Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes abgemahnt.

 

Hintergrund für diesen juristischen Schritt sind die „Versicherung Jubiläums Deals“ des Vergleichsportals. Nach Auffassung des BVK verletzt damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet. Die Erstattung findet durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe.

„Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Provisionsabgabeverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken?“, fragt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt. Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden.“

Der BVK hat sich erfolgreich für den Erhalt und die Stärkung des Provisionsabgabeverbotes eingesetzt, weil es Verbraucher davor bewahrt, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen, und vermeidet, die Vermittler in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe zu treiben. Der Gesetzgeber stärkte konsequenterweise im Zuge der Umsetzung der EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) das Provisionsabgabeverbot, indem es seit Ende Februar gesetzlich im § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fixiert wurde. Seitdem gilt es als eine anerkannte Marktverhaltensregel, die von der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits restriktiv ausgelegt wird.

 

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Eine erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema mit Signalwirkung ist ergangen:

 

Laut Beschluss des Landgerichts Würzburg können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2018 (Gz.: 11 O 174/18 UWG) wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt, die zudem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt.

Die Anwältin betrieb eine Webseite, die nicht SSL-verschlüsselt war. Ferner bestanden die Datenschutzhinweise nur aus 7 Zeilen und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten des Betroffenen Webseitenbesucher.

Dies alles würdigte das Landgericht Würzburg als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und untersagte der Rechtsanwältin den Betrieb der Webseite.

Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.

Spannend war hier vor allem die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig sind, wovon das Landgericht Würzburg ohne nähere Begründung ausging. Das ist bisher recht umstritten, was einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet ist. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema.

Im Ergebnis zeigt diese Entscheidung, dass der Datenschutz und die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unbedingt beachtet werden sollten. Es können nicht nur teure Abmahnungen drohen, wie der vorliegende Fall zeigt. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass Schadenersatz- und sogar Schmerzensgeldansprüche drohen. „Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing (Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert) von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

 

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Wie die auf Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin berichtet, konnte ein wegweisende Entscheidung für einen Versicherungsnehmer gegen eine Rechtsschutzversicherung erstritten werden.

 

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Versicherungsnehmer meldete bereits im Jahre 2008 eine Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde am 11.08.2010 zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wurde am 25.11.2014 beendet. Dem Kläger wurde auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges übermittelt.

Nachdem sie neue Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erlangt hat, beantragte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte im September 2016 für den Kläger bei dessen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Vollstreckungsmaßnahme aus dem Tabellenauszug.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Erteilung der Kostendeckungszusage unter anderem mit der Begründung ab, dass die 5-jährige Ausschlussfrist der geltenden ARB 2002 abgelaufen sei, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels unter den Versicherungsschutz fallen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrat gegenüber der Rechtsschutzversicherung jedoch die Auffassung, dass es für den Beginn der 5-jährigen Ausschlussfrist nicht auf die Eintragung der Forderung zur Insolvenztabelle ankomme, sondern erst auf den Zeitpunkt, zu dem tatsächlich die rechtliche Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung besteht, mithin auf die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Da die Versicherung bei ihrer Weigerung blieb, wurde der Sachverhalt vor Gericht gebracht.

Nachdem das Amtsgericht Coburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das Landgericht Coburg dieses Urteil aufgehoben und die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Antrag der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte dazu verurteilt, Rechtsschutz gemäß des Rechtsschutzversicherungsvertrages für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den ehemaligen Vorstand der Aktiengesellschaft zu gewähren.

Weiter hat das Landgericht Coburg festgestellt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der zunächst verweigerten Deckungszusage entstanden sind oder noch entstehen werden.

„Es war unserem Mandanten nicht zu vermitteln, dass eine Frist, innerhalb derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von seiner Versicherung übernommen werden würden, bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er aus Rechtsgründen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch gar nicht einleiten darf“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Umso mehr freuen wir uns“, so Rechtsanwalt Liebl weiter, „dass das Landgericht Coburg unserer Argumentation gefolgt ist und entschieden hat, dass die 5-Jahres-Frist der ARB erst ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt.“

Das Landgericht Coburg stellt fest, dass Vollstreckungstitel Entscheidungen oder Erklärungen sind, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch nach deutschem Recht nur zugelassen, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuführen. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist neben dem Vollstreckungstitel auch eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung. Vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzgläubiger jedoch gerade daran gehindert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzschuldner einzuleiten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges erhält der Insolvenzgläubiger erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soweit die festgestellte Forderung nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg macht deutlich, dass Versicherungsnehmer selbst gegenüber ihren Rechtsschutzversicherungen nicht rechtlos gestellt sind. So paradox es erscheinen mag, die eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen, hat der Versicherungsnehmer manchmal faktisch keine andere Wahl.

