Einer der Besten in der Kategorie „Fintech“ hinsichtlich Beratung, Kundenzufriedenheit, Qualität und Service

 

Seit 2017 bietet die an der Frankfurter Börse notierte JDC Group AG (ISIN:DE000A0B9N37; Bloomberg: A8A.GR) den preisgekrönten elektronischen Finanz- und Versicherungsordner „allesmeins“ ihren angeschlossenen Vermittlern und Großkunden auch als White-Label-Version an. Nutzer der allesmeins App oder einer ihrer WhiteLabel-Versionen wickeln ihr Geschäft direkt über die JDC-B2B-Tochter Jung, DMS & Cie. und deren mandantenfähiger Verwaltungssoftware iCRM ab. Ein echter Margenvorteil, da ohne weitere Zwischenhändler die Einkaufskonditionen der JDCGruppe genutzt werden können. Dies überzeugt immer mehr große Unternehmen wie etwa die Lufthansa-Tochter Albatros. Zuletzt hatten auch die Direktbank comdirect oder die BMW-Tochter Bavaria Wirtschaftsagentur Absichtserklärungen für eine Kooperation unterschrieben.

Damit ist die JDC Group AG auf dem besten Wege, Marktführer in der Digitalisierung der Abwicklung von Versicherungs- und Finanzprodukten zu werden. Diese Entwicklung hat auch das F.A.Z-Institut, eine 100%ige Tochter der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, überzeugt und die JDC Group AG als einen der besten Finanzdienstleister Deutschlands ausgezeichnet.

Damit findet sich die JDC Group AG, die in den Markt historisch als Vertriebs- und Einkaufsplattform gestartet war, in einer Kategorie mit Online-Unternehmen wie der Berliner Smartphone-Bank N26 oder dem Online-Kreditvermittler Hypoport. Für ihre Studie „Deutschlands beste Finanzdienstleister“ hatte das F.A.Z.-Institut 1.000 Unternehmen untersucht und anhand der vier Kriterien Beratung, Kundenzufriedenheit, Qualität und Service bewertet. Vor diesem Hintergrund zeichnet die Studie diejenigen Unternehmen aus, die schon heute in ihrer Branche eine starke Position im Wettbewerb innehaben.

Stefan Bachmann, für die Digitalisierungsstrategie verantwortlicher Vorstand der JDC Group AG: „Die Gruppierung mit zuletzt viel beachteten Unternehmen wie N26 und Hypoport zeigt, dass wir unter den Online-Unternehmen angekommen sind. Wobei wir Wert darauf legen, dass gerade die gesamten Abwicklungsprozesse im Hintergrund der Kundenportale für die Transformation der Finanzbranche wichtig sind. Nur mit einer funktionierenden Plattform als Daten- und Digitalisierungsdienstleister kann Bancassurance mit Fokus auf den Endkunden möglich gemacht werden.“

Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender der JDC Group AG, ergänzt: „Ich freue mich darüber, dass wir laut F.A.Z.-Institut zu den Besten in den Bereichen Beratung, Kundenzufriedenheit, Qualität und Service gehören. Zufriedene Kunden sind die Grundlage für unser Geschäft und auch die Quelle für Weiterempfehlungen. Denn trotz unseres Fokus auf Technologie bleibt unser Geschäft ein people-business. Digital und persönlich eben.“

 

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JDC Group AG, Kormoranweg 1, 65201 Wiesbaden, Tel: +49. 0611. 89 05 75-0, Fax: +49. 0611. 89 05 75-19, www.jdcgroup.de

Verbraucherschützer sehen ein Verstoß gegen das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

 

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat am 19.2. die Cosmos Lebensversicherungs-AG (CosmosDirekt) wegen einer aktuell laufenden Gutscheinaktion abgemahnt. Konkret geht es um die Gewährung eines 50 Euro Amazon-Gutscheins bei Abschluss einer Risikolebensversicherung. Der Gesetzgeber hat die Abgabe einer Sondervergütung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages reguliert, um Fehlanreize beim Vertragsabschluss zu vermeiden. Versicherer dürfen pro Versicherungsjahr maximal 15 Euro ihren Kunden schenken. „Die Aktion der Cosmos ist nach unserer Auffassung unlauter, daher haben wir sie abgemahnt und aufgefordert, die Gutscheinaktion sofort einzustellen“, so Vorstandssprecher Axel Kleinlein.

„Bis zum 28.02. 50 Euro für Amazon.de sichern!”- mit diesem Slogan wirbt CosmosDirekt für den Abschluss einer Risikolebensversicherung. Damit verstößt der Versicherer nach Einschätzung des BdV gegen das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (§ 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Um Fehlanreize zu vermeiden, dürfen Versicherer höchstens 15 Euro pro Versicherungsjahr an Versicherungsnehmer*innen verschenken. Da der Versicherungsvertrag kurzfristig wieder gekündigt werden kann (z. B. bei monatlicher Zahlungsweise), kann die Höchstgrenze in Einzelfällen deutlich überschritten werden.

Der BdV hält die Risikolebensversicherung unter bestimmten Umständen für eine wichtige Versicherung (beispielsweise für Familien zur Absicherung von noch nicht getilgten Rückzahlungsverpflichtungen aus einer Immobilienfinanzierung). „Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sollten sich für einen bestimmten Versicherungsschutz entscheiden, weil der angebotene Versicherungsschutz bedarfsgerecht ist und nicht, weil man einen 50 Euro-Einkaufsgutschein geschenkt bekommt“, darauf weist Kleinlein hin.

 

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Bund der Versicherten e.V., Postfach 11 53, D­-24547 Henstedt­-Ulzburg, Tel.: 04193/94222, Fax: 04193/94221,www.bundderversicherten.de

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, mit dem die sogenannte “Doppelverbeitragung” für die gesetzlich krankenversicherten Bezieher von Betriebsrenten bzw. Direktversicherungen beendet werden soll.

 

Trotz der zwischenzeitlichen Ablehnung durch die Bundeskanzlerin dauert aber die politische Diskussion an. Die diz AG Deutsches Institut für Zeitwertkonten und Pensionslösungen AG hat dazu die Meinung führender Wirtschaftsverbände erfragt und dabei – wie bei den Regierungsparteien – erhebliche Meinungsunterschiede festgestellt. Thorsten Kircheis, Vorstand der diz AG, weist allerdings darauf hin, dass ein Teil der Mehrfachbelastung auch heute schon ganz einfach legal vermieden werden kann – über die diz-Konzeption “Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter”.

“Kein Unternehmen muss auf die Politiker warten, um seine Beschäftigten wenigstens in der Ansparphase von doppelten Beiträgen zu entlasten”, rät entsprechend diz-Fachberater Thorsten Jandausch: “Im Rahmen einer Unterstützungskasse fallen für Zuschüsse des Arbeitgebers überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies muss mit einer unternehmensindividuellen Versorgungsordnung angemessen zum Gesamtgehalt geregelt werden. Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung liegt damit in der richtigen Gestaltung während der Anwartschaftsphase. Mit dem Beratungsansatz von diz AG kann für jeden Arbeitnehmer eine optimierte Berechnung vorgenommen werden.”

Auslöser für die neue Gesetzesinitiative war der 31. Bundesparteitag der CDU am 7./8. Dezember 2018. Dort hatten sich die Delegierten für ein Ende der doppelten Beitragspflicht ausgesprochen. Diese Problematik stellt sich immer dann, wenn sowohl während der Anspar- bzw. Anwartschaftsphase als auch während des späteren Leistungsbezugs Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Die Rede ist von rund 6 Millionen betroffenen Betriebsrentnern. Dazu zählen insbesondere jene Arbeitnehmer, die etwas mehr als aktuell 268 EUR pro Monat zur Entgeltumwandlung bringen. Auf Entgeltumwandlungen, die über dieser Höchstbeitragsgrenze in der der bAV liegen, werden auch in der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge erhoben – davon kann man jedoch durch das diz-Konzept über einen anderen Durchführungsweg befreit werden. Hinzu kommt, dass die Betriebsrenten in der Auszahlungsphase – anders als die gesetzliche Rente – mit dem vollen Beitragssatz belastet werden, d.h. auch mit der gemeinhin als “Arbeitgeberanteil” bezeichneten Hälfte. “Der Begriff Doppelverbeitragung bezieht sich damit auf unterschiedliche Sachverhalte”, bemerkt Thorsten Kircheis: “das erschwert die Diskussion”. Viele Arbeitnehmer empfinden die gegenwärtige Rechtslage jedenfalls als ungerecht und benennen sie als Ablehnungsgrund für den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelung für immerhin “zulässig” erklärt.

