Swiss Life hat ihre gesamte Tarifwelt in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) auf den neuesten Stand gebracht und führt viele Verbesserungen mit unmittelbarem Mehrwert für Kunden und Makler ein:

 

Dazu zählen unter anderem noch einfacher verständliche Leistungsdefinitionen, ein komplett überarbeiteter Antrag sowie attraktive Beiträge und höhere Absicherungsmöglichkeiten für verschiedene Zielgruppen. Besonders junge Menschen profitieren von sehr flexiblen Anpassungsmöglichkeiten ihrer BU über die gesamte Laufzeit.

Swiss Life ist eine führende Anbieterin für Lösungen rund um die Absicherung der Arbeitskraft und in diesem Bereich mehrfach Konsortialführerin bei den großen Branchenversorgungen MetallRente, KlinikRente und Arbeitskraftschutz Flex der IG BCE. “Darum sind wir auch stolz darauf, dass Swiss Life erst kürzlich vom map-report zum Stabilitätssieger am deutschen BU-Markt gekürt wurde. Denn für Geschäftspartner ist es eine entscheidende Frage, welcher Versicherer oder welches Versorgungswerk dem Kunden auch in der Zukunft verlässlich zur Seite steht. Bei Swiss Life ist das nachweislich der Fall”, sagt Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland.

Jetzt hat Swiss Life das Flaggschiff Berufsunfähigkeitsversicherung entlang der kompletten Wertschöpfungskette optimiert und ein neues Produkt- und Serviceangebot auf den Markt gebracht. Besonders wertvoll für die Entwicklung war dabei wie immer das Feedback der Geschäftspartner.

BU-Antrag noch klarer strukturiert, Prozesse deutlich optimiert

Swiss Life hat den Antrag der Swiss Life SBU, der Swiss Life BUZ, der MetallRente.BU, der KlinikRente.BU und der BU Flex des Arbeitskraftschutzes Flex völlig neu strukturiert. Die neue Zwei-Spalten-Logik führt zu deutlich mehr Übersicht für Vermittler und Kunden, gleichzeitig vereinfacht die Neustrukturierung der Fragen nach Dauer der Abfragezeiträume das Ausfüllen der Gesundheitsfragen deutlich. Es wurde konsequent darauf geachtet, auf vorhandene Zusatzfragebögen und noch mehr Beispielerkrankungen hinzuweisen. “Um den Weg vom Antrag zum Vertrag noch angenehmer und einfacher zu gestalten, wurden bereits in den vergangenen Monaten viele relevante Abläufe und Prozesse in der Antrags- und Risikoprüfung optimiert”, sagt Holzer. So wurden z. B. Annahmerichtlinien überarbeitet, um noch mehr Menschen durch eine vereinfachte Risikoprüfung bei vielen Krankheitsbildern versichern zu können. Davon profitieren Geschäftspartner und Kunden bereits heute.

Junge Menschen profitieren von neuen Tarifen

Swiss Life will den frühen Beginn der Absicherung für junge Menschen noch attraktiver gestalten, über das ganze Berufsleben hinweg. So profitieren z. B. Gymnasiasten sowie rund 200 weitere Berufsbilder von noch attraktiveren Beiträgen. Ebenso wurden die maximalen BU-Rentenhöhen für besondere Zielgruppen erweitert, insbesondere für Schüler ab der 11 Klasse und Auszubildende, die mit 1.300 Euro abgesichert werden können. Studenten können bis zu 1.500 Euro BU-Rente monatlich versichern – ausgewählte Master-Studenten und Doktoranden sogar bis zu 2.000 Euro. “Mit dieser Optimierung haben Jugendliche die Chance, bereits sehr früh zu günstigen Beiträgen eine sehr respektable Absicherungshöhe zu wählen. Dieses Angebot gilt übrigens nicht nur für die BU, sondern auch für den kompletten Swiss Life Vitalschutz und die MetallRente.EMI”, betont Holzer.

Leistungserweiterung bei BUprotect um Kurzarbeit und Sabbatical

BUprotect ist eine Swiss Life-Lösung für die Überbrückung besonderer Lebensphasen und bereits seit 2014 fester Bestandteil der SBU-Tarife. Mit BUprotect kann bei Mutterschutz und Elternzeit, im Falle von Arbeitslosigkeit oder bei einer Weiterbildung in Vollzeit der BU-Schutz zu 70 % aufrechterhalten werden, und das für pauschal fünf Euro Monatsbeitrag. Dieser Ereigniskatalog wird ab sofort um zwei Lebensphasen erweitert: Kurzarbeit und Sabbatical. “Das Besondere an dieser Verbesserung ist, dass sie nicht nur für neue Kunden, sondern auch für bestehende Verträge seit 2014 gilt”, betont Holzer.

Akuthilfe bei schweren Krankheiten ohne Mehrbeitrag

Ab sofort gibt es bei der komplett von Swiss Life verantworteten BU-Tarifwelt eine neue sogenannte Akuthilfe. Diese leistet unmittelbar bei der bedingungsgemäßen Diagnose von sechs definierten Krankheitsbildern: Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Blindheit, Taubheit, Verlust der Sprache. Der Kunde erhält eine versicherte Akuthilfe-Rente für eine Dauer von zwölf Monaten. Treten mehrere dieser Krankheiten zeitlich versetzt auf, kann sich dieser Zeitraum auch noch verlängern. Auch der mehrfache Bezug der Akuthilfe auf Grund ein und derselben Krankheit ist möglich. “Das Besondere: Die Akuthilfe ist fester Bestandteil unserer Bedingungen. Das bedeutet, sie muss bei Antragstellung nicht gesondert angekreuzt werden, sondern ist ohne Mehrbeitrag mitversichert”, betont Holzer. “Damit setzen wir Marktstandards und freuen uns, Geschäftspartnern und Kunden damit unbürokratisch und schnell zu helfen.”

Ab sofort automatisierte Revisionsmöglichkeiten

Aufgrund des Gesundheitszustandes erhalten manche Kunden eine sogenannte Ausschlussklausel, zum Beispiel für die Wirbelsäule oder Gelenke. Hier geht Swiss Life neue Wege: Sollte mit dem Kunden eine von mehreren näher bestimmten Klauseln vereinbart werden müssen, dann besteht künftig die Möglichkeit einer späteren automatisierten Revision der Ausschlussklausel. Dabei findet nach einem Zeitraum von einem bis fünf Jahren automatisch eine Überprüfung statt, ob die Ausschlussklausel aus medizinischer Sicht wieder entfallen kann. Das Besondere: Der Zeitpunkt wird bereits in der Police dokumentiert und Swiss Life geht pünktlich und proaktiv auf den Kunden zu. So können weder der Kunde noch der Geschäftspartner diesen so wichtigen Termin verpassen.

Neue Verlängerungsgarantie der BU-Laufzeit

Sollte der Gesetzgeber die Altersgrenze für den Bezug der Altersrente anheben, so haben die künftigen Kunden in den selbstständigen BU-Tarifen der Swiss Life, der MetallRente, der KlinikRente und des Arbeitskraftschutzes Flex der IG BCE die Möglichkeit, später die Laufzeit des Vertrages ohne erneute Gesundheitsprüfung unter gewissen Voraussetzungen zu verlängern. Dies gilt sowohl für Versicherte in der Deutschen Rentenversicherung als auch für Personen, die in berufsständischen Versorgungswerken Mitglied sind.

Optimierung Berufsliste und Aufnahme von Trendberufen

Die Berufsliste wurde um zahlreiche Trendberufe aus den letzten Jahren erweitert, wie z. B. Data-Engineer, Scrum-Master und KI-Entwickler. Ebenso wurden relevante Berufe aus den Branchen der IG BCE aufgenommen, dazu zählen u.a. der Flachglastechnologe, der Lacklaborant und der Solaranlagenmechaniker. Auch die zur Auswahl stehende Liste an Bachelor- und damit korrespondierenden Masterstudiengängen wurde deutlich erweitert. “Eine eindeutige Zuordnung des Berufsbildes in der Beratungsphase spricht für die Professionalität des Anbieters und ist darum auch für uns ein wichtiges Kriterium. Damit können Vermittler jetzt noch zielgruppengerechter Menschen mit den BU-Lösungen von Swiss Life versorgen”, sagt Holzer.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland, Zeppelinstraße 1, 85748 Garching b. München, Tel: +49 89 38109-0, Fax: +49 89 38109-4405, www.swisslife.de

Die RWB Group AG stellt seinen über die Vertriebsgesellschaft RWB Partners GmbH angebundenen Beratern und Vermittlern die Online-Beratungs- und Zeichnungsplattform ‚RWB Live‘ zur Verfügung.

 

Dieses Angebot ist für Vertriebspartner der RWB zeitlich unbegrenzt und kostenfrei. Interessierte können sich unter www.rwb-partners.de/rwblive zu einer Demo-Tour anmelden.

„Mit unserer hauseigenen Online-Beratungsplattform ‚RWB Live‘ bleiben unsere Vertriebspartner auch während der Corona-Krise handlungsfähig“, sagt Norman Lemke, Vorstand und Mitgründer der RWB Group. „Die Technologie geht dabei weit über Bildschirmfreigaben oder gängige Online-Meeting-Lösungen hinaus. Unsere Plattform beinhaltet einen volldigitalisierten Beratungsablauf inklusive digitaler Zeichnungsmöglichkeit“, so Lemke weiter.

Der Zugang zum RWB Live erfolgt für Berater und Kunde einfach und ohne jegliche Vorinstallation über einen gängigen Webbrowser. Während der Beratung werden alle durchgeführten Schritte automatisch protokolliert und verschiedene automatische Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Zeichnungsunterlagen können online vorbereitet und vollständig digital signiert werden. Identifiziert sich der Kunde per Video-Ident-Verfahren, funktioniert die Zeichnung ohne jeden Medienbruch und wird direkt an die RWB übermittelt.