 

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Um Privatanleger besser vor ihrem hohen Verlustrisiko zu schützen, hat die ESMA den CFD-Handel innerhalb der Europäischen Union stark beschränkt und strengeren Regeln unterworfen.

 

Beim Handel mit CFDs (Contracts for Difference) konnten die Anleger mit vergleichsweise geringem Kapitaleinsatz große Gewinne erzielen. Auf der anderen Seite haben sie aber auch ein hohes Verlustrisiko getragen, wenn eine Nachschusspflicht bestand. Die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hielt diese Konstruktion und das Risiko für unerfahrenen Privatanleger für zu hoch und hat den Verkauf von CFDs mit Nachschusspflicht an Privatkunden schon 2017 verboten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat nun nachgezogen und den Handel mit CFDs zum Schutz der Privatanleger ebenfalls stark beschränkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die Änderungen beim CFD-Handel sind am 1. August in Kraft getreten und werden nach drei Monaten auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Ein Kernpunkt der Neuregelungen ist, dass die Nachschusspflicht abgeschafft wurde. Dadurch besteht für die Anleger nicht mehr das Risiko, mehr Geld zu verlieren als sie eingesetzt haben.

Eine ebenso wichtige Änderung betrifft die Regulierung des maximalen Hebels. Die ESMA hat Hebelbeschränkungen von 1:30 bis 1:2 beschlossen. Für die Hauptwährungspaare liegt der maximale Hebel bei 1:30, für andere Währungspaare, Gold und den wichtigsten Indizes bei 1:20. Bei Rohstoffen und kleinere Indizes wurde der maximale Hebel auf 1:10 herabgesetzt und bei Aktien auf 1:5. Bei Kryptowährungen gilt ein maximaler Hebel von 1:2. Außerdem hat die Behörde die Margin Close-Out-Regeln geändert. Beträgt der Verlust 50 Prozent, muss der Broker das Konto sofort schließen.

Die Neureglungen sollen dem Verbraucherschutz dienen und vor allem das Risiko des eher unerfahrenen Privatkunden erheblich reduzieren. Dadurch werden einerseits seriöse Broker gestärkt, auf der anderen Seite könnten aber auch schwarze Schafe angelockt werden, die versuchen, die Beschränkungen zu umgehen, mit hohen Gewinnen zu locken oder den Handel über Plattformen außerhalb der EU abzuwickeln. Dadurch kann das Verlustrisiko der Anleger wiederum steigen. Bei Problemen im Handel mit CFDs sind im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetente Ansprechpartner.

 

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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte, Gürzenich-Quartier  Augustinerstraße 10, 50667 Köln, Tel: +49 221 2722750, www.grprainer.com

Hohe Gewinnchancen, hohes Risiko – das trifft auf den Forex-Markt zu. Die ESMA hat das Risiko für private Anleger durch verschiedene Maßnahmen begrenzt.

 

Der Handel mit Devisen bietet Anlegern die Aussicht auf hohe Gewinne, ist allerdings auch mit erheblichen Risiken verbunden. Um private Anleger besser zu schützen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verschiedene Maßnahmen getroffen, die sich auf den Forex-Markt auswirken, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Foreign Exchange Market kurz Forex gilt als der größte Finanzmarkt der Welt und ist weder an einen festen Ort noch an eine feste Zeit gebunden. Devisen können rund um die Uhr gehandelt werden und gerade in Zeiten niedriger Zinsen erschien der Devisenhandel auch zunehmend privaten Anlegern attraktiv. Um das Risiko der Anleger zu reduzieren hat, die ESMA verschiedene Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union beschlossen.

