Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen zu den Kosten der geplanten BaFin-Aufsicht für unabhängige Finanzdienstleister konkrete Zahlen mitgeteilt.

 

Danach sollen bei 37.000 Erlaubnisträgern durchschnittlich einmalig 140 Euro und dann jährlich 985 Euro an Kosten durch die Aufsicht entstehen.

Den Zahlen liegt wiederum die Annahmen zugrunde, dass die jährlichen Kosten allein für die Aufsicht 510 Euro betragen. Die konkrete Höhe aber sei abhängig von verschiedenen Faktoren. So heißt es in der Antwort der Bundesregierung: „Die jeweilige individuelle Umlage hängt von der Anzahl der Umlagepflichtigen (an Vertriebsgesellschaften angegliederte Finanzanlagedienstleister sind nicht selbst umlagepflichtig), der Kostenverteilung zwischen den Gruppen der Umlagepflichtigen und den jeweiligen Bemessungsgrundlagen ab.“

Weiterhin plant die BaFin mit Einnahmen durch die Prüfungen der Beaufsichtigten in Höhe von 13,1 Mio Euro jährlich.

„Die Prämissen der Bundesregierung für die Berechnung der Zahlen sind falsch. Wir rechnen jetzt erst recht mit durchschnittlichen Kosten von jährlich über 4000 Euro.“ so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Nach einer Umfrage des AfW erwägen ca. die Hälfte der derzeitigen Erlaubnisinhaber, bei einem Wechsel der Aufsicht hin zur BaFin – insbesondere wegen der drohenden Kostenbelastung – eine Rückgabe ihrer Zulassung (Vermittlerbarometer 2019). Nicht mit eingeflossen in diese Umfrage sind die über 12.000 gebundenen Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung der DVAG und noch mindestens weitere 3000 an andere große Vertriebsgesellschaften gebundene Finanzanlagenvermittler. Ausgehend von also mindestens 15.000 34f-Inhabern in Vertriebsgesellschaften, wären von den derzeit 37.000 Erlaubnisinhaber noch 22.000 übrigen von denen dann ca. 50 % sich nicht der BaFin-Aufsicht unterwerfen würden, womit nur noch ca. 11.000 zu beaufsichtigende Erlaubnisinhaber verbleiben. Und auch das dürfte sehr hochgerechnet sein, wenn man davon ausgeht, dass eine nicht unerhebliche Anzahl (konkret nicht bekannt) derzeit die Erlaubnis nur pro forma – als sogenannte Schubladenzulassung – innehat, welche wegen der entstehenden Kosten dann mit Sicherheit auch nicht weiter geführt wird. Voraussichtlich geht es also um eine nur noch obere 4-stellige Zahl von Erlaubnisinhabern, auf die dann die zu erwartenden Kosten von mindestens 4000 Euro durchschnittlich pro Jahr umgelegt würden.

Weitere Zahlen:

Erlaubniserteilung: 1590 Euro

Erlaubniserteilung für Vertriebsgesellschaften: 2485 Euro

Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis: 740 Euro

„Die Katze ist entgültig aus dem Sack! Keine Rede mehr von geringer Belastung oder sogar Kostenneutralität durch den Aufsichtswechsel!“ so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „Ein solch mittelstandsfeindliches Gesetz in Zeiten von coronabedingten Umsatzeinbrüchen allerorten kann nicht ernsthaft auf der Tagesordnung bleiben. Wir werden mit aller Beharrlichkeit das Einstampfen dieser Pläne fordern.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de

Aufgrund der Corona-Pandemie befinden sich die Börsen auf Achterbahnfahrt und Experten prognostizieren eine Wirtschaftskrise.

 

Für einige Arbeitnehmer bedeutet dies bereits Lohnkürzungen in Form von Kurzarbeit oder gar Jobverlust. Der Online-Versicherungsmanager CLARK hat zusammen mit dem Befragungsinstitut YouGov in einer repräsentativen Befragung untersucht, wie sich die aktuelle Lage auf die Altersvorsorge der Deutschen auswirkt. Knapp ein Drittel der Deutschen (31 Prozent) halten es für wahrscheinlich, dass ihre Altersvorsorge durch die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen beeinflusst werden könnte. Weitere 22 Prozent sind unentschieden, ob sich die momentane Situation auf ihre Planung für das Alter auswirkt.

Allerdings: Ebenso ein Drittel der Befragten (34 Prozent) halten es für unwahrscheinlich, dass die Corona-Krise Auswirkungen auf ihre Altersvorsorge hat. Positiv gestimmt sind vor allem Männer: 38 Prozent erwarten keine Auswirkungen, gegenüber lediglich 30 Prozent bei den Frauen. Und auch bei den Altersgruppen gibt es deutliche Unterschiede. So scheinen sich vor allem die Befragten am wenigsten Sorgen um ihr Auskommen im Alter zu machen, die noch genügend Zeit für ihre Vorsorge haben (18- bis 24-Jährige) oder bereits kurz vor der Rente stehen (55 Jahre und älter).

“Turbulenzen an den Börsen, eine drohende Wirtschaftskrise mit sinkenden Löhnen und weiterhin niedrige Zinsen für Sparer gestalten die Altersvorsorge aktuell schwierig”, erklärt Dr. Marco Adelt, Mitgründer und Geschäftsführer von CLARK. Mit welchen Auswirkungen die Deutschen rechnen können und wie sie ihre Vorsorge nun planen sollten, erklären die Experten von CLARK:

  1. Altersvorsorge in Zeiten von Corona: Gesetzliche Rente als Basis

Viele Verbraucher sind verunsichert, welche Maßnahmen in Zeiten der Corona-Pandemie sinnvoll sind und was mit bereits gezahlten Beiträgen passiert. Auswirkungen bei der aktuellen oder zukünftigen Rentenplanung sind dabei differenziert nach Vorsorgeart zu betrachten: Das deutsche Rentensystem basiert auf einem “3-Schichten-Modell”. Dieses besteht aus der Basisversorgung (der gesetzlichen Rentenversicherung), einer Zusatzversorgung mit staatlich geförderten Leistungen (bAV, Riester, Rürup, etc.) und der privaten Altersvorsorge (Rentenversicherungen, fondsgebundene Produkte).

Bei der gesetzlichen Rente gilt seit 2009 die sogenannte Rentengarantieklausel. Diese besagt, dass die Rente nicht gekürzt werden darf, auch wenn das allgemeine Lohnniveau sinkt. Damit sind zwar Ruheständler erst einmal auf der sicheren Seite, die aktuell eine gesetzliche Rente beziehen, wie sich das Rentenniveau in der Zukunft entwickelt, ist allerdings unklar. Nullrunden in den nächsten Jahren können als Mittel ergriffen werden, um die leeren Rentenkassen infolge einer Wirtschaftskrise zu entlasten. Und grundsätzlich gilt: In aller Regel wird die Basisversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung zur finanziellen Absicherung im Alter in Zukunft nicht ausreichen – eine zusätzliche Altersvorsorge auf Basis der zweiten und dritten Schicht ist daher immer empfohlen.

  1. Riester und betriebliche Altersvorsorge – sichere Vorsorge in unsicheren Zeiten

Viele Arbeitgeber versprechen ihren Mitarbeitern als Bestandteil ihrer Vergütung eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV). Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber in der aktuellen Krise die Arbeitszeit kürzt und der Lohn sinkt? Da der Beitrag des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung meist an den Bruttojahreslohn gekoppelt ist, ist es auch möglich, dass er weniger Beiträge zur Altersversorgung zahlt. Sollte der Arbeitgeber gar kündigen müssen oder selbst insolvent werden, bleiben die Rentenansprüche erhalten, sofern der Versicherte mindestens 23 Jahre alt ist und dem Betrieb seit mindestens fünf Jahren angehört. Sie sind dann “unverfallbar”. Damit bleibt die bAV weiterhin ein sicherer Hafen für die Altersbezüge.

Auch für die Riester-Rente gilt eine Beitrags- oder Zinsgarantie, so dass Verbraucher trotz Corona-Krise zumindest das rausbekommen sollten, was sie eingezahlt haben. Wer also gerade auf der Suche nach einer sicheren Altersvorsorge ist, sollte sich mit der Riester-Rente zumindest mal auseinandersetzen. Sie eignet sich vor allem für Geringverdiener und Familien. Besserverdiener haben in der Regel jedoch wenig von den steuerlichen Vorteilen oder den staatlichen Zulagen.

  1. Börsen-Crash aussitzen und mögliche Chancen nutzen

Für viele Verbraucher, die ihre Rente auch mit Aktien und fondsgebundenen Vorsorgeprodukten geplant haben, war der Schock zunächst groß: Der Börsen-Crash führte zu massiven Einbrüchen in vielen Depots und Sparplänen. Doch nach den Wertverlusten in den letzten Wochen erholen sich die Börsen langsam wieder. Geduld ist weiterhin angebracht: Wer seine Rente in Gefahr sieht, sollte jetzt nicht voreilig Produkte und Sparpläne kündigen, sondern auf die Erholung der Märkte warten. Zwar sind diese aktuell noch volatil, die Gelegenheit zu investieren aber gerade jetzt unter Umständen günstig. Dabei sollten immer die Grundregeln der Geldanlage beachtet werden: Ein langer Anlagezeitraum sowie eine breite Streuung, um eventuelle Schwankungen und Schwächephasen auszugleichen. Auch in Krisenzeiten oder bei nur geringem Einkommen eignen sich beispielsweise ETF- oder Fonds-Sparpläne. Hierbei wird regelmäßig, etwa monatlich, ein festgelegter Beitrag eingezahlt. Oft sind Sparpläne auch schon ab 25 oder 50 Euro erhältlich.

