Prognose 2021 – weiteres dynamisches Wachstum voraus

 

Die Netfonds AG (ISIN: DE000A1MME74) hat das Geschäftsjahr 2020 auf Basis der vorläufigen ungeprüften Geschäftszahlen erfolgreich abgeschlossen und ihr dynamisches Wachstum der Vorjahre auch im Pandemie-Umfeld nochmals beschleunigt. Das Unternehmen konnte in allen Bereichen wachsen und wichtige Meilensteine seiner Wachstumsstrategie erfolgreich umsetzen.

Der Brutto-Konzernumsatz stieg demnach um 27,7 Prozent auf 144,7 Mio. Euro (113,3 Mio. Euro). Der Netto-Konzernumsatz erhöhte sich um 17,7 Prozent auf 29,9 Mio. Euro (25,4 Mio. Euro). Die Rohertragsmarge lag mit 20,6% über der Zielmarke von 20 Prozent. Das EBITDA lag trotz der weiterhin hohen Investitionstätigkeit in den Vertrieb und die Digital-Plattform finfire sowie den Vorlaufkosten für den Vertriebsstart der betrieblichen Versorgungssysteme mit 3,8 Mio. Euro (2,9 Mio. Euro) um 31,0% über dem Vorjahreswert. Das EBIT der Gruppe erreichte 1,60 Mio. Euro nach 0,60 Mio. Euro im Vorjahr.

Mit einem Bruttoumsatz von 144,7 Mio. Euro konnte die Netfonds Gruppe im Jahr 2020 abermals einen neuen Rekord aufstellen und organisch um mehr als 25% gegenüber dem Vorjahr wachsen. Die Grundlage hierfür bilden neue Höchstwerte in allen Bereichen der Netfonds Gruppe. Im Bereich Regulatorik (Haftungsdach und Vermögensverwaltung) lag das Wachstum bei 45,8%, das stärkste Wachstum mit mehr als 200% erzielte der Bereich “Immobilien, Eigene Produkte & Marketing”, zu dem insbesondere die signifikante Erhöhung des Geschäftsvolumens der Netfonds Immobilienplattform beigetragen hat.

“Das Wachstum unserer Unternehmensgruppe hat sich während des vergangenen Jahres trotz der Einschränkungen und der weitgehenden Verlagerung unseres Geschäftsbetriebs ins Homeoffice erfolgreich fortgesetzt. Unsere Wachstumstreiber, Vermögensverwaltung, Regulatorik inkl. Haftungsdach, Fondsadvisory bzw. Fondsmanagement, sowie die Immobilienplattform der Netfonds Gruppe haben sich äußerst erfolgreich weiterentwickelt “, so Karsten Dümmler, Vorstandsvorsitzender der Netfonds AG.

“Einziger Wermutstropfen im vergangenen Geschäftsjahr war die insbesondere durch die Pandemie bedingte Verzögerung des Starts des betrieblichen Vorsorge-Geschäfts. Hier hatten wir ursprünglich mit dem Start im Q4/2020 gerechnet und erwarten nunmehr den Anlauf im Q2 des laufenden Jahres. In der Summe kann die Netfonds Gruppe aber auf ein weiteres erfolgreiches Jahr zurückblicken. Die weiterhin hohen Investitionen in unsere IT-Plattform haben die Grundlage für weiteres skalierbares Wachstum im neuen Geschäftsjahr gelegt”, kommentiert Dümmler.

Status Quo und Ausblick auf 2021

Im laufenden Q1/2021 sind bisher nur marginale Auswirkungen durch den neuerlichen Lockdown auf den Geschäftsgang der Netfonds Gruppe zu verzeichnen. Das Geschäftsvolumen liegt aktuell über alle Sparten hinweg auf Kurs. Im Bereich Regulatorik sowie bei der Investment- und Vermögensverwaltung setzt sich das vorjährige Wachstum ungebremst fort. Hier macht sich sicherlich die erhöhte Sparquote der Bundesbürger in den vergangenen Monaten bemerkbar. Auch hat der schnelle Aufschwung an den Börsen eine Vielzahl von neuen Anlegern an die Märkte gebracht und zu Fondsinvestments animiert.

Für das laufende Geschäftsjahr 2021 geht der Vorstand, trotz der aktuell problematischen Situation der gesamten Wirtschaft, von einer weiterhin positiven Entwicklung des Geschäftsvolumens aus. Im Einzelnen erwartet die Netfonds Gruppe einen Anstieg des Bruttoumsatzes um ca. 15% auf 165 -170 Mio. Euro. Der Nettoumsatz sollte sich aufgrund weiterer Skalierungseffekte überproportional um ca. 20% in den Bereich 35,0 – 36,5 Mio. Euro entwickeln. Die Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses ist für die erste Maiwoche geplant.

 

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Netfonds AG, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg, Tel: 040/8 222 67­0, Fax: 040/8 222 67­100, www.netfonds.de

Der Förderverein der Deutschen Makler Akademie (DMA) hat im Jahr 2020 385.000 Euro für die Aus- und Weiterbildung von Versicherungsmaklern zur Verfügung gestellt.

 

Die DMA ist bekannt als Spezialist für die Förderung von Maklern und Mehrfachagenten. Das Programm ist exakt auf die Assekuranz- und Finanzbranche zugeschnitten. Geboten werden Seminare und Selbstlernprogramme in fünf Themengebieten: Komposit, betriebliche Altersversorgung, Investment & Immobilien, Management & Vertrieb und Vorsorge.

Im Jahr 2020 durfte sich die DMA über zwei neue Mitglieder freuen. „Franke&Bornberg Research GmbH und Fairfekt Versicherungsmakler GmbH unterstützen nicht nur finanziell, sondern auch inhaltlich durch ihre langjährige Expertise“, sagt Martin Gräfer, der erste Vorsitzende des Fördervereins.

Die Mitarbeit der Förderer in den Ausschüssen und ihr fachliches Know-How helfen, die Bildungsangebote so gestalten zu können, dass ein nachhaltiger Lernprozess stattfinden kann: lehrreich und effizient. Durch Referenten und Trainer aus der Praxis wird ebenfalls die Qualität der Bildungsangebote gesichert. Die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Konzepten ist eine weitere Form der Unterstützung durch die Förderer.

Auf dem heutigen Arbeitsmarkt wird gute Bildung immer wichtiger. Die Deutsche Makler Akademie trägt einen großen Teil dazu bei, dass Makler und Mehrfachagenten mithalten, auf dem neuesten Stand bleiben und innovativ vorangehen können.

 

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die Bayerische, Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München, Tel: 089/6787-0, Fax: 089/6787-9150, www.diebayerische.de

Gewinnsteigerung von 47 Prozent -Definet AG stellt Digitalisierungsplattform zur Verfügung

 

Die Finanzberatungsgesellschaft Mayflower Capital AG erzielte im vergangenen Geschäftsjahr einen deutlichen Gewinnsprung von 47 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dies entspricht bei fast konstanten Umsatzerlösen von rund 7,4 Millionen Euro einem Ergebniswachstum von etwa 300.000 Euro.

Mayflower-Vorstand Christoph Fink: „Wir haben in den beiden letzten Jahren unsere Konzentration auf Effizienzmaßnahmen und durchgängig digitalisierte Arbeitsprozesse gelegt – vom Kunden bis zum jeweiligen Produktpartner und wieder zurück. Wir sehen, dass sich diese strategischen Entscheidungen rentieren.“ Nun wolle man sich um einen Ausbau der Umsatzvolumina kümmern und mit dem Mayflower-typischen Modell der flachen Vertriebshierarchien um erfahrene und unternehmerisch handelnde Finanzberater als Partner werben. „Hierfür haben wir mit unserem aktuellen Sozietäten-Modell, das für Finanzberater nach §84 HGB ein umfangreiches, hierarchiefreies Haftungsdach bietet, den Grundstein gelegt“, so Fink weiter.

Service-Dienstleister Definet AG mit maßgeblichem Anteil am Erfolg

Den entscheidenden Beitrag für die neue Betriebsorganisation lieferte das Schwester-Unternehmen Definet AG. Mit ihrer Implantierung und Vernetzung der Digitalisierungseinheiten bei der Mayflower Capital AG vermied Definet zusätzliche umsatzunabhängige Kostenbelastungen. Auch deswegen konnte die Mayflower Capital AG die Sachkosten senken und die Umsatzrendite von 8,2 Prozent auf 12,8 Prozent steigern. Definet bietet diese für die IT und Prozessmodellierung verwendete Digitalisierungsplattform auch konzernfremden Finanzdienstleistungs-Unternehmen an.

Über die MAYFLOWER CAPITAL AG

Die MAYFLOWER CAPITAL AG ist ein mittelständisches Finanzberatungsunternehmen mit Sitz in Eschborn. Das Unternehmen gehört zur BTS Finance Group AG, Schwestergesellschaften sind die Formaxx AG und die DEFINET AG. MAYFLOWER bietet alle Produkte und Dienstleistungen zur Absicherung, Vorsorge, Kapitalanlage oder Finanzierung an. Hauptzielgruppe besteht aus gehobenen Privatkunden und Hochschulabsolventen.

MAYFLOWER kombiniert als einziges Finanzberatungsunternehmen die Organisation der Finanzberater als Partner in einer Sozietät ohne Hierarchie und Vorgesetze mit der gleichzeitigen Absicherung als Handelsvertreter nach §84 HGB unter dem Haftungsdach der MAYFLOWER Capital. Alle MAYFLOWER-Finanzberater sind nach DIN 77230 zertifiziert. Über den Dienstleister DEFINET AG erhalten alle Finanzberater den kompletten Service wie Aus- und Weiterbildung über die eigene Akademie, Marketing- und Vertriebsunterstützung oder Backoffice-Leistungen.

Vorstände sind Christoph Fink und Jens Kolmsee. Aufsichtsratsvorsitzender ist Thomas Scholl.

 

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Mayflower Capital AG, Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn, Tel: +49 (0) 6196 – 58 68 -0, www.mayflower-capital.de

Interhyp ergänzt Finanzierungsservice um Informationsangebote zur Objektbewertung durch Kooperation mit Scoperty und Bauexperts –  Websitetool zur Information über Schätzwerte und Zugriff auf Netzwerk von Bausachverständigen 

 

Wie können Eigenheimbesitzer und Kaufinteressenten eine Orientierung zum Wert ihrer Immobilie erhalten? Waren adressgenaue und aktuelle Marktschätzwerte bisher vor allem Banken und Maklern zugänglich, kann ab sofort jeder Interessierte erste und auf Wunsch tiefergehende Einblicke in den nahezu kompletten Markt für Wohnimmobilien nehmen. Über die Interhyp-Homepage können Interessenten, Käufer und Eigentümer unter https://www.interhyp.de/ratgeber/was-moechte-ich/immobilienbewertung.html kostenlos und unverbindlich Schätzwerte von mehr als 35 Millionen Wohnimmobilien abrufen. Möglich wird dies durch eine Kooperation von Interhyp mit dem Unternehmen Scoperty. Zusätzlich finden Eigentümer und Käufer ein Netzwerk von ausgewählten Bausachverständigen, wofür Interhyp mit Bauexperts kooperiert. “Ein Immobilieninvestment bleibt für viele Menschen die weitreichendste finanzielle Entscheidung im Leben. Unser Ziel ist es seit jeher, mit einem umfassenden Marktvergleich und innovativen Services mehr Menschen den Weg ins eigene Zuhause zu ebnen”, sagt Jörg Utecht, Vorstandsvorsitzender der Interhyp AG. Nachdem Deutschlands größter Vermittler für private Baufinanzierungen seit mehr als 20 Jahren für Transparenz bei Immobiliendarlehen sorgt, bringt die Kooperation mit Scoperty und Bauexperts für Kreditnehmer nun zusätzliche Orientierung und Expertise beim Thema Immobilienbewertung.

Bei den angezeigten Immobilienbewertungen von Scoperty handelt es sich um erste unverbindliche Schätzwerte auf Basis der eingegebenen Adressinformationen. Der tatsächliche Wert kann abweichen, lässt sich jedoch verfeinern, indem Nutzer der Website die Voreinstellungen zu Baujahr und Quadratmetern anpassen. “Wir möchten unseren Kunden bei der Finanzierung eines Kaufs oder einer Anschlussfinanzierung mit den Schätzwerten und Preisspannen eine erste Orientierung zum Immobilienwert geben”, erklärt Mirjam Mohr, Interhyp-Vorständin für das Privatkundengeschäft. “Das ist etwa für Käufer interessant, die eine Immobilie gefunden haben – und ohne viel Aufwand eine zusätzliche Referenz zum Angebotspreis möchten.” Der Schätzwert kann Interessenten helfen, sich ein besseres Bild vom Wert des Objektes zu machen. Von dem Service können auch Eigentümer mit laufenden Darlehen profitieren, die vor einer Anschlussfinanzierung stehen. Denn beim Folgekredit entscheidet der Wert der Immobilie oft mit über die künftigen Kreditkonditionen.