So hat die Behörde die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger in der EU verboten. Der Vertrieb und Verkauf von CFDs an Kleinanleger wurde zwar nicht komplett untersagt, aber stark eingeschränkt. So wurden beispielsweise Hebel-Obergrenzen bei der Eröffnung einer Position durch Kleinanleger eingeführt. Der Hebel wurde beim Handel mit Major-Forex-Paaren auf 30:1 begrenzt, beim Handel anderer Währungspaare liegt die maximale Hebelgrenze bei 20:1. Bei Staatsanleihen liegt die Hebelgrenze bei 5:1 und bei Kryptowährungen bei 2:1. Weitere Maßnahmen sind, dass ein CFD-Tradingkonto ab einem Verlust von 50 Prozent geschlossen werden muss und die Nachschusspflicht für Anleger abgeschafft wurde. Durch das Gesamtpaket an Maßnahmen wurde das Verlustrisiko privater Anleger erheblich entschärft. Durch den Wegfall der Nachschusspflicht können sie nicht mehr verlieren als sie eingesetzt haben.

Die ESMA hat die Maßnahmen wegen der hohen Komplexität der Produkte und ihrer mangelnden Transparenz für unerfahrene Privatanleger beschlossen. Die Risiken werden so zwar reduziert, dennoch wird beim Handel mit Devisen für die Anleger immer ein Risiko bleiben. Umso wichtiger ist für sie eine umfassende Aufklärung über Funktionsweise und Risiken beim Devisenhandel. Bei Problemen im Forex-Handel sind im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetente Ansprechpartner.

 

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BFH – Urteil vom 17.4.2018   IX R 9/17

 

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 entschieden hat.

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 € monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.

Siehe auch:  Urteil des IX.  Senats vom 17.4.2018 – IX R 9/17 –

 

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BFH – Urteil vom 6.6.2018   X R 41/17

 

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 entschieden.

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 € erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989). Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 € erbringen zu müssen.

Siehe auch:  Urteil des X.  Senats vom 1.6.2016 – X R 17/15 -, Urteil des X.  Senats vom 6.6.2018 – X R 41/17 -,

 

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BFH – Urteil vom 7.6.2018   VI R 13/16

 

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Juni 2018 VI R 13/16 und vom 4. Juli 2018 VI R 16/17 entschieden.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern –anders als im Fall VI R 13/16– keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern –wie im ersten Fall– unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern –wie im zweiten Fall– lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

 

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BFH – Urteil vom 12.6.2018   VIII R 32/16

 

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

Siehe auch:  Urteil des VIII.  Senats vom 12.6.2018 – VIII R 32/16 –

 

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Der Stiftungsrechtsexperte Thorsten Klinkner betont, dass Immobilien-Investoren die Substanz ihres Portfolios durch eine übergeordnete Familienstiftung stärken können.

 

Die Immobilie ist des Deutschen liebstes Kind. Nicht nur lebt etwa jeder zweite Bundesbürger im Eigenheim, auch als Vermögensbaustein sind Privat- und Gewerbeobjekte hochrelevant: Einer aktuellen Studie zufolge beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro. “Die Bedeutung der Asset-Klasse Immobilie ist daher nicht geringzuschätzen, und natürlich werden diese Objekte natürlich in der Regel genauso professionell bewirtschaftet wie liquide Vermögenswerte und unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet auch, dass Immobilien-Investoren eine stabile Basis für die Entwicklung ihrer Portfolien benötigen”, sagt Thorsten Klinkner, Stiftungsexperte aus Meerbusch bei Düsseldorf. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft UnternehmerKompositionen und berät und begleitet gemeinsam mit seinem Team Familienunternehmer und Investoren vorrangig bei der Gründung von Familienstiftungen.

Der erfahrene Stiftungsrechtsexperte weiß: “Die Familienstiftung kann einen sicheren Hafen für den strukturierten Ausbau eines Investment-Portfolios bieten und die Vermögenswerte sinnvoll aus dem Privatbesitz herausführen. Die Nutzung der Immobilien im Privatvermögen ist immer mit gewissen Risiken verbunden. Diese gilt es für eine zukunftsorientierte Struktur des Immobilien-Portfolios aufzulösen.” Unter anderem zählt Thorsten Klinkner dazu, dass die steuerliche Behandlung der Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Privatvermögen eher ungünstig ist und im Spitzensteuersatz mit 45 Prozent zu Buche schlägt. Ebenso seien Renditeimmobilien aufgrund hoher Verkehrswerte bei vergleichsweise geringer Liquidität einer potenziell sehr hohen Erbschaftsteuerbelastung im plötzlichen Erbfall ausgesetzt. “Aber auch die Übertragung an möglicherweise größer werdende Erbengenerationen ist strategisch riskant. Denn je mehr Erben existieren, desto größer ist die Gefahr einer Zersplitterung des Besitzes. Dieser Gefahr können Investoren durch die Einrichtung einer Familienstiftung begegnen”, sagt Thorsten Klinkner.

