von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

In der am 29.09.2022 veröffentlichten Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtssache C-633/20[1] bestätigt der EuGH seine bereits am 24.02.2022 zu C-143/20 und C-213/20[2] geäußerte Ansicht, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags die gleichzeitige Eigenschaft des Versicherungsvermittlers nicht ausschließt. Der EuGH erweitert dieses zunächst für die fondgebundene Lebensversicherung geäußerte Verständnis, damit auch auf den Fall der Kranken- und Unfallversicherung bei Auslandsreisen sowie die Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung. Zusammengefasst entschied der EuGH, dass eine Versicherungsvermittler-Eigenschaft vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Vermittlungsinteresse verfolgt, indem er Kunden eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag anbietet, und bei Beitritt des Kunden zum Gruppenversicherungsvertrag von diesem – als Gegenleistung für die an ihn abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen – eine Vergütung erhält. Der EuGH folgte damit in weiten Teilen dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH.[3]

Der Beitrag stellt die Genese der EuGH-Entscheidung dar (unter I.), geht auf deren dogmatischen Säulen ein (unter II.) und stellt die Frage, wie das deutsche Vertriebsrecht in der Folge darauf zu reagieren hat, vgl. unter III.

I.) Entwicklung

Die beklagte deutsche TC Medical Air Ambulance Agency GmbH („TC Medical”) bietet Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „Mitgliedergemeinschaft” an. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland.

Dazu hat die TC Medical als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen und zahlt dafür die Versicherungsprämien. TC Medical bietet Kunden dann jedoch an, diesem Gruppenversicherungsvertrag beizutreten und tritt Versicherungsansprüche an die Mitglieder ab. Gegen Zahlung eines Entgelts an TC Medical, sind die Kunden danach im Gegenzug zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt. Hierzu gehört beispielsweise die Erstattung der Kosten für medizinische Heilbehandlungen, die Organisation und die Durchführung entsprechender Krankentransporte sowie der Zugang zu einer telefonisch erreichbaren „Alarmzentrale“. Die Beklagte beauftragte Werbe-Unternehmen, die im Wege der Haustürwerbung Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „TC Medical Air Ambulance Agency GmbH Mitgliedergemeinschaft“ anboten. Weder das beklagte Unternehmen noch die Werbeunternehmen verfügten dabei jedoch über eine Erlaubnis nach § 34d GewO, die zur Versicherungsvermittlung berechtigt.

Aufgrund dieses Umstands verklagte der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 24 weiterer Verbraucher und sozialorientierter Organisationen in Deutschland das Unternehmen nach § 4 UKlaG auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG.

Während das Landgericht Koblenz die Erlaubnispflichtigkeit nach § 34d GewO bejaht hat[4], verneinte das OLG Koblenz[5] in zweiter Instanz die Vermittlereigenschaft entsprechend der Argumentation der bislang in Deutschland vorherrschenden Meinung. Der BGH stellte zunächst fest, dass die Frage nach der Versicherungsvermittlereigenschaft von Gruppenspitzen nicht ohne Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 IDD beantwortet werden könne. Mangels eindeutiger Regelung oder EuGH-Judikatur hat der BGH sodann dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Gruppenversicherung unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen berechtigen, und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, als Versicherungsvermittler i. S. d. IMD bzw. IDD zu qualifizieren sei[6].

II.) Europäische Dimension des Problems oder der Analogie-Hiatus

1.) Herangehensweise der Ausgangsgerichte

Interessant ist nun zunächst, wie unterschiedlich die befassten deutschen Instanz-Gerichte die dogmatische Problembehandlung angingen bzw. mit welcher Schwerpunktsetzung sie bei diesem Ausgangsfall ansetzten.[7]

  1. a) Landgericht Koblenz

Das Landgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Überlegung:[8]

„21Zwar ist die Beklagte vorliegend selbst Versicherungsnehmerin im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages mit der W. AG und vermittelt so den Versicherungsschutz an ihre Kunden als versicherte Personen. Deshalb scheidet sie aber nicht als Versicherungsvermittler aus, denn die Beklagte umgeht mit ihrem Geschäftsmodell bewusst die Erlaubnispflicht und die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes. Es stellt sich im Hinblick auf den Schutzzweck des § 34d GewO als rechtsmissbräuchlich dar, wenn eine umfangreiche Versicherung abgeschlossen wird, deren Versicherungsschutz dann in kleinen Stückelungen an die (die Prämie anteilig zahlenden) Endkunden vermittelt wird, nur um die Erlaubnispflicht des § 34d GewO zu umgehen (Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL, Oktober 2017, § 34d, Rn. 32, Landgericht Erfurt, Urt. v. 24.10.2013 – 2 HK O 156/13).“

Es fällt zum einen auf, dass das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der auch hierzulande bereits seit längerem anhaltenden Diskussion um Einordnung „echter“ bzw. „unechter“ Gruppenversicherungsverträge und deren notwendige Abgrenzung zu anderen Vertragstypen[9] geflissentlich meidet. Es wird stattdessen – schnurstracks – auf die Rechtsfigur des Umgehungsgeschäftes zugegriffen. Eine Konstruktion, die aber selbst durch viele Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet ist und – bis heute – die Frage der Rechtsfolgen offenlässt.[10] Das Charakteristikum der Atypizität zum „Normal-Fall“ wie die Kennzeichnung der Sitten– bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit liefern dann jedoch den – aus richterlicher Sicht betrachtet – großen Vorteil, quasi eigenen „Wertungen“ folgen zu können.[11]

Zum anderen kümmert sich das Landgericht dann aber nicht einmal um die richtige methodische Herleitung dieses Rechtsinstituts, das doch seine Begründung wiedergibt.

Verstößt ein Rechtsgeschäft zwar bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung nicht gegen ein gesetzliches Verbot, ist es aber so konzipiert, dass im Ergebnis ein dem Sinn des Verbotsgesetzes zuwiderlaufender Erfolg eintritt, so soll es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln.[12] Darüber, ob es sich hierbei um eine eigenständige, besonderen Regeln folgende Kategorie handelt oder ob vielmehr die allgemeinen Grundsätze der Auslegung und Analogiebildung heranziehbar sind, besteht Streit. Nach heute ganz überwiegender Ansicht bedarf es jedoch keiner besonderen Regeln für die Behandlung solcher Geschäfte. Werde ein vom Gesetz missbilligter Erfolg mit an sich zulässigen Mitteln erreicht, so komme es nur darauf an, ob durch eine am Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes orientierte Auslegung dargetan werden könne, dass dieses in Wahrheit auch der scheinbar zulässigen Regelung entgegenstehe. Teils wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht alle Umgehungsgeschäfte durch Auslegung des Verbotsgesetzes zutreffend beurteilt werden könnten, sondern dass es eine kleine Fallgruppe der „Tatbestandsvermeidung“ gebe, bei der sich die Frage einer Analogie stelle.[13] Nach einer Mindermeinung soll es nicht um eine Analogie oder Auslegung gehen, sondern um die auf einem zusätzlichen Rechtsgedanken beruhende Absicherung eines Verbotsgesetzes gegen Umgehungsversuche. Erst die atypische Funktion eines an sich zulässigen Geschäfts, ein Verbotsgesetz zu umgehen, löst demnach die Nichtigkeit aus. Diese Sichtweise, Gesetzesverstoß und Gesetzesumgehung voneinander abzugrenzen sind, hat insbesondere das römische Recht geprägt und klingt bis heute vereinzelnd in BAG-Entscheidungen an.[14]

Eigentlich hätte also bereits das Landgericht Veranlassung gehabt, sich methodisch der Prüfung einer analogen Anwendung zuzuwenden. Für ein allgemeines Umgehungsverbot als eigenständiges Rechtsinstitut besteht daher kein Bedürfnis; es ist abzulehnen.

  1. b) OLG Koblenz

Das OLG gab der Berufung des beklagten Unternehmens statt und hob das Urteil des Landgerichtes auf. Zentral waren dabei folgende Gedanken:[15]

„21Die Bekl. ist jedoch nicht als Versicherungsvermittler iSv § 34d Abs. 1 GewO zu qualifizieren. Sie ist weder Versicherungsvertreter noch Versicherungsmakler.

22Allerdings folgt dies – worauf das LG zu Recht hingewiesen hat – nicht schon allein aus dem Umstand, dass sowohl die Industrie- und Handelskammer als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Tätigkeit der Bekl. als Versicherungsvermittler nach sachlicher Prüfung verneint und dies der Bekl. mitgeteilt haben. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Bekl. beurteilt sich vielmehr allein danach, ob ihre geschäftliche Tätigkeit objektiv erlaubnispflichtig ist oder nicht. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das Verhalten der Bekl. objektiv rechtswidrig und damit unlauter ist, hingegen nicht maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2006, 82 f. Rn.21). Dies gilt umso mehr, als der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG – anders als der in § 9 UWG geregelte Schadensersatzanspruch – nicht verschuldensabhängig ausgestaltet ist.

23Die streitgegenständliche Tätigkeit der Bekl. unterfällt indes schon objektiv nicht dem Versicherungsvermittlerbegriff des § 34d GewO. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden in der vorzitierten Norm als Versicherungsvermittler nämlich (nur) diejenigen bezeichnet, die kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein (vgl. BT-Drs. 16/1935, 18; Landmann/Rohmer, GewO, 78. EL April 2018, § 34d Rn. 39 ff.; Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 34d GewO Rn. 3; s. auch Langeid/Wandt, MüKo-VVG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 3 f). Ein Versicherungsnehmer kann mithin nicht zugleich Vermittler sein.“

Das OLG folgte damit der vor den nun vorliegenden EuGH-Entscheidungen in Deutschland vorherrschenden Auslegung, dass der Status des Versicherungsvermittlers nicht mit dem des Versicherungsnehmers kongruent sein kann, d.h. insoweit bereits von einer Begriffsverschiedenheit auszugehen sei.[16] Hinter dieser formalen Sicht steht das Problem unterschiedlicher Leitbilder.[17] Es kommt hierin ein „typisch deutscher“ Rechtsumgang, der zwischen positivistischem Begriffs-Formalismus und wertenden Idealtypen schwankt, zum Ausdruck.[18]

  1. c) BGH

Nach Ansicht des BGH hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob das beklagte Unternehmen nach deutschem Recht eine Erlaubnis besitzen muss, um gegen Entgelt den Beitritt von Verbrauchern zu einer Gruppenversicherung vermitteln zu dürfen. Die Antwort auf diese Frage sei indessen wiederum von der Auslegung von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der RL 2002/92 (Definitionen der Begriffe „Versicherungsvermittlung“ und „Versicherungsvermittler“) sowie von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 8 der RL 2016/97 (Definitionen der Begriffe „Versicherungsvertrieb“, „Versicherungsvermittler“ und „Versicherungsvertreiber“) abhängig.

Der BGH weitet damit die dogmatische Fallbetrachtung aus und bringt die richtlinienkonforme Auslegung ins Spiel.

Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie gilt das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts. Nationale Gerichte sind ab dann verpflichtet, innerstaatlichen Recht im Lichte auch des Zwecks und Wortlauts der betreffenden Richtlinie auszulegen, damit das Richtlinienziel erreicht wird. Der Begriff der richtlinienkonformen Auslegung erfasst die Gesetzesauslegung sowie die nach nationalem Recht möglichen Methoden der Rechtsfortbildung, also u.a. die Analogie und die teleologische Reduktion. Es ist dabei eine unionsrechtsautonome, d.h. eine vom Begriffsverständnis der nationalen Rechtsordnungen unabhängige Auslegung geboten.[19] Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation stellt eine fortwährende Verpflichtung der nationalen Gerichte dar: Sie haben das innerstaatliche Recht im Lichte der EU-Richtlinien auszulegen und die Richtlinienziele auch bei der Interpretation in der Zukunft zu beachten. Für den Fall, dass der EuGH die Auslegung einer Richtlinie ändert bzw. konkretisiert, kann dies dazu führen, dass auch die nationalen Gerichte ihre (gefestigte) Judikatur abändern müssen.

Wegen dieser (notwendigen) Verständnisweiterung bestand nun Gelegenheit, das weiterreichende Begriffsverständnis der IMD und IDD dem engeren formalen Vermittler-Verständnis des § 34d GewO gegenüberzustellen.

Der BGH hat durch seinen Vorlage-Beschluss als Transmissionsriemen auch die Möglichkeit eröffnet, dass wertungs-fixierten, vorgefertigten Begriffs-Schablonen ein Schnippchen geschlagen und stattdessen (diesmal) methodenehrliche Rechtsanalyse befördert wird.

2.) Entscheidung des EuGH

Die befassten europäischen Gremien – der Generalanwalt wie der EuGH – prüfen dann:

zum einen, ob der sachliche Anwendungsbereich der beiden Richtlinien eröffnet ist und

ob das beklagte Unternehmen sodann als „Versicherungsvermittler“ i.S. der IMD bzw. IDD anzusehen ist.