  1. Faustregel: 10 Prozent des Nettoeinkommens für die private Altersvorsorge

“Die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig es ist, sich mit dem Thema Vorsorge und Versicherungen auch außerhalb von Krisenzeiten auseinander zu setzen”, erklärt Marco Adelt. “Wer trotz finanzieller Verluste gut für die Zukunft gewappnet sein will, sollte frühzeitig in eine gute Kombination aus Vorsorgeprodukten investieren.” Grundsätzlich gilt: Die Beiträge und das zukünftige Renteneinkommen hängen davon ab, über wie viele Jahre hinweg Beiträge aufgebaut werden. Etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens sollten dazu monatlich in die Vorsorge gesteckt werden. In welcher Form dies am besten geschieht, sieht bei jedem Arbeitnehmer anders aus.

Wichtig ist zunächst, den eigenen Bedarf zu kennen – dabei kann beispielsweise ein Rentenrechner helfen: CLARK bietet in seiner Versicherungs-App die Möglichkeit, die zu erwartende Netto-Rente zu berechnen. Dort werden Parameter wie etwa Inflationsraten, die demografische Entwicklung sowie gesetzliche und private Altersvorsorgeprodukte mit einbezogen. Verbraucher erhalten einen realistischen Blick auf ihre voraussichtliche Rente, abzüglich der Steuern, und ihre aktuelle Rentenlücke. Auf dieser Basis können sie geeignete Maßnahmen zur Altersvorsorge zu treffen.

Mehr Informationen rund um das Thema Altersvorsorge gibt es unter www.clark.de/altersvorsorge/ sowie zu Corona-bezogenen Fragen unter www.clark.de/coronavirus-versicherungsfragen/kurzarbeit/.

Über die Studie: Bei der repräsentativen Online-Umfrage wurden im März 2020 insgesamt 2.042 Befragte von YouGov im Auftrag von Clark Germany GmbH zu ihrer Altersvorsorgeplanung in Zeiten von COVID-19 befragt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

Der Bugginger Maklerpool und Deckungskonzeptmakler AMEXPool AG hat mit einem neuen Wohngebäudekonzept seine „privatus protéc solidum/platinum“-Produktreihe vervollständigt.

 

Ebenfalls neu ist, dass es statt einem Tarifbuch mit Gewerbe und Privat nun zwei Tarifbücher getrennt nach beiden Bereichen gibt.„Nachdem die AMEXPool AG im Frühjahr letzten Jahres ihre neuen Privatkonzepte zu den Sparten Hausrat, Unfall und Haftpflicht vorgestellt hat, können wir jetzt mit der noch fehlenden Sparte Wohngebäude das „privatus protéc solidum/platinum“-Angebot vollständig abrunden“, freut sich Boris Beermann, Vorstand der AMEXPool AG.

Eine überdurchschnittlich gute Absicherung von Ableitungsrohren, eine zeitlich unbegrenzte Feuerrohbau-Absicherung oder eine kostenfreie Konditionsdifferenzdeckung bis zu 15 Monaten sind nur einige der Leistungen, die das neue Wohngebäudekonzept zu bieten hat.

„Mit den zahlreichen Leistungserweiterungen werden wir nicht nur den Marktansprüchen gerecht – wir setzen auch neue Akzente“, so Beermann. Davon überzeugen können sich angeschlossene Maklerinnen und Makler in einem der beiden Webinare am 29. April 2020 um 14:00 Uhr beziehungsweise am 13. Mai 2020 um 13:30 Uhr. Björn Meyer aus der Produktentwicklung der AMEXPool AG geht in diesen Webinaren auf die Leistungsinhalte ein und erklärt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wie sie das Maximum an Nachlässen rausholen können.

Das neue Konzept ist auch in der neuen AMEX Deckungskonzepte Tarifübersicht PRIVAT zu finden. Denn das Tarifbuch gibt es ab sofort in den beiden Versionen AMEX Deckungskonzepte Tarifübersicht PRIVAT und AMEX Deckungskonzepte Tarifübersicht GEWERBE. Druckfrisch eingetroffen und übersichtlich gestaltet für den Privatkunden- beziehungsweise den Gewerbekunden-Besuch, können angeschlossene Maklerinnen und Makler die AMEX Deckungskonzepte-Tarifübersicht PRIVAT und GEWERBE ab sofort bestellen oder online als PDF-Version herunterladen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

AMEXPool AG , Im Mittelfeld 19 , D-79426 Buggingen, Tel: 07631/3640-0, Fax: 07631/3640-20, www.amex-online.de

Wenn Prüfintervalle nicht eingehalten und Reparaturen nicht durchgeführt werden können

 

Dienstleistungen und Ersatzteile sind in Corona-Zeiten nicht jederzeit und uneingeschränkt verfügbar. Brandmeldeanlagen könnten zum Beispiel nicht termingerecht gewartet, Ersatzteile für ausgefallene Maschinen nicht zügig beschafft werden. Die ConceptIF BIZ, der Hamburger Assekuradeur für das gewerbliche Kompositgeschäft, informiert, welche Probleme damit für gewerbliche Versicherungsnehmer verbunden sind.

„Lieferengpässe führen in Corona-Zeiten dazu, dass Ersatzteile und Ersatzmaschinen nach Eintritt eines Versicherungsfalles nicht kurzfristig wiederbeschafft werden können. In anderen Fällen können vorgeschriebene Prüfintervalle der Sicherungsanlagen nicht eingehalten werden“, berichtet Jörg Winkler, Vorstand der ConceptIF Group AG und Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH. Versäumt ein gewerblicher Versicherungsnehmer, die vertraglich vereinbarten Prüfintervalle beispielsweise an Brandmelde-, Brandbekämpfungs- und Einbruchmeldeanlagen durchführen zu lassen, verstößt er unter Umständen gegen die seinem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Danach hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Verletzt er eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter Umständen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, oder er kann leistungsfrei bleiben (Paragraf 28, VVG). Hilft man sich in Betrieben mit provisorischen Reparaturen und repariert eine beschädigte Maschine notdürftig, ist der Versicherer nicht automatisch verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten zu übernehmen. Der Grund: „Meist ist die Kostenübernahme von Provisorien weder vertraglich geregelt, noch wird sie als Schadenminderungsmaßnahme ersetzt“, sagt Jörg Winkler.

Was ein Vermittler für seine Gewerbekunden tun sollte

Der Vermittler sollte vor allem prüfen, welche Obliegenheiten seine Versicherungsnehmer im Rahmen der individuellen Versicherungsverträge erfüllen müssen. Im Kundengespräch wäre zu klären, ob die Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten zurzeit erfüllen können und ob es aktuell zu verlängerten Liefer- oder Reparaturzeiten des Anlagenbestandes kommen kann. Nur mit diesen Informationen kann ein Vermittler mit den Versicherern über adäquate Ergänzungen des Versicherungsschutzes verhandeln.

Wann ein Vermittler nicht aktiv werden muss

Neben den Standardtarifen gibt es Lösungen am Markt, bei denen der Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. So ist im ConceptIF-Tarif CIF:BIZ property complete geregelt, dass der Versicherer nur dann berechtigt ist, die Zahlung einer Entschädigungsleistung zu kürzen, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen ist die Kürzung auf 20 Prozent des Schadensanteils begrenzt, der den Betrag von 200.000 Euro übersteigt.  Ein Beispiel: Bei einer Schadenssumme von 220.000 Euro erhält der Versicherte eine Entschädigung von 216.000 Euro. Von dieser Regelung ausgenommen ist in den ConceptIF-Tarifen die Wartung von Einbruchmeldeanlagen. Die Prüfung von Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlagen wird zwar empfohlen, ist aber versicherungsvertraglich nicht verpflichtend. „Daher werden nicht fristgerecht durchgeführte Prüfungen im Rahmen unseres Bedingungswerkes generell nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften gewertet“, so Jörg Winkler. Weiterhin übernimmt der Versicherer beim ConceptIF-Tarif auch notwendige und tatsächlich entstandene Kosten für provisorische Reparaturen an versicherten Sachen, die durch einen Versicherungsfall beschädigt wurden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Concept.IF Group AG, Concepts for Insurance & Finance, Friedrich-­Ebert-Damm 160a, D­-22047 Hamburg, Tel: 040/696970­666,Fax 040/696970­660, www.conceptif.de

Die HUK-COBURG hat auch im neuen Verfahren gegen das Vergleichsportal Check24 (Check24 Vergleichsportal GmbH und Check 24 Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen GmbH) gewonnen.

Das Landgericht Köln (AZ 84 0 76/19) gab in seiner Entscheidung dem fränkischen Versicherer recht.