Der Schätzwert ist laut Interhyp unabhängig von der Bewertung durch einen Finanzierungsberater oder eine Bank zu sehen, die bei der Kreditprüfung ohnehin vorgenommen wird. “Auf digitalem Weg erhalten Interessenten vielmehr mit wenigen Klicks zusätzliche Informationen. Mit der Einbindung der Schätzwerte verfolgen wir denselben Ansatz wie mit unserem interaktiven Portal Interhyp Home, bei dem Kreditnehmer ihre eigene Finanzierung selbst Schritt für Schritt aktiv mitgestalten können. Wir wollen unseren Kunden Möglichkeiten an die Hand geben, sich selbst zu informieren und zu vergleichen.” Die Schätzwerte ermittelt Scoperty durch einen Algorithmus, der künstliche Intelligenz und verfügbare Marktdaten kombiniert.

Wer darüber hinaus eine detaillierte Bewertung, zum Beispiel ein Verkehrswertgutachten, benötigt, kann über Interhyp direkt einen Sachverständigen finden. Ein Sachverständiger ist durch sein Fachwissen in der Lage, den Wert einer Immobilie anhand diverser Faktoren festzustellen. Seine Ausbildung als Sachkundiger, Gutachter oder öffentlich bestellter Gutachter, verbunden mit meist jahrelanger Berufserfahrung, ermöglicht ihm damit, den Wert eines Objektes sehr genau einzuschätzen. Interhyp setzt auf die Expertise der Bauexperts, die mit mehr als 250 Experten bundesweit tätig und mit den Leistungsschwerpunkten Immobilienbewertung, Schäden an Gebäuden mit Begutachtung und Qualitätsüberwachung oder Energieberatung entsprechend qualifiziert sind. Über die Informationen auf der Website und in der Kundenberatung weist Interhyp die Baufinanzierungskunden auf das Sachverständigen-Netzwerk hin. Gegenüber der Online-Wertermittlung sind die Kosten eines Gutachtens zwar höher, das Ergebnis der Bewertung ist dafür jedoch aussagekräftiger. “Ein Sachverständiger kann sich zum Beispiel lohnen, um einen eventuellen Sanierungsbedarf festzustellen. Zudem sollte ein Kauf oder Verkauf gut informiert getätigt werden – hier hilft ein Gutachten vom Experten”, sagt Mirjam Mohr.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Interhyp AG, Immobilienfinanzierer, Marcel­-Breuer­-Str. 18, D-­80807 München, Tel: 0049 89 20 30 70, Fax: 0049 89 20 30 75 1000, www.interhyp.de

Warum professionelle Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger nötig ist.

 

Den eigenen Nachwuchs zum Nachfolger für das mühsam aufgebaute Lebenswerk zu begeistern, fällt schwer. Eine Karriere als Versicherungsmakler steht hier nicht unbedingt an erster Stelle. Das verschärft die Problematik, einen Nachfolger aus dem eigenen Familienkreis zu finden. Auch sich unter den eigenen Mitarbeitern für den Richtigen zu entscheiden, ist oft sehr problematisch. Deshalb werden sich viele Makler in den nächsten Jahren massiv die Frage stellen, wie bzw. wo sie ihren geeigneten Nachfolger finden, der ihre Kunden weiterhin optimal betreut.

Für die meisten Finanzmakler ist es nicht ganz einfach neben dem Tagesgeschäft auch noch den geeigneten Nachfolger für die perspektivische Weiterführung des beruflichen Lebenswerkes zu finden. Insbesondere wenn regionale bzw. bundesweit agierende Maklerunternehmen dann ihren Nachfolger unter entsprechendem Zeitdruck suchen. Mit möglichen Inseraten in Fachzeitschriften ist es hier bei weitem nicht getan. Somit ist es absolut notwendig, dass für die gezielte Nachfolgeplanung frühzeitig die Weichen gestellt werden und diese gemeinsam mit der individuellen Unterstützung eines zuverlässigen Kooperationspartners passgenau umgesetzt wird.

Grundsätzlich sollte alles bei der gewissenhaften Auswahl des geeigneten Kooperationspartners beginnen. Dieser sollte natürlich über eine Branchenkompetenz insbesondere in den Finanzdienstleistungen verfügen. Des Weiteren sollte die unabdingbare Voraussetzung für die Beauftragung sein, dass dieses zukünftige Beratungsunternehmen über ein umfangreiches und werthaltiges Branchenkontakt-Netzwerk von potentiellen Nachfolgerkandidaten verfügt.

Ist der richtige Partner gefunden, sollten im ersten Schritt nach einer Unternehmensbewertung die individuellen Auswahlkriterien der möglichen Aspiranten gemeinsam abgestimmt werden. Alles beginnt mit der klaren Definition der nahezu deckungsgleichen Wertvorstellungen und Lebensphilosophie zwischen Makler und dem potenziellen Nachfolger, sodass der zu gewinnende Nachfolger auch in die vorhandene gelebte Unternehmenskultur passt.

Die wesentlichen Auswahlkriterien sind hier im Rahmen einiger Fragestellungen zusammengefasst.

  • Welche Schul- und Berufsausbildung, ggf. Studium bzw. Weiterbildungen besitzt der Kandidat?
  • Wie sind seine entsprechenden fachlichen Qualifikationen und ggf. speziellen Fachkompetenzen einzuordnen? Liegen diese in der Assekuranz insbesondere für Absicherungen der biometrischen Risiken oder/und im Sachversicherungsbereich?
  • Oder sollte der/die Kandidat/In doch verstärkt aus dem Bankensektor speziell für Beratungen im Finanzierungs- und Investmentgeschäft stammen?
  • Sind zusätzlich weitgehende Kenntnisse im Immobilien- und Beteiligungsgeschäft wünschenswert?
  • Wie sind neben den administrativen und organisatorischen seine betriebswirtschaftlichen Befähigungen?
  • Sind ebenfalls umfangreiche Kenntnisse in der Bestandsbetreuung und der Erweiterung des Bestandes vorhanden?
  • Liegen seine Beratungskompetenzen mehr im Umgang mit Privatkunden oder im Firmenkundengeschäft?
  • Können Erfolge aus seinen vergangenen Tätigkeiten nachgewiesen werden?
  • Gibt es entsprechende nachhaltige Referenzen?
  • Wie ist seine Sozialkompetenz, Menschenkenntnis und Teamfähigkeit einzuschätzen? etc.

Eine weitere entscheidende Voraussetzung ist die Bonität des Nachfolgers. Ist der Nachfolger überhaupt in der Lage den gewünschten Kaufpreis zu bezahlen. Nicht dass es nach langen Übernahmeverhandlungen an den finanziellen Möglichkeiten des Interessenten scheitert.

Jedoch die wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Aspiranten ist die Integration in den vorhandenen Kunden- bzw. Mandantenbestand. Kurzum der/die Nachfolger/In muss sehr gut in die bestehende Kunden- bzw. Mandantenstruktur des Maklerunternehmens passen. Eine Vielzahl an Fragen, welche vorher gewissenhaft und intensiv geprüft werden müssen. Ansonsten könnte das erhebliche Risiken bergen und fatale Folgen für die weitere Bestands- und somit Unternehmensentwicklung haben.

Um die Suche zu erleichtern, kann ein erfahrener Unternehmensberater beauftragt werden. Dieser sollte über ein Netzwerk von genügend Nachfolgekandidaten und Kaufinteressenten verfügen. Er sichert eine Verschwiegenheitserklärung zu und präsentiert nach einem Auswahlverfahren am besten mehrere geeignete Nachfolger/Kaufinteressenten.

Der Makler Nachfolger Club e.V. bietet diese professionelle Unterstützung auf reiner Erfolgsbasis an und hat eine Erfolgsquote von 98%. Interessierte Makler können auf der neuen Plattform des Vereins www.bestandsnachfolge24.de in ihren Regionen nach ersten Nachfolgern suchen oder sich direkt mit dem Makler Nachfolger Club e.V. in Verbindung setzen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Makler Nachfolger Club e.V., Rothenbühlstraße 1, D­-96163 Gundelsheim, Tel.: 0951­420256, Fax: 0951­4072667, www.makler­nachfolger­club.de

Finanzdienstleister wollen ganz viel im Online Marketing auf die Beine stellen. Jedoch zeigt die Tendenzumfrage der JURA DIREKT Akademie noch mächtigen Nachholbedarf bei Kompetenzen und Konsequenzen.

 

Die aktuelle Tendenzumfrage der JURA DIREKT Akademie zeigt: Online Marketing für Finanzdienstleister ist den Befragten sehr wichtig, findet aber kaum statt und soll selbst machbar sein. Knapp 71 Prozent sind auf mehreren Social Media Kanälen aktiv, rund 68 Prozent betreuen ihre Website selbst, gut 61 Prozent haben Google MyBusiness eingerichtet. Immerhin. Aber nur knapp 13 Prozent haben einen YouTube Kanal und lediglich 10 Prozent nutzen Videomarketing.

Online Marketing für Finanzdienstleister: Kompetenzen dünn

Viele Finanzdienstleister und Versicherungsmakler sind Solo-Selbständige oder haben maximal Auszubildende oder Teilzeitkräfte beschäftigt. Sie sind quasi Einzelkämpfer, die neben Ihrem Kerngeschäft auch alle unternehmerischen Aufgaben bewältigen müssen. Je nach Erfahrung und Kompetenzen läuft das dann mehr oder weniger erfolgreich. Das trifft besonders auf das Online Marketing für Finanzdienstleister zu.

Wenig Kompetenzen im Online-Marketing aber viel vor

“Wirklich problematisch”, so Jürgen Zirbik von der JURA DIREKT Akademie, “sind die teilweise schmalen Kompetenzen in Positionierung, Vermarktung und Online-Marketing.” Im Schnitt schätzen die Befragten ihre Kompetenzen Online-Marketing für Finanzdienstleister auf einer 10er-Skala mit vier ein. Gleichzeitig setzen über 80 Prozent Ihre Hoffnungen verstärkt auf Online-Aktivitäten. Jürgen Zirbik weiter: “Das passt hinten und vorne nicht zusammen.”

Online Content Marketing kaum auf dem Schirm

Webseiten sind beim Online Marketing für Finanzdienstleister obligatorisch, Landingpages kaum bekannt. Fast ein Drittel der Befragten veröffentlicht aktuell keine Inhalte online und rund 42 Prozent möchten das künftig tun. Über die Hälfte der Befragten Finanzdienstleister planen das also nicht. Sie verkennen, dass gerade das ein Mittel zum Expertenaufbau ist. Dabei wollen über 80 Prozent ihren Expertenstatus ausbauen – die Frage ist allerdings: Ja wie denn?

Themen der Finanzdienstleistung sind gesucht

Nach Rechtschutzversicherung beispielsweise suchen monatlich 110.000 Menschen, nach privater Krankenversicherung über 60.000, Zahnzusatz- über 90.000 und nach Reiserücktrittsversicherung knapp 91.000 Personen bei Google im Internet.

Menschen suchen nicht nur Werbeinformationen und Angebote. Sie wollen auch Fragen beantwortet haben und suchen echte Experten. Google wirft zu jedem Begriff aus der Finanzdienstleistung duzende Fragen aus, zu denen Menschen nach Antworten suchen.

Online-Aufklärung macht Finanzdienstleister zu erkennbaren Experten

Leider liefert kaum ein Berater diese über Google gesuchten Informationen. Jedenfalls nicht online und systematisch. Nur knapp 13 Prozent der Befragten betreiben einen Blog, produzieren Videos oder nutzen Online PR-Portale. Und bei den 13 Prozent ist die Frage offen, wie professionell und wirkungsvoll sie das tun. Nur 12 Prozent der Befragten (n=33) produzieren Videos für You Tube.

Videomarketing bringt Berater schnell an die Spitze

Stellen Sie sich vor, Sie veröffentlichen jede Woche ein 8-15 Minuten Video zu einem gesuchten Thema aus Ihrem Spezialgebiet. Das dauert anfangs drei Stunden, später eine Stunde. Über Werkzeuge dazu können Sie weitgehend kostenfrei verfügen.

Sie veröffentlichen diesen Video-Content auf fünf bis sieben Kanälen. Beispielsweise über You Tube, Facebook, LinkedIn, Twitter, Xing, Vimeo, Ihrem Blog und in Themengruppen. Zusätzlich versenden Sie ihn an Ihre Bestandskunden und ab und zu in Artikelform an Online PR-Portale und die regionale Presse. Insbesondere dann, wenn ein Versicherungsthema in den Medien gerade hochschwappt. Kritische Berichterstattung dazu gibt es ausreichend.

Nach rund drei bis sechs Monaten schauen sich diese Videos mehrere hundert Menschen an. Wenn Sie für 50 Euro You Tube Werbung zu einzelnen Videos machen, werden das mehrere tausend Personen. Das funktioniert bestens, wir setzen das selbst in der Praxis um.

Die wichtigsten Business-Ziele mit einem Tool erreichen?