„Viele unserer Vertriebspartner arbeiten unabhängig von der Corona-Krise bereits seit Herbst 2019 mit dem RWB Live. Die Nutzung hat in den letzten beiden Wochen aber spürbar zugenommen. Unserer Vertriebsbetreuer schulen aktuell täglich mehrere Partner, die jetzt auch online beraten möchten“, berichtet Nico Auel, Geschäftsführer der RWB Partners GmbH. Das RWB Live wurde vom hauseigenen FinTech, der Walnut GmbH, entwickelt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

RWB Group AG, Keltenring 5, D­-82041 Oberhaching Tel: 089/ 666694­0, Fax: 089/ 666694­10, www.rwb­-group.com

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ legte am 27. März 2020 ihren Abschlussbericht für eine Reform der Altersvorsorge vor.

 

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) befürwortet die darin formulierte Förderung der privaten Altersvorsorge ergänzend zur gesetzlichen Rente.

„Es ist uns wichtig dabei festzuhalten, dass das Gremium auch den weiteren Ausbau der Riester-Rente vorschlägt mit einer Dynamisierung der staatlichen Zulagen und der Vereinfachung des Zulagenverfahrens“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Auch der BVK fordert seit Jahren eine Weiterentwicklung der Riester-Rente, wobei auch eine Zusammenlegung mit der Rürup-Rente für Selbstständige sinnvoll erscheint. Allerdings finden wir es nicht nachvollziehbar, warum die Kommission im gleichen Atemzug die Vertriebskosten kritisiert und eine staatlich organisierte digitale Plattform sowie ein Standardprodukt dafür vorschlägt.“

Nach Ansicht des BVK ist es schließlich zum großen Teil den hochqualifizierten Beratungs- und Vermittlungsleistungen der Versicherungskaufleute geschuldet, dass bisher über 16 Millionen Riester-Verträge abgeschlossen wurden.

„Zu begrüßen ist auch die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens und besserer Möglichkeiten arbeitgeberfinanzierter Vorsorge für Geringverdiener“, so BVK-Präsident Heinz. „Das sind in unseren Augen vernünftige Vorschläge. Umso unverständlicher ist es deshalb für uns, warum die Kommission keine richtungsweisenden und konkreten Empfehlungen zur Sicherung der gesetzlichen Rente, beispielsweise durch Anhebung des Renteneintrittsalters oder Rücknahme von Fremdleistungen wie die Mütterrente, gemacht hat.“

Auch bleibt die Kommission sehr vage, wie die steigenden Beitragsleistungen für die gesetzliche Rente zukünftig von den Sozialpartnern geschultert werden können. „Ein Zukunftsentwurf für eine nachhaltige Altersversorgung haben wir uns deshalb anders vorgestellt“, so der BVK-Präsident.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Die von der WWK Lebensversicherung a. G. unter dem Markennamen WWK IntelliProtect® angebotenen Fondsrenten mit Garantie beweisen in der Corona-Krise ihre hohe Leistungsfähigkeit.

 

Der kundenindividuell und börsentäglich arbeitende iCPPI-Garantiemechanismus hat bei den weltweit starken Aktienmarkteinbrüchen bei jedem einzelnen Kunden sehr rasche massive Umschichtungen in das Sicherungsvermögen der WWK ausgeführt. Dort wurde das Kapital sicher verzinst und bei Kursaufwärtsbewegungen sofort an den Aktienmärkten wieder zur rentierlichen Wiederanlage in die gewählten Investmentfonds umgeschichtet.

Thomas Heß, Marketingchef und Organisationsdirektor der WWK, betont: „Unser iCPPI-Garantiemotor hat unseren Kunden in der Vergangenheit sehr hohe Investitionsquoten in die gewählten Investmentfonds und damit hohe Renditen ermöglicht. In der aktuellen Krise zeigt sich auch, wie wertvoll unsere Garantien sind. Unsere Kunden waren und sind vor Verlusten an den Aktienmärkten geschützt.“

Die als „Individual Constant Proportion Portfolio Insurance (iCPPI)“ bekannte dynamische Portfolio-Absicherungsstrategie ist bei allen von der WWK angebotenen Fondsrenten mit Garantie im Einsatz. Die notwendigen Portfolioumschichtungen werden dabei börsentäglich durchgeführt und nicht nur zum Monatsende, wie es bei den meisten Wettbewerbsprodukten der Fall ist.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

WWK Lebensversicherung a. G., Marsstraße 37,  80292 München, Tel: (089) 5114-3531 Fax: (089) 5114-2698, www.wwk.de

Bund und Länder haben in der Corona-Krise große Hilfspakete beschlossen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben darüber hinaus weitere Chancen, die Kosten zu reduzieren und eine Insolvenz zu vermeiden. Gute Risikovorsorger helfen dabei.

 

Von Martin Gräfer, Vorstand Versicherungsgruppe die Bayerische

Die Hilfswelle rollt an – und viele Unternehmer und Selbstständige haben dem Corona-Virus den Kampf angesagt. Krisenpläne aufstellen, den Notfallkoffer packen, den Betrieb in die Cloud verlagern … mit den acht Goldenen Regeln zur Risikominimierung kommen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) deutlich leichter durch jede schwere Krise. Die Sammlung der wichtigsten Ratschläge hat denn auch breiten Widerhall gefunden.

Viele Firmen haben sich bereits auf die veränderte Situation eingestellt – und Mitarbeiter ins Home-Office geschickt, die Kunden und Lieferanten kontaktiert, Geschäft ins Internet verlagert. Wie beispielsweise die Versicherungsgruppe die Bayerische mit Corona umgeht, berichtet der Vorstand in diesem Podcast. Doch gerade, wo solche Maßnahmen nicht möglich sind, geht es finanziell jetzt oft ums Ganze.

KMU sollten darum die ganze Bandbreite nutzen, um Kosten zu minimieren und Hilfen zu aktivieren. Wer sich als echter Risikovorsorger versteht, hat jetzt die Pflicht, den Unternehmern dabei aktiv zu helfen. Gerade bei Kostenminimierung und Liquiditätsmaximierung haben KMU oft nämlich noch einige Handlungsoptionen. Das sind die Möglichkeiten:

Beihilfen beantragen: Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat versprochen: „Es ist genug Geld da und wir setzen es ein.” Dazu werden gerade die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen erheblich ausgeweitet – und zwar durch den Bund und die einzelnen Länder. Das Ziel: Unternehmen sollen jetzt leichter Zugang zu günstigen Krediten bekommen.

Die Hilfssummen und Bedingungen gehen in Rekordzeit durch den Gesetzgebungsprozess. Unternehmer vom Ein-Mann-Betrieb über den Freiberufler und Selbständigen bis zum größeren Mittelständler und Konzern können sich bei den Wirtschafts- und Finanzministerien des Bundes und aller Länder über die Programme informieren, Anträge ausfüllen oder über die Hausbank Staatshilfen beantragen.

So können etwa Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen, die im Moment kaum an Bankenkredite kommen, Soforthilfe erhalten. Sie müssen dazu lediglich versichern, dass sie durch Corona eine Liquiditätsschwäche haben. Zehn von insgesamt 40 Milliarden Euro aus diesem sogenannten Solidaritätsfonds werden als direkte Zuschüsse vergeben, nur der Rest muss zurückgezahlt werden.

Firmen bis zu fünf Mitarbeitern sollen für höchstens drei Monate Zuschüsse von insgesamt 9.000 bis 10.000 Euro erhalten, Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern 15.000 Euro. „Es soll so unbürokratisch wie möglich gehen – wo immer möglich, auch elektronisch“, so Altmaier. Spätestens in der ersten Aprilwoche soll überall klar sein, welche Stellen die Gelder auszahlen.

Alle Länder haben inzwischen überdies eigene Programme. In Baden-Württemberg etwa bekommen Selbstständige und kleine Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten schnell und unbürokratisch einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro. Fünf Milliarden Euro stehen dort für Wirtschaftshilfen bereit, davon vier Milliarden für die Soforthilfen.

Bayern hat eine Task Force der LfA Förderbank Bayern eingerichtet, um sofort Beihilfen ausreichen zu können (Telefonnummer 089 2124-1000). KMU können etwa Akutkredite von bis zu zwei Millionen Euro erhalten, ohne dass ein Konsolidierungskonzept vorgelegt werden muss, sofern die Hausbank den Corona-Hintergrund gegenüber der LfA bestätigt. Zudem werden an KMU Direkthilfen von 5.000 bis zu 30.000 Euro ausgezahlt, die nicht zurückerstattet werden müssen.

In Nordrhein-Westfalen ermöglicht die dortige Bürgschaftsbank eine 72-Stunden-Expressbürgschaft für bis zu 250.000 Euro. Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe zudem die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen – ohne Sicherheiten zu stellen. (Förderberater der NRW.BANK: 0211 91741 4800).

Auch alle anderen Länder haben entsprechende Rettungsanker ausgeworfen – jetzt müssen Unternehmer schnell zugreifen.

Auch der Bund stellt massiv Hilfen zur Verfügung – die Rede ist bereits von einer wirtschaftspolitischen „Panzerfaust“. Eine Übersicht über alle Möglichkeiten, Anträge und Umfänge gibt es täglich aktualisiert hier. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist dabei das zentrale Instrument. Das ist die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite: 0800 539 9001. Firmen müssen sich aber für den Antrag selbst immer über die eigene Hausbank an die KfW wenden – besser heute als morgen; denn der Andrang wird sicher groß.

Wer mit dem Ausland handelt, kann seine Geschäfte zudem deutlich umfangreicher durch Exportkreditgarantien (“Hermesdeckungen”) des Bundes abdecken. Zudem legt der Bund auch noch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften auf – mit einem flexiblen Ermächtigungsrahmen bei weiteren oder länger andauerndem Absicherungsbedarf.

