU/Vermittler handelt in diesem Sinne sorgfältig, wenn die Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der VN ausgeübt wird. Dabei gehören zur Vertriebstätigkeit die Beratung, die Vorbereitung und der Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Außerdem gebietet es die unternehmerische Sorgfalt, Werbemitteilungen, die der Versicherer an VN oder potentielle VN richtet, redlich und eindeutig so zu gestalten, dass sie nicht irreführend sind (§ 1 a Abs. 3 VVG).

Nach alledem kann festgehalten werden, dass § 1 a VVG die Anforderungen an die unternehmerische Sorgfalt der Versicherer/Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG konkretisiert. Wird mit anderen Worten die unternehmerische Sorgfalt durch Verstoß gegen § 1 a VVG verletzt, so ist dies nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und nach §3 Abs. 1 UWG zugleich unzulässig. Infolgedessen haben Verbraucher in Zukunft immer dann einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E, wenn ein Versicherer/Vermittler seine Wohlverhaltenspflichten nach § 1 a VVG verletzt, da diese Verletzung zugleich die nach dem UWG geschuldete unternehmerische Sorgfalt gegenüber den VN verletzt. Anders formuliert, der Begriff der unternehmerischen Sorgfalt in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist mit den Anforderungen an die Wohlverhaltensregeln des § 1 a VVG deckungsgleich.

Ausgehend von diesem Befund, werden Verbraucher*innen nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 UWG-E immer dann einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz gegen Versicherer/Vermittler haben, wenn ihnen gegenüber nicht ehrlich, nicht redlich, nicht professionell und/oder nicht im bestmöglichen Interesse gehandelt wurde. In diesen Fällen ist nicht nur eine Marktverhaltensregel (§ 3 a UWG) verletzt, sondern das Verhalten ist, weil es die unternehmerische Sorgfalt verletzt, zugleich unlauter und damit unzulässig. Praktische Bedeutung kann diese Erkenntnis dann gewinnen, wenn es sich um Verhaltensweisen von Versicherern/Vermittlern handelt, die möglichweise im Vorfeld der Anbahnung von Verträgen oder auch im Rahmen der Schadensregulierung geschuldet wurden. Dies würde in diesen Fällen zu einer Anspruchskonkurenz zwischen §§ 311 , 280 BGB und § 9 Abs. 2 UWG-E führen.

 

  1. ANWENDUNGSBEISPIEL BAYRISCHE LÖSUNG

Mit Blick auf die Fragen, die unter dem Stichwort Bayrische Lösung diskutiert werden, würde dies dazu führen, dass das Verhalten der beteiligten Versicherer zugleich im Sinne des UWG unlauter war und zu einem Schadenersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E führen würde. Bei der Bayrischen Lösung geht es um einen Vergleich, den Versicherer ihren VN, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügten, im ersten Lockdown (April/Mai 2020) anboten. Die Versicherer hatten die Bayrische Lösung im Vorfeld mit der Bayrischen Staatsregierung, dem DEHOGA-Verband Bayern, der Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft e. V., dem GDV sowie der Versicherungskammer Bayern, der Allianz und der Haftpflichtkasse VVaG verhandelt und in einer Presseerklärung vom 03.04.2020 veröffentlicht. Den Kunden, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügten, wurde mittgeteilt, dass gemäß den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz bestehe. Man habe unter Einbeziehung staatlicher Stellen und deren Interessenverbänden sowie dem GDV zahlreiche Gespräche geführt und eine gemeinsame Lösung gefunden. Als Lösung boten die Versicherer 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit (maximal für 30 Tage) an. Alle betroffenen VN sollten gleich behandelt werden, d. h. Nachverhandlungen im Einzelfall wurden ausgeschlossen. Die Annahme dieses Angebotes wurde auf spätestens drei Wochen nach Zugang des Angebotes befristet. Die Abfindungserklärungen lauteten, dass alle Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus abschließend erledigt sind. Dies galt auch für etwaige zukünftige Entwicklungen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Mit diesem Angebot erweckten die Versicherer den Eindruck, dass Einbußen für die VN über die Betriebsschließungsversicherung nicht versichert waren. Es entstand der Eindruck als stünde diese Erkenntnis quasi objektiv fest. Um diesen Eindruck zu unterstreichen wiesen die Versicherer darauf hin, dass zahlreiche Gespräche unter Einbeziehung staatlicher Stellen und ihrer Interessensverbände geführt worden waren.

Aus der Perspektive eines durchschnittlichen, verständigen VN konnte dies nur bedeuten: Die Bayrische Staatsregierung und wichtige Wirtschaftsverbände waren und sind sich mit der Versicherungswirtschaft einig: Für vorsorgliche Betriebsschließungen durch Corona gab und gibt es in der Betriebsschließungsversicherung keine Deckung.

Dies war eine objektive Aussage, die nur so verstanden werden konnte, als stünde sie quasi unanfechtbar fest.

Diese Art der scheinbar auf objektiven Fakten beruhenden Information war im Sinne des § 1 a VVG unredlich, nämlich zumindest missverständlich. Die Versicherer hätten darauf hinweisen müssen, dass die Frage, ob Corona in der Betriebsschließungsversicherung mitversichert ist, damals zumindest umstritten war und auch heute noch ist. Sie haben genau das Gegenteil getan und damit ihre überlegenen Sach- und Fachkenntnisse zum Nachteil der VN ausgenutzt. Dies war auch schon vor Inkrafttreten des § 1 a VVG, nach der Rechtsprechung des BGH, unzulässig.[28] Die Versicherer haben, letztlich den Eindruck erweckt, dass quasi objektiv kein Versicherungsschutz besteht, so dass es sich nicht lohnen würde, Rechtsstreite über diese Frage zu führen.

Tatsächlich lag eine unklare Rechtlage vor, so dass die VN ausreichend auf die strittigen Punkte hinsichtlich des Deckungsschutzes hätten hingewiesen werden müssen.[29] Damit haben die Versicherer zugleich nicht im bestmöglichen Interesse der VN gehandelt. Im bestmöglichen Interesse der VN hätte es gelegen, ihnen zu raten, einen Vergleich im Sinne der Bayrischen Lösung nicht zu akzeptieren. Es hätte im bestmöglichen Interesse der Kunden gelegen, ihnen einen solchen Vergleich gar nicht erst anzubieten, denn die Kunden haben durch diesen Vergleich 85 % des möglicherweise zu 100 % bestehenden Anspruchs gegen die Versicherer verloren. Bei Kunden die mehr als 30 Tagessätze, in ihrer Police vereinbart hatten, dürfte der Verlust durch Annahme des Vergleiches eher bei 95 % gelegen haben. Ein Vergleich, bei dem ein Kunde 80-95 % eines möglicherweise zu 100 % bestehenden Anspruch verliert, kann und darf nur dann geschlossen werden, wenn geradezu sicher ist, dass der Kunde bei Nichtannahme quasi leer ausgehen würde. Genau das haben die Versicherer auch suggeriert und deshalb sind diese Vergleiche angenommen worden.

Nach heutiger Betrachtung ist es aber völlig abwegig anzunehmen, dass die Kunden mit Blick auf die typischerweise geschlossenen Betriebsschließungsversicherungen mit aller Sicherheit leer ausgehen. Im Gegenteil, inzwischen liegen eine Vielzahl von Urteilen vor, in denen den Kunden 100% ihrer Ansprüche zugewiesen wurden.[30] Dies alles gilt auch dann, wenn man den Begriff des bestmöglichen Interesses im Sinne des  das deutsche Schuldrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben interpretiert. Zwar ist keine Partei vertraglich verpflichtet eigene Interessen gegenüber dem anderen Teil grundsätzlich zurückzustellen[31]. Es geht aber in der Bayrischen Lösung nicht darum, dass die Versicherer ihre eigenen Interessen hätten zurückstellen müssen, sondern es geht nur darum, dass sie ehrlich und redlich ihre Kunden, so wie es Treu und Glauben verlangt, auf die bestehenden Zweifel und Unsicherheiten beim Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung hingewiesen hätten. Sie hätten nicht den Eindruck erwecken dürfen, als stünde es quasi objektiv fest, dass keine Leistung aus diesen Verträgen zu erwarten war. Das konnten die Versicherer den VN in redlicher Weise nicht übermitteln, weil es weder damals noch heute feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis gibt.

Die Kunden, die die Bayrische Lösung akzeptiert haben, können heute somit geltend machen, dass ihnen gegenüber § 1 a VVG verletzt wurde. Sie haben Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 249 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 a VVG.

In Zukunft, wenn das neue UWG in Kraft getreten sein wird, könnten sie ihren Schadensersatzanspruch aber auch auf § 9 Abs. 2 UWG stützen, weil das Verhalten der Versicherer ihnen gegenüber die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzte. Die Versicherer hätten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten nicht den Eindruck erwecken dürfen, als stünde es quasi objektiv fest, dass die VN aus der Betriebsschließungsversicherung im ersten Lockdown keine Leistung zu erwarten hatten. Das Gegenteil war und ist richtig.,

 

  1. BERATUNG OHNE EINBEZIEHUNG DER DIN-NORM 77230

Die DIN-Norm 77230 wurde vom Arbeitsausschuss NA 159-07-01 AA „Finanzanalyse für den Privathaushalt“ im DIN-Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) erarbeitet. Ausgangspunkt waren Berichte, die sich Anfang der 2000er Jahre über Vermögensschäden häuften, die Privathaushalten u. a.  durch fehlerhafte Finanz- und Versicherungsberatung entstanden. Die Ursachen waren vielfältig. Sie reichten von mangelnder Ausbildung der Berater (sowohl auf der Versicherungs- wie auch auf der Bankenseite) über die Vermittlung von für den Kundenbedarf ungeeigneten Produkten bis hin zu intransparenten Beratungsprozessen. Aus diesem Grunde hat sich eine repräsentative Gruppe von Markteilnehmer*innen, Wissenschaftler*innen und Verbraucherschützern sowie weiterer interessierter Kreise mit dem Ziel zusammengefunden, sich auf freiwilliger Basis in einem Normungsverfahren diesem komplexen Themenbereich anzunehmen. Ziel war es, im Konsens, einen objektivierbaren, reproduzierbaren und transparenten Analyseprozess zu entwickeln, der im Rahmen einer Basisfinanzanalyse eine ganzheitliche Betrachtung der finanziellen Situation von Privathaushalten ermöglicht.

Mit anderen Worten: Die DIN-Norm liefert Grundlagen für die mögliche sich anschließende Finanzberatung für den Privathaushalt. Differenziert  werden bis zu 42 Risiken und Notwendigkeiten aus den Themenbereichen Absicherung, Vorsorge und Vermögensplanung. Es geht es u.a. um die Altersvorsorge oder um den Verlust der Arbeitskraft (Berufsunfähigkeit). Ziel ist es den finanziellen Grundbedarf abzusichern und den Lebensstandard zu erhalten oder zu verbessern. Da Privathaushalte nicht über unbegrenzte Mittel verfügen, ist es notwendig eine Reihenfolge für zum Beispiel Haftungsrisiken, Krankheit oder Berufsunfähigkeit festzulegen. Differenziert wird zwischen subjektiven Bedürfnissen und objektiven Bedarfen. Die Norm geht davon aus, dass die objektiven Bedarfe vorrangig vor den subjektiven Bedürfnissen betrachtet werden sollten. Die Festlegung der Reihenfolge ist von vier Prinzipien geleitet.