Wenn Finanzdienstleister nur mit konsequentem Videomarketing in ihr Online-Marketing einsteigen, multiplizieren sich die Chancen, Business-Ziele zu erreichen. Zu den von den Befragten am häufigsten genannten Zielen gehören Kunden gewinnen, Bestand aktivieren,

Bekanntheit und Expertenstatus steigern – nicht überraschend und gar nicht so schwer:

  • Knapp 84 Prozent wollen die Bekanntheit steigern und Expertenstatus aufbauen
  • Über 87 Prozent möchten durch Online-Marketing neue Kunden gewinnen
  • Fast 50 Prozent geben an, dadurch ihren Bestand aktivieren zu wollen

Wie Sie in drei Monaten gute Online Marketing Resultate erzielen

Sieben Empfehlungen zu Online-Marketing für Finanzdienstleister verhelfen zu zählbaren Business-Ergebnissen:

  • Holen Sie sich Basis-Wissen zu Web-Auftritt und Online-Marketing – z.B. über Videokurse
  • Klären Sie Ihre persönlichen Firmenziele bezüglich Online-Marketing – z.B. mit Business Coaching
  • Erstellen Sie ein kurzes und klares Konzept und starten Sie mit Content-Marketing (Aufklärung zu Ihren Kompetenzthemen mit Google Suchanfragen-Check)
  • Entscheiden Sie sich für ein Tool zum Start – wir empfehlen Videomarketing
  • Nutzen Sie Tools, die Sie später selbst bedienen und umsetzen können
  • Setzen Sie das eine Tool konsequent mit Unterstützung von Online-Praktikern um – z.B. JURA DIREKT Akademie
  • Setzen Sie das eine Tool nach 6 Monaten selbst um und weiten Sie dann Online Marketing für Finanzdienstleister auf weitere Tools und Maßnahmen aus

Laut dem Video-Dienstleister Blynk schauen 64 Prozent aller Internetnutzer Videos. Das tun sie lieber als Texte zu lesen oder Bilder anzusehen. “Für die Zukunft des Beratergeschäfts ist es essenziell auf Online Marketing für Finanzdienstleister zu setzen”, so Jürgen Zirbik, “Video ist eine gute Idee. Berater können auch mit anderen Bereichen wie Social Media oder Blog loslegen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

JURA DIREKT Akademie GmbH, Gutenstetter Str. 8e, 90449 Nürnberg, Tel: 0911- 92785228, www.juradirekt-akademie.com

Die Bundesregierung hat zum 01. Januar 2021 das Kindergeld erhöht. Das bietet Chancen für die Erweiterung der Kindervorsorge.

 

Mit der seit 01. Januar 2021 umgesetzten Erhöhung des Kindergeldes dürfen sich Eltern über 15 Euro mehr pro Kind freuen. Damit steigt das Kindergeld auf stolze 219 Euro pro Monat und Kind.

Kindervorsorge – große Wirkung für die Kleinsten

Gerade über einen langen Zeitraum leistet der Zinseszinseffekt Unglaubliches: Daher kann man mit der Vermögensvorsorge gar nicht früh genug beginnen. Gefragt für die Kindervorsorge sind Produkte, die langfristig in Investmentfonds anlegen und trotzdem sehr flexibel sind. Zudem braucht es Sicherheit für den Fall, dass der Beitragszahler (Elternteil) ausfällt.

Basler KinderVorsorge Invest Vario

Die Kindervorsorge-Lösung der Basler investiert die monatlichen Beiträge oder Zuzahlungen in Investmentfonds. Dabei können sowohl gemanagte Portfolios als auch ETFs oder nachhaltige Fonds als Investition in die Zukunft des Kindes gewählt werden. Das Schöne: Der Vertrag kann später auf das erwachsene Kind übertragen werden.

Mit dem 18. Lebensjahr profitiert das Kind dann auch von einem vereinfachten Abschluss einer Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung. Alle zukünftigen Änderungen des Berufs sind dabei mitversichert. So wird bereits früh der Grundstein für eine abgesicherte Zukunft gelegt.

Einfach beraten

Interessierten Eltern gibt die Basler Vario-App auf vario.basler.de mit nur drei Klicks einen Eindruck, wie der Zinseszins-Effekt wirkt.

Neu ist die Partnerschaft zwischen der Basler und der digidor GmbH: Auf der digidor Marketing-Plattform steht als erste Kampagne ein digitales Vermarktungspaket zum Thema Kindervorsorge zum Abruf bereit. Interessierte Vertriebspartner finden auf www.digidor.de weitere Informationen und umfangreiche Unterstützung für die Beratung ihrer Kundinnen und Kunden.

„Unsere professionelle Kundenkampagne bildet die gesamte Prozesskette der Kundenansprache ab, von der Neukundengewinnung, über Vorteilsargumentation, bis zum Abschluss.“, erläutert Sascha Bassir, Vorstand der Basler Vertriebsservice-AG.

 

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Basler Versicherungen, Basler Str. 4, D-61345 Bad Homburg, Tel: +49 6172 1252 ­ 20, Fax: +49 6172 1254 ­ 56, www.basler.de

Der Grundgedanke von Versicherungen ist ein sozialer. Doch sind Versicherungen wirklich immer fair? Und wird niemand durch besondere Policen benachteiligt?

 

Der digitale Versicherungsmanager CLARK hat die Deutschen anlässlich des Day of Social Justice am 20. Februar zu ihrem sozialen Gerechtigkeitsverständnis befragt. Das Ergebnis zeigt: Ältere werden geschützt, doch Randgruppen geraten in Vergessenheit.

Soziale Gerechtigkeit und Sozialversicherungen bedingen einander, denn der Grundgedanke von Versicherungen war schon immer ein sozialer. Ziel von Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung ist es, die versicherten Personen und ihre Angehörigen gegen die wichtigsten Lebensrisiken zu schützen. Doch sind Versicherungen wirklich immer fair? Und ist das Thema bei den Deutschen überhaupt präsent oder wird soziale Gerechtigkeit weiterhin als Aufgabe der Politik angesehen? Die bevölkerungsrepräsentative CLARK-Umfrage zeigt, dass fast die Hälfte der Befragten (49 Prozent) angibt, dass ihnen soziale Gerechtigkeit als gesellschaftliches Thema wichtig ist. Der Klimawandel folgt mit 43 Prozent und auf Platz drei stehen Menschenrechte mit 33 Prozent. Zum Vergleich: Die inoffizielle Landessportart Fußball ist nur 7 Prozent der Befragten wichtig.

Social Justice: Wer steht in der Verantwortung?

Bei der Frage, wer überhaupt für soziale Gerechtigkeit sorgt, waren sich die Teilnehmer jedoch uneinig. Der Aussage, dass die Bundesregierung dafür sorgt, stimmen nur 21 Prozent zu, während 41 Prozent sich dagegen äußern. Auch Medien werden von über der Hälfte der Befragten (55 Prozent) in der Hinsicht abgelehnt. Im Hinblick auf Versicherungen zeigt sich: Nur 17 Prozent stimmten der Aussage, dass Versicherungen für soziale Gerechtigkeit sorgen zu, während 42 Prozent die Behauptung ablehnen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer selbst für soziale Gerechtigkeit sorgen, bejahte jedoch mehr als jeder Dritte (36 Prozent).

Doch nur 7 Prozent der Befragten finden, dass Versicherungen fair sind. Wie kann man diese also fairer gestalten? 45 Prozent der Befragten stimmen für die Senkung der Beiträge für Geringverdiener. Des weiteren werden Vergünstigungen der Versicherungsbeiträge für Rentner von 42 Prozent der Befragten für sinnvoll erachtet. Auch die transparentere Gestaltung von Versicherungsverträgen wird von 42 Prozent befürwortet. “Versicherungen sollten immer transparent und somit für alle Menschen zugänglich sein”, so Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK. “Eine verständliche und übersichtliche Versicherungssituation trägt dazu bei, dass jeder die bestmögliche Absicherung erhalten kann.”

Hier kann die App von CLARK helfen. Sie bietet eine voll-digitale Möglichkeit alle Versicherungen in nur einer App zu managen, zu vergleichen und zu verbessern. Dafür greift die CLARK-App auf mehrere zehntausende Tarife von über 160 Versicherern zurück. Für ein ganzheitliches Beratungserlebnis stehen auf Wunsch auch Versicherungsexperten für eine persönliche und individuelle Auskunft via Chat, Telefon und Mail zur Verfügung.

Hinweis zur Studie: Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 1008 Personen zwischen dem 20. und 25.01.2021 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Clark Germany GmbH, Goethestraße 10, 60313 Frankfurt, Tel: 069/ 153 229 339, www.clark.de

makler.de, das Expertenportal für Versicherungen und Finanzen, unterstützt unabhängige Vermittler von Finanzdienstleistungen künftig noch stärker bei der digitalen Positionierung und beim Aufbau des Expertenstatus.

 

Mit dem neuen Format die.versicherungsexperten und den Experteninterviews werden Verbraucher im authentischen Video-Format direkt angesprochen und erhalten Versicherungs- und Finanztipps verständlich aufbereitet von Experten. Gleichzeitig positionieren sich Makler mit ihrer Fachkompetenz als Experte und steigern ihre Sichtbarkeit und Reichweite im Netz.

Die makler.de Services GmbH betreibt unter www.makler.de ein Expertenportal, das Verbraucher und geprüfte Makler zusammenbringt. Über den Ratgeber-Bereich erhalten Informationssuchende unabhängigen Rat und Expertentipps in leicht verständlicher Sprache zu Versicherungs- und Finanzthemen. Über die intelligente Suchfunktion finden Verbraucher auf makler.de ihren geprüften, unabhängigen Versicherungs-/ Finanzexperten, der auf den persönlichen Bedarf spezialisiert ist.

Das Expertenprofil als digitaler Kompetenzcheck

Das Expertenprofil zeigt dem Verbraucher wichtige Informationen zum Makler – Qualifikationen, Beratungsschwerpunkte und -spezialisierungen sowie detaillierte Kunden-Bewertungen – als Entscheidungsgrundlage für eine erste Kontaktaufnahme. Dieses System entspricht damit genau dem grundsätzlichen Trend und Verbraucherwunsch, eigenständig einen Experten zur Lösung seines Problems zu suchen. Für Versicherungs-/Finanzmakler ist das Expertenprofil neben der eigenen Makler-Website eine weitere digitale Visitenkarte im Netz, die die Vertrauenswürdigkeit erhöht und die Sichtbarkeit steigert, um digital Kunden anzusprechen und zu gewinnen.

Makler zeigen ihre Expertise und bauen einen Expertenstatus auf

Mit dem neuen Format die.versicherungsexperten stellen unabhängige Vermittler nun ihren Expertenstatus noch stärker unter Beweis. In Form eines Interviews beantwortet der Makler wesentliche Fragen zum Thema seiner Spezialisierung, zeigt relevante Aspekte der besonderen Bedarfssituation auf, und weist auf typische Fallstricke und Fehler in der Gestaltung eines bedarfsgerechten Versicherungsschutzes hin.

Zur Teilnahme am Experteninterview benötigt der Makler weder großes technisches Know-How noch Kenntnisse im Online-Marketing. makler.de übernimmt die technische Umsetzung und Vermarktung des Video-Podcasts. Das Interview wird über makler.de mit einem begleitenden Fachartikel in der Rubrik „Experten-Tipps“ sowie auf dem Youtube-Kanal die.versicherungsexperten veröffentlicht und kann vom Makler selbst uneingeschränkt für seine eigenen Kommunikationskanäle genutzt werden. Eine begleitende Social Media Promotion über alle Kanäle von makler.de auf Facebook und Instagram sorgt für die digitale Verbreitung.

Weitere Informationen zur Teilnahme am Experteninterview finden Sie unter: https://www.makler.de/landingpages/die-versicherungsexperten

Über makler.de Services GmbH:

Die makler.de Services GmbH – kurz makler.de – ist ein Expertenportal für Versicherungen und Finanzen, das von den beiden Geschäftsführern und Gesellschaftern Frank Hülser und Jürgen Rebischke als Initiative PRO Makler gegründet wurde. Ziel des Portals ist es, die unabhängige Beratung zu Versicherungs- und Finanzprodukten zu stärken und flächendeckend jedem Kunden den Zugang zu einer qualifizierten und bedarfsgerechten Versicherungs-/Finanzberatung und persönlichen Betreuung zu ermöglichen. makler.de folgt dem eindeutigen Trend im Finanzverhalten der Verbraucher: online informieren – offline abschließen und dem Wunsch nach Experten zur Lösung ihres Problems. makler.de zeigt beratungsinteressierten Verbrauchern den Weg zu einem spezialisierten und geprüften Berater. Gleichzeitig stärkt makler.de den Beruf des unabhängigen Vermittlers von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

makler.de Services GmbH, Gottesackerstraße 11, 85221 Dachau, Tel: +49 8131 77 99 56-0, Fax: +49 8131 77 99 56-1, www.makler.de

Die Fonds Finanz verlängert ihre Kooperation mit der Bridge ITS GmbH zur Bereitstellung der gleichnamigen Online-Beratungs-Software für die Vertriebspartner des Maklerpools.