Quarantäne-Entschädigung: Eine besonders große Hilfe gibt es für alle Selbstständigen und Freiberufler, die sich aufgrund einer Corona-Erkrankung oder auch nur des Verdachts darauf in Quarantäne befinden: Können sie deshalb ihrer Arbeit nicht nachgehen, können sie nach Paragraf 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine finanzielle Entschädigung beantragen. Die Höhe orientiert sich am Jahreseinkommen des letzten Jahres.

Kurzarbeit: Wer Mitarbeiter hat – und eine mangelnde Auftragslage – der kommt jetzt noch leichter an Kurzarbeitergeld: Das sogenannte Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wird auf nur noch zehn Prozent abgesenkt. Zudem müssen Chefs auch nicht erst negative Arbeitszeitsalden aufbauen, die dem Arbeitsamt nachgewiesen werden müssen. Und überdies gibt es das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge werden sogar durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig übernommen.

Zahlungsunfähigkeit vermeiden: „Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen.” Das hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier versprochen. So weit, so gut. Auch hier ist aber aktives Handeln gefordert: Es nutzt nämlich nichts, wenn etwa Liquiditätshilfen zwar in Gang gesetzt wurden, aber zu spät eintreffen. Schon nach drei Wochen würden Unternehmer sich dann womöglich der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Diese Frist soll nun zwar bis Ende September ausgesetzt werden. Unternehmer sollten aber dennoch die Fristen im Kopf haben und sich entsprechende Wiedervorlagen einrichten.

Steuern senken: Erst Corona – und dann auch noch das Finanzamt …? Hier zeigt sich der Fiskus jetzt ungewohnt großzügig. Aber nur, wenn die Buchhaltung auch entsprechend agiert. Den deutschen Unternehmen sollen so Milliarden an eigentlich fälligen Zahlungen erst einmal gestundet werden. Die Landesfinanzbehörden haben bereits dementsprechende Direktiven erhalten, sich kulant zu zeigen. So hat das Land Berlin etwa die Finanzämter angewiesen, Steuern zu stunden. Damit soll die Liquidität bei Selbstständigen und Unternehmen belassen werden. Die Maßnahme betrifft die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Steuervorauszahlungen können zudem unbürokratisch reduziert werden. Bis zum Ende des Jahres verzichten Finanzämter überdies auf Vollstreckungsmaßnahmen, wenn Bezug zur Corona-Pandemie besteht. Alle anderen Länder handeln ähnlich.

Manche Steuern werden auch von der Zollverwaltung verwaltet – etwa die Energiesteuer. Auch hier soll die Generalzolldirektion kulant sein. Genau wie das Bundeszentralamt für Steuern; das ist für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig.

Aber noch einmal – Achtung! Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben oft Buchhalter oder Steuerberater, die diese Erleichterungen von sich aus nicht beantragen. Jetzt ist die Zeit, um sich selbst oder die Mitarbeiter auf Trab zu bringen. Kosten runter – Hilfsgelder her: Das ist die Parole der Stunde.

 

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die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Vorstandsvorsitzender Dr. Uwe Schroeder-Wildberg erwirbt rund 1,8 Prozent der Aktien von der Gründerfamilie Lautenschläger

 

Dr. Uwe Schroeder-Wildberg, Vorstandsvorsitzender der MLP SE, erwirbt 1.950.000 Aktien an der MLP SE von der Gründerfamilie Lautenschläger. Damit setzen Gründer Manfred Lautenschläger und der langjährige Vorstandschef den Kurs der nachhaltigen Aktionärsstruktur fort. Nach Vollzug der Transaktion wird Uwe Schroeder-Wildberg insgesamt 1,86 Prozent der Aktien halten; die Familie Lautenschläger verfügt dann über einen Anteil von rund 27,4 Prozent.

„Unter der Leitung von Uwe Schroeder-Wildberg hat sich MLP strategisch deutlich weiterentwickelt. Er hat das Unternehmen in den zurückliegenden, bisweilen aufgrund der Marktentwicklungen nicht einfachen Jahren entscheidend geprägt. Deshalb verfügt MLP heute über eine nie dagewesene Stabilität und Solidität. Meine Familie und ich sind Uwe Schroeder-Wildberg sehr dankbar. Deshalb ist es uns wichtig, ihn auch unternehmerisch noch umfangreicher zu beteiligen. Gemeinsam mit dem dauerhaften und generationenübergreifenden Engagement meiner Familie bietet dies eine wesentliche Basis für eine weiterhin stabile und langfristig orientierte Ausrichtung von MLP“, sagt Unternehmensgründer Manfred Lautenschläger.

„Ich bin von den Potenzialen von MLP tief überzeugt und wir werden das Unternehmen von einer starken Basis kommend in den kommenden Jahren auf das nächste Level bringen. Dies möchte ich mit dem Ausbau meiner Beteiligung genauso nochmals unterstreichen wie die Tatsache, dass MLP meine berufliche Heimat ist und ich eine sehr hohe Verbundenheit zum Unternehmen und den MLPlern habe“, sagt Uwe Schroeder-Wildberg.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

MLP AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Tel: 06222/308­0, Fax: 06222/3088351, www.mlp.de

Das Maklerverwaltungsprogramm von blau direkt galt bereits bei vielen als das technisch führende Cloud-System. Mit dem neuen Update bauen die Lübecker ihren Vorsprung weiter aus.

 

In Pandemie-Zeiten zeigen sich die Vorteile digitaler Cloud-Systeme deutlich. Viele Makler befinden sich zwischen Home Office oder Schließung ihrer Betriebe. Dazu kommen die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn an traditionellen Arbeitsweisen festgehalten wird. Während der Umsatz in klassischen Verkaufsgesprächen immer mehr einbricht, weil Kunden aus Angst vor Ansteckung Präsenztermine meiden, feiern digital arbeitende Makler Umsatzrekorde, weil sie ihre in Selbstisolation gelangweilten Kunden bequem zu Hause erreichen können. Mit dem Corona-Update ist es den Machern des Maklerverwaltungsprogramms „Ameise” gelungen, das mobile Arbeiten noch attraktiver zu gestalten.

„Das Grundgerüst der neuen Ameise ist full responsive, also für die Darstellung auf verschiedensten Geräten wie bspw. Smartphones, Tablets oder Desktop-PCs optimiert. Unser Makler der Zukunft soll dank cloud-basiertem MVP nicht nur von jedem Ort der Welt bequem übers Internet arbeiten können, sondern zukünftig eben auch von jedem gängigen Endgerät aus. Den Grundstein hierfür legt dieses Update. So wie es Endkunden gewohnt sind auf der Couch vor dem Fernseher liegend an ihrem Smartphone die Ferienwohnung für den nächsten Urlaub zu buchen, so soll es für den Makler zukünftig ganz natürlich sein zwischen zwei Kundengesprächen von unterwegs in die Verträge und aktuellen Geschäftsprozesse seiner Kunden und ihrer Verträge schauen zu können”, verspricht Hannes Heilenkötter, CTO von blau direkt.

Um laufend auf dem neuesten Stand sein zu können, ist auch für die weitere Kommunikation der Makler untereinander und für den Informationsfluss seitens der Gesellschaften an die Makler gesorgt. So ist es blau direkt möglich, den Maklern auch in dieser schwierigen Zeit beizustehen. „Die blau direkt Welt besteht aus mehr als nur aus einem mächtigen Maklerverwaltungsprogramm. Ebenfalls gehören eine umfangreiche Knowledge Base, die den Makler mit wertvollen Informationen zu Abläufen und Produkten versorgt, sowie eine lebhafte Community-Plattform, auf der sich unsere Partner und Mitarbeiter untereinander austauschen, dazu. Die neue Ameise verbindet diese drei Welten miteinander und erleichtert so dem Makler seine alltägliche Arbeit”, berichtet Hannes Heilenkötter.

Mit der neuen Ameise verbessert der Infrastrukturdienstleister auch die Skalierbarkeit des Maklerbetriebs. Eine gute User Experience und intuitive Bedienelemente lassen eine professionelle Nutzung auch ohne aufwendige Einarbeitung neuer Mitarbeiter zu. So berichtet der umtriebige Heilenkötter: „Die Suche nach Kunden und Verträgen ist eines der elementarsten Funktionen eines jeden Maklerverwaltungsprogramm. Es war uns daher ein ganz besonderes Anliegen dieses bereits zu Release erheblich zu verbessern. Unsere intelligente Suche geht in der Darstellung der Suchergebnisse sehr stark auf die Möglichkeiten des jeweils genutzten Geräts ein und sorgt mit guten Visualisierungen außerdem dafür, dass der Anwender den gesuchten Datensatz noch schneller und intuitiver finden kann als zuvor.”

Auch die nächsten Schritte sind bereits von den Softwareentwicklern aus dem Haus blau direkt geplant. „Für die nächsten Minor-Updates haben wir uns eine starke Veränderung der wichtigsten Elemente vorgenommen: Die Kunden- und Vertragsmasken werden wir digital aufrüsten. Perspektivisch werden wir das Nutzererlebnis in kurzen Abständen verbessern.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Eine Situation wie die aktuelle um das Corona-Virus hat noch niemand von uns erlebt. Wir können nachvollziehen, dass sich mancher Maklerkollege fragt, was das alles für ihn und sein Geschäft bedeuten wird.