(1) Gegenwärtige Risiken vor zukünftigen Risiken

(2) Risiken mit hohen wirtschaftlichen Auswirkungen (in der Regel existenzbedrohend) vor Risiken mit niedrigen wirtschaftlichen Auswirkungen (in der Regel nicht existenzbedrohend)

(3) Unvermeidbare Risiken vor vermeidbaren Risiken

(4) Versicherungspflichtige Risiken vor nicht versicherungspflichtigen Risiken

Das Krankheitskostenrisiko steht in der Rangfolge an Platz (1), gefolgt vom allgemeinem Haftungsrisiko und dem Grundschutz für den Verlust der Arbeitskraft. Am Ende der Rangfolge stehen Risiken aus der Beschädigung von Fahrzeugen (Nr. 40) und die  Schaffung von Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum (Nr. 41) sowie weitere individuelle Ziele (Nr. 42).

Das Besondere an der DIN 77230 ist, dass sie sich weder an einen Produktanbieter noch an bestimmte Versicherungsprodukte bindet, sondern völlig unabhängig davon, den Analyse- und Beratungsprozess angemessen und sachlich zutreffend strukturiert.

Alles in allem kann man festhalten, dass diese nach wissenschaftlichen und praktischen Bedürfnissen entwickelte DIN-Norm ein professionelles Handwerkzeug für beratende Versicherer und Vermittler darstellt. Eine bessere Strukturierungs- und Orientierungshilfe für den Gesamtberatungs- und Risikoanalyseprozess gibt es derzeit im Markt nicht. Das bedeutet, die Norm ist „state of the art“. Sie entspricht dem aus dem englischen Recht bekannten Beratungsansatz best advice. Sie verkörpert zugleich Grundsätze, die ein professioneller Berater deshalb zu beachten hat, weil § 1 a VVG seit dem 23.02.2018 dazu rechtlich verpflichtet.

Anders formuliert: Ein Beratender, der seinem Beratungsprozess für einen Privathaushalt die DIN-Norm nicht zugrunde legt, handelt unprofessionell und verletzt folglich § 1 a VVG.

Jedenfalls für Makler*innen wird es kaum möglich sein, ohne Zugrundelegung der DIN-Norm zu beraten einfach deshalb, weil Makler*innen Sachwalter*innen der Kunden sind und deshalb in ihrem bestmöglichen Interesse nach § 1 a VVG zu handeln verpflichtet sind.

Genau besehen, gilt dies allerdings auch für Versicherer und gebundene Vermittler. Denn im Regelfall liegt die Beratung unter Zugrundelegung der DIN 77230 dem wohlverstandenen, also bestmöglichem Interesse des VN im Sinne des § 1 a VVG. Wie schon betont, kann es nur in seltenen Ausnahmefällen Gründe geben, in denen es nicht sinnvoll wäre, die Norm zugrunde zu legen. Ganz sicher ist dies der Fall, wenn der VN keine Beratung wünscht, also eine Versicherung execution only vermittelt bekommen möchte. Auch dann, wenn ein VN zwar nicht sicher ist, welches Produkt das für ihn geeignete und beste ist, aber doch weiß, dass es ihm ausschließlich um einen bestimmten Produkttypus, etwa eine private Haftpflicht, eine Hausrat- oder eine Gebäudeversicherung geht, wird der Vermittler auf die Zugrundelegung der Norm verzichten können, solange hinreichend dokumentiert ist, dass die Wünsche und Bedürfnisse des VN ohne Zugrundelegung der DIN 77230 angemessen und sachgerecht erfüllt werden konnten. Die Dokumentation sollte diesen Hinweis enthalten, damit für alle Seiten, auch im Falle eines späteren Streites klar ist, warum auf die Zugrundelegung einer professionellen Beratungsstruktur verzichtet wurde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird man in Zukunft von Versicherern und Vermittlern erwarten können und dürfen, dass sie zumindest den Zugang zur DIN 77230 für sich eröffnet haben, sodass sie im Einzelfall, nach den Wünschen und Bedürfnissen der VN auf diese, die Beratung und die Risikoanalyse strukturierende Norm zugreifen können. Versicherer und Vermittler, die den Zugang zur DIN 77230 verweigern, handeln unprofessionell und verletzen deshalb § 1 a VVG. Sie handeln zugleich nicht im bestmöglichen Interesse der VN und verstoßen auch aus diesem Grunde gegen § 1 a VVG. Die daraus resultierende weitere Konsequenz ist, dass Versicherer und Vermittler, die sich Vorwürfe dieser Art machen lassen müssen, zugleich die unternehmerische Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG verletzen und damit nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter handeln. In Konsequenz dessen wird der Verbraucher, der ohne DIN 77230 beraten wurde, in Zukunft einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben. Dieser Anspruch wird entweder darauf gerichtet sein, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die schädigende Handlung bestand. Das könnte der vertragslose Zustand sein. Möglicherweise kommt aber auch Geldersatz für überflüssige oder zu teure Beratungen oder fehlerhafte Produkte in Betracht.

 

VII. WESENTLICHE ERGEBNISSE

Das Schutzkonzept des zukünftigen UWG wird erstmals Schadensersatzansprüche für Verbraucher in § 9 Abs. 2 UWG-E enthalten.

Bei Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist das Verhalten der Unternehmen nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und unzulässig. Die Verbraucher werden deshalb gegen die Unternehmen einen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG-E haben.

Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensregeln für den Versicherungsvertrieb nach § 1 a VVG beinhaltet immer zugleich einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG und führt deshalb automatisch zu einem Schadensersatzanspruch (Beispiel: Bayrische Lösung nach § 9 Abs. 2 UWG-E.

Das bedeutet beispielsweise, dass Versicherer und Vermittler für unredliches, irreführendes Verhalten bei der Schadensregulierung in Zukunft nicht nur nach den Grundsätzen des BGB sondern auch nach § 9 Abs. 2 UWG-E auf Schadensersatz haften.

Das Gleiche gilt für Versicherer und Vermittler, die den Beratungsprozessen für Privathaushalte die DIN-Norm 77230 nicht zugrunde legen, zum Beispiel deshalb, weil sie sich den Zugang zu dieser Norm nicht eröffnet haben. Ein solches Verhalten wäre unprofessionell und verstieße gegen das bestmögliche Interesse der VN.

[1] BGB l 2018 I S. 2789.

[2] BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[3] So BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[4] BT-Drucks. 18/11627 S. 42.

[5] BT-Drucks. 18/11627, S. 42.

[6] BT-Drucks. 18/11627, S. 43

[7] BT-Drucks. 18/11627, S. 42; Pölss/Martin Armbrüster, VVG 31. Aufl. § 1 a Rn. 9; Langheits/Rixecker/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 1 a, Rn.1; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl, § 1 a, Rn.18.

[8] BGH vom 17.11.1963 – V ZR 201 / 21; OLG Hamm, Beschluss v. 07.02.2014 – I-9 U 224 / 13; Palandt/Sprau, 80. Aufl., § 823, Rn. 58.

[9] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1 a. Rn.9. ,

[10] So OLG München v. 06.04.2017 – 29 U 3139/16, NJOZ 2017,1603; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1 a Rn. 9.

[11] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 1.

[12] OLG-München v. 06.04.2017 – 29 U 3139/16, NJOZ 2017, 1603.

[13] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 18/19, 42ff.

[14] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42.

[15] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42, 43.

[16] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 19, 42, 43 unter Hinweis auf BT Drucks 15/1487, S .22.

[17] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 20.01.2021, S. 43.

[18] Dazu vertiefend Schwintowski. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens durch (verzögerte) Schadensregulierung, FS Lothar Jäger zum 75. Geb. S. 421 – 435.

[19] Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 2, Rn. 127 m.w.N.

[20] Köhler, a.a.O, Rn. 130 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH  zur Auslegung der UGP-RL vgl. EuGH v. 19.12.2013 – C-281/12, GRUR 2014, 196, Rn. 26 Trento Sviluppo.

[21] So in der älteren Rechtsprechung BGH v. 18.03.1959 – IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 29 Caterina Valente; BGH v. 30.03.1971 – I ZR 130/69, GRUR 1971, 320, 321 Schlankheitskur.

[22] Köhler, a.a.O., Rn. 136.

[23] Vertiefend Köhler, a.a.O., Rn. 139.

[24] v. 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 20.07.2017. BGBl I 3798, 2803.

[25] Erwägungsgrund 10 der RL (EU 2016/97).

[26] So BT-Drucks 18/11627, S. 42.

[27] BT-Drucks 18/11627, S. 42.

[28] BGH v. 15.02.2017 – IV ZR 280/15, r+s 2017, 368 ff; zuvor schon BGH v. 07.02.2007 – IV ZR 244/ 03, NJW-RR 2017, 753.

[29] Wie hier Fortmann, Betriebsschließungsversicherung- ein Update, r+s 2020, 665, 673.

[30] Beispiele bei Fortmann, Betriebsschließungsversicherung- Ein Update, r+s 2020, 656 in Fn. 1.

[31] BGH LM § 455 Nr. 21 B 12, § 252 (Be) Nr. 36.

 

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Das vergangene Jahr war vornehmlich geprägt von der Covid-19-Pandemie. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für den Finanz- und Versicherungsmarkt waren teils schwerwiegend.

 

Trotz der herausfordernden Rahmenbedingungen blickt die BCA-Gruppe auf ein gutes Geschäftsjahr 2020 zurück. So konnten die Umsätze im Investment- wie auch im Versicherungsgeschäft gesteigert werden. Darüber hinaus wurden konsequent die digitalen Lösungsangebote vorangetrieben. Infolgedessen festigt der Full-Service-Dienstleister mit Sitz in Oberursel seine Marktposition als einer der großen Investment- und Versicherungspools für Makler und unabhängige Finanzdienstleister.

Der Investment- und Versicherungspool BCA mitsamt der zugehörigen BfV Bank für Vermögen AG verzeichnet ein gutes Geschäftsjahr 2020. Über den Berichtszeitraum hinweg stiegen die Konzernumsätze um 4,5 Mio. Euro (ein Plus von 8,1 Prozent) auf 59,8 Mio. Euro (2019: 55,3 Mio. Euro). Der Konzern weist beim Geschäftsabschluss 2020 einen Rohertrag von rund 12,5 Mio. Euro (2019: rund 12 Mio. Euro) aus. Das EBITDA lag bei 680.000 Euro und somit deutlich über Vorjahr (2019: 108.000 Euro). Darüber hinaus war das Geschäftsjahr 2020 von hohen Investitionen insbesondere in den IT-Bereich geprägt und schließt mit einem verbesserten Ergebnis nach Steuern in Höhe von −267.000 Euro (2019: −745.000 Euro) ab. Die Bilanzsumme erhöhte sich um 728.000 auf 20,1 Mio. Euro. Daneben bleibt die Eigenkapitaldecke der BCA-Gruppe mit 6,47 Mio. Euro weiter auf stabilem Niveau.

Fazit und Ausblick

„Insgesamt ist die BCA auf einem sehr guten Weg. Wir haben die Corona-Krise bislang erfolgreich gemeistert und blicken bei allen drei Kerngeschäftsfeldern – Versicherung, Investment und Haftungsdach – auf zufriedenstellende Ergebnisse. Mehr noch: Sofern sich die Geschäftsentwicklung des ersten Halbjahres unverändert fortsetzt, erwarten wir für 2021 sowohl im Versicherungs- als auch im Investmentbereich ein deutliches Umsatzplus“, so Rolf Schünemann, Vorstandsvorsitzender der BCA AG.