 

Bridge ermöglicht eine zeit- und ortsunabhängige sowie persönliche Beratung. Maklern des Fonds Finanz Loyalty-Programms „Three Circles“ steht Bridge in Form einer Prämie ab dem Bronze Status auch ab dem 1. April 2021 weiterhin kostenfrei zur Verfügung.

Seit Frühjahr 2020 bietet die Fonds Finanz ihren Vermittlern mit Bridge die führende Software für OnlineBeratung zur kostenfreien Nutzung an. Bridge unterstützt Vermittler dabei, ihre Kundenberatung online abzuwickeln, Prozesse zu vereinfachen und diese papierlos zu gestalten – ohne den persönlichen Kontakt zu verlieren. Die im letzten Jahr gestartete Aktion endet am 31. März 2021. Zum 1. April 2021 verlängert die Fonds Finanz das Angebot mit dem Software-Hersteller. Mit der neuen Laufzeit wird Bridge erstmals als Prämie in das Loyalty-Programm „Three Circles“ aufgenommen. Three Circles Makler können Bridge ab dem Bronze Status für ein weiteres Jahr kostenfrei buchen. Die Prämie wird Mitte Februar freigeschalten.

„Das Feedback unserer Makler zum Bridge-Angebot hat gezeigt: Online-Beratung mit Bridge ist aus der Finanz- und Versicherungsbranche nicht mehr wegzudenken“, erklärt Norbert Porazik, geschäftsführender Gesellschafter der Fonds Finanz. „Um unseren Vermittlern auch zukünftig beim ortsunabhängigen Ausbau ihrer Kundennetzwerke zu unterstützen, ist eine fortsetzende Zusammenarbeit der einzig richtige Weg für uns“, so Porazik.

„Die Vorteile der Digitalisierung von Beratungs- und Vertriebsprozessen sind im letzten Jahr besonders deutlich geworden“, sagt Dr. Christian Bohner, COO der Bridge ITS GmbH und führt aus: „Daher sind wir stolz, einen so starken Partner an unserer Seite zu haben, mit dem wir gemeinsam das Potenzial für die Branche ausbauen“. Bridge ist zu 100 Prozent DSGVO-konform, arbeitet webbasiert und funktioniert ohne Vorabinstallation.

Für Erstnutzer oder Vermittler ohne Partner-Status ist eine Registrierung unter www.fondsfinanz.br-idge.de möglich. Eine Neuanmeldung zum Loyalty-Programm ist zu jeder Zeit möglich. Weitere Informationen gibt es unter www.three-circles.de/home.

Bridge ITS GmbH

Die Bridge ITS GmbH ist ein stark wachsendes IT-Unternehmen in Dresden. Seit 2016 ermöglicht Bridge unter anderem Finanz- und Versicherungsberatern sowie Immobilienmaklern, mit ihrer umfangreichen Videoberatungssoftware alle Kundengespräche und Vertriebsprozesse digital zu führen. Gründer und CEO der Bridge ITS GmbH ist Holm Hallbauer und COO ist Dr. Christian Bohner.

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Die Fonds Finanz Maklerservice GmbH ist der größte Allfinanz-Maklerpool Deutschlands. Mit über 28.000 Vertriebspartnern, 420 Mitarbeitern und 150 Regionaldirektoren ist das Münchener Unternehmen bundesweit tätig. Die Fonds Finanz erzielte im Geschäftsjahr 2019 eine Gesamtleistung von 178,3 Mio. Euro. Der Gewinn belief sich auf 7,0 Mio. Euro (Ergebnis vor Steuern). Die Fonds Finanz bietet umfassende und mehrfach ausgezeichnete Vertriebsunterstützung für Vermittler in den Sparten Leben, Kranken, Sach, Investment, Sachwerte, Immobilien, Bankprodukte und Baufinanzierung – zu 100 % kostenfrei.

Die Fonds Finanz wurde 1996 gegründet und ist als inhabergeführte Kapitalgesellschaft zu 100 % unabhängig. Eigentümer und Geschäftsführer sind Norbert Porazik und Markus Kiener.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München, Tel: +49 (0)89 15 88 15-380, www.fondsfinanz.de

An der Videokonferenz (16.2.) von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mit Vertretern von 40 Wirtschaftsverbänden nahm auch der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Michael H. Heinz teil.

 

Dabei nutzte er die Gelegenheit, von dem Bundeswirtschaftsminister ein Regulierungsmoratorium zu fordern, da inzwischen eine Belastungsgrenze für die Vermittlerbranche erreicht sei.

Außerdem wies Heinz darauf hin, dass die Corona-Pandemie im Nachlauf zusätzlich zu gravierenden wirtschaftlichen Belastungen der Vermittlerbetriebe führen würde: „Wir haben bereits in den letzten Jahren so viele Gesetzesauflagen umzusetzen gehabt, dass wir jetzt erst einmal eine Atempause zum Luftholen benötigen.“

In seiner Doppelfunktion als Präsident des Bundesverbandes der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) schilderte Heinz darüber hinaus die Auswirkungen der Corona-Wirtschaftskrise in einzelnen Branchen. Ein Problem sei die Bürokratie und die Effektivität von Behörden. Eine zeitnahe und praktikable Perspektive aus dem Lockdown sei unerlässlich. Hinzu kommt: „Die Auszahlung der zugesagten Wirtschaftshilfen darf nicht länger verzögert werden“, erklärte er auch in seiner Funktion als BDWi-Präsident.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Kekuléstraße 12, D­-53115 Bonn, Tel: 0228/22805­0, Fax: 0228/22805­50, www.bvk.de

Persönlicher Kontakt bleibt Schlüsselfaktor

 

Im ersten Quartal des Jahres nimmt der ACE Auto Club Europa, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, eine Neuordnung seiner regionalen Vertriebspartner-Betreuung vor. Ziel ist die deutschlandweite Optimierung der Gebietsstrukturen des ACE als Teil der Ausweitung der Kooperationen im Makler- und Versicherungsumfeld. Begonnen im Jahr 2018 durch die Kooperation mit der Zurich Deutschland und der Anbindung der Zurich Exklusivpartner an das Vertriebsnetz haben im Jahr 2020 die Bonnfinanz AG, die Qualitypool GmbH sowie die Dr. Klein Privatkunden AG das Vertriebsnetzwerk des ACE ergänzt.

Stefan Musat, Leiter Vertriebssteuerung des ACE, erklärt zur Strukturoptimierung: „Die digitale Kommunikation ist heutzutage an vielen Stellen zum Standard geworden. Für den ACE ist aber auch klar, dass es beim persönlichen, direkten Kontakt keine Konzessionen geben darf. Ob in der direkten Kundenansprache oder im Dialog zwischen den Vertriebspartnern: Der persönliche Kontakt ist und bleibt gerade im Vertrieb ein wichtiger, wenn nicht der Schlüsselfaktor.“

Die professionelle Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern aus der Finanz- und Versicherungsbranche ist zentraler Bestandteil des ACE-Beratungsansatzes. So setzt Deutschlands zweitgrößter Autoclub und Mobilitätsbegleiter weiterhin auf die bundesweite Betreuung der Vertriebspartner durch insgesamt zwölf Regionalbeauftragte im Vertrieb, drei regionale Vertriebsleiter sowie den Vertrieb-Innendienst in der zentralen Vertriebsunterstützung am Unternehmenssitz in Stuttgart. „Durch die jetzt erfolgte Neuordnung der regionalen Zuständigkeiten können wir unsere Vertriebspartner noch effizienter betreuen und zugleich zielorientierter auf die Erschließung neuer Potenziale reagieren“, betont Stefan Musat. Interessierte Vertriebspartner können sich jederzeit direkt unter www.ace-partner.de informieren.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

ACE-Wirtschaftsdienst GmbH, Schmidener Str. 227, 70374 Stuttgart, Tel: 0711/53 03-0, www.ace.de

Datenanalyse – Dr. Klein Trendindikator Baufinanzierung (DTB) Januar 2021

 

Anhand des Dr. Klein Trendindikators Baufinanzierung (DTB) berichtet Michael Neumann, Vorstandsvorsitzender der Dr. Klein Privatkunden AG, über aktuelle Entwicklungen bei Baufinanzierungen in Deutschland.

Niedrige Standardrate und hohe Tilgung

Die Zinsen für Immobiliendarlehen bewegen sich seit Monaten kaum, sie verharren weiterhin in ihrer Talsohle: Seit Monaten können Kreditnehmer ihr Eigenheim schon zu Zinssätzen ab 0,41 Prozent für 10-jährige Laufzeiten finanzieren – sehr gute Rahmenbedingungen vorausgesetzt. Entsprechend niedrig ist die Standardrate, die Dr. Klein als Vergleichsgröße für ein Darlehen über 150.000 Euro mit zwei Prozent Tilgung, 80 Prozent Beleihungsauslauf und zehn Jahre Zinsbindung ermittelt. Im Januar sinkt diese Rate auf 368 Euro und damit zum vierten Mal in Folge auf ein Allzeittief.

In Niedrigzinsphasen erfordert die Tilgungshöhe bei Annuitätendarlehen besonderes Augenmerk. Denn dann ist zwar eine vergleichsweise niedrige Rate möglich, aber der Tilgungsanteil nimmt im Verlauf der Rückzahlung nur sehr langsam zu. Die Folge: Bei einer geringen anfänglichen Tilgung kann es unter Umständen lange dauern, bis das Darlehen komplett beglichen ist. Im Januar entscheiden sich Kreditnehmer für eine Anfangstilgung von 2,81 Prozent, die über den Werten der vergangenen Monate liegt. Damit folgen sie den aktuellen Finanzierungs-Empfehlungen, nicht allein auf eine günstige Rate zu achten, sondern die Weichen für eine kürzere Gesamtlaufzeit zu stellen.

Darlehenssummen sinken, Beleihungswert leicht rückläufig

Der stete Anstieg der Kreditsummen bis Ende letzten Jahres ist aktuell gestoppt: Im Januar betrug die durchschnittliche Baufinanzierung 297.000 Euro, 3.000 Euro weniger als im Dezember. Ob dies eine Kehrtwende einläutet, darf in Frage gestellt werden: Solange das Immobilienangebot knapp und die Nachfrage hoch bleibt, werden die Kaufpreise und Erwerbsnebenkosten weiter steigen. Und mit ihnen auch der Bedarf an (Fremd-)Kapital.

Der prozentuale Anteil des aufgenommenen Darlehens am Beleihungswert der Immobilie sinkt im Januar gegenüber Ende letzten Jahres um 0,35 Prozentpunkte auf 84,42 Prozent. Mit Ausnahme von Februar bis April 2020 liegt der Beleihungswert seit Mitte 2019 über 84 Prozent.

Darlehensarten im Vergleich

Annuitätendarlehen verlieren zwar Anteile, allerdings nur geringfügig: Mit knapp 83 Prozent bleiben sie auch im Januar auf einem konstant hohen Niveau. Weil sie für eine hohe Planungssicherheit stehen, sind Annuitätendarlehen bei Käufern beliebt und in Deutschland die geläufigste Form der Immobilienfinanzierung: Die monatlichen Raten, die sich aus Zins und Tilgung zusammensetzen, bleiben konstant. Im Laufe der Rückzahlungszeit sinkt der Zinsanteil und der Tilgungsanteil steigt. Mittlerweile bieten Banken Annuitätendarlehen mit einer kostenlosen Bereitstellungszeit von bis zu 36 Monaten an. Damit reagieren sie auf den Bedarf vor allem von Käufern bei Neubau-Projekten und die immer längere Zeitspanne zwischen Vermarktung und Fertigstellung.

Wer sich die Zinsen für eine längere Zeit im Voraus sichern möchte, kann sich mit einem Forward-Darlehen langfristige Sicherheit erkaufen. Im Januar beträgt deren Anteil knapp 5 Prozent, nur geringfügig mehr als im Vormonat. Derzeit sind Forwards vor allem für diejenigen interessant, die an das Thema Anschlussfinanzierung einen Haken setzen möchten. Wer den Forward-Aufschlag möglichst gering halten oder vermeiden möchte, lehnt sich im Moment eher zurück, da das niedrige Zinsniveau auf Sicht relativ stabil ist. Der- oder diejenige sollte aber den Zinsmarkt im Blick behalten und die Unterlagen griffbereit haben, um im Zweifelsfall schnell reagieren zu können.

Die staatliche KfW-Bank verzeichnet besonders bei den Unternehmenskrediten ein deutliches Plus. Aber auch die geförderten Immobilienkredite sind beliebter und festigen ihren Anteil bei gut acht Prozent (8,27 Prozent, im Dezember waren es 8,22, im November 8,11 Prozent).