Die Abschaffung der Mehrbelastung würde – je nach Ausgestaltung einer Neuregelung – den gesetzlichen Gesundheitskassen künftig einen Einnahmeausfall von bis zu 3 Milliarden EUR bescheren. Nun will der Gesundheitsminister zwar die Doppelverbeitragung abschaffen, aber auf Einnahmen trotzdem nicht verzichten, “Bliebe die Kompensation dieser Ausfälle alleinige Aufgabe der gesetzlich Versicherten, entspräche das einem Beitragssatzanstieg um mindestens 0,2 Beitragspunkte”, erläuterte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums auf Anfrage der diz AG. Um nicht allein die Versicherten zu belasten fordere Minister Spahn einen Steuerzuschuss oder eine Kompensation aus dem Gesundheitsfonds. Dort sind aktuell hohe Überschüsse aufgelaufen – laut Handelsblatt das Vierfache der vorgeschriebenen Mindestreserve. Lothar Binding, der finanzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, sieht stattdessen alle Beitragszahler in der Pflicht zum Ausgleich der Einnahmeausfälle.

Führende Wirtschaftsverbände äußern sich differenziert. So kommentiert René Bohn, Leiter des Referats Arbeitsmarkt und soziale Sicherung bei Die Familienunternehmer e.V. gegenüber der diz AG: “Für Steuerzuschüsse besteht aktuell kaum noch Spielraum. Es wird auch sehr schwer werden, die 40%-Grenze für die Gesamtbelastung aus der sozialen Sicherung einzuhalten. Ich hätte mir daher eher den Verzicht auf die jüngsten Rentenpakete gewünscht und dafür mehr Mittel für die Pflege sowie auch für die kompensationslose Abschaffung der Doppelverbeitragung.”

Der BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft wurde von der aktuellen Diskussion überrascht. Dort soll das Thema in der nächsten Sitzung der Bundesfachkommission Arbeit und Soziales diskutiert werden, die jedoch erst Mitte März stattfindet.

Die BDA Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber lehnt es ab, dass generell alle Betriebsrentner in der Auszahlungsphase nur einen halben Beitrag bezahlen sollen. Kernaussage: (Es) “würde zugleich die große Mehrzahl der Betriebsrentner von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entlastet, deren Betriebsrenten aus beitragsfreiem Einkommen finanziert wurde. Damit käme es in den meisten Fällen der betrieblichen Altersvorsorge dazu, dass hier – anders als bei privater Altersvorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung – weder in der Anspar- noch in der Leistungsphase eine volle Verbeitragung erfolgt.”

Der Wirtschaftsrat der CDU (Wirtschaftsrat Deutschland) sieht in der der hohen Belastung der Betriebsrenten mit Sozialabgaben einen “Renditekiller”. Generell sei “die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu gestalten, indem die Belastung mit Sozialabgaben abgemildert und die Förderung ausgeweitet wird. Es darf nach Verbesserung der Rahmenbedingungen nicht länger strittig sein und muss transparent ausgewiesen werden, dass die Rendite der zweiten Säule der Alterssicherung nach Abzug aller Kosten eindeutig positiv ist.” Ein Statement zur strittigen Finanzierungsfrage war vom Wirtschaftsrat nicht zu erhalten.

Die MIT Mittelstandsvereinigung der CDU hatte in ihren Beschlüssen ebenfalls keine Aussage hinsichtlich >Einnahmeverzicht oder Gegenfinanzierung< getroffen. Auf Anfrage erfuhr die diz AG: “Da wir die betriebliche Vorsorge insgesamt mit der Maßnahme stärken wollen, sehen wir es eigentlich als gesamtgesellschaftliche Aufgabe an, und deshalb muss es aus Steuermitteln bezahlt werden.”

Der DGB Deutscher Gewerkschaftsbund fordert auch, “die doppelte Beitragslast zu lindern”, und verlangt ebenfalls die Gegenfinanzierung aus Steuermitteln. Fall dies nicht möglich sei, regt der DGB an: “Es könnte jedoch zumindest sichergestellt werden, dass künftig bereits verbeitragte Anteile der Betriebsrente nicht erneut verbeitragt werden. Die Attraktivität der Betriebsrenten und die Konsistenz der Regelungen könnte auch verbessert werden, wenn bei beitragsfreier Entgeltumwandlung künftig die tatsächlich vom Arbeitgeber eingesparten Sozialbeiträge in vollem Umfang in die Betriebsrente eingezahlt werden müssten.” Diese eventuelle Form der Kompensation, so äußerte ein Insider aus dem Unternehmerlager, sei wohl eine große Furcht der Arbeitgeberverbände und ein ungenannter Grund, weshalb die BDA an der aktuellen Regelung lieber nicht rütteln möchte.

 

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Jonas Piela, Geschäftsführer des Berliner InsurTech-Startups prosperity über Vor- und Nachteile der geplanten Respekt-Rente

 

“Wer ein Leben lang gearbeitet hat, muss im Alter mehr haben als jemand, der nie gearbeitet hat” – mit diesen Worten begründete Bundesarbeitsminister Hubertus Heil seinen Entschluss, Geringverdiener mit einer Rente zu würdigen, die zehn Prozent über der Grundsicherung liegen soll. Hierzu gehören alle, die mindestens 35 Jahre gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt haben, deren Einkommen als geringfügig eingestuft wird. Das hört sich prinzipiell sehr vielversprechend an. Denn jeder Mensch sollte sorgenfrei seiner Zeit als Rentner entgegenblicken können.

Auch wenn die Idee grundlegend gut ist, reicht die Respekt-Rente allein nicht aus, um das Thema Altersarmut zu bekämpfen, da sie nur eine kleine Gruppe Menschen berücksichtigt: Derzeit erfüllen gerade einmal 150.000 Rentner die Voraussetzungen (Quelle: Berliner Morgenpost) der Respekt-Rente. So haben Geringverdiener, die 34 Jahre oder weniger gearbeitet haben, keinen Anspruch darauf.

Meiner Meinung nach wäre es sinnvoll Menschen zu ermutigen und zu befähigen, ihr Geld gewinnbringend selbst anzulegen. Die Idee hinter der Respekt-Rente ist, das Problem am Ende für sie zu lösen. Allerdings sollte man Bürger zusätzlich unterstützen dieses mit Hilfe von privater Altersvorsorge rechtzeitig selbst anzugehen. Dazu muss das Thema Vorsorge zunächst einmal für alle Menschen offen und verständlich gestaltet werden. Denn viele klappen bereits bei dem Wort “Vorsorge” – aus Unwissenheit oder Angst vor unseriösen Beratern – die Scheuklappen hoch. Anderen fehlt es an Motivation. Hier müssen Anreize geschaffen werden, wie beispielsweise Steuererleichterungen. Besonders Geringverdiener sollten für private Vorsorge steuerlich entlastet werden. Selbst wenn man als Geringverdiener nur kleine Beträge spart, können diese, wenn sie entsprechend angelegt werden, zu einer größeren Summe heranwachsen.

 

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Prosperity Solutions AG, Industriering 40, 9491 Ruggell, Fürstentum Liechtenstein ,  Tel: +423 265 3440, https://prosperity.app

Die Verbraucherzentrale Bremen hat Insolvenz angemeldet und hat nun eine „Restrukturierung in Eigenverwaltung“ initiiert. Grund für die Maßnahme sind Fehler bei der Altersvorsorge der eigenen Mitarbeiter.

 

Der Bundesverband Finanzdienstleistung sieht sich in seiner Kritik an der mangelnden Qualifizierung der Mitarbeiter von Verbraucherzentralen gerade in Fragen der Altersvorsorge und Risikoabsicherung bestätig. Es wird hier erneut ein bereits seit Jahren durch den AfW angesprochenes Defizit sichtbar: Die für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler und -berater verpflichtende Qualifikation ist bei den Mitarbeitern der Verbraucherzentralen nicht gewährleistet. Gewerblich tätige Berater müssen ihre Sachkunde gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen, wogegen gleiches für die staatlich geförderten Verbraucherschützer nicht gilt.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW dazu: „Wir halten Verbraucherzentralen in vielen Bereichen für wichtig und gut. Aber gerade weil sie Missstände im Markt anprangern, sollten sie selbst Vorbild sein. Ständig müssen sich unsere Mitglieder von den vermeintlichen Verbraucherschützern pauschal und ohne belastbare Grundlage vorhalten lassen, provisionsexzessiv und qualitativ schlecht zu beraten. Und seit Jahren weisen wir darauf hin, dass es schwerlich sein kann, wenn in den staatlich subventionierten Beratungsstellen ohne klare Ausbildungs- und Qualifizierungsanforderungen die Bürger auch in Altersvorsorgefragen beraten werden. Schlimm, wenn es jetzt sogar dort die eigenen Mitarbeiter betrifft.“

Der AfW wird auch in Zukunft auf Wettbewerbsgleichheit mit den Verbraucherzentralen und nachweisbar qualifizierte Beratung – wie bei den eigenen Mitgliedern selbstverständlich – in den Verbraucherzentralen drängen.