Jörg Rheinländer, Vorstandsmitglied Autoversicherung sowie Haftpflicht-/Unfall-/ Sachversicherungen: „Wir begrüßen das Urteil. Das Gericht hat sich sehr klar für Transparenz ausgesprochen und damit im Sinne der Verbraucher und eines fairen Wettbewerbs geurteilt. Die „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ von Check24 wurde ad absurdum geführt.“

Die HUK-COBURG hatte am 16.4. 2019 gegen das Vergleichsportal Check24 erneut Klage auf Unterlassung erhoben. Sie hält insbesondere eine Werbung mit der „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ für irreführend sowie für nicht klar und eindeutig formuliert. Nach Ansicht des fränkischen Versicherers erhalten Verbraucher so den Eindruck, dass Autoversicherungen nirgendwo günstiger seien. Sehr häufig sind die HUK-COBURG-Tarife aber deutlich günstiger. Jedoch lässt sich das Unternehmen bei Check24 nicht listen, um keine Provisionen an das Vergleichsportal zu zahlen und so seinen Kunden weiterhin Versicherungsschutz zu günstigen Preisen bieten zu können.

Darüber hinaus stellte die HUK-COBURG die von Check24 vergebenen Tarifnoten in Frage, die nach ihrer Auffassung subjektive Einschätzungen seien und keine nachprüfbaren Tatsachen widergeben.

Die Werbung mit Testsiegen ohne Quellenangaben und ohne Hinweis, wo diese Testergebnisse eingesehen werden können, wurde ebenfalls vom Versicherer bemängelt. Auch in diesen Punkten erhielt die HUK-COBURG recht.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

HUK ­Coburg Versicherungen, Bahnhofsplatz, D­-96444 Coburg Tel: 09561/960, Fax: 09561/963636, www.huk.de

Die Versicherungsgruppe die Bayerische bietet ihren Kunden und Beratern künftig einen voll digitalen Service an und führt den Versicherungs- und Vertragsmanager „Meine Bayerische“ ein.

 

Der neue Kundenmanager ist ein entscheidender strategischer Baustein im Rahmen des Unternehmensprojekts „die Bayerische goes Amazon“. Damit können Kunden künftig ihre Versicherungen online verwalten, eine persönliche Beratung anfordern oder ihre Daten schnell und einfach selbst ändern.

„’Meine Bayerische’ ist der Zugang zu einer modernen Versicherung: Immer erreichbar, immer zuverlässig und immer genau mit dem, was unsere Kunden brauchen“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Bayerischen. „Dabei bietet der Vertragsmanager viel mehr als reine Bestandsdatenverwaltung. Der Funktionsumfang ist darauf ausgerichtet, dass unsere Kunden dort alle bestehenden Versicherungsverträge verwalten können. Als Ansprechpartner wird stets der persönliche Berater angezeigt und damit verbinden wir ganz im Sinne unserer Strategie den individuellen Service mit digitalen Angeboten. Denn wir sind davon überzeugt, dass die persönliche Beratung gerade in Zeiten wie diesen von unschätzbarem Wert bleibt. Mittelfristig wird ‘Meine Bayerische’ auch auf Wunsch des Kunden die Möglichkeit bieten, alle Versicherungsverträge zu verwalten, selbst wenn diese noch nicht bei der Bayerischen bestehen.“

Per Mausklick können Kunden Verträge und Daten jederzeit selbst bearbeiten. Auch das Einreichen von Rechnungen, Kilometerstand melden oder eine Partnerwerkstatt suchen ist ab sofort über den Versicherungsmanager möglich.

Die Versicherungsunterlagen erhalten die Kunden in einem digitalen Postfach, papier- und platzsparend. Umgekehrt können sie darüber mit der Bayerischen oder aber mit ihrem Berater in Kontakt treten.

Ein weiteres Highlight, was in Kürze online gehen wird: Kunden sehen demnächst alle vergangenen Vorgänge, Änderungen oder eingereichten Schäden in einer übersichtlichen Darstellung.

Der neue Versicherungs- und Vertragsmanager der Bayerischen ist unter https://www.diebayerische.de/service/meine-bayerische-info/ erreichbar.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Der Immobilienkaufmann und geprüfte Anlage- und Vermögensberater,  bringt eine Erfahrung von 30 Jahren  in der Vermittlung von Immobilien zur Kapitalanlage mit.

 

In dieser Zeit hat er weit mehr als 2000 Wohneinheiten platziert. Auch heute zeigt er noch aktiv Vertriebspartnern, wie man am besten, am schnellsten eine Immobilie zur Kapitalanlage platziert. Weiterhin ist er als  Speaker, Coach und Trainer tätig. Sein Lieblingsthema ist dabei „Verkauf aus der Praxis, für die Praxis.”

Seit 2012 war Achim Holtermann als Vertriebsleiter beim Vertrieb Deutschland Immobilien GmbH und der PRIMUS Concept Holding AG tätig, zwei führenden Unternehmen in der Immobilienbranche, mit dem Schwerpunkt Sozialimmobilien und Rendite Immobilien.

DGFRP -Geschäftsführer Peter Härtling: “Die Nachfrage nach Immobilien und der Umsatz haben sich die letzten Jahre unabhängig vom allgemeinen Trend enorm gesteigert.

Wir konzipieren für unsere Partner und Kunden zukunftssichere Lösungen, die gerade in Krisenzeiten Vermögen und Einnahmen sichern. Unser Konzept der persönlichen Vermittlerbetreuung zu den jeweiligen Schlüsselthemen zahlt sich gerade heute enorm aus. Der Ausbau unserer Immobiliensparte ist die logische Konsequenz und das in sämtlichen Immobilien Assetklassen.

 

Die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH gehört mit einem Anlagebestand von über 1,6 Mrd. € zu den führenden banken- und versicherungsunabhängigen Maklerpools im deutschsprachigen Raum.

Aktuell betreut die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mit Ihren 750 aktiven Geschäftspartnern über 104.000 Kunden, welche über 670.000 Verträge und Anlagen gezeichnet haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

 

Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Michael H. Heinz richtete an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel den Appell, bei den Corona-Hilfsmaßnahmen die Versicherungsvermittler nicht zu vergessen.

 

Der BVK bewertet zwar die getroffenen Maßnahmenpakete für Soforthilfe sehr hilfreich und gut, sieht aber im Hinblick auf die Versicherungsvermittler dringenden Anpassungsbedarf.

„Aus unserer täglichen Beratungsarbeit wissen wir, dass aufgrund der Corona-Krise bereits jetzt ein erheblicher Einbruch von Neuakquise zu verzeichnen ist. Diesbezügliche Liquiditätseinbußen werden sich jedoch erst in einigen Monaten bei den Vermittlerinnen und Vermittlern zeigen“, so Heinz.

Die Corona-Hilfen für Vermittler würden letztlich auch den Verbrauchern zugutekommen, da damit weiterhin die hochwertige Beratung sichergestellt werden könnte. Der BVK-Präsident gibt der Bundeskanzlerin zudem zu bedenken, dass die Versicherungsvermittler in dieser Krise besonders gefordert sind. Schließlich sind sie in der aktuellen Krisensituation weiterhin für ihre Kunden erreichbar und haben eine elementare Bedeutung für das Funktionieren des Sozialstaates und der Absicherung.

„Dieser wichtigen Aufgabe müssen die deutschen Versicherungsvermittler weiterhin nachkommen können“, so BVK-Präsident Heinz, „und dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Unternehmer.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Versicherungskammer Maklermanagement nutzt Plattform SMART INSUR für BiPRO-Services

 

Das Maklermanagement Komposit und Kranken im Konzern Versicherungskammer stellt Vermittlern die Nutzung von Services des Brancheninstituts für Prozessoptimierung (BiPRO e.V.) zur Verfügung. Die Smart InsurTech AG, Betreiber der Versicherungsplattform SMART INSUR, setzt für die Versicherungskammer die Anbindung der BiPRO-Normen 430 und 440 um und unterstützt so die Digitalisierung der Vertriebsprozesse der Versicherungskammer.

Ziel der BiPRO-Normen ist die Optimierung von unternehmensübergreifenden Geschäftsprozessen durch die Definition von Branchenstandards für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern. Langfristig wird so die Kommunikation zwischen Versicherer und Vermittler deutlich verbessert.

Der Transferservice (Norm 430) stellt eine Art Postfach dar, in welchem der Versicherer bzw. Provider Dokumente und Datensätze bereitstellt, die der Consumer abholen kann. Dieser elektronische Dokumentenabruf umfasst Geschäftsvorfälle wie beispielsweise Policen, Anträge, Nachträge oder Beitragsrechnungen. Die BiPRO-Norm 440 zur externen Navigation in Versicherungsportale ermöglicht es Vermittlern, direkt aus den Maklerverwaltungsprogrammen von SMART INSUR einen bestimmten Kunden oder Vertrag im Vertriebssystem des Versicherers ohne erneute Anmeldung aufzurufen.

Versicherer und Vermittler profitieren von BiPRO-Services

„Ich freue mich besonders, dass sich das Versicherungskammer Maklermanagement konsequent für die Umsetzung der BiPRO-Services einsetzt und so die Standardisierung in der Versicherungswirtschaft vorantreibt“, berichtet Marcus Rex, Vorstand der Smart InsurTech AG.

Andreas Knauer, Direktor Maklermanagement Komposit im Konzern Versicherungskammer, fügt hinzu: „Nachdem wir im Sommer 2019 die technische Unterstützung für Versicherungsmakler in den Bereichen Komposit und Kranken mit unserem Vertriebssystem für Makler (AlOA web) und den ersten beiden BiPRO-Services auf eine solide Basis gehoben haben, geht es jetzt darum, die Maklerverwaltungsprogramme unserer Makler anzubinden. Dabei wird die Palette der BiPRO-Services ständig erweitert.“

Durch die Anbindung der BiPRO-Normen profitieren Makler von einer höheren Datenqualität. „Fehler beim Verarbeiten der Eingangspost werden reduziert, da eine standardisierte, elektronische Kommunikation zwischen Makler und Versicherer den Datentransfer einfacherer und sicherer macht“, ergänzt der Geschäftsführer des Versicherungskammer Maklermanagement Kranken, Stefan Gilles.

