Wer studierende Kinder hat oder selbst studiert, kennt wohl die leidige Diskussion, wann der Versicherungsschutz noch über die Eltern gilt und wann nicht. Auch die Frage, inwiefern man als Umzugshelfer versichert ist, trifft im Bekanntenkreis auf viele Antworten. Doch welche sind die richtigen?

 

„Wenn es um Versicherungen geht, kursieren viele Fehlinformationen, Vorurteile und oft gefährliches Halbwissen“, weiß Christian Worms, Sprecher der VGH Versicherungen. Zeit, die größten Versicherungsirrtümer aufzuklären.

 

  1. Als Umzugshelfer ist man abgesichert

Hilft man guten Freunden beim Umzug, kann es schnell passieren, dass einem etwas aus der Hand fällt. Ob es nun der teure Fernseher oder die geliebte Stereoanlage ist: Die eingetretenen Schäden können überraschend kostspielig werden. Helfer, die sichergehen wollen, dass ihre Haftpflichtversicherung dafür aufkommt, sollten vorher prüfen, ob Schäden aus sogenannten Gefälligkeitstätigkeiten in ihrer Police ausdrücklich ausgeschlossen sind. Ansonsten ist der Privathaftpflicht-Versicherer zur Leistung verpflichtet, selbst wenn es in den Bedingungen keine explizite Regelung zu Gefälligkeitshandlungen gibt.

 

  1. Kinder sind über die Eltern haftpflichtversichert

Dies ist nur bedingt richtig. Bis zur Vollendung des siebten (im Straßenverkehr des zehnten) Lebensjahres gelten Kinder in aller Regel als nicht deliktfähig. Ein Anspruch gegen eine deliktunfähige Person ist unberechtigt, solche jungen Verursacher haften also nicht für den entstandenen Schaden. Daher würde der Haftpflichtversicherer diesen Anspruch gegenüber dem Geschädigten normalerweise abwehren (hier wirkt der Versicherungsschutz also wie eine kleine „Rechtsschutzpolice“). Eine Entschädigungszahlung erfolgt nur, wenn im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Versicherer bei Schäden auch durch Deliktunfähige trotz fehlender Haftung zahlt. Auch Nummer 3 der Versicherungsirrtümer betrifft die Haftpflichtversicherung:

 

  1. Wer studiert, ist über die Eltern haftpflichtversichert

In den meisten Fällen trifft dies zu. Selbst der Auszug aus Hotel Mama lässt den Versicherungsschutz nicht erlöschen. Wer allerdings ein Zweitstudium aufnimmt, ist in der Regel nicht mehr über die Eltern versichert und muss sich selbst darum kümmern. Bei der VGH als regionalem Marktführer in Niedersachsen ist allerdings auch das Zweitstudium mitversichert, wenn zwischen Erst- und Zweitstudium nicht mehr als ein Jahr liegt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Studierende die Regelungen zum Versicherungsschutz stets frühzeitig mit ihrem Berater abstimmen.

 

  1. Während der Ausbildung ist man über die Eltern privat krankenversichert

Im Studium trifft dies zu – sofern man sich vor Antritt des Studiums unter Vorlage einer Bescheinigung der bestehenden privaten Krankenversicherung von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lässt. In der Ausbildung gilt dies jedoch nicht. Private Krankenversicherungen kommen nicht für auszubildende Kinder auf. Diese müssen sich in der Ausbildung selbst versichern. Wer in der Ausbildung gesetzlich krankenversichert ist, kann aber eine Anwartschaft abschließen. Mit dieser können Azubis eine erneute Risikoprüfung zu einem späteren Zeitpunkt vermeiden, wenn sie später wieder in die private Krankenversicherung wechseln möchten.

 

  1. Die Krankenversicherung gilt auch im Ausland

Einer der häufigsten Versicherungsirrtümer: Die hiesige Krankenversicherung kommt zwar für Behandlungen innerhalb der EU auf, jedoch nur im begrenztem Umfang und nicht über die Europäische Union hinaus. Dafür ist eine gesonderte Auslandsreise-Krankenversicherung notwendig. Auch für den Rücktransport ist eine einfache Krankenversicherung nicht ausreichend. Hier bedarf es selbst innerhalb der EU einer Zusatzversicherung, um horrende Kosten zu vermeiden.