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

Die Einführung einer „Grundrente“, wie sie vom Bundesarbeits- und Sozialministerium konzipiert wird, begegnet nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) grundlegenden Bedenken. Dies hat der Verband in einer Stellungnahme an das BMAS mitgeteilt.

 

„Eine pauschale Verteilung von Rentenzuschlägen nach dem Gießkannenprinzip ohne eine Bedürftigkeitsprüfung lehnen wir ab“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn das entspricht nicht der Generationengerechtigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Balance zwischen den rentenfinanzierenden Erwerbstätigen und den Rentnern zum Ziel hat und dem Äquivalenzprinzip verpflichtet ist. Stattdessen befürworten wir eine zielgerichtete Unterstützung von Rentenempfängern, die sich in der Vergangenheit trotz jahrzehntelanger Erwerbstätigkeit keine existenzsichernde Rente aufbauen konnten.“

Nach Ansicht des BVK könnte das Problem der Altersarmut zukünftiger Rentnergenerationen dadurch beseitigt werden, indem die allgemeine Wertigkeit von Arbeitsplätzen erhöht wird und damit ein Lohnniveau erreicht, das Rentenanwartschaften ohne eine spätere sozialstaatliche Unterstützung im Rentenalter ermöglicht. Zudem könnten Änderungen in der Steuergesetzgebung, geänderte Hinzuverdienstgrenzen bei Witwen-/ Witwerrenten sowie eine stärkere Förderung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten zu höheren Renten führen.

„Auch die zusätzliche Förderung und der Ausbau der privaten und betrieblichen Altersvorsorge können Altersarmut verhindern“, so Heinz. „Statt also mit der sogenannten Respektrente die eigene Wahlklientel zu bedienen, sollte eine zukunftszugewandte Politik steuerfinanzierte Mittel so einsetzen, dass Arbeitskräfte besser qualifiziert werden und eine höhere Ausbildung genießen, die später eine bessere Entlohnung und somit Rentenanwartschaften gestatten.“

 

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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Fünf Berater/innen unter den Top 100 der „Finanzberater des Jahres 2019“

 

Die LAUREUS AG PRIVAT FINANZ, die Private-Banking-Tochter der genossenschaftlichen Sparda-Bank West eG, ist erneut vom Finanzen Verlag ausgezeichnet worden. Mit Frank Byszio, Frank Isselmann, Annika Schiewald, Michaela Moll und Siegfried Suszka platzierten sich gleich fünf Berater/innen in den Top-100 der „Finanzberater des Jahres 2019“. Bereits seit 2005 schaffen es Laureus-Experten regelmäßig in die Top-100-Liste. „Mit dem erneut erfolgreichen Abschneiden unserer Finanzberater/innen erhalten wir auch von unabhängiger Seite die Bestätigung, dass unsere Kundenberatung den höchsten Ansprüchen genügt“, freut sich Anja Metzger, Vorstand der LAUREUS AG PRIVAT FINANZ.

Das jährliche Ranking des Fachmagazins Euro hat sich in der Finanzbranche längst als anerkannte Auszeichnung für Berater etabliert. So müssen die Teilnehmer in diesem über mehrere Monate laufenden Contest nicht nur ein Depot managen – mit dem Ziel, das Startkapital möglichst risikoarm zu mehren. In einem umfangreichen Fragebogen muss auch das Know-how zu unterschiedlichen Themen wie etwa Erbrecht, Kapitalanlagen und Versicherungswesen unter Beweis gestellt werden.

Darüber hinaus erhält die LAUREUS AG auch aus Kundensicht Bestätigung für die hohe Qualität ihrer Finanzberatung. So schafften es Michaela von Fragstein und Frank Isselmann in die Liste der Top 500 Berater 2019 des Kundenbefragungsportals WhoFinance. Auf dem führenden Bewertungsportal für Finanzberatung, auf dem über 84.000 Finanzberater gelistet sind, benoten Kunden die mit ihrem Berater gemachten Erfahrungen auf einer Skala von 1 bis 5 Sternen. Dabei wird jede Kundenbewertung vor der Veröffentlichung im Internet durch WhoFinance geprüft. „Vor allem da Neukunden im Vorfeld der Beratung nur schwer beurteilen können, ob ihr Berater über ein breit gefächertes Finanzwissen verfügt und sie somit kompetent und zielführend beraten kann, sind solche Auszeichnungen und Ranglisten eine gute Orientierung“, sagt Anja Metzger.

Die beiden Auszeichnungen bestätigen einmal mehr, dass sich die überdurchschnittliche Qualifikation des Laureus-Teams bezahlt macht. „Nur mit dem notwendigen Wissen gepaart mit einem hohen ethischen Anspruch und Engagement der Berater, die persönliche Situation intensiv zu hinterfragen,  können wir für unserer Kunden die individuell passenden Lösungen rund um Vorsorge, Vermögensstrukturierung und Vermögensnachfolgeplanung identifizieren“, weiß Anja Metzger. Alle 15 Laureus-Berater sowie ihre Führungskräfte sind durch das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. zertifizierte Finanzplaner (Certified Financial Planner und/oder European Financial Advisor). Ein Gros der Berater ist zudem Geprüfter privater Finanzplaner nach DIN ISO 22222. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. erfüllt eine wichtige Funktion in der Öffentlichkeit: Es zertifiziert die geeigneten Finanzplaner, überwacht deren ethisches Verhalten bei der Berufsausübung, hält das öffentlich zugängliche Register der Zertifikatsträger in Deutschland bereit und nimmt bei entsprechendem Nachweis der vorgeschriebenen Weiterbildung die Re-Zertifizierung vor. Damit sind zertifizierte Finanzplaner exzellent ausgebildete Berater. Sie betreuen bei anderen Finanzinstituten in der Regel erst Vermögen ab einer Million Euro. Bei der LAUREUS AG können Kunden mit einem freien Vermögen ab 250.000 Euro oder einem Jahreseinkommen ab 100.000 Euro die Vorteile von top-ausgebildeten Finanzplaner nutzen.

 

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Laureus AG Privat Finanz, Ludwig-Erhard-Allee 15, D-40227 Düsseldorf, Tel: 0211 / 16098­0, www.laureus­ag.de

– NUR, WENN SIE AN DIE EINE WICHTIGE SACHE GEDACHT HABEN! –

Beitrag von Rechtsanwälten Sebastian Karch/ Stephan Michaelis (Kanzlei Michaelis)

 

Einen Maklervertrag brauchen Sie im Wesentlichen, wenn Sie den Vertragsschluss gut dokumentieren, eine Vollmacht einholen und die Haftung beschränken wollen sowie einige andere vernünftige Regelungen treffen möchten. Eine Regelung zum „Datenschutz und Nachfolge“ brauchen Sie aber unbedingt, wenn Sie Ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen bewahren wollen. Denn mit der von uns vorbereiteten Vereinbarung wird es möglich sein, dass Sie auch nach Ihrem Tod den von Ihnen betreuten Bestand von oder für Ihre Erben verkaufen lassen. Sie haben also die Möglichkeit den Wert Ihres Bestandes durch einen Verkauf nach dem Tod zu vererben. Darum sollten Sie diesen Artikel unbedingt lesen, wenn Sie Ihren Erben etwas Gutes tun möchten:

Denn jeder Makler sollte neben dem aktuellen Tagesgeschäft auch einen Blick in seine Zukunft werfen. Dabei wird sein Augenmerk neben philosophischen Fragen zur eigenen Sterblichkeit auch zwangsläufig auf rechtliche Fragen zur Weitergabe seines Bestandes an einen Nachfolger fallen, insbesondere datenschutzrechtliche Fragen, wie etwa:

„Was ist bei der Maklernachfolge datenschutzrechtlich zu regeln? Reicht ein einfaches Informationsschreiben nach der Übertragung aus oder muss ich jeden Kunden vorher einzeln anschreiben und Einwilligungen einholen?“

Kommt für den Makler eine gesetzliche Rechtsnachfolge in Betracht und erlöschen seine Verträge aufgrund der Vereinbarung einer Nachfolgeklausel nicht, so hat er hinsichtlich des Datenschutzes auch nur wenig zu regeln, da dies bereits das Gesetz für ihn übernimmt. Hat sein Erbe/Erbin eine Zulassung nach § 34d GewO kann dieser gesetzliche Nachfolger die weitere Betreuung vornehmen und hat einen Anspruch auf die Courtage. Natürlich wäre auch der Bestandsverkauf möglich. Dieser Weg wurde fast 100 Jahre praktiziert, ist aber wegen der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO für viele nicht mehr möglich, weil die Erben eben keine Zulassung und Sachkunde haben.

In den meisten Fällen allerdings werden die sogenannten „Assets“, also die Werte des Unternehmens – z.B. die courtagepflichtigen Versicherungsverträge – an einen Erwerber (vertraglich) verkauft und weitergegeben (Asset Deal). Dies ist dann eine vertragliche Rechtsnachfolge, welche immer ein datenschutzrechtliches Thema beinhaltet.