  1. a) sachlicher Anwendungsbereich

Mit der Klärung der Frage, ob überhaupt der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinien eröffnet ist, wird einem Einwand der Beklagten nachgegangen, dessen Prüfung der BGH noch gänzlich unbeachtet ließ.[20]

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte sich nämlich u.a. damit verteidigt, dass sie bereits nicht als „Versicherungsvermittler“ i.S. der o.g. Richtlinien-Bestimmungen angesehen werden könne. In Anbetracht ihres „Geschäftsmodells“ könne sie höchstens als „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ eingestuft werden.[21] Der Versicherungsschutz, der den Kunden der Beklagten zustehe, stelle nämlich nur eine ihrer angebotenen Leistungen dar und nach Art. 1 Abs. 3 finde die IDD-Richtlinie nämlich keine Anwendung auf „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“.[22]

Dieser Einwand wurde jedoch dann schnell verworfen. Die vermittelnden Leistungen des beklagten Unternehmens und ihrer angeschlossenen Werber haben nämlich – dies schon ihrer eigenen Beschreibung zufolge – nicht lediglich ergänzenden Charakter zu einer anderen Haupttätigkeit. Die Absicherung wegen Behandlungs- und Transportkosten stehe vielmehr im Mittelpunkt. Es komme ferner nicht in Betracht, eine „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Satz 3 der RL 2002/92 auszuschließen.

Nach dieser Norm umfasst die Versicherungsvermittlung nicht die „beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen“. Auch hier spricht allein die eigene Beschreibung des Geschäftsmodells eine andere Sprache.

  1. b) „Vermittler“ i.S. der IMD und IDD

Erst danach wendet man sich methodisch der Frage zu, ob in dem Gebaren des beklagten Unternehmens auch eine „Versicherungsvermittlung“ zu erkennen ist. Die Vorlegungsfrage des BGH wird hierfür zunächst selbst noch einmal ausgelegt bzw. konkretisiert. Denn diese beruht tatsächlich auf zwei rechtlichen Aspekten zu beruhen und die im Kern die spezifische Rechtskonstruktion der Gruppenversicherungen betreffen. Die diesbezüglichen Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die folgenden Punkte:[23]

erstens, kann der „Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag“ mit dem „Abschluss eines Versicherungsvertrags“ gleichgesetzt werden, wenn es um die Feststellung geht, ob wir es mit einer „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der RL 2002/92 und einem „Versicherungsvertrieb“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der RL 2016/97 zu tun haben, und

zweitens, muss es sich bei dem „Versicherungsvermittler“ i.S. der Richtlinien um einen externen Wirtschaftsteilnehmer handeln, der an dem Rechtsverhältnis, das der Versicherungsvertrag (u.a. auch der Gruppenversicherungsvertrag) begründet, nicht beteiligt ist?

  1. aa) Gruppenvertrag

Bezüglich der ersten Frage knüpft man an die Ausführungen des BGH an. Dieser führt zunächst aus, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung überwiegt, wonach „der Versicherungsnehmer (…), der Mitgliedschaften in dieser Gruppenversicherung gegen Entgelt vertreibt, weder als Versicherungsvermittler anzusehen ist (…) noch eine vermittlerähnliche Stellung innehat“.[24]

Von manchen Rechtsgelehrten werde jedoch auch die Ansicht vertreten, dass eine Vermittlerstellung der Person, die eine Gruppenversicherung abschließe, dann in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer die Gruppenversicherung nicht (nur) im Interesse der Versicherten, sondern (auch) im eigenen wirtschaftlichen Interesse abschließe[25]; dadurch werde angedeutet, dass ein solcher Vertrag als ein Rahmenvertrag anzusehen sei.

Hieran anknüpfend wird auf den Erwägungsgrund 49. der RL 2016/97 verwiesen. Aus dem zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes geht hervor, dass ein Gruppenversicherungsvertrag, bei dem keine individuelle Entscheidung über den Beitritt getroffen wird, durch den „Kunden“, also der Gruppenspitze unter Beteiligung des „Vertreibers“ abgeschlossen wird. Bei diesen Gruppenversicherungen scheint der „Kunde“ dann selbst kein „Vertreiber“ zu sein. Im Wege einer Auslegung a contrario kann daraus dann aber der weitergehende Schluss gezogen werden. Dann muss es andere „Gruppenversicherungen“ geben, bei denen der Beitritt zum Vertrag nicht automatisch erfolgt, sondern es dazu vielmehr einer Entscheidung des einzelnen Gruppenmitglieds bedarf. Es stellt sich die Frage, ob immerhin in solchen Fällen die Gruppenspitze doch als „Versicherungsvertreiber“ angesehen werden kann.

Statt sofort eine Analogie zu bedienen, nähert man sich dem Problem bei den europäischen Gremien also zunächst von der anderen Seite, mittels eines argumentum a contrario.[26]

Es folgt dann ein Satz, den man so gern einmal auch bei dt. Gerichten lesen würde: „Einer solchen Schlussfolgerung im Wege einer Auslegung a contrario zu einem Erwägungsgrund der Richtlinie muss eine eingehende Prüfung vorangehen.“[27]

Es wird dann – nahezu lehrbuchhaft – anhand der Auslegungskriterien „Wortlaut“ und „Systematik“ dargelegt, dass der BGH-Auffassung, wonach allein aus dem Umstand, dass auch ein Interessent einer solchen rahmenvertragsähnlichen Gruppenversicherung eine gewisse Information benötige, noch nichts über die Vermittlerstellung der Gruppenspitze aussage, abzulehnen ist.

Zum einen sei die reine Vermittlungstätigkeit, begreift man hierunter lediglich den auf einen Abschluss von Versicherungsverträgen gerichteten Vorgang nicht wortgleich mit der Werbung zum Beitritt zu einem Gruppenvertrag. Doch ist der Begriff des „Versicherungsvertriebs“ nach RL 2016/97 weit gefasst und dürfe eben nicht allein am Wortlaut geklammert werden. Es sind vielmehr auch die Ziele der Norm in den Blick zu nehmen.[28]

Des Weiteren wird aber auch darauf hingewiesen, dass die „Informationspflichten“ selbst bereits eine gewisse Fertigkeit voraussetzen. Information und Beratung kann nur durch jemanden erfolgen, der über „angemessene Kenntnisse“ verfügt. Umgekehrt ist auch die Ausgangslage eines Mitglieds-Interessen wesensgleich zu der eines Versicherungsnehmers. Denn „Personen, die sich individuell und freiwillig dazu entschließen, einer Gruppenversicherung unter entgeltlicher Beteiligung eines Gruppenleiters beizutreten, und die Versicherungsprämie mittelbar finanzieren, sind grundsätzlich den gleichen Gefahren ausgesetzt wie Personen, die einen individuellen Versicherungsvertrag unter Inanspruchnahme von Vertriebskanälen abschließen, die die Beteiligung eines Versicherungsvermittlers voraussetzen.“[29] Nach ihrer systematischen Auslegung zielen die Richtlinien 2002/92 und 2016/97 darauf ab, die auf den Versicherungsvermittlern lastenden Anforderungen und Pflichten auch gegenüber dieser erstgenannten Kategorie von Personen zu regeln. Dies spricht für eine Auslegung dieser Richtlinien, wonach diese Art des Beitritts zu einer Gruppenversicherung als „Abschluss eines Versicherungsvertrags“ im Sinne der Definitionen der Begriffe „Versicherungsvermittlung“ und „Versicherungsvertrieb“ eingestuft werden kann. Ebenso wenig dürften Zweifel daran bestehen, dass auch die Kunden der Beklagten des Ausgangsverfahrens im Gegenzug für den Schutz vor ihren Risiken mittelbar die Versicherungsprämie finanzieren und damit das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens bedienen.

Zuletzt wird im Rahmen der teleologischen Auslegung daran erinnern, warum eigentlich eine Reglementierung des Versicherungsvertriebs erforderlich wurde. Vorangegangen war ein Marktversagen. Für die Sicherstellung eines einheitlichen Versicherungsmarktes, der Gleichbehandlung aller Kategorien von Vermittlern und – im Wesentlichen – der Verbesserung des Verbraucherschutzes bedurfte es deshalb supra-nationaler einheitlicher Vorgaben.[30]

Auch diese Punkte sprechen gegen „funktionale Unterschiede“ zwischen der Versicherungsvermittlung i.e.S. und der Mitgliederwerbung zum Gruppenvertragsbeitritt.

  1. bb) Versicherungsnehmer als Vermittler

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Richtlinien 2002/92 und 2016/97 verlangen, dass der „Versicherungsvermittler“ in Bezug auf das Rechtsverhältnis, aus dem der Versicherungsschutz erwächst, selbst Dritter ist. Im Fall einer Gruppenversicherung ist die Gruppenspitze jedoch selbst „Versicherungsnehmer“. Diese Funktionstrennung, so führt der BGH in seinem Vorlagebeschluss aus, reicht in Deutschland aus, um eine Vermittlereigenschaft der Gruppenspitze abzulehnen.[31]

Seine Stütze findet diese Auffassung aber auch im jeweils 11. Erwägungsgrund der IMD und IDD, wonach „diese Richtlinie(n) (…) Personen betreffen (sollten), deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen (Vertriebsdienstleistungen) (…) zu erbringen.“

Auch bei diesem Punkt darf dann aber nicht am Wortlaut kleben geblieben werden. Dies folgt aus folgenden zweckgerichteten Erwägungen:

im Kontext der Richtlinien 2002/92 und 2016/97 geht es jedoch darum, „Kunden“ und „Versicherungsunternehmen“ zusammenzuführen.

mag es zwar a priori den Anschein haben, dass der Begriff „Kunde“ eine gewisse Verbindung zum Begriff „Versicherungsnehmer“ aufweist.

nach den Richtlinien 2002/92 und 2016/97 muss der Begriff „Kunde“ jedoch auch Personen umfassen, die erst daran interessiert sind, „Versicherungsnehmer“ zu werden. Nach den Definitionen der „Versicherungsvermittlung“ und des „Versicherungsvertriebs“ umfassen diese Begriffe schließlich auch Tätigkeiten, die vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags stattfinden.[32]

Damit wird offenbar, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Begriffen „Kunde“ und „Versicherungsnehmer“ nicht besteht. Es kann mithin auch ein Nicht-VN durchaus „Kunde“ sein.

Diese zweckgerichteten Überlegungen zeigen, wie gefährlich es sein kann, sich zu schnell an vordergründig validen „Idealtypen“ orientieren zu wollen. Es würde im Rahmen dieses Beitrages zu weit führen, diese typisch deutsche Handhabe als Relikt des Neo-Kantianismus und Überstrapazierung der Weber´schen Wertekategorie zu identifizieren.[33]

3.) Ergebnis

Die europäischen Gremien haben nicht das methodenrechtliche Instrument der Analogie bedient, um im vorliegenden Fall eine „Ähnlichkeit“ zwischen der Mitgliederwerbung bei unechten Gruppenversicherungen und der Vermittlung herzuleiten. Dies liegt auch daran, dass man sich schwertut, diese Rechtsfigur im Rahmen des Europäischen Privatrechts zu verankern. Eine Methodik, die klare Vorgaben für die Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung liefern könnte, fehlt hier bislang dem Unionsrecht.[34] Das erscheint problematisch, weil absehbar ist, dass sich im Rahmen der fortschreitenden Europäisierung des Rechts immer häufiger die Frage stellen wird, wie Lücken im europäischen Sekundärrecht geschlossen werden können. Hier beließ man es bei einem klaren Verweis auf den weiten Wortlaut, den der Begriff des „Versicherungsvertreibers“ bietet und bei einer teleologischen Rückführung auf den Sinn der Vermittlungs-Regulierung: den Verbraucherschutz. Schließlich wurde mittels einer „funktionalen“ Betrachtung auch die Gesamtstrukturen des komplexen Vermittlungsmarktes empirisch aufgeschlüsselt und auf das gleichlaufende „wirtschaftliche Interesse“ der Vermittlerseite abgestellt.

Irritierend ist bei diesem direkten Rechtsprechungsvergleich dagegen, wie disparat die Argumentationsstränge der deutschen Instanzgerichte verliefen. Eine enthemmte Wertungsjurisprundenz und Richterrecht, das scheinbar immer weniger darauf wertlegt, sein methodisches Rüstzeug begründet herzuleiten. Zu schnell und zu fahrig verlässt man sich darauf, „irgendein“ Topos aufzurufen. Insofern war das jetzt vorliegende EuGH-Urteil auch eine Lehrstunde, auch wenn dies niemand zugeben mag. Das Ende der post-positivistischen Wertungsjurisprudenz könnte durch solche Entscheidungen aus Brüssel eingeleitet werden.[35]

Ein fröhliches „weiter so“ mit dem dezisionistischen Abgleichen anhand von „Idealtypen“ kann es nicht geben.