 

Das man sich auch Sorgen macht, ist verständlich. Wir von der VEMA haben uns auch so unsere Gedanken gemacht, was die Corona-Krise letztlich wohl für unsere Kollegen und uns bedeuten könnte. Ob eine Stornowelle, wie sie vereinzelt bereits prophezeit wurde, auf uns zurollt, das wissen wir natürlich auch nicht. Aber selbst wenn die Kurzarbeiter- und/oder Arbeitslosenquote auf 10 bis 15 % steigen würde, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder Bürger seine Vorsorge über Bord wirft. Ähnliche Quoten hatten wir Mitte der 2000er Jahre, Börsencrashs auch und als Volkswirtschaft haben wir das immer gemeistert. Wie sich die einzelne Person verhält, das ist von vielen individuellen Faktoren abhängig. Was gerne übersehen wird sind die vielen Firmen, die ohne Probleme weiterlaufen. Genauso, wie der einzelne Bürger immer noch eine Alltag hat – die meisten mit normalen Arbeitszeiten und allem, was es vor Corona auch gab. Vielleicht arbeiten sie jetzt im Homeoffice, vielleicht sind sie teils auch auf Kurzarbeit – an den Bedürfnissen hat sich grundsätzlich kaum etwas geändert und nicht jede Beitragspause muss für immer sein. Warum sollten ruhende Verträge nicht wieder aufleben, wenn sich wieder Normalität eingestellt hat?

Wir stellen fest, dass sich die meisten unserer Maklerkollegen neu ausrichten, um weiter ihrem Geschäft nachgehen zu können und Kunden zu beraten. Geht das trotz Social Distancing denn überhaupt? Das geht sogar ganz vorzüglich! Digitale Beratung per Telefon, Mail und Videochat werden derzeit verstärkt genutzt. Wir unterstützen unsere Makler indem wir Ihnen das Onlineberatungstool VEMA-Live kostenlos zur Verfügung stellen. Ein Service, der in der letzten Zeit verstärkt nachgefragt wurde und viel Lob erntet. Man hat die Wahl, ob man jetzt den Kopf in den Sand steckt oder den Stier bei den Hörnern packt und Lösungen findet. Unsere Kollegen scheinen sich für zweiteres entschieden zu haben.

Und so haben wir auch keine Rückgänge im Neugeschäft zu verzeichnen. Die Anzahl der Deckungsnoten, die über unsere eigenen Rechner eingedeckt werden sind unverändert auf dem hohen Niveau des Vorjahres – auch in den letzten Tagen. Der Vertrieb bleibt auch in diesen Zeiten einfach aktiv. Wir sehen uns daher in der Ansicht bestätigt, dass man in unserer Branche durchaus selbst darauf einwirken kann, welche Folgen Corona für den eigenen Betrieb haben wird.

Die Digitalisierung wird bei den Versicherungsvermittlern weiter zunehmen. Nicht nur im Vertrieb, in dem sich jetzt viele geöffnet haben. Auch im Backoffice. Wir leisten unseren Beitrag, damit unsere Kollegen den Schritt ins nächste Level schaffen – mit Schnittstellen, verzahnten Diensten und dem Know-How des Praktikers. Wir werden von unseren Nutzern regelmäßig in Umfragen bestens bewertet. Wer VEMA noch nicht kennt oder nutzt, sollte sich von uns die Möglichkeiten zur Digitalen Beratung mit dem kostenfreien Onlineberatungstoll VEMA-Live in Verbindung mit unseren digitalen Angebotsrechnern zeigen lassen. Unsere Kollegen im Außendienst zeigen Ihnen gerne per Videochat, was es bei uns zu entdecken gibt. Und es gibt wesentlich mehr zu entdecken, als „den nächsten Pool“. Apropos Pool: Wir möchten, dass die uns angeschlossenen Makler eigene Direktanbindungen an die verschiedenen Versicherer nutzen. Dann gibt es keine Wegezeit bei Zahlungsströmen, bis Sie Ihr Ertrag erreicht und Sie bleiben weiterhin unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg Dritter. Wir erhalten eine zusätzliche Vergütung in Form eines Overheads auf das Geschäft unserer Kollegen – an deren Courtagesätzen ändert sich dadurch nichts. Zufriedenheit und Erfolg sind kein Zufall, sondern das Ergebnis der richtigen Entscheidungen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, , Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Beim Thema Steuern gibt es jetzt Erleichterungen. Positiver Nebeneffekt: Die Maßnahmen verbessern die Liquidität.

 

„Aber der Staat verlangt dennoch seine Steuern – wenn auch ein bisschen später“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann in Rostock. Sie erklärt, wie das alles genau funktioniert.

Wie bekommen Unternehmer eine Steuer-Stundung?

Gestundet bekommen Unternehmen momentan die Nachzahlung der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Wie das funktioniert? Mit ihrem Steuerbescheid erhalten Betriebe eine Zahlungssaufforderung. Diese Zahlungssaufforderung lässt sich aktuell jederzeit stunden. Zusätzlicher Vorteil: Momentan muss man keine Zinsen für die Stundung bezahlen. „Aber nicht vergessen: Bezahlen müssen Sie Ihre Steuerschuld irgendwann auf jeden Fall“, weiß Steuerberaterin Anja Hausmann von Ecovis in Rostock. Momentan bekommen Betriebe dafür drei Monate mehr Zeit. „Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Finanzamt Ratenzahlungen zu vereinbaren.“

Wie lassen sich Steuervorauszahlungen senken?

Bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen ist das anders. Die Vorauszahlungen berechnet das Finanzamt auf Basis des Vorjahresgewinns. „Falls Sie nicht gerade Amazon sind, dürften Ihr Umsatz und Ihr Gewinn 2020 niedriger ausfallen als in den vergangenen Jahren“, so Hausmann. Die Umsatzeinbußen sollten Unternehmer zusammen mit ihrem Steuerberater realistisch schätzen. „Von einer Herabsetzung auf null rate ich dringend ab“, sagt Hausmann, falls sich der Umsatz dann doch anders entwickeln sollte. Unternehmer können ihre Vorauszahlungen rückwirkend zum 10. März senken lassen und bekommen dann tatsächlich Geld aus ihren eigenen Vorauszahlungen zurück. „Aber auch hier gilt: Bei der Steuererklärung wird abgerechnet“, sagt die Ecovis-Steuerberaterin, „haben Unternehmer gut geschätzt, müssen sie nichts nachzahlen. Waren sie zu pessimistisch, dann kommt auf jeden Fall eine Nachzahlung auf sie zu.“

Beim Thema Löhne gibt es ebenfalls Erleichterungen:

Aktuell lassen sich auf Antrag die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge „stunden“ – „Bei Lohn und Gehalt heißt das Vollstreckungsaufschub“, erklärt Steuerberaterin Hausmann und ergänzt: „Falls ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat, übernimmt der Staat fürs Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Ein Gramm Praxis ist besser als eine Tonne Theorie!

Live Webinar: Dienstag 07. April 2020, 10:30 Uhr

 

Hunderte von Teilnehmern waren vom ersten Teil unseres Webinars begeistert!

Jetzt gibt es die Fortsetzung mit folgenden Themen:

  • Ein Gramm Praxis ist besser als eine Tonne Theorie
  • Chancen in der Krise
  • Was Finanzdienstleister jetzt aktiv angehen sollten
  • Was Finanzdienstleister jetzt nicht mehr tun sollten
  • Stellen Sie das System in Frage
  • Passives Einkommen beseitigt Umsatzdruck
  • Hyperinflation? Schuldenschnitt? Vermögenssicherung für Ihre Kunden
  • Die Kurse fallen ins Bodenlose? Der Nettopolicen-Einstiegsplan
  • Edelmetall intelligenter- Mit Silber mehr Gold kaufen
  • Lieber Strom als f… KFZ
  • Immobilien als Krisenwährung
  • Aus Steuern Vermögen bilden
  • Dieselskandal
  • Krediturteil
  • LV-Widerruf

Sprechstundentermine, Sofortmaßnahmen.

 

Dieses Webinar ist für Sie kostenlos!

Anmeldung:  https://www.anmelden.org/dgfrp/

Anmeldeschluss: 4 Std. vor Schulungsbeginn

 

Die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH gehört mit einem Anlagebestand von über 1,6 Mrd. € zu den führenden banken- und versicherungsunabhängigen Maklerpools im deutschsprachigen Raum.

Aktuell betreut die Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mit Ihren 750 aktiven Geschäftspartnern über 104.000 Kunden, welche über 670.000 Verträge und Anlagen gezeichnet haben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Online-Präsentationen mit Wolfgang J. Kunz

 

Liebe Vertriebspartnerinnen,
liebe Vertriebspartner, ich hoffe, Ihnen geht es gut!

 

Die Situation weltweit – speziell auch in Deutschland – hat sich täglich wesentlich verschlechtert. Sie haben nicht mehr die Möglichkeit, Ihre Kunden zu besuchen – selbst, wenn diese es wünschen. Allerdings haben gerade jetzt sehr viele Kunden Interesse, ihre Zeit damit zu verbringen, mit ihren Beraterinnen und Beratern telefonisch oder Skype über ihre Sorgen zu sprechen. Zu den Hauptsorgen zählt vorrangig die eigene Gesundheit und die der Familie. Dann bezieht sich die Sorge auf die Frage, wie lange noch und in welchem Umfang die Versorgung mit Lebensmittel etc. möglich ist. Nach meinen Recherchen in Deutschland und USA folgt aber spätestens dann – sehr oft auch schon vorher – die essenzielle Frage, welche wirtschaftliche Auswirkung sich für den einzelnen ergibt.

Ich hoffe, dass Sie nicht zu den Beraterinnen und Beratern gehören, die schon jetzt den Kopf in den Sand stecken und nicht bereit sind, für Ihre Kunden nun ein offenes Ohr zu haben und diesen auch wichtige Informationen zu geben. Ich weiß aus der Erfahrung, dass es immer noch eine relativ hohe Anzahl Investoren gibt, die gerade jetzt ihr Geld „retten“ möchten und in Immobilien investieren. Dieses kann ich Ihnen natürlich nicht versprechen und setze es auch nicht voraus. Ich weiß jedoch aus langjähriger Erfahrung, dass Kunden, die man gerade während kritischer Zeiten (z.B. 2008 – 2012) betreut, auch danach bereit sind, dies ihren Beraterinnen und Beratern zu danken, zu vertrauen und nach der überstandenen Situation bei ihnen zu investieren.