Stiftungen versteuern ihre Mieterträge mit dem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) anstelle des individuellen Steuersatzes, der in der Spitze 45 Prozent beträgt. Auch zahlt die Stiftung keine Gewerbesteuer auf die Verwaltung von Immobilien- und/oder Kapitalvermögen, selbst dann, wenn sie weitergehend gewerblich tätig wird. Schließlich können Immobilien aus dem Stiftungsvermögen nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen.

Zu diesen fiskalischen Vorteilen kommen dann weitere strategische Punkte, betont Thorsten Klinkner, der Immobilien-Investoren seit vielen Jahren bei der Stiftungserrichtung berät. Beispielsweise, dass der Immobilienbestand vor sämtlichen unternehmerischen und familiären Risiken geschützt ist. Unter dem Dach der Familienstiftung wird das Portfolio verselbständigt, und da an einer Stiftung keinerlei Eigentumsrechte bestehen, kann auch kein Durchgriff auf Vermögenswerte bestehen – weder bei Haftungsfragen noch bei Streitigkeiten in der Erbengeneration. Zugleich können die Ausschüttungen detailliert gesteuert werden, um alle Begünstigten nach den individuellen Vorstellungen des Stifter-Investors zu versorgen. Auch für Banken ist die Stiftung ein starker und nachhaltiger Kreditnehmer, da diese nicht versterben kann. Durch die Errichtung einer Familienstiftung ist die Vermögens- und Unternehmensnachfolge automatisch und für alle Zeiten geregelt.

“Entscheidend ist, dass Vermögensinhaber individuell ein passendes Konzept auswählen. Schon die bisherige Vermögensstruktur ist ein wichtiger Aspekt. Wie werden die Immobilien gehalten und bewirtschaftet? Was ist das Ziel der Stiftungserrichtung? Erst wenn diese und mehr Fragen beantwortet sind, geht es an die konkrete Errichtung”, betont Thorsten Klinkner.

 

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UnternehmerKompositionen Rechtsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Niederlöricker Strasse 58, 40667 Meerbusch, Tel: +49 (0) 2132 915 74 90, www.unternehmerkompositionen.com 

Verunsicherung durch EU-Richtlinie schreckt Anleger ab

 

Die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II hat die Anlageberatung nicht wie vom Gesetzgeber angestrebt besser gemacht. Stattdessen sorgt sie bei Kunden, Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften gleichermaßen für Unzufriedenheit. Das zeigt eine Expertenbefragung der Unternehmensberatung Cofinpro. Besonders problematisch: Nach Angaben von mehr als jedem Zweiten hat sich das Angebot für die Kunden verringert, 28 Prozent sprechen sogar von einer starken Einschränkung.

“Der Kapitalaufbau wird vom Staat propagiert und immer wichtiger, auch um die Vorsorgelücke für das Alter zu schließen. Gleichzeitig führt die gesetzliche Regulierung aber zu starken Einschränkungen im Angebot für die Bundesbürger”, sagt Daniel Spitschan, Manager bei der auf Finanzdienstleister spezialisierten Unternehmensberatung Cofinpro. “Selbst erfahrene Kunden haben nicht mehr uneingeschränkt die Möglichkeit, aus einem diversifizierten Angebot an risikoreichen und -armen Angeboten im Sinne einer breiten Portfoliostreuung zu wählen. Das kann nicht Sinn des Gesetzgebers gewesen sein.”

Das Urteil der befragten 57 Experten aus Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften ist eindeutig: Die Beratung hat sich nicht verbessert, auch sind die angebotenen Produkte weder passgenauer noch günstiger geworden, zeigen sich 70 Prozent überzeugt. Lediglich in puncto Kosten profitieren die Kunden – 53 Prozent der Befragten sehen hier mehr Transparenz. Die Reaktion der Anleger ist eindeutig: Viele schreckt der klare Blick auf Produkt- und Dienstleistungsgebühren ab. Sie verlangen stärker als früher eine Rechtfertigung des Beraters für hohe Kosten.