III. Rechtsfolgen

Für Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen, mithin deren Gruppenspitzen, die nunmehr – unter Anwendung der vom EuGH aufgestellten Kriterien – als Versicherungsvermittler eingestuft werden können, gilt es zu beachten:

Da nach deutschem Recht ein Versicherungsvermittler entweder nur als Versicherungsvertreter oder -makler zugelassen werden kann (§ 34d Abs. 1 S. 5 GewO), stellt sich für Gruppenspitzen die Frage, welche Erlaubnis zu beantragen ist. Während der Makler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter steht, hat der Vertreter das Interesse des Versicherers zu wahren. Zwar handeln die Gruppenspitzen bei der Vermittlung des Versicherungsschutzes auf der Grundlage eines von ihnen selbst geschlossenen Versicherungsvertrags primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse, in der Praxis enthalten Gruppenversicherungsverträge jedoch häufig Regelungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Gruppenspitze von dem betreffenden Versicherer mit der Vermittlung des Versicherungsschutzes betraut ist. Da die Gruppenspitze regelmäßig nicht als Sachwalter eines potentiellen Gruppenmitglieds handelt und auch nur den Versicherungsschutz eines bestimmten Versicherers vermittelt, kommt ohne entsprechende gesetzliche Regelung nur die Einstufung der Gruppenspitze als Versicherungsvertreter in Betracht.

Informations- und Offenlegungspflichten müssen gegenüber den dem Gruppenversicherungsvertrag beitretenden Kunden erfüllt werden (vor Beitritt) und es die Weiterbildungs- und Dokumentationsverpflichtungen zu erfüllen. Es werden ferner die Versicherer nach §§ 48 f. VAG bereits aus eigenen Compliance-Gründen nun verstärkt darauf achten, dass Versicherungsnehmer unechter Gruppenversicherungsverträge diese Vorgaben eines Versicherungsvertreters erfüllen.

[1] Vgl. unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex= 0&docid=266563&part=1&doclang=DE&text=&dir=&occ=first&cid=696183.

[2] Vgl. unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-143/20&language=de.

[3] Vgl. Schlussantrag unter: BeckRS 2022, 5377.

[4] Vgl. LG Koblenz Urt. v. 26.6.2018 – Az.: 2 HK O 67/17, BeckRS 2018, 37627.

[5] Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2018 – Az.: 9 U 805/18 in: GRUR-RR 2019, 161 ff.

[6] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – Az.: I ZR 8/19 in: VersR 2021, 116 ff.

[7] Vgl. auch Fischer/Lübcke, „Zeitenwende im Gruppenversicherungsmarkt?“, BB 2022, 1538, 1540 f.

[8] Vgl. LG Koblenz, a.a.O. – wie vor Fn. 4 dort Rn. 21.

[9] Vgl. dazu etwa: Kammerer-Galahn, Gunbritt, „Echter Gruppenversicherungsvertrag für fremde Rechnung“, VersR 2021, 609, 610 ff.

[10] Vgl. Benecke, „Gesetzesumgehung im Zivilrecht“, 2004, S. 117, 143 ff.

[11] Vgl. Benecke, a.a.O. S. 165 ff.

[12] Vgl. Schick, „Die Gesetzesumgehung im Licht der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung“, 2008, passim; Sieker, „Umgehungsgeschäfte“, 2002, passim; ferner Gramlich/Zerres, „Umgehungsverbote im Verbraucherschutz – zur Auslegung des § 5. Abs 1 HWiG“, ZIP 1998, 1299 ff.

[13] Vgl. Benecke, „Gesetzesumgehung im Zivilrecht“, 2004, 182 ff.; Deinert, „Zwingendes Recht“, 2002, Rn. 77 ff.; Teichmann, „Die Gesetzesumgehung“, 1962, 64, 78 ff.

[14] Vgl. nur BAG, NZA 2009, 1205 Rn. 10 ff.; 2009, 1091 Rn. 23 ff.

[15] Vgl. OLG Koblenz, a.a.O. – vgl. Fn. 5 dort Rn. 21 ff.

[16] Vgl. auch Schwintowski, „Der Versicherungsnehmer als Vermittler?“, VuR 2008, 286, 288 f.

[17] Vgl. Braun, „Leitbilder im Recht“, 2015, passim.

[18] Vgl. Haferkamp, „Richter, Gesetz und jur. Methode in der Wertungsjurisprudenz“, ZfPW 2016, 319 ff.

[19] Vgl. Roth/Jopen in Riesenhuber, „Europäische Methodenlehre“, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn 3 ff.

[20] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 39 ff.

[21] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 RL 2016/97.

[22] Vgl. auch nach dt. Recht, vgl. § 34d Abs. 8 GewO, sind sog. Annex-Vermittler erlaubnisfrei.

[23] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 55 ff.

[24] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 dort Rn. 29 ff.

[25] BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 dort Rn. 30, der hier explizit auf den Aufsatz von Schwintowski VuR 2008, 286 (vgl. Fn. 16) verweist.

[26] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 67 ff.

[27] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 68.

[28] Vgl. zu den Zielen dann die teleologische Auslegung dann Rn. 101 ff. des Schlussantrags.

[29] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 89.

[30] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 103 ff.

[31] Vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020, a.a.O. – vgl. Fn. 6 Rn. 28 ff.

[32] Vgl. Schlussantrag Generalanwalt beim EuGH, a.a.O. – vgl. Fn. 3 dort Rn. 119 ff.

[33] Vgl. dazu Petersen, „Max Webers Rechtssoziologie und die jur. Methodenlehre“, 2014, S. 114 ff.

[34] Vgl. Ahmling, „Analogiebildung durch den EuGH im Europäischen PrivatR“, 2012, passim.

[35] Vgl. Eisfeld, „Rechtserkenntnis durch begründetes Werten“, ASRP 2016, 551 ff.

 

Autor: Oliver Timmermann, Rechtsanwalt – Versicherungsrecht

Michaelis

 

Verantwortlich für den Inhalt:

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Vom 25. bis zum 27. Oktober stellte die [pma:] Finanz- und Versicherungsmakler GmbH auf der DKM 2022 umfassende Konzepte zum Thema „Chancen im nachhaltigen Vertrieb“ vor.

 

Und so ist die Präsenz des inhabergeführten, selbständigen und konzernunabhängigen Maklerpools auf dem größten Branchentreff in Dortmund darauf ausgelegt, für Vermittler Orientierung zu ESG-Themen im Finanzdschungel zu bieten. Das spiegelt sich nicht nur im Regenwald-Motiv des Messestandes der [pma:] in Halle 4 (D 10), sondern wird auch Inhalt eines Vortrags sein, den der Geschäftsführer der [pma:], Dr. Bernward Maasjost, am Mittwoch, dem 26. Oktober 2022 um 15.25 Uhr auf dem Kongress Digitale Transformation in Halle 3 (F 27) hält. Flankiert wird der Messeauftritt der Münsteraner durch ein Gewinnspiel zu grünem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung, bei dem der Hauptgewinn ein vollelektrischer MINI Cooper SE als Leasing-Fahrzeug für ein Jahr ist.

Seit Jahren ist es das Ziel der [pma:], ihren Maklern umfassende Konzepte mit haftungssicheren Beratungstools zur Verfügung zu stellen, die den veränderten Kundenbedürfnissen nach ESG-konformen Produkten Rechnung tragen. So wurden bereits mit der Strategie- und Managementberatung zeb eine eigene ESG-Leitlinie im Bereich Kapitalanlagen und ein Schulungsmodell zur Zertifizierung als Nachhaltigkeitsberater erarbeitet. Zudem war die [pma:] der erste Maklerpool, der mit Zielke Research Consult zu Fonds-Produktlabeln im Sinne der EU-Taxonomieverordnung kooperiert, die Vermittlern Haftungssicherheit garantieren. Und zuletzt war das Unternehmen im August 2022 branchenweit Vorreiter bei der Einführung eines EU-konformen und rechtssicheren NormenModuls für Makler zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden nach DIN 77230.

Dazu Dr. Bernward Maasjost, Geschäftsführer der [pma:]: „Wir möchten auf der DKM 2022 zeigen, dass ein nachhaltig ausgerichteter Vertrieb mit umfassenden Konzepten den langfristigen Erfolg für alle Stakeholder sichert. Die von uns aufgesetzten transparenten und nachvollziehbaren QualitätsProzesse bieten passgenaue (Fonds-)Produkte für ESG-orientierte Kunden, eine verlässliche Orientierung über eine DIN-gestützte Abfragelogik zur Nachhaltigkeitsorientierung beim Verbraucher sowie ein breites ServicePaket, mit dem wir als Maklerpool unsere Vermittler optimal dabei unterstützen, die regulatorischen Pflichten im Sinne der ESG-Taxonomieverordnung rechtskonform umzusetzen.“

 

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pma Finanz­ und Versicherungsmakler GmbH, Münsterstraße 111, D­-48155 Münster, Tel.: +49(0)251/70017­0, Fax: +49(0)251/70017­111, www.pma.de

Banken erstmals führender Vertriebsweg bei Lebensversicherungen

 

Banken wurden 2021 erstmals führender Vertriebsweg für das Neugeschäft mit Lebensversicherungen nach APE  in Deutschland. Damit verdrängten sie in der Gesamtbetrachtung aus laufenden und Einmalbeiträgen die Makler und Mehrfachagenten vom ersten Platz. Beim laufenden Beitrag sind allen Vertriebswegen teils signifikante Zuwächse im Neugeschäft gelungen. Bei den Einmalbeiträgen verloren jedoch die Makler und Mehrfachagenten so stark an Banken und andere Vertriebswege, dass sie in der Gesamtbetrachtung nur noch drittstärkster Vertriebsweg hinter den Banken und den Einfirmenvermittlern waren. Das sind die Kernergebnisse der 23. Studie zur Lebensversicherung, die WTW für das Jahr 2021 erstellt hat.

„Die erneut starke Zunahme des Absatzes von Einmalbeiträgen über den dominanten Bankvertriebsweg ist zwar auf den ersten Blick beachtlich“, sagt Henning Maaß, Director Insurance Management Consulting bei WTW in Deutschland. „Aber es ist auch teils damit erklärbar, dass ein bislang ausländischer, über deutsche Banken vertreibender Anbieter 2021 mit einem deutschen Lebensversicherer verschmolzen wurde.“

Neugeschäft mit laufenden Beiträgen mit Rekordjahr

2021 betrug das APE-Neugeschäft aus neu eingelösten Versicherungsscheinen 6,9 Milliarden Euro und somit rund 485 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Von dieser Steigerung profitierte das Neugeschäft mit laufenden Beiträgen mit einem Plus von rund 468 Millionen Euro bzw. 12,5 Prozent. Damit stieg dieser Neugeschäftsbereich auf ein neues Hoch innerhalb der letzten fünf Jahre. Das Neugeschäft mit Einmalbeiträgen stieg dagegen moderat um rund 173 Millionen Euro bzw. 0,6 Prozent.

„Wir haben insbesondere einen Neugeschäfts-Boom bei den rein fondsgebundenen Versicherungen ohne Garantien erlebt – sowohl bei den laufenden als auch bei den einmaligen Beiträgen“, sagt Maaß. „Offenbar ist angesichts der jahrelangen Niedrigzinsphase die Bereitschaft der Kunden gestiegen, Kapitalrisiken einzugehen.“

Banken bauen Führung bei Einmalbeiträgen stark aus

Banken haben mit einem Neugeschäftsanteil von rund 33 Prozent erstmals das oberste Treppchen der Vertriebswege in der deutschen Lebensversicherung erklommen, vor den Einfirmenvermittlern mit 31 Prozent und den Maklern und Mehrfachagenten mit rund 29 Prozent. Letztere haben insbesondere bei den Einmalbeiträgen heftig Federn lassen müssen und fast 7 Prozentpunkte an die anderen Vertriebswege verloren. „Dabei sind die neu eingelösten Einmalbeiträge sogar auf rund 27,3 Milliarden Euro gestiegen“, so Maaß. „Aber bei einem großen Lebensversicherer haben Makler und Mehrfachagenten derart weniger Einmalbeiträge als im Vorjahr vermittelt, dass ihr Anteil entsprechend stark gesunken ist.“ Banken profitierten davon am stärksten mit einer Steigerung von 5 Prozentpunkten auf nunmehr rund 51 Prozent Anteil. Bei den laufenden Beiträgen für ein Jahr konnten Banken 2 Prozentpunkte auf 22 Prozent Anteil zulegen. Dennoch bleiben sie dort nur drittstärkster Vertriebsweg, weiterhin weit hinter Einfirmenvermittlern (6 Prozent) sowie Maklern und Mehrfachagenten (35 Prozent).

Inflation könnte Wachstumsbremse werden

Für die Neugeschäftsentwicklung 2022 und darüber hinaus sieht Studienautor Maaß in der Inflation einen deutlichen Dämpfer kommen: „Seit Jahren sehen wir Zuwächse im eingelösten Neugeschäft mit Produkten zur Alters- und Invaliditätsvorsorge. Trotz der jüngst rasant gestiegenen Zinsen werden jedoch die Inflation und die schrumpfenden Finanzmittel potenzieller Kunden das Neugeschäft negativ beeinflussen. Es kommt nun auf die Lebensversicherer und die Vermittler ihrer Produkte und Lösungen an, die richtigen Antworten darauf zu finden“.

 

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WillisTowersWatson, Eschersheimer Landstraße 50, D-­60322 Frankfurt am Main, Tel: +49 69 1505 5119 , www.willistowerswatson.com

Ab 22.11.2022 neue Gebührenordnung der Tierärzt*innen mit Preissteigerungen bis 347 Prozent

 

Jetzt günstige Tarife für Katzenkranken, Hundekranken- und Pferde-OP-Versicherung sichern

Ab November müssen Tierhalter*innen deutlich mehr beim Tierarztbesuch bezahlen. Grund dafür ist die neue Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT), die am 22.11.2022 in Kraft tritt. Es ist die erste umfassende Neugestaltung seit gut 20 Jahren.