„Liegt eine Einwilligung des Kunden, der stets „Herr seiner Daten“ bleiben soll, in die Datenweitergabe vor? Wie kann der den Bestand erwerbende Makler dem Versicherer das nachweisen?“

Den ganzen Artikel lesen  https://kanzlei-michaelis.de/datenschutzrechtliche-einwilligung-in-maklernachfolge-ist-ein-bestandsverkauf-nach-dem-tod-des-einzelmaklers-noch-moeglich/

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737,

www.kanzlei-michaelis.de

Sowohl europaweit wie auch in Deutschland hat der Rückversicherungsmakler Aon sein Geschäft im Bereich fakultative Rückversicherung in den letzten Jahren stark ausgebaut.

 

Diese Aktivitäten werden jetzt konsequent fortgeführt. Um den Ausbau weiter voranzutreiben, wird neben der Deutschlandzentrale in Hamburg und einem Büro in München zum 1. April 2019 ein zusätzlicher Standort in Köln geschaffen. Jan-Oliver Thofern, Chairman & CEO des deutschen Rückversicherungsmaklers Aon erklärt: “Mit unserem neuen Standort in Köln sind wir in der Lage, unsere Kunden noch effizienter zu betreuen. Ich bin davon überzeugt, dass die Präsenz an diesem wichtigen Versicherungsplatz unseren Kundenservice noch weiter stärkt.” In Deutschland sind rund 1.650 Mitarbeiter an zwölf Standorten für Aon tätig. Köln ist die jüngste Niederlassung.

 

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AON Holding Deutschland GmbH, Caffamacherreihe 16, D­20355 Hamburg Tel.: 0 40/36 05­0, Fax: 0 40/36 05­10 00, www.aon.com

Versicherungsmakler und unabhängige Finanzanlagenvermittler sind durch die Regulierungsmaßnahmen wie die IDD-Umsetzung und die DSGVO 2018 stark beansprucht worden.

 

Das zeigt die Auswertung des AfW-Vermittlerbarometers, der großen, jährlichen Branchenumfrage an dem sich erneut über 1.300 Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler beteiligt haben. Ein erfragter Themenkomplex, der Ende 2018 durchgeführten Umfrage, betraf die Umsetzung der DSGVO in den Vermittlerunternehmen.

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Auf die Frage „Ist Ihr Unternehmen DSGVO-konform aufgestellt?“ antworteten 64% der Vermittler mit „Ja“, 4% mit „Nein“ während sich 28% immer noch unsicher sind, ob sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ergänzend wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befragt, wie viele Stunden sie für die DSGVO-Umsetzung benötigt haben. Der durchschnittliche Zeitaufwand pro registriertem Makler oder Finanzanlagenvermittler wurde mit 34 Stunden angegeben.

„34 Stunden durchschnittlicher Zeitaufwand pro Makler bedeutet, dass allein alle registrierten Makler die unglaubliche Zahl von 1.587.732 Stunden für die Umsetzung der DSGVO aufgewandt haben“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW und selbst ausgebildeter Datenschutzbeauftragter. „Gesamtwirtschaftlich erscheint der Aufwand Dimensionen zu haben, der durch die Politik doch sehr zu hinterfragen und auszuwerten sein sollte. Riesiger Aufwand, immer noch große Unsicherheit und geringe Akzeptanz in der Bevölkerung – das sollte zu denken geben.“

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

Versicherungsmakler schickt Scout in die Start-up-Szene

 

Die Ecclesia Gruppe baut ihre Präsenz in der deutschen Hauptstadt aus. So eröffnet der zur Gruppe gehörende Spezialmakler für universitäre Großkliniken ECCLESIA Mildenberger HOSPITAL GmbH (EMH) ein eigenes Büro in Berlin. Der Heilwesen-Spezialist Jens Richter übernimmt die Leitung der dortigen Ecclesia-Niederlassung. Der Unternehmensstandort wird außerdem mit dem Start-up-Spezialisten Fabian Tinkloh ver-stärkt.

Jens Richter übernimmt die Ecclesia-Niederlassung

Die Ecclesia Gruppe, führender Versicherungsmakler für Kirche, Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft, hat einen Wechsel in der Leitung der Berliner Niederlassung eingeleitet. Jens Richter verstärkt zum 1. März die Unternehmensgruppe und wird die Verantwortung für die Niederlassung sukzessive von Frank Weßelborg übernehmen. Am 1. Juli soll dieser Prozess abgeschlossen sein.

Jens Richter ist ein „waschechter“ Berliner. Der 46-Jährige war bisher für ein anderes Maklerhaus als Mitglied der Regionalleitung Ost tätig und dort auch spartenverantwortlich für den Bereich Haftpflicht und Heilwesen.

Jens Richter bringt umfangreiche Erfahrung mit. Die Leitung der Ecclesia Gruppe ist über-zeugt davon, dass Richter auf dieser Basis die erfolgreiche Arbeit seines Vorgängers in Berlin fortsetzen und den engen Kontakt zu den Kunden weiter vertiefen wird. „Seine Aufgabe wird es sein, Absicherungslösungen zu schaffen, die die Besonderheiten des Berliner Marktes mit seinen lokalen und hauptstädtischen Komponenten berücksichtigen“, sagt Uwe Hingst, zuständiger Geschäftsführer in der Ecclesia Gruppe. Frank Weßelborg leitet künftig den Standort der Unternehmensgruppe in der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover.

ECCLESIA Mildenberger HOSPITAL mit eigenem Büro in Berlin

Universitätskliniken haben aufgrund ihrer Größe und der hohen Spezialisierung einen besonderen Absicherungsbedarf, dem der Spezialmakler ECCLESIA Mildenberger HOSPITAL GmbH (EMH) Rechnung trägt. Am 1. März eröffnet das Unternehmen der Ecclesia Gruppe ein eigenes Büro in der Hauptstadt, um auch räumlich in der Nähe der Unikliniken in Berlin und Ostdeutschland zu sein. Die Ecclesia-Niederlassung an der Gutenbergstraße in Charlottenburg nimmt die EMH-Dependance auf; so können die Spezialisten Synergieeffekte aus der Kooperation mit ihren Kollegen anderer Gruppenunternehmen erzielen. Neben den Geschäftsführern der EMH, Franz-Michael Petry und Carsten Stracke, sowie dem Schadenteam ist Sebastian Vahle Ansprechpartner des Spezialmaklers in Berlin und bei den Kunden vor Ort.

Fabian Tinkloh wird Scout in der Berliner Start-up-Szene

Aus Freiburg im Breisgau zieht es Fabian Tinkloh in die Hauptstadt. Dort wird er ab dem 1. April für die Ecclesia Gruppe als Start-up-Scout tätig. Fabian Tinkloh hat ein duales Studium mit dem Schwerpunkt Industrieversicherung bei einem Versicherungsmakler absolviert und war im Anschluss seit Oktober 2017 als Vertriebsassistent der Geschäftsleitung eines Maklerhauses in Freiburg tätig. Der 25-Jährige will sich in der boomenden Berliner Start-up-Szene mit relevanten Start-ups in der digitalen Medizinbranche vernetzen und jungen Unter-nehmen die Leistungen des Versicherungsmaklers für das digitale Gesundheitswesen näherbringen. Mit early secure hat die Ecclesia ein Absicherungskonzept entwickelt, das Start-ups im Gesundheitswesen von bedeutenden Risiken entlastet. Schließlich sollen die Teams die Köpfe frei haben, um ihre Ideen nach vorn zu bringen. Die Ecclesia Gruppe engagiert sich vielfältig in der Gründerszene: Sie ist Mitglied des InsurHUB in Berlin, des Insurlab als Vernetzungsplattform für Start-ups aus der Versicherungswelt sowie Partner der Insurtech-Plattform des Bundesverbands Deutsche Startups.

 

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Ecclesia Gruppe, Klingenbergstraße 4, 32756 Detmold, Tel: +49 (0) 5231 603-6912, Fax: +49 (0) 5231 603-606912, www.ecclesia-gruppe.de

Das Wirtschaftsforum der SPD e.V. lehnt den von der Bundesregierung geplanten gesetzlichen Provisionsdeckel in der Lebensversicherung ab:

 

“Wir müssen die private Altersvorsorge vielmehr stärken und dafür sorgen, dass möglichst viele private Rentensparer flächendeckend erreicht und beraten werden“, sagt der Schatzmeister des Wirtschaftsforum der SPD e.V., Harald Christ. Eine Deckelung von Provisionen bewirke das Gegenteil. Hinzu kämen verfassungs- und europarechtliche Bedenken: „Die heute veröffentlichten Gutachten des Bundesverbands Finanzdienstleistung, des Verbands Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (VOTUM) und der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Forderung der Versicherungsmakler sind eindeutig: Ein Provisionsdeckel würde gegen das Grundrecht auf Gewerbefreiheit verstoßen und zu Wettbewerbs- und Marktverzerrungen in Europa führen.“

Sorge, dass die Anzahl der Versicherungsvermittler weiter abnimmt

„Die Vermittler von Lebens- und Rentenversicherungen dürfen nicht ins berufliche Abseits gestellt werden“, meint das Präsidiumsmitglied des Wirtschaftsforum der SPD e.V. Betroffen wären mehr als 200.000 Versicherungsvermittler, an denen über 100.000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplatze hängen: „Die Vermittler haben in den vergangenen Jahren bereits erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Die Anzahl der Versicherungsvermittler ist alleine im ersten Quartal 2018 um 7.000 zurückgegangen“, erklärt Christ. Das Wirtschaftsforum der SPD e.V. habe die Sorge, dass ein gesetzlicher Provisionsdeckel dazu beitragen könne, dass die Anzahl der Vermittler in Deutschland weiter abnehme und davon auszugehen sei, dass ohne Beratung die flächendeckende private Altersvorsorge insbesondere für Einkommensschwache auch hierzulande zurückgehen werde: „Weniger private Altersvorsorge durch weniger Vermittler trifft vor allem die Geringverdiener“, so Christ.