Doch nicht nur bei den Anlegern, auch bei den Beratern spüren die Studienteilnehmer Verunsicherung. Dies zeigt sich beispielsweise in einer größeren Zurückhaltung gegenüber dem Kunden: 48 Prozent sprechen von einem Rückzug der Kundenbetreuer aus der Wertpapierberatung. Das mag zum Teil daran liegen, dass diese die ausgeweiteten Beratungs- und Dokumentationsprozesse noch nicht beherrschen, wie mehr als vier von zehn Experten beobachtet haben.

Insgesamt verzeichnen 56 Prozent der Befragten in ihren Instituten seit Jahresbeginn sinkende Absätze im Wertpapiergeschäft. Gut jeder Fünfte weiß sogar von stark gesunkenen Verkäufen. “Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften können das Gesetz mit seinen komplexen Anforderungen nicht ignorieren. Aber sie werden versuchen, ihre internen Prozesse noch weiter anzupassen, um Workarounds abzulösen und Abläufe zu verschlanken”, sagt Cofinpro-Wertpapierexperte Spitschan. “Die Hausaufgaben aus der Umsetzung von MifID II sind also noch nicht abgeschlossen”. Dies zeigen auch die Studienergebnisse: Acht von zehn Befragten sehen Handlungsbedarf im eigenen Unternehmen, um die Erträge im Wertpapiergeschäft wieder zu stabilisieren.

Die Studie können Sie unter folgendem Link downloaden: https://www.cofinpro.de/expertenstudie-mifid-ii-2018

 

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Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BTC Corner Ltd. keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

 

Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Die BTC Corner Ltd. bietet Interessenten auf ihrer Internetseite www.bitcoincorner.eu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen an. Dort gibt sie zudem an, noch ein sogenanntes Initial Coin Offering (ICO) durchzuführen.

ICOs können für Anleger erhebliche Risiken bergen. Darauf hat die BaFin bereits vor mehreren Monaten hingewiesen.

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Telefon: 0228 / 4108-0, www.bafin.de

Die BaFin hat der „Valorum Vermögensverwaltung GmbH“, Mannheim, mit Bescheid vom 5. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

 

Das Unternehmen schloss Darlehensverträge unter der Bezeichnung „PARTIARISCHES (GEWINNABHÄNGIGES) DARLEHEN“ und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder. Hierdurch betreibt die Valorum Vermögensverwaltung GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

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Nach der großen Zustimmung der Finanzbranche für die Anfang 2019 erscheinende Norm DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ weitet DIN die Normungsaktivitäten im Bereich der Basis-Finanzanalyse weiter aus.

 

Das neue Normungsprojekt richtet sich an Freiberufler, kleine und mittelständige Unternehmen sowie Selbstständige und Gewerbetreibende und soll außer der Basis-Finanzanalyse auch eine Risikoanalyse beinhalten. Ein entsprechender Normungsantrag mit dem Titel „Basis-Finanz- und Risikoanalyse für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und KMUs“ wurde beim Normenausschuss Dienstleistungen gestellt.

Das Projekt folgt somit dem klassischen Normungsprozess: Alle an der Ausschussarbeit interessierten Kreise können sich aktiv in den Normungsprozess einbringen.

Die konstituierende Sitzung ist für Anfang Dezember 2018 geplant. Bei Interesse an der Mitarbeit können sich Experten beim zuständigen Projektmanager Matthias Kritzler-Picht (Matthias.Kritzler-Picht@din.de) melden.

Übrigens, wie viele andere auch, beschäftigen wir uns seit geraumer Zeit intensiv mit der seit 25. Mai 2018 gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ihren Auswirkungen auf uns und unsere Zusammenarbeit mit Ihnen. In der DSGVO ist unter anderem davon die Rede, dass ein wechselseitiges vorhandenes Interesse die Kontaktaufnahme und das Speichern von Kontaktdaten legitimiert (Art. 6 DSGVO).