Die DNL-Gruppe und insbesondere ich möchten Sie dabei unterstützen!

Ich biete deshalb an, Ihnen am

Freitag, 3. April 2020   14:00 Uhr und  17:00 Uhr 

Dienstag,  7. April 2020   14:00 Uhr und  17:00 Uhr

Donnerstag, 9. April 2020   14:00 Uhr  und 17:00 Uhr                                                                                         

während einer Online-Präsentation alle aktuellen Informationen zur wirtschaftlichen Situation und deren Auswirkungen sowie die Meinungen verschiedener Wirtschaftsinstitute wiederzugeben ,mit folgenden Themen:

  1. Wie stellt sich im Vergleich die aktuelle dramatische Situation Corona Virus SARS CoV2 in Deutschland und in der Welt dar?
  2. Welche Auswirkungen hat diese Pandemie in den USA auf Ihre Investments?
  3. Warum sind Büroimmobilien – und dann unter welchen Bedingungen – weniger betroffen als Handelsimmobilien und Gastronomie?
  4. Warum ist es wahrscheinlich, dass Ausschüttungen darunter leiden?
  5. Warum ist es aber auch wahrscheinlich, dass diese vorübergehend verminderte Rendite sich wieder erholt?
  6. Warum ist das so?
  7. Warum ist eine Rezession nicht zu verhindern?
  8. Was bedeuten die Szenarien V, U, W und L und welche Auswirkungen haben sie?
  9. Warum können diese Rezessionen sehr schnell zur Geldentwertung führen?
  10. Warum kann man der Geldentwertung durch Investitionen in Betongold = Immobilien begegnen?
  11. Wo eignen sich dann besonders in Deutschland Investitionen in Immobilen – und in welche Immobilien?
  12. Wo eignen sich dann besonders in den USA Investitionen in Immobilen – und in welche Immobilien?
  13. Warum ist mit einer zügigeren Erholung der Märkte und damit schnelleren Rendite in den USA als in Deutschland zu rechnen?

Für die jeweilige Teilnahme an der Konferenz ist es notwendig, dass Sie sich spätestens 30 Minuten vor Beginn der Präsentation anmelden. Nutzen Sie dazu den folgenden Link:

https://www.anmelden.org/stellungnahme_wjk/

Sie werden im Anschluss an Ihre Anmeldung eine Bestätigung per E-Mail mit der PIN und weiteren Instruktionen von CSN erhalten. Kurz vor Beginn der Präsentation werden Sie aufgrund Ihrer vorangegangenen Anmeldung automatisch angerufen. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Leitung nicht besetzt ist. Die Konferenz wird durch eine Live-Präsentation via Internet unterstützt.

Sie können gern eine Einladung an Ihren Kunden verschicken, die sich dann zu meiner Präsentation (natürlich gerne mit Ihnen zusammen) ebenfalls zuschalten können. Wir werden selbstverständlich die Kunden anonym behandeln und deshalb am Ende der Präsentation auch nur Fragen beantworten. Bitte reichen Sie die Namen Ihrer Kunden bei uns vor den Präsentationen herein, damit wir Ihre Kunden schützen können. Alles Weitere können Sie der gesonderten Einladung entnehmen.

Wir bieten Ihnen ebenfalls zwei separate Kunden-Online-Präsentationen in der 15. KW an, jeweils um 14.00 Uhr und 17:00 Uhr. Auch hierzu erhalten Sie noch gesonderte Einladungen.

Ich freue mich auf Ihre Teilnahme. Bitte bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen

Wolfgang J. Kunz

 

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DNL Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG, Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf, Tel: 0211 – 52 92 22 – 11, www.dnl-sales.de

Jurist Michael Falter: Hotels und Gaststätten haben Entschädigungsanspruch in der Corona-Krise

 

Private Unternehmen, die durch behördliche Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wurden, müssen von den Behörden entschädigt werden. Für den Rechtsanwalt Michael Falter, Managing Partner Deutschland der internationalen Wirtschaftskanzlei DWF, gibt es daran keinen Zweifel. Denn: “Die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes sehen dies eindeutig vor.” Als Beispiel führt der Jurist Fitnessstudios ebenso wie Hotels, Restaurants, Friseursalons oder Kosmetikstudios an, denen durch die angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der Corona Virus Pandemie immense Verluste entstanden seien.

Dass die Maßnahmen der Behörden durchaus rechtmäßig sind, stehe dabei gar nicht zur Debatte: “Ob sie jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen, hängt davon ab, ob sie der Verhütung übertragbarer Krankheiten dienen oder deren Bekämpfung.”

Der Jurist stellt klar: Zur Verhütung ermächtigt werden die Behörden durch §16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Abgedeckt werden dadurch alle Maßnahmen, die bei einem Gefahrenverdacht erforderlich sind, um Neuansteckungen zu verhindern. Ausdrücklich werde in der Literatur als Anwendungsbeispiel das Verbot von Versammlungen bei drohender Pandemie genannt. Entsprechende Anordnungen fallen demnach eindeutig unter Infektionsprophylaxe.

Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stützen sich dagegen auf §28 IfSG. Diese antiepidemischen Maßnahmen verfolgen das Ziel, Krankheitsfälle zu erfassen, zu behandeln und von ihnen ausgehende Infektionsgefahren zu beseitigen. “Die Bekämpfung setzt somit stets am individuellen Krankheitsfall an. Im polizeirechtlichen Sinne gelten deshalb Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige als seuchenhygienische Störer.”

Nichtstörer seien hingegen all diejenigen Betriebe, von denen kein unmittelbares Infektionsrisiko ausgeht. Die sie betreffenden Maßnahmen hätten folglich stets §16 IfSG zur Grundlage, da es dabei immer um Prävention gehe.

Für mögliche Entschädigungsansprüche sei diese Unterscheidung, so Falter, von zentraler Bedeutung. So regelt §56 IfSG die Ansprüche der sogenannten Störer. In der gegenwärtigen Situation fallen darunter vor allem diejenigen Personen, die wegen Krankheitsverdachts unter Quarantäne gestellt wurden, ohne tatsächlich krank zu sein. Ihnen steht demnach eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen zu, danach in Höhe des Krankengeldes. Entsprechend steht auch Selbstständigen ein Ersatz des Verdienstausfalls zu. Sämtliche Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Anders die Situation bei Maßnahmen zur Prävention. Sie fußen auf den Paragraphen 16 bzw. 17 IfSG und betreffen die seuchenhygienischen Nichtstörer. “Nur sie”, so Falter, “sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entschädigung erhalten.” Das heißt: Maßnahmen der Infektionsprophylaxe sind entschädigungspflichtig – und zwar nach § 65 IfSG. Maßnahmen der Infektionsbekämpfung hingegen nicht. Denn im ersten Fall seien Nichtstörer betroffen, im zweiten jedoch Störer.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrechts: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Anordnung stehen würde. Eine Dreimonatsfrist besteht in diesem Fall nicht. Zu richten sind die Ansprüche gegen das Land, in dem die Anordnung erlassen wurde.

Als Beispiel führt Falter die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16. März 2020 an, wonach alle Fitnessstudios geschlossen werden mussten. Dies geschah “zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen”. Wenn in dem einzelnen Fitnessstudio keine Krankheitsfälle nachgewiesen wurden, handele es sich dabei um eine Maßnahme der Infektionsprophylaxe. Für die Mitglieder des Fitnessstudios sei die Pflicht zur Beitragszahlung entfallen. Folglich habe der Betreiber einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen aus §65 IfSG.

Falters Fazit: “Viele der Maßnahmen, die von den Behörden zur Verhütung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen angeordnet wurden, sind Maßnahmen der Infektionsprophylaxe, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können. Sie sind damit, auch wenn sie sich als rechtmäßig erweisen sollten, nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig.” Die Vorschrift des § 65 IfSG habe bislang ein Schattendasein geführt. Rechtsprechung dazu sei nicht verfügbar. “Sie dürfte aber in den kommenden Monaten erhebliche Bedeutung bei der Folgenbeseitigung der Corona-Krise bekommen.”

 

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DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstr. 78, 81675 München, Tel: 089 206029960, www.dwf.law

Die diesjährige MMM-Messe von Deutschlands größtem Maklerpool Fonds Finanz war auch als digitale Ausgabe ein voller Erfolg.

 

Bei insgesamt 23 Webinaren, Online-Vorträgen und – Interviews waren am 24. und 25. März über 5.200 Besucher online mit dabei. Die Anzahl der Besuche belief sich auf über 21.200. Aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen hatten die Münchner ihre Hausmesse kurzerhand vom MOC ins Internet verlegt.

Mit der MMM-Messe digital bot die Fonds Finanz Vermittlern eine zeitgemäße Möglichkeit, sich trotz der gegebenen Umstände umfassend weiterzubilden und dabei zahlreiche IDD-Stunden zu sammeln.

Besonders gut besucht waren die Vorträge der Star-Redner Uli Hoeneß, „Mr. DAX“ Dirk Müller, Suzanne Grieger-Langer und Thomas Korsus. Aber auch alle anderen Top-Referenten wie Vertriebsprofi Roger Rankel, BU-Spezialist Philip Wenzel, Social Media Experte Bastian Kunkel oder Marketing Fachmann Stephan Peters konnten durchschnittlich vierstellige Besucherzahlen verbuchen.