Darüber hinaus optimieren und verschlanken die standardisierten Normen die Prozesse von Versicherern und Vermittlern. Voraussetzung ist allerdings, dass sich möglichst viele Versicherungsunternehmen an der Standardisierung der Branche beteiligen.

Durch die Anbindung der BiPRO-Norm 430 (Transferservice) wird das Versicherungskammer Maklermanagement auch mit dem vollumfänglichen Dokumentenservice Smart GeVo der Versicherungsplattform verknüpft. „Smart GeVo ermöglicht mittels Künstlicher Intelligenz die automatisierte Verarbeitung und Zuordnung von Dokumenten aus verschiedenen Kanälen“, erklärt Rex. Geschäftsvorfälle werden so beschleunigt. Für Vermittler sinken Vertriebskosten, da sich aufwändige manuelle Tätigkeiten im Innendienst reduzieren.

 

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Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Der digitale Versicherungsmanager CLARK gilt als Wachstumssieger in der Startup-Szene und will auch in Zukunft weiter wachsen.

 

Dazu kooperiert CLARK ab sofort mit dem Analyse- und Softwarehaus Franke und Bornberg in den Produktbereichen Leben und Kranken. Auf diese Weise erhält CLARK Zugang zu leistungsfähiger Vergleichs- und Tarifierungssoftware sowie der Alttarifdatenbank von Franke und Bornberg, die mehr als 90.000 Alttarife umfasst.

Versicherungen gelten als kompliziert. Meistens dreht sich alles um die Frage: Bin ich eigentlich richtig versichert? Mehr als 500 Anbieter im Markt mit unzähligen Tarifen machen den Vergleich für Versicherte schwer. Versicherungs-Apps wie der digitale Versicherungsmanager CLARK ermöglichen mehr Transparenz und Übersicht. Dank einer Kooperation mit dem Analyse- und Softwarehaus Franke und Bornberg können CLARK-Kunden Versicherungen in Zukunft noch umfassender vergleichen.

Das 2015 gegründete Insurtech bietet eine App, die es Verbrauchern ermöglicht, Versicherungen flexibel und digital zu managen. Kunden können alle ihre Versicherungen digitalisieren, die Verträge bewerten lassen und Tipps erhalten, wie sie diese verbessern oder wo sie sparen können. Hinter dem Ganzen steckt ein Algorithmus, der tausende Tarife im Markt durchsucht und passende Angebote mit einem guten Preis-Leistungsverhältnis für den Nutzer auswählt und in der App anzeigt. Darüber hinaus stehen den Kunden mehr als 50 Versicherungsexperten per Telefon, Videochat und Messenger für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Noch schnelleres Wachstum dank marktführender Tarifierungstechnologie

Das Geschäftsmodell ist erfolgreich: Mit 200.000 Kunden ist CLARK führend als digitaler Makler. Vor wenigen Monaten wurde CLARK dafür vom Online-Magazin Gründerszene als wachstumsstärkstes Digitalunternehmen 2019 in Deutschland ausgezeichnet. Das erfolgreiche Wachstum soll auch in Zukunft fortgeschrieben werden. Dafür steht auch die neue Kooperation mit Franke und Bornberg. Dr. Marco Adelt, Mitgründer & Geschäftsführer von CLARK, erklärt: „Unsere Nutzer legen Wert auf die Vorteile digitaler Services – flexibel verfügbar, ob bequem von Zuhause oder unterwegs – und gleichzeitig eine hohe Qualität bei der Beratung. Mit Franke und Bornberg setzen wir auf eine marktführende Vergleichs- und Tarifierungssoftware für Versicherungen. Unsere Berater können in den Produktbereichen Kranken und Leben künftig noch umfassender vergleichen und in der persönlichen Kundenberatung auf eine umfangreiche Datenbank zugreifen.“

Darüber hinaus konnte Franke und Bornberg mit digitalen Prozessen, Schnelligkeit und Flexibilität bei CLARK punkten. Dank dieser Stärken konnte sich Franke und Bornberg zum Marktführer bei Insurtechs entwickeln: „Das Team von Franke und Bornberg kann stolz darauf sein, dass sich CLARK für unser Versicherungs-Know-how und unsere digitale Expertise entschieden hat“, so Michael Franke, Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Franke und Bornberg GmbH, Prinzenstraße 16, 30159 Hannover, Telefon +49 (0) 511 357717 00, Telefax +49 (0) 511 357717 13, www.franke-bornberg.de

Kunden der Sparda-Banken kommen auch bei Versicherungsfragen gerne in die Bankfiliale. Wegen der Corona-Krise sind aber viele geschlossen.

 

Gemeinsam mit der DEVK hat das Fintech moneymeets eine Software entwickelt, mit der sich Versicherte jetzt online beraten lassen können. Als erste bietet die Sparda-Bank West ihren Kunden diesen neuen Service an.

Eigentlich sollte der digitale Versicherungsmanager erst im Frühsommer eingeführt werden. Angesichts der Corona-Pandemie hat die DEVK die Umsetzung beschleunigt. Ab sofort können Kunden der Sparda-Bank West auf dem Internetportal der Bank Policen abschließen, bestehende Versicherungsverträge online verwalten sowie die Qualität von Preis und Leistung prüfen. “Die aktuell eingeschränkte physische Mobilität unserer Kunden führt dazu, dass sie verstärkt das Internet nutzen und auch immer mehr Finanzgeschäfte online abwickeln”, so Hermann-Josef Simonis, Generalbevollmächtigter der Sparda-Bank West.

Kooperation mit Kölner Fintech moneymeets

Der digitale Versicherungsmanager ist ein Produkt von moneymeets, einem unabhängigen Technologieanbieter von Beratungs-Software für die Finanzbranche. Moneymeets hat das Angebot für die spezifischen Zwecke der Sparda-Banken individualisiert. Die DEVK verarbeitet das eigentliche Versicherungsgeschäft.

Wenn die Bankfilialen wieder öffnen, wird die neue Leistung in allen Kanälen eingesetzt – nicht nur online, sondern auch im beratergestützten Vertrieb und im Service-Center. “Die Vorteile des digitalen Versicherungsmanagers”, so Hermann-Josef Simonis, “bestehen nicht zuletzt darin, dass er – wie ein guter Berater – die Bedürfnisse des Kunden versteht, seine Fragen umfassend beantwortet und ihn zu nachvollziehbaren Entscheidungen leitet.”

Gute Zusammenarbeit mit den Sparda-Banken

Auch für die DEVK ist das digitale Angebot ein wichtiger Schritt. Hans-Joachim Nagel, Generalbevollmächtigter der DEVK, erklärt: “Mit diesem Projekt unterstreichen wir die enge Verbundenheit von Sparda-Banken und DEVK. Gleichzeitig nutzen wir digitale Chancen zum Wohle unserer gemeinsamen Kunden.” Die Sparda-Bank West hat nun als erste den digitalen Versicherungsmanager eingeführt. In den nächsten Monaten werden weitere Sparda-Banken diesem Beispiel folgen.

Seit fast 135 Jahren legen Versicherte in Deutschland ihre Risiken des Alltags vertrauensvoll in die Hände der DEVK Versicherungen. Von Eisenbahnern für Eisenbahner gegründet kümmert sich die DEVK heute um bundesweit über 4 Millionen Kunden mit mehr als 15,1 Millionen Risiken in allen Versicherungssparten. Insgesamt krempeln rund 6.000 Mitarbeiter die Ärmel hoch, um schnell und tatkräftig zu helfen. Zusätzlich sind die Sparda-Banken seit vielen Jahren verlässlicher Partner. Nach der Anzahl der Verträge ist die DEVK Deutschlands drittgrößter Hausrat- sowie fünftgrößter Pkw- und Haftpflichtversicherer.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DEVK Versicherungen, Riehler Straße 190, 50735 Köln, Tel. 0221 757-1802, www.devk.de

Die publity AG wurde im Zuge des Börsengangs im April 2015 von einem ehemaligen Vertriebspartner auf Zahlung einer Vertriebsprovision in Höhe von insgesamt EUR 47,1 Mio. verklagt.

 

Der Kläger hat behauptet, im Jahr 2009 eine mündliche Vertriebsvereinbarung mit der Gesellschaft geschlossen zu haben. Die Klage durchlief zu Beginn mehrere Instanzen des Prozesskostenhilfeverfahrens, bis eine mündliche Verhandlung im April 2018 zugelassen wurde.

Das zuständige Gericht wies die Klage bereits im Oktober 2018 zurück und begründete dies u.a. mit der fehlenden Schlüssigkeit der Klage. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und versuchte erneut, über das Prozesskostenhilfeverfahren die Klage weiterzuführen.