 

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DIN e.V., Am DIN-Platz – Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49 30 2601-2050, www.din.de

Im Wert eines Airbus A350-900: 300 Millionen Euro beträgt die prognostizierte Entschädigungssumme für verspätete oder ausgefallene Flüge von Juni bis September 2018

 

Sommerzeit ist Urlaubszeit und damit die flugstärkste Phase des Jahres. Gerade in dieser Zeit häufen sich Verspätungen oder sogar Ausfälle von Flügen immens. Allein in den Sommermonaten von Juni bis September werden dieses Jahr voraussichtlich Entschädigungsansprüche in Höhe von rund 300 Millionen Euro entstehen. Für diesen Betrag könnten sich alle in Deutschland geschädigten Fluggäste zusammen einen Airbus A350-900 zum Listenpreis kaufen und zukünftig ihre Flugreisen theoretisch einfach selbst organisieren. Aber gerade einmal 15 Prozent der Passagiere wissen, dass sie nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der Europäischen Union unter bestimmten Umständen ein Anrecht auf Entschädigung haben. Versicherte der ADVOCARD können sich nun über einen neuen digitalen Service freuen. Ab sofort kämpft ADVOCARD, der Rechtschutzversicherer der Generali in Deutschland, gemeinsam mit dem Verbraucherportal Flightright für noch mehr Fluggastrechte seiner Kunden und setzt sich dafür ein, dass Reisende ihr Recht auf Entschädigung häufiger wahrnehmen und einfacher durchsetzen können.

Giovanni Liverani, Vorstandsvorsitzender der Generali Deutschland AG: “Die Zusammenarbeit mit Flightright ist ein weiterer Meilenstein unserer ‘Smart-Insurance-Offensive’. Ziel ist es, unsere Kunden in allen Lebensbereichen zu unterstützen und die Lebensqualität dank neuester digitaler Technologien zu verbessern. Durch die Kooperation verhelfen wir mehr Menschen zu ihren Rechten. Damit stärken wir unsere Positionierung als Vorreiter bei der Nutzung der Digitalisierung für mehr Kundenbegeisterung.”

Peter Stahl, Vorstandssprecher bei ADVOCARD, betont: “Wir freuen uns, dass wir unseren rund 1,4 Millionen Kunden diesen besonderen Service anbieten können, und das ohne einen höheren Beitrag für unsere Kunden. Unsere Versicherten tragen keinerlei Risiko und können sich ohne Zeit- und Geldaufwand darauf verlassen, dass der Marktführer für Fluggastrechte für sie kämpft. Und das von überall auf der Welt: Denn der Service kann jederzeit auch mobil in Anspruch genommen werden. Gemeinsam mit Flightright werden wir weitere digitale Services rund um das Thema Recht entwickeln. Diese Innovationen werden den Kunden der ADVOCARD exklusiv zur Verfügung stehen”, ergänzt Stahl.

Der smarte Weg: Mit wenigen Klicks zu seinem Recht

Die Abwicklung der Schadensregulierung für betroffene Fluggäste ist denkbar einfach: Möchte ein ADVOCARD-Versicherter seine Rechte geltend machen, kann er direkt auf der Website www.advocard.de den Service von Flightright in Anspruch nehmen. Alternativ kann sich der Kunde auch an die Schadenhotline der ADVOCARD wenden. “Mit wenigen Angaben wird von Flightright geprüft, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht”, erklärt Flightright Geschäftsführer Sebastian Legler. “Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernehmen wir den Fall und treten mit der Forderung an die Airline heran. Will diese nicht zahlen, gehen wir auch vor Gericht.” Darüber hinaus bietet Flightright eine Echtzeit-Entschädigung an. “Hat sich ein Flug nach unserem selbst entwickelten Algorithmus für die ‘Flightright Now Option’ qualifiziert, bekommen Verbraucher die Entschädigung innerhalb weniger Minuten auf ihr PayPal-Konto ausgezahlt”, so Legler. ADVOCARD-Versicherte erhalten beide Serviceleistungen ohne Abzüge und bekommen ihren Entschädigungsbetrag vollständig erstattet.