 

  1. Die Unfallversicherung kommt für alle Verletzungen auf

Die Unfallversicherung haftet vor allem bei bleibenden Schäden und unterstützt dann finanziell. Mit der Entschädigung können Betroffene beispielsweise den etwaigen Umbau des Hauses bezahlen. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall sich im Berufsumfeld oder in der Freizeit ereignet hat. Auch im Ausland gilt der Versicherungsschutz. Da zwei Drittel aller Unfälle in der Freizeit passieren, rät die VGH zum Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Denn in diesen Fällen greift der gesetzliche Versicherungsschutz nicht. Insbesondere für Selbstständige oder nicht Erwerbstätige ist sie unerlässlich.

 

  1. Büroangestellte brauchen keine Berufsunfähigkeitsversicherung

Einer der hartnäckigsten Versicherungsirrtümer: Wer den Großteil seiner Arbeit vor einem Rechner sitzt, unterliegt häufig der Fehleinschätzung, dass sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung für ihn nicht lohnt. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schädigungen des „Halteapparates“ (Skelettsystem) und Krebserkrankungen als häufige Ursachen einer Berufsunfähigkeit treffen aber auch Bürotätige. „Einer der inzwischen häufigsten Gründe für eine Berufsunfähigkeit ist zudem die Psyche“, sagt Christian Worms. Burnout und Depressionen machen immer mehr Leuten zu schaffen. Auch diese Leiden sind von einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt. „Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig um eine entsprechende Absicherung zu kümmern“, so der VGH-Sprecher.

 

  1. Die gesetzliche Rentenversicherung reicht meistens aus

Leider ist heutzutage das Gegenteil der Fall. Die durchschnittliche gesetzliche Altersrente ist mit 989 Euro nur unwesentlich höher als die Erwerbsminderungsrente in Höhe von im Schnitt 869 Euro (Quelle: DRV Statistik Oktober 2021). Wer letztere aktuell in Anspruch nimmt, gilt als akut armutsgefährdet oder ist sogar auf Grundsicherungsleistung des Sozialamtes angewiesen. Deshalb sind private Rentenversicherungen, die betriebliche Altersversorgung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung wichtiger denn je. Insbesondere junge Leute, die besonders stark vom demografischen Wandel betroffen sind, sollten sich bereits frühzeitig absichern.

 

  1. Garantien in der Privatrente sind wünschenswert

Natürlich möchten alle, die in eine private Rentenversicherung investieren, am Ende ihres Berufslebens mindestens das wiederbekommen, was sie ursprünglich eingezahlt haben. Garantien kosten jedoch Rendite. Besteht eine 100%-Beitragsgarantie, ist es der Versicherung nicht möglich, die Gelder der Versicherten ausreichend gewinnbringend an den Finanzmärkten anzulegen. „Dadurch bleibt bei der Rentenversicherung mit Garantien die Auszahlung dann auch oft bei der ursprünglichen Investition und wird nur marginale Erträge aufweisen“, erklärt Worms. „Lohnender sind Rentenversicherungen mit modernen Garantiekonzepten oder ganz ohne Garantien.“

 

  1. Die Einbruchdiebstahlversicherung haftet bei jedem Diebstahl

Falsch. Die Einbruchdiebstahlversicherung zahlt, wie ihr Name schon sagt, nur bei Diebstählen, denen ein Einbruch vorangegangen ist. Wenn etwa eine Person, die regulären Zugang zur Wohnung hat, den teuren Familienschmuck entwendet oder jemand den Haustürschlüssel auf der Straße findet, wird die Versicherung für den daraus entstandenen Schaden nicht aufkommen.

 

Versicherungsirrtümer mit dem Berater klären

„Über diese zehn Beispiele hinaus kommt es auch sonst immer wieder zu Missverständnissen oder Irrtümern“, sagt Christian Worms. „Sollten Sie sich daher in manchen Belangen unsicher sein, fragen Sie am besten Ihren persönlichen Berater.“

 

Über die VGH Versicherungen:

Die VGH ist der größte öffentliche Versicherer in Niedersachsen – mit einem lückenlosen Angebot an Schaden- und Personenversicherungen. Rund 4.600 Mitarbeiter sind direkt oder indirekt für den regionalen Marktführer tätig, darunter etwa 450 VGH-Vertreter und ihre Mitarbeiter. Gemeinsam mit dem zweiten Vertriebspartner, den Sparkassen, bilden sie ein flächendeckendes Servicenetz zur Betreuung von rund 1,8 Millionen Kunden. Nicht nur als Versicherer und Arbeitgeber, auch als Sponsor zahlreicher Projekte und Programme im sportlichen, kulturellen und sozialen Bereich engagiert sich die VGH traditionell für die Menschen in ihrem Geschäftsgebiet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

VGH Versicherungen, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Tel: 0511 362 0, Fax 0511 362 2960, www.vgh.de