Im Januar 2020 lehnte schlussendlich als höchstmögliche Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussichten ab. Gegen das letztinstanzliche die Klage abweisende Urteil des OLG Dresden hat der Kläger danach kein Rechtsmittel mehr eingelegt. Das Urteil des OLG Dresden wurde nun rechtkräftig. publity konnte den seit 5 Jahren anhängigen Rechtsstreit damit erfolgreich beenden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

publity AG, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Telefon: +49 69 77011529, www.publity.de

Stromversorgung der MLP Gruppe zu Beginn des Jahres vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt

 

Wie im veröffentlichten Nachhaltigkeitsbericht (https://mlp-se.de/nachhaltigkeit/) dargestellt, wird der Finanzdienstleister MLP im Geschäftsjahr 2022 klimaneutral. Dazu sollen CO2-Emissionen so weit wie möglich reduziert werden. Einen wichtigen Schritt ist der Konzern mit der Umstellung seiner kompletten Stromversorgung auf erneuerbare Energien bereits zu Beginn des Jahres gegangen. Damit reduziert MLP die Emissionen um rund ein Drittel. Der weitere Fokus liegt nun auf der detaillierten Messung der Emissionen an den Einzelstandorten fernab der Konzernzentrale sowie auf Maßnahmen für zusätzliche Einsparungen und Effizienzsteigerungen. Ab dem Geschäftsjahr 2021 werden alle bekannten Emissionen über Investitionen in Klimaschutzprojekte ausgeglichen; ab 2022 ist das Unternehmen komplett klimaneutral.

„Klimaschutz ist ein Thema, das uns alle angeht – mit dem Ziel der eigenen Klimaneutralität binnen zwei Jahren übernimmt der MLP Konzern hier Verantwortung und leistet seinen Beitrag“, sagt Dr. Uwe Schroeder-Wildberg, Vorstandvorsitzender von MLP. Bereits seit 2016 geht MLP das Thema Nachhaltigkeit systematisch an und hebt mit dem Ziel der Klimaneutralität sein Nachhaltigkeitsmanagement nun auf die nächste Stufe. Damit wird MLP auch dem wachsenden Interesse vor allem von Kunden, aber auch von Investoren, Beratern und Mitarbeitern noch besser gerecht.

Die gemessenen Treibhausgas-Emissionen von MLP – durchgeführt gemäß Greenhouse Gas Protocol Corporate Standard, dem international am weitesten verbreiteten Standard zur CO2-Bilanzierung – beliefen sich im Jahr 2019 auf umgerechnet rund 5.400 Tonnen CO2-Äquivalente. Die größten Posten machten dabei der Stromverbrauch, Reisetätigkeiten sowie die Anfahrt der Mitarbeiter zum Arbeitsplatz aus.

 

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MLP AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Tel: 06222/308­0, Fax: 06222/3088351, www.mlp.de

Jan Wendt, bisher besser bekannt als „Mr. Kfz“ von blau direkt, steigt weiter die Karriereleiter hinauf und übernimmt mit Wirkung zum 15.04.2020 die Position des Director Insurance Operations.

 

Für Jan Wendt scheint es beruflich nur einen Weg zu geben und der führt steil nach oben. Erst vor zwei Jahren startete er seine Karriere beim Lübecker Infrastrukturdienstleister, damals noch im Transfer of Portfolio Department. Dort wurde sein Potenzial schnell erkannt, weshalb ihm die Geschäftsleitung bereits im September 2018 den Posten des Department Managers Car Insurance anbot.

Kurz zuvor war die Kfz-Abteilung von blau direkt im Außenstandort Jessen aufgelöst und nach Lübeck in den Kaninchenborn verlegt worden. Unter der Führung von Jan Wendt gelang der Aufbau eines neuen Teams in kurzer Zeit. Das Department Car Insurance verzeichnet neben einem stetig steigenden Service-Level auch steil wachsende Umsatz-Zahlen mit Wachstumsraten um die 50 %.

Künftig wird Jan Wendt als Director Insurance Operations die Koordination der Insurance-Departments untereinander organisieren.

Aufgrund der stetig wachsenden Unternehmensgröße und teils bei Kooperationspartnern angesiedelter Insurance-Departments benötigt das Unternehmen eine verbindende Position, die Abläufe und Department-Manager koordiniert. Somit wird Jan Wendt in Zukunft spartenübergreifende Projekte mit den Departments Life Insurance, Property & Liability Risk, Car Insurance, sowie Health Insurance (KV Werk) und Business Insurance (bi:sure) organisieren.

„Wir haben mit Life Insurance, Property & Liabilty Risk und Car Insurance interne Departments, die einen ausgezeichneten Job machen. Hinzu kommen mit bi:sure, dem KV Werk und künftig der WIFO Partner, die ebenfalls exzellente Arbeit leisten. Mein oberstes Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen allen so zu stärken, dass jede Einheit von der anderen profitieren kann. So wird blau direkt seinen Partnern spartenübergreifend einen noch verlässlicheren, einheitlicheren und vor allem dauerhaft zukunftsfähigen Antragsservice bieten können”, so Wendt selbst.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Marcel Armon wird Chief Commercial Officer (CCO) beim Erstversicherungsmakler

 

Der Erstversicherungsmakler von Aon verstärkt seine Führungsriege. Marcel Armon (41) wird zukünftig als Chief Commercial Officer (CCO) die deutschlandweiten Vertriebsaktivitäten des Unternehmens leiten.

Marcel Armon kommt von der Howden Group. Hier war er seit 2018 Geschäftsführer von Hendricks sowie seit 2019 von Howden Sicherheit International. Zuvor war Armon für das deutsche Geschäft des Financial Lines Assekuradeurs Dual, ein ebenfalls mit Howden verbundenes Unternehmen, verantwortlich.

Insgesamt bringt Armon 24 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche mit. Er ist gelernter Versicherungskaufmann und Betriebswirt. Der MBA-Absolvent begann seine Führungslaufbahn 2004 bei Funk. Für den Industriemakler war er 13 Jahre lang in verschiedenen Positionen tätig.

„Wir freuen uns außerordentlich, dass wir Marcel Armon für unser Unternehmen gewinnen konnten“, erklärt Kai Büchter, Chief Executive Officer. „In der Rolle des CCO wird er mit der Entwicklung bereichsübergreifender Vertriebsstrukturen und mit der Etablierung innovativer Vertriebsideen die dynamische Entwicklung unseres Unternehmens konsequent vorantreiben.“

„Aon befindet sich in einer spannenden Zeit“, ergänzt Hartmuth Kremer-Jensen, Chief Broking Officer. „Wir sind davon überzeugt, dass Marcel Armon mit seiner Erfahrung und mit seiner Begeisterung für das Industrieversicherungsgeschäft dafür sorgen wird, unseren Wachstumskurs noch weiter zu beschleunigen.“

 

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AON Holding Deutschland GmbH, Caffamacherreihe 16, ­20355 Hamburg, Tel: 0 40/36 05­0, Fax: 0 40/36 05­10 00, www.aon.com

Beitrag von Stephan Michaelis und Boris Glameyer Rechtsanwälte

 

Im Zuge der Coronakrise ist eine Vielzahl von Betrieben in Folge der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen bis auf weiteres geschlossen worden. Es stellt sich die Frage, wie sich der Kunde, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung hat und der Versicherer die vollständige Regulierung ablehnt, verhalten sollte? Einige Versicherer haben bereits angekündigt, vertragsgerecht zu regulieren, andere Versicherer haben angekündigt, jegliche Zahlung abzulehnen und wieder andere Versicherer versuchen offenbar mit dem pauschalen Angebot einer Regulierung von 10-15 % die Ansprüche flächendeckend, kostengünstig und endgültig zu erledigen oder den Einzelfall zu prüfen.

Natürlich sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungen im Detail unterschiedlich, sodass es im Einzelfall einer „sauberen“ und genauen rechtlichen Prüfung bedarf, ob die betreffende Versicherung im konkreten Einzelfall leistungspflichtig ist. Dass die pauschale Verweigerungshaltung einiger Versicherungen mit den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen begründbar ist, darf stark bezweifelt werden. Es zeichnet sich ab, dass es hier wohl eher um eine Frage der Geschäftspolitik der entsprechenden Versicherungen gehen dürfte, bei der es vordergründig um die Frage der Schadenminimierung im Sinne der Versicherungen geht.

Um dem verunsicherten Kunden die Möglichkeit zu geben, sich eine vernünftige eigene Meinung zu bilden, wird nachfolgend auf die drei immer wieder genannten „Argumente“ eingegangen, mit denen die Regulierung verweigert wird.

Eine Allgemeinverfügung ist (k)eine behördliche Anordnung

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist – soweit hier relevant – die Schließung des Betriebes durch eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die bisher der Kanzlei  Michaelis vorliegenden Bedingungen definieren weder die genaue Art der behördlichen Anordnung, noch fordern Sie eine behördliche Einzelanordnung.

Die Schließung der Betriebe erfolgte im Rahmen der Coronakrise in der Regel durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Ministerien oder der kommunalen Behörden. So hat zum Beispiel das zuständige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Vollzug des IfSG am 20.03.2020 auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des IfSG in Verbindung mit § 65 S. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung als zuständige Behörde mittels Allgemeinverfügung die Schließung von Gastronomiebetrieben jeder Art verfügt.

Seitens einer Reihe von Versicherungen wird argumentiert, dass eine Allgemeinverfügung keine behördliche Anordnung sei und deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Dies ist falsch.

Die Allgemeinverfügung ist in § 35 S. 2 VwVfG gesetzlich normiert. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche von einer Behörde getroffen wird und auf die unmittelbare Rechtswirkung gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Adressaten nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist der Sonderfall eines Verwaltungsaktes gem. § 35 S. 1 VwVfG, also eine behördliche Anordnung.