Zeit ist Geld: Wie lange Deutsche auf ihre Flüge warten

300 Millionen Euro beträgt die vorausgesagte Entschädigungssumme in Deutschland allein im Sommer 2018 – davon könnten sich die Fluggäste einen eigenen Airbus A350-900 kaufen. 2. Von allen 2017 aus Deutschland abgehenden Flügen starteten 2.690 Flüge mit mehr als drei Stunden Verspätung. Das entspricht insgesamt 930.529 Minuten, 646 Tage oder rund 92 Wochen. In dieser Zeit könnte man zum Mars hin- und zurückfliegen und noch fünf Monate den roten Planeten erforschen. 3. Die meisten Verspätungen wurden auf der Verbindung zwischen Palma de Mallorca und Düsseldorf verzeichnet: 88 Mal kam der Flug mehr als drei Stunden zu spät an – das sind elf Tage und damit knapp der durchschnittliche Familienurlaub im Sommer (etwa 13 Tage). 4. Mit 149 Verspätungen über mehr als drei Stunden im Zeitraum von Januar bis Juli 2018 führt TUIfly die Liste der verspäteten Airlines an. Zusammengenommen ergab sich eine Verspätung von 822 Stunden – oder 34 Tagen – länger als ein ganzer Sommermonat.

 

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Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München, Telefon: (089) 5121-0, Telefax: (089) 5121-1000, www.generali.de

Der Gründer der insolventen P&R Container Gruppe, Heinz Roth, sitzt in Untersuchungshaft. Dies gab die Oberstaatsanwältin von der Staatsanwaltschaft München I am Donnerstag bekannt. Heinz Roth wird verdächtigt, Anleger um mehrere Milliarden Euro betrogen zu haben.

 

Flucht- und Verdunkelungsgefahr

Der Insolvenzverwalter der P&R-Gruppe, Dr. Michael Jaffé hatte entdeckt, dass von 1,6 Millionen Containern, die P&R an rund 54.000 Anleger verkauft hatte, knapp 1 Millionen überhaupt nicht existieren. Heinz Roth, der 2016 wieder die Geschäftsführung übernommen hatte, soll Jaffé in den ersten Monaten nach der Pleite noch bei der Aufklärung geholfen haben. Die Staatsanwaltschaft geht aber von Flucht- und Verdunkelungsgefahr aus. Der Gründer der P&R-Gruppe, die über verschiedene GmbHs Container an gutgläubige Anleger „verkaufte“, sitzt nun bis auf weiteres in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim ein.

Staatsanwalt: Größter deutscher Anlagebetrug aller Zeiten

Die Staatsanwaltschaft schätzt den Schaden für die Anleger wegen auf 1,5 bis 2 Milliarden Euro. Strafrechtlich könne auch eine Rolle spielen, dass P&R nur einem Bruchteil der Investoren Zertifikate über den Besitz eines bestimmten Containers ausgestellt hatte. Ohne das Zertifikat seien die Anleger womöglich nie Eigentümer der verkauften Container geworden, sagte der Oberstaatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt seit Mai gegen mehrere ehemalige P&R-Geschäftsführer. Zwei der früheren Geschäftsführer sind verstorben. Anleger hatten zuletzt insgesamt 3,5 Milliarden Euro in P&R-Container investiert. Laut Kornprobst dürfte es sich um den größten Anlegerbetrug in Deutschland handeln. Zeitweise galt P&R als größter Schiffscontainer-Vermieter der Welt. Jahrelang sei das Unternehmen offenbar tatsächlich sehr erfolgreich gewesen. Zu einem noch nicht festgestellten Zeitpunkt sei das Geschäftsmodell aber „in Betrug umgeschlagen“.

Anleger müssen jetzt handeln!

Nachdem nun auch die Staatsanwaltschaft München I zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anleger nie Eigentümer der Container geworden sind und es sich um großangelegten Betrug gehandelt hat, stellen sich die geprellten P&R-Anleger die Frage, wie sie ihr Geld retten können. Schadensersatzansprüche können dabei – neben denjenigen gegen die verantwortliche Geschäftsführer gegen Vermittler, Berater, Banken aber auch Wirtschaftsprüfer bestehen. Nur: Jeder Anleger muss seine Rechte selbst wahrnehmen. Das Insolvenzverfahren wird Jahre dauern und hieraus ist nicht viel zu erwarten. Der Insolvenzverwalter nimmt im Übrigen auch nicht die Rechte einzelner Anleger wahr. Ebenso wenig die Staatsanwaltschaft. Diese setzt keine individuellen Schadensersatzansprüche durch, sondern sorgt nur für die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen bei der P&R. Auch gibt es jetzt und in Zukunft keine Sammelklage, mit der P&R-Anleger an ihr Recht kommen könnten.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Die P&R -Anleger müssen daher jetzt handeln. Wer abwartet, bis die Verantwortlichen verurteilt sind und das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, wird feststellen, dass seine Schadensersatzansprüche längst verjährt sind! Es gilt daher, jetzt tätig zu werden und die Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten und vor allem unabhängigen Kanzlei prüfen zu lassen. Die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte, München, ist seit über 25 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht auf Seiten der Anleger tätig. Rechtsanwalt Johannes Goetz steht für eine erste kostenfreie Einschätzung zur Verfügung.