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Klein Privatkunden Aktiengesellschaft, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, Tel: 0451/14 08-0, Fax: 0451/14 08-33 99, www.drklein.de

Die Zurich Gruppe Deutschland und die WM SE haben eine umfangreiche Kooperation vereinbart.

 

Zurich hat für den Kfz-Teile Großhändler ein Versicherungskonzept entwickelt, das exklusiv für alle WM Fullservice Konzeptpartner in Deutschland angeboten wird. Damit baut Zurich das strategische Wachstumsfeld „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ weiter aus.

Die Zurich Gruppe Deutschland und die WM SE haben eine umfangreiche Kooperation vereinbart. Zurich hat für den Kfz-Teile Großhändler ein Versicherungskonzept entwickelt, das exklusiv für alle WM Fullservice Konzeptpartner in Deutschland angeboten wird. Damit baut Zurich das strategische Wachstumsfeld „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ weiter aus.

Die WM SE gehört zu den führenden Unternehmen im Handel mit Kfz-Teilen und -Zubehör, Werkzeugen, Werkstattausrüstung, -Software sowie Werkstattkonzepten in Europa. Mit mehr als 200 WM Verkaufshäusern in Deutschland, Österreich, Tschechien, den Niederlanden und den USA kommissioniert WM SE im Jahr rund 45 Mio. Artikel und beliefert Kunden bis zu 5 Mal täglich. Für Kfz-Werkstätten bietet die WM SE nicht nur Teile an, sondern hat als Werkstattausrüster feste Leistungssysteme für verschiedene Arten von Werkstätten. So unterstützt die WM SE bei der Entwurfsplanung von Werkstätten, beim professionellen Außenauftritt, beim Einsatz von Werkstattsoftware sowie bei Rechtsberatung oder Schulungen. Die Werkstatt hat hier die Wahl zwischen verschiedenen Fullservice-Werkstattkonzepten wie „DIE WERKSTATTMARKEN“ mit AUTOteam plus, AUTOFIT und autopro sowie weiteren Konzepten wie LACKPROFI plus, 1a autoservice und Bosch Car Service.

Zurich setzt auf das Potential im KMU-Segment

Der Mittelstand gilt als das größte Marktsegment in Deutschland und das Standbein der deutschen Wirtschaft – trotz unzähliger Herausforderungen, denen sich die Unternehmer stellen müssen. Als Versicherer mit langjähriger KMU-Expertise setzt Zurich verstärkt auf Partnerschaften in diesem Bereich, um Ökosysteme intelligent mithilfe individueller Konzepte zu nutzen und so die direkte Nähe zum Kunden herzustellen. „Die Kooperation mit der WM SE ist ein weiterer Erfolg, der dazu beiträgt, unsere Position im Kundensegment der kleinen und mittleren Unternehmen auszubauen,“ so Sebastian Wolf, Head of Partnerships & Affinity Business bei der Zurich Gruppe Deutschland. „Wir haben für das Portfolio von WM SE ein individuelles Versicherungskonzept, den ‚WM SE WerkstattSchutz‘, entwickelt und stellen unsere Lösungen exklusiv den rund 5.500 mittelständischen Konzept-Partnern von WM SE zur Verfügung.“ Mit der Kooperation mit der WM SE werden Zurich Versicherungen aus dem Sach- und Kfz-Bereich fester Bestandteil des Dienstleistungsangebotes, das WM SE allen Werkstattpartnern anbietet. Die optimierte Onlinestrecke dann rund um die Uhr zur Verfügung.

Auch Axel Birngruber, Leiter Werkstattkonzepte vom WM SE, freut sich über die Erweiterung des Portfolios: „Als Partner der freien Werkstatt sind wir stolz auf ein umfangreiches Dienstleistungsangebot, das wir unseren Kunden anbieten. Mit Zurich haben wir einen verlässlichen Partner dazugewonnen, der unseren Full-Service-Ansatz für die Werkstatt nun auch im Bereich Versicherungsschutz abrundet.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Zurich Gruppe Deutschland, Poppelsdorfer Allee 25-­33, D-­53115 Bonn, Tel: 0228 268 2725, Fax: 0228 268 2809, www.zurich.de

Die neue Online-Plattform digital.verkaufen.lernen will mit ihrem DVL-Club Versicherungsvermittler digital erfolgreich machen.

 

Dafür werden digitale Branchenthemen so heruntergebrochen, dass Club-Mitglieder genau das an die Hand bekommen, was digital funktioniert. Dabei ist DVL selbst das beste Beispiel für digitale digitale Erfolgsstrategien. Willkommen im Club! heißt es nun auch seitens des AMC.

Der DVL-Club ist eine digitale Plattform für Versicherungsvermittler. Ziel ist, dass Versicherungsvermittler schnell mehr Umsatz generieren, sich digital richtig aufstellen und langfristig wachsen. Der DVL-Club versteht sich als Community, die bei allen Fragen hilft. So gibt es mit der DVL Facebook Gruppe einen Raum für Gespräche mit interessanten und digital kompetenten Kolleg*innen. Hier werden geballtes Wissen und neue Anregungen gern geteilt.

Das Motto „digital.verkaufen.lernen“ ist gleichzeitig auch das Programm: Schritt-für-Schritt werden die Club-Mitglieder zum digitalen Experten aufgebaut. Dabei verspricht DVL nicht weniger, als eine digitale Abkürzung zum Erfolg.

Digitales Wissen speziell für Versicherungsvermittler

Das Gesamtkonzept des DVL-Clubs fußt auf Videokursen, Vorträgen von Top-Referenten, Austausch mit Kolleg*innen per Live Call sowie wöchentlich neuen Inhalten. Und es funktioniert: Aktuell nutzen bereits 1.453 Vermittler die Angebote von DVL.

„Bei DVL vereint uns die Leidenschaft Wissen weitergeben zu wollen. Wir sind überzeugt, dass es der Versicherungsbranche bei der Digitalisierung weder an Ideen noch an Willen zur Veränderung fehlt. Vielmehr fehlen die Motivation dranzubleiben sowie praktisches Wissen. Beides bieten wir im DVL-Club. Wir freuen uns, dass wir nun über den AMC unsere Schlagkraft noch erhöhen können“, betonen die Gründer Theresa Dummer und Daniel Steven.

„Vielen Versicherungsvertretern ist durchaus bewusst, dass ihre Agentur digitaler werden muss. Sie wissen jedoch oft noch nicht, wie. Da deckt sich unsere Erfahrung beim AMC eins zu eins mit den Erfahrungen von DVL. Umso mehr freuen wir uns, dass die AMC-Mitglieder nun vom digitalen Wind profitieren, der dank DVL frisch durch unser Netzwerk weht“, resümieren Dr. Frank Kersten und Stefan Raake (Geschäftsführer des AMC).

Dank der Zusammenarbeit von AMC und DVL können interessierte Versicherungen und deren Vertriebspartner einen sofortigen Einstieg über den AMC nutzen, um direkt vom Mehrwert des DVL-Club-Angebots zu profitieren: https://digital-verkaufen-lernen.de/amc

 

Verantwortlich für den Inhalt:

AMC Finanzmarkt GmbH, Lützowstraße 35, 40476 Düsseldorf, Tel. +49 221 – 99 78 68 0, Fax +49 221 – 99 78 68 20, www.amc-forum.de

Die NLU-Technologie von Kauz liefert die besten Ergebnisse

 

KI-Experte Prof. Dr. Peter Gentsch hat in der “Chatbot Studie 2020” alle frei zugänglichen Chatbots in der Finanzbranche untersucht. Die besten Chatbots in der Finanzbranche haben die Finanz-Institute: Sparkasse Köln, Sparkasse Nürnberg, Deutsche Familienversicherung, VR Bank Westmünsterland und VR Bank Freiburg. Die Gewinner-Chatbots wurden mit Technologie von Kauz entwickelt. Die “Chatbot Studie 2020” steht kostenfrei zum Download bereit: https://chatbots.conversationalbusiness.de

Hochwertige Chatbots von Kauz basieren auf NLU-Technologien

Die “Chatbot Studie 2020” beweist, dass Chatbots mit NLU (Natural Language Understanding) die besten Lösungen liefern. Dr. Thomas Rüdel, CEO und Gründer der Kauz GmbH, freut sich über dieses Ergebnis: “Mit der modernen Conversational KI-Technologie NLU sind Chatbots skalierbar. Sie erzielen Zeit- und Kosten-Effizienz mit hohem wirtschaftlichem Nutzen. Die Chatbots erzeugen durch schnelle und hochgradig richtige Antworten positive Nutzer-Erlebnisse für das Customer Experience Management. So gewinnen Unternehmen Wettbewerbsvorteile durch positive Markenerlebnisse für Positionierung und Reputation.” In der Digitalisierung hat die Kundenzentrierung (Customer Centricity) mit positiven Nutzer-Erfahrungen einen hohen Stellenwert für Unternehmen gewonnen. Denn schlechte Nutzer-Erlebnisse werden in Social Media kritisch diskutiert. Sie können die Reputation beschädigen, zu Umsatz- und Kundenverlust führen sowie den Markenwert reduzieren.

Hochwertige Chatbots basieren auf NLU mit künstlicher Intelligenz

NLU ist somit die beste Technologie für positive Nutzer-Erlebnisse. Dr. Rüdel erläutert den Technologie-Ansatz von Kauz: “Der Ansatz von Kauz ist eindeutig der sprachbasierten / linguistischen KI zuzuordnen, wobei wir Machine-Learning-Techniken für Teilaufgaben einsetzen, z.B. Autokorrektur oder automatische Übersetzung. Zumeist arbeiten wir mit NLU, z.B. für Lexika und semantische Analysen. Andere Chatbot-Anbieter setzen Machine Learning auch für das eigentliche Sprachverständnis ein. Das führt aber zu schlechteren Ergebnissen bzw. zu hohen Aufwänden, denn das Training von Machine Learning basierten Systemen ist sehr zeit- und kostenintensiv.”

Einige Gewinner präsentieren ihre Projekte auf der “Kauz Chatbot World 2021”

Am 10.03.2021 findet die “Kauz Chatbot World” statt. In der Online-Konferenz geht es um den Einsatz von Chatbots in Marketing, Vertrieb und Service-Kommunikation für Kunden und Mitarbeiter. Einige Gewinner der “Chatbot Studie 2020” wie die Deutsche Familienversicherung und das Sparkassen-Finanzportal geben Praxis-Einblicke in ihre Chatbot-Projekte. Die Online-Konferenz richtet sich an Unternehmensführer und Führungskräfte aus Marketing, Vertrieb, Service und Callcenter. Dr. Thomas Rüdel spricht über neueste KI-Ansätze wie GPT-3 und Prof. Dr. Gentsch stellt die “Chatbot Studie 2020” vor. Die Anmeldung ist kostenfrei unter: https://kauz.net/kauz-chatbot-world-2021

Bewertungskriterien der Chatbot Studie 2020 von Prof. Dr. Gentsch

Um die Konversationsfähigkeit der Chatbots zu bewerten, wurden neben fachlichen Fragen zu Produkten und Konditionen auch “Off-Topic”- sowie persönliche Fragen gestellt. Fünf Kriterien wurden zur Operationalisierung der Antwortqualität angewandt: 1) Genauigkeit der Antworten auf die Frage, 2) Antwortgeschwindigkeit, 3) Einfachheit der Bedienung / Nutzerfreundlichkeit, 4) Informativer Charakter der Antworten und 5) Unterhaltsamer Charakter der Antworten.

Kauz Motto: Hochwertige Chatbots – einfach gemacht!

Kauz entwickelt Chatbots auf linguistischer Basis. Mit der hochwertigen NLU-Engine und der einzigartigen Chat-&-Search Technologie von Kauz gelingt es, Kunden und Mitarbeitern einen besseren und jederzeit erreichbaren Service zu bieten. Über 140 Kauz-Chatbots im Einsatz beantworten schon heute mehr als 15.000 Fragen pro Tag. Die Alleinstellungsmerkmale von Kauz sind:

1) Eingebautes Sprachverständnis: (“die beste NLU”): Kauz Chatbots liefern bis zu 70 bis 90 % korrekte Antworten durch linguistische Programmierung. Chatbots mit Machine Learning liefern nur bis zu 40-50 % korrekte Antworten.

2) Echte Multi-Channel und Multi-Mandantenfähigkeit: Entwicklung und Pflege von Chatbots für viele Mandanten, Kanäle und Sprachen in einem Chatbot Editor

3) Einfache Implementierung: Kauz Chatbots funktionieren ohne Training durch Kunden.