Ein Grund für den guten Verlauf ist die digitale Aufstellung des Unternehmens. „In Anbetracht des digitalen Fortschritts bieten wir unseren Partnern die dazugehörige Komplettinfrastruktur, um unabhängige, persönliche und digitale Beratung in idealer Weise miteinander zu verknüpfen. Als überzeugte Fürsprecher des hybriden Beratungsmodells sehen wir darin eine unserer vorrangigen Aufgaben und investieren stetig in aktuelle digitale Technologien und Vertriebsunterstützungen“, erläutert Roman Schwarze, IT-Vorstand der BCA AG, die digitale Ausrichtung des Konzerns. Als ein Beispiel seien der zügige Ausbau der DIVA CRM, DIVA Versicherung und Kunden-App zu einer ganzheitlichen digitalen Daten-, Prozess- und Service-Plattform oder auch der Start der asuro Finanzmanager Endkunden-App genannt.

Bereichsergebnisse im Überblick

Die Bestände und Umsätze in der Investmentsparte konnten im Geschäftsjahr 2020 deutlich gesteigert werden. Gegenüber Vorjahr wuchs etwa die Erlösseite (inklusive PRIVATE INVESTING, Depot-/Servicegebühren und geschlossene Beteiligungen) um 4,7 Mio. Euro bzw. 13,6 Prozent auf 39,3 Mio. Euro. Der Konzerngesamtbestand (Assets under Administration) erzielte zum Jahresende 2020 ein neues Hoch von 5,8 Mrd. Euro (ein Plus von 7,4 Prozent). Im Produktsegment Sachwerte konnte bei den alternativen Investmentfonds (kurz AIF) eine Zeichnungssumme von 4,49 Mio. Euro erzielt werden. „Insgesamt können wir mit den Resultaten für den Investmentbereich sehr zufrieden sein. Sowohl unsere Vermögensverwaltung PRIVATE INVESTING als auch die bereitgestellten digitalen Tools wie etwa das Investment-Shop-Angebot oder unser Depot-Reporting stoßen bei Investmentprofis auf eine sehr gute Resonanz“, so Dr. Frank Ulbricht, Vorstand der BCA AG und Vorstandsvorsitzender der BfV Bank für Vermögen AG.

Auch für die Versicherungssparte zieht der Oberurseler Full-Service-Dienstleister trotz der coronabedingten widrigen Umstände eine gute Bilanz. Die Verunsicherung in weiten Teilen der Bevölkerung wirkte sich dabei unterschiedlich auf die einzelnen Sparten und Produktfelder aus. Bedeutendster Geschäftszweig innerhalb des Versicherungsressorts bleibt weiter die Sachversicherung, in dem sich die Erlöse im letzten Jahr um über 5 Prozent auf 9,3 Mio. Euro steigerten. Auch im Bereich Krankenversicherung verzeichnet der Maklerpool bei den Umsatzkennzahlen ein Plus von rund 6 Prozent auf gerundet 1,2 Mio. Euro. Demgegenüber waren die Erlöse innerhalb der Lebensversicherungssparte leicht rückläufig. So notiert die BCA für dieses Segment Provisionserlöse in Höhe von rund 5,8 Mio. Euro (Rückgang um 3,9 Prozent). Unter Berücksichtigung der Folge-Courtagen stiegen die Versicherungserlöse gesamt um 0,26 Mio. Euro auf 18,65 Mio. Euro.

Zuverlässiger Lösungsanbieter für Investment- und Versicherungsprofis

Seit nunmehr über 36 Jahren und auf Basis ihrer bewährten Drei-Säulen-Strategie fokussiert sich die BCA-Gruppe samt hauseigener BfV Bank für Vermögen AG erfolgreich darauf, angebundenen Maklerpartnern erstklassige Servicedienstleistungen mit nachhaltigem Mehrwertcharakter zur Verfügung zu stellen. Derzeit gibt es nur wenige Pools am deutschen Markt, die als Investment- und Versicherungspool arbeiten und zusätzlich eine nationale Haftungsdachlösung über eine Wertpapierhandelsbank anbieten. Mit dem Geschäftsmodell der BfV Bank für Vermögen AG und dem beschriebenen Leistungsportfolio wird die BCA den steigenden Regulierungsanforderungen gerecht und hebt sich hiermit auch künftig als Lösungsanbieter für Finanzdienstleister von den Mitbewerbern ab.

Den vollständigen Geschäftsbericht finden Sie unter: www.bca.de/investor-relations/

Über die BCA AG:

Eckdaten: Die BCA AG mit Sitz in Oberursel im Taunus zählt seit Gründung 1985 zu den marktführenden Maklerpoolgrößen Deutschlands. Neben der Muttergesellschaft gehören zur Unternehmensgruppe die Wertpapierhandelsbank BfV Bank für Vermögen AG mit flexiblem Haftungsdachkonzept und hauseigener Fondsvermögensverwaltung PRIVATE INVESTING, die CARAT Fonds Service AG, die BCA Versicherungsvermittlungsservice GmbH (VVS GmbH), sowie die IT-Schmiede asuro GmbH. Die BCA-Gruppe unterhält derzeit mit rund 9.000 unabhängigen Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnerschaft. Der Konzernumsatz betrug im Geschäftsjahr 2019 rund 55,29 Millionen Euro, das Eigenkapital lag bei 6,74 Millionen Euro.

Dienstleistungsspektrum: Angebundenen Maklern bietet die Poolgruppe einen zeitgemäßen All-inclusive Service für die Finanz- und Versicherungsberatung. Dazu zählen auf Basis einer umfassenden Vertriebs- und Organisationsunterstützung u.a. die prämierte elektronische Beratungs- und Abwicklungsplattform DIVA sowie ein zielgruppengerechter Marketingsupport. Mit Fokus auf die Investmentsparte stehen angeschlossenen Finanzvermittlern aktuell mehr als 8.000 ausgewählte Investmentfonds zur Verfügung. Dieser breit gefächerte Asset-Fundus wird begleitet durch fundierte Kapitalmarktanalysen und Einzelfonds-Reportings sowie detaillierte TopFonds-Listen. Darüber hinaus profitieren Finanzdienstleister von innovativen digitalen Tools, wie etwa dem Investment-Shop mit durchgängiger Online-Direktabschlussstrecke, oder einem modernen Depotreporting. Das Angebotsuniversum im Versicherungsbereich deckt die gesamte Bandbreite aller gängigen Produktsparten renommierter Gesellschaften ab und Maklerpartner können im Rahmen ihrer Produktselektion auf modernste Vergleichstools, übersichtliche Kriterienkataloge sowie hauseigene Deckungskonzepte zurückgreifen. Eine Endkunden-App für Versicherung und Investment – inklusive integrierter Chat-Funktion und digitaler Bestandsübertragungsoption – rundet das insgesamt starke Leistungsspektrum ab.

 

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k-mi (34/2021): Beratungsquote und Honoraranteil im Sinkflug: Neue FCA-Daten zeigen strukturelles Beratungsdefizit in Großbritannien durch Provisionsverbot – Honoraranteil der Beraterumsätze weiter im Sinkflug

 

Die Frage nach dem Sinn und Unsinn eines Provisionsverbots gewinnt angesichts der vor der Tür stehenden Bundestagswahl und vielen möglichen Koalitionsoptionen für die nächste Bundesregierung neue Brisanz. Neueste Daten aus Großbritannien zeigen allerdings, dass das Provisionsverbot dort negative Effekte hat. Dies geht aus den sog. ‘Retail Investments Product Sales Data’ hervor. ‘k-mi’ verfolgt diese statistische Datenerhebung der britischen Aufsicht schon länger (vgl. ‘k-mi’ 05/19, 32/20). Die aktuellen Daten zeigen, dass die Beratungsquote in den meisten der neun Retail-Produktgruppen mit insgesamt 30 erfassten Retail-Anlagevehiklen seit Einführung des Provisionsverbots sinkt bzw. teilweise drastisch zurückgeht. Rückschlüsse auf die Beratungsquote sind dadurch möglich, dass die FCA für Neuabschlüsse in den Produktgruppen jeweils gesondert ‘Advised-sales’ sowie ‘Non-advised sales’ erfasst. Erste sind Abschlüsse durch Beratungen; unter ‘Non-advised sales’ werden Vermittlungen, ‘Execution only’ und Direktvertrieb erfasst.

Die Daten sprechen eine klare Sprache: In der unten stehenden Grafik (Nr. 1) haben wir anhand der FCA-Daten die Entwicklung der Beratungsquote bei Investmentfonds (Trusts and OEICs) veranschaulicht. In Großbritannien ist demnach die Beratungsquote z. B. bei Investmentfonds vom Maximum 67 % im Jahr 2009 auf mittlerweile nur noch konstante 11 % gefallen! Auch wenn sich hier ggf. noch andere langfristige Trends widerspiegeln (mehr Selbstentscheider und höhere Beratungskosten durch Regulierung), ist in der entsprechenden Grafik klar abzulesen, dass die Schere zwischen ‘Advised Sales’ und ‘Non-Advised Sales’ erst mit der Einführung des Provisionsverbots ab 2013 aufgeht. Dies ist ein klarer Beleg für das Entstehen einer Beratungslücke in Großbritannien durch das Provisionsverbot!

Diese Tendenz zieht sich durch weitere Produktgruppen: Bei den Anleiheprodukten (Bonds) übersteigt der Anteil des beratungsfreien Absatzes im Jahr 2020 – nach einem langen Trend des Beratungsrückganges ab Einführung des Provisionsverbots – zum ersten Mal den Beratungsanteil (siehe Grafik Nr. 2). Bei ‘Personal Pensions’ – also der Produktgruppe von diversen Altersvorsorgeprodukten – explodiert die Beratungslücke (Advice gap) mit Einführung des Provisionsverbots im Jahr 2013 auf ganze zwei Drittel bzw. 66 % (siehe Graphik Nr. 3). Die britische Regierung hat eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um diesen fatalen Trend (Altersvorsorge ohne Beratung) zu brechen, z. B. Rentenvorschüsse für Honorare oder Steuergutschriften. Am Ende vergeblich: Seit 2018 sinkt die Beratungsquote wieder – nun auf den zweitschlechtesten Wert der Statistik. Hinzu kommt: Das absolute Wachstum in diesem Segment bei den Neuabschlüssen geht an den Honorarberaten in Großbritannien vorbei: Der Zuwachs im Neugeschäft bei ‘Personal Pensions’ geht in absoluten Zahlen fast ausschließlich auf ‘Non-advised sales’ zurück. Ob dies langfristig zielführend ist, bezweifeln wir. Zumindest ist es kein Ausweis für die Verbesserung des Anlegerschutzes oder der Beratungsqualität durch Einführung eines Provisionsverbots!