Es gibt bereits einen indirekten Provisionsdeckel in der Lebensversicherung

Die Höhe der Abschlussprovisionen unterliegt bereits einer indirekten Begrenzung, die mit dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter verschärft wurde. Die politisch gewünschten Maßnahmen haben sich mit dem LVRG bewahrt, da der Rückgang der Abschlussprovisionen durch das LVRG bei 13 Prozent liegt und die kalkulierten Abschlusskosten branchenweit um 20 Prozent sowie die Vergütung der Vermittler um 5 Prozent zurückgegangen sind. Der LVRG-Evaluationsbericht bietet keine Grundlage dafür, dass aktuell steigende bzw. erhöhte Provisionszahlungen in der Lebensversicherung zu beobachten sind.

 

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Die BCA AG erwirbt 100 Prozent der Frankfurter asuro GmbH.

 

Die in 2015 gegründete IT-Schmiede wird künftig das hauseigene Software-Know-how wie auch Manpower in die BCA bei kommenden technischen Projekten einbringen. Hierdurch forciert der Oberurseler Maklerpool den zügigen Aufbau einer ganzheitlichen und digitalen Prozess-, Daten- und Service-Plattform in großen Schritten. Mit der Übernahme des FinTechs unterstreicht der Maklerdienstleister seine Zielsetzung, sich eine marktführende Position im Wettbewerb der Pools zu sichern.

Die Bereitstellung optimaler digitaler Daten- und Prozessplattformen wird immer mehr zum zentralen Wettbewerbsfaktor in einem sich konsolidierenden Marktumfeld. Tonangebende Einflussgrößen für Maklerpools stellen an dieser Stelle speziell die zwei Faktoren „Zeit“ und „IT-Kapazitäten“ dar. Mit dem Kauf der asuro GmbH hat die BCA AG sich dazu entschieden, seine erfolgreiche hauseigene IT-Entwicklungsarbeit mit exakt diesen zusätzlichen Kapazitäten auszustatten. So konstatiert in diesem Zusammenhang BCA-Vorstandsvorsitzender Rolf Schünemann: „Wir freuen uns sehr darüber, dass wir mit dem Erwerb von asuro ein branchenerfahrenes FinTech hinzugewinnen konnten. Konsequent erweitern wir somit unsere Entwicklungskapazitäten und werden zudem über eine noch raschere Umsetzungsgeschwindigkeit bei kommenden technischen Projekten verfügen. Überdies konnte uns asuro von seiner innovativen Plattform mitsamt den dahinterstehenden Systemkomponenten schnell begeistern. So lassen sich deren Funktionalitäten vergleichsweise leicht in unsere Systemlandschaft integrieren. Im Ergebnis verbinden wir somit das Beste aus zwei IT-Welten.“

Als 100-prozentige Tochter der BCA AG bleibt asuro eigenständige Marke mit eigenem Geschäftsmodell. Diesbezüglich wird der bisherige Geschäftsführer Carlos Reiss in gleicher Funktion seine über 30-jährige Branchenexpertise und Markterfahrung in die BCA-Gruppe einbringen. Reiss begrüßt es sehr nun Teil der BCA-Gruppe zu sein und äußert sich wie folgt zu den kommenden Aufgaben: „Hohe Kollaborationskompetenz und beiderseitige Projekterfahrung bilden beste Voraussetzungen für die Umsetzung kommender Projekte.“ „Gemeinsam mit dem IT-Kompetenzteam aus dem Hause BCA setzen wir alles daran, den Aufbau einer ganzheitlich orientierten Digitalservice-Plattform auf die nächste Evolutionsstufe zu befördern,“ ergänzt Simon Farr CTO bei asuro. So werden die neuen technischen Angebote dazu beitragen den Beratungsalltag der Maklerpartner in allen Facetten bestmöglich zu entlasten. BCA-Vorstand Christina Schwartmann betont in diesem Zusammenhang: „Unser Ziel bleibt der Ausbau unserer DIVA Software hin zu einer ganzheitlichen digitalen Prozess-, Daten- und Serviceplattform. Mit den bestehenden Funktionen sind wir bereits auf einem sehr guten Weg. Mit asuro gewinnen wir deutlich an Geschwindigkeit bei der Umsetzung kommender Entwicklungen.“

Auch Dr. Frank Ulbricht, Vorstand von BCA und BfV Bank für Vermögen AG, sieht die Übernahmen der asuro durch BCA äußerst positiv: „DIVA vernetzt als zielgruppen- und gesellschaftsübergreifende Plattform gleichberechtigt für die beiden tragenden Säulen Investment und Versicherung. Neue erstklassige digitale Servicekomponenten und Beratungstools, die sich Dank der asuro-Übernahme nun schneller umsetzen lassen, werden demnach dafür sorgen die Beratungseffizienz für freie Vermittler weiter zu optimieren.“ So zeigt man sich in Oberursel überzeugt davon, dass der Stellenwert finanzstarker Komplettdienstleister wie BCA, die zudem über einen erstklassigen Digitalservice verfügen, zunehmen wird. „Mit umfassendem Produktsortiment, technischen Dienstleistungen sowie persönlicher Betreuung gehören wir zu den führenden Maklerpools und bieten allen Vermittlern ideale Lösungsmodelle für gegenwärtige Branchenanforderungen. Hierbei tragen Investitionen wie der Kauf von asuro dazu bei, dass sich unsere Maklerpartner vollständig auf ihre eigentliche Kernkompetenz, der Finanz- und Vorsorgeberatung ihrer Kunden, konzentrieren können“, so Schünemann.

 

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BCA AG, Hohemarkstr. 22, D-­61440 Oberursel, Tel.: 06171 91 50­100, Fax: 06171 91 50­101, www.bca.de

Die auf Vertriebsmarketing-Lösungen für Versicherungsvermittler spezialisierte expertenhomepage GmbH ist seit Februar 2019 mit der auf Vertriebs- und Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte eine Kooperation eingegangen.

 

Durch die Fachanwälte werden die Prozesse und Vorgaben für die automatisierte Erstellung von Impressum, Kundenerstinformation und die anderen relevanten Rechtsdokumenten im Online-Geschäftsverkehr rechtlich und insbesondere auch auf IDD-Konformität geprüft, welche in der Makler-Homepage und den Marketing-Kampagnen des jeweiligen Maklerunternehmens eingebunden sind.

Die expertenhomepage GmbH ist Spezialist für digitale Vertriebsmarketing-Lösungen für die Versicherungsbranche: Mit dem Homepage-System von expertenhomepage können Versicherungsmakler mit wenigen Handgriffen ihren eigenen Internet-Auftritt erstellen. Die DIGiDOR Marketing-Plattform ermöglicht es Versicherungsmaklern, regelmäßig und weitestgehend automatisiert mit interessanten Themen auf den Displays ihrer Kunden zu erscheinen und so als Experte im Kopf zu bleiben.

Wolfram Lefèvre, Gründer und Geschäftsführer von expertenhomepage zur Kooperation: „Die sich stetig wandelnden regulatorischen Anforderungen an die Außendarstellung auf der eigenen Makler-Homepage und bei sonstigen digitalen Auftritten machen sowohl eine professionelle Erstellung als auch eine für den Makler möglichst automatisierte Aktualisierung der notwendigen Angaben unerlässlich. Insofern freuen wir uns, dass wir mit der Anwaltskanzlei Wirth ausgewiesene Vermittlerrechts- und IDD-Experten gewinnen konnten.“

Rechtsanwalt Norman Wirth, Gründer und Partner bei Wirth-Rechtsanwälte zu der neuen Zusammenarbeit: „Natürlich freue ich mich darüber, mit einem Unternehmen wie expertenhomepage, das schon langjährig, seriös und mit hoher Qualität am Markt tätig ist, zukünftig zu kooperieren. Wir bringen gern unser Know How im Vermittlerrecht ein, unterstützt doch diese Bündelung der Kräfte auch die weitere Professionalisierung der Branche.“

 

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Wirth­ Rechtsanwälte, Carmerstr. 8, D­-10623 Berlin, Tel: 030 ­ 319 805 44 0, Fax: 030 ­ 319 805 44 1, www.wirth-­rechtsanwaelte.com

Fehlende Beratungsleistung widerspricht EU-Vorgaben

 

Versicherungen setzen immer stärker auf den Online-Vertrieb ihrer Serviceleistungen. 90 Prozent der Versicherer bieten inzwischen Online-Produkte an. Die Hälfte dieser Services können auch online gebucht werden. Jedoch: 20 Prozent der Versicherungsunternehmen, die im Internet abschließbare Versicherungen vertreiben, bieten keine Online-Beratung zu ihren Produkten an. 14 Prozent verlangen einen expliziten Beratungsverzicht von ihren Kunden.

Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie der Managementberatung 67rockwell, die gemeinsam mit Prof. Dr. Matthias Beenken, Professor für Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund und Dr. Maximilian Teichler, Rechtsanwalt in einer Kanzlei für Versicherungsmanagement, durchgeführt wurde.

“Verbraucher werden im Fernabsatzgeschäft von Versicherungen noch nicht ausreichend geschützt”, so Tim Braasch, Leiter der Studie und Geschäftsführender Gesellschafter von 67rockwell. “Die EU hat hierfür die Insurance Distribution Directive (IDD) aufgesetzt, in der Versicherungen dazu angehalten werden, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln. Diese Richtlinien erfüllen bislang nur wenige deutsche Versicherer”.

Auch Vergleichsportale unterliegen den Richtlinien der IDD. Etwa zwei Drittel dieser Portale, so zeigt die Studie, bieten neben dem Vergleich von Versicherungen auch die direkte Online-Buchung an. Ein Beratungsverzicht wird in keinem der untersuchten Portale verlangt. Umso schwerwiegender: In vier von zehn Fällen erfolgt dennoch keinerlei Beratung der Kunden.

“Dabei lassen sich die Standards für den Vertrieb ohne Beratung laut IDD mit einem durchaus vertretbaren Aufwand umsetzen. Kunden treffen dann bewusstere Entscheidungen und sind enger an das Unternehmen gebunden”, erklärt Braasch.

Die Studie zeigt außerdem: Viele Versicherer verzichten bewusst auf den Online-Abschluss ihrer Produkte. So zeigt sich beispielsweise, dass 80 Prozent der Risikolebensversicherungen nicht online buchbar sind. Alle Risikolebensversicherer, die einen Online-Abschluss anbieten, verlangen einen vorherigen Beratungsverzicht.

“Es ist ausgesprochen bedenklich, dass es trotz erheblicher Investitionen in die Digitalisierung nur wenige deutsche Versicherer schaffen, ihren Kunden online eine vollständige und rechtskonforme Antragsstrecke bis zum Produktabschluss anzubieten”, fasst Tim Braasch die Ergebnisse der Untersuchung zusammen. Die Folgen können schwerwiegend sein. “Versicherer und Vermittler sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen serienmäßige Probleme ins Haus holen”.

Zentrale Ergebnisse der Studie auf einen Blick:

Versicherungen gesamt (n=135):

– 90 Prozent der Versicherer bieten Online-Produkte an

– bei 50 Prozent dieser Produkte ist ein Online-Abschluss möglich

– von den Versicherern, die einen Online-Abschluss anbieten,  vertreiben 20 Prozent die Services ohne Beratung, 14 Prozent verlangen einen Beratungsverzicht

Risikolebensversicherungen (n=36):

– 83 Prozent bieten keinen Online-Vertragsabschluss an

– 17 Prozent bieten einen Online-Abschluss an; der Abschluss erfolgt ausschließlich mit vorherigem Beratungsverzicht

Zahnzusatzversicherungen (n=29):

– 55 Prozent bieten einen Online-Abschluss an

– von diesen Versicherern vertreiben 30 Prozent das Produkt ohne Beratung

– ein Online-Abschluss mit Beratung und ohne Beratungsverzicht wird lediglich von 10 Prozent der Versicherer angeboten

– weitere 20 Prozent verlangen zusätzlich zur Beratung einen Beratungsverzicht

Vergleichsportale (n=15):

– 67 Prozent der untersuchten Produktgruppen auf den erhobenen Vergleichsportalen bieten einen Online-Abschluss an

– in keinem Fall wird ein Beratungsverzicht verlangt

– in 40 Prozent der online abschlussfähigen Antragsstrecken erfolgt keine Beratung

Kompositversicherungen (n=72):

– 60 Prozent bieten einen Online-Abschluss an

– Hausratsversicherung (n=29):

o 60 Prozent bieten einen Online-Abschluss an

o 30 Prozent der Versicherer, die einen Online-Abschluss anbieten, vertreiben ihr Produkt ohne Beratung, 20 Prozent verlangen einen Beratungsverzicht

– Kraftfahrtversicherungen (n=28):

o 54 Prozent bieten einen Online-Abschluss an

o 30 Prozent der Versicherer, die einen Online-Abschluss anbieten, vertreiben ihr Produkt ohne Beratung, 20 Prozent verlangen einen Beratungsverzicht

– Reiseversicherung inkl. Reisegepäck und Reiserücktritt (n=15):

o nur 10 Prozent bieten einen Online-Abschluss an

o 20 Prozent der Versicherer, die einen Online-Abschluss anbieten,  vertreiben ihr Produkt ohne Beratung und verlangen einen Beratungsverzicht

 

Über die Autoren der Studie:

Tim Braasch, Leiter der Studie, ist Gründer und Geschäftsführender Gesellschafter der 67rockwell Consulting GmbH, einer auf die Versicherungswirtschaft fokussierten Managementberatung. Innerhalb von 67rockwell verantwortet er die Bereiche Unternehmensstrategie, Marketing und Vertrieb. Aktuell berät er seine nationalen und internationalen Kunden insbesondere in Fragen des profitablen Wachstums und der operativen Exzellenz.

Prof. Dr. Matthias Beenken lehrt Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund. Seine Schwerpunkte in Lehre, Forschung und Publikationen sind der Wandel des Versicherungsvertriebs und des Versicherungsmarketings durch Regulierung und veränderte Marktverhältnisse.

Dr. Maximilian Teichler ist Inhaber der Kanzlei für Versicherungsmanagement in Hamburg, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der Hamburg School of Business Administration (HSBA) und ehemaliges Mitglied der Reformkommission des Versicherungsvertragsrechts (VVG).

 

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67rockwell Consulting GmbH, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, Tel. +49 40 80 900 37 00, www.67rockwell.de

Wer als Vermittler Kunden betreut, die als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat arbeiten, muss künftig eine persönliche D&O-Versicherung empfehlen.

 

Der Grund: Manager in Deutschland haften gesetzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Ohne eine individuelle Absicherung droht diesen Kunden im Ernstfall der finanzielle Ruin. Auf diese Folgen weist jetzt die neue DIN-Norm 77230 hin, erklärt der D&O-Spezialanbieter VOV in Köln.

Eine versäumte Frist, eine falsche Abrechnung oder eine zu lasche Kontrolle. Nicht immer steckt kriminelle Energie dahinter, wenn Managern ein Fehler unterläuft. Trotzdem müssen sie nach deutschem Recht auch für einfache Versäumnisse finanziell geradestehen. Entsteht dem Unternehmen ein Schaden, sind die verantwortlichen Gremien sogar dazu verpflichtet, betroffene Manager dafür zur Kasse zu bitten. Was viele nicht wissen: Wem vorgeworfen wird, seine Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht zu haben, muss selbst den Gegenbeweis antreten. Und das kostet Geld. “Bei einem Rechtsstreit kommen schnell Kosten im fünfstelligen Bereich zusammen, die der Betroffene ohne eine Versicherung aus eigener Tasche bezahlen muss”, sagt D&O-Experte Lars Sapara von der VOV.

Zusätzlich zu den Anwalts- und Gerichtskosten kommt noch der Schadenersatz, den Manager aus eigener Tasche zu zahlen haben, wenn sie sich den Fehler wirklich selbst ankreiden lassen müssen. Vor allem bei wirtschaftlich bedeutenden Folgen wie einer Insolvenz stehen nicht selten Forderungen von mehreren Millionen Euro im Raum. Über dieses Risiko wissen die Entscheider häufig selbst kaum Bescheid. Sie brauchen deshalb einen Vermittler, der auf diese Gefahren hinweist und eine passende Versicherung vorschlägt. Doch daran denken die Finanzplaner oft nicht. Deshalb sieht Lars Sapara die DIN 77230 positiv. “Wer nach der neuen DIN-Norm berät, stolpert automatisch über die Haftungsfalle für Kunden, die stark exponiert sind durch ihre Stellung im Unternehmen.”