Das „Argument“ der Versicherungen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, da es sich bei den Allgemeinverfügungen die zu den Betriebsschließungen der Versicherungsnehmer geführt haben, nicht um behördliche Anordnungen handelt, ist rechtlich nicht haltbar.

Co-Vid19 ist in der Liste der Krankheiten und Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt

Weitere Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist die behördliche Anordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten oder Erregern im Sinne des IfSG. Hier unterscheiden sich die verschiedenen Versicherungsbedingungen teilweise erheblich.

Zur letztendlichen Beurteilung des Einzelfalles bedarf es deshalb einer sauberen rechtlichen Prüfung. Allgemein lässt sich aber folgendes sagen:

Soweit sich Versicherungsbedingungen lediglich auf die §§ 6 und 7 IfSG beziehen, ohne Krankheiten oder Krankheitserreger einzeln aufzulisten, stellt eine fehlende namentliche Nennung des Co-Vid19 kein Problem dar, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nummern 1-4 meldepflichtig ist, namentlich zu melden ist.

Einige Versicherungsbedingungen regeln, dass es sich für den Eintritt des Versicherungsfalles um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger handeln muss. Manchmal folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern die aus dem IfSG abgeschrieben ist. Auf eine besondere Fassung oder einen besonderen Stand des IfSG wird nicht verwiesen.

Nach § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (“2019-nCoV”) wird § 6 Abs. 1 Nr. IfSG auf eine Infektion durch das neuartige Coronavirus ausgedehnt. Danach handelt es sich bei einer Infektion durch CoVid19 seit dem 30.01.2020 durch die 2019-nCoV um eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG namentlich aufgeführte Krankheit.

Da es sich bei Co-Vid19 im Zeitpunkt des Erlasses der den Betrieb untersagen den Allgemeinverfügungen wegen 2019-nCoV bereits um eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfsG namentlich aufgeführte Krankheit handelte, dürfte es auch hinsichtlich dieser Bedingungen keinen Streit über das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen geben.

Eine weitere Argumentationsmöglichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 1 IfSG. Danach kann das Bundesgesundheitsministerium die Meldepflicht gem. § 6 und § 7 IfSG auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausdehnen. Hiervon hat das Gesundheitsministerium gebraucht gemacht und am 30.01.2020 mit sofortigem Inkrafttreten die 2019-nCoV erlassen.

Soweit in den Versicherungsbedingungen auf eine bestimmte Fassung des IfSG verwiesen wird, stellt sich die Frage, was dies in der Rechtsfolge bedeutet. Grundsätzlich gilt die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn es um die Auslegung von Versicherungsbedingungen geht.

Bei objektiver Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Versicherung im Hinblick auf die Erwähnung der Fassung des IfSG lediglich klarstellen wollte, aus welcher Fassung die im Vertrag oftmals abgeschriebenen Einzelkrankheiten stammen. Ein Ausschluss von Krankheiten und Krankheitserregern die nicht in dieser alten Fassung einzeln erwähnt sind, gibt sich nach hiesiger Ansicht weder aus dem Wortlaut der Bedingungsformulierung noch aus ihrem Sinn und Zweck.

Hätte die Versicherung einen Ausschluss nicht aufgezählter Krankheiten oder Krankheitserreger gewollt, so hätte sie unproblematisch einen glasklaren Ausschluss deutlich formulieren können. Dies hat sie jedoch zumeist – mit wenigen Ausnahmen – gerade nicht getan.

Aus Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Fehlen eines positiven klaren Ausschlusses im Hinblick auf bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht bekannte neue Krankheiten oder Krankheitserreger, dass ein solcher Ausschluss gerade nicht vereinbart ist. Der Versicherungsschutz würde durch einen solchen für den Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Ausschluss im Laufe der Zeit unmerklich immer weiter ausgehöhlt werden. Dies entspricht weder der Intention des Versicherungsnehmers noch dem Zweck der Betriebsschließungsversicherung. Denn es darf hier nicht vergessen werden, was die Versicherungsgesellschaften den Kunden verkauft haben – sie haben ihnen Schutz für eine unwahrscheinliche Ausnahmesituation versprochen und dafür entsprechende Prämien vereinnahmt.

Bei den allermeisten Betriebsschließungsversicherungen dürfte nach hier vertretener rechtlicher Ansicht der Eintritt des Versicherungsfalles nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil Co-Vid19 in den Versicherungsbedingungen nicht explizit erwähnt ist.

Sind staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen?

Das dritte häufig vorgebrachte „Argument“ geht dahin, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien. Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich in der Regel eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung, so dass es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und Eintritt des Versicherungsfalles für die Zahlung der in der Regel fest vereinbarten pauschalen Leistung nicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens ankommt. Inwieweit sich die Natur einer Summenversicherung überhaupt mit einer Vereinbarung eines Leistungsentfalls im Falle einer anderweitigen Entschädigung vereinbaren lässt, mag an dieser Stelle dahinstehen.

In einigen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Entschädigungspflicht der Versicherung entfällt soweit dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches zusteht.

Dies ist eine ganz enge Regelung die die im Zuge der Coronakrise eher nicht zum Tragen kommen wird.

Die von einer Reihe von Versicherungen hier ins Spiel gebrachten „staatlichen Leistungen“ wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen aus Bund und Land, Steuererleichterungen, zinslose Darlehen usw. stellen allesamt keine öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers dar, die zu einer Leistungsreduzierung oder zu einem Entfall der Versicherungsleistung im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung führen.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Betriebsschließungsversicherung in der Regel einen pauschalen Abgeltungsbetrag für das versicherte Risiko der ersten 30 Tage einer Betriebsschließung als versichertes Risiko beinhaltet.

Staatliche Leistungen sowie auch öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche eines Versicherungsnehmers wegen einer Betriebsschließung beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf die ersten 30 Tage einer Betriebsschließung. Es fehlt also in zeitlicher Hinsicht oftmals bereits an der erforderlichen zeitlichen Deckungsgleichheit anderweitiger Leistungen mit dem Zeitraum des versicherten Risikos, sodass eine schadenmindernde Anrechnung dieser Leistungen bereits aus diesem Grund nicht zu einem teilweisen oder vollständigen Entfall der Versicherungsleistung führen kann.

Hinzu kommt, dass die Leistungspflicht der Versicherung bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruches lediglich soweit entfällt, wie ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch besteht. Dies mag an einem Beispiel verdeutlicht werden. Ein Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung eine fixe maximale Entschädigungssumme für die ersten 30 Tage der Betriebsschließung in Höhe von 300.000 € vereinbart. Ist wegen einer Betriebsschließung zum Beispiel ein Gesamtschaden von 700.000 € entstanden und besteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in Höhe von zum Beispiel 500.000 €, so verbleibt nach Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches ein Schaden in Höhe von 200.000 € beim Versicherungsnehmer der von der Versicherung zu regulieren ist.

Auch das „Argument“, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien trägt bei genauer Betrachtung zumeist nicht.

Fazit

Bei genauerer Betrachtung der vorläufigen „Argumente“ der die Regulierung verweigernden Versicherungen ist nach Vorstehendem erkennbar, dass das Argument, eine Allgemeinverfügung sei keine behördliche Anordnung schlicht falsch ist. Das Argument, dass staatliche Leistungen schadenmindernd anzurechnen seien, trägt bei genauer Betrachtung nicht und das Argument, dass die fehlende Aufzählung von CoVid19 zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe, dürfte in den meisten Fällen nach hiesiger Ansicht wohl nicht haltbar sein wird.

Angebot einer Regulierung von 10-15% des Versicherungsanspruchs

Nachdem eine Reihe von Versicherungen eine Regulierung anfangs mit vorstehend beleuchteten „Argumenten“ gänzlich ausgeschlossen hatten, erfolgt jetzt offensichtlich der Versuch, mit einem Angebot zur Regulierung von 10-15 % des eigentlichen Versicherungsanspruchs, eine für die beteiligten Versicherungen möglichst kostengünstige Lösung zu finden.

Zum besseren Verständnis des Angebotes sollte man besser darüber sprechen, dass die beteiligten Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern anbieten, im Gegenzug zum grundlosen Verzicht von 85-90 % der ihnen zustehenden Versicherungsleistungen jetzt ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung nachzukommen. Dann wird besser klar, über was hier gesprochen wird!

Dieses taktische Vorgehen der Versicherungsgesellschaften folgt dem bekannten Muster in Teilen der Finanzbranche sowie auch beim Dieselskandal der letzten Jahre, wo die beteiligten Akteure mit der Taktik des Verzögerns und Hinhaltens gute Erfahrung gemacht und sich in der Summe damit erhebliche zu leistende Zahlungen erspart haben.

Vorliegend wird insbesondere die wirtschaftliche Not vieler geschlossener Betriebe genutzt, um durch die Verweigerung und Verzögerung der Regulierung den wirtschaftlichen Druck weiter zu erhöhen und mit einem Minimalangebot gleichzeitig den Anreiz zu schaffen, in der Not wenigstens ein paar Euro zu bekommen, während der Versicherungsnehmer bei Bestehen auf ein vertragsgerechtes Verhalten der Versicherung mit einem jahrelangen Rechtsstreit rechnen soll. Durch dieses taktische Vorgehen wird ein enormer Druck auf die in wirtschaftlicher Not befindlichen Betriebe aufgebaut.