Die Gründe für diese Fehlentwicklungen sind eine direkte Folge des Provisionsverbots und die damit einhergehenden Verwerfungen auf dem Berater-Markt in Großbritannien. Dies hat auch jüngst die Evaluierung der FCA zur Finanzmarktreform und zum Provisionsverbot in Großbritannien unter dem Titel ‘Evaluation of the impact of the Retail Distribution Review and the Financial Advice Market Review’ ergeben:  ++ Der Markt für Beratung in UK ist wettbewerbsschwach  ++ es gibt formale und faktische Mindestanlagegrenzen für den Zugang zu Beratung  ++ die vermeintlichen Hoffnungsträger Robo-Advisors sind nur Nischenthema  ++ es herrscht eine geringe Zahlungsbereitschaft bei Honoraren vor bzw. ein Missverhältnis von Zahlungsbereitschaft und marktüblichen Honoraren (vgl. ausführlich ‘k-mi’ 21/21)

Zudem verfestigt sich ein weiterer Negativ-Trend in UK: Nämlich der zur ‘Honorarberatung light’. Denn auch für die Beraterseite hat die FCA nun neue – ernüchternde – Daten vorgelegt. Nach den neuesten FCA-Daten zum ‘The retail intermediary sector in 2020’ vom Juli 2021 “stieg der Anteil der laufenden (ongoing) Beratungsleistungen an den Erlösen aus Beratergebühren von 70 % im Jahr 2019 auf 74 % und der Anteil der Erst-/Einmal-beratung (initial) sank auf 26 %. Damit setzt sich ein Trend der letzten Jahre fort” (siehe Balken-Grafik unten). Bereits in ‘k-mi’ 32/20 haben wir auf diese Entwicklung hingewiesen: Die Welt in England ist also viel komplizierter, als Verbraucherschützer die Politik in Deutschland Glauben machen wollen: Die Haupteinnahmequelle von Beratern in UK sind damit nicht Honorare, sondern (inzwischen) mit großem Abstand laufende Servicegebühren! Der Mythos von der von Interessenkonflikten klinisch gereinigten Honorarwelt in Großbritannien ist damit hinfällig. Denn nach der ‘reinen Lehre’ der Honorarberatung sind Servicegebühren umstritten, sie gelten als ‘Honorarberatung light’: Zwar partizipieren Berater dadurch auch vom Anlageerfolg ihrer Kunden, aber eben auch, wenn diese größere Summen investieren, worauf die FCA explizit hinweist.

Dieser Umstand ist noch nicht einmal per se kritikwürdig: Auch Honorarberater sind angesichts des immer weiter steigenden regulatorischen Aufwands auf langfristige Kundenbeziehungen angewiesen und können nicht vom Stundenhonorar der Laufkundschaft leben, die keine Abschlüsse tätigt. Die ESMA hatte bereits im Jahr 2014 im Rahmen ihrer MiFID-II-Konsultationen entsprechende Vorgaben für die Transparenz von Honorargebühren und ‘ongoing fees’ auch beim sog. ‘independent advice’ aufgestellt (vgl. ‘k-mi’ 32/14).

‘k-mi’-Fazit: Der Kardinalfehler u. a. der deutschen Verbraucherschützer ist es, diese Konstellationen in einer Schwarz-Weiß-Malerei zu verklären und im ideologischen Kreuzzug gegen Provisionen die Grauzonen und Interessenkonflikte der Honorarberatung in der Praxis totzuschweigen! Es wäre endlich an der Zeit, dass die Verfechter eines Provisionsverbots sich mit den realen Verhältnissen in Großbritannien auseinandersetzen und zu den Widersprüchen der Praxis mit ihrer Ideologie Stellung beziehen. Denn auch die neuesten Zahlen aus UK zeigen: Eine ‘reine Honorarberatung’ gibt es dort flächendeckend nicht und kann es auch nicht geben! Was es in Großbritannien gibt, ist eine empirisch nachgewiesene Beratungslücke! Der Traum von einer von ‘Interessenkonflikten’ klinisch gereinigten Finanzdienstleistung, den manche Verbraucherschützer oder Politiker am Schreibtisch ersinnen, gibt es als relevanten Faktor in der Wirklichkeit nicht, auch nicht in England!  Letztendlich bedeutet die Rede von angeblichen ‘Interessenkonflikten’ nichts anderes, als dass in jedem Vergütungssystem langfristige Kundenbeziehungen elementar sind und entlohnt werden (müssen)!

 

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Ob Banken, (Börsen)-Makler, Vermögensverwaltungen oder – beratungen – der Markt und die Auswahl an Finanzdienstleistern ist groß.

 

Anleger sollten bei der Entscheidung für einen professionellen Partner an ihrer Seite vor allem auf Transparenz und Integrität achten. Einige Institutionen sind sowohl für die Verwahrung des Vermögens auf den Konten ihrer Kunden als auch für die Entscheidungen hinsichtlich der Transaktionen zuständig. Das kann, wie etwa im Fall des US-amerikanischen Finanz- und Börsenmaklers Bernie Madoff, im Zweifel Anlagebetrug möglich machen. Die Vermögensverwaltung Grüner Fisher Investments setzt auf erstklassigen, transparenten Kundenservice und erklärt, worauf es bei einer vertrauensvollen Vermögensverwaltung ankommt.

Diese Fragen sollten Anleger stellen

Bei einer Vermögensverwaltung durch Banken sollten Anleger besonderen Wert auf die Bezahl-, Honorar- und Provisionsstruktur legen. Im Fokus des standardisierten Privatkundengeschäfts, dem sogenannten Retail Banking, steht in vielen Fällen die erzielte Provision bzw. Marge pro Kunde. Bankberater wählen bei der Portfoliozusammensetzung häufig Fonds von Vertriebspartnern oder aus dem eigenen Fondsbestand – und vernachlässigen dabei möglicherweise die individuellen Investmentziele des Anlegers. Bei der Wahl der Vermögensverwaltung sollte deshalb besonderes Augenmerk auf hinreichende Expertise in den Bereichen Research und Service gelegt werden. Auch laufende Gebühren und Vermittlungsprovisionen können sich zu unerwarteten Kostenpunkten entwickeln: Bei einer Vermögensverwaltung durch Banken können etwa weitere Depotbanken oder Fondsmanager in die Arbeit involviert sein und somit vom Portfolioerfolg profitieren.

Anleger sollten deshalb folgende Strukturen prüfen bzw. bei ihrem Finanzberater erfragen:

Wie wird der Finanzdienstleister bezahlt? Besteht hier eine Arbeit auf Honorarbasis?

Welche Provisionen werden gezahlt? Entstehen Handels- oder Verkaufsprovisionen?

Gibt es erfolgsabhängige oder Verwaltungsgebühren?

Muss mit Transaktionskosten gerechnet werden?

Auch die Entscheidungsstruktur der Vermögensverwaltung spielt eine wichtige Rolle: Anleger sollten vorab prüfen und sich sicher sein, wer über das Portfolio entscheiden und Transaktionen tätigen darf. Verwahrt die Vermögensverwaltung die Finanzen nicht selbst, sondern hat dies an ein weiteres Finanzinstitut ausgelagert, kann das im Hinblick auf Transparenz und potenzielle Interessenkonflikte durchaus von Vorteil sein. Die Verwahrung durch eine separate Institution sorgt für eine zusätzliche Ebene an Transparenz hinsichtlich der Berichterstattung – so kann etwa Anlagebetrug entgegengewirkt werden. Als Anleger sollten Sie in jedem Fall alle an Ihrer Vermögensverwahrung und -verwaltung beteiligten Parteien kennen.

Grüner Fisher Investments steht für Transparenz und persönlichen Kundenservice

Die Entscheidung für eine Vermögensverwaltung ist für Anleger mit einem hohen Maß an Vertrauen verbunden – ein professioneller Experte, in dessen Hände die eigenen Finanzen gelegt werden, ist nicht leicht zu finden und die Entscheidung will wohl überlegt sein. Fisher Investments und seine Tochtergesellschaften zählen zu den weltweit größten unabhängigen Vermögensverwaltungen und sind sich der Verantwortung für das Vermögen ihrer Kunden durchaus bewusst: Auf Grundlage jahrzehntelanger Erfahrung legt das Unternehmen besonderen Wert auf eine individuelle Betreuung und direkten, proaktiven Kundenservice. “Eine transparente und offene Kommunikation zwischen Investmentberater und Kunden sollte in der Vermögensverwaltung stets eine übergeordnete Rolle spielen. Anpassungen im Portfolio – sei es aufgrund der persönlichen Situation oder aktueller Marktentwicklungen – werden den Kunden stets zeitnah kommuniziert und sind Teil eines laufenden Gesprächs über die Portfoliostrategie”, so Torsten Reidel, Geschäftsführer von Grüner Fisher Investments. Eine regelmäßige Berichterstattung über alle relevanten Entwicklungen sei ebenfalls selbstverständlich in der Kundenbetreuung. Dank ihres einzigartigen Service unterstützt die Vermögensverwaltung ihre Kunden beim Erreichen ihrer langfristigen Finanzziele und hebt sich so von vielen Wettbewerbern ab.

Über Grüner Fisher Investments:

Grüner Fisher Investments (GFI) ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit eigenem Ermessensspielraum, die vorwiegend vermögende Privatpersonen und Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz betreut. Grüner Fisher Investments ist Mitglied im Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) und ist ein durch die BaFin lizensiertes und beaufsichtigtes Institut. GFI wurde als Top-Vermögensverwalter von Capital (2019), als Top-Arbeitgeber im Mittelstand (2019) von Focus und als “Great Place to Work” (2020, 2021) von Great Places to Work ausgezeichnet. Das Unternehmen ist eine deutsche Tochtergesellschaft von Fisher Investments in den USA, einem der größten unabhängigen Vermögensverwalter der Welt. Zum 31.03.2021 verwaltete Fisher Investments und seine Tochtergesellschaften ein Vermögen von über 143 Mrd. EUR – über 93 Mrd. EUR für nordamerikanische Privatanleger, 34 Mrd. EUR für institutionelle Anleger, 14 Mrd. EUR für europäische Privatanleger und 1 Mrd. EUR für die Altersvorsorge kleiner und mittlerer Unternehmen in den USA. Fisher Investments unterhält vier Hauptgeschäftsgruppen: US Private Client, Institutional, Private Client International und 401(k) Solutions, die einen globalen Kundenstamm bedienen. Der Gründer und Executive Chairman von Fisher Investments, Ken Fisher, schrieb von 1984 bis 2016 die Forbes-Kolumne “Portfolio Strategy” und ist damit der am längsten ununterbrochene Kolumnist in der Geschichte der Zeitschrift. In den letzten Jahren erschienen Ken Fishers Kolumnen durchgängig in den wichtigsten Medien in fast allen westeuropäischen Ländern, einschließlich Focus Money in Deutschland, sowie in wichtigen asiatischen Ländern, und damit in mehr Ländern und mit mehr Umfang als jeder andere Kolumnist in der Geschichte. Fisher ist außerdem Autor von 11 Büchern, darunter vier New York Times-Bestseller zum Thema Finanzen und Investieren.

 

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Kommentar Wahlprogramme 2021 von Prof. Dr. Michael Heuser, Wissenschaftlicher Direktor des DIVA

 

In ihren Wahlprogrammen haben die Grünen und die Linken beim Thema Finanzberatung eine klare Agenda: Die Abschaffung der Provisionsberatung. Für die Kunden würden daraus deutliche Nachteile entstehen – auch mit Blick auf die schwierige Lage der Altersvorsorge.

Geht es nach Grünen und Linken, soll es Finanzberatung, die über Provision vergütet wird, künftig nicht mehr geben. Beide Parteien wollen diese über Jahrzehnte etablierte Vergütungsmethode zugunsten einer Beratung ausschließlich auf Honorarbasis umstellen. Bürger, die Finanzberatung in Anspruch nehmen, hätten damit weniger Wahlfreiheit bei der gewünschten Beratung. Sie müssten dann entweder nach Beratungsaufwand oder pauschal den Berater direkt bezahlen – ähnlich wie bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Geplant ist die Entwicklung einer gesetzlichen Honorar-Ordnung in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen und der Branche. Die Linke will die Verantwortung der Verbraucherzentralen in Beratungsfragen stärken.

Verbraucherschutz oder „Hidden Agenda“?

Kernargument bei den Befürwortern der Honorarberatung ist der Verbraucherschutz. Tatsächlich ist das Provisionsgebaren bei der Restschuldversicherung von Banken und Sparkassen zweifelhaft und wurde zurecht stark eingeschränkt. Doch soll man freie Vermittler mitverantwortlich machen? Diese fallen nachweislich nicht durch Missstände in der Beratung auf.