Über den Kauz Gründer Dr. Thomas Rüdel

Dr. Thomas Rüdel promovierte an der Universität Freiburg in Statistik und Ökonometrie. Danach war er 18 Jahre lang als Unternehmensberater bei McKinsey mit Schwerpunkt Finanzdienstleistungen tätig. Anschließend studierte er Linguistik und entwickelte ein Programm zum Verständnis natürlicher Sprache (“NLU”). Als Gründer von Kauz arbeitet er mit seinem Team von Computerlinguist*innen daran, hochwertige Chatbots zu entwickeln, die beste Ergebnisse für Unternehmen liefern.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Kauz GmbH, Erasmusstraße 15, 40223 Düsseldorf, Tel: +49 211 3004 9622, www.kauz.net/

Alexander Bühler künftig für Vertriebsaktivitäten mit Händlern, Herstellern und Importeuren verantwortlich

 

Die Creditplus Bank startet mit einem neuen Vertriebsleiter Automotive ins neue Jahr: Ab sofort ist Alexander Bühler für die dortigen Vertriebsaktivitäten der spezialisierten Kreditbank verantwortlich.

Der Finanzierungs- und Leasing-Fachwirt kommt von der Bank 11, wo er zuletzt das Auto-Abo-Modell „Smive“ maßgeblich vorangetrieben hat. Weitere Stationen waren die Yareto GmbH, wo er den Gesamtvertrieb leitete, und die Santander Consumer Bank, bei der er als National Sales Manager unter anderem für den Aufbau des Volvo Car Financial Services als Captive verantwortlich war.

„Mit seiner langjährigen Erfahrung bringt Alexander Bühler alle Voraussetzungen mit, um die Bedürfnisse und Herausforderungen des Automobilhandels einerseits und die der Hersteller und Importeure andererseits zu adressieren. Wir freuen uns, mit diesem ausgewiesenen Experten unser Wachstum, unsere Digitalisierungsstrategie und unsere Mobilitätslösungen weiter auszubauen“, sagt Marco Christ, Generalbevollmächtigter und Head of Business Partners bei Creditplus, über den Neuzugang in seinem Zuständigkeitsbereich.

Und Alexander Bühler ergänzt: „Ich freue mich sehr auf die neuen Aufgaben bei der Creditplus Bank, die mit zahlreichen innovativen Finanzierungs-, Leasing- und Versicherungsprodukten einen ausgezeichneten Ruf in der Automotive-Welt genießt.

Ich bin davon überzeugt, dass wir gemeinsam – vor allem auch dank des hohen Digitalisierungsgrades im Haus – die Marktposition der Creditplus Bank künftig weiter festigen und ausbauen können.“

Creditplus Bank AG auf einen Blick:

Die Creditplus Bank AG ist eine hochspezialisierte Konsumentenkreditbank mit den Geschäftsfeldern Absatzfinanzierung, Privatkredite und Händlerfinanzierung. Das Kreditinstitut mit Hauptsitz in Stuttgart hat bundesweit 19 Filialen und 678 Mitarbeiter. Creditplus gehört über die französische Konsumfinanzierungsgruppe CA Consumer Finance zum Crédit Agricole Konzern. Creditplus erzielte zum 31.12.2019 eine Bilanzsumme von rund 5.471 Mio. Euro (nach HGB) und gehört zu den führenden im Bankenfachverband organisierten Privatkundenbanken. Die Bank verfügt über ein Multi-Kanal-System, das die Vertriebskanäle Filialen, Internet, Absatzfinanzierung und Partner Banking miteinander verbindet.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Creditplus Bank AG, Augustenstraße 7, 70178 Stuttgart, Telefon: +49 (0711) 66 06-60, Fax: +49 (0711) 66 06-874,  www.Creditplus.de

Webinar „Asset Protection, The Great Reset, Vermögensschutz“ Schlüsselthemen für High Potential Finanzdienstleister

 

Offenbar werden wir Corona und dessen Auswirkungen nicht so schnell los. Die Pandemie wird Langzeitfolgen für die Wirtschaft haben. Aber, jede Krise beinhaltet auch sehr viele Chancen auf der „Haben“-Seite.

Zehn bis zwanzig von tausend Finanzdienstleistern stehen heute auf, schütteln die Starre ab, konzentrieren sich auf besondere Themen und erleben einen Aufschwung ungeahnten Ausmaßes.

An genau diese zehn bis zwanzig ausgewählt aktiven und positiven Menschen, an „Sie“ ist diese Einladung gerichtet. Machen Sie sich Ihr eigenes Bild, suchen Sie sich Ihr Thema aus und kontaktieren Sie uns.

Webinar von Praktikern für Praktiker zum Thema „Der große Reset“:

Webinar „Asset Protection, The Great Reset, Vermögensschutz“ Schlüsselthemen für High Potential Finanzdienstleister

Agenda

  • Asset Protection und Vermögensschutz: DAS heißeste Thema unserer Zeit!
  • Keine Lust mehr auf Steuern? Wie Höchstverdiener aus Steuern ein „grünes“ Millionenvermögen aufbauen!
  • Edelmetalle als seriöses Anti-Krisen-Investment mit „Steuerfreiheits-Bonus“: Wie Sie mit Silber mehr Gold kaufen können!
  • Das „Generationen-Konto“: Lebenslang abgeltungssteuerfreie Wertsteigerungen mit Investmentfonds. So schlagen Sie jedes Bankdepot!
  • Anlagen außerhalb der EU in der Schweiz und in Liechtenstein!
  • Der Weg zum Immobilienmillionär“: Immobilien, die sich selbst bezahlen. Wie Sie Krisenzeiten in Immobilienumsatz umbauen!
  • Digitalisierte Investmentumsätze mit „Execution only“: So arbeitet Ihr digitales Büro 24/7 für Sie!
  • Schutz vor Versichererpleiten § 314 VAG; § 169 und § 16 VVG!
  • Corona-Krise – Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; Collective Action Clause – Befürchtete Pleite und Abwicklung von Banken und Lebensversicherern. Das können Sie antworten!
  • Versicherer vor der Pleite? Erfolgreicher Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen mit dem genialen Widerrufsrechner von Prof. Schade!
  • Todkranke bAV? Arbeitgeber gefährdet! Professionelle Heilung der bAV – Raus aus den Versicherungen!
  • Die Drei-Speichen-Regel für Anleger – und wie Sie damit größte Umsätze generieren!
  • Der Masterplan für Vermögensaufbau und Vermögenssicherung: Geniale Weiterentwicklungsakademie für Finanzdienstleister und deren Kunden!
  • Vermögensverwaltende GmbHs und Stiftungen!
  • Digitalisierung der Kommunikation: Facebook, LinkedIn, Xing, Instagram, … so automatisieren Sie Ihr Social Media Marketing!

Wollen Sie weiterhin mit der Masse mitlaufen oder wollen Sie dazu beitragen, die Finanzbranche zu verändern?

  • Donnerstag, 18.02.2021 – 14:00 Uhr

Zur Anmeldung >>   https://dgfrpmbh.clickmeeting.com/covid-spezial/register

 

  • Mittwoch, 24.02.2021 – 10:00 Uhr

Zur Anmeldung >>    https://dgfrpmbh.clickmeeting.com/covid-spezial_2/register

 

Wir freuen uns auf Sie!

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

von Rechtsanwälten Timmermann/Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Im folgenden Beitrag geben wir  eine klare Handlungsorientierung bzgl. der derzeit bekannten Einzelheiten zu der Off-VO[1]. Unter

1.) wird auf den regulativen Gesamtzusammenhang der supranationalen Vorschriften eingegangen, unter

2.) die Vorgaben der Normen genannt und unter

3.) derzeit mögliche Handlungsempfehlungen gegeben.

 

Zu 1.) Regelungskontext – Sinnzusammenhang

Im Laufe der vergangenen zwei Jahrhunderte hat sich uns in Europa ein Bild von Privatrecht eingeprägt, das gekennzeichnet ist durch die Staatlichkeit der Normen, durch die Existenz grundsätzlich nur einer Regelungsebene, der Vorstellung, dass sich das Privatrecht vom öffentlichen Recht als eigenständiger Bereich abtrennen lässt und dass es sich um dabei ein nach innerer Widerspruchsfreiheit strebendes System handelt, das bestimmten methodischen Prinzipien folgt.

Durch die europäische Integration sieht sich dieses Bild von Privatrecht in zunehmendem Maße infrage gestellt. Dabei standen die Entwicklungen zunächst im Schlaglicht sog. „edukatorischer Gesetzgebung“.[2] Von edukatorischem Charakter i.w.S. kann gesprochen werden, sobald eine Regelung ihrer Intention nach zur Einübung bestimmter, vom Gesetzgeber als erwünscht betrachteter Verhaltensweisen führt.[3] Einer explizit – etwa in der Gesetzesbegründung – vom Gesetzgeber formulierten Regelungsintention wird man es gleichstellen müssen, wenn der verhaltenssteuernde Effekt faktisch bewirkt wird und sich bruchlos in den objektiv verstandenen Regelungszweck einer Norm einfügt.

Von edukatorischem Charakter i.e.S. kann gesprochen werden, wenn Rechtsnormen auf die Herbeiführung eines Bewusstseinswandels hinwirken. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn sie bewirken sollen, dass der Normadressat ein bestimmtes Verhalten nicht nur zur Herbeiführung vorteilhafter und zur Vermeidung nachteilhafter Rechtsfolgen übt, sondern deswegen, weil er dieses Verhalten als „richtiges“ Verhalten verinnerlicht hat.[4]

Hierher gehört nun m.E. durch aus die sog. paternalistische Privatrechtsgesetzgebung. Diese basiert ebenfalls auf der verhaltenstheoretischen Grundlage.

Die ökonomische Theorie kannte in ihrer neoklassischen Ausprägung traditionell drei Gründe, die ein staatliches Eingreifen in den Marktprozess rechtfertigen:

eine Verbesserung der Allokation von Ressourcen,

eine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt durch Umverteilung von Einkommen und Vermögen, sowie

makroökonomische Stabilisierung.[5]

Jüngst ist ein weiterer Grund hinzugekommen, nämlich die unvollständige individuelle Rationalität. Die ersten drei genannten Gründe beziehen sich auf die gesellschaftliche Interaktion von Individuen. Ausgrenzungen führen beispielsweise zu einer ineffizienten Allokation von Ressourcen, aber fast immer auch zu einem Konflikt zwischen Verursacher und Betroffenen. In einer Welt mit positiven Transaktionskosten, in der beide Parteien diesen Konflikt nicht ohne weiteres unter sich lösen können, kann der staatliche Eingriff effizient sein.

Ähnliches gilt für die Umverteilung von Einkommen, die Individuen aufgrund ihrer divergierenden Interessen naturgemäß kaum dezentral und freiwillig regeln können, sowie für die konjunkturelle Stabilisierung, welche die Funktionsbedingungen der Marktwirtschaft insgesamt verbessern soll und insoweit ein öffentliches Gut darstellt.

Anders sieht es beim vierten Grund aus. Hier geht es, zumindest vordergründig, darum, individuelle Entscheidungsdefizite auf der Ebene des einzelnen Entscheidungsträgers so zu korrigieren, dass das Ergebnis für ihn selbst besser ist.

Die Rechtfertigung für eine Intervention liegt also gerade nicht in Konflikten zwischen Individuen oder in über-individuellen, gesellschaftlichen Wohlfahrtskriterien und unterscheidet sich damit wesentlich von den bisher regelmäßig herangezogenen Argumenten für korrigierende Eingriffe in die dezentralen Entscheidungen von Marktteilnehmern. Es geht hier tatsächlich um paternalistische Eingriffe, also um solche, bei denen der Eingreifende mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, angeblich besser als Betroffene zu wissen, welches Verhalten in dessen eigenem Interesse wäre.

Warum erlauben der Staat und die supra-nationale Einrichtung EU sich nun diese Anmaßung? Moderne demokratische Verfassungsstaaten sind vom Leitbild des normativen Individualismus bestimmt: Der Einzelne ist frei, seinen Neigungen und Interessen zu folgen.[6] Staatliche Behinderungen dieser Freiheit müssen gerechtfertigt werden. Eine solche Rechtfertigung gelingt relativ unproblematisch nach dem „no harm“-Prinzip: Die eigene Freiheitsausübung darf Rechte Dritter nicht verletzten.

Staatlicher Paternalismus, der Schutz eines Dritten vor sich selbst, lässt sich hingegen aus Sicht des normativen Individualismus nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen begründen. Für John Stuart Mill, dem Ahnherrn des Utilitarismus, war klar, dass Kinder und Geisteskranke vor sich selbst geschützt werden müssen. Gegenüber dem vernunftbegabten Normalbürger hingegen sollten allenfalls retardierende Interventionen gestattet werden, um Informationsmängel auszugleichen. Genau an dieser Stelle setzen Befürworter des modernen Paternalismus ein: Auch das Handeln der sog. „Normal-Bürger“ folgt oft nicht der pareto-Rationalität, sondern muss unter den Bedingungen begrenzter Rationalität entscheiden.[7] Wir handelten eben oft nicht vernünftig, sondern im Grunde wie Kleinkinder; dies auch im Wirtschaftsleben. Mag diese Beobachtung der Verhaltensökonomik wohl richtig sein, doch genügt sie auch, um die Grundannahmen des normativen Individualismus auszuhebeln?[8]

Ist es aus Sicht einer normativen politischen Theorie sinnvoll, unter Rückgriff auf die Einsichten der „Behavioural Economics“ die Interventionsgründe für den Staat unbegrenzt auszuweiten? Staatliches Nudging will menschliches Verhalten bevormundend steuern. Das gilt es zunächst einmal festzuhalten. Es muss sich als paternalistische Intervention deshalb m.E. besonders hohen Rechtfertigungsanforderungen stellen.[9]

Moral wird immer dann aktiviert, wenn die aktuellen Probleme sich nicht mehr im Rahmen herkömmlicher rechtlicher und sozialer Muster lösen lassen. Im Hintergrund dieses nun anrollenden Regulierungs-Instrumentariums der EU im Zuge des „Green Deals“[10] steht die Erkenntnis, dass die (inzwischen) überschuldeten Wohlfahrts-Staaten mit einem bloß weiteren Aufblähen der Gesetzes-Produktion keine Antwort mehr auf die modernen, globalen Probleme mehr geben können.[11] Der erreichte Grad sozialer und wirtschaftlicher Komplexität schafft eine Netzwerk-Gesellschaft und verlangt zur Problemlösung nicht nur nach einem quantitativen-, sondern nach einem qualitativen Anstieg der Modellbildung und rechtlicher Problemlösung.