Die GOT legt Gebührensätze für die Abrechnung von veterinärmedizinischen Behandlungen bundeseinheitlich fest. Sie stellt einen Gebührenrahmen dar und soll die Wirtschaftlichkeit von Praxen und Notdiensten unter Berücksichtigung gestiegener Kosten bei medizinischen Geräten, Personal, Versicherungen, Entsorgung und Energie sichern.

Ab 22.11.2022 neue Gebührenordnung der Tierärzt*innen mit Preissteigerungen bis 347 Prozent

Basierend auf einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft steigen vor allem die Preise für Grundleistungen. Das ist besonders ärgerlich, da diese am häufigsten durchgeführt werden müssen. Laut der neuen Gebührenordnung wird es außerdem unzulässig, die einfachen Gebührensätze zu unterschreiten. Unter anderem deshalb müssen fast alle Praxen ihre Preise anheben.

Am stärksten werden Katzenhalter*innen nach der neuen GOT belastet, da die Kosten an die Behandlungen für Hunde angeglichen werden. So steigt der Gebührensatz für das Anlegen eines Verbandes (schwierig) von derzeit 7,71 Euro auf 34,50 Euro – ein Anstieg von 347 Prozent. Eine allgemeine Untersuchung mit Beratung wird um 163 Prozent teurer.

Auch für Hundehalter*innen werden die Tierarztkosten ab Ende November teurer. Die Gebühren für eine gelenkorthopädische Operation (Arthroskopie) steigen z. B. von 128,27 Euro auf 274,28 Euro (plus 114 Prozent). Die Kastration bei Pferden wird gut dreimal so teuer wie bisher.

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Tierärzt*innen können bei einer komplizierten Operation nicht nur den einfachen, sondern den zwei- oder dreifachen Gebührensatz verlangen. Bei extrem komplizierten Behandlungen kann der Arzt oder die Ärztin sogar darüber hinaus gehen. Um sich vor hohen Kosten zu schützen, können Tierhalter*innen eine Tierkrankenversicherung abschließen.

“Die Kosten für Tierhalter*innen werden zweifelsohne zunehmen”, sagt Claes Christiansen, Geschäftsführer Tierkrankenversicherungen bei CHECK24. “Um Kosten auch nach der Gebührenordnungsanpassung sicherer planen zu können, kann es Sinn machen, jetzt noch eine Tierkrankenversicherung abzuschließen.”

Wer ab dem 7.11.2022 über CHECK24 eine Katzen-, Hunde-, oder Pferde-OP-Versicherung abschließt, kann sich zusätzlich über einen Cashback von bis zu 30 Euro freuen.

 

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CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

Smart InsurTech treibt seit rund zwei Jahren die Validierung der Versicherungsbestände auf seiner Plattform SMART INSUR voran.

 

Zum 31. Oktober 2022 überstieg der validierte Vertragsbestand mit 1,07 Mrd. Euro Jahresnettoprämie die wichtige Marke von einer Milliarde Euro. Die Datenvalidierung beinhaltet Abgleich und Prüfung der Vertragsdaten von angebundenen Maklerunternehmen und Vertriebsorganisationen mit den Informationen der Versicherer. Daraus resultieren konsolidierte, valide Daten, die für die Entwicklung datengetriebener Geschäftsmodelle essentiell sind.

„Wir freuen uns sehr, dass wir einen wichtigen Meilenstein erreicht haben, um Daten nutzbar zu machen“, berichtet Marcus Rex, Chief Sales Officer Insurance Market der Hypoport SE und Mitglied im Executive Committee der Smart InsurTech AG. „Denn nur mit sauberen Datenbeständen ist die Automatisierung von Prozessen möglich. Und nur mit aktuellen Daten können verbraucherzentrierte Angebote entwickelt werden.“

Während der validierte Bestand nun bei mehr als einer Milliarde Euro Jahresnettoprämie liegt, beträgt das gesamte Volumen der migrierten Versicherungsbestände im Oktober bereits 3,78 Mrd. Euro Jahresnettoprämie. Da die Smart InsurTech AG aus einer Vielzahl eigenständiger Unternehmen entstanden ist, werden die Versicherungsbestände der erworbenen Unternehmen sukzessive auf die Versicherungsplattform SMART INSUR überführt.

Valide Daten: Kein Bonus, sondern das Fundament für erfolgreiches Maklergeschäft

Valide Daten sind – gerade mit Blick auf Herausforderungen wie Digitalisierung, Kundenzentrierung und regulatorische Anforderungen – dabei die Voraussetzung für den Erfolg der plattformnutzenden Maklerunternehmen. Sie gewährleisten eine vollumfängliche Sicht auf die Versicherungsnehmer. Konsolidierte Daten ermöglichen darüber hinaus eine optimierte Vertragsdatenverwaltung mit schneller Dokumentensuche, verbesserte Prozesse im Provisions-Clearing sowie eine intelligente Prozesssteuerung und Verbesserungen von der korrekten Zuordnung bis hin zur automatischen Prozessauslösung bei geänderten Daten.

„Wir haben bei der Validierung der Bestände nun einen wichtigen Zwischenschritt erreicht“, hält Rex fest. „Aber vor uns liegt auch noch ein gutes Stück des Weges. Die Arbeit an der Datenqualität ist dabei eine gemeinsame Aufgabe. Maklerunternehmen sollten regelmäßig die Versicherungsdaten ihrer Kunden überprüfen und aktualisieren. Dies schafft die Grundlage für valide Daten.“

Über die Smart InsurTech AG

Die Smart InsurTech AG betreibt mit SMART INSUR eine webbasierte Versicherungsplattform für Verwaltung, Vergleich und Beratung von Versicherungs- und Vorsorgeprodukten bzw. -verträgen. Das voll integrierte System verbindet Prozesse und Datenflüsse von Versicherungsunternehmen und -vertrieben und ermöglicht mit seiner modernen Technologie den schnellen und direkten Vertragsabschluss, anlassbezogene Produktvergleiche, Konzeptberatung und effiziente Bestandsverwaltung. Die hoch automatisierten Prozesse der Plattform führen zu deutlichen Kostenvorteilen und nachhaltigem Geschäftserfolg unserer Kunden. Die Smart InsurTech AG ist eine 100%ige Tochter der in Lübeck ansässigen Hypoport SE. Die Aktien der SDAX-notierten Hypoport SE sind an der Deutschen Börse im Prime Standard gelistet. Die Hypoport-Gruppe beschäftigt in ihrem Netzwerk von Technologieunternehmen rund 2.500 Mitarbeitende und hat im Jahr 2021 einen Umsatz von 446 Mio. Euro erwirtschaftet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30/42086-1935, www.smartinsurtech.de

Zahnzusatzversicherungen werben oft mit Zahnersatz zum Null-Tarif. Bei solchen Versprechen ist Vorsicht geboten. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) klärt auf

 

Laut einer repräsentativen Umfrage ist die Zahnzusatzversicherung die mit Abstand beliebteste Krankenzusatzversicherung der Deutschen. Es ist erstaunlich, dass sich die Zahnzusatzversicherung so großer Beliebtheit erfreut, denn oft halten die Verträge nicht, was sie versprechen: „Die Kosten für Zahnersatz werden auch von leistungsstarken Tarifen meist nicht vollständig erstattet. Nur wenige Zahnzusatztarife sehen mit oder ohne Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenerstattung von 90 bis 100 Prozent für beispielsweise Implantate oder Goldkronen vor. Viel häufiger ist ein Eigenanteil in nennenswerter Höhe selbst zu tragen“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Keine vollständige Kostenerstattung & hohe Prämien

Gesetzlich Krankenversicherte kommen beim Zahnersatz nicht um einen gewissen Eigenanteil der Kosten herum. So übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich 60 Prozent der Kosten für die sogenannte Regelversorgung – sie kommen also nur für zweckmäßige Behandlungen auf, die aus medizinischer Sicht ausreichend sind wie eine Brücke aus Metall. Der Eigenanteil kann sich aber für höherwertigen Zahnersatz, z. B. mit Implantaten oder Goldkronen, zwischen Hunderten und Tausenden von Euro, bewegen. Wer sein Bonusheft regelmäßig führt, kann den Zuschuss auf bis zu 75 Prozent erhöhen.

„Man könnte annehmen, dass Zahnzusatzversicherungen den Eigenanteil komplett übernehmen müssten – das ist aber selten der Fall. Zudem sind die Prämien sehr hoch, sodass es für Menschen mit guter Zahngesundheit empfehlenswerter sein kann, Geld für etwaige zahnmedizinische Eingriffe einfach selbst zurückzulegen“, sagt Boss. Wenn man lediglich alle paar Jahre eine Krone oder ein Implantat benötigt, ist das die bessere Lösung. So ein Fall könnte beispielsweise ein Sportunfall sein, bei dem man auf die Schneidezähne stürzt und einen Zahn verliert. Hat man ausreichend Geld zurückgelegt, würde der Einsatz von Implantaten nicht im finanziellen Fiasko enden und man hätte sich das jahrelange Zahlen der Prämien gespart. Wer eine private Unfallversicherung besitzt, erhält möglicherweise auch eine finanzielle Unterstützung bei den Kosten für den Zahnersatz nach einem Unfall.

„Letztlich ist eine Zahnzusatzversicherung nur für Verbraucher und Verbraucherinnen empfehlenswert, die aufgrund einer schlechten Zahngesundheit mit mehreren Behandlungen und hochpreisigem Zahnersatz rechnen. Jedoch ist die Krux: Wer schlechte Zähne hat, dem wird eine Zahnzusatzversicherung meistens verwehrt“, sagt Boss.

Deckungslücken bei schlechten Verträgen

Neben den hohen Prämien sowie der zumeist nicht vollständigen Kostenerstattung treten bei schlechteren Verträgen überdies häufig Deckungslücken auf, die zu Schwierigkeiten/ Kürzungen im Leistungsfall führen. Unter anderem kann es bei einem schlechten Zahnzusatzvertrag passieren, dass die Kostenerstattung auf eine bestimmte Anzahl von Implantaten pro Kiefer beschränkt ist, oder es Leistungsausschlüsse für laufende Behandlungen oder fehlende Zähne gibt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

Unsicherheit und starke Schwankungen an den Märkten lassen mehr und mehr Vermögensverwalter auf Verbriefungen als Investmentvehikel umsteigen.

 

„So sind für viele professionelle und semiprofessionelle Kunden eine qualifizierte Betreuung und schnelle Reaktionen auf das Marktgeschehen möglich“, sagt Daniel Knoblach, Verwaltungsrat bei Fair Alpha. „Und das, ohne erst aufwendig einen Investmentfonds auflegen zu müssen.“

Verbriefungen oder speziell Actively Managed Certificates (AMCs) erlauben durch ihre klaren Strukturen eine sehr schnelle Auflegung. „So lassen sich Strategien außerordentlich schnell an den Markt bringen – und im laufenden Produkt lässt sich für eine Vielzahl von Kunden schnell und zu jeweils gleichen Konditionen handeln“, sagt Knoblach. „Sowohl die Geschwindigkeit als auch die Kosten sind für viele Vermögensverwalter im Marktumfeld eine echte Alternative.“

So managen viele Vermögensverwalter die Depots ihrer mittleren und großen Kunden sehr individuell. „Das sorgt auf der einen Seite für eine starke Übereinstimmung zwischen Investorenwunsch und -umsetzung“, so Knoblach. „Auf der anderen Seite dauert die Umstellung von Einzelmandaten oft länger und ist mit erhöhtem Aufwand verbunden.“ Für Teilbereiche von Depots oder bestimmte Strategien setzen Vermögensverwalter deshalb auf eigene Standards. „Manche wurden als Fonds aufgelegt, mehr und mehr werden jetzt aber auch AMCs genutzt“, sagt Knoblach.

Vermögensverwalter wie Kunden profitieren dabei von Skaleneffekten, was Effizienzgewinne und Kostenersparnisse ermöglicht. „Dazu kommt, dass die AMCs ein segregiertes Compartment nach Luxemburger Recht darstellen“, sagt Knoblach. „Dadurch besteht kein Emittentenrisiko – genau wie bei einem Investmentfonds, aber eben im Unterschied etwa zu einem bei einer Bank geführten Managed Account.“

AMCs bieten Zugang zu institutionellen Anlageprodukten, ermöglichen manche Vereinfachung in der Regulierung und können zudem steuerliche Vorteile haben. „Der Nutzen gerade für Vermögensverwalter besteht oft darin, dass die Produkte anders als manche alternativen Investments voll depotfähig sind, bei Fair Alpha eine deutsche oder schweizerische ISIN tragen können und zudem über Bloomberg und Börsenlisting bei Bedarf tägliche Preise ersichtlich sind.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

FAIR ALPHA Services SA, 17, Rue de Flaxweiler, 6776 Grevenmacher, Luxemburg, Tel: +352 27 48 77 590, www.fair-alpha.org

Wir bewegen uns von einer Krise zur nächsten.