Aber die Versicherungen gehen damit auch erhebliche Risiken ein. Kommt es aufgrund einer vertragswidrigen Regulierungsverweigerung zur Insolvenz des betroffenen Betriebes, so haftet die Versicherung unter Umständen in unbegrenzter Höhe für die infolge der vertragswidrigen Verweigerung der Zahlung entstehenden weiteren Schäden beim Versicherungsnehmer.

Auch für die Versicherungsnehmer selber kann es mit erheblichen Risiken verbunden sein, eine solche Vereinbarung mit der Versicherung abzuschließen. Besteht aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation für einen Betrieb das reale Risiko einer Insolvenz und schließen die Verantwortlichen des Betriebes mit der Versicherung eine entsprechende Vereinbarung, durch die der Betrieb auf 85-90 % der ihm zustehenden Versicherungsleistung verzichtet, so kann eine solche Vereinbarung später wegen Gläubigerbenachteiligung nicht nur durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sein, sondern auch zur Haftung des Inhabers oder der Organe des Betriebes führen. Hier besteht ein ganz erhebliches persönliches Haftungsrisiko des Inhabers oder der Organe eines solchen Betriebes.

Zu bedenken ist letztlich auch der Umstand, dass eine Versicherungsgesellschaft bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht einer Vielzahl von Versicherungsnehmern eine Versicherungsleistung in Höhe von 10-15 % der vertraglich vereinbarten Leistung pauschal zum Nachteil der Versichertengemeinschaft anbieten darf oder anbieten wird, wenn intern nicht bereits durch Rechtsgutachten abgesichert ist, dass die Versicherungsgesellschaft andernfalls mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zur vollständigen Leistung verpflichtet werden könnte. Auch dieser Umstand sollte vom Versicherungsnehmer bei der Findung seiner Entscheidung im Hinblick auf das „Kompromissangebot“ einer Versicherung vielleicht berücksichtigt werden.

Ein Makler wird seinen Kunden ohnehin nicht zur Annahme oder zur Ablehnung eines solchen Angebotes raten. Er kann und sollte seinen Kunden bei der Entscheidungsfindung begleiten, wird diesen aber letztlich keinen Rat in die eine oder andere Richtung geben können, da dies zu ganz erheblichen Haftungsrisiken für den Makler führen kann, wenn sich später herausstellt, dass der Rat möglicherweise falsch gewesen ist.

Letztlich ist es eine freie Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers, ob er nach Abwägung aller dafür sowie aller dagegensprechender Argumente ein solches Angebot einer Versicherungsgesellschaft annimmt.

Empfehlung

Es empfiehlt sich in dieser Situation auch trotz oder gerade wegen des erheblichen wirtschaftlichen Druckes dem viele geschlossener Betriebe ausgesetzt sind, keine unbedachte Entscheidung zu treffen und vorschnell ein wirtschaftlich katastrophales Kompromissangebot zu unterschreiben, welches sich später möglicherweise als problematisch herausstellt, falls andere Versicherungsnehmer die sich einer solchen Offerte verweigert haben, später entweder wesentlich höhere oder die vollständig vertraglich vereinbarte Leistung von der Versicherung erhalten.

Bei unklarer Rechtslage sowie der Regulierungsverweigerung der Versicherung kann dem Versicherungsnehmer nur dringend geraten werden, sich eingehend durch einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beraten zu lassen, um abzuklären, wie die Rechtslage im konkreten Fall aussieht.

Die Kanzlei Michaelis steht hier Versicherungsnehmern für eine kompetente Beratung und Einschätzung der rechtlichen Situation jederzeit zur Verfügung.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Beitrag von Michaelis/Kosch, Kanzlei Michaelis

 

Immer mehr Versicherungsmakler widmen sich der Digitalisierung und versuchen weitestgehend, papierlos zu arbeiten, somit also ressourcenschonend, effektiv und nachhaltig zu sein. Dieser Artikel möchte einen kurzen Überblick über die wichtigsten Normen und Dokumente für Versicherungsmakler geben. Denn soweit ist es klar: gibt es keine Formvorschrift, welche eine Schriftform regelt, dann könnten theoretisch alle Dokumente, die der Versicherungsmakler verwendet, digital gespeichert werden. Daher stellt sich zunächst die Frage, welche gesetzlichen Formerfordernisse hierbei relevant sind:

  1. Unterschied Schriftform und Textform

Das BGB unterscheidet die Schriftform (§ 126 BGB) und die Textform (§ 126 b BGB). Schriftform nach § 126 BGB liegt vor, wenn ein Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden ist. Textform liegt nach § 126 b BGB vor, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Die Schriftform ist also nur dann gewahrt, und dies vor allem im Unterschied zur Textform, wenn ein Dokument händisch unterschrieben worden ist. Dieses im Original unterschriebene Dokument erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform. Wird dieses Dokument hingegen nun eingescannt oder per Fax übersandt, liegt lediglich beim Empfänger die Textform vor. Dies gilt es, in jedem Fall zu unterscheiden. Die Schriftform ist nur bei Vorliegen der original abgegebenen Unterschrift erfüllt.

  1. Einzelne Dokumente und deren Formvorschrift

Maklervertrag

Der Maklervertrag kann formfrei geschlossen werden. Der Maklervertrag muss daher nicht im Original unterschrieben werden. Es reicht also auch die Zustimmung per E-Mail oder die Unterschrift auf einem Tablet. Ein Versicherungsmaklervertrag kann sogar konkludent, also durch schlüssiges Handeln, entstehen. Sobald der Versicherungsmakler durch seinen Versicherungsnehmer mit der Besorgung eines passenden Versicherungsschutzes beauftragt wird, entsteht gemäß der Rechtsprechung ein Versicherungsmaklervertrag.

Datenschutzerklärung und -einwilligung

Eine Schriftform oder Textform sieht Art. 7 DSVO für die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht vor. Sie kann daher auch digital, etwa durch Unterschrift auf einem Tablet, eingeholt werden. Wichtig hierbei ist, dass diese präzise, transparent und leicht verständlich formuliert ist. Wird diese Einwilligungserklärung noch mit anderen Erklärungen zusammen eingeholt, so ist diese zumindest hervorzuheben.

Vollmacht

Vollmachten, und somit auch die Maklervollmacht, sind in der Regel formfrei möglich. Das heißt, dass ein Versicherungsnehmer den Versicherungsmaklern auch ohne schriftliche Vollmachtsurkunde eine rechtskräftige Vollmacht erteilen darf. Der Versicherungsmakler kann sich also auch hier die Vollmacht in digitaler Form bestätigen lassen. Dennoch empfiehlt die Kanzlei Michaelis, sich die Vollmacht in original unterschriebener Urkunde aushändigen zu lassen. Gemäß § 174 S. 1 BGB kann nämlich der Vertragspartner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten, etwa Kündigung oder Anfechtung von Versicherungsverträgen, dieses zurückweisen, wenn dem Vertragspartner die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorgelegt wird. Zugegebenermaßen handelt es sich um ein in der Praxis recht selten praktiziertes Phänomen. Gleichwohl besteht immer das Risiko, dass die Kündigung eines Versicherungsmaklers für dessen Versicherungsnehmer durch die Versicherungsgesellschaft nach § 174 S. 1 BGB aufgrund der fehlenden Originalurkunde zurückgewiesen wird. Trotz dieser Besonderheit verbleibt es dabei, dass auch die Maklervollmacht digitalisiert werden kann.

Erstinformation

Nach § 16 Abs. 1 VersVermV hat die Erstinformation in der Regel auf Papier zu erfolgen. § 16 Abs. 2 VersVermV sieht jedoch eine Ausnahme vor, sofern die Übersendung via E-Mail oder einem anderen dauerhaften Datenträger im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und sich der Versicherungsnehmer hierfür entschieden hat. Nach § 16 Abs. 3 VersVermV gilt dies insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail zur Abwicklung der Beratung und weiteren Vermittlung zur Verfügung stellt. Der Versicherungsmakler kann also dann die Erstinformation auch als angehängtes PDF via E-Mail übermitteln.

Beratungsdokumentation

Die Beratungsdokumentation ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Eine Unterschrift auf der Beratungsdokumentation durch den Versicherungsnehmer ist somit nicht zwingend notwendig. Es empfiehlt sich dennoch, die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der Beratungsdokumentation im Original einzuholen. Das Einholen der Originalunterschrift steigert nämlich nach § 416 ZPO die Beweiskraft für einen möglichen Maklerhaftungsprozess. Eine zwingende rechtliche Pflicht zur Einholung der Originalunterschrift auf einer Beratungsdokumentation besteht dennoch nicht.

Beratungsverzichtserklärung

Ein Versicherungsnehmer kann ausnahmsweise auf eine Beratung und/oder Dokumentation gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Es wird hierbei ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB benötigt. Der Versicherungsnehmer muss also unterschreiben, dass er auf die Beratung verzichtet und vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich ein solcher Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirkt, gegen den Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG geltend machen zu können.

Eine Ausnahme hiervon wird für die Vermittlung von Verträge im Fernabsatz gem. 312 c BGB gemacht. Sofern die Vermittlung rein digital erfolgt, kann der Versicherungsnehmer hierbei ausnahmsweise auch in Textform verzichten.

III. Aufbewahrung und Archivierung

Digitalisierung bedeutet nicht nur, Dokumente digital zu erstellen, sondern auch bestehende Dokumente digital zu verwalten und zu archivieren. Unabhängig davon, dass einzelne Vorschriften für besondere Dokumente besondere Aufbewahrungspflichten vorsehen, empfiehlt es sich aufgrund von § 416 ZPO Originalurkunden aufgrund einer gesteigerten Beweiskraft aufzubewahren.