Bei der umfassenden Wissensvermittlung, den individuellen Erfahrungsberichten und den praxisnahen Hilfestellungen zu den Themen Vertrieb, Marketing, Social Media oder auch Recht, war das Thema Corona natürlich allgegenwärtig. Die Fonds Finanz zeigte sich mit der MMM-Messe digital sehr zufrieden.

„Wir sind sehr glücklich und sehr stolz, dass wir in kürzester Zeit eine so tolle digitale Ausgabe unserer MMM-Messe auf die Beine stellen konnten. Ohne die uneingeschränkte Bereitschaft der Referenten und dem tatkräftigen Engagement unserer Mitarbeiter wäre das nicht möglich gewesen. Deswegen gebührt speziell ihnen mein ausdrücklicher Dank. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen, die wir von den Vermittlern erhalten haben, zeigen uns, dass wir alles richtiggemacht haben“, so Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz.

Das gesamte Programm der MMM-Messe stand den Vermittlern temporär zur Verfügung.

Die Hauptstadtmesse in Berlin am 08. September 2020 findet nach aktuellem Stand wie geplant statt.

Weitere Informationen sowie die kostenfreie Anmeldung unter www.hauptstadtmesse.de.

 

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Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

blau direkt zieht eine technische Weiterentwicklung von RoboSave vor, um mehr Maklern ihren Geschäftsbetrieb, in Zeiten von Corona, zu sichern.

 

RoboSave ist ein entscheidender Schritt in Richtung Digitalisierung. Die aktuelle Marktsituation zeigt einmal mehr, welche Systemrelevanz digitale Aktivitäten für den Makler entwickeln können. Die Verunsicherung der Kunden führt schon jetzt zu vielen Terminabsagen und in der Folge zu Umsatzeinbrüchen für Versicherungsmakler. Dabei haben die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließungen das Gros der Bevölkerung noch nicht einmal erreicht. Sobald dies der Fall ist, dürfte die Investitionsbereitschaft in Lebensversicherungen, als auch die Wechselbereitschaft in die private Krankenversicherung, abnehmen und so weitere Umsatzeinbrüche produzieren. Kosteneinsparungen für Betreuungsprozesse können dem Makler helfen, diese Probleme zu kompensieren. Auch für den Fall, dass Mitarbeiter des Maklers sich infizieren und dem Maklerbetrieb eine Quarantäne bescheren, hilft RoboSave Services zu sichern.

„Aufgrund der Corona-Krise hat blau direkt die Weiterentwicklung von RoboSave beschleunigt und ein wichtiges Update vorgezogen. Wir wissen, dass RoboSave den Bestand des Maklers sichert und die emotionale Kundenbindung verstärkt. Damit sichert RoboSave die Existenz des Maklers“, so Hannes Heilenkötter Geschäftsführer der Dionera GmbH. RoboSave bietet vollautomatisierte digitale Prozesse in der Beratung an und verschafft dem Makler gleichzeitig wertvolle Anknüpfungspunkte zum Bestandsausbau.

Dem Kunden werden im Namen des Maklers in regelmäßigen Abständen über RoboSave Vertragsoptimierungen angeboten. Auf Wunsch des Kunden werden diese vollautomatisiert durchgeführt, ohne dass es eines menschlichen Eingriffs bedarf. So sind die Maklerpartner von blau direkt mit RoboSave gut aufgestellt. Denn auch, wenn der gesamte Betrieb durch COVID-19 lahmgelegt ist, sind Pflege, Erhalt und Ausbau des Bestands gesichert. Kunden fühlen sich gut betreut und empfehlen den Makler weiter.

Mit der neuen Version 1.2 bekommen Makler nun mehr Einfluss auf den Auswahlprozess von RoboSave. Jeder Makler kann das System individuell einstellen und entscheiden, welche Tarife für die Vertragsoptimierungen berücksichtigt oder ausgenommen werden sollen. So werden dem Kunden nur die Tarife angezeigt und berechnet, mit denen der Makler für seinen Kunden tätig werden will. Bisher steuerte RoboSave Wechselgeschäft automatisch in die Abwicklung von blau direkt ein. Künftig können Makler stattdessen auch Direktanbindungen, dritte Pools oder Verbünde nutzen.

Damit öffnet blau direkt ganz bewusst die Nutzungsmöglichkeiten von RoboSave auch für Makler, die Ihr Geschäft über eigene Anbindungen verwalten lassen möchten. Mit dem Update wird zudem die Rolle des Maklers gestärkt. Kann RobSave, aufgrund einer sehr individuellen Risikosituation des Kunden nicht weiterhelfen, empfiehlt RoboSave dem Kunden, seinen Makler als Experten in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise ergeben sich regelmäßig positive Impulse in den eigenen Bestand, ohne den Makler mit Standardauskünften zu belasten.

„Uns war es wichtig, RoboSave so zu erweitern, dass es Rolle und Einfluss des Maklers stärkt, während es ihn gleichzeitig von Kosten und Aufwand entlastet.“, berichtet Heilenkötter. „In Corona-Zeiten kann ein hoher Grad an Digitalisierung über die Zukunft vieler Betriebe entscheiden. Auch Makler, die ihr Geschäft nicht über blau direkt eindecken, möchten wir die Chance geben ihre Betriebe mit RoboSave zu schützen. Deshalb haben wir die Update-Arbeiten intensiviert, Tag und Nacht gearbeitet. Es ist vollbracht.“

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

von RA Stephan Michaelis LL.M.; Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Seine Kinder und Enkelkinder bereits jetzt für die Zukunft absichern zu wollen, ist ein Bestreben der meisten Eltern und Großeltern. Gerne möchten man seinen Lieben bereits jetzt etwas Gutes tun und zum Beispiel sicherstellen, dass diese später genügend Geld für eine Ausbildung oder ein Studium zur Verfügung haben.

Oft erscheint es jedoch wenig praktikabel dem jeweiligen Kind monatlich einen kleinen Geldbetrag zu schenken; insbesondere, da junge Kinder teilweise nicht die notwendige Weitsicht haben, den Betrag zu sparen, sondern das Geld ggf. auch für andere Dinge wie Spielzeug oder Süßigkeiten ausgeben.

Um sicherzustellen, dass das Geld tatsächlich für die Zukunft bereitgehalten und angespart wird, hat es sich etabliert Sparkonten für Kinder oder Enkelkinder zu eröffnen oder Lebensversicherungen zu deren Gunsten abzuschließen und monatlich gewisse Beträge hierin einzuzahlen. Das angesparte Guthaben wird dann später auf einmal oder als monatliche Zahlung zum Beispiel während des Studiums an die Begünstigten ausgezahlt und kommt ihnen so zu Gute.

Doch sind die eingezahlten Beträge wirklich sicher beziehungsweise ist garantiert, dass die Geldsumme später tatsächlich an die ausgewählte Person geleistet werden?

Oder gibt es Konstellationen, in denen Beträge von den Kindern und Enkelkindern zurückgefordert werden müssen oder es bereits zu keiner Auszahlung an die Begünstigten kommt?

Grundsätzliche Regeln zur Schenkung

Zuwendungen wie auf ein Sparkonto oder eine Lebensversicherung eingezahltes Geld sind rechtlich als Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es handelt sich um Zuwendungen der oder des Schenkenden, die eine andere Person, hier ein Kind, bereichern und für die das Kind als Empfängerin oder Empfänger keine entgeltliche Gegenleistung zu erbringen hat. Dass die Person, der das Geld zugewendet wird, meist minderjährig ist, ändert nichts daran, dass das Kind selbst materiell hinsichtlich des eingezahlten Geldes berechtigt ist[1]. Das Geld ist also das „Geld des Kindes“ und nicht mehr das Geld der einzahlenden Person, sofern das Sparkonto oder die Lebensversicherung auf den Namen des Kindes abgeschlossen wurden.

Grundsätzlich gilt – was im alltäglichen Leben selten bedacht oder teilweise gänzlich unbekannt ist -, dass gem. § 518 Abs. 1 BGB erst dann eine wirksame Schenkung vorliegt, wenn die der Schenkung zugrundliegende Einigung notariell beurkundet wird. Dieses Formerfordernis wird bei einer normalen Schenkung im Alltag erfahrungsgemäß nicht eingehalten. Dennoch sind ohne notarielle Beurkundung erfolgte Schenkungen nicht allesamt unwirksam. Wird die von der Schenkerin oder dem Schenker versprochene Schenkung erbracht, wird der Mangel des Schenkungsversprechens (das Fehlen der notariellen Beurkundung) hierdurch gem. § 518 BGB geheilt.

Dies bedeutet jedoch insbesondere für monatliche Einzahlungen in Lebensversicherungen oder aus Sparkonten ohne notarielle Beurkundung des zugrundeliegenden Schenkungsversprechen, dass jeden Monat eine neue Schenkung in Höhe des überwiesenen beziehungsweise eingezahlten Betrags bewirkt wird[2]. Es liegt also keine einmalige Schenkung über den Betrag X vor, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung oder des Sparkontos durch die erste Zahlung vorgenommen wird. Jede einzelne Zahlung ist gesondert zu betrachten.

Möglichkeit der Schenkungsrückforderung einer LV?

Der Umstand, dass jede einzelne Zahlung eine eigene Schenkung darstellt, ist relevant für die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung.

Gem. § 529 Abs. 1 BGB können Schenkungen bis zehn Jahre lang zurückgefordert werden! Dieser Zeitraum beginnt somit für jede einzelne monatliche Schenkung gesondert zu laufen.

Relevanz besitzt die Möglichkeit Geschenktes zurückzufordern. Insbesondere gem. § 528 Abs. 1 BGB. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht eine Rückforderung für den Fall, dass die schenkende Person nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt angemessen zu bestreiten oder Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann.