 

Jede verschärft die bereits bestehende, angespannte wirtschaftliche Situation. Angefangen mit dem Krieg in der Ukraine über die hohe Inflation bis zu Horrorszenarien rund um die Energieversorgung im Winter. Die Aktienkurse fallen bedrohlich. Eine Katastrophe für jeden Finanzberater.

Deutschland, Europa und die Welt befinden sich im Krisenmodus. Wo liegen die Ursachen? Was können wir von den Märkten erwarten? Gibt es Hoffnung? Fragen, die uns alle bewegen.

Eine wesentliche Ursache der meisten Probleme und Herausforderungen ist die Invasion Russlands in die Ukraine. Wie konnten Putin und seine Gefolgschaft so weit kommen? Liegt die Schuld in der Wirtschaft, d.h. den Unternehmen weltweit, die jahrelang Geschäfte mit Russland gemacht und damit die Kriegskasse gefüllt haben? Oder hat die Politik mit ihrem Kuschelkurs dem russischen Machthaber gegenüber gravierende Versäumnisse begangen? Diesen und weiteren spannenden Fragen stellen sich in einer kontroversen Diskussion zwei prominente Profis aus Wirtschaft und Politik:

Kai Diekmann, der Medien- und Politikprofi

Der ehemalige Chefredakteur und spätere Herausgeber der BILD war jahrelang Lenker der auflagenstärksten Zeitung Deutschlands. Es gibt kaum einen besseren Kenner der neuen deutschen Politikgeschichte, der die letzten Jahrzehnte so nah am Puls der Bundespolitik und -regierung war. Aus diversen persönlichen Gesprächen mit Putin hat er intime Einblicke in die Denkweise des Machtmenschen erhalten.

Folker Hellmeyer, der Wirtschafts- und Kapitalmarktexperte

Geprägt durch seine Tätigkeiten als Chefanalyst und Chefvolkswirt bei diversen Finanzunternehmen und Banken ist er heute bekannt als Kommentator des Geschehens an den internationalen Finanzmärkten, u. a. regelmäßig bei n-tv, Welt TV und anderen Sendern. Einem breiten Publikum stellte sich Hellmeyer durch den Forex Report, den er als Tagesreport ab 1997 veröffentlichte, und den er nun als Chefvolkswirt der Netfonds Gruppe veröffentlicht.

Wir bieten Finanzprofis die Gelegenheit bei dieser Podiumsdiskussion live dabei zu sein. Die GSR GmbH veranstaltet am 21.11.2022 ihr Event „Meet the FUNDSTARS“. Neben dem Profitalk stellt die GSR unter ihrer Marke secret FUNDSTARS spezielle Fondskonzepte mit einer außergewöhnlichen Managementstory vor. In wechselnden Gesprächsrunden lernen die Gäste die Fondsinitiatoren und Fondsmanager persönlich kennen und können sie persönlich befragen. Abgerundet wird das Event durch einen bayerischen Abend mit „hautnahem“ Kontakt zu den Experten.

Wenige Restplätze sind aktuell noch vorhanden und werden nach Eingang der Anmeldung vergeben.

Das vollständige Programm und die Anmeldemöglichkeit hier: https://s-fs.de/live-ffb-programm

 

Verantwortlich für den Inhalt:

secret FUNDSTARS by GSR GmbH, Gottesackerstraße 11, 85221 Dachau, Tel: +49 8131 31 90-0, www.secret-fundstars.de

HÄGER hat ein neues Wohngebäudeprodukt released.

 

Die 3-Produkt-Linie besteht aus Basis, Kompakt und TOP. CHARTA-Makler erhalten für Ihre Kunden auf das TOP-Produkt einen beitragsfreien CHARTA-Sideletter obendrauf!

Auszug aus den Leistungsverbesserungen in TOP:

 Kosten für Dekontamination von Erdreich 30 % der VS (vorher 15 %)

 Wegfall der SB bei “Kurzschlussschäden” und “Rauch, Ruß und Verpuffung”

 Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte / mutwillige Beschädigung / Vandalismus / Graffitischäden bis zu 10.000 € (vorher 2.500 €)

 Beseitigung umgestürzter Bäume durch Sturm, Brand oder Blitz bis € 7.500 € (vorher 2.500 €)

 Wiederaufforstung von Bäumen nach Sturm, Brand oder Blitz bis 2.500 € (vorher 1.000 €)

 Zuleitungsrohre auf dem Grundstück, die nicht der Versorgung dienen bis zur VS (vorher bis 5 % der VS)

…um nur einige Neuerungen und Leistungsverbesserungen zu nennen.

Die wichtigsten Leistungsverbesserungen im Sideletter:

 Aufwendungen für Rohrverstopfungen auf maximal 2.500 € erweitert

 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen auf maximal 20.000 € erweitert

 Teilüberschwemmung des Grundstücks

 Schäden durch Witterungsniederschläge, die sich auf Gebäuden oder Gebäudeteilen ansammeln

 

Verantwortlich für den Inhalt:

CHARTA Börse für Versicherungen AG, Schirmerstraße 71, 40211 Düsseldorf, Tel: +49 211  86439-47, Fax: +49 211 86439-98, www.charta.de

Am 28.11.2022 veranstaltet die PremiumCircle Deutschland GmbH das 6. Recht-Symposium von 9:00 – 17:30 Uhr in Frankfurt am Main im Radisson Blue Hotel an der Messe.

 

Moderiert und kommentiert wird das Recht-Symposium durch Dr. Sven Marlow und Udo Spuhl, Vorsitzende Richter der Versicherungskammer des Landgerichts Berlin/Brandenburg.

Die diesjährigen Schwerpunktinhalte sind:

Krankentagegeldversicherung (KT):

  • Juristische Bewertung der Ergebnisse der aktuellen KT-Studie der PremiumCircle Deutschland GmbH (92,3% Teilnehmerquote der angefragten PKV-Unternehmen)
  • Arbeitsunfähigkeit bei weitgehender Flugtauglichkeit eines Piloten?
  • Ende der Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder Eintritt von Berufsunfähigkeit?

Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV):

  • Welcher maßgebende Beruf wird bei einer „vorübergehender“ Tätigkeit zu Grunde gelegt?
  • Zumutbare Umorganisation: BU eines selbständigen Friseurs wegen Handschmerzen bei bis zu 10 festangestellten Friseuren und insgesamt 15-19 Mitarbeiter?
  • Nachweis im Leistungsfall: BU wegen chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
  • Befristetes Anerkenntnis oder „uno-actu“-Entscheidung?
  • Befristetes Anerkenntnis: Keine Rückwirkende Befristung möglich. Und nun?
  • Nachprüfung: Zeitpunkt der Leistungsfreiheit und Anforderungen an die Verweisung

Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

  • Wann sind Ansprüche gegen den Versicherer fällig?
  • Vermittlerhaftung: Darlegungs- und Beweislastfragen sowie Bedeutung der Beratungsdokumentation
  • Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung / arglistige Täuschung:

-Fragen in Textform: Was wird verlangt?

-Zulässigkeit und Auslegung von Gesundheitsfragen sowie Gefahrerheblichkeit

-Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG

-Kein Berufen auf Rücktritt des Versicherers nach § 242 BGB

Nutzen Sie das 6. Recht-Symposium und tauschen sich mit Fachanwälten für Versicherungsrecht, Versicherungsvermittlern und Ihren Kollegen aus.

 

Achtung: Die Veranstaltung ist auf insgesamt 65 Teilnehmer begrenzt. Es sind noch etwa 20 Restplätze frei.

 

Anmeldung unter: 6. Recht-Symposium – PremiumCircle:  https://www.premiumcircle.de/shop/events/6-recht-symposium/

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter: 0163 – 6364636 an Marc Pirmin Gorr

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PremiumCircle Deutschland GmbH, Kaiserstraße 177 , D­-61169 Friedberg,Tel.: 06031 16959­0, www.premiumcircle.de

ESG war noch vor einem Jahr ein beherrschendes Thema der Finanzbranche.

 

Angesichts der weltweiten Krisen von Ukrainekrieg bis Inflation ist es zwar in den Medien derzeit weniger präsent. Doch erneuerbare Energien sollen vom russischen Gas unabhängiger machen und stehen daher verstärkt in der Gunst der Investoren. „Die Branche arbeitet intensiv an der Umstellung, denn das Thema wird auch für Beraterinnen und Berater immer wichtiger“, sagt Andreas Pál, Senior Vice President und Head of Sales bei Moventum S.C.A. Deshalb hat Moventum die entsprechenden Services stark ausgebaut.

„Nachhaltigkeit wird von den Kunden immer mehr nachgefragt und ESG wird in der Anlagelösung immer wichtiger“, sagt Rolf Hagen Holm, Geschäftsführer der PortfolioDirekt GmbH. „Auch wenn die aktuellen Ereignisse manchen dazu verleiten, in Kriegsaktien zu investieren, ist das Thema ESG doch ein ganz Grundsätzliches, das die Branche verändert.“ Dabei sei es für Berater recht einfach, da die Plattformen die Arbeit leisten müssten. „Ich als Vermittler von Portfolios muss gar nicht so in die Tiefe gehen“, sagt Holm. „Da ist der Produktgeber gefragt, bei dem ja im Rahmen der Vermögensverwaltung auch die Dokumentationspflichten liegen.“

Für Beraterinnen und Berater wird die Informationsdichte bei Moventum daher deutlich erhöht: „In MoventumOffice steht das ESG-Fonds-Rating mit Morningstar Sustainability Ratings and Scores zur Verfügung“, sagt Pál. „Jedes Produkt kann direkt nach seinem ESG-Score und im Vergleich zu anderen Produkten betrachtet werden.“ Der Vorteil des Morningstar-Ansatzes: Ein Nachhaltigkeitsrating erhält jeder Fonds, bei dem mehr als die Hälfte der beinhalteten Anlagen durch „Sustainalytics“ bewertet werden und der in einer Morningstar-Kategorie mit mindestens zehn bewerteten Fonds liegt. Dadurch ist das Rating nicht nur auf Fonds mit explizitem Nachhaltigkeitsmandat beschränkt.

„Das Universum an nachhaltig investierbaren Zielfonds wächst ständig“, sagt Pál. „Da zunächst die Produkte selbst zertifiziert werden müssen, bevor sich die neue Einstufung in den Portfolios bemerkbar machen kann, sind Vermögensverwaltungen naturgemäß etwas später.“ Stand 31. Mai 2022 erfüllten 47 Prozent der verwendeten Zielfonds die Kriterien nach Artikel 8 oder 9. „Mittlerweile sind wir in vielen Portfolios bereits bei mehr als 51 Prozent“, sagt Pál.

Dabei sind auch weitere Kriterien wichtig. „Es ist ja nicht damit getan, dass man grüne oder ESG-konforme Produkte ins Portfolio legt“, sagt Pál. „Wir legen auch an unsere Geschäftstätigkeit selbst einen hohen Anspruch an und haben ethische Leitlinien für die Moventum Asset Management S.A. definiert.“ Zudem werden für die Portfolios zusätzliche Ausschlusskriterien wie Kinderarbeit oder Drogen definiert. „Insgesamt sind wir damit auf einem sehr hohen Niveau unterwegs“, sagt Pál.

Die ESG-Konformität wird von den Kundinnen und Kunden dabei durchaus geschätzt: „ESG ist wie im Bioladen einkaufen: Das ist zwar ein erhöhter Aufwand, aber auch eine Chance, weil das, wie im Bioladen, von den Kunden gern bezahlt wird“, sagt PortfolioDirekt-Geschäftsführer Holm. „Das kann sein, um das Gewissen zu beruhigen oder einfach um das Gefühl zu haben, etwas Gutes zu tun.“

„Da sich die regulatorische Landschaft rund um das Thema ESG ständig weiterentwickelt, bereiten wir für Beraterinnen und Berater die entsprechenden Anforderungen genau wie nützliche Umsetzungstipps praxisnah auf“, sagt Pál. „Das ist auch dringend notwendig“, sagt Tobias Fischer, Geschäftsführer der FISCHER Finanz- und Versicherungskonzepte GmbH. „Das Thema ist insgesamt noch nicht griffig genug, die Informationen noch zu diffus.“ Deshalb sei eine klare Klassifizierung dringend notwendig. „Allerdings hat auch die Politik, die das Thema vorantreibt, noch nicht alle ihre Hausaufgaben gemacht“, so Fischer. Bis dahin blieben auch die Kunden zurückhaltend.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Moventum Asset Management c/o Moventum S.C.A.,12, rue Eugène Ruppert , L-2453 Luxembourg, Tel +352 26 154 200, www.moventum.lu

Dieses Webinar führt Sie in die Zukunft der Finanzen.

 

Die Finanzwelt wird nach und nach digital. WINBRIDGE, einer der führenden und innovativsten Asset Manager mit Sitz in Zürich und München, stellt sein neues digitales Vermögensverwaltungsprodukt für Anleger vor: WINBRIDGE TOKEN WT One.

Erfahren Sie am Webinar, wie Sie mit einer kleinen oder großen Investitionssumme schnell und einfach einsteigen können.