Vermittlern liefert die DIN-Norm einen 42 Themengebiete umfassenden Fragenkatalog, der offenlegt, in welchen Bereichen die Kunden vorsorgen sollten. Die Finanzanalyse liefert unabhängige und gut zu vergleichende Ergebnisse, um die richtige Versicherungen für jeden Kunden auszuwählen. Lars Sapara rät für die beste Absicherung von Managern zu einer persönlichen D&O-Versicherung, obwohl auch viele Unternehmen inzwischen Firmenpolicen abschließen, um Gremienmitglieder zu schützen. Doch die Unternehmensdeckung birgt auch Nachteile. So müssen sich die versicherten Personen eine gemeinsame Versicherungssumme teilen, dürfen die Vertragsinhalte nur selten mitbestimmen und verlieren das Mitspracherecht ganz, wenn sie das Unternehmen verlassen oder in den Ruhestand treten. Dabei haften sie auch nach dem Ausscheiden noch zwischen fünf und zehn Jahren.

“Wer keine bösen Überraschungen erleben will, sollte eine persönliche D&O-Versicherung abschließen”, sagt Haftungsexperte Lars Sapara. Das gelte vor allem, weil weder die private Haftpflicht noch die Privatrechtsschutz-Versicherung Streitigkeiten abdeckt, die sich aus dem Vorwurf ergeben, unternehmerische Pflichten verletzt zu haben.

 

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VOV GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln, Tel: +49 221 931293-57, www.vov.eu

Mögliche Auswirkungen für Directors eines Unternehmens mit der britischen Rechtsform „Limited“

 

Der Brexit rückt näher und noch immer ist fraglich, ob es ein Austrittsabkommen oder einen ungeordneten Brexit geben wird. Dabei betrifft der Brexit einige Bereiche mit auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlichen Folgen – beispielsweise die betriebliche Altersversorgung (bAV) der „Directors“ eines Unternehmens mit der Rechtsform „Limited“ („private company limited by shares“). Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, informiert über die möglichen Auswirkungen.

„Limited“ im Vergleich zur GmbH

In den Jahren 2003 bis 2008 erfreute sich die britische Rechtsform der „Limited“ in Deutschland als Gesellschaftsform großer Beliebtheit. Diese Rechtsform ist die für kleine und mittlere Unternehmen verwendete Unternehmensform und damit die verbreitetste Form der Kapitalgesellschaft im Vereinigten Königreich. Insofern gleicht sie hinsichtlich ihrer Verbreitung der deutschen GmbH. „Den Charme der Limited machte jedoch aus, dass man zu ihrer Gründung keine 25.000 Euro benötigte, sondern nur ein Pfund“, erläutert der Longial Geschäftsführer.

Europa und die Niederlassungsfreiheit

Die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gewann seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit 2003 an Bedeutung (EuGH-Urteil vom 30.9.2003 – RS C – 167/01). Darin vertrat der EuGH die Auffassung, dass es innerhalb einer in der EU gegründeten Gesellschaft darauf ankommt, dass die Gesellschaft in ihrem Gründungsland und somit nach ihrem Heimatrecht anerkannt ist. Wechselt die Gesellschaft anschließend ihren Sitz, muss auch der EU-Mitgliedsstaat des neuen Sitzes die Gesellschaft anerkennen. Somit war ab dem Jahr 2003 eine verstärkte Anzahl von britischen Limiteds auf dem deutschen Markt zu verzeichnen. Durch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, ebbte der Boom jedoch wieder ab. Dennoch sind auch heute noch ca. 10.000 Limiteds auf dem deutschen Markt aktiv.

Generelle Auswirkungen des Brexits

Wenn das Vereinigte Königreich ab dem 30.3.2019 nicht mehr Mitglied der EU ist, gelten auch die Europäischen Verträge und damit die Niederlassungsfreiheit nicht mehr. Anschließend greift nicht mehr die EuGH-Rechtsprechung, sondern die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung. Danach finden nur die im deutschen Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsformen Anerkennung. Die Limited erfüllt dann nicht mehr die Anforderungen an eine Kapitalgesellschaft, sondern es kommt für die Limited nur die offene Handelsgesellschaft (OHG) in Betracht – soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt – oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, so kann die Limited auch als einzelkaufmännisches Unternehmen fortgesetzt werden. „Sofern allerdings das mit der EU bislang verhandelte Austrittsabkommen noch unterzeichnet wird, tritt diese Rechtsfolge nicht unmittelbar ein. Dann gilt bis zum 31.12.2020 weiter Unionsrecht“, stellt Hoppstädter klar.

Wechsel von der Kapital- zur Personengesellschaft: Auswirkung auf die bAV

Natürlich kann auch eine OHG, eine GbR oder ein Einzelkaufmann den Mitarbeitern eine bAV erteilen. Kritisch wird dies jedoch in den Fällen, in denen es um die Versorgung des ehemaligen Directors beziehungsweise späteren Gesellschafters oder Einzelkaufmanns geht. In diesen Fällen können die eingerichteten bAV-Systeme nicht mit steuerlicher Wirkung fortgeführt werden. Neben den Limiteds und ihrem Management müssen sich aber auch körperschaftsteuerbefreite Versorgungseinrichtungen wie (Gruppen-)Unterstützungskassen dieses Themas annehmen. Denn ist die Limited zukünftig als Personengesellschaft zu qualifizieren, so zählen die zukünftigen Zuwendungen für die ehemalige „Directors-Versorgung“ zwar zum tatsächlichen, aber nicht zum zulässigen Kassenvermögen, da es hier auf Ebene der Gesellschaft am Betriebsausgabenabzug fehlt. Für körperschaftsteuerbefreite Kassen besteht dadurch die grundsätzliche Gefahr, teilweise körperschaftsteuerpflichtig zu werden.

Lösungsansätze

Ziel sollte also zumindest im Interesse der Fortsetzung der bAV des ehemaligen Directors sein, dass weiterhin eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Generell werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, mit denen erreicht werden soll, dass die Limited als Kapitalgesellschaft weiter erhalten bleibt:

  • Die Limited überträgt ihre einzelnen Wirtschaftsgüter auf eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG).
  • Für einen grenzüberschreitenden Formwechsel auf eine deutsche GmbH oder UG fehlen derzeit einheitliche europäische und nationale Regelungen, sodass dieser in der Praxis derzeit noch schwierig ist.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine deutsche GmbH oder UG bestehen zwar die rechtlichen Grundlagen, aber das Verfahren aus dem Vereinigten Königreich heraus erfordert erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Anwachsung gründen die Gesellschafter der Limited eine beteiligungsidentische GmbH oder UG, in die sie die Anteile der Limited als Sacheinlage einbringen. Die neue GmbH oder UG ist Alleingesellschafterin der Limited. Mit dem Wirksamwerden des Brexits gehen sämtliche Aktiva und Passiva auf die GmbH beziehungsweise UG als Alleingesellschafterin über. Nachteil ist hierbei, dass der Zeitpunkt letztlich nicht mehr selbst bestimmt wird, sondern von der Stichtagsregelung des Brexits abhängt – falls es eine solche geben wird.

Fazit: Gesamtbewertung aller Umstände

„Welcher Weg im Einzelfall zielführend ist, bedarf einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände“, empfiehlt der Longial Geschäftsführer. „Der weitere Umgang mit der bAV sollte dabei aber in jedem Fall einfließen.“ In Anbetracht des bevorstehenden Brexits und der ungeklärten Frage, ob dieser durch ein Austrittsabkommen oder ungeregelt erfolgt, besteht derzeit dringender Handlungsbedarf.

 

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Die mögliche Einführung eines Provisionsdeckels lehnt die Versicherungsgruppe die Bayerische ab.

 

Deshalb hat die Bayerische aktiv im Vorfeld die aktuellen Rechtsgutachten zu dem Thema von den beiden renommierten Rechtsexperten Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski unterstützt und sich auch an der Finanzierung beteiligt. Die Ergebnisse der Gutachten: Ein Provisionsdeckel im Bereich der Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig.