Grundsätzlich besteht daher die Gefahr, dass Großeltern oder Eltern, die zum Beispiel pflegebedürftig werden, von ihren Kindern die an diese gezahlten Beträge in Form von Lebensversicherungen oder Sparkonten zurückfordern müssen. Stellt zum Beispiel ein Elternteil einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, so kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der jeweilige Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis kommt, der Elternteil verfüge noch über Vermögen, da noch geschenkte Beträge zurückgefordert werden könnten.

Dies kann von der oder dem jeweils Beschenkten gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB zwar abgewendet werden, indem die beschenkte Person selbst für den Unterhalt aufkommt. Allerdings werden Kinder oder Enkelkinder, die am Beginn ihrer Ausbildung oder eines Studiums stehen und auf das für sie durch ihre Eltern oder Großeltern angesparte Geld angewiesen sind, dies bei realistischer Betrachtung in der Regel nicht leisten können.

Ausschluss der Möglichkeit der Schenkungsrückforderung

Unter gewissen Voraussetzungen ist die Möglichkeit, Geschenktes zurückzufordern, ausgeschlossen, auch wenn noch keine zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Dies wird durch § 534 BGB gesetzlich festgelegt. Gem. § 534 BGB können Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, nicht zurückgefordert werden.

Eine Schenkung, die dem Anstand entspricht, wird auch als Anstandsschenkung bezeichnet. Als solche Anstandsschenkungen werden kleinere Zuwendungen aufgrund eines speziellen Anlasses gewertet, zum Beispiel Geschenke zu Weihnachten, Hochzeiten, Geburtstagen und das Geben von Trinkgeld[3]. Um jeweils im Einzelfall zu bestimmen, ob es sich um eine Anstandsschenkung handelt, ist auf die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte abzustellen, wobei von einer Vergleichsgruppe sozial Gleichgestellter ausgegangen wird. Die Nicht-Vornahme einer Schenkung muss darüber hinaus dazu führen, dass die oder der Unterlassende hierdurch zumindest einen Teil an Achtung der Gesellschaft verliert[4].

Schenkungen, welche auf eine sittliche Pflicht zurückzuführen sind – sogenannte Pflichtschenkungen – können im Gegensatz zu Anstandsschenkungen von erheblichem Wert sein[5]. Allerdings kommt es für das Vorliegen einer Pflichtschenkung nicht darauf an, dass die Schenkung lediglich sittlich gerechtfertigt werden kann. Ihr Unterlassen muss vielmehr in einer Steigerung dazu eine Verletzung einer bestehenden sittlichen Pflicht darstellen[6].

Um als Anstands- oder Pflichtschenkung qualifizierbar zu sein, muss die schenkende Person sich bei ihrer Schenkung bewusst sein, dass eine Pflicht zur Schenkung aus Anstand oder Sitte gegeben ist. Nur aufgrund des Gedankens der schenkenden Personen, einer bestimmten gesellschaftlichen Pflicht nachzukommen, ist ihre Handlung vor der Rückforderung geschützt[7].

Lebensversicherung oder Sparkonto als privilegierte Schenkung

Nun stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung oder ein Sparkonto, das von Eltern oder Großeltern für ihre Kinder oder Enkelkinder abgeschlossen beziehungsweise eröffnet wurde, von der Ausnahme aus § 534 BGB erfasst ist. Die Rechtsprechung hat bisher entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings ist ebenso nicht abschließend geklärt, dass regelmäßige Zahlungen in keinem Fall § 534 BGB unterfallen können[8].

Begründet wird dies damit, dass keine besondere, im Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für solche Zuwendungen gegeben sei.

Lebensversicherung

Eine Qualifizierung der Einzahlung in die Lebensversicherung als Anstandsschenkung scheidet nach der Rechtsprechung bereits aus, da eine Anstandsschenkung einen geringen Wert der Schenkung voraussetzt[9].  Zumindest dürfe die Schenkung nicht über den sonst üblichen Wert von Schenkungen sozial Gleichgestellter hinausgehen. Eine Lebensversicherung erfülle dieses Kriterium nicht.

Auch eine Pflichtschenkung bei Einzahlungen in eine Lebensversicherung scheidet in der Regel aus.

Eine sittliche Pflicht ist nicht schon durch die Handlung aus Nächstenliebe gegeben[10], der der Wunsch zugrunde liegt, Kindern oder Enkelkindern eine Ausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Eine sittliche Pflicht könnte sich lediglich dann aus den jeweiligen konkreten Umständen ergeben, wenn zum Beispiel nahe Angehörige unterstützt werden, die bedürftig sind und keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben oder wenn die beschenkte Person zuvor umfassende Pflegeleistungen erbracht hat[11]. Hierbei kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an.

Sparkonten

Auch hinsichtlich von Sparkonten scheidet eine Qualifikation als Anstands- oder Pflichtschenkung in der Regel aus.

Um eine Pflichtschenkung handelt es sich bei monatlichen Zahlungen auf ein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern bereits deshalb nicht, weil die Eröffnung eines Sparkontos und das regelmäßige Einzahlen gewisser Beträge nicht „geradezu sittlich geboten ist“[12].

Auch handelt es sich bei solchen Einzahlungen nicht um Anstandsschenkungen.

Dies kann sich im Einzelfall bereits daraus ergeben, wenn der von der schenkenden Person jährlich aufgewendete Betrag in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse den Wert eines Gelegenheitsgeschenks überschreitet[13].

Darüber hinaus spricht jedoch unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen schon die Ausgestaltung als Zahlung auf ein Sparkonto gegen ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder ein anderes, gesellschaftlichen Bräuchen entsprechendes Geschenk zwischen nahen Angehörigen[14].

Insbesondere die dem Sparkonto anhaftende Eigenschaft, dem Ansparen von Geld zu dienen, spricht gegen eine Anstandsschenkung. Anstandsschenkungen sind von geringem monetärem Wert. Vermögensbildung zielt jedoch auf das Schaffen von Vermögenswerten ab, was dem Wesen der Anstandsschenkung widerspricht[15].

Des Weiteren führt es nicht zu einer Einbuße von Anerkennung in der Gesellschaft, wenn kein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern eröffnet wird[16]. Das Ausbleiben von Anstandsschenkungen geht jedoch mit einem Verlust von gesellschaftlicher Anerkennung einher.

Die Schenkungen durch monatliche Zahlungen lassen sich auch nicht einzeln betrachtet als Anstandsschenkungen definieren, weil es sich etwa um Taschengeld handelt. Taschengeld ist zum monatlichen Verbrauch vorgesehen[17]. Eine Einzahlung in ein Sparkonto, wird jedoch nicht monatlich verwendet, sondern angespart.

Auch scheidet eine Einordnung solcher Zahlungen als Taschengeld in den Fällen aus, in denen bereits im Kleinkindalter mit den Überweisungen begonnen wird[18]. Kleinkinder erhalten kein Taschengeld.

Fazit

Obschon seitens der Rechtsprechung betont wird, es sei noch nicht abschließend entschieden, dass regelmäßige Zahlungen der thematisierten Art keine Anstands- oder Pflichtschenkungen darstellen können, so erscheinen gegenwärtig wenig Situationen denkbar, in denen eine Rückforderung von Schenkungen durch Sozialversicherungsträger ausgeschlossen ist.

Lebensversicherungen und Sparkonten sind daher zwar weiterhin geeignet, eine Absicherung für Kinder und Enkelkinder darzustellen; im Einzelfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Geschenktes zurückgefordert werden muss.

Fallen also Versicherungsnehmer und Beitragszahler auseinander, dann weisen Sie den Kunden als Beitragszahler darauf hin, dass er nach dem Gesetz gegebenenfalls verpflichtet sein kann, die Schenkungen aus der Lebensversicherung rückabzuwickeln, wenn er selbst in eine finanzielle Notlage gerät. Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer solchen Beratung vorsorglich zu erläutern und zu dokumentieren.

[1] Vgl. Madaus in BKR 2006, 58, 58; Der Zugriff der Eltern auf die Sparkonten ihrer minderjährigen Kidner und § 1641 BGB.

[2] Vgl. LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 25.

[3] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.

[4] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.

[5] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.

[6] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.

[7] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 4.

[8] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 25.

[9] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 32.

[10] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.

[11] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.

[12] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 18.

[13] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[14] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[15] Vgl. OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[16] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.

[17] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.

[18] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.

 

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Für die vielen von Schließungen wegen der Corona-Pandemie betroffenen Gewerbetreibenden hat die Fachkanzlei Wirth-Rechtsanwälte eine Musterformular zur ersten Schadenmeldung bei der Betriebsschließungsversicherung inklusive Checkliste entwickelt.

ABRUFBAR HIER. Hilfe zur Selbsthilfe.

Mit der Corona-Krise geraten unzählige Hotels, Restaurant, Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele haben eigentlich für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Es mehren sich die Fälle, bei denen mit fragwürdigen Begründungen seitens der Versicherer die Leistung abgelehnt wird. Eine Vielzahl dieser Fälle liegen hier bereits vor.

Um bei der ersten Schadenmeldung beim Versicherer Unterstützung zu leisten, wurde nun ein detailliertes Schadenformular entwickelt. Fachanwalt Tobias Strübing, Partner bei Wirth-Rechtsanwälte: „Diesen ersten Schritt kann ein betroffenes Unternehmen eventuell noch alleine gehen. Aber sobald die Ablehnung eines Versicherers eingeht oder irritierende Nachfragen gestellt werden, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.“

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste  – das Original – finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte.

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Deutschland und die ganze Welt werden von der Corona-Pandemie derzeit auf eine harte Probe gestellt.

 

Der Virus sorgt nicht nur für erhebliche Einschränkungen im privaten Bereich. Auch die gesamte Wirtschaft ist in erheblichem Ausmaß betroffen. Die Bürger sorgen sich um ihre Arbeitsplätze, Lohneinbußen sind z.B. durch Kurzarbeit gegeben, Finanzberater befürchten ausbleibendes Neugeschäft und starken Bestandsabrieb.