Geht es bei der Umstellung der Vergütungssysteme wirklich um Verbraucherschutz oder letztlich darum, private Vorsorge abzuschaffen? Grüne und Linke befürworten ein staatliches Monopol auf Altersvorsorge, Pflege und Gesundheit. Für Beratung und eigenverantwortliche Vorsorge wäre in diesem System kein Platz. Das könnte das Ende für einen ganzen Berufsstand bedeuten, denn für rund 250.000 Vermittler stünde die Einkommensbasis auf dem Spiel.

Und sollte am Ende keine „Hidden Agenda“, sondern tatsächlich Verbraucherschutz das Ziel sein, ist die Umstellung auf Honorarberatung der falsche Weg. Denn sie ist für die meisten – insbesondere für die einkommensschwächeren Bürger – teurer: Anders als die Provisionsberatung belastet das sofort und in einer Summe fällige Honorar die Liquidität des Kunden. Bei Stundensätzen von 150 und mehr Euro (Rechtsanwälte lie-gen bei ca. 250 Euro) ist die Provision gerade bei kleinvolumigen Verträgen von Geringverdienern kostengünstiger. Hinzu kommt, dass auf Honorare 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen sind, Provisionen hingegen sind steuerfrei. Und nicht zuletzt bedeutet Honorarberatung einen erheblichen Mehraufwand: Rechnungs- und Mahnwesen erledigen sich nicht von allein. All das würde sich auf die Kosten für den Kunden niederschlagen.

Am Ende nur Verdrossenheit bei den Bürgern?

Der starke Rückgang der Bankfilialen lässt bereits jetzt das Beratungsangebot schrumpfen. Die Umstellung von Provisions- auf Honorarberatung würde dazu führen, dass es kaum noch bezahlbares Beratungsangebot gibt. Gerade Geringverdiener dürften besonders darunter leiden, denn sie sind am stärksten auf Beratung angewiesen. Beratung, die es auch online nicht gibt. Denn dort findet sich der Verbraucher in einem wahren Dschungel aus Angeboten, Werbung und Vergleichsportalen wieder. Und selbst wer die digitalen Mechanismen durchschaut, bekommt wenig Unterstützung bei der Priorisierung und individuell richtigen Dimensionierung von Finanzprodukten. Am Ende könnte das bei vielen Bürgern zu Verdrossenheit führen, sodass existentielle Risiken nicht mehr abgesichert werden.

Alle Ergebnisse der Analyse der Wahlprogramme finden Sie auf www.diva.de

 

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Deutsches Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung GmbH, Bahnhofstraße 23, 35037 Marburg, Tel: +49 (0) 6421 59078-0, www.diva.de

Das Thema Nachhaltigkeit beschäftigt nicht nur die Mitglieder des AfW sondern auch deren Kunden schon seit längerem.

 

Mit der nun gestarteten Partnerschaft gibt der AfW ein weiteres, klares Statement zur Nachhaltigkeit in der Finanz- und Versicherungsbranche ab. Das FNG setzt sich seit nun mehr 20 Jahren für die Förderung und Qualität nachhaltiger Finanzprodukte ein. Besonders fördert es den Dialog und Informationsaustausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik und setzt sich seit Jahren für verbesserte rechtliche und politische Rahmenbedingungen ein. Mit seinem bekannten FNG-Siegel setzt es einen Branchenstandard und sorgt so für eine transparente Auswahlhilfe bei Anleger:innen, die nach wirklich nachhaltigen Geldanlagen suchen.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, begründet das Engagement des Verbandes: „Das große gesamtgesellschaftliche Thema Nachhaltigkeit begleiten wir als Verband unbedingt proaktiv. Daher wollen wir auch gern gemeinsam mit dem etablierten FNG Akzente setzen. Nur mit starken und guten Partnern wie dem FNG erreichen wir dazu noch mehr Akzeptanz und vor allem Aufklärung in der Branche.“

„Nachhaltige Finanzprodukte sind längst nicht mehr in der Nische, sondern mit stetig zunehmender Nachfrage im Mainstream angekommen. Der AfW ist als Interessenvertretung unabhängiger Finanzberater*innen ein wichtiger Partner für das FNG in puncto Weiterbildung zu nachhaltigen Geldanlagen, Standards und Austausch zu neuen EU-Regelwerken„ so FNG-Geschäftsführerin Angela McClellan zum Start der Forumspartnerschaft.

Wirth ergänzt: „Als Verband möchten wir unsere Mitglieder dabei unterstützen, sich für eine nachhaltigere Finanz- und Versicherungswirtschaft einzusetzen. Und das nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Nachfrage nach entsprechenden Produkten steigt massiv. Hier ist es besonders wichtig, glaubwürdige Orientierung zu erhalten. FNG ist ein guter Partner dafür.“

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Die Netfonds AG (ISIN: DE000A1MME74), eine führende Plattform für Administration, Beratung und Regulierung für die Finanzindustrie,

 

erzielte im  1. Halbjahr 2021 einen konsolidierten Konzernumsatz von 87,4 Mio. EUR. Das entspricht einem Plus von 23,8 % gegenüber dem Vorjahr (HJ 1/ 2020: 70,6 Mio. EUR).

Der Netto-Konzernumsatz nach Abzug der Vergütungen an die angeschlossenen Kunden und Berater erhöhte sich im selben Zeitraum um 19,6 % auf 16,75 Mio. EUR (HJ 1/ 2020: 14,0 Mio. EUR). Die Rohertragsmarge, also der Netto-Konzernumsatz im Verhältnis zum Brutto-Konzernumsatz, erreichte 19,2 Prozent. Ergebnisseitig konnte die Netfonds Gruppe das EBITDA im Vorjahresvergleich um 120 % von 1,09 Mio. EUR auf ein EBITDA von 2,40 Mio. EUR verbessern.

Das EBIT erreicht in HJ1 2021 einen Wert von 0,79 Mio. EUR (HJ1/2020: 0,10 Mio. EUR).

Im Zusammenhang mit der zum Halbjahr vollzogenen Abschaltung der Altplattform und der Umstellung auf die neue Softwareplattform finfire wurde im zweiten Quartal eine Einmalbelastung von 0,3 Mio. EUR verbucht.

“Die Netfonds Gruppe ist im ersten Halbjahr 2021 weiterhin dynamisch gewachsen. Besonders wachstumsstark zeigten sich die Bereiche Regulatory & Technology mit einem Wachstum von > 60 % und Wholesale mit + 21 % gegenüber dem Vorjahr. Die Vermögensverwaltung und das Portfoliomanagement hatten mit einem Zuwachs der Assets under Management von > 500 Mio. EUR das mit Abstand erfolgreichste Halbjahr seit ihrer Gründung. Der Bereich Real Estate, Marketing & Products liegt umsatzseitig zum Halbjahr noch zurück. Wir erwarten hier entsprechend der Planung den Hauptteil der Umsätze und Erträge in der zweiten Jahreshälfte und für das Gesamtjahr ebenso ein Wachstum gegenüber dem Vorjahr”, führt Martin Steinmeyer, Vorstandsvorsitzender der Netfonds AG, aus.

Ausblick für den weiteren Geschäftsverlauf:

Die seit dem Vorjahr um mehr als 20 % gesteigerten Assets bilden die Grundlage für weiteres Wachstum in der zweiten Jahreshälfte. Zum Halbjahreswechsel erfolgte der Start der finfire Plattform für die Investmentberater. Nach der aktuellen, während der Sommermonate stattfindenden Einführungsphase steht ab dem Herbst eine hochmoderne, skalierbare 360 Grad Service- und Abwicklungsplattform für Investment, Versicherungen und sonstige Anlage- und Finanzprodukte zur Verfügung. Der Start des Belegschaftsgeschäfts ist zunächst in der obligatorischen tarifgebundenen Form in der chemischen Industrie zum 01.07.2021 erfolgt. Im weiteren Jahresverlauf plant Netfonds auf Grundlage einer bereits mittleren 5-stelligen Anzahl an registrierten Beratungsterminen von Mitarbeitern eine ähnlich hohe Anzahl von Beratungen und daraus folgend von Neuverträgen.

Vor dem Hintergrund der positiven Geschäftsentwicklung im ersten Halbjahr veröffentlicht der Vorstand die Prognose zur Geschäftsentwicklung im Gesamtjahr 2021 wie folgt. Netfonds geht aktuell von einem organischen Umsatzwachstum von mindestens 25 Prozent und somit von einem Konzernumsatz von über 180 Mio. EUR und einem Nettoumsatz von 36,0 – 37,5 Mio. EUR aus. Das EBITDA wird nunmehr im Bereich von 6,0 bis 7,2 Mio. EUR (bisher 5,5 – 6,5 Mio. EUR) erwartet. Um zukünftig die Vergleichbarkeit zu vereinfachen und die volatilen Bruttoumsätze auszuklammern, wird zukünftig als Kennzahl die EBITDA Marge im Verhältnis zum Nettoumsatz veröffentlicht. Aktuell geht Netfonds in der Planung von einer ca. 17 % – 19,5 % EBITDA Marge als Zielwert für 2021 aus.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Netfonds AG, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg, Tel: 040/8 222 67­0, Fax: 040/8 222 67­100, www.netfonds.de

Die Versicherungsgruppe die Bayerische hat seit 01.08.2021 mit Stefan Schlett einen neuen Leiter für die Vertriebsdirektion Süd (VD Süd) im Partner- und Kooperationsvertrieb. 

 

Stefan Schlett hat bei verschiedenen Versicherern in München in den vergangenen Jahren Erfahrungen im Bereich Marktbearbeitung und Maklerbetreuung gesammelt. Er freut sich sehr, dass er nun Verantwortung für die Bayerische tragen wird: „Ich war schon seit längerer Zeit sehr begeistert davon, wie gerade die Bayerische mit modernen Lösungen und viel Agilität als Mittelständler im Markt Akzente setzt. Es ist mir eine große Freude, daran nun mitwirken zu dürfen und ich darf gerne verraten, dass die Bayerische auch mein Wunscharbeitgeber war und ist.“

Der 41-jährige bringt über 20 Jahre Vertriebserfahrung in der Versicherungsbranche mit und folgt auf Daniel Regensburger (34), der bis vor Kurzem die Leitung der VD Süd in Personalunion mit der Geschäftsführung der Pangaea Life GmbH, der nachhaltigen Tochtergesellschaft der Bayerischen, ausgeübt hat. Daniel Regensburger, der seine berufliche Karriere auch bei der Bayerischen mit einem berufsbegleitenden Studium startete, konzentriert sich ganz auf seine Rolle als Geschäftsführer bei Pangaea Life. Sein Einsatz für die Vertriebsdirektion Süd war außerordentlich erfolgreich und wertvoll.

„Bei der Bayerischen hat es sich gleich vom ersten Tag an familiär angefühlt und ich fühle mich schon nach der kurzen Zeit als Teil des Teams. Die Unternehmenskultur wird durch Nähe, Wohlwollen und Kooperationsbereitschaft geprägt und dieser Geist prägt spürbar das gesamte Unternehmen und kennt keine Hierarchiebrüche“, schildert der gelernte Versicherungsfachwirt seine Anfangszeit bei der Bayerischen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, den bestmöglichen Service anzubieten: „Mein Anspruch ist es, die Makler und Vertriebspartner dabei zu unterstützen, ihre Arbeit einfach, schnell und verbindlich zu erledigen“.