 

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Rechtsanwalt Johannes Goetz, Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte, Pettenkoferstr. 37, 80336 München, Tel: 089 5402390, Fax 089 540239199, www.klamertpartner.de

Jeder Erbe hat das Recht, seinen Anteil an einem Nachlass auszuschlagen 

 

Volle Sparbücher, kostbarer Schmuck, Immobilieneigentum: Vermögen im Wert von rund 400 Milliarden Euro werden jedes Jahr übertragen, so eine Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung. Leider besteht eine Erbschaft nicht nur aus den Vermögenswerten des Verstorbenen, sondern beinhaltet auch alle seine bestehenden Verbindlichkeiten, wie Kredite oder Unterhaltsansprüche. In manchen Fällen hinterlässt der Verstorbene nur Schulden. Ob Geldsegen oder Schuldenberg: „Der Nachlass fällt den Erben automatisch zu. Sobald sie davon Kenntnis haben, müssen die Hinterbliebenen entscheiden, ob sie das Erbe antreten oder ausschlagen. Möchten sie es antreten, müssen sie im Prinzip nichts tun; verzichten sie auf das Erbe, bleibt ihnen eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer sie beim zuständigen Nachlassgericht die Ausschlagung erklären müssen“, sagt Anja Maultzsch von der Postbank. Um diese Entscheidung treffen zu können, muss man möglichst schnell in Erfahrung bringen, was die Erbschaft beinhaltet. Denn man kann einen Nachlass nur im Ganzen annehmen oder ausschlagen – einen bestimmten Teil kann man sich nicht aussuchen.

Erbe wider Willen

Kommt man zu dem Schluss, dass es das Beste ist, die Erbschaft auszuschlagen, muss man dies ausdrücklich erklären: entweder vor dem zuständigen Nachlassgericht – am Wohnort des Erben oder des Erblassers – oder bei einem Notar. „Wer die Sechs-Wochen-Frist nicht einhält, hat die Erbschaft automatisch angenommen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich“, sagt Anja Maultzsch. Achtung: Eine Erbschaft kann auch durch „schlüssiges Verhalten“ angenommen werden – etwa, indem sich der Erbberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass aneignet oder einen Erbschein beantragt. Und einmal angenommen, kann das Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden.

Erinnerungsstücke behalten?

Schlägt man eine Erbschaft aus, hat man mit den Verbindlichkeiten und Schulden des Verstorbenen nichts mehr zu tun. Das Erbe fällt dann dem Nächsten in der Erbfolge zu. Lehnen alle Erbberechtigten ab, tritt der Staat als Erbe ein. Mit dem Ausschlagen des Erbes verliert man aber auch den vollständigen Anspruch auf die positiven Vermögenswerte. Dazu gehören auch Erinnerungsstücke wie Fotos, Bücher oder Möbel. „Wer es sich dann doch noch anders überlegt, hat sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung anzufechten“, ergänzt die Postbank Expertin.

 

Verantwortlich für den Inhalt: Postbank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 126, 53113 Bonn,Telefon: +49 (0)228 920 – 0, Telefax: +49 (0)228 920 – 35151, www.postbank.de

Bundesfinanzhof – Urteil vom 17.4.2018   IX R 9/17

 

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 entschieden hat.

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 € monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.

 

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Bundesfinanzhof – Urteil vom 6.6.2018   X R 41/17

 

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 entschieden.

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 € erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989). Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 € erbringen zu müssen.

 

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Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei “Renovierungsvereinbarung” zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

 

BGH -Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.

Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene “Renovierungsvereinbarung” keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]
  • 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) […] 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Celle – Urteil vom 25. Mai 2016 – 14 C 1146/14

Landgericht Lüneburg – Urteil vom 16. November 2016 – 6 S 58/16

 

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