Dienstag, 15. November 2022 // 12:00 Uhr  (max. 45 Minuten)

Hier klicken zur Anmeldung für das WINBRIDGE-Webinar:

https://dgfrpmbh.clickmeeting.com/winbridge-token/register

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Versicherungsschein oder aktuelle Beitragsrechnung einfach abfotografieren

 

Mit dem FotoCHECK von CHECK24 wechseln Verbraucher*innen ihre Kfz-Versicherung in wenigen Minuten und ohne dass viele Daten per Hand eingegeben werden müssen. Dazu fotografieren sie mit der CHECK24 App den Versicherungsschein oder die aktuelle Beitragsrechnung oder laden sie als PDF hoch. Die Angaben werden automatisch in den Vergleichsrechner übernommen. Dadurch entfällt die Eingabe von bis zu 50 Angaben zu Fahrer, Auto oder gewünschtem Schutz. Der Wechsel ist so innerhalb von wenigen Minuten möglich.

“Schneller als mit dem FotoCHECK können Verbraucher*innen ihre Kfz-Versicherung nicht vergleichen und wechseln”, sagt Michael Roloff, Geschäftsführer Kfz-Versicherung bei CHECK24. “Die Daten vom abfotografierten Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung werden automatisch übernommen. Das Vergleichsergebnis erhalten Nutzer*innen so mit wenigen Klicks.”

Euro am Sonntag: CHECK24 ist bestes Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen

CHECK24 ist das beste Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen. Das ergab eine Untersuchung von Euro am Sonntag zusammen mit dem Deutschen Kundeninstitut (DKI).1) Neben dem Gesamtsieg hat CHECK24 mit deutlichem Abstand und mehr als der vollen Punktzahl die Teilkategorie Preis/Leistung gewonnen. Im Mittel über die 15 betrachteten Testprofile hinweg sparten Verbraucher*innen bei CHECK24 am meisten. Außerdem bot das Portal die meisten Kfz-Versicherer und die meisten Tarife im Vergleich.

300 CHECK24-Expert*innen beraten bei allen Themen rund um die Kfz-Versicherung

Bei allen Fragen rund um die Kfz-Versicherung helfen die CHECK24-Versicherungsexpert*innen im persönlichen Beratungsgespräch per E-Mail, Chat oder Telefon. Zudem werden CHECK24-Kund*innen in vielen Serviceanliegen rund um die Uhr durch unseren Chatbot unterstützt. In ihrem persönlichen Versicherungscenter verwalten Kund*innen ihre Versicherungsverträge – unabhängig davon, bei wem sie diese abgeschlossen haben. Sie profitieren dadurch von automatischen Beitrags- und Leistungschecks und können so ihren Versicherungsschutz einfach optimieren und gleichzeitig sparen.

1)Quelle: Euro am Sonntag (Ausgabe 40/21): Policenwechsel leicht gemacht, S. 32/33

 

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LV 1871 konkretisiert mit der Unterstützung von PremiumCircle an leistungsrelevanten Stellen Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung-AVB. Alles rund um die Obliegenheiten im Leistungsfall. 

 

Die seitens PremiumCircle seit vielen Jahren vorgenommene Kritik an den AVB der Berufsunfähigkeitsversicherung hat jetzt für Neukunden zu ersten gravierenden Verbesserungen geführt. Als erster Versicherer hat die Lebensversicherung von 1871 a. G. München gemeinsam mit der PremiumCircle Deutschland GmbH Ihre AVB grundlegend überarbeitet und die vom Versicherten im Leistungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten klargestellt und ihrer bisherigen Leistungspraxis angepasst.

Als wesentliche Verbesserung wurde dabei unter anderem die im Markt übliche Generalklausel zur unbegrenzten Einholung von Informationen, Unterlagen und Nachweisen komplett gestrichen. Ebenso wurde in den AVB u.a. der Zeitpunkt festgelegt, ab wann im Zuge der Leistungsbeantragung vom Versicherten medizinische Unterlagen vorzulegen sind. Damit entfällt die marktweit übliche Regelung „Nachweise im Zweifel rückwirkend seit Geburt“, die von BU-Versicherten im Leistungsfall selten zu beschaffen sind.

PremiumCircle bietet mit der PremiumSoftware eine AVB-quellenbasierte Analysesoftware für präzise, umfassende Identifikation aller vertragsrelevanten garantierten Leistungen für Vermittler und Versicherer in den Bereichen PKV, Berufsunfähigkeits- und Pflegetagegeldversicherung an. Sogenannte „KANN-Regelungen“, Prospektaussagen, geschäftsplanmäßige Erklärungen oder von den AVB abweichende Leistungsaussagen werden nicht berücksichtigt.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung werden gegenwärtig 117 PCD-BestOf-Leistungskriterien in 9 Kriterienbereichen abgebildet. Diese verteilen sich (Zahlen in Klammern) auf den Geltungsbereich (2), Leistungsrahmen (27), Erweiterter Leistungsrahmen (14), Nachweise Leistungsfall (3), Mitwirkung versicherte Person (7), Verweisung – Umorganisation (28), Leistungsphase (8), Obliegenheiten im Leistungsfall (21) sowie zusätzliche Leistungen (7).

Bislang gab es 5 Versicherer die im Leistungsbereich „Obliegenheiten im Leistungsfall“ jeweils 1 von 21 Kriterien erfüllt hatten, nämlich eine Kostenbeteiligung des Versicherers bei Leistungsablehnung /-einstellung für die Überprüfung der Entscheidung durch eine unabhängige Stelle.

Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München erfüllt nach der Überarbeitung der AVB als derzeit einziger Anbieter in diesem für Versicherte entscheidenden Leistungsbereich 16 von 21 Leistungskriterien und belegt in der PremiumSoftware insgesamt im ungewichteten Gesamtranking aktuell mit additiven 81 von 117 PCD-BestOf-Leistungskriterien den 1. Rang.

Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München leistet somit eine echte Innovation für Verbraucher. Klare Regeln und Transparenz für die Nachweise im Leistungsfall.

 

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) beteiligt sich intensiv an der Konsultation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Entwurf eines Merkblatts zu wohlverhaltens-aufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten vom 31.10.2022.

 

Darin fordert die Behörde Unternehmen, Verbände und Organisationen auf, sich dazu bis Mitte Januar 2023 zu äußern, wie sichergestellt werden kann, dass kapitalbildende Lebensversicherungen ihren Kunden eine angemessene Rendite bieten sowie unternehmenseigene Fehlanreize in der Vertriebsvergütung vermieden werden.

Die BaFin spricht dabei von einem risikoorientierten Aufsichtsansatz und will die Versicherungsunternehmen näher prüfen, bei denen die Effektivkosten der kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukte im Branchenvergleich deutlich erhöht sind. Sie stützt sich auch auf die „wohlverhaltensaufsichtlichen“ Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD zum Produktfreigabeverfahren sowie zur Vertriebsvergütung und Interessenkonflikten. Die Adressaten des Merkblatts sind die Versicherungsunternehmen.

„Wir begrüßen, dass die BaFin in ihrem Merkblatt keinen fixen Provisionsrichtwert vorgibt, sondern Auslegungsregeln für § 48 a VAG. Wir gehen davon aus, dass unsere BVK-Mitglieder die neue aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht betrifft“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Dies werde ich auch heute (2.11.2022) auf der BaFin-Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht in einem Panel zum Thema „Vertriebsvergütung im Spannungsfeld von Beratungsaufwand und Verbraucherschutz“ erläutern und ich freue mich auf eine konstruktive Zusammenarbeit des BVK mit der BaFin.“

 

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Jung, DMS & Cie. integriert die Analyse- und Vergleichssoftware M&M Office von MORGEN & MORGEN in ihr Maklerverwaltungsprogramm iCRM

 

Mitte 2021 überraschte die JDC Group-Tochter Jung, DMS & Cie. die Branche mit der Übernahme von MORGEN & MORGEN, einem der Marktführer für Analyse- und Vergleichssoftware für Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen. Ziel des Erwerbs ist die Erweiterung der JDC-Plattform-Technologie im Bereich Datenanalyse, Softwareentwicklung und Produktkompetenz durch die Tarifanalyse aller in Deutschland vertriebenen Versicherungstarife.

Bereits nach einem Jahr wurde im laufenden Entwicklungsprozess nun der erste große Erweiterungsschritt abgeschlossen: Die umfassende Analyse- und Vergleichssoftware M&M Office wurde zusätzlich zu den bestehenden Rechnerangeboten in das JDC-Maklerverwaltungsprogramm iCRM mit Single-Sign-On und automatischer Datenübergabe integriert. M&M Office ist ab sofort von angeschlossenen JDC-Vertriebspartnern direkt aus iCRM heraus kostenfrei nutzbar.

Mit M&M Office können JDC-Partner ab sofort alle gewünschten Berechnungen in den Sparten Existenz, Leben und Kranken für ihre Kunden durchführen, sowie auf Analysen, Bilanzkennzahlen und M&M Ratings zuzugreifen. Zudem besteht die Möglichkeit, Alt- oder Bestandstarife der Kunden in den Vergleich mit einzubeziehen. Der gesamte Beratungsprozess wird digital mit den Angebots- und Antragsprozessen der Versicherer verbunden, sodass ohne Unterbrechung und medienbruchfrei ein Vertrag abgeschlossen werden kann – inklusive E-Signatur.

Im Bereich Altersvorsorge lässt sich mit dem integrierten, schichtenübergreifenden Vergleichsrechner IDD-Profiler die Chance-Risiko-Neigung des Kunden haftungssicher ermitteln und dokumentieren. Darauf basierend können danach die individuell passenden Altersvorsorgelösungen über alle drei Schichten hinweg miteinander vergleichen.

Die Altersvorsorgetarife werden dafür an 10.000 Kapitalmarktszenarien bzw. -verläufen simuliert und somit deren Renditewahrscheinlichkeiten bestimmt. Der M&M RenditeIndex stellt drei durchschnittliche Renditen eines eher pessimistischen, eines durchschnittlichen und eines optimistischen Szenarios dar. Ausgewiesen werden zusätzlich die aus den zugehörigen Renditen resultierenden Ablaufleistungen in Euro.

Für die seit Anfang August vorgeschriebenen Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden können JDC-Vertriebspartner die in M&M Office integrierte DIN-konforme Präferenzabfrage nutzen. Der ESG-Komplex lässt sich somit aufwandsarm und haftungssicher in die bisherige Beratung integrieren. Zudem erhalten JDC-Vertriebspartner und deren Kunden eine Übersicht über ESG-kompatible Versicherungs- und Absicherungslösungen auf Basis des Nachhaltigkeitslabel von MORGEN & MORGEN und des renommierten ESG-Analysehauses Zielke Research Consult.

„Mit der Integration der Produkte und Services von MORGEN & MORGEN erweitert sich die Datentiefe -und breite unserer Plattform-Technologie enorm. Die einzelnen Features erhöhen zudem die Haftungssicherheit bei der Beratung. Unseren Vertriebspartnern stehen neben den M&M-Tools natürlich auch weiterhin alle anderen Vergleichsrechner innerhalb unseres Maklerverwaltungsprogramms iCRM zur Verfügung“, versichert Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender von Jung, DMS & Cie..

 

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Am 31.10.2022 gibt Oliver Pradetto die Geschäftsführung von blau direkt auf.

 

Knapp 23 Jahre steht Gründer Oliver Pradetto nun schon an der Spitze von blau direkt – davon 12 Jahre als Geschäftsführer. Am 31.10.2022 gibt Oliver Pradetto nun die Geschäftsführung auf und wechselt in eine neue Rolle. Die Management-Aufgaben Pradettos werden künftig stattdessen von den Geschäftsführern Oliver Lang (CIO) und Hannes Heilenkötter (CTO) übernommen. Mitgründer Lars Drückhammer verbleibt als Geschäftsführer an der Spitze des beliebten Maklerpools, der sich vor allem für seine Vorreiterrolle in technologischen Belangen einen Namen gemacht hat.

“blau direkt ist ein von Innovation getriebener Maklerdienstleister mit marktführender Verantwortung in vielen Bereichen. Entsprechend ist es wichtig, die Führung regelmäßig durch frische Ideen zu verjüngen. Im Fußball kann man gut sehen, dass selbst der beste Trainer irgendwann den Platz freimachen muss, damit Taktiken sich verjüngen können. Mein persönlicher Nachfolger Hannes Heilenkötter trägt bereits seit Jahren durch Führungsstärke und Innovationskraft gepaart mit Sachlichkeit zum Erfolg des Unternehmens bei. Es ist nur folgerichtig, dass er übernimmt.”

Oliver Pradetto, gibt zum 31.10. die Geschäftsführung bei blau direkt auf

Oliver Pradetto wird sich künftig stärker auf die Rolle des Eigentümers fokussieren und als Beiratsvorsitzender vor allem den strategischen Ausbau des Unternehmens begleiten. “Bis 2027 möchten wir das Unternehmen über Deutschland und Österreich hinaus für Europa positionieren.”, erklärt Pradetto. “2021 haben wir in Tallinn einen Standort für administrative Aufgaben aufgebaut. Wir sind sehr stolz darauf, 2022 den Personalstand dort verdoppelt und weitere wichtige Aufgaben verteilt zu haben. Dem sollen 2023 Polen und Rumänien folgen.” Die Verteilung von Aufgaben auf andere europäische Länder sichere dem Unternehmen ausreichend qualifiziertes Personal und führe in der Tendenz zu verringerten Personalkosten. Wichtiger sei jedoch, dass man so Erfahrungen mit verschiedenen Standorten und Mentalitäten sammele. blau direkt werde diverser, was zu weiteren Ideen führe, zu mehr Redundanz und den späteren Einstieg, auch in den Vertrieb, in den jeweiligen Ländern erleichtere. Pradetto wolle diese Entwicklung aktiv begleiten.