 

Zu 2.) Nachhaltigkeit

Die beiden Regelwerke stehen künftig bei der Regulierung der „Nachhaltigkeit“ im Vordergrund:

die VO (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Disclosure-VO“), die auf den Finanzsektor gerichtet ist und neue Transparenzpflichten begründet;

die VO (EU) 2020/852 über die Errichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen („Taxonomie-VO“), die an die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen anknüpft und fragt, ob diese ökologisch nachhaltig ist.

Hintergrund der neuen Regeln sind aus Sicht des EU-Gesetzgebers bestehende Informationsasymmetrien, die derzeit nach wie vor verhindern, dass Investoren sich über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen hinreichend informieren können.

Es fehle an einer harmonisierten Offenlegung. Neben der bereits praktizierten Offenlegung zu finanziellen Risiken sind daher künftig auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu berichten. Damit sollen Kapitalflüsse verstärkt zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden.[12]

Schon seit einiger Zeit gelten zahlreiche qualitative Vorgaben zur Nachhaltigkeit. Im Vordergrund steht dabei die (vollständige) Erfassung von Nachhaltigkeitsrisiken, d.h. von Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Reputation infolge von Umwelt- und ggfs. sozialen Risiken. Weniger Beachtung finden hingegen die tatsächlichen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (d.h. Umwelt-, Sozialbelangen, inkl. Arbeitnehmerbelangen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). So stellt die Klimaerwärmung z.B. ein Nachhaltigkeitsrisiko für Investoren in Agrarbetriebe dar. Die BaFin veröffentlichte bereits 2019 ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.[13] Es verpflichtet von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen, Nachhaltigkeitsrisiken umfassend zu ermitteln und zu bewerten. Im November 2020 erschienen parallel auch die Leitlinien der EZB zu Klima- und Umweltrisiken, die auf von der EZB beaufsichtigte, bedeutende Institute Anwendung finden. Im Wesentlichen bilden diese Regeln jedoch weitgehend lediglich die Inhalte des o.g. sektorübergreifenden BaFin-Merkblatts bzw. der EZB-Leitlinien ab und werden als eigenständige Anforderungen keine größeren Auswirkungen auf die Marktpraxis der deutschen Finanzindustrie mehr haben.[14]

  1. a) Nachhaltigkeitsbegriff

Die Disclosure-VO folgt einem weiten Verständnis des Nachhaltigkeitsbegriffs. Nachhaltig sind demnach Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit,

die zur Erreichung eines Umweltziels (ökologisches Ziel) oder

die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt (vgl. Art. 2 Nr. 17 Disclosure-VO).

Zu unterscheiden ist damit die ökologische und die soziale Nachhaltigkeit. Der Begriff der ökologischen (nicht jedoch der sozialen) Nachhaltigkeit wird in der Taxonomie-VO weiter konkretisiert. Damit soll „Greenwashing“, also die Vermarktung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich, obwohl es grundlegenden Umweltstandards nicht entspricht, verhindert werden. Die Taxonomie-VO legt künftig EU-weit verbindlich fest, ob und inwieweit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Diese Nachhaltigkeitseinstufung wird dann von anderen Regelwerken übernommen, z.B. von der Disclosure-VO. Darüber hinaus enthalten die Disclosure- und Taxonomie-VO Mindestanforderungen u. a. an die Unternehmensführung (Governance) und an soziale Standards.

  1. b) Adressaten

Die Disclosure- und Taxonomie-VO richten sich an unterschiedliche Adressaten.

(1) Adressaten der Disclosure-VO

Verpflichtete der Disclosure-VO sind „Finanzmarktteilnehmer“ (vgl. Art. 2 Nr. 1 Disclosure-VO) und „Finanzberater“ (vgl. Art. 2 Nr. 11 Disclosure-VO) in Bezug auf sog. „Finanzprodukte“ i.S. des Art. 1 Nr. 1, 11 und insb. 12 Disclosure-VO.[15]

Finanzberater nach Maßgabe der Disclosure-VO sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsvermittler und -unternehmen „der Versicherungsberatung für IBIP erbringt“, vgl. Art. 2 Nr. 11 lit. a) und b) Disclosure-VO[16];

Finanzmarktteilnehmer sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute als Finanzportfolioverwalter, Manager von kollektiven Vermögensanlagen (Fonds), Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und Hersteller von Altersvorsorgeprodukten sowie Versicherungsunternehmen in Bezug auf das Angebot von Versicherungsanlageprodukten (sog. IBIP).

Damit erhebt die Disclosure-VO nicht den Anspruch, umfassende Transparenzvorschriften für alle Finanzprodukte über alle Vertriebskanäle zu begründen. Erfasst werden primär Beratungsfälle. Ferner erfasst die Disclosure-VO für den Versicherungsvermittler nur die dort genannten Finanzprodukte der IBIP.

(2) Finanzprodukte

Die Disclosure-VO unterscheidet zwischen Finanzprodukten, die ein nachhaltiges Investment anstreben und solchen, auf die dies nicht zutrifft.

Art. 2 Nr. 12 Disclosure-VO nennt als Finanzprodukte explizit:

ein Portfolio, das verwaltet wird;

einen alternativen Investmentfonds (AIF);

ein IBIP;

ein Altersvorsorgeprodukt;

ein Altersversorgungssystem;

einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder

ein PEPP.

In Art. 4 Nr. 2 PRIIP-VO – auf die die Disclosure-VO Bezug nimmt – werden „Versicherungsanlageprodukte“ als Versicherungsprodukte definiert, die „einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt“ ist. In den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen somit auch LV-Verträge und innerhalb dieser Sparte vornehmlich die kapitalbildende LV in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen. Angesichts der weit gefassten Definition und des bezweckten Kleinanlegerschutzes soll es grundsätzlich keinen Unterschied machen, in welcher Art und Weise der Versicherer das ihm zur Verfügung gestellte Kapital anlegt, insbes. ob es sich bei dem Vertrag um eine fondsgebundene oder eine konventionelle Kapital-LV handelt.[17] Wurden gem. Art. 2 Abs.  2 PRIIP-VO wiederum bestimmte Versicherungsprodukte vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, darunter Altersvorsorgeverträge, sind diese durch Art. 2 Nr. 12 Disclosure-VO wieder aufgenommen.

  1. c) Anzugebende Informationen

Im Detail begründet die Disclosure-VO folgende Transparenzpflichten:

Veröffentlichung der Unternehmensstrategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken – unterschieden werden muss hier aber nach den Anforderungen, die an Finanzmarktteilnehmer und an Finanzberater zu stellen sind. Der Finanzmarktteilnehmer haben sich zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungsprozesse zu äußern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Disclosure-VO) und Finanzberater hierzu im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Disclosure-VO).

Veröffentlichung von Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Regelung unterscheidet inhaltlich wieder zwischen Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern.

Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet eine Erklärung „über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen“ im Internet zu veröffentlichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Disclosure-VO). Gegenstand ist damit die Darlegung interner Organisations- und Verhaltensvorgaben, die sicherstellen sollen, dass wichtige, nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsprozessen zutreffend erkannt und bewertet werden. Finanzmarktteilnehmer müssen dann ihre Entscheidung jedoch im Internet begründen und ggf. mitteilen, ob und wann erstmals die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen geplant ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Disclosure-VO).

Der Umfang der Offenlegung für Finanzberater ist dagegen erheblich begrenzter (vgl. Art. 4 Abs. 5 Disclosure-VO): Insoweit ist lediglich zu veröffentlichen, „ob“ die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und, falls dies nicht der Fall ist, muss eine Begründung hierzu abgegeben werden.

Vergütungspolitik – Finanzmarktteilnehmer und -berater werden durch die Disclosure-VO verpflichtet zu veröffentlichen, inwiefern ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht (vgl. Art. 5 Disclosure-VO).

Transparenz auf Produktebene – schließlich begründet die Disclosure-VO produktbezogene Transparenzpflichten, die primär über vorvertragliche Informationen gegenüber Kunden zu erfüllen sind. Das konkret einschlägige vorvertragliche Informationsdokument wird in der Disclosure-VO nach Art des Finanzprodukts bzw. der einschlägigen Finanzdienstleistung konkretisiert (Art. 6 Abs. 3 Disclosure-VO). In vorvertraglichen Informationen sind gem. Art 6 Disclosure-VO Erläuterungen zur Art und Weise zu geben, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen (für Finanzmarktteilnehmer) bzw. wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Anlage- oder Versicherungsberatung (für Finanzberater) einbezogen werden. Des Weiteren sind die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen (für Finanzmarktteilnehmer) bzw. die Gegenstand ihrer Beratung sind (für Finanzberater) anzugeben. Erachten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant, so haben die Erläuterungen eine klare und knappe Begründung dafür zu enthalten.

Die Disclosure-VO unterscheidet insoweit zwischen Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Nachhaltigkeitsrisken bedeuten ein „Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (…) dessen bzw. deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“ (vgl. ErwG 12, 14 Disclosure-VO).

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen stellen hingegen negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren selbst dar (d.h. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung).

 

Zu 3.) Konkrete Handlungsanweisungen

Zur Konkretisierung der Disclosure-VO lag ein gemeinsames Konsultationspapier der ESAs mit dem Entwurf einer delegierten VO („Disclosure-DelVO“) vor.[18] Es enthielt sehr weitreichende Vorgaben an den Aufbau, Inhalt und die Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen. Die Vorgaben richteten sich hier jedoch primär an Finanzmarktteilnehmer und nur sehr eingeschränkt auch an Finanzberater.

Der Entwurf liegt im Moment auf Eis[19] und scheint zumindest in der ursprünglichen Fassung nicht weiter verfolgt zu werden. So teilte die Kommission ausgewählten Verbänden schon im Oktober 2020 mit: „Um den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sowie den Aufsichtsbehörden Zeit für die Umsetzung zu geben, werden die technischen Regulierungsstandards zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar“[20], d.h. nicht schon mit Geltung der Disclosure-VO. Betroffene Unternehmen sollen die Disclosure-VO nunmehr (zunächst nur) prinzipienbasiert umsetzen.

Aufgrund dieser „ungefähr“ Anordnung der EU Kommission selbst können derzeit nur folgende Handlungsangaben getroffen werden:

  1. a) Ausnahme-Regel

Wenn weniger als 3 Beschäftigte in einem Vermittlerbetrieb vorhanden sind, greift die Ausnahme des Art. 17 Abs. 1 Disclosure-VO, d.h. diese wäre nicht anzuwenden. Es wäre dann zu beobachten, ob Deutschland von der Mitgliedsstaatenoption (vgl. Art. 17 Abs. 2 Disclosure-VO) Gebrauch macht und trotzdem auch kleinere Vermittlerbetriebe zur Anwendung der VO verpflichtet.

Abzuwarten sein wird auch, wie der Begriff „Beschäftigte“ in Art. 17 Abs. 1 Disclosure-VO auszulegen ist. Orientiert man sich am englischen Begriff des „employers“ aus dem Original der Verordnung dürften nur festangestellte Angestellte gemeint sein. Dies dann allerdings unabhängig davon, ob diese einen Bezug zur Produktberatung aufweisen, d.h. auch Reinigungspersonal etc. wären dann mitzuberücksichtigen.

  1. b) Anwendungsbereich

Wie erörtert, greift die Disclosure-VO nur bei Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (z.B. ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) ein.

  1. c) Einzelheiten

(1) Nachhaltigkeitsstrategie – Homepage (vgl. Art 3 Disclosure-VO)

Besteht derzeit keine eigene Nachhaltigkeitsstrategie (Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Ihrer beratenden Tätigkeit, z.B. zur Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Versicherer- und zur Produktauswahl, zur Bewertung der Angebote etc.) hat der Vermittler hierauf auf der Internetseite[21]

Als Grund dafür kann zur Zeit noch problemlos auf das Fehlen der technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden (sog. RTS) sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften hingewiesen werden. Der Vermittler allein kann ohne diese Vorgaben gar nicht detailliert prüfen, welche Nachhaltigkeitsrisiken bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden könnten.