Die WWK versteht sich in dieser herausfordernden Situation als starker Partner an der Seite ihrer Kunden und Vertriebspartner. So wurden sehr rasch umfangreiche Maßnahmen beschlossen und umgesetzt: Kunden bietet die WWK bei finanziellen Engpässen eine ganze Reihe attraktiver Möglichkeiten, damit es zu keiner Vertragskündigung kommen muss, z.B. Beitragsfreistellungen, Beitragsstundung, Beitragsreduzierung und Beitragspausen. Unbürokratisch und effektiv unterstützt die WWK auch ihre Vertriebspartner durch wirksame Liquiditätshilfen:

„Rückprovisionen aus Beitragsfreistellungen werden zunächst „neutralisiert“ und bis Anfang 2021 zinslos gestundet“, erklärt Vertriebsvorstand Rainer Gebhart. Thomas Heß, Marketingchef und Organisationsdirektor der WWK ergänzt außerdem:

„Unser Kunden waren und sind durch den iCPPI-Garantiemechanismus bei WWK IntelliProtect® vor Verlusten an den Aktienmärkten geschützt. Der Mechanismus hat seine Leistungsfähigkeit einmal mehr eindrucksvoll unter Beweis gestellt.“

Die WWK Lebensversicherung a. G. zählt mit Beitragseinnahmen von über einer Milliarde Euro zu den 25 größten Lebensversicherungen in Deutschland. Geführt wird das Unternehmen als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Als solcher ist die WWK ausschließlich ihren Kunden, also den Mitgliedern, verpflichtet und agiert unabhängig von Aktionärsinteressen.

 

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WWK Lebensversicherung a. G., Marsstraße 37,  80292 München, Tel: (089) 5114-3531 Fax: (089) 5114-2698, www.wwk.de

Die fb-Vorsorgeretter-Profile zur Altersvorsorge (AV) und Arbeitskraftsicherung (AKS) von Franke und Bornberg helfen Vermittlern ab sofort, Verbraucher vor unbedachten Kündigungen ihrer Vorsorgeverträge zu schützen.

Lockdown, Kurzarbeit, Betriebsschließungen – neben der Sorge um die Gesundheit wächst in der Bevölkerung zusehends die Angst um die wirtschaftliche Existenz. Wer jetzt Geld einsparen will oder muss, kommt schnell auf die Idee, seine Versicherungen zu kündigen. Das wäre ohne Zweifel ein fataler Fehler – insbesondere, wenn es um Vorsorge geht.

Verantwortungsbewusste Berater klären jetzt Kunden auf, wie sie ihre Vorsorge retten können, statt gleich zu kündigen. Aufgrund der von Versicherer zu Versicherer und Tarif zu Tarif unterschiedlichen Regelungen ist die Beratung allerdings oft mühsam und verlangt viel Detailwissen.

Franke und Bornberg steht Vermittlern auch in dieser schwierigen Phase zur Seite und setzt dafür auf digitale Lösungen. Aus ihrem riesigen Fundus von Vergleichskriterien haben die Tarifexperten die fb-Vorsorgeretter-Profile zur Altersvorsorge (AV) und Arbeitskraftsicherung (AKS) entwickelt. Ausgesuchte Kriterien betrachten das Aussetzen der Dynamik (AV und AKS), Zahlungsschwierigkeiten (AV und AKS), Teilauszahlungen (AV) und Infektionsklausel (AKS).

Vorsorgeretter als Stornoschutz

Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg, erläutert das Ergebnis: „Unser Vorsorgeretter unterstützt Vermittler und Versicherer digital, schlank und effektiv. Darüber hinaus sichert er den Bestand und schützt vor Provisionsstorno. In einem Online-Gespräch können Berater die verschiedenen Optionen zum Vertragserhalt schnell und unkompliziert direkt am Bildschirm aufzeigen.“

Die Vorsorgeretter-Profile von Franke und Bornberg stehen ab sofort in fb-xpert und fb-vertragscheck bereit. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt ein kurzes Video, das mit Klick auf diesen Link aufgerufen wird: https://youtu.be/BAcrze3APLg
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie beim Klick auf den Link zu einem externen Anbieter weitergeleitet und dabei Daten übermittelt werden.

fb-xpert und fb-vertragscheck sind Lösungen der fb-beraterwelt – der modernsten Vergleichsplattform zu Versicherungen des privaten Haushalts mit rund 90.000 Bestandstarifen und einem detaillierten Bedingungsvergleich. Für die fb-Beratungstools bietet Franke und Bornberg eine kostenlose Testphase von 28 Tagen an.

Kündigungen in der Krise vermeiden

Zusätzlich hat Franke und Bornberg einige Argumente zusammengestellt, mit denen Vermittler ihre Kunden jetzt vor unbedachten Kündigungen bewahren können.

Warum Altersvorsorge jetzt nicht gekündigt werden sollte:

• Auf keinen Fall alte hochverzinste Tarife kündigen. Gerade in Zeiten der Krise ist die höhere Überschussbeteiligung Gold wert.

• Gleiches gilt für Fondsgebundene Versicherungen: Reale Verluste gibt es erst dann, wenn man sie realisiert! Daher bei Geldbedarf eher zu einem Darlehen greifen.

Berufsunfähigkeitsversicherung und Arbeitskraftsicherung erhalten:

• Wer kündigt, hat keine Gewissheit, je wieder einen neuen Vertrag zu bekommen. Denn ein Neuabschluss bringt bekanntlich eine neue Gesundheitsprüfung mit sich.

• Eine Infektionsklausel greift in den meisten Fällen nur, wenn ein Berufsverbot 6 Monate bestand oder voraussichtlich 6 Monate bestehen wird. Die Infektionsklausel wird so, wie es zurzeit aussieht, im Falle des Coronavirus nicht leisten. Menschen werden zwar nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter Quarantäne gestellt, gelten nach wenigen Wochen aber wieder als geheilt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Franke und Bornberg GmbH, Prinzenstraße 16, 30159 Hannover, Telefon +49 (0) 511 357717 00, Telefax +49 (0) 511 357717 13, www.franke-bornberg.de

Die Versicherungsgruppe die Bayerische ist der Liebling der Makler:

 

Sie kürten aktuell die Bayerische in der neuen Studie „Makler Champions 2020“ zum besten Versicherer über alle Sparten mit dem besten Service. Grundlage ist eine Befragung der Analyse- und Beratungsgesellschaft Servicevalue unter 2.691 Maklern.

„Gerade in diesen schweren Zeiten bedeutet uns die Auszeichnung der Makler enorm viel“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Wir sehen die persönliche Beratung auch in Zukunft als Grundpfeiler unserer Branche. Versicherungsmakler werden auch nach dieser Krise eine unersetzliche Rolle dabei einnehmen, Menschen als Risikoberater zur Seite zu stehen. Deswegen geben wir alles, um die Berufsgruppe mit den besten Services zu unterstützen. Dass dies von den Maklern nun mit einem solch hervorragenden Ergebnis honoriert wird, ist ein tolle Bestätigung.“

In der Studie befragte Servicevalue in Kooperation mit dem Versicherungsmagazin Versicherungsmakler dieses Jahr zum zehnten Mal nach den servicestärksten Versicherern. Im Vordergrund stand die Frage, welche Anbieter den Maklern den meisten Mehrwert in der Zusammenarbeit bieten. Aufgeteilt ist die Befragung in die fünf Sparten Leben, Kranken, Schaden, Rechtsschutz und Gewerbe.

Die Makler bewerteten die einzelnen Versicherer nach folgenden Kriterien: Die Kompabilität der zentralen Service- und Technikleistungen des Versicherers mit den eigenen Strukturen und Prozessen, der Nutzen von Service- und Unterstützungsleistungen des Versicherers für den eigenen Vertriebserfolg sowie der Mehrwert, den die angebotenen Service- und Zusatzleistungen des Versicherers für die eigene Unternehmung schaffen.

Neben der Auszeichnung als Allsparten-Gewinner sicherte sich die Versicherungsgruppe weitere Top-Platzierungen: Dritter Platz in der Sparte Leben und dritter Platz in der Sparte Kranken. Außerdem wählten die Makler die Bayerische in zwei Sonderpreisen unter die drei besten Versicherer im Bereich Digitalisierung Kranken und Produktqualität Leben.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Tagen ein großes und umfangreiches Hilfspaket für Unternehmer zusammengestellt, um die Folgen der Corona-Krise zumindest abzumildern.

 

Durch die Anzahl der unterschiedlichen Fördermethoden und der Tatsache, dass die Mittel oft über das jeweilige Bundesland oder jeweiligen Förderbanken abgerufen werden müssen, ist die Informationslage sehr schwierig und schlicht unübersichtlich.

„Wir wollen allen Vermittlerinnen und Vermittlern eine Übersicht über mögliche Fördermöglichkeiten geben. Daher haben wir die Förderinstrumente nach Bundesland gegliedert und auch gleich die jeweilige Antragsstelle verlinkt“, so AfW Vorstand Frank Rottenbacher.

Die Übersicht ist auf der Homepage des AfW unter www.bundesverband-finanzdienstleistung.de erreichbar und wird ständig aktualisiert.

„Wir rufen alle Finanzdienstleister auf, uns bei der Aktualität dieser Übersicht zu unterstützen. Wenn Sie neue Fördertöpfe kennen, Informationen rund um die Beantragung oder schlicht Tipps haben, dann teilen Sie uns diese bitte mit. Davon profitiert dann jeder Einzelne.“, fordert Rottenbacher die Branche auf. Entsprechende Informationen können an office@afw-verband.de geschickt werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin, Tel: 030 / 63 96 437 – 0, www.bundesverband-finanzdienstleistung.de