Grundsatz

Grundsätzlich können sämtliche Urkunden, bei denen keine Schriftform vorgegeben ist, eingescannt und auf dem Computer abgespeichert und archiviert werden. Wird jedoch eine Urkunde, bei der Schriftform vorgeschrieben ist, eingescannt und das Original vernichtet, verliert diese eingescannte Urkunde die Schriftformeigenschaft.

schriftlich aufzubewahrende Unterlagen

Schriftlich und im Original aufzubewahren sind Eröffnungs- und Abschlussbilanzen sowie die Beratungs- und Dokumentationsverzichtserklärung nach § 61 Abs. 2 S. 1 VVG.

digitale Archivierung

Digital und damit eingescannt aufbewahrt werden dürfen zudem auch empfangene Handels- und/oder Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege und Inventarlisten.

Dauer

Zehn Jahre aufbewahrt werden müssen nach § 147 Abs. 1 AO sowie § 257 Abs. 4 HGB Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Handelsbücher sowie Buchungsbelege. Sechs Jahre aufbewahrt werden müssen die empfangenen und abgesandten Handels- und/oder Geschäftsbriefe.

  1. Fazit

Bei der Digitalisierung gilt es, die erfolgten Feststellungen zu beachten. Der Versicherungsmakler kann vielerlei Dokumente bereits jetzt in digitaler Form verarbeiten und archivieren. Ausnahmen bilden nur die Verzichtserklärungen und die Bilanzen. Gleichwohl gilt es, die besonderen Aufbewahrungs- und Formvorschriften stets zu beachten. Hilfreich bei der Digitalisierung sind die Vertragsmuster für Versicherungsmakler unter www.app-RIORI.de.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.

Ab 1. April 2020 wird Christoph Drießen die neu geschaffene Position des Chief Financial Officers bei der Reuss Private Group und ihren Tochtergesellschaften in Deutschland, in der Schweiz und in Liechtenstein besetzen.

 

Der Diplom-Kaufmann ist seit Anfang Dezember 2019 bei der Reuss Private Group und verfügt über eine rund 20-jährige Managementerfahrung in der internationalen Finanzdienstleistungs- und Investmentbranche. Zuletzt war der 45-Jährige als Programmleiter und Bereichsleiter Planung, Bilanzierung und Reporting beim deutschen AXA Konzern tätig. Zuvor war er bei dem Versicherungskonzern für die Bilanzierung und das Reporting der Kapitalanlagen und für Grundsatzfragen des Rechnungswesens zuständig. Vor seiner Karriere bei der AXA arbeitete Christoph Drießen bei KPMG als Softwareentwickler und IT Consultant im Bereich Audit Financial Services.

„Mit Christoph Drießen haben wir einen ausgewiesenen Experten der Finanzbranche für unsere Unternehmensgruppe gewonnen“, erklärt Felix Brem, CEO der Reuss Private Group. „Christoph hat zahlreiche Führungspositionen im Finanzbereich durchlaufen und wird mit seiner großen Erfahrung und seinen umfassenden Kenntnissen das weitere Wachstum unserer Gruppe mitgestalten.“

 

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Jung, DMS & Cie. startet Videoberatungstool für Makler – zu Beginn völlig kostenlos

 

In Zeiten von Social Distancing ist die JDC Videoberatung das perfekte Beratungstool, um gerade jetzt persönliche Betreuung zu bieten und die Kundenbindung zu stärken.

Social Distancing ist das Gebot der Stunde: Abstand halten, um die Infektionsketten zu durchbrechen. Die meisten Menschen halten sich daran, und daher werden nur wenige Kunden in den nächsten Wochen persönliche Termine vereinbaren oder wahrnehmen. Dennoch brauchen viele Menschen gerade jetzt gute, unaufgeregte Unterstützung und Orientierung in Sachen Finanzen und Versicherungen – und das geht am besten mit professioneller Online-Beratung. Darauf hat Jung, DMS & Cie., eine der größten Serviceund Technologie-Plattformen für Finanzdienstleister in Europa, schnell reagiert und bietet ihren Vertriebspartnern gemeinsam mit dem Versicherungskonzern Canada Life ab sofort eine professionelle Videoberatung über das Online-Beratungstool Snapview an.

Das Online-Beratungstool Snapview bietet eine Plattform, um Kunden persönlich und individuell zu beraten, ganz einfach über das Internet. Berater benötigen lediglich ihren PC (Windows, Mac, Linux) oder ein iPad, eine stabile Internetverbindung und ein funktionierendes Mikrofon – falls gewünscht auch mit Kamera.

Die Videoberatung bietet unter anderem die Möglichkeit der Video-Kommunikation inclusive Screen-Sharing. Damit sitzen Berater und Kunde vor dem gleichen BildschirmInhalt. Die interaktive Zusammenarbeit erleichtern dabei Marker und Zeigepfeile. Integriert ist zudem eine Chatfunktion und sogar die Möglichkeit der E-Signatur, so dass zum Beispiel Beratungsverträge rechtssicher digital unterschrieben werden können. Mehr unter https://www.jungdms.de/technologie/videoberatung/.

Angesichts der außergewöhnlichen Situation aufgrund der Corona-Krise hat sich Jung DMS & Cie. mit Unterstützung der Canada Life dazu entschlossen, die Nutzung des Online-Beratungstools zu sponsoren. JDC-Berater und -Vermittler erhalten die ersten drei Monate kostenfrei und sparen damit fast 200 Euro. Dieses Angebot ist erst einmal auf die ersten 500 Nutzer begrenzt.

„Uns erreichen zahlreiche Meldungen besorgter Vermittler, deren Kunden reihenweise bereits fest vereinbarte Termine absagen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung neuer Termine nahezu unmöglich ist. Daher ist professionelle Videoberatung momentan der einzige und richtige Weg der Kundenbetreuung“, unterstreicht JDC-Vorstand Ralph Konrad.

„Wir gehen davon aus, dass die Corona-Krise nicht so schnell vorüber sein wird, wie viele von uns hoffen. Für viele Vermittler kann sie zur unternehmerischen Nagelprobe werden. Wer jetzt seinen Beratungsalltag online gestalten kann, bleibt handlungsfähig. Wir wollen Makler hier schnell und unbürokratisch unterstützen“, ergänzt Canada Life-Vorstand Markus Drews.

 

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Die Pool-EU verstärkt sich weiter.

 

Mit inpunkto stößt ein schlagkräftiger PKV-Vertrieb zur Gruppe um blau direkt. Wenige Tage ist es her, da blau direkt und WIFO eine umfassende organisatorische Fusion ankündigten. Bei blau direkt werde der Gedanke eines Poolverbundes nach Vorbild der EU schon länger gelebt. Mit der inpunkto AG konnte eine vielversprechende Kooperation konzipiert werden. „inpunkto ist ein hochspezialisierter Vertrieb für die private Krankenversicherung”, erläutert CEO Lars Drückhammer. „Mit dem Know-how unseres neuen Partners können wir den uns angeschlossenen Maklern besondere Vorteile im Vertrieb privater Krankenversicherungen bieten. Gerade dort, wo Spezialisten aus unseren Reihen sich eine stärkere Begleitung in einer familiären Umgebung wünschen, bieten wir künftig mit inpunkto eine Heimat an.”

Umgekehrt verspricht man sich bei inpunkto vor allem Vorteile durch die Software-Angebote und BackOfficeUnterstützung des Technologiemarktführers blau direkt. „blau direkt pflegt uns Daten und Dokumente vollautomatisch. Das spart immense Kosten ein”, schwärmt Marcus Börner, Vertriebsvorstand der inpunkto AG. „Unserer Meinung nach verfügt blau direkt über die modernste Vermittlertechnologie, die aktuell verfügbar ist. Im Verbund erhalten wir die Software und profitieren gleichzeitig an der laufenden Weiterentwicklung, ohne dass uns dies eigene Managementressourcen kostet.”

Die Kooperation mit der inpunkto verstärkt den Poolverbund, zu dem mittlerweile neben blau direkt und WIFO auch die Pools Finanz-Zirkel und insuro, sowie die Vertriebe Königswege und Value Factory gehören. Dadurch entsteht ein neuer Marktriese. Für 2020 plane man gemeinsam ca. 110 Mio. Euro Provisionsumsatz allein im Bereich der Versicherungsvermittlung. Die Kooperation beruhe jedoch nicht auf einer losen Zusammenarbeit. Vielmehr verknüpften die Partner entscheidende Elemente ihrer Wertschöpfungskette. So würden die Bestände gemeinsam unter einer Anbindung verwaltet; operative Abteilungen diverser Mitglieder übernehmen jeweils Abwicklungen für die verschiedenen Unternehmen untereinander. Unabhängigkeit, Eigentumsverhältnisse und Entscheidungsautonomie blieben unangetastet. Jedoch entstünden durch die enge Vernetzung organisatorischer Abläufe gegenseitige strukturelle Vernetzungen, die sich nicht ohne Nachteile auflösen ließen. „Unsere Unabhängigkeit ist uns unverändert wichtig”, betont Marcus Börner. „Unabhängigkeit können wir aber nicht durch Alleingänge sichern. Durchdachte Kooperationen sind der Motor für unsere Autonomie. Gemeinsam im Markt voranzugehen, macht nichtsdestotrotz großen Spaß.”

 

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