„Stefan Schlett bringt viel Erfahrung im Vertrieb und eine hohe Leidenschaft für Innovation und Service mit“, sagt Maximilian Buddecke, Leiter des Partner- und Kooperationsvertriebs, an den Stefan Schlett als Leiter der VD Süd berichtet. „Dass wir ihn für die Bayerische gewinnen konnten, freut uns besonders.“

„Mit Stefan Schlett haben wir für unser Unternehmen jemanden gewonnen, der perfekt zur DNA der Bayerischen passt“, erklärt Martin Gräfer, Vorstand der Bayerischen. „Mit ihm stärken wir den Partner- und Kooperationsvertrieb und haben nun auch im Süden wieder einen kompetenten und sympathischen Ansprechpartner für Makler sowie Vertriebspartner.“

 

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die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München, Tel: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Die Initiative Frauen*Finanzplanung des FPSB Deutschland bespricht in ihrer heutigen Pressemitteilung das Thema “Warum Frauen eine andere Ansprache für Finanzplanung benötigen”:

 

Moderne Frauen sind selbstbewusst, intelligent, vielseitig interessiert, und legen Wert auf Eigenständigkeit. Gleichzeitig steckt ein gewisses „Kümmer-Gen“ in ihnen, weshalb ihnen nicht nur das eigene Wohl, sondern auch das der ganzen Familie am Herzen liegt und sie sich dafür verantwortlich fühlen.

„Finanzen haben nicht nur etwas mit Zahlen und Rendite zu tun, sondern ganz stark auch mit Emotionen“ weiß Stefanie van Dawen, CFEP®, die sich als Inhaberin der „Familien-Strategieberatung“ auf genau diese ganzheitliche Betrachtungsweise spezialisiert hat. Als zertifizierte Finanzplanerin und Mediatorin stellt sie immer wieder fest, dass für Frauen andere Kriterien bei Finanzentscheidungen eine Rolle spielen als bei Männern.

So ist für Männer häufig der schnelle Erfolg, der Gewinn und damit die Selbstbestätigung verbunden. Frauen nehmen diese Faktoren natürlich auch gerne „billigend“ in Kauf, beziehen in ihre Entscheidungen aber viel mehr den Wohlfühlfaktor ein. Sie wollen Sicherheit, vielleicht auch Nachhaltigkeit und vor allem eine Versorgung und Absicherung gewährleisten – für sich und ihre Familie. Erst wenn alle Aspekte mit einem oder mehreren Finanzinstrument/-en bedient werden können, wird wohlüberlegt eine Entscheidung getroffen. Vom persönlichen Interesse an Kapitalmarktthemen hängt es dann weiter ab, ob in der Umsetzung eher ein aktives Management verfolgt wird oder auf Berater und Spezialisten vertraut wird, die sich ihrerseits kümmern.

Frauen möchten verstehen und verstanden werden

Daher ist es so wichtig, schon bei der Finanzplanung die sogenannten Soft-Skills genau zu erfragen und zu berücksichtigen. Gerade viele berufstätige Frauen mit der Doppelbelastung von Job und Familie sind froh, wenn sie ein Thema auch wieder abhaken können, um sich neuen Projekten zuzuwenden.

„Sie sind gezwungen, ihre Zeit effizient zu nutzen“ weiß auch Iris Hoschützky, CFEP®, CFP®, und Vorstandsmitglied im FPSB Deutschland, nicht zuletzt aus eigener Erfahrung. Umso wichtiger ist es, die persönlichen Ziele und finanziellen Möglichkeiten zu kennen und zu verstehen, damit eine gute Entscheidung getroffen werden kann, die dann auch Bestand hat und individuell zur Situation passt.

Persönliche Interessen auch mit Finanzanlagen unterstützen

Frauen legen häufig Wert auf eine gesunde Lebensweise, auch im Einklang mit der Natur und ein soziales Miteinander. „Sobald sie verstehen, dass sie mit klugen Anlageentscheidungen nicht nur ihre Rente aufbessern, sondern auch globale Kapitalströme in „richtige“ Kanäle lenken können, erreicht die Beschäftigung mit Kapitalanlagen eine ganz neue Dimension“, so die beiden Finanzexpertinnen, die beide als CFEP®-Professionals Mitglied im Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland) sind.

FPSB Deutschland Initiative Frauen*Finanzplanung

Der FPSB Deutschland als Verband der Financial Planner und Estate Planner möchte die Finanzplanung für Frauen verstärkt in den Fokus rücken. Dazu wurde die Initiative Frauen*Finanzplanung ins Leben gerufen. Die Initiative will Frauen durch hochqualifizierte Finanzplanerinnen (CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professionals) helfen, fit in Finanzthemen zu werden, um ihr Leben finanziell unabhängig und selbstbestimmt zu gestalten – denn Finanzplanung ist Lebensplanung.

Frauen bei wichtigen Weichenstellungen ihres Lebens ganzheitlich zu unterstützen, ist Berufung für viele vom FPSB Deutschland lizensierte Finanzplanerinnen. Ein weiteres Ziel der Initiative Frauen*Finanzplanung ist es deshalb, noch mehr Frauen für eine Karriere als zertifizierte Finanzplanerin zu gewinnen.

 

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Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

Überschwemmungen, Hitzewellen und Waldbrände – die aktuelle Situation in Deutschland führt uns vor Augen, dass der Klimawandel in vollem Gange ist.

 

Einen Platz neben gesellschaftlichen Themen wie sozialer Gerechtigkeit und Menschenrechten haben Umweltschutz und Klima schon lange eingenommen. Doch wie wichtig ist es den Menschen hierzulande, ob auch ihre Versicherer nachhaltig und umweltbewusst handeln? Der digitale Versicherungsmanager CLARK untersuchte dies gemeinsam mit dem Forschungsinstitut YouGov in einer bevölkerungsrepräsentativen Umfrage.[1]

Studie zeigt: Frauen achten stärker auf nachhaltigen Versicherungsschutz

Die Ergebnisse der CLARK-Studie zeigen: 52 Prozent der Befragten sind die Themen Nachhaltigkeit und Umweltschutz bei Versicherungen (eher) wichtig. Nur jede:r Dritte gab an, es sei (eher) unwichtig, ob die Versicherer nachhaltig handeln und Regeln zum Umweltschutz beachten würden (32 Prozent). Allerdings gibt es hier einen signifikanten Unterschied zwischen den Geschlechtern: Während 56 Prozent der Frauen das Thema als wichtig erhalten, waren es bei den Männern nur 48 Prozent. Wiederum 40 Prozent der männlichen Studienteilnehmern hielten dies für unwichtig. Im Vergleich waren es bei den weiblichen Befragten gerade mal 24 Prozent, die ein nachhaltiges Handeln der Versicherungsunternehmen als unwichtig einstufen.

“Dass der Klimawandel Auswirkungen auf die Risikowahrnehmung und den Versicherungsschutz jedes einzelnen hat, zeigten zuletzt die schweren Überschwemmungen im Westen und Süden Deutschlands”, sagt CLARK COO Dr. Marco Adelt. Während sich die Menschheit in Form von Umwelthaftpflichtversicherungen, KFZ-Policen sowie Naturgefahrenversicherungen (Elementarschadenversicherung) vor den meisten Umwelteinwirkungen und -schäden schützen können, besitzt unser Planet hingegen keinen Versicherungsschutz. Und selbst wenn es diese Option gäbe, wäre die Mehrheit der Menschen hierzulande nicht bereit für diese Absicherung in die Tasche zu greifen.

Nicht mal die Hälfte würde Erde gegen potenzielle Risiken absichern

Das fand der digitale Versicherungsmanager CLARK bereits in einer Umfrage Anfang des Jahres fand CLARK heraus: Nur 43 Prozent der Befragten wäre bereit mit einer jährlichen Zahlung die Erde gegen potenzielle Schäden wie beispielsweise den Klimawandel oder Umweltverschmutzung zu versichern. Weitere 39 Prozent der Teilnehmer:innen würden kein Geld für eine Versicherung des Planeten zahlen. In der Altersgruppe der über 55-Jährigen stimmte diese Aussage sogar fast jede:r Zweite zu (49 Prozent). Jede dritte befragte Person (29 Prozent) wäre bereit, jährlich 1 bis 100 Euro für die Absicherung der Erde zu zahlen. [2]

“Wir selbst können uns zwar gegen einen Großteil der Folgen absichern, die der Klimawandel verursacht, doch unsere Erde eben nicht. Deshalb ist es wichtig, dass wir, wenn wir uns um unseren eigenen Versicherungsschutz kümmern, auch unser Klima und unsere Umwelt im Auge behalten”, so Adelt abschließend.

Hinweis zu den Studien:

[1] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1018 Personen zwischen dem 14. und 17.06.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

[2] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1008 Personen zwischen dem 20. und 25.01.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

Die richtige Ermittlung der Versicherungssumme, gerade in der industriellen Sachversicherung, ist eine Herausforderung. Sowohl Versicherungsnehmer wie auch Versicherungsmakler sind häufig überfordert, die Werte korrekt zu ermitteln.

 

Die Folge: Gerade bei Großschäden in der industriellen Sachversicherung ist die Unterversicherung meist ein Thema. VEMA konnte jetzt mit einem Versicherer eine innovative Lösung finden. Liegt die Versicherungssumme (welche weiterhin dem Versicherungswert entsprechen soll) über den bilanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten + Vorräte + 10 % Pauschale, verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer Unterversicherung. Dies gibt Kunden und Versicherungsmakler Sicherheit und reduziert die „Stressmomente“ in der Schadenregulierung.

Ein weiteres Spannungsfeld bei Großschäden ist häufig die Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, insbesondere beim Brandschutz. Hier berät der Versicherer den Versicherungsnehmer, denn alle Beteiligten haben das Ziel, einen Schaden nach Möglichkeit zu vermeiden. Kommt es zum Schaden und wurden Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt oder der Schaden grob fahrlässig verursacht, nimmt der Versicherer erst bei den 5 Mio. übersteigenden Anteil eine Quotelung vor.

Die Lösung ist schwerpunktmäßig für nationales Industriegeschäft bis 50 Mio. PML geschaffen. Die VEMA verhandelt aktuell noch mit weiteren Versicherern die Konditionen für das Beteiligungsgeschäft, um auch höhere PML darstellen zu können.

Daneben hat VEMA weitere Rahmenverträge in der industriellen Sachversicherung, welche die Standardbedingungen der Versicherer – insbesondere in den sehr wichtigen Punkten Unterversicherungsverzicht und Quotelungsverzicht bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung und Schadenverursachung – wesentlich aufwerten.

Neben diesen laut Hermann Hübner, Vorstand der VEMA, für Produktentwicklung sehr wichtigen Eckpunkten finden sich dort auch viele weitere Deckungserweiterungen, welche VEMA-Partner aus dem Gewerbegeschäft kennen, in den Lösungen der VEMA.

VEMA-Partner können die Details im VEMAextranet über den WebCode 14113 aufrufen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Corona hat unser Leben auf die verschiedensten Arten und Weisen beeinflusst.

 

Zum Beispiel sind viele in den vergangenen Monaten sparsamer geworden. Nur beim Thema Altersvorsorge scheint die weltweite Pandemie uns wenig aus dem Konzept zu bringen. Dies fand der digitale Versicherungsmanager CLARK gemeinsam mit dem Forschungsinstitut YouGov durch eine bevölkerungsrepräsentative Studie heraus. [1] Bei 68 Prozent der Teilnehmer:innen hatte die Pandemie keinen Einfluss auf die Art und Weise wie sie fürs Alter vorsorgen. Wie es um die Altersvorsorge der Menschen hierzulande steht, und ob Corona wirklich spurlos an der Rentenplanung vorbei ging, zeigen weitere Ergebnisse der Umfrage.