Ein Versicherungsmakler bzw. Mehrfachvertreter kann also derzeit offen angeben, keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie zu verfolgen. Er kann insofern auf § 23 Abs. 1c VAG[22] rekurrieren und zusätzlich erwähnen, dass jedoch selbstverständlich bei der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten die von diesen Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen Beachtung finden. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen hat der jeweilige Versicherer – wie dargelegt – mit seinen vorvertraglichen Informationen den VN selbst zu informieren.

Auch ein Makler ohne Nachhaltigkeitsstrategie wird diese aber für die Zukunft entwickeln müssen und die Aspekte dieser Strategie bei der künftigen Beratung beachten.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, sollte der Makler dennoch per se ausschließen.

Es sollte dies vielmehr offen kommuniziert und der Kundenwunsch abgewartet bzw. hierzu eingeholt werden. Alles andere würde zu einem Problem bzgl. der angemessenen Beratungsgrundlage (vgl. § 60 VVG) und damit ggfs. zu weitreichenden Haftungsproblemen führen können.[23]

(2) Vergütungspolitik (vgl. Art. 5 Disclosure-VO)

Der Kunde soll erfahren, ob die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang steht. Es ist deshalb durch einen entsprechenden Hinweis auf der Homepage ferner anzugeben, ob unterschiedlich hohe Vergütungen (Provisionen, Courtagen, Bonifikationen etc.) für Versicherungsanlageprodukte erwirtschaftet werden, je nachdem ob sie nachhaltig sind oder nicht.

Es ist anzugeben, ob eine Vermittlungsvergütung von Versicherern unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken bzw. Nachhaltigkeitsauswirkungen berücksichtigt oder nicht.

Wenn Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung für die Vermittlung fördern, ist vom Vermittler anzugeben, wenn sich dies auch in einer höheren Vergütung auswirkt.

Es ist auch anzugeben, ob der Vermittler selbst bei der Vergütung seiner Mitarbeiter oder Untervermittler die „Nachhaltigkeit“ mitberücksichtigt oder nicht.

(3) Vorvertragliche Informationen (vgl. § 6 Abs. 2 Disclosure-VO)

Schließlich sind durch entsprechenden Hinweis in der Beratung (und Dokumentation in der Beratungsdokumentation) Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung einzubeziehen sowie zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite in die Bewertung einzubeziehen.

Es muss klar angegeben werden, wenn bei einer Beratung zu Versicherungsanlageprodukten Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant erachtet werden. Als Grund könnte angegeben werden, dass diese bereits durch den Versicherer selbst berücksichtigt wurden und in dessen vorvertraglichen Informationen dargelegt werden.

Solle die Nachhaltigkeit für den Vermittler selbst eine Rolle spielen, hat auch dies zum Ausdruck zu kommen. Für die Berücksichtigung dieser Nachhaltigkeitsrisiken sollte hinsichtlich der Informationsgrundlage dann auf die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwiesen werden. Bezüglich der auszusprechenden Empfehlung (Rat) sollte dann der Hinweis erfolgen, dass bei einer pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite das Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, vorrangig empfohlen wird.

4.) Ergebnis

Will man dem Menschen Würde zuerkennen, kann man diesem schwerlich seine Autonomie absprechen. Mark D. White hat diesen Aspekt in die Paternalismus-Diskussion eingeführt, indem dieser an die auf Kant zurückgehende interne Autonomie erinnerte.[24] Von dieser ist dann die Rede, wenn sich Menschen die Fähigkeit haben, ihre eigenen Entscheidungen selbst kritisch zu reflektieren und sich die innere Freiheit bewahren, nicht immer den ersten Impulsen scheinbar nutzenmaximierenden Handelns zu folgen. Dies impliziert also die Fähigkeit zur Selbstkontrolle in alltäglichen Entscheidungssituationen, aber vor allem auch die Fähigkeit zur kritischen Reflexion der eigenen Ziele, Wertvorstellungen und Lebenspläne. Es geht hier um die Fähigkeit, Autor des eigenen Lebens zu sein. Wiederum würden Befürworter des neuen Paternalismus argumentieren, dass sie gerade dies ermöglichen wollen und verweisen auf den Unterschied zwischen kurz- und langfristigen Präferenzen.[25] Jedoch impliziert die Autorenschaft am eigenen Leben die Möglichkeit, die Gewichtung zwischen möglichen Zielen, Werten und auch Präferenzen für Konsumgütern selbst vorzunehmen und auch immer wieder neu zu justieren. Dies entspricht der klassischen liberalen Vorstellung von individueller Freiheit. Genau dem wirkt eine Politik des neuen Paternalismus allerdings systematisch entgegen, indem sie den manipulativen Entscheidungsdesigner zumindest zum einflussreichen Mitautor von für ihn fremden Leben macht. Das die Verfasser diesem verhaltenssteuernden „new deal“, der auch den EU Regularismus antreibt, sehr kritisch gegenübersteht dürfte deutlich geworden sein.

Die Disclose-VO ist jedoch auch vor dem Hintergrund eines prinzipiengesteuerten EU Sekundärrecht zu sehen[26], dass die netzförmigen Strukturen der komplexen Wirtschaftsbeziehungen anders abbildet als noch die linear-systemkonformen nationalen Gesetzes es konnten.

Für den Versicherungsvermittler gibt es bis zum Erlass der RTS bislang nur übersichtlichen Handlungsbedarf. Gedanken über die neuen Vorgaben sind aber besser „zu früh“ als zu spät anzustellen. Jeder wird sich hier positionieren müssen. Das setzt auch den geübten Umgang mit anderen neuen Rechtsinstituten voraus: Als Makler muss man gegenüber seinem Produktgeber den Anspruch aus § 23 Abs. 1c VAG (bzw. Art. 8 Abs. 2 EU 2017/2358 einzufordern verstehen.

Ob bzw. welche Haftungen im Zuge der Nachhaltigkeits-Offensive der EU auf die Vermittler von Versicherungsanlageprodukten noch anrollen, bleibt von den weiteren, geplanten Änderungen vorbehalten.[27] Thematisieren Sie aber den Nachhaltigkeitsaspekt auf der Internetseite, in der Beratung und vor allem in der Dokumentation.

[1] Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R2088

[2] Vgl. Lüdemann, „Edukatorisches Staatshandeln. Steuerungstheorie und Verfassungsrecht am Beispiel der staatlichen Förderung von Abfallmoral“, 2002, S. 98 f.

[3] Vgl. Zippelius, „Verhaltenssteuerung durch Recht und kulturelle Leitideen“, 2004; Raiser, „Grundlagen der Rechtssoziologie“, 2009, S. 185 f. Ganz radikal ist in dieser Hinsicht die Strömung der „ökonomischen Theorie des Rechts“, die die Rechtsnormen als die zur Steuerung des menschlichen Verhaltens dienenden Anreize betrachtet. Dazu Schäfer/ Ott, „Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts“, 2005, S. 3, 58 ff.

[4] Vgl. Raiser (Fn. 3), S. 254; ders., „Rechtsgefühl, Rechtsbewusstsein, Rechtskenntnis und Rechtsakzeptanz“, in: Pichler (Hrsg.), „Rechtsakzeptanz und Handlungsorientierung“, 1998, S. 109 ff.

[5] Vgl. Musgrave,“The Theory of Public Finance: A Study in Public Economy“, New York 1959.

[6] Vgl. zu den Einzelheiten der Kant´schen Freiheits-Deontik: Eller, „Das Recht der Verantwortungsgesellschaft“, RW 2019, S. 5 ff.

[7] Vgl. Schimank, „Die Entscheidungsgesellschaft: Komplexität und Rationalität“, 2012, S. 121 ff., 173 ff.; zur „bounded rationality“ auch: Göbel, „Entscheidungstheorie“, 2. Aufl. 2018, S. 179 ff.

[8] Vgl. dass die „Nachhaltigkeit“ sogar als Prinzip mit Verfassungsrang ausgestattet werden soll, siehe https://www.insm-oekonomenblog.de/21546-nachhaltigkeit-als-verfassungsprinzip-warum-wir-eine-grundgesetzaenderung-brauchen/.

[9] Vgl. Volkmann, „Darf der Staat seine Bürger erziehen?“ in: Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie, 2012, S. 37 ff.

[10] Vgl. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de.

[11] Vgl. Bock, „Die Eigendynamik der Verrechtlichung in der modernen Gesellschaft“, in: Lampe (Hg.), „Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein“, 1997, 403 ff.; Galanter, „Law Abounding: Legalisation Around the North Atlantic“, 55 MOD. L. REV. 1 (1992); Schmidt, „Verrechtlichung von Intimbeziehungen“, in: Lampe (Hg.), „Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein“, 1997, 429 ff.

[12] Vgl. ErwG 17 Disclosure-VO.

[13] Vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltigkeits- risiken.html.

[14] Allerdings sind ferner Anpassungen der Delegierten-VO EU 2017/593 (zum Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen) und der RL 2014/65/EU (MiFID II) nebst Erweiterungen der Geeignetheitsprüfung) geplant.

[15] Hierauf wird ausführlich unter (2) eingegangen werden.

[16] Wobei IBIP, sog. insurance-based investment products wiederum unter Art. 2 Nr. 3 Disclosure-VO definiert wird.

[17] Vgl. Baroch Castellvi, „Zum Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung auf Produkte von Lebensversicherern – was ist ein Versicherungsanlageprodukt?“ VersR 2017, 129 ff.

[18] Vgl. Europäische Aufsichtsbehörden, Joint Consultation Paper, ESG disclosure, JC 2020/16 vom 23.04.2020.

[19] Das von der Europäischen Kommission beauftragte Joint Committee of European Supervisory Authorities (ESAs) bestehend aus den drei europäischen Aufsichtsorganen EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichte am 04.02.2021 seinen Abschlussbericht mit den finalen „Regulatory Technical Standards“ („Draft-RTS“). Der finale RTS-Entwurf der ESAs kann nun entweder von der Kommission innerhalb von drei Monaten gebilligt und dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden oder aber zurückgewiesen und den europäischen Aufsichtsbehörden zur erneuten Überarbeitung delegiert werden. Es ist derzeit also davon auszugehen, dass der finale RTS-Draft bis Ende März bzw. Anfang April 2021 verabschiedet werden wird.

[20] Vgl. Europäische Kommission, Brief vom 20.10.2020 an die ESAs, Application of Regulation (EU) 2020/2088.

[21] Empfohlen wird, dies an der Stelle der sonstigen Statusangaben zu ergänzen.

[22] Darin heißt es: „Unternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen.“ Außerdem wird auf Art. 8 Abs. 2 Delegierten-VO EU 2017/2358 hingewiesen.

[23] Vgl. Timmermann, Urteilskritik: Entscheidung OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – 1 U 167/14 – „Zur Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers für unterlassene Beratung über ein „naheliegendes Risiko“, ZfV 2019, 701 ff.

[24] Vgl. White, „The Manipulation of Choice. Ethics and Libertarian Paternalism“, 2013, S. 123 ff.; Frey/ Stutzer, „Beyond Outcomes: Measuring Procedural Utility“, Oxford Economic Papers 57, 2005, S. 90 ff.

[25] Vgl. Thaler/ Sunstein, „Nudge. Improving Decisions about Health, Wealth and Happiness“, 2008.

[26] Vgl. Wandt, „Prinzipienbasiertes Recht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“, 2012, S. 14 ff.

[27] Vgl. Fn. 14.

 

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VOTUM-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

 

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Das Gesetz geht jetzt in das übliche Gesetzgebungsverfahren in den Bundestag. Hierzu hat es bereits fehlerhafte Berichterstattung gegeben, die zu Nachfragen gegenüber unserem Verband geführt haben.

So wurde unter anderem berichtet, dass durch das Gesetz AIF mit Blindpoolcharakter verboten werden (procontra vom 11.02.2021).

Dies ist tatsächlich vollständig unzutreffend. Durch das Gesetz werden lediglich Vermögensanlagen mit Blindpoolcharakter nicht mehr zum Vertrieb zugelassen. Im Gesetzestext heißt es hier im neuen § 5 b Abs. 2 Vermögensanlagengesetz:

„Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2 a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.“

Darüber hinaus wird den Anbietern von Vermögensanlagen ein Direktvertrieb untersagt, dies ist im neuen § 5 b Abs. 3 geregelt. Hier heißt es:

„Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur noch solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.“

AIF sind durch das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich nur insoweit betroffen, dass zukünftig alle Kapitalverwaltungsgesellschaften einer Erlaubnispflicht unterliegen und die Praxis das sich kleinere Gesellschaften lediglich registrieren können, aufgehoben wird.

AIF von durch die BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen daher auch weiterhin Blindpoolcharakter haben.

 

Für den VOTUM Verband

RA Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand

 

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VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 28880718, www.votum-verband.de