Dass der Abgang des mitunter polarisierenden Poolchefs den ein oder anderen Konkurrenten erfreuen könnte, ficht Pradetto nicht an: “blau direkt hat den Poolmarkt als kleinerer Anbieter vor sich hergetrieben und viele Branchentrends geprägt. Nun ist das Unternehmen auf Konzerngröße gewachsen. Dazu gehört Verantwortungsbewusstsein und damit auch ein diplomatischeres Auftreten.

Mein Rückzug kann vielen den Weg öffnen, über ihren Schatten zu springen und eine Zusammenarbeit mit blau direkt neu zu prüfen. Dieser Effekt ist durchaus erwünscht. Wenn ich mit einem Führungsverzicht dazu beitragen kann, tue ich das gern.”, gibt Pradetto zu. “Meine Zeit bei blau direkt war wertvoll”. Ich bin dankbar für das Vertrauen meiner Mitarbeiter:innen und Partner:innen. Ohne sie wäre ich nie dorthin gekommen, wo ich heute bin. Ich habe das nie als selbstverständlich betrachtet.”

 

Zu blau direkt:

blau direkt ist ein Infrastrukturdienstleister für Vermittler:innen von Versicherungen und Finanzen. Mit rund 155 Mitarbeiter:innen erleichtert blau direkt Versicherungs- und Investmentmakler:innen und Vertrieben die Arbeit. Als Spezialist für die Datenverarbeitung und Pflege von Antragsdaten, Bestandsdaten und Dokumenten erleichtert der Transaktionsdienst von blau direkt die Prozessoptimierung im gesamten Vermittlungsverfahren. Diese Dienste können wahlweise im Rahmen von Funktionsausgliederungen, Back-Office-Dienstleistungen oder im Rahmen ergänzender Infrastrukturdienstleistungen genutzt werden.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Für das Kfz-Rating 2022 hat Franke und Bornberg 177 Tarife und 399 Tarifvarianten von 81 Gesellschaften untersucht. Trotz höherer Anforderungen bewegen sich die Ergebnisse fast auf Vorjahresniveau. 38 Tarife werden mit FFF+ („hervorragend“) ausgezeichnet. E-Mobilität nimmt Fahrt auf.

 

Inflation und explodierende Energiepreise hinterlassen Spuren. Die Menschen halten ihr Geld zusammen und reagieren sensibler auf den Preis. Ob diese Entwicklung auch die Kfz-Wechselsaison 2022 beeinflusst und die Preise sinken lässt, ist noch offen. Doch schon jetzt steht fest: Nicht nur der Preis zählt. Es kommt auch auf die Qualität an.

Passend zur heißen Phase der Kfz-Wechselsaison liefert das Kfz-Rating 2022 von Franke und Bornberg eine aktuelle Bestandsaufnahme zur Qualität von Kfz-Versicherungen. Dem Rating liegen 399 Tarifvarianten von 81 Gesellschaften zugrunde. Weil Franke und Bornberg nur die jeweils beste Tarifkonstellation berücksichtigt, fließen aktuell 177 Tarife mit 70 Leistungsaspekten ins Rating mit ein.

Aus zwei mach drei

Im Vergleich zum Vorjahr ist das Tarifangebot um rund zehn Prozent gestiegen. Michael Franke, Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg, führt das vor allem auf den Ausbau bestehender Produktlinien zurück: „Versicherer, die zuvor nur zwei Qualitätslevel im Angebot hatten, setzen zunehmend auf Differenzierung. Aus zwei Varianten werden schnell drei. Das Prinzip wiederholt sich: Der Basis-Tarif wird schlechter, der Standard Tarif ist mehr oder weniger gleich geblieben, und zusätzlich gibt es einen neuen Premium Tarif.“ Zudem hätten einige Gesellschaften komplett neue Produktlinien auf den Markt gebracht, so Franke. Als Auslöser für den Ausbau der Qualitätslevel sieht Franke vor allem den intensiven Wettbewerb unter den Gesellschaften. „Kfz- Versicherer wollen sowohl im Preis- als auch im Qualitätswettbewerb bestehen können. Für Vermittler und Kunden bedeutet das, ganz genau hinzusehen und sich nicht durch aggressives Marketing und ähnlich klingende Tarifbezeichnungen verwirren zu lassen.“

Markttrends und neue Kriterien

Insbesondere im Premiumsegment steigen die Leistungsgrenzen. So sind zum Beispiel Folgeschäden bei Tierbiss im Basistarif selten versichert, während Standardprodukte für 3.000 bis 5.000 Euro aufkommen. Premium-Tarife leisten mittlerweile bis zu 10.000 Euro und bei Elektrofahrzeugen sogar bis 20.000 Euro. Apropos Elektromobilität: Über kurz oder lang werden Verbrenner zum Auslaufmodell. Versicherer greifen diese Entwicklung auf und erweitern ihre Leistungen für Elektrofahrzeuge. Franke und Bornberg berücksichtigt bei Teilkasko-Tarifen erstmals Elektrokriterien wie Ladekabel und Ladestation. Bei Vollkasko-Tarifen zählen Brems-, Betriebs- und Bruchschäden jetzt zu den relevanten versicherten Gefahren. Ebenfalls neu im Kriterienkatalog ist die All-Risk- Deckung für den Akkumulator. Einige vorhandene Kriterien wurden verständlicher formuliert und die Benchmark an die aktuellen Marktentwicklungen angepasst.

Michael Franke erläutert die Vorgehensweise: „Bevor wir ein Kriterium neu in unserem Katalog aufnehmen, warten wir ab, bis mehrere Anbieter ähnliche Regelungen treffen. Auf diese Weise gewährleisten wir die Vergleichbarkeit von Ergebnissen.“ Auf der Warteliste für neue Kriterien im Bereich E-Mobilität stünden beispielsweise Zustandsdiagnostik (Restkapazitätsprüfung, Inspektion) oder die Übernahme von Kosten für Einbau und Ausbau des Akkus.

Komfort, Premium, Plus

Beim Kfz-Rating 2022 schaffen es 38 von insgesamt 177 Tarifen (21 %) auf die Top-Position FFF+ („hervorragend“). Damit bleibt das Bewertungsniveau, trotz höherer Anforderungen, nur ganz knapp unter dem des Vorjahres. Damals waren 22 % der Tarife mit FFF+ bewertet worden. Häufig sagt schon der Name etwas über den Anspruch und die angestrebte Positionierung eines Tarifes aus. Das gilt umso mehr bei stark differenzierten Produktlinien. Unter den bestplatzierten Tarifen im Kfz-Rating 2022 finden sich viele, die Komfort, Premium oder Plus im Titel tragen.

Diese Versicherer haben für einen oder mehrere Tarife die Bestnote (FFF+) erhalten

(alphabetisch sortiert):

 ADAC Autoversicherung

 Allianz

 Alte Leipziger

 AXA

 Baloise

 DBV Beamten

 DEVK

 Dialog

 Ergo

 Feuersozietät Berlin Brandenburg

 Generali

 Gothaer

 Hamburger Feuerkasse

 HDI Versicherung

 HUK COBURG

 HUK24

 Itzehoer

 Kravag Logistic

 KRAVAG

 Öffentliche Braunschweig

 Provinzial Nord

 Provinzial (ehemals Westfälische)

 R+V

 Rheinland

 Rhion

 Saarland

 Sparkassen DirektVersicherung AG

 Sparkassen-Versicherung Sachsen

 uniVersa

 Versicherungskammer Bayern

 VHV

 VRK

 WGV

 Württembergische

 WWK

Kurs auf nachhaltige Kfz-Versicherungen

Mit den neuen Kriterien zur E-Mobilität gewinnt das Thema Nachhaltigkeit an Bedeutung im Kriterienkatalog des Kfz-Ratings von Franke und Bornberg. Künftig seien weitere Aspekte denkbar, erläutert Franke: „Wir beobachten interessante Ansätze für nachhaltigere Autoversicherungen, zum Beispiel eine Prämie bei Umstieg auf E-Mobilität oder der Einsatz gebrauchter Ersatzteile bei Reparaturen.“ Ob daraus ein Trend werde, bleibe abzuwarten. Einen wichtigen Hebel für mehr Nachhaltigkeit gebe es bereits: „Jeder nicht gefahrene Kilometer ist ein Beitrag zum Klimaschutz und kann manchmal auch die Prämie senken“, so Michael Franke.

 

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Vorsicht vor einseitiger Produktbewertung

 

„Mit der Veröffentlichung des Entwurfs eines Merkblatts zu ‚wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten‘ beendet die BaFin die von ihr selbst initiierte Debatte um einen Provisionsrichtwert. Nun herrscht für Versicherer und Vermittler Klarheit, dass die BaFin – entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung – keine Obergrenzen vorgibt. Die Aufsicht betont, dass sie bei der Preis-Leistungs-Beurteilung von Produkten zukünftig noch stärker die Effektivkosten in den Mittelpunkt ihres risikobasierten Aufsichtsansatzes rückt. Dass sie dabei den Abschlusskosten weiterhin hohe Aufmerksamkeit schenken wird, war zu erwarten. Die Aufsicht läuft jedoch Gefahr, sich zu einseitig auf die Kostenseite von Produkten zu fokussieren. Selbst Studien der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA zeigen, dass komplexe Produkte mit höheren Kosten für den Kunden höhere Rendite erbringen können.

Es ist zu begrüßen, dass die BaFin das lang angekündigte Konsultationspapier zu ihrer Erwartungshaltung an den Produktgestaltungsprozess für kapitalbildende Lebensversicherungen endlich veröffentlicht hat. Dieses wurde im Frühjahr noch als verbindliche Vorgabe eines ‚Rundschreibens für einen Provisionsrichtwert‘ angekündigt. Als Veröffentlichungszeitraum hatte man dabei Mitte August in Aussicht gestellt. Dass nun die Veröffentlichung des Entwurfs eines Merkblatts am letzten Oktobertag erfolgte, spricht Bände. Sowohl der Zeitablauf als auch die Form der Veröffentlichung zeigen, dass die BaFin in einem Selbstfindungsprozess gezwungen war, ihren Zuständigkeitsbereich auszuloten.

Der BaFin-Entwurf fokussiert sich auf drei Themenbereiche: Vorgaben zum Produktfreigabeverfahren, Vorgaben zur Vermeidung von Fehlanreizen bei der Vertriebsvergütung sowie Erläuterungen der Aufsicht zu ihrem ‚risikoorientierten Aufsichtsansatz‘.

Insbesondere der Abschnitt zur Auswirkung von Abschlusskosten auf Renditechancen greift dabei deutlich zu kurz. Die BaFin vermittelt den Eindruck, als ob die Versicherungsunternehmen im Rahmen der Produktherstellung lediglich die Kosten ihrer Produkte beeinflussen können, nicht jedoch deren Renditechancen. Diesem aufsichtsrechtlichen Blick gilt es energisch entgegenzuwirken. Versicherungsunternehmen sind als Produkthersteller durchaus in der Lage, die Renditechancen eines Produktes so positiv zu gestalten, dass eine Versicherung auch mit einem erhöhten Kostenaufwand eine für den Kunden deutlich positivere Rendite erwirtschaftet als ein auf den ersten Blick vermeintlich positives Low-Cost Produkt.

Dem stimmt sogar die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA zu. Die Ergebnisse des im April veröffentlichten ‚Cost and past performance Reports‘ (https://www.eiopa.europa.eu/document-library/costs-and-past-performance-report/cost-and-past-performance-report-2022_en) zeigen eindeutig, dass insbesondere die fondsgebundenen Policen die aus dem BaFin Merkblatt ersichtliche Erwartungshaltung, dass kapitalbildende Versicherungen eine Nettorendite oberhalb einer angenommenen Inflation von 2 Prozent erzielen müssen, in der Vergangenheit verlässlich erreicht haben.

Hier wurden – bei einem Anlagezeitraum beginnend ab dem Jahr 2016 – durchschnittliche Nettorenditen in Höhe von 5 Prozent für den Markt der fondsgebundenen Produkte ermittelt, so dass die Vorgaben aus dem BaFin Merkblatt sicher erreicht werden.

Die EIOPA hat in dieser Studie zudem ausdrücklich festgestellt, dass sich eine höhere Risikobereitschaft in der Vergangenheit ausgezahlt hat. Wörtlich heißt es dazu: ‚Höhere Risikoklassen entsprechen höheren Nettorenditen für fondsgebundene und hybride Produkte.‘ Auch das Preis-Leistungsverhältnis von fondsgebundenen Produkten wurde positiv beurteilt: ‚Bei risikoreichen Produkten erwiesen sich fondsgebundene Produkte als rentabler als hybride Produkte und boten daher bessere Ergebnisse für die Verbraucher‘, so der EIOPA-Bericht.