Altersvorsorge während Corona: Nur jede:r Zehnte beschäftigte sich intensiver

Laut einer früheren CLARK-Studie im März 2020 befürchteten noch 31 Prozent, die Corona-Krise nehme Einfluss auf ihre Altersvorsorge. [2] Über ein Jahr später zeigt sich: Nur 13 Prozent der Befragten haben sich aufgrund der Corona-Pandemie intensiver mit der Vorsorge fürs Alter und ihren Versicherungen beschäftigt. Bei mehr als der Hälfte (65 Prozent) traf diese Aussage eher bis überhaupt nicht zu. Wenn sich eine:r wegen des Virus mehr Gedanken um diese Themen machte, dann war es die jüngere Generation. Jede:r fünfte Befragte (21 Prozent) unter 24 Jahren fast jede:r vierte Befragte (24 Prozent) unter 35 Jahren stimmte der Aussage (eher) zu.[1] Dabei machte sich gerade die Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen zu Beginn der Pandemie noch am wenigstens Sorgen um ihr Auskommen im Alter. [2]

Nur 8 Prozent der Befragten gaben an, Corona habe einen Einfluss darauf, wie sie für ihr Alter vorsorgen. CLARK Co-Gründer und COO Marco Adelt plädiert für mehr Reaktionen: “Gerade für Verbraucher:innen, die ihre Rente ausschließlich mit Aktien und fondsgebundenen Vorsorgeprodukten geplant haben, war der Schock zu Beginn der Pandemie groß. Solche Krisenfälle zeigen, dass eine breite Diversifizierung des Investments und Kombination verschiedene Vorsorgemaßnahmen sinnvoll sind, um das Risiko zu streuen und Verluste gering zu halten.”

So beeinflusst Corona die Rentenlücke

Dass Corona Einfluss auf die Altersvorsorge nehmen kann, zeigt ein konkretes Beispiel. Aufgrund der Pandemie mussten einige Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit gehen. Mit sinkendem Lohn zahlen sie auch weniger in die Rentenkasse ein. Die damit entstehende Lücke gleicht das Arbeitsamt nicht aus. Beim Thema Rentenlücke fand die CLARK-Studie heraus, dass jede:r vierte Befragte behauptet, keine Rentenlücke zu haben, die man schließen müsste. “Eine gefährliche Annahme, selbst für Personen, die nicht von Kurzarbeit betroffen sind”, so Dr. Marco Adelt. “Um ihren gewohnten Lebensstandard zu halten, wird für viele Menschen die gesetzliche Rente allein nicht ausreichen.”

Um finanziellen Engpässe im Alter zu vermeiden, greifen deshalb mehr als die Hälfte der Befragten (55 Prozent) zu Anlageoptionen. Am häufigsten genannt wurde hierbei der Kauf oder die Vermietung von Immobilien (22 Prozent), dicht gefolgt von Aktien und Fonds (20 Prozent). Unter den 18- bis 24-Jährigen würde jede:r Dritte (34 Prozent) auf ETF-Sparpläne zurückgreifen, um die Rentenlücke zu schließen. Auch der Kauf von Bitcoins wurde in dieser Altersgruppe von fast jeder:jedem Fünften (18 Prozent) als Option in Erwägung gezogen.

“Die Pandemie hat an den Börsen und in der Wirtschaft für Unruhe und Ausfälle gesorgt. Corona sollte als Anstoß gesehen werden, sich intensiver mit dem Thema Altersvorsorge zu beschäftigen. Wer gut für die Zukunft gewappnet sein will, sollte daher in eine Kombination aus Vorsorgeprodukten investieren – am besten frühzeitig”, empfiehlt Adelt. In welcher Form dies am besten geschieht, sieht bei jede:r Person anders aus.

Hinweis zu den Studien:

[1] Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1018 Personen zwischen dem 14. und 17.06.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

[2] Bei der repräsentativen Online-Umfrage wurden zwischen dem 23. und 25. März 2020 insgesamt 2.042 Befragte von YouGov im Auftrag von Clark Germany GmbH zu ihrer Altersvorsorgeplanung in Zeiten von COVID-19 befragt.

 

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Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

Keine doppelte Datenerfassung mehr

 

Der Technologiedienstleister Smart InsurTech ermöglicht Anwendern seiner Versicherungsplattform SMART INSUR den medienbruchfreien Wechsel zwischen seinen Programmen. Möglich ist dies durch die Integration von Maklerverwaltungsprogrammen und Beratungstechnologie. Das erleichtert den Arbeitsalltag von Maklern durch Zeiteinsparung deutlich. Zugleich lassen sich Fehler vermeiden.

„Vermittler können unmittelbar aus der Bestandsführung des Verwaltungsprogramms heraus ohne doppelte Datenerfassung in unsere Beratungstechnologie Smart Consult springen, Daten übertragen und dort speichern“, erklärt Matthias Hansen, Vorstandsvorsitzender der Smart InsurTech AG. „Losgelöst vom Maklerverwaltungsprogramm können sie dann zu einem späteren Zeitpunkt die Kundenberatung browserbasiert in Consult starten.“

Der Datentransfer funktioniert auch in die andere Richtung: In der Beratungssoftware abgeschlossene Anträge, Exposés, Dokumentationen oder Angebote samt Dokumenten werden automatisiert in das Verwaltungssystem eingespielt. „So wird mehrfache manuelle Datenerfassung überflüssig“, kommentiert Hansen. Auf der Versicherungsplattform SMART INSUR sind nicht nur ein On-Premise- und ein cloudbasiertes Maklerverwaltungsprogramm mit der Beratungssoftware verzahnt. Die Plattform umfasst darüber hinaus einen Vergleichsrechner, ein Ranking nach Verbraucherschutzkriterien sowie einen vollumfänglichen Dokumentenservice, der u.a. mit Künstlicher Intelligenz arbeitet.

Strukturierter Beratungsprozess erhöht die Vertragsdichte

„Unsere Erfahrung zeigt, dass Vermittler, die ihre Kundenberatung mit Hilfe einer Prozess-Software führen, erfolgreicher sind und eine höhere Vertragsdichte erzielen“, kommentiert Hansen. „Es lohnt sich, eine vollständige Analyse der Kundensituation zu machen statt nur das unmittelbare Bedürfnis des Kunden zu befriedigen. So können Unter- oder Überversicherungen aufgezeigt und eine optimale Absicherung des Verbrauchers erreicht werden.“ In Summe baut dies nicht nur Vertrauen auf und intensiviert die Kundenbindung, sondern führt auch zu mehr Umsatz.

 

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Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Bitkom veröffentlicht Leitfaden zur produktneutralen Ausschreibung von Hardware für den Einsatz im Homeoffice

 

Empfehlungen für die Beschaffung von mobilen Endgeräten und Zubehör, Druckern, Multifunktionsgeräten sowie Netzwerkinfrastruktur

Von zu Hause aus arbeiten ist seit Ausbruch der Corona-Pandemie zur neuen Normalität in der Arbeitswelt geworden, auch in der öffentlichen Verwaltung. Künftig werden dezentrale und hybride Arbeitsformen weiter an Bedeutung gewinnen. Insbesondere der öffentliche Sektor steht dabei vor der Herausforderung, bei der Ausstattung der Homeoffice-Arbeitsplätze und der dafür notwendigen Beschaffung die verschiedenen technischen, organisatorischen und ergonomischen Aspekte in den Blick zu nehmen. Zur Unterstützung der Verantwortlichen hat der Digitalverband Bitkom deshalb einen Leitfaden „Arbeiten im Homeoffice. Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung“ veröffentlicht. In ihm werden unterschiedliche Arbeitsplatzsituationen im heimischen Umfeld vorgestellt und Empfehlungen für die Wahl der geeigneten Arbeitsmittel mit Hinweisen und Erläuterungen zur Arbeitsplatzgestaltung gegeben. „Der Leitfaden gibt öffentlichen Auftraggebern verlässliche und verständliche Hilfe, wie sie ihre Ausschreibungen zur Hardware-Beschaffung für den Einsatz im Homeoffice produktneutral und unter Berücksichtigung aktueller technischer Anforderungen formulieren können“, sagt Marc Danneberg, Referent Public Sector beim Bitkom.  „Flexible Arbeitsplatzmodelle sind in vielen Tätigkeitsbereichen fast schon selbstverständlich und ein zentrales Kriterium bei der Arbeitgeberwahl. Die bedarfsgerechte Ausstattung der Homeoffice-Arbeitsplätze ist daher für viele Organisationen auch im öffentlichen Sektor zu einer strategischen Aufgabe geworden.“

Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Beschaffer des öffentlichen Sektors, die Empfehlungen sind jedoch auch für privatwirtschaftliche Akteure von Relevanz, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung im heimischen Umfeld unterstützen möchten. Der Leitfaden umfasst Empfehlungen für die Beschaffung von mobilen Endgeräten, technischem Zubehör, Drucker und Multifunktionsgeräten sowie Netzwerkinfrastruktur. Zudem werden Fragen zur IT-Sicherheit und Barrierefreiheit behandelt.

Der Leitfaden „Arbeiten im Homeoffice. Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung“ kann unter folgendem Link kostenlos heruntergeladen werden: https://www.itk-beschaffung.de/Leitfäden/Arbeiten-im-Homeoffice-Empfehlungen-fuer-die-Arbeitsplatzgestaltung

Die Publikation wurde im Rahmen des Projekts www.ITK-Beschaffung.de und in Zusammenarbeit mit Experten der gesetzlichen Unfallversicherung VBG erstellt. Die Online-Plattform bietet seit 2008 öffentlichen Auftraggebern Hilfe bei der Ausschreibung und dem Einkauf von ITK-Produkten. Bisher sind Leitfäden zur Beschaffung von Desktop PC, Notebooks, Druckern und Multifunktionsgeräten, Servern, Thin Clients, Monitoren und Hardware für den Einsatz im schulischen Bereich erschienen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin-Mitte,Tel: 030 27576-0, www.bitkom.org

In komplexeren und härteren Versicherungsmärkten brauchen Unternehmen Berater, die Risiken fundiert analysieren und vorausschauende Entscheidungen zu Risikotragung oder -transfer treffen können.

 

Das Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen Willis Towers Watson hat Monika Behrens (51) zum 1. September 2021 zur Geschäftsführerin der Willis Towers Watson Versicherungsmakler GmbH ernannt. Die Tochtergesellschaft von Willis Towers Watson unterstützt Unternehmen dabei, ihre Risiken zu erfassen, zu reduzieren und zu übertragen.

Behrens war bei Willis Towers Watson seit Mai 2020 Client Relationship Director, nachdem sie zuvor seit April 2017 den Geschäftsbereich „Global Services und Solutions“ verantwortet hatte. Als neue Geschäftsführerin der Willis Towers Watson Versicherungsmakler GmbH wird Behrens die Kundenbetreuer führen sowie Zukunftsthemen wie beispielsweise die Digitalisierungsstrategie für Kunden im Geschäftsbereich Corporate Risk & Broking vorantreiben. Die Diplom-Betriebswirtin folgt auf Frank Hering, der sich einer neuen Aufgabe außerhalb von Willis Towers Watson widmen wird.

„Wir freuen uns, dass wir die Stelle aus unserem starken Team heraus besetzen und mit Monika Behrens eine Kollegin mit langjähriger Erfahrung und starkem Kundenfokus als Geschäftsführerin gewinnen konnten“, sagt Dr. Reiner Schwinger, Head of the Northern Europe Region und Head of Germany/Austria bei Willis Towers Watson. „In einem immer komplexeren Wirtschaftsgeschehen und harten Versicherungsmärkten schauen CEO immer genauer auf Risikotragung oder Risikotransfer. Gerade jetzt brauchen Risikomanager daher Berater, die über eine tiefgreifende Expertise im Versicherungsmarkt verfügen, Risiken fundiert analysieren und neue, solidere Entscheidungsgrundlagen einbeziehen, so dass sie Entscheidungen vorausschauend und nachvollziehbar treffen können“, ergänzt Mathias Pahl, Head of Corporate Risk & Broking.