„Wir teilen die Analyse der beiden Rechtsexperten ausdrücklich“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Versicherungsgruppe die Bayerische. „Ein Provisionsdeckel führt in die falsche Richtung. Er hilft weder Verbrauchern noch Versicherungsvermittlern – aber auch nicht den Versicherungsunternehmen. Eine politische Regulierung ist schlicht nicht notwendig, der Vorschlag führt zu einem unnötigen weiteren staatlichen Eingriff in die private Wirtschaft und in die verfassungsrechtlich garantierte Gewerbefreiheit.“

Denn es ist klar: „Eine qualifizierte Beratung hat einen wesentlichen Wert und kostet daher auch Geld“, so Gräfer.  „Provisionen sind dabei eine wichtige Einnahmequelle für Versicherungsvermittler. Das wird von den Verbrauchern auch anerkannt, wie Studien zeigen. Und ein gesetzlicher Provisionsdeckel, der alle Sparten der Lebensversicherung trifft – also neben den Produkten der Altersvorsorge auch die biometrischen Produkte – wird dazu führen, dass sich die Anzahl der qualifizierten Berater weiter reduzieren wird und breite Bevölkerungsschichten so keinen Zugang zu einer Vorsorgeberatung erhalten.“

 

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die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, D-81737 München,Tel.: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Nach der neuen DIN-Norm müssen Manager in der privaten Kundenberatung ab sofort über ihre Berufsrisiken informiert werden

 

ConceptIF BIZ brachte den Stein ins Rollen

 

– Persönliche Managerhaftung ist Teil des DIN-Standards für private Beratung

– Vermittler sollten ab sofort Firmenchefs über Haftungsrisiken aufklären

– Persönliche D&O-Versicherung für Manager so wichtig wie eine private Haftpflichtversicherung

 

Die persönliche Haftung von Managern ist dank des neuen DIN-Standards nun ein wichtiger Bestandteil der privaten Beratung geworden. Dafür hat sich der Hamburger Assekuradeur für das Gewerbegeschäft, ConceptIF BIZ, im Rahmen der Beratungen der Expertengruppe eingesetzt. Schlussendlich wurde die Information über die persönlichen Haftungsrisiken von Managern in die Basis-Finanzanalyse von Privathaushalten nach der DIN-Norm 77230 aufgenommen. Für Vermittler ergeben sich hieraus erhebliche vertriebliche Chancen und die Aussicht, mögliche Haftungsrisiken in ihren Beständen durch eine normgerechte Beratung zu beseitigen.

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, die nicht nur für große Dax-Konzerne, sondern auch im Mittelstand und für Vereine und Stiftungen tätig sind, müssen künftig von ihrem Vermittler, wenn er die neue DIN-Norm anwendet, über eine persönliche D&O(Directors-and-Officers)-Versicherung informiert werden. Der Grund: Manager in Deutschland haften gesetzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie ihre unternehmerischen Pflichten verletzen. „In diesen Fällen hilft weder eine private Haftpflicht- noch eine Privatrechtsschutz-Versicherung“, erklärt Jörg Reiner, Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH. Nach seiner Einschätzung gewinnt die persönliche D&O-Versicherung mit dem Inkrafttreten der DIN 77230 massiv an Bedeutung und rückt aus dem bisherigen Nischen-Dasein ins Rampenlicht der Beratung.

Eine persönliche D&O-Police ist für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte genauso wichtig wie eine private Haftpflichtversicherung. Gleichzeitig werden durch die DIN 77230 Vermittler von einer scheinbar schwierigen Beratungsaufgabe befreit, wenn ihre Kunden lediglich durch eine Unternehmens-D&O abgesichert sind. Dazu Jörg Reiner: „Das private Haftungsrisiko der Manager wird durch die Norm richtigerweise in das private Umfeld des Managers verlagert. Der Vermittler sollte seine Kunden unbedingt darüber informieren, dass eine Unternehmens-D&O im ´Stressfall´ dem Manager lediglich eine scheinbare Sicherheit gibt.“ Die begrenzte Versicherungssumme und die Tatsache, dass der Manager spätestens nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen keinerlei Kontrolle über den ihn persönlich betreffenden Versicherungsschutz mehr hat, sprechen für eine persönliche Absicherung.

Risiken aus Managertätigkeit ab sofort im Fokus der privaten Beratung

Die Frage nach den persönlichen und möglichen Risiken aus Organstellungen wird bei der Bestandsaufnahme im Rahmen der Basis-Finanzanalyse gestellt. „Ab sofort gehört nicht nur eine private Haftpflichtversicherung zu den notwendigen Standard-Empfehlungen eines Vermittlers, sondern auch eine persönliche D&O-Police bei Risiken aus der Organhaftung“, unterstreicht Stefan Bertinetti, Prokurist der ConceptIF BIZ GmbH. Das bedeute jedoch nicht, dass Vermittler nun gezwungen sind, auf die standardisierte DIN-Beratung umzusteigen; sie sollten jedoch mindestens auf diesem Niveau beraten. Die DIN-Norm stellt somit eine Mindestanforderung an die private Beratung dar. Das habe einen einfachen Grund ergänzt Bertinetti: „Bei Haftungsstreitigkeiten um eine fachgerechte Beratung ist davon auszugehen, dass die Gerichte die DIN-Norm als Entscheidungsgrundlage für ihre Urteile heranziehen werden.“ Versicherungskunden sollen daher ab sofort erwarten können, dass sie in ihren privaten Versicherungsangelegenheiten zumindest auf dem von der DIN 77230 vorgegebenen Niveau beraten werden.

 

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Concept.IF AG, Concepts for Insurance & Finance, Friedrich-­Ebert-Damm 160a, D­-22047 Hamburg, Tel: 040/696970­666,

Fax 040/696970­660, www.conceptif.de

Ein Provisionsdeckel im Bereich der Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommen zwei aktuell vorgelegte Gutachten der renommierten Rechtsexperten Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski.

 

Der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums zum Lebensversicherungsreformgesetz sieht die Schaffung eines gesetzlichen Provisionsdeckels im Bereich der Lebensversicherung vor. Seit der Berichts-Veröffentlichung am 28.06.2018 wurde über die Folgen, Zulässigkeit und Ausgestaltung eines LV-Provisionsdeckels spekuliert. Insbesondere die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde in Zweifel gezogen, da weder das BMF noch die BaFin gravierende Missstände aufzeigten, die einen so schwerwiegenden Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und die Privatautonomie der Unternehmen rechtfertigen. Diese Kritik wird nun von zwei Rechtsexperten untermauert: Die beabsichtigte Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels wird als Eingriff in Grundrechte und Europarecht gewertet, der Provisionsdeckel verstoße gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Mit einem klaren ‚Nein’ beantwortet der Staatsrechtswissenschaftler und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, in seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“ die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation. Papier konstatiert, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz darstellen“ würde. Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Vorliegen solcher Gründe ist empirisch nicht belegbar.“ Papier folgert im Gutachten: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt auch die ungleichen Beratungs- und Vertriebswege wie bspw. Vertreter und Versicherungsmakler. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“. Papier berücksichtigt in seinem Gutachten auch die diversen Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften. Er folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus. Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren.“

In einem weiteren Rechtsgutachten über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“ begründet der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, warum „der geplante Preisdeckel gegen die in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen“ würde. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, „dass ein solcher Preisdeckel im zwingenden Allgemeininteresse notwendig sein sollte“, so der Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht sowie Europarecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Zudem würde der Provisionsdeckel „gegen zwingende Allgemeininteressen verstoßen, da er in die Produktgestaltungsfreiheit der Versicherer ohne Sachgrund eingreifen würde und zugleich eine Qualitätsabwärtsspirale sowohl bei den Versicherern als auch bei den Vermittlern auslösen würde“. Schwintowski berücksichtigt im Gutachten auch die jüngste Regulierung durch die EU-Vermittlerrichtlinie IDD und kommt zu dem Ergebnis: „Die IDD enthält keinerlei Regelungen, die es rechtfertigen würden, die Vertriebsentgelte für alle Vermittlertypen bei Lebensversicherungen jeder Art der Höhe nach zu deckeln.“

Die Gutachten wurden auf Veranlassung der Vermittler-Berufsverbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler BFV erstellt. Die Berufsverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft werden bei den im Rahmen des geplanten LVRG 2.0 anstehenden politischen Gesprächen die klaren Ergebnisse der Rechtsgutachten einbringen.

AfW-Vorstand Norman Wirth ist sich sicher: „Es wird keinen Provisionsdeckel geben! Weiter an den Plänen festzuhalten, hieße spätestens jetzt sehenden Auges den Versuch eines Verfassungsbruchs zu starten und gegen europarechtliche Vorgaben zu verstoßen.“ Für VOTUM-Vorstand Martin Klein „zeigen die Gutachten auf, dass der beabsichtigte massive Eingriff in die freie Preisbildung als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Das BMF sollte nunmehr erkennen, dass es mit seiner lediglich auf Vermutungen basierenden Gesetzesinitiative auf dem Holzweg ist.“ BFV-Koordinator Erwin Hausen gibt zu Bedenken: „Ein Provisionsdeckel würde in besonderem Maße die im Lager des Kunden stehenden Versicherungsmakler betreffen und gefährden. Das wäre nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.“

Neben den juristischen Bedenken warnen die Spitzenfunktionäre von AfW, VOTUM und BFV auch vor den negativen Folgen für den Risikoschutz der Bürger, deren Altersvorsorge und die sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Der vom BMF angedachte Provisionsdeckel gefährde den wichtigen Berufsstand der Versicherungsvermittler, führe zu geringerer Beratung und erschwere Verbrauchern den Zugang zur notwendigen Versicherungs- und Finanzberatung, so Wirth, Klein und Hausen in einer gemeinsamen Erklärung.

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de