Diese Ergebnisse kamen trotz der Tatsache zustande, dass derartige Produkte mit einer durchaus höheren Kostenstruktur versehen sind, die sich daraus erklärt, dass sowohl das Management derartiger Policen aufwendiger ist als auch der Beratungsaufwand im Vermittlungsprozess.

Des Weiteren wirft die von der BaFin angestrebte Mess-Systematik weitere grundlegende Fragen auf. Ein Beispiel: Bei der Heranziehung von Stornoquoten als Messinstrument für die Vermittlungsqualität ist ein differenzierter Ansatz seitens der BaFin einzufordern. Die BaFin selbst bemerkt im Merkblatt zurecht, ‚dass es bei langen Laufzeiten dazu kommen kann, dass sich Lebensumstände oder Interessen der Versicherungsnehmer während der Laufzeit in einer bei Vertragsschluss noch nicht vorgehersehenen Weise ändern.‘ Diese Erkenntnis gilt es auch in das aufsichtsrechtliche Handeln zu überführen. Eine solche Änderung der Lebensumstände, die auch für den Berater bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, kann tatsächlich nicht als geeignete Größe für die Messung seiner Beratungsqualität herangezogen werden. Ein solches Geschehen ist auch durch eine noch so gute Beratung nicht auszuschließen, so dass tatsächlich nicht jedes Vertragsstorno als Beleg für eine eingeschränkte Beratungsqualität herangezogen werden kann.

Das Merkblatt erweckt zudem den Eindruck, dass die BaFin den Mehrkanalvertrieb übermäßig problematisiert. Die Aufsicht plant Versicherungsunternehmen, welche ihre Produkte über einen Mehrkanalvertriebsweg platzieren, mit tiefgreifenderen Produktprüfungs- und Freigaberegularieren zu belegen als Unternehmen, die sich beispielsweise lediglich auf den Ausschließlichkeitsvertrieb stützen. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass gerade ein Mehrkanalvertrieb dazu geeignet ist, die durchschnittlichen Vertriebskosten zu stabilisieren, während dementgegen bei einem Monokanal-Vertrieb lediglich über eine Ausschließlichkeitsorganisation auf Grund der Vorhaltekosten für diesen Vertriebsweg die Effektivkosten pro Versicherungsvertrag dann stark steigen, wenn der Platzierungserfolg ausbleibt.

Die BaFin geht weiterhin davon aus, dass es zwischen dem Interesse des Versicherungsvermittlers an einer auskömmlichen Provision und dem Interesse des Kunden, bestmöglich beraten zu werden, einen immanenten Widerspruch gibt. Dies ist tatsächlich nicht der Fall. Gerade die Bereitstellung angemessener Provisionszahlungen seitens der Versicherungsunternehmen ermöglicht es dem Vermittler, eine umfassende und die Belange des Kunden ganzheitlich berücksichtigende Beratung anzubieten. Ein signifikantes Reduzieren der Provisionssätze würde gerade nicht zu einem höheren Kundennutzen führen, da Berater in diesem Fall gezwungen wären, aus Gründen der Kosteneffizienz auf einen schnellen Abschluss zu drängen, welcher die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden nur oberflächlich berücksichtigen kann.

Beachtlich ist außerdem, dass die EIOPA zeitgleich ihr Arbeitspapier zur ‚Methodik der Bewertung des Preis-Leistungsverhältnisses für fondsgebundene Versicherungsprodukte‘ (Methodology to assess value for money in the unit-linked market) veröffentlicht hat (https://www.eiopa.europa.eu/document-library/methodology/methodology-assess-value-money-unit-linked-market_en=). Die EIOPA sieht einen dreistufigen Prüfprozess vor, welcher nicht identisch mit dem nun veröffentlichten Ansatz der BaFin ist. VOTUM appelliert an die Aufsichtsbehörden, eine zeitnahe Abstimmung einzuleiten, um zu verhindern, dass die Unternehmen mit einem unübersichtlichen aufsichtsrechtlichen Durcheinander konfrontiert sind – und das in einem weiterhin äußerst herausfordernden Marktumfeld.“

 

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Die JDC Group-Tochter Jung, DMS & Cie. bringt mit dem „Trendbarometer“ Versicherungen ein neues Analyseformat auf den Markt.

 

Ergebnisse des Trendbarometers basieren auf der umfangreichen Datensammlung von MORGEN & MORGEN und nicht – wie oftmals üblich – auf anonymen Online-Umfragen.

50.000 Tarif- und anonymisierte Berechnungsdaten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung bilden Fundament für das aktuelle, erste Trendbarometer BU-Versicherung.

Die zur JDC Group-Gruppe gehörende Jung, DMS & Cie. starten ab sofort ihr neues, regelmäßig erscheinendes Analyseformat „Trendbarometer“. Anders als die sonstigen, auf anonymen Umfrageergebnissen basierenden Branchenauswertungen stützen sich die regelmäßigen Analysen und Aussagen des Trendbarometers auf „harte“ Fakten aus der umfangreichen Datensammlung von MORGEN & MORGEN, einem der führenden Anbieter von Analyse- und Vergleichssoftware für Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen in Deutschland.

Für das aktuelle, erste „Trendbarometer BU-Versicherung“ wurden mehr als 50.000 Tarifdaten sowie rund eine halbe Million nach DSGVO-Vorgaben anonymisierte Point of Sale-Zahlen ausgewertet, um einen wirklich objektiven Überblick über die Branchenentwicklung zu erhalten. Hier die wichtigsten sechs Aussagen (Die Grafiken zu den Aussagen finden sich in der Anlage):

  1. Versicherte BU-Rente steigt sprunghaft

Offensichtlich bedingt durch den Ausbruch der Pandemie Anfang 2020 machen sich die Deutschen verstärkt Sorgen um ihre Arbeitskraft. So kletterte die Anzahl der Neuverträge gegenüber dem Vorjahr zwar nur leicht um 0,5 Prozent. Gleichzeitig erhöhte sich aber die versicherte BU-Rente sprunghaft um 4,6 Prozent auf 8,9 Milliarden Euro.

Fazit: Bereits Versicherte haben das BU-Risiko erkannt und sichern sich noch besser ab. Die Notwendigkeit einer BU-Versicherung hingegen ist in weiten Teilen der Bevölkerung aber noch nicht angekommen. Aktuelle Umfragen zeigen, dass 80 Prozent der Deutschen keine BU haben. Hier Bedarf es mehr Aufklärung und Beratung, gerade vor dem Hintergrund der sich ankündigenden Rezession.

  1. 45-Jährige sichern sich die höchste BU-Rente

Wer denkt in jungen Jahren schon an die Absicherung seiner Arbeitskraft? Doch mit dem Alter steigt bei höherem Einkommen auch der Absicherungsbedarf. Die höchste versicherte BU-Rente im Monat von im Schnitt mehr als 2000 Euro werden mit einem Eintrittsalter von 45 Jahren abgeschlossen. Danach sinkt die gewählten BU-Rentenhöhe wieder. Das liegt einerseits an den steigenden Beiträgen, je älter man wird. Andererseits besteht ab einem gewissen Alter in der Regel schon eine gute Absicherung, sodass mit einer Erhöhung der gewählten BU-Rente lediglich weitere Gehaltssteigerungen abgesichert werden müssen.

Fazit: Gerade jüngere Menschen mit noch geringerem Einkommen sollten daher bei Vertragsabschluss darauf achten, dass der abgeschlossene Tarif umfangreiche Nachversicherungsgarantien (Heirat, Immobilienerwerb, Geburt eines Kindes) beinhaltet und der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden kann.

  1. 56-Jährige zahlen die höchste monatliche BU-Prämie

Die Prämienhöhe für eine BU-Absicherung hängt neben der angestrebten Rente natürlich auch vom Eintrittsalter ab. Daher sollte nicht allzu lange mit einem Abschluss gewartet werden. Wie die ausgewerteten Daten (Beispielrechnung für Bürokaufmann, 1.000 Euro versicherte BU-Rente im Mont, Endalter 67) zeigen, beträgt die durchschnittliche Netto-Prämie für einen 18-Jährigen 64 Euro im Monat. Wer mit dem Abschluss einer BU-Versicherung ein paar Jahre wartet, zahlt im Alter von 30 Jahren bereits 82 Euro im Monat – fast 30 Prozent mehr. Wer erst mit 56 ein BU-Versicherung abschließt, zahlt die höchste Monatsprämie von im Schnitt 150 Euro.

Fazit: Für eine BU-Versicherung ist es nie zu früh, denn wer jung und gesund ist, spart über Jahrzehnte kräftig bei den Beiträgen und kann sich so auch leichter eine höhere BU-Rente leisten.

  1. Mehrere hundert Euro Differenz zwischen günstigsten und höchsten Prämien

Wer zum Beispiel als Bürokaufmann eine monatliche BU-Rente von 1.000 Euro versichern will, sollte die Angebote gut vergleichen. Wie die Daten zeigen, liegen in der Spitze der günstigste und höchste Monatsbeitrag 209 Euro auseinander.

Fazit: Beim Abschluss einer BU-Versicherung lassen sich etliche hundert Euro pro Jahr sparen, wenn man die Angebote am Markt sorgfältig vergleicht.

  1. Mehr als einem Drittel der BU-Versicherten droht eine Rentenlücke

Berufsunfähigkeit bedeutet oftmals die finanzielle Existenzbedrohung. Der GDV empfiehlt: Mindestens 70 bis 80 Prozent des Nettoeinkommens sollten mit einer BU-Versicherung abgedeckt sein. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Deutschland lag Ende 2021 bei rund 2.045 Euro. Also sollte die monatliche BU-Rente zwischen 1.431 und 1.636 Euro betragen. Rund ein Drittel der Männer und fast 40 Prozent der Frauen, die eine BU-Versicherung haben, erreichen diese empfohlene Rentenhöhe nicht – ihnen droht eine Rentenlücke.

  1. Männer leisten sich höhere BU-Renten

Ein Vergleich der Daten über alle abgeschlossenen BU-Versicherungen zeigt, dass die durchschnittlich gewählte monatliche BU-Rente von Männern bei rund 1.508 Euro liegt, während Frauen nur eine BU-Rente von monatlich 1.387 Euro wählen. Eine Differenz von fast neun Prozent.

Fazit: Die Notwendigkeit einer ausreichenden BU-Absicherung ist bei Frauen gleich doppelt gegeben: Sie haben oftmals eine zu geringe, vereinbarte BU-Rente, gleichzeitig aber ein – statistisch gesehen – höheres Risiko, von den wichtigsten BU-Gründen wie z.B. Krebs oder psychische Erkrankungen betroffen zu werden.

„Die enorme Datensammlung unserer Schwestergesellschaft MORGEN & MORGEN ermöglicht einen hervorragenden Marktüberblick auf Basis von Point of Sale-Daten“, erläutert Stefan Bachmann, Vorstand Jung, DMS & Cie. „Mit unserem neuen, regelmäßigen Analyseformat Trendbarometer wollen wir diese datenbasierten Untersuchungen ab sofort dem gesamten Vertriebsmarkt zur Verfügung stellen“, so Bachmann weiter.

„Als unabhängiges Analysehaus stehen wir für eine neutrale und aussagekräftige Datenbasis. Unsere DSGVO-konformen Point of Sale-Daten zeigen in Echtzeit, welche individuellen Kundenbedürfnisse aktuell in einer Beratungssituation angegeben werden. Damit geben sie wieder, was wirklich momentan am Markt gefragt ist,“ sagt Pascal Schiffels, Geschäftsführer von MORGEN & MORGEN.

 

Über Jung, DMS & Cie.

Jung, DMS & Cie. ist eine Service- und Technologieplattform für derzeit rund 16.000 Finanzdienstleister in Deutschland und Österreich. Unsere Vertriebspartner profitieren von modernster Prozess- und Beratungstechnologie, spezialisierten KompetenzCentern und einem erfahrenen Produktmanagement in allen Sparten.

Jung, DMS & Cie. stellt ihren Vertriebspartnern über 12.000 Produkte von mehr als 1000 Gesellschaften aus den Bereichen Investmentfonds, Versicherungen, Beteiligungen sowie Finanzierungen und im Haftungsdach der österreichischen Tochter Jung, DMS & Cie. GmbH auch strukturierte Bankprodukte wie beispielsweise Zertifikate oder ETFs zur Verfügung.

Im Rahmen unserer Advisortech-Strategie bieten wir innovative Beratungs-, Prozess- und Verwaltungstechnologien für unsere Vertriebspartner. Während viele den technologischen Wandel als Problem und die jungen Fintech-Firmen als neue Wettbewerber sehen, betrachten wir den Faktor „Technologie“ als große Chance. Unsere Advisortech-Lösungen helfen unseren Vertriebspartnern, ihre Kunden noch besser zu betreuen und im Ergebnis mehr Umsatz zu generieren. Mit einem notariell beglaubigten Eigenkapital von über 16 Mio. Euro gehört Jung, DMS & Cie. zu den finanzstärksten Service- und Technologie-Diensteistern für den Finanz- und Versicherungsvertrieb.

 

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Jung, DMS & Cie. AG, Widenmayerstraße 36, 80538 München,Tel: +49 611 3353-500, www.jungdms.de