Dass der Stellenwert des Risikomanagements im Unternehmen in den letzten zwölf Monaten gestiegen ist, bestätigten 77 Prozent der Risikomanager in einer Umfrage auf dem Willis Towers Watson Risk Summit im Mai 2021. Willis Towers Watson hatte zudem bereits im Mai das Geschäftsfeld „Risk & Analytics“ ausgebaut und personell verstärkt.

Anstehende Renewal-Verhandlungen konstruktiv führen

Derzeit verhandeln zahlreiche Unternehmen die sogenannten Renewals für ihre Versicherungen. Behrens berichtet: „Die Verhandlungen waren schon letztes Jahr hart – und dieses Jahr werden sie wohl kaum leichter sein. Viele Unternehmen mussten Lockdown-bedingt auf die Kostenbremse treten. Gleichzeitig haben ihre Versicherer von ihnen deutlich höhere Prämien und Selbstbehalte gefordert und die Limite reduziert, vor allem in der Sach- und D&O-Versicherung.“ Aktuell führt die Flutkatastrophe zu einer noch stärker eingeschränkten Zeichnungsbereitschaft im Naturgefahrenbereich. Auch für 2022 dürfte der Druck auf das Liquiditäts- bzw. Kostenmanagement weiterhin erheblich sein. Behrens betont: „Gerade deshalb sind wirtschaftlich vernünftige Deckungskonzepte gefragt. Hier setzt Willis Towers Watson verstärkt auf moderne, mathematisch unterlegte Methoden aus dem Geschäftsbereich Risk & Analytics, um zukunftsfähige Konzepte zu erarbeiten. „Unerlässlich sind darüber hinaus Berater, die im Zweifelsfall die Extra-Meile gehen, um für ihre Kunden die optimale Lösung zu entwickeln“, sagt Behrens.

Vita Monika Behrens

Monika Behrens blickt auf über 25 Jahre Erfahrung im Versicherungsmaklerwesen zurück. Nach Stationen bei unterschiedlichen namhaften Versicherungsmaklern u. a. in Köln, Frankfurt, London und Los Angeles trat sie 2012 bei Willis Towers Watson (damals: Willis GmbH) ein und verantwortete seitdem mehrere leitende Positionen im Client Relationship Management. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen u. a. in der spartenübergreifenden Großkundenbetreuung, der Erstellung und Umsetzung internationaler Risikofinanzierungsmodelle sowie den Themen Risk & Analytics und Global Benefits Management. Die Diplom-Betriebswirtin studierte Versicherungswesen an der Fachhochschule für Versicherungswesen in Köln.

Über die Willis Towers Watson Versicherungsmakler GmbH

Die Willis Towers Watson Versicherungsmakler GmbH unterstützt im Geschäftssegment Corporate Risk & Broking Unternehmen dabei, Risiken und Versicherungen strategisch zu managen. Dazu betrachten wir das Geschäftsmodell des jeweiligen Unternehmens und die strategische Agenda, identifizieren Top-Risiken und klären, wie diese sich auf die Finanzplanung auswirken können. Mit Blick auf dieses Gesamtbild raten wir zu Versicherungen, die ökonomisch sinnvoll sind. Unter Einbeziehung aktuellster Analysemethoden und digitaler Tools helfen wir, Versicherungsportfolios ganzheitlich zu steuern und zu gestalten. Im Schadenfall sorgen wir für eine verlässliche Abwicklung. So leisten wir einen Beitrag zur wertorientierten Unternehmensführung und stärken die Wettbewerbskraft unserer Kunden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

WillisTowersWatson, Eschersheimer Landstraße 50, D-­60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1505 5119 , www.willistowerswatson.com

Herausfordernde Zeiten in der Industrie-Versicherung:

 

Wegen Pandemie und Naturkatastrophen setzt sich der Trend zu geringen Deckungskapazitäten und hohen Prämien weiter fort. Besonders betroffen sind die Sach-Versicherung sowie die Cyber- und die Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O). Das ist eines der Ergebnisse des neuen Markt-Spezials von Funk.

Der Versicherungsmakler und Risk Consultant Funk hat das „Funk Forum Markt-Spezial“ veröffentlicht. Die kostenlose Fach-Publikation bietet eine kompakte Übersicht über die zentralen Sparten und aktuellen Entwicklungen von Prämien und Kapazitäten. Darüber hinaus geben die Expertinnen und Experten von Funk konkrete Handlungsempfehlungen für die aktuelle Lage. Dargestellt und analysiert wird die Situation in den Sparten Sach, Haftpflicht, Technische Versicherung, Bau, Transport, Kfz, D&O, Cyber, Vertrauensschaden, Kredit, Unfall, Rechtsschutz und M&A.

Steigende Prämien, knappere Kapazitäten

Für viele Sparten prognostiziert das Markt-Spezial weiterhin steigende Prämien bei gleichzeitig knapper werdenden Kapazitäten. Das gilt insbesondere für die Bereiche Sach-Versicherung sowie die Cyber- und die Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O). Die Gründe dafür liegen in der Sach-Versicherung vor allem in der anhaltenden Belastung durch Großschäden: Die enormen Unwetterereignisse, wie Stürme, Überschwemmungen, Starkregen und Hagel, fordern ihren Tribut. Ein effektiver Brandschutz ist Voraussetzung für adäquaten Versicherungsschutz. Bei D&O-Versicherungen ziehen die Prämien um 15 bis 25 Prozent an, zum Teil sogar noch deutlich stärker. Grund sind hier unter anderem einige Großschadenfälle sowie eine anhaltend hohe Kostenbelastung für die Versicherer bei Managerhaftungsfällen. Einen deutlichen Anstieg der Prämien bei gleichzeitigem Abfall der Kapazitäten stellt das Markt-Spezial zudem in der Cyber-Versicherung fest: Viele Unternehmen haben Prozesse coronabedingt im Eiltempo digitalisiert, Mitarbeitende ins Homeoffice geschickt oder lang geplante Digitalisierungsprojekte hoch priorisiert. Auch das Thema Cyber-Sicherheit rückte auf der Agenda nach oben. Insgesamt führt das zu einer Nachfrage nach Cyber-Deckungen, die derzeit auch aufgrund hoher Schäden deutlich höher ist als das Angebot.

Funk fordert mehr Mut zu individuellen Lösungen

Ralf Becker, geschäftsführender Gesellschafter der Funk Gruppe, betont, dass aktuell sowohl Unternehmen als auch Industrieversicherer besonderen Belastungen ausgesetzt sind: „Aufgrund der Corona-Pandemie haben sich die finanzielle Situation und die mittelfristigen Geschäftsaussichten vieler Unternehmen verschlechtert – gleichzeitig steigen die Versicherungskosten.“ Auf der anderen Seite, so Ralf Becker, haben viele Versicherer in der Industrieversicherung Geld verloren. „Prämienerhöhungen kommen daher nicht von ungefähr. Unternehmen und Versicherer sollten eine langfristige Partnerschaft bei der Übertragung und Übernahme von Risiken eingehen. Als Makler ermöglicht Funk eine solche Zusammenarbeit – und setzt sich gleichzeitig für mehr Mut und Willen zu individuellen Lösungen ein.“ Funk folgt bei den Gesprächen mit Versicherern und Kunden der bewährten „Renewal Agenda“, einem Fahrplan, der auf den guten Erfahrungen aus den Vorjahren beruht und individuelle Lösungen für Kunden ermöglicht.

Das neue „Markt-Spezial“ steht kostenlos hier zum Download bereit: www.funk-gruppe.de/markt-spezial

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Funk Gruppe GmbH, Internationaler Versicherungsmakler und Risk Consultant, Valentinskamp 20, 20354 Hamburg, Tel: +49 40 35914-0,Fax +49 40 35914-407, www.funk-gruppe.de

Versicherungsmarkt trotz Pandemie auf Wachstumskurs – neue Lösungen für international tätige Unternehmen

 

Die Pandemie hat Versicherer nicht so hart getroffen wie erwartet: Die Branche befindet sich auf Wachstumskurs. Das zeigt der Marktreport 2021 des Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens Aon. Ungeachtet dieser positiven Bilanz ist der weitere Verlauf jedoch ungewiss. Naturkatastrophen und der weitere Pandemieverlauf könnten sowohl Kunden als auch Versicherer belasten.

In den Fokus international tätiger Unternehmen ist durch COVID-19 die Absicherung globaler Risiken gerückt. Länderübergreifende Lieferketten, aber auch Cyberrisiken werden verstärkt in internationale Programme eingebunden. Neue Lösungen wie parametrische Policen und Financial Cover Interest (FinC9) kommen ergänzend hinzu. Darüber hinaus sind Sparten wie Employee Benefits und Schutz des geistigen Eigentums auf dem Vormarsch.

Trotz weltweiter Pandemieschäden in einer geschätzten Größenordnung zwischen 40 (Berenberg) und 80 (SwissRe) Milliarden Euro ist das Worst-Case-Szenario für Versicherer ausgeblieben: Sie verzeichnen ein erfreuliches Umsatzwachstum. Die Ergebnisse aller Versicherer und Rückversicherer sind positiv. Der Rückgang des deutschen BIP in Höhe von 5,0 % hat die Assekuranz deutlich weniger hart getroffen, wenngleich einzelne Branchen auf Kundenseite nach wie vor mit dramatischen Einbußen kämpfen.

Für internationale Kunden sind infolge der Pandemie globale Risiken zum Top-Thema geworden: Gekappte Lieferketten können ebenso wie zunehmende Cyber-Kriminalität Betriebsabläufe empfindlich stören. Ein einheitlicher Versicherungsschutz weltweit ist für diese Unternehmen das Ziel, internationale Versicherungslösungen werden deshalb ständig weiterentwickelt. Dazu gehören auch alternative Konzepte wie parametrische Policen, bei denen die Deckungssumme nicht mehr an einen Schaden gebunden ist, oder auch Financial Interest Cover (FinC): ein Instrument, das auch in Ländern wie China, Russland oder Brasilien („non-admitted-Länder“) zum Tragen kommen kann und das die Muttergesellschaft sowohl für Risikoabsicherung als auch bei der Schadenregulierung in den Fokus rückt.

International an Bedeutung gewonnen haben Gesundheitsthemen sowie der Schutz geistigen Eigentums. Hier ist mit verstärkten Aktivitäten zu rechnen, zumal viele Unternehmen eine internationale Harmonisierung anstreben.

„Für die aktuellen Renewal-Verhandlungen muss ein partnerschaftliches Miteinander von Versicherern und Kunden das Ziel sein“, konstatiert Hartmuth Kremer-Jensen, Geschäftsführer und Chief Broking Officer bei Aon. „Anlässe für überzogene Forderungen sind nicht zu erkennen. Als Vermittler zwischen Unternehmen und Versicherungsbranche wünschen wir uns maximale Transparenz zwischen allen Beteiligten. Dafür werden wir uns mit all unserer Erfahrung und unserem Sachverstand einsetzen.“

Alle Informationen zum deutschen Versicherungsmarkt 2021 finden Sie hier: www.aon.de/marktreport

 

Verantwortlich für den Inhalt:

AON Holding Deutschland GmbH, Caffamacherreihe 16, ­20355 Hamburg, Tel: 0 40/36 05­0, Fax: 0 40/36 05­10 00, www.aon.com